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BGH · I ZR 141/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 141/82

Zu dieser Zusammenarbeit war es dadurch gekommen, daß Frau MSW um Illustrationsaufträge gebeten hatte und der Beklagte sich mit Schreiben vom 23. In der Folgezeit fertigte Frau M|0W Illustrationen für mehrere vom Beklagten verlegte Kinderbücher, und zwar zunächst für die Bücher "Immer Spaß mit Mausi","Räuber sind auch Menschen", "Schildbürger", "Till Eulenspiegel", "Kasperles Abenteuer", "Die verzauberte Katrin" und "Der König hinter dem Wandschirm". Dabei wurde in der Regel so verfahren, daß der Beklagte Frau M4VA das Manuskript des jeweiligen Buches übersandte und mitteilte, wieviele Illustrationen er für die Innenseiten benötigte, ob diese farbig oder in schwarz/weiß zu halten waren und ob auch Zeichnungen für die Umschlagseiten angefertigt werden sollten. Frau fertigte dann regelmäßig eine größere Zahl von Illustrationen an, als der Beklagte für das jeweilige Buch benötigte, und sandte diese Zeichnungen mit einer Rechnung, in der die Preise für die einzelnen Bilder angegeben waren, an den Beklagten. August 1972 bestätigte der Beklagte den Empfang dieser Zeichnungen; gleichzeitig schilderte er seine neuen Pläne, wonach Frau MflBBi die Aufträge für zwei weitere Bände erhalten sollte, mit denen die "Schildbürger" im gleichen Stil und Genre mit dem vor läufigen Titel "Schwänke" fortgeführt werden sollten. In der Folgezeit fertigte Frau MflBBV Illustrationen fü^ das Buch "Lauter bunte Luftballons" sowie für den erwähnten Band mit dem vorläufigen Titel "Schwänke", der nunmehr endgültig den Titel "Von Schelmen und Narren" erhielt, sowie für das Buch "Gebrüder Schnadderich". Februar 1974 machte Frau weitere Honoraransprüche gegen den Beklagten geltend und bat gleichzeitig um Auskunft über die Höhe der jeweiligen Auflagen und Verkaufspreise der von ihr illustrierten Bücher. Frau MMHHI teilte anschließend ihrem Anwalt mit, daß sie das Risiko einer Klage gegen den Beklagten nicht auf sich nehmen wollte. April 1978 Ansprüche wegen der Verwertung der Zeichnungen der Frau MflBHi gegen den Beklagten geltend, die der Beklagte ablehnte, und zwar zuletzt mit Schreiben vom 21. Mit der Klage macht der Kläger weitere Hono-raransprüche wegen Verwertung der Illustrationen der Frau MMB, die über den Abdruck in der ersten normalen Auflage des Jeweiligen Buches hinausgehen, geltend, insbesondere wegen Verwertung in Folgeauflagen, Taschenbüchern oder Gesamtausgaben. Der Beklagte habe durch die Vereinbarungen mit ihr das Recht erworben, diese Illustrationen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Diese Frage könne auch offen bleiben; denn selbst wenn der Beklagte ursprünglich nur ein auf die jeweilige erste Auflage beschränktes Nutzungsrecht erworben haben sollte, habe sich dies durch die Handhabung des Vertragsverhältnisses im Anschluß an das Schreiben der Frau MflHBP vom 24. Daraus, daß der Beklagte diese Wünsche abgelehnt, Frau MflMI aber weiterhin ohne Vorbehalt zu den alten Honorarbedingungen abgerechnet habe, sei zu schließen, daß sie nunmehr dem Beklagten sowohl bezüglich der künftigen als auch der bereits abgewickelten Aufträge alle für einen Buchverlag erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, also auch für Folgeauflagen und Taschenbuchausgaben, übertragen wollte und daß dies mit den gezahlten Honoraren pauschal abgegolten werden sollte. September 197'6 hat Frau MflHI dem Kläger, der die Rechte der Urheber für den "gesamten visuellen Bereich" wahrnehmen will, u. a. die Ansprüche aus der Nutzung von Werken durch Vervielfältigung und Verbreitung, die vom Berechtigten1 nicht gestattet worden ist (§§ 16, 17 UrhG), übertragen! 2..Dagegen hält die Verneinung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den von Frau MM9 gefertigten Illustrationen uneingeschränkt erworben habe,, so daß deren Verwertung über eine erste normale Buchauflage hinaus keine Urheberrechtsverletzung sei, ist nicht frei von Rechtsirrtum. a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die hier betroffenen Illustrationen der Frau MflBf urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind und die Berechtigung des Beklagten zur Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke von einer entsprechenden Nutzungsrechtsvereinbarung abhängt. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß dieser Vertrag nicht als Bestellvertrag im Sinne von § 47 Abs. 1 VerlagsG anzusehen ist. Eine solche Einbindung ist nach den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gegeben; denn der Beklagte erteilte Frau M0MBI keine konkreten Anweisungen in bezug auf Inhalt und Gestaltung der einzelnen Illustrationen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Vertragsbeziehungen auch nicht dadurch den Charakter eines Bestellvertrages erhielten, daß • der Beklagte bei einer der Zeichnungen nachträglich 1 einige kleinere Änderungen veranlaßte und im übrigen auf technische Einzelheiten, wie die Benutzung eines Leuchttisches und die Einhaltung eines bestimmten Formats, einwirkte. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der vorliegende Illustrationsvertrag den Beklagten grundsätzlich berechtigte, die Illustrationen der Frau M4IHB in den betreffenden Büchern zu vervielfältigen und zu verbreiten, wobei allerdings nicht ausdrücklich festgelegt wurde, ob er diese Rechte uneingeschränkt oder nur für jeweils eine Auflage des Seiner Auffassung nach hat der Beklagte, selbst wenn er zunächst nur die Rechte für die erste Auflage erworben haben sollte, zu demindest nachträglich auch die weitergehenden Nutzungsrechte, soweit er sie für den Buchverlag/benötigte, ohne Einschränkung übertragen erhalten. Eine dahingehende Einigung der Vertragsschließenden hat das Berufungsgericht daraus entnommen, daß Frau mit Schreiben vom 24. Geht man, wie das Berufungsgericht offen gelassen hat und wie zugunsten der Revision zu unterstellen ist, davon aus, daß der Beklagte durch den Illustrationsvertrag vom Februar/März 1970 nur die Nutzungsrechte für die erste Auflage erworben hat, so ist es nicht gerechtfertigt, eine nachträgliche Änderung dieser Rechtslage zu seinen Gunsten anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält auch das anschließende Verhalten der Frau keine Übertragung weiterer Nutzungsrechte unter Verzicht auf zusätzliches Honorar. Das Berufungsgericht hat einen Willen der Frau MflW, dem Beklagten nachträglich die über die erste Auflage hinausgehende Verwertung ihrer Illustrationen ohne weiteres Honorar zu überlassen, daraus hergeleitet, daß sie nach dem Scheitern der von ihr gewünschten Zu-satzvereinbarung ohne Vorbehalt weiterhin nach der ursprünglichen Honorarvereinbarung abgerechnet hat. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß sie auch auf ihre gesetzlichen Rechte verzichten und dem Beklagten nachträglich unentgeltlich weitergehende Nutzungsrechte einräumen wollte. Ist somit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nachträglich auch die Nutzungsrechte für Folgeauflagen erworben habe, rechtsfehlerhaft, so verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Wenn der Beklagte danach nur die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für eine erste normale Auflage, die die bei dem ersten einheitlichen Druckvorgang hergestellten Bücher umfaßt, erworben haben sollte, hätte er durch spätere Folgeauflagen und Taschenbuchausgaben der von Frau MflW illustrierten Bücher die ihm eingeräumten Rechte überschritten und die Rechte der Frau an ihren Werken verletzt. Das Berufungsgericht nimmt an, Frau habe einen für die Verwirkung ausreichenden Zeitraum dadurch verstreichen lassen, daß sie über fast vier Jahre, nämlich in der Zeit nach dem letzten Ablehnungsschreiben der Gegenseite vom 27. Diese Auffassung ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht gerecht fertigt, weil die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu dem großen Teil im Frühjahr 1974 noch nicht ent standen waren und somit zu demindest zunächst noch nicht der Verwirkung unterliegen konnten; teilweise werden sie sogar auf Neuauflagen und Taschenbuchausgaben gestützt, die erst nach dem Zeitpunkt, für den das Berufungsgericht die Verwirkung angenommen hat, erschienen sind. deshalb für ’erfüllt angesehen, weil Frau sich mit der Geltendmachung der Ansprüche nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen im Februar 1974 zu einem mehrjährigen Verhalten in Widerspruch gesetzt habe; sie habe nämlich seit 1972 gewußt, daß der Beklagte die gezahlten Honorare als Pauschalhonorare zur Abgel- Der Beklagte, der die Nachforderung vom Frühjahr 1974 unverzüglich zurückgewiesen habe, habe annehmen dürfen, Frau HAHBI werde nunmehr auf ihre weiteren Forderungen ebensowenig zurückkommön, wie sie gleich- * artige Ansprüche ab Oktober 1972 nicht mehr weiter verfolgt habe. Da Frau im Frühjahr 1974 bereits zu dem zweiten Mal zusätzliche Honoraransprüche geltend gemacht hatte, hätte der Beklagte daher allein aufgrund der anschließenden Untätigkeit bis Frühjahr 1978 noch nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie die Verfolgung ihrer Ansprüche aufgegeben habe. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit von der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage ab, ob der Beklagte durch den ursprünglichen Vertrag vom Februar/März 1970 die tfervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den Illustrationen der Frau MflMA nur für die erste Auflage der betreffenden Bücher oder uneingeschränkt erworben hat.

Zitierte Normen: § 16 UrhG
BuchIllustrationenPutziBerufungsgerichtAnspruchRechtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 UrhG § 97 Abs. 1
- Illustrationsvertrag -
Zur Frage des Umfangs der Nutzungsrechtseinräumung beim Buch-Illustrationsvertrag.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1984 - I ZR 141/82 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 141/82 URTEIL	Verkündet am: 13. Dezember	1984
Justizangestellte als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, vertreten durch seine Vorstandsmitglieder
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	IHBMi	und
 gegen
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juli 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte der Grafikerin U. MflW wahr. Der Beklagte war Inhaber des Verlages W. FM Verlag - G9HHPV FflHMP-BUcher -, der jetzt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Geschäftsführung des Beklagten geführt wird.
Die Grafikerin U. MWI lieferte dem Beklagten in der Zeit von Frühjahr 1970 bis Anfang 1974 die Illu-
 
strationen für eine Reihe von Kinderbüchern. Zu dieser Zusammenarbeit war es dadurch gekommen, daß Frau MSW um Illustrationsaufträge gebeten hatte und der Beklagte sich mit Schreiben vom 23. Februar 1970 zu solchen Aufträgen bereit erklärte, und zwar1zu einem Honorar in Höhe von 200,- bis 220,- DM für die farbige Umschlagseite und in Höhe von 30,- DM für einfarbige Illustrationen von etwa einer halben Seite. Frau MflHMI nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 5. März 1970 an.
In der Folgezeit fertigte Frau M|0W Illustrationen für mehrere vom Beklagten verlegte Kinderbücher, und zwar zunächst für die Bücher "Immer Spaß mit Mausi","Räuber sind auch Menschen", "Schildbürger", "Till Eulenspiegel", "Kasperles Abenteuer", "Die verzauberte Katrin" und "Der König hinter dem Wandschirm". Dabei wurde in der Regel so verfahren, daß der Beklagte Frau M4VA das Manuskript des jeweiligen Buches übersandte und mitteilte, wieviele Illustrationen er für die Innenseiten benötigte, ob diese farbig oder in schwarz/weiß zu halten waren und ob auch Zeichnungen für die Umschlagseiten angefertigt werden sollten.
Frau	fertigte	dann	regelmäßig	eine	größere Zahl
 von Illustrationen an, als der Beklagte für das jeweilige Buch benötigte, und sandte diese Zeichnungen mit einer Rechnung, in der die Preise für die einzelnen Bilder angegeben waren, an den Beklagten. Dieser suchte sich die ihm geeignet erscheinenden Zeichnungen aus, sandte die übrigen an Frau MMHf zurück und zahlte den für die ausgewählten Zeichnungen geforderten Betrag.
 
Im Sommer 1972 fertigte Frau MflBBi die Illustrationen zu dem Buch "Runzis Abenteuer". Mit.Schrei ben vom 17. August 1972 bestätigte der Beklagte den Empfang dieser Zeichnungen; gleichzeitig schilderte er seine neuen Pläne, wonach Frau MflBBi die Aufträge für zwei weitere Bände erhalten sollte, mit denen die "Schildbürger" im gleichen Stil und Genre mit dem vor läufigen Titel "Schwänke" fortgeführt werden sollten. Zusammen mit den "Schildbürgern" sollten die drei Bände dann zu einem Gesamtband zusammengefaßt werden.
Mit Schreiben vom 24. September 1972 lud Frau MflBHt den Beklagten zu einem Besuch ein und erklärte hierzu wörtlich:
"Vielleicht ergibt sich dabei die Gelegenheit, ein Gespräch darüber zu führen, wie man künftig eine neue Form der Honorierung meiner Arbeiten finden könne. Ich denke dabei an Wieder holungshonorar bei Neuauflagen. Ich erbitte .. Ihre Vorschläge,"
Bei dem anschließenden Zusammentreffen lehnte der Beklagte diesen Wunsch jedoch ab.
In der Folgezeit fertigte Frau MflBBV Illustrationen fü^ das Buch "Lauter bunte Luftballons" sowie für den erwähnten Band mit dem vorläufigen Titel "Schwänke", der nunmehr endgültig den Titel "Von Schelmen und Narren" erhielt, sowie für das Buch "Gebrüder Schnadderich".
 
Im Frühjahr 1973 erhielt Frau MM den Auftrag zur Illustrierung von sechs "Putzi"-Sammelbänden, nämlich "Man lacht über Putzi", "Nein -diese Putzi", "Putzi*s lustige Streiche", "Einfälle hat diese Putzi!",4 "Neues von Putzi" und "Putzi macht Wirbel". Ihre letzte Rechnung zu diesem Komplex vom 5. Januar 1974 wurde von dem Beklagten als zu hoch, beanstandet, aber trotzdem bezahlt. Eine weitere Anfrage der Frau MMBMi vom 13. Januar 1974 wegen des Fortgangs des "Putzi"-Auftrages beantwortete er nicht mehr. Damit endete die Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und Frau MMI.
Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 16. Februar 1974 machte Frau	weitere Honoraransprüche
 gegen den Beklagten geltend und bat gleichzeitig um Auskunft über die Höhe der jeweiligen Auflagen und Verkaufspreise der von ihr illustrierten Bücher. Der Beklagte^ bot ihr daraufhin lediglich eine Entschädigung von 250,- DM an, weil in dem Sammelband "Eulen-spiegel/Münchhausen" acht farbige Illustrationen von ihr verwendet worden waren. Im übrigen wies er alle Ansprüche zurück. Diese Ablehnung wurde mit einem Anwaltsschreiben vom 27. Mai 1974 wiederholt. Frau MMHHI teilte anschließend ihrem Anwalt mit, daß sie das Risiko einer Klage gegen den Beklagten nicht auf sich nehmen wollte.
Frau Mflm schloß am 27. September 1976 den Wahrnehmungsvertrag mit dem Kläger. Dieser machte
 
mit Schreiben vom 13. April 1978 Ansprüche wegen der Verwertung der Zeichnungen der Frau MflBHi gegen den Beklagten geltend, die der Beklagte ablehnte, und zwar zuletzt mit Schreiben vom 21. April 1978.
Mit der Klage macht der Kläger weitere Hono-raransprüche wegen Verwertung der Illustrationen der Frau MMB, die über den Abdruck in der ersten normalen Auflage des Jeweiligen Buches hinausgehen, geltend, insbesondere wegen Verwertung in Folgeauflagen, Taschenbüchern oder Gesamtausgaben. Der Kläger verfolgt die Ansprüche im Wege der Stufenklage und hat zunächst Auskunft und Rechnungslegung verlangt hinsichtlich der Vervielfältigung, Verbreitung und sonstiger Verwertung der von Frau MflBH an den Beklagten gelieferten Buchillustrationen,
 Das Landgericht hat diesem Antrag durch "Grundurteil" stattgegeben und hat den Beklagten verurteilt,
 dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung in verlagsüblicher Weise zu legen hinsichtlich der Vervielfältigung, Verbreitung und sonstiger Verwertung - sei es durch eigene Verwertungshandlungen, sei es durch Ver-wertungshandlungen, die er Dritten ge-statte't hat - der von Frau Ute MflHBI geschaffenen Illustrationen zu den Originalwerken: .
a)	"Immer Spaß mit Mausi",
b)	"Räuber sind auch Menschen",
c)	"Lustige Schildbürgerstreiche"
d)	"Till Eulenspiegel",
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e)	"Münchhausen", fj "Kasperles Abenteuer",
g)	"Die verzauberte Katrin",
h)	"Der König hinter dem Wandschirm",
i)	"Der fliegende Heinzelmann", ("Runzis Abenteuer"),
j)	"Lauter bunte Luftballons",
k)	"Von Schelmen und Narren", ("Das bunte Buch der
 Schwänke"),
l)	"Gebrüder Schnadderich", ("Die lustige Eäitenreise")
m)	"Putzis Tiergarten" und "Putzi kann so bleiben", "Man lacht über Putzi",
n)	"Putzi wird berühmt" und "Putzis unfreiwillige
 Reise", "Nein diese Putzi",
o)	"Putzis Bande" und "Putzi am großen Meer",
"Putzis lustige Streiche",
p)	"Putzi rettet Hundekinder" und "Putzi auf dem
 Wacholderhof", "Einfälle hat die Putzi",
q)	"Putzi als Pfadfinder" und "Putzi als Schiffs-
mädchen", "Neues von Putzi",
r)	"Putzi in Gefahr" und "Putzis Freunde", "Putzi
 macht Wirbel".
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufüngsurteiis und die Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger sei zwar aktivlegitimiert, um die mit der Klage erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche seien aber nicht begründet. Das Fehlen weiterer Honoraransprüche der Frau Ml
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ergebe sich allerdings nicht daraus, daß sie mit dem Beklagten einen Bestellvertrag gemäß § 47 Abs. 1 VerlagsG über eine abhängige Grafikertätigkeit abgeschlossen hätte. Vielmehr habe sie eine eigenständige, künstlerische Tätigkeit erbracht und sei Urheberin der Illustrationen geblieben. Der Beklagte habe durch die Vereinbarungen mit ihr das Recht erworben, diese Illustrationen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dabei sei keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen worden, ob das Nutzungsrecht uneingeschränkt oder nur für die jeweils erste Auflage des betreffenden Buches übertragen worden sei. Diese Frage könne auch offen bleiben; denn selbst wenn der Beklagte ursprünglich nur ein auf die jeweilige erste Auflage beschränktes Nutzungsrecht erworben haben sollte, habe sich dies durch die Handhabung des Vertragsverhältnisses im Anschluß an das Schreiben der Frau MflHBP vom 24. September 1972 betreffend die Änderung der Honorierung und die Vereinbarung von Wiederholungshonoraren geändert. Daraus, daß der Beklagte diese Wünsche abgelehnt, Frau MflMI aber weiterhin ohne Vorbehalt zu den alten Honorarbedingungen abgerechnet habe, sei zu schließen, daß sie nunmehr dem Beklagten sowohl bezüglich der künftigen als auch der bereits abgewickelten Aufträge alle für einen Buchverlag erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, also auch für Folgeauflagen und Taschenbuchausgaben, übertragen wollte und daß dies mit den gezahlten Honoraren pauschal abgegolten werden sollte. Außerdem seien etwaige Zahlungsansprüche verwirkt, da zwischen der letztmaligen Ablehnung der
 
Ansprüche seitens des Beklagten und dem der Klage vorausgegangenen Aufforderungsschreiben des Klägers fast vier Jahre vergangen seien, in denen Frau in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsauffassung des Beklagten untätig geblieben sei.	4
II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Aktivlegitimation des Klägers bejaht. In dem Wahrnehmungsvertrag vom 27. September 197'6 hat Frau MflHI dem Kläger, der die Rechte der Urheber für den "gesamten visuellen Bereich" wahrnehmen will, u. a. die Ansprüche aus der Nutzung von Werken durch Vervielfältigung und Verbreitung, die vom Berechtigten1 nicht gestattet worden ist (§§ 16, 17 UrhG), übertragen! Hierin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Abtretung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gesehen. Die Übertragung dieser Rechte für den "gesamten visuellen Bereich" sowie die Erwähnung der unterschiedlichen Nutzungsarten im weiteren Vertragstext rechtfertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß damit jede Verwertungsart, die das Werk sichtbar macht, erfaßt wird. Bei Buchillustrationen gehört dazu insbesondere die Verwertung in Büchern und anderen Druckerzeugnissen. Für die Wirksamkeit dieser Rechtsübertragung ist es unerheblich, ob sich Frau MIHi
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im Vorspann des Wahrnehmungsvertrages zutreffend in die Berufsgruppe der "Bildenden Künstler" eingeordnet hat oder ob sie - wie der Beklagte meint - der Gruppe der "Bildautoren" zuzurechnen ist,
2..Dagegen hält die Verneinung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den von Frau MM9 gefertigten Illustrationen uneingeschränkt erworben habe,, so daß deren Verwertung über eine erste normale Buchauflage hinaus keine Urheberrechtsverletzung sei, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
a)	Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die hier betroffenen Illustrationen der Frau MflBf urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 4 UrhG sind und die Berechtigung des Beklagten zur Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke von einer entsprechenden Nutzungsrechtsvereinbarung abhängt.
b)	Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-
gestellt hat', haben der Beklagte und Frau MflMBl durch ihren Briefwechsel im Februar und März 1970 einen Illustrationsvertrag geschlossen, wonach der Beklagte der Frau	Illustrationsaufträge	zu	bestimmten Hono-
rarsätzen erteilen sollte.
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Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß dieser Vertrag nicht als Bestellvertrag im Sinne von § 47 Abs. 1 VerlagsG anzusehen ist. Ein Bestellvertrag ist nur bei einer engen Einbindung des Beauftragten in die vom Besteller^ gezogenen Grenzen anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 15'. 3. 1984 -I ZR 218/81 = GRUR 1984, 528, 529 "Bestellvertrag» m.w.N.). Eine solche Einbindung ist nach den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gegeben; denn der Beklagte erteilte Frau M0MBI keine konkreten Anweisungen in bezug auf Inhalt und Gestaltung der einzelnen Illustrationen. Vielmehr erhielt diese lediglich das Buchmanuskript übersandt und wählte die zu illustrierenden Szenen sowie die Art und Weise der künstlerischen Ausgestaltung selbst aus. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Vertragsbeziehungen auch nicht dadurch den Charakter eines Bestellvertrages erhielten, daß • der Beklagte bei einer der Zeichnungen nachträglich 1 einige kleinere Änderungen veranlaßte und im übrigen auf technische Einzelheiten, wie die Benutzung eines Leuchttisches und die Einhaltung eines bestimmten Formats, einwirkte.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der vorliegende Illustrationsvertrag den Beklagten grundsätzlich berechtigte, die Illustrationen der Frau M4IHB in den betreffenden Büchern zu vervielfältigen und zu verbreiten, wobei allerdings nicht ausdrücklich festgelegt wurde, ob er diese Rechte uneingeschränkt oder nur für jeweils eine Auflage des
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betreffenden Buches erhalten sollte. Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, wie weit die ursprüngliche Nutzungsübertragung reichte. Seiner Auffassung nach hat der Beklagte, selbst wenn er zunächst nur die Rechte für die erste Auflage erworben haben sollte, zu demindest nachträglich auch die weitergehenden Nutzungsrechte, soweit er sie für den Buchverlag/benötigte, ohne Einschränkung übertragen erhalten. Eine dahingehende Einigung der Vertragsschließenden hat das Berufungsgericht daraus entnommen, daß Frau	mit
 Schreiben vom 24. September 1972 den Wunsch nach der Vereinbarung von Wiederholungshonoraren äußerte und nach Ablehnung dieses Wunsches noch etwa ein und ein Vierteljahr ihre Arbeit vorbehaltlos nach der alten Honorarvereinbarung abgerechnet hat. Diese Ausführungen sind jedoch nicht frei*von Rechtsfehlern; sie verstoßen insbesondere gegen gesetzliche und anerkannte Auslegungsregeln und lassen wesentliche tatsächliche Umstände außer Betracht.
Geht man, wie das Berufungsgericht offen gelassen hat und wie zugunsten der Revision zu unterstellen ist, davon aus, daß der Beklagte durch den Illustrationsvertrag vom Februar/März 1970 nur die Nutzungsrechte für die erste Auflage erworben hat, so ist es nicht gerechtfertigt, eine nachträgliche Änderung dieser Rechtslage zu seinen Gunsten anzunehmen.
Eine vertragliche Erweiterung der ursprünglichen Nutzungsrechtsübertragung läßt sich aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen nicht herleiten.
 
Eine ausdrückliche Vertragsänderung ist nicht zustande gekommen. Der Vorschlag der Frau MflHi vom 24. September 1972, Wiederholungshonorare für Neuauflagen zu vereinbaren, enthält zwar das Angebot, die Nutzungsrechte auch für weitere Auflagen zu übertragen, allerdings * gegen ein zusätzliches Entgelt? Da der Beklagte diesen* Vorschlag abgelehnt hat, ist somit zunächst keine weitere Rechtsübertragung erfolgt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält auch das anschließende Verhalten der Frau
 keine Übertragung weiterer Nutzungsrechte unter Verzicht auf zusätzliches Honorar. Zwar kann eine dahingehende Erklärung auch stillschweigend durch konkludentes Verhalten abgegeben werden. Jedoch ist dabei, wie das Berufungsgericht nicht ausreichend be-rücksichtigtvhat, der im Urheberrecht allgemein geltende Grundsatz, zu beachten, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse nur dann anzunehmen ist, wenn ein dahingehender Parteiwille unzwei- ; deutig zu dem Ausdruck gekommen ist. So sehen auch die von beiden Parteien herangezogenen Richtlinien für Abschluß und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern in dem Absatz 3 ihrer Vorbemerkungen vor, daß der Verleger für eine klare Fassung ; ,
des Vertrages zu sorgen hat und daß bei Unklarheiten zu vermuten ist, daß alle im Vertrag nicht ausdrücklich übertragenen Rechte beim Urheber verblieben sind.
Das Berufungsgericht hat einen Willen der Frau MflW, dem Beklagten nachträglich die über die erste
 
Auflage hinausgehende Verwertung ihrer Illustrationen ohne weiteres Honorar zu überlassen, daraus hergeleitet, daß sie nach dem Scheitern der von ihr gewünschten Zu-satzvereinbarung ohne Vorbehalt weiterhin nach der ursprünglichen Honorarvereinbarung abgerechnet hat. Diese Annahme ist aber nach den anzulegenden strengen Maßstäben und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt. Die anschließenden Abrechnungen der Frau MOTi betrafen nur neue Illustrationen, die erstmals in einer bestimmten Buchausgabe veröffentlicht werden sollten. Für die Abrechnung dieser erstmaligen Veröffentlichungen kam ohnehin kein anderer Abrechnungsmaßstab als die ursprüngliche Honorarvereinbarung in Betracht. Frau-MflHl hatte keine Veranlassung, zu dem damaligen Zeitpunkt vor der erstmaligen Veröffentlichung der abzurechnenden Zeichnungen bereits Wiederholungshonorare oder sonstige Aufschläge wegen etwaiger Folgeauflagen geltend zu machen oder anzukündigen. Sie brauchte zur Wahrung ihrer Rechtsposition keinen entsprechenden Vorbehalt zu machen; denn sie hatte durch ihr Schreiben vom 24.' September 1972 zu erkennen gegeben, daß sie für Neuauflagen eine zusätzliche Honorierung beanspruchte. Ihrem Verhalten läßt sich allenfalls entnehmen, daß-sie ihr Bemühen um eine ausdrückliche vertragliche Zusage von Wiederholungshonoraren bei Neuauflagen aufgegeben hatte. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß sie auch auf ihre gesetzlichen Rechte verzichten und dem Beklagten nachträglich unentgeltlich weitergehende Nutzungsrechte einräumen wollte.
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Ist somit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nachträglich auch die Nutzungsrechte für Folgeauflagen erworben habe, rechtsfehlerhaft, so verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Wenn der Beklagte danach nur die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für eine erste normale Auflage, die die bei dem ersten einheitlichen Druckvorgang hergestellten Bücher umfaßt, erworben haben sollte, hätte er durch spätere Folgeauflagen und Taschenbuchausgaben der von Frau MflW illustrierten Bücher die ihm eingeräumten Rechte überschritten und die Rechte der Frau	an
 ihren Werken verletzt. Dabei hätte er zu demindest fahrlässig gehandelt; denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können, daß er mangels einer weitergehenden ausdrücklichen Rechtsübertragung möglicherweise nur zu einer Verwertung in der ersten nor-malen Auflage berechtigt war, zu demal ihn Frau MMPMB< durch ihie Forderungen darauf hingewiesen-hatte. Er wäre somit nach der hier zu unterstellenden Auslegung des ursprünglichen Vertrages nach § 97 Abs. 1 UrhG schadensersatzpflichtig.
c) Derartige Schadensersatzansprüche wären entgegen der Auffassung -des Berufungsgerichts nicht verwirkt. Die Verwirkung würde voraussetzen, daß bis zur Geltendmachung der Ansprüche längere Zeit verstrichen wäre und Umstände hinzuträten, die die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (vgl. BGHZ 67, 56, 68 - Schmalfilmrechte). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan.
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Das Berufungsgericht nimmt an, Frau	habe
 einen für die Verwirkung ausreichenden Zeitraum dadurch verstreichen lassen, daß sie über fast vier Jahre, nämlich in der Zeit nach dem letzten Ablehnungsschreiben der Gegenseite vom 27. Mai 1974 bis zu dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 13. April 1978, ihre Rechte nicht geltend gemacht habe. Diese Auffassung ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht gerecht fertigt, weil die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu dem großen Teil im Frühjahr 1974 noch nicht ent standen waren und somit zu demindest zunächst noch nicht der Verwirkung unterliegen konnten; teilweise werden sie sogar auf Neuauflagen und Taschenbuchausgaben gestützt, die erst nach dem Zeitpunkt, für den das Berufungsgericht die Verwirkung angenommen hat, erschienen sind.
Außerdem sind keine hinreichenden zusätzlichen Umstände dargelegt, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Frühjahr 1978 als treu-widrig erscheinen lassen könnten. Hierfür wären besondere der Frau MflBHi zuzurechnende Umstände erforderlich, aus denen der Beklagte hätte entnehmen dürfen, er werde von.ihr nicht mehr in Anspruch genommen. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht ' /
deshalb für ’erfüllt angesehen, weil Frau	sich
 mit der Geltendmachung der Ansprüche nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen im Februar 1974 zu einem mehrjährigen Verhalten in Widerspruch gesetzt habe; sie habe nämlich seit 1972 gewußt, daß der Beklagte die gezahlten Honorare als Pauschalhonorare zur Abgel-
 
tung sämtlicher Nutzungsrechte zahlen wollte. Der Beklagte, der die Nachforderung vom Frühjahr 1974 unverzüglich zurückgewiesen habe, habe annehmen dürfen, Frau HAHBI werde nunmehr auf ihre weiteren Forderungen ebensowenig zurückkommön, wie sie gleich- * artige Ansprüche ab Oktober 1972 nicht mehr weiter verfolgt habe. Diese Schlußfolgerung steht jedoch im Widerspruch zu den-eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach liegt nämlich ein Nicht-Weiter-Verfolgen gleichartiger Ansprüche ab 1972 • nicht vor; vielmehr werden gerade in dem Schreiben vom 16. Februar 197A zusätzliche Honoraransprüche, und zwar u. a. wegen Veröffentlichung bereits abgerechneter Illustrationen in einer anderen Ausgabe, geltend gemacht. Demnach hätte der Beklagte, wenn er von dem Verhalten der Frau MJMBBi ab Oktober 1972 auf ihr weiteres Verhalten ab Frühjahr 1974 geschlossen hätte, gerade nicht mit einem endgültigen Abstandnehmen von weiteren Forderungen, sondern umgekehrt mit einem späteren Wiederaufgreifen von Ansprüchen rechnen müssen. Da Frau	im	Frühjahr	1974	bereits	zu dem
 zweiten Mal zusätzliche Honoraransprüche geltend gemacht hatte, hätte der Beklagte daher allein aufgrund der anschließenden Untätigkeit bis Frühjahr 1978 noch nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie die Verfolgung ihrer Ansprüche aufgegeben habe.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit von der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage ab, ob der Beklagte durch den ursprünglichen Vertrag vom Februar/März 1970 die tfervielfältigungs-
 
und Verbreitungsrechte an den Illustrationen der Frau MflMA nur für die erste Auflage der betreffenden Bücher oder uneingeschränkt erworben hat. Da der Vertrag hierzu keine ausdrückliche Bestimmung enthält, bedarf es insoweit einer Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten maßgeblichen Umstände. Das Revisionsgericht kann diese Auslegung nicht vornehmen, da die hierfür zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände, nicht abschließend festgestellt sind. So hat das Berufungsgericht noch offen gelassen, ob und in welchem Sinne aus einer Branchenübung oder der Höhe der vereinbarten Honorare auf den Umfang der Rechtsübertragung zu schließen ist. Die Auslegung des Vertrages bedarf daher noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigung.
Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm	Erdmann	Teplitzky
 Scholz-Hoppe
 Mees