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BGH

Gericht: BGH

~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Juni 1968 unter Mitwirkung der ^undesrichter Pehle, Dr« Sprenkmann, Dr« Mösl, Alff und Pr0 Merkel für Recht erkannt: Der Kläger war Teilhaber und Geschäftsführer der Beklagteno Mit Urkunde vor Notar S^P in Saarbrücken vom 14o November 1962 verkaufte und übertrug er seinen Geschäftsanteil in Höhe von DM 10oQOÖ,— zu dem Preise von DM 40o000,— an den Geschäftsführer Jean Der Kläger hat vorgetragen, daß er gemäß Vertrag vom 16 o.März 1962 als Gesellschafter der Beklagten dieser einen Kontokorrentkredit von DM 360000,— gewährt habec Nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft sei die Rückzahlung dieses Kredits fällig gewordene Br hat beantragt, die Eeklagte zu verurteilen, an ihn DM 220 000,— nebst 5 Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen« Sie hat vorgetragen, die Parteien hätten am 14o November 1962 vereinbart, daß sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten durch die Zahlung des in dem notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreises von DM 40<,000, ungsgericht nicht die Bekundung des Zeugen 0^/0 verwertet* der Kläger habe erklärt, wenn er als Geschäftsführer ausscheide* dann wolle er- auch seine Einlage (Kontokorrentkredit) und was ihm sonst noch zustehe, zurückhaben«, Br wolle alles auf einmal jetzt erledigen Diese Bemerkung des Klägers habe eine fast zweistündige Verhandlung eingeleitet, die damit geendet habe* daß dem Kläger als Abfindung für den besagten Kontokorrentkredit* den Geschäftsanteil und sonstige Forde-rungen ein Betrag von DM 400000,— .. 20 Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß angesichts des Wortlauts der Urkunde vom 14o November 1962, in der von “Kaufpreis11 gesprochen wird und in der als Vertragspartner der Kläger und Jean benannt sind, die Beklagte beweisen muß, daß mit diesem “Kaufpreis“ auch ihre Kontokorrentschuld ,in Höhe von insgesamt DM 360000,— abgegolten sein sollte., Aussagen der Zeugen würdigt das Berufungsgericht dahin, der Zeuge habe wohl bekundet, daß die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß der Kontokorrentkredit ebenfalls habe mit abgegolten sein solleno Aus der Aussage gehe aber nicht eindeutig hervor, in welcher konkreten Form der Kläger einer derartigen Vereinbarung zugestirarat habee Im übrigen lasse die Aussage des Zeugen offen, ob von dem MKontokorrentkred i t" gesprochen worden sei«, Per Zeuge habe hierzu bekundet, daß der Betrag von DM 36<,000,— des Kontokorrentkredits "ständig im Gespräch" gewesen sei, *auch wenn das Wort Kontokorrent* kredit nicht gefallen war" <, Nehme man noch die Bekundung des Notars hinzu, der nichts darüber habe aus sagen können, ob von einem Kontokorrentkredit die lode gewesen sei, sowie die Aussage des Zeugen Ignaz daß während der ganzen Verhandlung Über den Kontokorrentkredit des Klägers kein Wort gesprochen worden sei, so könne der Nachweis der Abfindung dieses Kredits durch Zahlung des Kaufpreises für den Geschäftsanteil nicht als geführt angesehen werden0 man sei sich einig gewesen, daß mit Rücksicht auf die schlechte Finanzlage der Beklagten der Geschäftsanteil des Klägers kam noch einen Wert besessen habe; daher sei der Preis von DM 40<>000,— zur Abgeltung des Konto- 6o Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich, wie der Revision zuzugeben ist, die PestStellung des Berufungsgerichts, aus der Aussage des Zeugen C^BP* gehe nicht eindeutig hervor, in welcher konkreten Form der Kläger einer derartigen Vereinbarung (doho der Abgeltung des Kontokorrentkredits durch Zahlung der DM 40o000,—) zugestimmt habe« Wenn das Berufungsgericht damit sagen wollte, eine Vereinbarung sei nur dann zustandegekommen, wenn der Kläger sich ausdrücklich zu einem entsprechenden Angebot geäußert hätte, dann könnte dem nicht gefolgt werdeno Ob eine Vereinbarung zustandegekommen ist, ist vielmehr auf Grund einer Würdigung der gesamten Verhandlungen, für die sich in den Bekundungen aller bei Errichtung der notariellen Urkunde anwesenden Zeugen Anhaltspunkte finden können, festzustollen0 Denn eine Vereinbarung wäre auch dann zustandegekommen, wenn der Kläger sich zwar nicht in einer bestimmten Form ausdrücklich geäußert hätte, den Umständen aber zu entnehmen wäre,

Zitierte Normen: § 286 ZPO
KontokorrentkreditBerufungsgerichtAussageParteiZeugeKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i_Z042-/67	URTEIL
Verkündet am
19 o Juni 1968 Vferner, Juslisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma K^IBl GmbH,	B^pj®straö^fc>
vertreten durch ihren Geschäftsführer Jean
- ProzeßbevoIlmächtigtes
 Rechtsanwälte 3)r0 SA •
ProfoDr
 den Kaufmann Jacques S<
rue
 Kläger und Revisionsbeklagten.
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Juni 1968 unter Mitwirkung der ^undesrichter Pehle, Dr« Sprenkmann, Dr« Mösl, Alff und Pr0 Merkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11o Januar 196? aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 20 Zivilsenat:; des Oberlandesgerichts Saarbrücken zurückverwieaen0
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war Teilhaber und Geschäftsführer der Beklagteno Mit Urkunde vor Notar S^P in Saarbrücken vom 14o November 1962 verkaufte und übertrug er seinen Geschäftsanteil in Höhe von DM 10oQOÖ,— zu dem Preise von DM 40o000,— an den Geschäftsführer Jean
 Der Kläger hat vorgetragen, daß er gemäß Vertrag vom 16 o.März 1962 als Gesellschafter der Beklagten dieser einen Kontokorrentkredit von DM 360000,— gewährt habec Nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft sei die Rückzahlung dieses Kredits fällig gewordene
 Br hat beantragt,
 die Eeklagte zu verurteilen, an ihn DM 220 000,— nebst 5 Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv;eisen0
Sie hat vorgetragen, die Parteien hätten am 14o November 1962 vereinbart, daß sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten durch die Zahlung des in dem notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreises von DM 40<,000,
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno
 Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben0
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zv/eiten Rechtszug weiter« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidung s gr Und e
I« Das Berufungsgericht hat der Klage auf teilweise Rückzahlung des vom Kläger unstreitig der Beklagten gewährten, nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten zur Rückzahlung fällig gewordenen Kontokorrentkredits stattgegehen, weil es den Einwand der Beklagten, sämtliche Ansprüche des Klägers, auch der Kontokorrentkredit, seien durch Zahlung des in der notariellen Ur-
 
künde über die Veräußerung des Geschäftsanteils vereinbarten Kaufpreises erloschen* nicht für bev/iesen ansieht 0
IIo Die gegen die Peststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg <>
lo Die Revision rügt in erster Dinie Verletzung des § 286 ZPO und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe rechtserheblichen-Parteivortrag* insbesondere über die
 wirtschaftliche Wertlosigkeit des Geschäftsanteils*
außer Betracht gelassen und habe ferner die Aussagen
 der Zeugen 0 ausgewerteto
 und
iunvollständig und unrichtig
 Insbesondere habe das Beruf’
ungsgericht nicht
 die Bekundung des Zeugen 0^/0 verwertet* der Kläger habe erklärt, wenn er als Geschäftsführer ausscheide* dann wolle er- auch seine Einlage (Kontokorrentkredit) und was ihm
 sonst noch zustehe, zurückhaben«, Br wolle alles auf einmal
 jetzt erledigen Diese Bemerkung des Klägers habe eine fast zweistündige Verhandlung eingeleitet, die damit geendet habe* daß dem Kläger als Abfindung für den besagten Kontokorrentkredit* den Geschäftsanteil und sonstige Forde-rungen ein Betrag von DM 400000,— .. ; zugesprochen worden sei9 Man sei sich dabei einig gewesen, daß mit Rücksicht auf die schlechte Finanzlage der Beklagten der Geschäftsanteil des Klägers kaum |ioch einen Wert besessen habe«,
20 Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß angesichts des Wortlauts der Urkunde vom 14o November 1962, in der von “Kaufpreis11 gesprochen wird und in der als Vertragspartner der Kläger und Jean benannt sind, die Beklagte beweisen muß, daß mit diesem “Kaufpreis“ auch ihre Kontokorrentschuld ,in Höhe von insgesamt DM 360000,— abgegolten sein sollte.,
 
3o Die . Aussagen der Zeugen würdigt das Berufungsgericht dahin, der Zeuge	habe wohl bekundet, daß
 die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß der Kontokorrentkredit ebenfalls habe mit abgegolten sein solleno Aus der Aussage gehe aber nicht eindeutig hervor, in welcher konkreten Form der Kläger einer derartigen Vereinbarung zugestirarat habee Im übrigen lasse die Aussage des Zeugen offen, ob von dem MKontokorrentkred i t" gesprochen worden sei«, Per Zeuge habe hierzu bekundet, daß der Betrag von DM 36<,000,— des Kontokorrentkredits "ständig im Gespräch" gewesen sei, *auch wenn das Wort Kontokorrent* kredit nicht gefallen war" <, Nehme man noch die Bekundung des Notars	hinzu,	der	nichts	darüber habe aus sagen
 können, ob von einem Kontokorrentkredit die lode gewesen sei, sowie die Aussage des Zeugen Ignaz	daß
 während der ganzen Verhandlung Über den Kontokorrentkredit des Klägers kein Wort gesprochen worden sei, so könne der Nachweis der Abfindung dieses Kredits durch Zahlung des Kaufpreises für den Geschäftsanteil nicht als geführt angesehen werden0
4o Bei dieser BeweisWürdigung läßt das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, v/esentlichen Prozeßstoff außer Betracht (§ 286 ZPO)0
Für das Landgericht war streitentscheidend die ihm glaubhaft und für die Bildung seiner Überzeugung hinreichend erscheinende Bekundung des Zeugen	I,
man sei sich einig gewesen, daß mit Rücksicht auf die schlechte Finanzlage der Beklagten der Geschäftsanteil des Klägers kam noch einen Wert besessen habe; daher sei der Preis von DM 40<>000,— zur Abgeltung des Konto-
 
korrentkredits, des Geschäftsanteils und sonstiger Forderungen als angemessen angesehen worden»
In der Berufungsinstanz wurde kein rechtserheblicher neuer Sachvortrag eingeführt» Damit blieb Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien der Inhalt der vor Notar S^HI geführten Verhandlungen und maßgebliches Indiz für die eine oder andere Darstellung der Wert des Geschäftsanteils »
Das Berufungsgericht ist darauf mit keinem Wort eingegangen j obschon in den Aussagen der Zeugen 00/^ und
 auch Bemerkungen zu dem Wert des Geschäftsanteils enthalten sind und die Beklagte ihren Vortrag maßgeblich mit der Wertlosigkeit des Geschäftsanteils stützte Notfalls wäre das Berufungsgericht gehalten gewesen, die Parteien zu einer weiteren Aufklärung in dieser Hinsicht zu veranlassen., Darin liegt ein entscheidender Rechtsfehler des Berufungsurteils, das deshalb nicht aufrechterhalten werden kann»
5o Aber auch die Würdigung der Aussage des Zeugen C^| begegnet rechtlichen Bedenken» In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Zeugp zwar vor dem Prozeßgericht vernommen worden ist, daß aber an dem Berufungsurteil von dieser Besetzung nur der Vorsitzende beteiligt ist» 1s sind daher die für die Verwertung einer vor dem ersuchten oder beauftragten Richter durchgeführten Beweisaufnahme entwickelten Grundsätze anzuwenden»
In einem solchen Fall kann und soll nicht der durch die Beweisaufnahme bewirkte unmittelbare Eindruck bei den beweisaufnehmenden Richtern die Grundlage für das Urteil bilden, sondern allein das in der Niederschrift der Urkunde
 
festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme (BGHZ 32 , 235 = NJW 1960p 12529 1253) o Daraus folgt, daß die Würdigung der Aussage des Zeugen C^BP nicht von der Niederschrift abweichen darf0 Nach der Niederschrift hat aber der Zeuge C^pP bekundet, bei den Verhandlungen über die Forde-rungen sei auch das Wort Kontokorrent mehrmals gefallen und zwar zwischen den Parteien, und an anderer Stelle, der Betrag von DM 360000,— des Kontokorrentkredits sei ständig im Gespräch gewesen, auch wenn das Wort Kontokorrentkredit nicht gefallen sei* Das Berufungsgericht durfte daher nicht feststellen, die Aussage des Zeugen lasse offen, ob von dem Kontokorrentkredit gesprochen worden sei0
6o Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich, wie der Revision zuzugeben ist, die PestStellung des Berufungsgerichts, aus der Aussage des Zeugen C^BP* gehe nicht eindeutig hervor, in welcher konkreten Form der Kläger einer derartigen Vereinbarung (doho der Abgeltung des Kontokorrentkredits durch Zahlung der DM 40o000,—) zugestimmt habe« Wenn das Berufungsgericht damit sagen wollte, eine Vereinbarung sei nur dann zustandegekommen, wenn der Kläger sich ausdrücklich zu einem entsprechenden Angebot geäußert hätte, dann könnte dem nicht gefolgt werdeno Ob eine Vereinbarung zustandegekommen ist, ist vielmehr auf Grund einer Würdigung der gesamten Verhandlungen, für die sich in den Bekundungen aller bei Errichtung der notariellen Urkunde anwesenden Zeugen Anhaltspunkte finden können, festzustollen0 Denn eine Vereinbarung wäre auch dann zustandegekommen, wenn der Kläger sich zwar nicht in einer bestimmten Form ausdrücklich geäußert hätte, den Umständen aber zu entnehmen wäre,
J
 
daß mit dem Kaufpreis von DM 4OoOQ0,— alle Forderungen und der Wert des Geschäftsanteils abgegolten sein sollten0
XII o Wach alledem v/ar das Berufungsurteil aufzuheben<> 1s erschien angezeigt, nach § 565 Abs„ 1 Satz 2 ZPO die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 2a Zivilsenat des Oberlandesgeriehts Saarbrücken zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen v/ar.
Behle	Sprenkmann	Mösl
 Alff	Merkel