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BGH · I ZR 141/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 141/77

Zusatzbestimmungen (DCU) Nr. 4 zu Art. 41 Sind einem Dritten vom Empfänger nach Art. 42 § 3 b CIM dessen Rechte abgetreten worden oder ist der Dritte vom Empfänger zur Geltendmachung von dessen Rechten ermächtigt worden und hat der Dritte danach eine Reklamation nach Art. 41 CIM eingereicht, so ist dies eine rechtlich wirksame Reklamation und zur Hemmung der Verjährungsfrist nach Art. 47 § 3 CIM geeignet, auch wenn der Dritte der Reklamation nicht die in Nr. 4 DCU zu Art. 41 CIM aufgeführte Erklärung beigefügt hat, daß der nach Art. 42 Berechtigte mit der Auszahlung des Betrages an den Fordernden einverstanden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli hat die Klägerin beim Amtsgericht den Erlaß eines Zahlungsbefehls über 82.939,20 DM beantragt, der am 29. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die einjährige Verjährungsfrist (Art. 47 § 1 CIM) habe mit dem Tage der Ablieferung (Art. 47, § 2 Buchst, a CIM), hier dem 7. Eine Hemmung der Verjährungsfrist (Art. 47 § 3 CIM) durch Reklamation sei nicht eingetreten, weil diese nicht den Vorschriften des Übereinkommens und der einheitlichen Zusatzbestimmungen (DCU = Dispositions complementaires uniformes, Herausgegeben vom Internationalen Eisenbahntransportkomitee, Inkrafttreten veröffentlicht im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) v. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Feststellungen eine Hemmung der Verjährungsfrist nach Art. 47 § 3 CIM nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht läßt auch den Vortrag der Klägerin auf sich beruhen, die Firma KflBBV-MflHBB habe ihr am 26. Juni 1975 unter Übersendung der erbetenen, für die Reklamation erforderlichen Unterlagen geschrieben, das Weitere zu veranlassen, worin eine Ermächtigung zu sehen sei, den Regress im eigenen, der Klägerin Namen durchzuführen. Für jede dieser Alternativen ist demnach zu prüfen, ob die Reklamation der Klägerin vom 3. Juli 1975 den Lauf der Verjährung nach Art. 47 §'3 CIM gehemmt hat. Für den Streitfall ist das nach Art. 42 § 3 Buchst, b Nr. 2 CIM die Empfängerin des beförderten Gutes, die Firma in Polen, die das Gut angenommen hat. Mai 1975 an die Firma KflHHHMflBHi und diese wiederum nach dem Vortrag der Klägerin vor Abgang der Reklamation an diese abgetreten. Ob und in welcher Weise Dritte Rechte des Empfängers im Wege der Abtretung oder in sonstiger Weise erwerben und geltend machen können, ist in der CIM nicht geregelt; es gelten daher insoweit nach Art. 54 CIM die nationalen Vorschriften des angerufenen Gerichts (vgl. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Firma Krauss-Maffei ihre Rechte wirksam an sie abgetreten. Die Klägerin wäre deshalb berechtigt gewesen, als Rechtsnachfolgerin des nach Art. 42 § 3 b CIM zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn befugten Empfängers die Reklamation aus dem Frachtvertrag wirksam einzureichen. "Anträge, die von anderen als den nach Art. 42 CIM Berechtigten eingereicht werden, werden nur behandelt, wenn ihnen eine Erklärung auf besonderem Blatt beigegeben ist, daß der Berechtigte mit der Auszahlung des Betrages an den Fordernden einverstanden ist. Diese Erklärung, deren Unterschrift auf Verlangen der Eisenbahn zu beglaubigen ist, hat den gesetzlichen Vorschriften des Staates zu entsprechen, dem die regelnde Verwaltung angehört. auch im Streitfall geschehen, eine Reklamation, der nicht die vorgeschriebenen Belege beigefügt sind, ohne sachliche Prüfung zurückweisen; es ist nicht erforderlich, die Reklamation gegen die Regelung der Art. 41, 42, 47 CIM als von einem Nichtberechtigten eingereicht anzusehen. Bei dieser Auslegung der Nr. 4 DCU zu Art. 41 CIM kann offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung überhaupt rechtlich zulässig wäre; sie könnte eine Änderung der Art. 41, 42 CIM dahin, daß die Rechtsposition des nach Art. 42 CIM in Verbindung mit dem nationalen Recht (hier; Recht der Bundesrepublik Deutschland) zur Reklamation Berechtigten abgeschwächt würde, enthalten, dem könnte entgegenstehen, daß die DCU selbst nicht veröffentlicht worden sind, sondern nur ihr Inkrafttreten im TVA bekannt gemacht worden ist; gegen eine Änderung der CIM auf diesem Wege bestünden Bedenken; schließlich dürfen die Zusatzbestimmungen nach Art. 60 § 5 Abs. 2 CIM den Bestimmungen des Übereinkommens nicht widersprechen (Wiek aaO An. 19 zu Art. 60 - S. Die Klägerin war demnach auch dann zur Einreichung einer rechtswirksamen Reklamation befugt und hat eine solche eingereicht, wenn sie die Abtretungsurkunde nicht gleichzeitig mit vorgelegt hat (so schon RGZ 142, 241, 254, 255). Juli 1975 anspruchsberechtigt und die Reklamation vom selben Tag war geeignet, die Hemmung des Laufs der Verjährung nach Art. 47 § 3 CIM herbeizuführen. b) War der Anspruch bis zu dem Eintreffen der Reklamation bei der Beklagten noch nicht abgetreten, so trägt die Klägerin für diesen Fall vor, sie sei jedenfalls durch Übersen- GA 87 dazu Anlage 1+2 nach GA 95) an sie (über den Assekuranz-Makler) ermächtigt worden, den Anspruch gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen und damit auch die Reklamation nach Art. 41 CIM. Nach diesem Recht, hier: Recht der Bundesrepublik Deutschland, ist auch ein Dritter berechtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, vorausgesetzt, daß der Rechtsträger - hier: - ihn hierzu ermächtigt und der Ermächtigte - hier die Klägerin - auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einem solchen prozessualen Vorgehen hat (BGHZ 4, 153, 164; BGH NJW 65, 1962 m.w.N.;LM Nr. 26 zu § 50 ZPO; Senatsurteil v. Es kann daher angenommen werden, daß, die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, die Klägerin eine wirksame Reklamation im Sinne des Art. 41 CIM eingereicht hat, die am 4. Juli 1975 bei der nach Art. 41 § 1, Art. 43 § 3 CIM für die Entgegennahme zuständigen Eisenbahn - hier: Versandbahn - eingegangen ist, und daher den Lauf der Verjährung nach Art. 47 § 3 CIM gehemmt hat.

Zitierte Normen: § 185 BGB § 50 ZPO
RechtFirmaBerufungsgerichtCIMAnspruchReklamationKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 Intern. Übereinkommen über d. Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) Art. 47 § 3, Art. 41, 42; Einheitl. Zusatzbestimmungen (DCU) Nr. 4 zu Art. 41
Sind einem Dritten vom Empfänger nach Art. 42 § 3 b CIM dessen Rechte abgetreten worden oder ist der Dritte vom Empfänger zur Geltendmachung von dessen Rechten ermächtigt worden und hat der Dritte danach eine Reklamation nach Art. 41 CIM eingereicht, so ist dies eine rechtlich wirksame Reklamation und zur Hemmung der Verjährungsfrist nach Art. 47 § 3 CIM geeignet, auch wenn der Dritte der Reklamation nicht die in Nr. 4 DCU zu Art. 41 CIM aufgeführte Erklärung beigefügt hat, daß der nach Art. 42 Berechtigte mit der Auszahlung des Betrages an den Fordernden einverstanden ist.
BGH, Urt. v. 16. März 1979 - I ZR 141/77 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 141/77	URTEIL	Verkündet am
16. März 1979 Zug,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma
treten durch den Vorstand Dr. Jap. - Jürgen
 Horst
Am Wi
r
ver
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion RflHBstraße^, MflBj 19,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Zülch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Ersatz eines Transportschadens.
 
Die Firma KflMB-MflM AG übergab eine für eine Firma in Polen bestimmte Maschinenanlage der Firma	&
die sie 3111 28. Juni 1974 wiederum der Beklagten zu dem Transport übergab. In dem Frachtbrief ist als Absender die Firma KüH &	und als Empfänger die Firma in JflHB,
Polen angegeben. Die Anlage kam am 7. Juli 1974 beschädigt beim Empfänger an. Dieser trat alle Rechte und Ansprüche auf Ersatz des Schadens durch Erklärung vom 24. Mai 1975 an die Firma HHHMP-MflflBI ab, die durch eine weitere Erklärung, die das Datum vom 1. Juli 1975 trägt, die Rechte auf die Klägerin übertrug.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1975, eingegangen am 4. Juli 1975 beim Absende-Bahnhof, machte die Klägerin mit der Behauptung, die Ansprüche seien auf sie übergegangen, die Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Sie fügte dem Schreiben als Anlagen bei: die Abtretungserklärung des Empfängers vom 24. Mai 1975, den Originalfrachtbrief, eine Kopie der Tatbestandsaufnahme bezüglich der Schäden sowie verschiedene Schreiben und Aufstellungen zur Schadenshöhe.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 16. Juli 1975, das am 22. Juli bei der Beklagten einging, unter Beifügung der Unterlagen eine Ersatzleistung ab.
Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle eine Schadensquittung bzw. Abtretungserklärung der Firma KMHfc-MflHBI; infolgedessen habe die Klägerin ihre Berechtigung nicht nachgewiesen.
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Am 22. Juli hat die Klägerin beim Amtsgericht den Erlaß eines Zahlungsbefehls über 82.939,20 DM beantragt, der am 29. Juli erlassen und am 1. August 1975 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch ist die Sache durch Beschluß vom 7. August 1975 an das Landgericht verwiesen worden. Nach Anforderung der weiteren halben Prozeßgebühr teilten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 1975 mit, die Zahlung der Prozeßgebühr unterbleibe vorläufig, da die Parteien über eine außergerichtliche Regulierung verhandelten.
Unter Einzahlung des weiteren Prozeßkostenvorschusses hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 1976 die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Klägerin hat in Abrede gestellt, daß die Forderung verjährt sei. Jedenfalls durch ihre Reklamation vom 3. Juli 1975 sei die Verjährung bis zu dem 22. Juli 1975, dem Eingang des Ablehnungsschreibens der Bundesbahn vom 16. Juli 1975, gehemmt gewesen. Daran ändere nichts, daß sie die Abtretungsurkunde der Firma KflHU-MflHB vom 1. Juli 1975 nicht mitübersandt habe. Die Höhe des Schadens sei nachgewiesen und liege unter der echten Wertminderung.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, die Klägerin sei zur Reklamation nicht befugt gewesen, infolgedessen sei auch keine Hemmung der Verjährung eingetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
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Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß sich die Ansprüche der Klägerin nach dem Internationalen Abkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) -BGBl 1974 II, 381 richten; denn nach Art. 1 § 1 CIM findet das Übereinkommen Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Weg aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens zweier Vertragsstaaten berührt. Für Polen ist das Übereinkommen seit 1. Januar 1975 in Kraft (BGBl 76 II, 586).
II.	1. Das Berufungsgericht führt aus, die einjährige Verjährungsfrist (Art. 47 § 1 CIM) habe mit dem Tage der Ablieferung (Art. 47, § 2 Buchst, a CIM), hier dem 7. Juli 1974 begonnen und sei demnach mit dem 7. Juli 1975 abgelaufen. Der Zah lungsbefehl sei demnach nach Ablauf der Verjährungsfrist beantragt worden und habe daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr gehabt.
2.	Eine Hemmung der Verjährungsfrist (Art. 47 § 3 CIM) durch Reklamation sei nicht eingetreten, weil diese nicht den Vorschriften des Übereinkommens und der einheitlichen Zusatzbestimmungen (DCU = Dispositions complementaires uniformes, Herausgegeben vom Internationalen Eisenbahntransportkomitee, Inkrafttreten veröffentlicht im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) v. 16. Dezember 1974 Nr. 1816/1974) entsprochen habe.
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JJ V
Auch eine Anwendung der Grundsätze des § 185 BGB oder der gewillkürten Prozeßstandschaft komme nicht in Betracht.
Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die fehlende Legitimationsurkunde berufe.
III.	Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Feststellungen eine Hemmung der Verjährungsfrist nach Art. 47 § 3 CIM nicht ausgeschlossen werden.
1 . Ob die Firma	die an sie abgetretenen An-
sprüche des Empfängers vor Abfassung des Schreibens vom 3. Juli 1975 an die Klägerin schriftlich oder mündlich weiter abgetreten hatte, läßt das Berufungsgericht unentschieden (BU 22). Das Berufungsgericht läßt auch den Vortrag der Klägerin auf sich beruhen, die Firma KflBBV-MflHBB habe ihr am 26. Juni 1975 unter Übersendung der erbetenen, für die Reklamation erforderlichen Unterlagen geschrieben, das Weitere zu veranlassen, worin eine Ermächtigung zu sehen sei, den Regress im eigenen, der Klägerin Namen durchzuführen.
Nach diesen tatsächlichen Grundlagen sind 3wei Alternativen zu entscheiden: 1.) Im Zeitpunkt des Zugangs der Reklamation (4. Juli 1975) waren die Ansprüche bereits an die Klägerin abgetreten - mündlich oder schriftlich; 2.) zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedenfalls ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Für jede dieser Alternativen ist demnach zu prüfen, ob die Reklamation der Klägerin vom 3. Juli 1975 den Lauf der Verjährung nach Art. 47 §'3 CIM gehemmt hat.
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2. a) Nach Art. 47 § 3 CIM ist der Lauf der Verjährung gehemmt, wenn "eine Reklamation nach Art. 41 CIM eingereicht" wird (diese Fassung ist eine gegenüber der bisherigen Formulierung gestraffte Neuübersetzung ohne sachliche Änderung bei unverändert gebliebenem französischen Text, der maßgeblich ist - vgl. Art. 70 CIM). Befugt zur Einreichung einer Reklamation sind nach Art. 41 § 2 CIM die nach Art. 42 CIM zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen. Für den Streitfall ist das nach Art. 42 § 3 Buchst, b Nr. 2 CIM die Empfängerin des beförderten Gutes, die Firma in Polen, die das Gut angenommen hat. Diese hat ihre Rechte mit schriftlicher Erklärung vom 24. Mai 1975 an die Firma KflHHHMflBHi und diese wiederum nach dem Vortrag der Klägerin vor Abgang der Reklamation an diese abgetreten. Ob und in welcher Weise Dritte Rechte des Empfängers im Wege der Abtretung oder in sonstiger Weise erwerben und geltend machen können, ist in der CIM nicht geregelt; es gelten daher insoweit nach Art. 54 CIM die nationalen Vorschriften des angerufenen Gerichts (vgl. Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr in Bern - Zs.f. intern.Eisenbahnverkehr 1978 S. 156-164 insbes. B 2 - S. 158, D - S. 159; Nanassy-Wick, Das internationale Eisenbahnfrachtrecht 1965, Anm. 3 zu Art. 42 CIM; Finger, Internationaler Eisenbahnverkehr, 2. Aufl.,
1965, Anm. 1 b zu Art. 42 CIM; Wiek, Das internationale Eisenbahnfrachtrecht 1974, Anm. 3 zu Art. 42 CIM). Das sind für die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der darauf beruhenden Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) und des allgemeinen bürgerlichen Rechts (vgl. Goltermann-Konow, Eisenbahnverkehrsordnung, 3. Aufl.,
Anm. zu Art 54 CIM; Nanassy-Wick aaO Anm. 6 zu Art. 54 CIM; Wiek aaO Anm. 4 zu Art. 54 CIM). Einer Form bedarf die Abtretung nicht.
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Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Firma Krauss-Maffei ihre Rechte wirksam an sie abgetreten. Die Klägerin wäre deshalb berechtigt gewesen, als Rechtsnachfolgerin des nach Art. 42 § 3 b CIM zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn befugten Empfängers die Reklamation aus dem Frachtvertrag wirksam einzureichen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, mangels Vor-liegens der Voraussetzungen der Nr. 4 DCU zu Art. 41 CIM sei das Schreiben der Klägerin keine Reklamation im Sinne des Art. 41 CIM.
Diese Bestimmung lautet:
"Anträge, die von anderen als den nach Art. 42 CIM Berechtigten eingereicht werden, werden nur behandelt, wenn ihnen eine Erklärung auf besonderem Blatt beigegeben ist, daß der Berechtigte mit der Auszahlung des Betrages an den Fordernden einverstanden ist. Diese Erklärung, deren Unterschrift auf Verlangen der Eisenbahn zu beglaubigen ist, hat den gesetzlichen Vorschriften des Staates zu entsprechen, dem die regelnde Verwaltung angehört. Sie wird von der Eisenbahn zurückgehalten. "
Dem Berufungsgericht kann in seiner Auslegung nicht gefolgt werden. Der Nr. 4 DCU zu Art. 41 CIM kann nicht mehr entnommen werden als eine Anweisung für die Bearbeitung von Reklamationen: Eine Pflicht zur sachlichen Behandlung von Reklamationen besteht nur, wenn die Abtretung durch eine Urkunde nachgewiesen wird. Für eine weitergehende Regelung, etwa eine Beschränkung der Rechtspositionen des Berechtigten, besteht auch kein Bedürfnis; denn die Eisenbahn kann, wie
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auch im Streitfall geschehen, eine Reklamation, der nicht die vorgeschriebenen Belege beigefügt sind, ohne sachliche Prüfung zurückweisen; es ist nicht erforderlich, die Reklamation gegen die Regelung der Art. 41, 42, 47 CIM als von einem Nichtberechtigten eingereicht anzusehen. Bei dieser Auslegung der Nr. 4 DCU zu Art. 41 CIM kann offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung überhaupt rechtlich zulässig wäre; sie könnte eine Änderung der Art. 41, 42 CIM dahin, daß die Rechtsposition des nach Art. 42 CIM in Verbindung mit dem nationalen Recht (hier; Recht der Bundesrepublik Deutschland) zur Reklamation Berechtigten abgeschwächt würde, enthalten, dem könnte entgegenstehen, daß die DCU selbst nicht veröffentlicht worden sind, sondern nur ihr Inkrafttreten im TVA bekannt gemacht worden ist; gegen eine Änderung der CIM auf diesem Wege bestünden Bedenken; schließlich dürfen die Zusatzbestimmungen nach Art. 60 § 5 Abs. 2 CIM den Bestimmungen des Übereinkommens nicht widersprechen (Wiek aaO Anm. 19 zu Art. 60 - S. 376).
Die Klägerin war demnach auch dann zur Einreichung einer rechtswirksamen Reklamation befugt und hat eine solche eingereicht, wenn sie die Abtretungsurkunde nicht gleichzeitig mit vorgelegt hat (so schon RGZ 142, 241, 254, 255).
Eine wirksame Abtretung zu diesem Zeitpunkt unterstellt, war die Klägerin bereits am 3. Juli 1975 anspruchsberechtigt und die Reklamation vom selben Tag war geeignet, die Hemmung des Laufs der Verjährung nach Art. 47 § 3 CIM herbeizuführen.
b) War der Anspruch bis zu dem Eintreffen der Reklamation bei der Beklagten noch nicht abgetreten, so trägt die Klägerin für diesen Fall vor, sie sei jedenfalls durch Übersen-
 
dung der Unterlagen seitens der Firma KflBB-MflHH (vgl.
 GA 87 dazu Anlage 1+2 nach GA 95) an sie (über den Assekuranz-Makler) ermächtigt worden, den Anspruch gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen und damit auch die Reklamation nach Art. 41 CIM.
Wie bereits dargelegt, sind die Vorschriften des deutschen nationalen Rechts als Recht des angerufenen Gerichts für die Entscheidung der Frage anzuwenden, ob Dritte die Rechte des Empfängers geltend machen können. Nach diesem Recht, hier: Recht der Bundesrepublik Deutschland, ist auch ein Dritter berechtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, vorausgesetzt, daß der Rechtsträger - hier:	- ihn hierzu ermächtigt und der
 Ermächtigte - hier die Klägerin - auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einem solchen prozessualen Vorgehen hat (BGHZ 4, 153, 164; BGH NJW 65, 1962 m.w.N.; LM Nr. 26 zu § 50 ZPO; Senatsurteil v. 3.11.78 - I ZR 150/76 - NJW 79, 924). Daß diese Voraussetzungen bei der Klägerin als gegenüber der Firma KflfllP-MfllHI schadensregelnder Transportversicherer zu bejahen sind, ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht zweifelhaft. Es kann daher angenommen werden, daß, die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, die Klägerin eine wirksame Reklamation im Sinne des Art. 41 CIM eingereicht hat, die am 4. Juli 1975 bei der nach Art. 41 § 1, Art. 43 § 3 CIM für die Entgegennahme zuständigen Eisenbahn - hier: Versandbahn - eingegangen ist, und daher den Lauf der Verjährung nach Art. 47 § 3 CIM gehemmt hat.
IV. Da das Berufungsgericht zu keiner Alternative abschließende Feststellungen getroffen hat, konnte das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm	Alff	Schönberg
 Schwerdtfeger
Zülch