Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete der Herstellung und des Vertriebes von Waschmaschinen, Die Verkaufsstelle der Klägerin für Waschmaschinen11 in leitete bis 22, Oktober 1956 deren Angestellter Gerd HeflBB* Auch die Ehefrau HeflBB stand im Angestelltenverhältnis zur Klägerin. Oktober 1956 sich gegen das Schreiben der Klägerin gewandt und die Frage einer Entschädigung wegen der zu erwartenden Verdiensteinsehränkung aufgeworfen hatte, kündigte die Klägerin das zwischen ihr und HePBp bestehende Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 15. Im übrigen hat die Beklagte im wesentlichen noch geltend gemacht, die Klägerin habe nicht dargetan, daß das Ausscheiden HefHBP die Ursache des Umsatzrückganges gewesen sei. Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für gerechtfertigt. In den Entscheidungsgründen stimmt das Berufungsgericht zunächst der von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Auffassung des Landgerichts zu, daß die von der Klägerin vorgetragene Behauptung der Abwerbung der Vertreter bzw. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß das Landgericht mit Hecht festgestellt habe, daß insoweit ein wettbewerbsfremdes Verhalten der Beklagten nicht dargetäri sei. Die Beklagte habe im Laufe des Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt, anfangs Oktober 1956 damit einverstanden gewesen zu sein, daß ihre "Meisterstück-V/aschmaschinenM unter dem Hamen von Frau Marianne HeBBB im Baume vertrieben wurden. Die Beklagte wolle hierbei gemäß der Aussage ihrer Frokuristin KrBBB nicht gewußt haben, daß auch Frau HeflBB gleich ihrem Ehemann Angestellte der Klägerin gewesen sei. ausgenutzt habe, brauche jedoch nicht nachgegangen zu werden« Frau HeBHB habe wohl, so führt das Berufungsgericht aus, ihren Namen für die fraglichen Geschäfte zur Verfügung gestellt, in Wirklichkeit sei es der Beklagten aber ganz allein auf die Zusammenarbeit mit dem Ehemann HeflIB) angekommen, von dem sie in der hier streitigen Zeit Anfang Oktober 1956 gewußt habe, daß er Angestellter der Klägerin in maßgeblicher Stellung sei. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Verkaufsstellenleiter Gerd HefBB geht das Berufungsgericht davon aus, daß das BienstVerhältnis der Klägerin zu HeBBBl unbestritten durch die sofortige Kündigung des letzteren am 22. Was sich vorher, so stellt das Berufungsgericht im Anschlüsse hieran fest, im Zusammenhang mit der Person Gerd BeflBBB im Wettbewerb der Beklagten zur Klägerin abgespielt habe, rechtfertige den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht. Selbst wenn man dieses Handeln HeBHB und die Unterstützung der Beklagten als wettbewerbsfremd ansehe, könne sich die Klägerin unter den hier vorliegenden Umständen hierauf zur Rechtfertigung ihres Schadensersatzanspruchs nicht berufen. Die Klägerin habe selbst erkannt, daß HeBBto die von ihr geplante Umstellung möglicherweise nicht billigen werde und ihm in dem gleichen Schreiben die Kündigung nahegelegt. Ungeachtet der Frage, ob HeBH^ auf Grund dieses Verhaltens der Klägerin zu einer sofortigen Kündigung berechtigt gewesen wäre und sich damit schon nach Empfang des Schreibens vom 27« September 1956 volle Handlungsfreiheit hätte verschaffen können, habe HeBBl jedenfalls, so fährt das Berufungsgericht fort, annehmen können, daß der Klägerin am Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch Vertreter und insbesondere durch ihn selbst nichts mehr gelegen sei. führt das Berufungsgericht insoweit zusammenfassend aus, auf ein inhaltlos gewordenes formales Recht, wenn sie HeBl^ den oben erwähnten Verkauf fremder Erzeugnisse zu Anfang Oktober 1956 mit der Begründung zu dem Vorwurf mache, letzterer sei zu jener Zeit noch ihr Angestellter gewesen. Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht aus, der Beklagten könne ein wettbewerbsfremdes Verhalten auch nicht mit der Begründung zu dem Vorwurf gemacht werden, sie habe den Übertritt HeBBH^ in ihre Dienste veranlaßt oder gefördert. Für die Behauptung der Klägerin, die Trennung HeBBB von ihr sei allein deshalb erfolgt, weil die Beklagte HeBBB sofort den Verkauf ihrer Maschinen ermöglicht habe, sei kein Bev/eis erbracht. in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, sie habe den Weggang gefördert, um die Klägerin durch den Verlust eines maßgeblichen Mitarbeiters im Wettbewerb zu behindern. Dies gelte auch für die v/eitere Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich durch die Person den gesamten Vertreterstab der Klägerin verschaffen und dadurch mit einen Schlag die Konkurrenz der Klägerin im Baum ausschalten wollen. 27 von insgesamt 36 Vertretern aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden und hätten fortan für die Beklagte gearbeitet. Oktober 1956 habe unter diesen Umständen - vom Standpunkt der Beklagten aus gesehen - keine Abwerbung der Vertreter der Klägerin bedeutet, die Beklagte habe vielmehr mit Hecht davon ausgehen können, daß die Klägerin ihrem Vertreterstab keine besondere Bedeutung mehr beimesse. Oktober 1956) und auch tatsächlich verkauft hat (Verkauf durch Vertreter \7fl||HBaia 9* Oktober 1956), in der Hed^ noch Angestellter der Klägerin war* Sie verweist v/eiter auf die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen» daß die Beklagte am 5* Oktober 1956 an die Adresse der Ehefrau 10 Vorführmaschinen zur Benutzung durch den Ehemann He^^^ gesandt hat, von dem sie wußte, daß er Angestellter der Klägerin in maßgeblicher Stellung war (Urteil S. 13), die Beklagte habe mit dem Ehemann He^^^ nicht abschließen wollen, weil dieser noch Angestellter der Klägerin gewesen sei, zunächst habe nur dessen Ehefrau als Vertragspartnerin in Betracht gezogen werden können. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das von ihm festgestellte Verhalten der Beklagten einen unentschuldbaren Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs darstelle. Die Beklagte habe durch das Vorschieben der Ehefrau HeflB^, so macht die Revision im wesentlichen geltend, selbst ihr Bewußtsein zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Angestellten Für das unzulässige Verhalten der Beklagten sei es belanglos, ob die Mitteilungen der Klägerin an vom 27« September 1936 Hep|^ etwa Veranlassung hätten geben können, eine Lösung seines Angcsteli tenverhältnisses zur Klägerin in Erwägung zu ziehen. Solange weder die Vertreter noch der Angestellte HeflIP ihr Vertreter- oder Angestelltenverhältnis zur Klägerin gelöst hätten, sei jeder Einsatz für das Wettbewerbserzeugnis der Beklagten, auch ein Versuchseinsatz, schlechtin unzulässig gewesen. Hefll^ während seines Dienstverhältnisses zur Klägerin zu Wettbewerbshandlungen in ihrem Interesse und gegen das Interesse der Klägerin einzusetzen, sei auch dann als unzulässig zu beurteilen, wenn HepB^ sein Angestelltenverhältnis zur Klägerin habe lösen wollen oder ihm erkennbar gewesen sei, daß die Klägerin selbst eine solche Lösung nahegelegt habe. Auch die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe hinsichtlich der Vertreterversammlung vom 7« Oktober 1956 mit Hecht davon ausgehen können, daß die Klägerin ihrem Vertreterstab keine besondere Bedeutung mehr beimesse, könne es keinesfalls rechtfertigen, den in Diensten eines Mitbewerbers stehenden Vertreter- stab und dessen Leiter im Interesse eines Wettbewerbers einzuspannen, damit deren Eifer in der bisherigen Vertretung für die Klägerin zu schwächen und diese Vertreter mit ihrem Leiter der Beklagten dienstbar zu machen. Die Beklagte habe vielmehr die Frage, ob die Klägerin sich von ihren Vertretern lossagen wolle, den Entschließungen der Klägerin überlassen oder eine Lösung des Verhältnisses der Vertreter und ihres Leiters HeflHfe zu der Klägerin durch den letzteren selbst abv/arten müssen. 11) in Übereinstimmung mit dem Landgericht schlechthin feststellt, daß ein wettbewerbsfremdes Verhalten der Beklagten nicht dargetan sei. Es hat den Inhalt dieses Schreibens eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß HeflBP annehmen konnte, der Klägerin sei am Vertriebe ihrer Erzeugnisse durch Vertreter und insbesondere durch ihn selbst nichts mehr gelegen. In anderem Zusammenhang hat der Berufungsrichter ausgeführt, HeflP habe keine Veranlassung gehabt, das erwähnte Schreiben geheimzuhalten, er habe sich sogar für verpflichtet halten können, die Vertreter von dem Inhalt des Schreibens in Kenntnis zu setzen (Urteil S. Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich den von ihm überdies schon allgemein gebilligten Ausführungen des Landgerichtes beigepflichtet, daß die Klägerin auch für die Beklagte erkennbar gegenüber HeflBP eindeutig schon im September 1956 zu dem Ausdruck gebracht habe, sie habe an einer Zusammenarbeit mit He^HHl auf der bisherigen Basis kein Interesse, und daß die Beklagte daher mit gutem Grunde habe annehmen können, der Klägerin sei das Ausscheiden HeflH^ sogar erwünscht. Verkaufsversuchen, nicht als wettbewerbs-fremd angesehen hat, läßt sich dies aus Hechtsgründen nicht beanstanden* Habei hat das Berufungsgericht zutreffend mitberücksichtigt, daß die von der Beklagten gelieferten 10 Waschmaschinen mit einem Kaufpreis von HM 4.321 »80 nach Zahl und Wert gemessen an dem Gesamtumsatz, den die Klägerin für 6 Monate mit rund 2 Millionen angegeben hatte, nicht ins Gewicht fielen. Auch die Tatsache, daß die Beklagte formell die Ehefrau Hem^ eingeschaltet hat, brauchte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage nicht, wie die Revision geltend macht, als gegen die Beklagte sprechend zu werten. Her Revision mag zugegeben werden, daß das Verhalten der Beklagten, wenn man das eigene Verhalten der Klägerin außer Betracht läßt, aus den von der Revision geltend gemachten Gründen, etwa auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu dem Verstoß eines Angestellten gegen seine dienstvertragliche Treuepflicht im allgemeinen und das gesetzliche V/ettbewerbc-Verbot des § 60 HGB im besonderen, als wettbewerbswidrig anzusprechen wäre. Unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles läßt es sich jedoch nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht das hier behandelte Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig und wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG erachtet hat. Unbegründet ist auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe hinsichtlich der Vertreterversammlung in Kempten vom 7. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, eine solche Annahme könne es keinesfalls rechtfertigen, den in Diensten eines Mitbewerbers stehenden Vertreterstab im Interesse eines Wettbewerbers einzuspannen, ist ihr cnt-gegenzuhalten, daß nach den mit einer Verfahrensrtige nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes die Beklagte nur mit HeBBB verhandelt und sich in keinem Fall an einen Vertreter der Klägerin gewandt hat. Daran anschließend hat das Berufungsgericht ausdrücklich und ohne Rechtsverstoß die Auffassung des Landgerichts bestätigt, daß es nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne, was Bei der Vertreterversammlung vom 7. den beanstandeten Maßnahmen der Beklagten und dem von der Klägerin behaupteten Schaden besteht, und auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Angriffe nicht mehr eingegangen zu werden.
2518 023
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I ZR 141/60
Verkündet
am 22. Mai 1962
Grunau, Justizhauptselcretär
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Maschinen- und l, gesetzlich
der Firma August L Apparatebau GmbH., am
vertreten durch den Geschäftsführer Br. Wilhelm 1A
Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma Erwin B ,
Inhaber Kaufmann Erwin Gflftstr.
Waschmaschinenfabrik, 4N
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Spreng, Br. Löscher und Ebel für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete der Herstellung und des Vertriebes von Waschmaschinen,
Die Verkaufsstelle der Klägerin für Waschmaschinen11 in leitete bis 22, Oktober 1956 deren
Angestellter Gerd HeflBB* Auch die Ehefrau HeflBB stand im Angestelltenverhältnis zur Klägerin. Die Verkaufsstelle wurde in der Wohnung von HeBB) betrieben. Gerd HeBBB bezog ein festes Monatsgehalt und war am Umsatz beteiligt. Der Vertrieb der Maschinen im Baume M4BIB erfolgte durch Vertreter. Die einzelnen Vertreter standen in unmittelbarem V'ertragsverhältnis zur Klägerin, sie konnten täglich kündigen.
Im Herbst 1956 kam es zwischen HeBBi und der Klägerin zu Meinungsverschiedenheiten. Am 27. September 1956 schrieb die Klägerin an HeBHB:
• « «
Herr Bernhard &BBP hatte Ihnen bereits anläßlich seiner letzten Anwesenheit in HBBB bekanntgegeben, daß eine Umsatzsteigerung von uns nicht gewünscht wird. Es liegen hierzu dringende betriebliche Gründe vor.*..
Die von Ihnen beabsichtigte Neueinrichtung von Bezirksstellen müssen wir Ihnen untersagen.... Weiterhin war Ihnen zu Kenntnis gebracht worden, daß wir die Auslieferungen kurzfristig in eigener Regie übernehmen werden. ••.
Die von Ihnen gewünschten Ausschließlichkeitsrechte für die Postleitgebiete 13 a und 13 b können wir Ihnen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zugestehen. Entgegen Ihrem Vorschlag werden wir auch kurzfristig den allgemeinen Handel in unser Verkaufsprinzip einschließen, wovon Sie schon heute Kenntnis nehmen wollen. Gleichzeitig machen wir Ihnen zur Auflage, alle bestehenden Vertretervorschüsse kurzfristig auszugleichen.
Wir können Ihnen nicht gestatten, irgendwelche Vorschüsse oder Darlehen aus eigener Initiative zu gewähren. •••
Gleichzeitig haben wir veranlaßt, daß wir mit
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sofortiger Wirkung von Hf||B aus über das dort eingerichtete Postscheckkonto verfügen. ...
Im übrigen haben Sie Herrn Bernhard gegenüber geäußert, daß es bei Ihnen keinen Vertreterwechsel gäbe, v/eil die Vertreter für Lverloren gehen, wenn Sie nicht mehr in unseren Diensten ständen. Wenn Sie unsere heutigen Anweisungen und Richtlinien als persönliche Beeinträchtigung betrachten und Sie der Meinung sind, hieraus gewiß Konsequenzen ziehen zu müssen, so bitten wir um entsprechende Stellungnahme. ...”
Nachdem durch Schreiben seines Anwalts
vom 3. Oktober 1956 sich gegen das Schreiben der Klägerin gewandt und die Frage einer Entschädigung wegen der zu erwartenden Verdiensteinsehränkung aufgeworfen hatte, kündigte die Klägerin das zwischen ihr und HePBp bestehende Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 15. Oktober 1956 zu dem 51. Dezember 1956. Gleichzeitig wurde ein Nachfolger für He^Bfc bestellt, Hit Schreiben vom 20. Oktober 1956 kündigte seinerseits das Ver-
tragsverhältnis fristlos und schied am 22. Oktober 1956 aus den Diensten der Klägerin aus. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 29. Oktober 1956 die Annahme dieser fristlosen Kündigung und kündigte ihrerseits vorsorglich fristlos, v/eil Hefp^ Vorbereitungen getroffen habe, künftig durch die Verkaufsorganisation der Klägerin die Erzeugnisse der Beklagten ("Meisterstück-Waschmaschinen") verkaufen zu lassen. HeflBP arbeitete fortan als selbständiger Kaufmann für die Beklagte.
Die Klägerin hat die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage mit der Behauptung begründet, die Beklagte habe im .Herbst 1956 ihre Vertreter bzw. Angestellten abgeworben, jedenfalls aber mit diesen Personen bereits zu einem Zeitpunkt Verträge abgeschlossen, als diese noch bei der Klägerin unter Vertrag gestanden hätten. Sie hat im einzelnen geltend gemacht, HeflBP habe bereits im August 1956 mit einem Beauftragten der Beklagten, KflBP, der
früher ebenfalls bei der Klägerin beschäftigt war, in Stuttgart verhandelt, um künftig in die Dienste der Beklagten zu treten. Am 2. Oktober 1956 hätten und CBB^ in DBBBP mit K^^^B und der Prokuristin der Beklagten, Anneliese KrfllB, diese Verhandlungen fortgeführt. Die Beklagte habe, so macht die Klägerin weiter geltend, gewußt, daß HeflBB an die Klägerin noch vertraglich gebunden sei. Man habe sich daher entschlossen, zunächst einen Vertrag mit der Ehefrau HeB^B abzuschließen. Biese habe nur vorgeschoben werden sollen, bis HeBIB von der Klägerin frei sein werde. Am 11. Oktober 1956 seien KBHB und KrB^B in die Geschäftsräume der Klägerin nach MflBB* gekommen. Hierbei habe man sich mit HeBl^ Völlig geeinigt. Man habe bei diesem Besuch über den erforderlichen Kundendienst gesprochen, HeBBB habe die Unterlagen hierzu vorgelegt. Die Geschäftsräume seien auf ihre Eignung für die Zwecke der Beklagten überprüft worden, auch habe man sich über die Kündigungsmöglichkeiten
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HeBB unterhalten* Bereits im September, des weiteren am 5., 21., 25. und 50. Oktober 1956 seien, so hat die Klägerin weiter ausgeführt, von der Beklagten "Bleis ter-stück-Maschinen" an die Verkaufsstelle der Klägerin in MBB versandt worden. Bei einer Vertreterversammlung am 7. Oktober 1956 in Kempten habe HeBBB den Vertretern erklärt, sie hätten ab sofort nur noch ^Meisterstück-Maschinen" zu verkaufen. Am 9* Oktober 1956 sei die erste "Meisterstück-Maschine" von einem Vertreter HeBB verkauft worden. Bei einer Vertreterbesprechung am 19* Oktober 1956 sei bekanntgegeben worden, daß "Meisterstück-Maschinen" mit guten Erfolge abgesetzt würden. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin habe HeBIIB* 80 machte die Klägerin weiterhin noch geltend, der Beklagten 27 Vertreter zugeführt, die bisher bei der Klägerin gearbeitet hätten. Ihr seien nur noch 9 Vertreter verblieben.
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Während sie im Baume der Verkaufsstelle in der
Zeit von April bis 20. Oktober 1956 einen Umsatz von rund 1.200.000 UM gehabt habe, sei dieser Umsatz in der nachfolgenden Zeit vom 21. Oktober 1956 bis 30. April 1957 auf DM 383.000 zurückgegangen. Es sei also ein Umsatzverlust von DM 800.000 eingetreten. Bei Berechnung einer ßev/innspanne von nur 3 # habe sie mithin einen Schaden von mindestens DM 24.000 erlitten. Für diesen Schaden habe die Beklagte aufzukommen, weil sie in wettbewerbs-fremder Weise ihren, der Klägerin, * Vertreterstab zerschlagen habe •
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst einen Auskunft! i anspruch und einen allgemein gehaltenen Schadens er satzansprucl geltend gemacht. Später hat sie einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht angekündigt. Schließlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 24.000 nebst 5 i> Zinsen seit Zustellung des Antrags zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die von der Klägerin behaupteten Unterredungen HefHD in und nicht in Abrede ge-
stellt, jedoch jegliche Absicht bestritten, die Betriebsorganisation der Klägerin im Baume zu zerschlagen.
dem laut Schreiben der Klägerin vom 27. September 1956 die Kündigung nahegelegt worden sei, sei von sich aus an sie, die Beklagte, herangetreten. Sie habe geprüft, wann HeflBP frei sein werde und habe einen Vertrag zunächst nur mit Frau HeflBM in Erwägung gezogen, nachdem HeflBP ihr erklärt habe, seine Frau könne schon vor dem 1. Januar 1957 mit dem Vertrieb ihrer Erzeugnisse beginnen. Um die Vertreter habe sie sich nicht gekümmert und auch mit diesen keine Verträge abgeschlossen. Sie kenne die Vertreter nicht, die angeblich der Klägerin
abspenstig gemacht habe, wisse auch nicht, ob diese
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Vertreter später "Meisterstück-Maschinen" verkauft hätten, Uber die Besprechungen HeVH^ mit den Vertretern in Kempten sei sie nicht unterrichtet. Bei der Besprechung in der Wohnung HefH^ am 11. Oktober 1956 seien ihr keine Kundendienstunterlagen der Klägerin vorgelegt worden. Im übrigen hat die Beklagte im wesentlichen noch geltend gemacht, die Klägerin habe nicht dargetan, daß das Ausscheiden HefHBP die Ursache des Umsatzrückganges gewesen sei. Die Klägerin sei zudem aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet gewesen, anstelle der abgewanderten Vertreter andere Vertreter zu werben.
Bas Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener Zeugen und Beiziehung der Akten in Sachen gegen
Hefll^Mdes Arbeitsgerichts München (Aktenzeichen I 478/57) die Klage abgewiesen.
Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist. vom Oberlandesgerix&t* das noch die Akten des Landgerichts München I in Sachen gegen L(|^^ (Akten-
zeichen 6 U 774/59) zu Beweiszwecken beigesogen hat, zurückgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, in Abänderung des Urteils des Landgerichts den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs den Rechtsstreit an das Landgericht,
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hilfsweise an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt die Klägerin weiter, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungagrundes
I. Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für gerechtfertigt.
In den Entscheidungsgründen stimmt das Berufungsgericht zunächst der von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Auffassung des Landgerichts zu, daß die von der Klägerin vorgetragene Behauptung der Abwerbung der Vertreter bzw. Angestellten
BrBÄ, Sch^B), HoflHB, Ba^iB und OflHB für
den hier geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung sei. Das Berufungsgericht prüft weiter, ob das Verhalten der Beklagten gegenüber den Eheleuten HeflBB - beide Angestellte der Klägerin - das Klagebegehren rechtfertige.
Es gelangt zu dem Ergebnis, daß das Landgericht mit Hecht festgestellt habe, daß insoweit ein wettbewerbsfremdes Verhalten der Beklagten nicht dargetäri sei. Diese Auffassung begründet das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt:
Die Beklagte habe im Laufe des Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt, anfangs Oktober 1956 damit einverstanden gewesen zu sein, daß ihre "Meisterstück-V/aschmaschinenM unter dem Hamen von Frau Marianne HeBBB im Baume vertrieben wurden. Die Beklagte wolle hierbei gemäß der Aussage ihrer Frokuristin KrBBB nicht gewußt haben, daß auch Frau HeflBB gleich ihrem Ehemann Angestellte der Klägerin gewesen sei. Der Frage, ob die Beklagte hierbei wettbewerbswidrig den Angestellten eines Mitbewerbers (die Ehefrau HeBBB) zu einen Vertragsbruch verleitet oder diesen Vertragsbruch zun Nachteil des Konkurrenten
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ausgenutzt habe, brauche jedoch nicht nachgegangen zu werden« Frau HeBHB habe wohl, so führt das Berufungsgericht aus, ihren Namen für die fraglichen Geschäfte zur Verfügung gestellt, in Wirklichkeit sei es der Beklagten aber ganz allein auf die Zusammenarbeit mit dem Ehemann HeflIB) angekommen, von dem sie in der hier streitigen Zeit Anfang Oktober 1956 gewußt habe, daß er Angestellter der Klägerin in maßgeblicher Stellung sei. Bas Berufungsgericht erörtert im Anschlüsse hieran die hier einschlägigen Gesichtspunkte und verweist insbesondere darauf, daß die Ehefrau HeBIBt bei der Abwicklung der Geschäfte nie in Erscheinung getreten sei.
Es tritt dem Landgericht voll darin bei, daß bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Wettbewerb zu der Klägerin im Oktober 1956 der Person der Ehefrau HeBI^B keine entscheidende Bedeutung zukomme, maßgeblich vielmehr allein das Verhalten der Beklagten zu dem Ehemann Gerd HeBBP sei.
Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Verkaufsstellenleiter Gerd HefBB geht das Berufungsgericht davon aus, daß das BienstVerhältnis der Klägerin zu HeBBBl unbestritten durch die sofortige Kündigung des letzteren am 22. Oktober 1956 aufgelöst worden ist. Von diesem Zeitpunkt an sei HeBII^ mithin frei gewesen. Was sich vorher, so stellt das Berufungsgericht im Anschlüsse hieran fest, im Zusammenhang mit der Person Gerd BeflBBB im Wettbewerb der Beklagten zur Klägerin abgespielt habe, rechtfertige den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht. HqBBP habe zwar Erzeugnisse der Beklagten mit deren Unterstützung zu einer Zeit zu verkaufen versucht (Vertreterversammlung am 7. Oktober 1956 in Kempten) und auqh verkauft (Verkauf einer Maschine durch den Vertreter W^HH^arn 9. Oktober 1956), in der er
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noch Angestellter .der Klägerin gewesen sei* Der Frage, ob ein Angestellter in dem Bestreben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, berechtigt sei, zu Versuchszwecken Maschinen der Konkurrenz zu verkaufen, brauche jedoch nicht nachgegangen zu werden. Selbst wenn man dieses Handeln HeBHB und die Unterstützung der Beklagten als wettbewerbsfremd ansehe, könne sich die Klägerin unter den hier vorliegenden Umständen hierauf zur Rechtfertigung ihres Schadensersatzanspruchs nicht berufen.
Die Klägerin habe, so legt das Berufungsgericht insoweit im einzelnen dar, HeBIB in ihrem Schreiben vom 27. September 1956 bekanntgegeben, daß aus dringenden betrieblichen Gründen der Umsatz nicht gesteigert werden dürfe. Das gleichzeitige Untersagen 'der Neueinrichtung von Bezirksstellen, die Ankündigung, künftig auch den Einzelhandel einschälten zu wollen, und die Auflage, alle bestehenden Vertretervorschüsse kurzfristig auszugleichen, hätten HeBIB nicht im Zweifel lassen können, daß die Klägerin beabsichtige, ihren Umsatz über die Vertreterorganisation erheblich einzuschränken, wenn nicht Überhaupt einzustellen. Da HeBHP am Umsatz beteiligt war, habe er bei einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin eine erhebliche finanzielle Einbuße erwarten müssen. Die Klägerin habe selbst erkannt, daß HeBBto die von ihr geplante Umstellung möglicherweise nicht billigen werde und ihm in dem gleichen Schreiben die Kündigung nahegelegt. Ungeachtet der Frage, ob HeBH^ auf Grund dieses Verhaltens der Klägerin zu einer sofortigen Kündigung berechtigt gewesen wäre und sich damit schon nach Empfang des Schreibens vom 27« September 1956 volle Handlungsfreiheit hätte verschaffen können, habe HeBBl jedenfalls, so fährt das Berufungsgericht fort, annehmen können, daß der Klägerin am Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch Vertreter und insbesondere durch ihn selbst nichts mehr gelegen sei. Die Klägerin berufe sich daher, so
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führt das Berufungsgericht insoweit zusammenfassend aus, auf ein inhaltlos gewordenes formales Recht, wenn sie HeBl^ den oben erwähnten Verkauf fremder Erzeugnisse zu Anfang Oktober 1956 mit der Begründung zu dem Vorwurf mache, letzterer sei zu jener Zeit noch ihr Angestellter gewesen. Dieser Vorwurf verstoße um so mehr gegen Treu und Glauben, als die von HeBB^ verkauften Maschinen nach Zahl und Wert gemessen an dem Gesamtumsatz nicht ins Gewicht gefallen seien. Ob HeBIB *>ei diesen Verkäufen zudem nur Aufträge erlegt habe, die er infolge der Verkaufsbeschränkung der Klägerin nicht mehr hätte ausführen können, könne offen bleiben.
Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht aus, der Beklagten könne ein wettbewerbsfremdes Verhalten auch nicht mit der Begründung zu dem Vorwurf gemacht werden, sie habe den Übertritt HeBBH^ in ihre Dienste veranlaßt oder gefördert. Die Beklagte sei an HeBHl nicht herangetreten, um ihn zur Aufgabe seiner Stellung bei der Klägerin zu bewegen. Hsich vielmehr von sich aus an die Beklagte gewendet. Für die Behauptung der Klägerin, die Trennung HeBBB von ihr sei allein deshalb erfolgt, weil die Beklagte HeBBB sofort den Verkauf ihrer Maschinen ermöglicht habe, sei kein Bev/eis erbracht. Für die im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung der Klägerin, zu einer Auflösung des Vertrages zwischen der Klägerin und He^BHB wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagte nicht aufgetreten v/äre, fehle jeder Anhaltspunkt. Daß die Beklagte zunächst formell nur zu der Ehefrau HeBHfe in Beziehungen getreten sei, stelle keinen Beweis dafür dar, daß ihr Verhalten in bezug auf den Ehemann He^B^und dessen Vertragsbeendigung zu beanstanden sei. Die Kündigung durch die Klägerin vom 15. Oktober 1956 sei hierdurch nicht ausgelöst worden. Unter diesen Umständen könne der Beklagten, so heißt es
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in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, sie habe den Weggang
gefördert, um die Klägerin durch den Verlust eines maßgeblichen Mitarbeiters im Wettbewerb zu behindern. Dies gelte auch für die v/eitere Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich durch die Person den gesamten
Vertreterstab der Klägerin verschaffen und dadurch mit einen Schlag die Konkurrenz der Klägerin im Baum ausschalten wollen. Es könne, so führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus, dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutreffe, zusammen mit seien
27 von insgesamt 36 Vertretern aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden und hätten fortan für die Beklagte gearbeitet. HefllBi habe keine Veranlassung gehabt, das Schreiben der Klägerin vom 27. September 1956 geheinzuhalten; er habe sich sogar für verpflichtet halten.können, die Vertreter von dem Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzon. Die auf Grund der Heuordnung zu befürchtende Einnahmeminderung habe naturgemäß bei jedem einzelnen Vertreter die Präge aufwerfen müssen, ob er bei der Klägerin Weiterarbeiten wolle. Die Klägerin habe damit selbst die wesentlichen Voraussetzungen geschaffen, die zu einem Wechsel ihrer Vertreter führen konnten. Die Vorführung der 10 Meisterstück-Maschinen1’ der Beklagten auf der Vertreterversammlung in Kempten am 7. Oktober 1956 habe unter diesen Umständen - vom Standpunkt der Beklagten aus gesehen - keine Abwerbung der Vertreter der Klägerin bedeutet, die Beklagte habe vielmehr mit Hecht davon ausgehen können, daß die Klägerin ihrem Vertreterstab keine besondere Bedeutung mehr beimesse.
II. Die Auffassung des Berufungsgerichtes ist aus .Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsrichters insoweit an, als sie den Verkauf bzw. die Verkaufsversuche von Erzeugnissen
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der Beklagten durch bzw. den von Ihm geleiteten
Vertreterstab vor der Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin zu HeflHfe? d. i. vor dem 22. Oktober 1956 zu dem Gegenstand {laben. Die Revision konnte jedoch keinen Erfolg haben* Das angefochtene Urteil hält auch insoweit
einer rechtlichen Nachprüfung stand.
►
1* Die Revision bezieht sich zunächst auf die Feststellungen des Berufungsgerichtes (Urteil S. 15)» nach denen der Angestellte der Klägerin» Gerd HeflBP, Erzeugnisse der Beklagten mit deren Unterstützung zu einer Zeit zu verkaufen versucht (Vertreterversammlung in Kempten am 7. Oktober 1956) und auch tatsächlich verkauft hat (Verkauf durch Vertreter \7fl||HBaia 9* Oktober 1956), in der Hed^ noch Angestellter der Klägerin war* Sie verweist v/eiter auf die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen» daß die Beklagte am 5* Oktober 1956 an die Adresse der Ehefrau 10 Vorführmaschinen
zur Benutzung durch den Ehemann He^^^ gesandt hat, von dem sie wußte, daß er Angestellter der Klägerin in maßgeblicher Stellung war (Urteil S. 12 und 15). Schließlich bezieht sich die Revision noch auf die auf der Einlassung der Beklagten beruhende Feststellung des Berufungsgerichtes (Urteil S. 13), die Beklagte habe mit dem Ehemann He^^^ nicht abschließen wollen, weil dieser noch Angestellter der Klägerin gewesen sei, zunächst habe nur dessen Ehefrau als Vertragspartnerin in Betracht gezogen werden können.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das von ihm festgestellte Verhalten der Beklagten einen unentschuldbaren Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs darstelle. Die Beklagte habe durch das Vorschieben der Ehefrau HeflB^, so macht die Revision im wesentlichen geltend, selbst ihr Bewußtsein zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Angestellten
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einer Wettbewerbsfirma nicht zu dem Verkaufe ihrer Wettbewerbserzeugnisse einsetzen dürfe, ohne gegen die guten Sitten zu verstoßen. Für das unzulässige Verhalten der Beklagten sei es belanglos, ob die Mitteilungen der Klägerin an vom 27« September 1936 Hep|^ etwa
Veranlassung hätten geben können, eine Lösung seines Angcsteli tenverhältnisses zur Klägerin in Erwägung zu ziehen. Solange weder die Vertreter noch der Angestellte HeflIP ihr Vertreter- oder Angestelltenverhältnis zur Klägerin gelöst hätten, sei jeder Einsatz für das Wettbewerbserzeugnis der Beklagten, auch ein Versuchseinsatz, schlechtin unzulässig gewesen. Wenn die Beklagte dem Angestellten der Klägerin VorfUhrmaschinen übersandt habe, damit er noch während seines Angestelltenverhältnisses bei der Klägerin die Vert?*ater derselben für diese Wettbewerbsmaschinen interessiere, sei dies gröblich unlauter gewesen. habe durch die Tätigkeit im Interesse der Beklagten gegen seine dienstvertragliche- Trsuspflicht im allgemeinen und das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB im besonderen verstoßen. An diesem Vertragsbruch habe sich die Beklagte mindestens als Gehilfe beteiligt. Eine solche Ausnutzung der Untreue des Angestellten eines Mitbewerbers zu eigenem Butzen sei grob wettbewerbswidrig. Hefll^ während seines Dienstverhältnisses zur Klägerin zu Wettbewerbshandlungen in ihrem Interesse und gegen das Interesse der Klägerin einzusetzen, sei auch dann als unzulässig zu beurteilen, wenn HepB^ sein Angestelltenverhältnis zur Klägerin habe lösen wollen oder ihm erkennbar gewesen sei, daß die Klägerin selbst eine solche Lösung nahegelegt habe. Auch die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe hinsichtlich der Vertreterversammlung vom 7« Oktober 1956 mit Hecht davon ausgehen können, daß die Klägerin ihrem Vertreterstab keine besondere Bedeutung mehr beimesse, könne es keinesfalls rechtfertigen, den in Diensten eines Mitbewerbers stehenden Vertreter-
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stab und dessen Leiter im Interesse eines Wettbewerbers einzuspannen, damit deren Eifer in der bisherigen Vertretung für die Klägerin zu schwächen und diese Vertreter mit ihrem Leiter der Beklagten dienstbar zu machen. Die Beklagte habe vielmehr die Frage, ob die Klägerin sich von ihren Vertretern lossagen wolle, den Entschließungen der Klägerin überlassen oder eine Lösung des Verhältnisses der Vertreter und ihres Leiters HeflHfe zu der Klägerin durch den letzteren selbst abv/arten müssen.
2. Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen Zweifel darüber zu, ob das Be-, rufüngsgericht einen zu Schadensersatz verpflichtenden Wettbewerbsverstoß der Beklagten unterstellt (Urteil S. 16), der Klägerin jedoch die Geltendmachung des Schadens er satzanspruches unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung untersagt hat, oder ob der Berufungsrichter einen Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs unter den hier gegebenen Umständen verneint hat. Der Senat ist der Auffassung, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes in letzterem Sinne zu verstehen sind. Dafür spricht insbesondere, daß das Berufungsgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe (Urteil S. 11) in Übereinstimmung mit dem Landgericht schlechthin feststellt, daß ein wettbewerbsfremdes Verhalten der Beklagten nicht dargetan sei.
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Das Berufungsgericht billigt mit seinen Ausführungen auf Seite 16/17 der Urteilsgründe ersichtlich die ^Auffassung des Landgerichts (LG-Urteil S. 25), daß die Maßnahmen der Beklagten vor dem Ausscheiden bei
.isolierter Betrachtungsweise als v/ettbev/erbswidrig zu jbeurteilen sein könnten. Auf Grund der von ihm vorge-jnommenen Gesamtwürdigung 4es von ihm festgestellten wettbewerbliehen Sachverhaltes gelangt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Landgericht jedoch
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zu dem Ergebnis, daß der Beklagten ein wettbewerbsfremdes Verhalten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Diese Gesamtwürdigung läßt entgegen der Meinung der Revision einen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Bei der Beurteilung der Präge, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl eines redlichen Kaufmannes entspricht, hat das Berufungsgericht dem Schreiben der Klägerin an vom 27. September 1956 entschei-
dende Bedeutung beigemessen. Es hat den Inhalt dieses Schreibens eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß HeflBP annehmen konnte, der Klägerin sei am Vertriebe ihrer Erzeugnisse durch Vertreter und insbesondere durch ihn selbst nichts mehr gelegen. In anderem Zusammenhang hat der Berufungsrichter ausgeführt, HeflP habe keine Veranlassung gehabt, das erwähnte Schreiben geheimzuhalten, er habe sich sogar für verpflichtet halten können, die Vertreter von dem Inhalt des Schreibens in Kenntnis zu setzen (Urteil S. 20/21). Im Anschlüsse daran führt der Berufungsrichter aus (Urteil S. 21), die Beklagte habe mit Recht davon ausgehen können, daß die Klägerin ihrem Vertreterstab keine besondere Bedeutung mehr beimesse. Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich den von ihm überdies schon allgemein gebilligten Ausführungen des Landgerichtes beigepflichtet, daß die Klägerin auch für die Beklagte erkennbar gegenüber HeflBP eindeutig schon im September 1956 zu dem Ausdruck gebracht habe, sie habe an einer Zusammenarbeit mit He^HHl auf der bisherigen Basis kein Interesse, und daß die Beklagte daher mit gutem Grunde habe annehmen können, der Klägerin sei das Ausscheiden HeflH^ sogar erwünscht. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten der Beklagten in der Zeit bis zu dem Ausscheiden HeflB^, insbesondere die Lieferung der 10 Vorführmaschinen an
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5. Oktober 1956 und die dadurch gegebene Möglichkeit zu Verkäufen bzw. Verkaufsversuchen, nicht als wettbewerbs-fremd angesehen hat, läßt sich dies aus Hechtsgründen nicht beanstanden* Habei hat das Berufungsgericht zutreffend mitberücksichtigt, daß die von der Beklagten gelieferten 10 Waschmaschinen mit einem Kaufpreis von HM 4.321 »80 nach Zahl und Wert gemessen an dem Gesamtumsatz, den die Klägerin für 6 Monate mit rund 2 Millionen angegeben hatte, nicht ins Gewicht fielen. Auch die Tatsache, daß die Beklagte formell die Ehefrau Hem^ eingeschaltet hat, brauchte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage nicht, wie die Revision geltend macht, als gegen die Beklagte sprechend zu werten. Her Revision mag zugegeben werden, daß das Verhalten der Beklagten, wenn man das eigene Verhalten der Klägerin außer Betracht läßt, aus den von der Revision geltend gemachten Gründen, etwa auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu dem Verstoß eines Angestellten gegen seine dienstvertragliche Treuepflicht im allgemeinen und das gesetzliche V/ettbewerbc-Verbot des § 60 HGB im besonderen, als wettbewerbswidrig anzusprechen wäre. Unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles läßt es sich jedoch nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht das hier behandelte Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig und wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG erachtet hat.
Hie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch und können daher die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen. Hie Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nur den Verkauf einer Maschine festgestellt (S. 15 der Urteilsgründe), habe jedoch den Verkauf weiterer
Maschinen selbst als Zeuge bestätigt. Hie Revision übersieht dabei' jedoch, daß der-Berufungsrichter auf Seite 17
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der Urteilsgründe ausführt, die von HeBIIB verkauften Maschinen seien nach Zahl und Wert gemessen an dem Gesamtumsatz nicht ins Gewicht gefallen. Das Berufungsgericht ist damit ersichtlich bei der Gesamtwürdigung davon ausgegangen, daß mehrere oder sogar sämtliche 10 Vorführmaschinen verkauft worden sind. Unbegründet ist auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe hinsichtlich der Vertreterversammlung in Kempten vom 7. Oktober 1956 mit Recht davon auogehen können, die Klägerin messe ihrem Vertreterstab keine besondere Bedeutung mehr bei, sei ohne tatbestandliche Grundlage getroffen. Das Berufungsgericht hat sich hierbei, wie oben dargelegt, auf das Schreiben der Klägerin vom 27. September 1956 gestützt, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Beklagten bekannt war. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, eine solche Annahme könne es keinesfalls rechtfertigen, den in Diensten eines Mitbewerbers stehenden Vertreterstab im Interesse eines Wettbewerbers einzuspannen, ist ihr cnt-gegenzuhalten, daß nach den mit einer Verfahrensrtige nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes die Beklagte nur mit HeBBB verhandelt und sich in keinem Fall an einen Vertreter der Klägerin gewandt hat. Daran anschließend hat das Berufungsgericht ausdrücklich und ohne Rechtsverstoß die Auffassung des Landgerichts bestätigt, daß es nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne, was Bei der Vertreterversammlung vom 7. Oktober 1956 in Kempten gegenüber den Vertretern der Klägerin unternommen habe.
III. Da das Berufungsgericht sonach schon aus den dargelegten Gründen den Klageanspruch ohne Rechtsverstoß für unbegründet erachtet hat, braucht auf die von den Instanzgerichten weiter erörterte Frage, ob Kausalität zwischen
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den beanstandeten Maßnahmen der Beklagten und dem von der Klägerin behaupteten Schaden besteht, und auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Angriffe nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Revision war vielmehr mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Löscher
Ebel
Bock
Krüger-Nieland
Spreng