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BGH · I ZR 141/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 141/59

angefeuchtet werden, dadurch gekennzeichnet, daß die lose Masse durcheinander gemischter Polsterfasern (Pferdehaar, Schweinehaar, algerisches Gras, Kokosfaser oder dgl.) nach der Anfeuohtung mit dem elastischen Bindemittel in ausgedehntem» offenem Zustande gehalten und in diesem zu dem Polsterkörper geformt und dann getrocknet wird.*1 angefeuchtet werden, daß diese Masse sodann in ihrem ausgedehnten offenen Zustande gehalten und ohne Anwendung eines Druckes, der Uber den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht, zu dem Polsterkörper geformt und getrocknet wird.” Verfahren zur Herstellung von Polstor-körpern, bei »dem Polsterhaare oder -fasern in ausgedehntem Zustande mit einem in trockenem Zustande nachgiebig bleibenden Bindemittel, insbesondere Kautschukmilch, z.B. durch Eintauchen in das flüssige Bindemittel angefeuchtet und die angefeuchtete Haar- oder Pasermas8e ohne Zusammendrückung getrocknet wird, nachdem etwaige Überschüssige Flüssigkeit zu dem Ablaufen gebracht ist, dadurch.gekennzeichnet , daß die Polsterhaare oder -fasern vor dem Anfeuchten mit dem Bindemittel zu der für den endgültigen Polsterkörper gewünschten Gestaltung geformt werden, ohne daß dabei ihr ausgedehnter Zustand beeinträchtigt wird.” Sie haben geltend gemacht, das charakteristische Merkmal dieses Verfahrens bestehe darin, daß aus Polsterhaaren oder -fasern, die mit einem nach der Trocknung elastisch bleibenden Bindemittel (= elastischen Bindemittel), insbesondere mit Latex (Kautschukmilchsaft) angefsuchtet sind, in ausgedehntem, lockerem Zustand ein Formkörper gebildet und dieser Körper mit sperrigem Gefüge unter Erhaltung des ausgedehnten lockeren Zustandes der Haare oder Fasern in der jeweils gewünschten Gestaltung unter Verfestigung des Bindemittels getrocknet werde. Von diesem Merkmal werde überall dort Gebrauch gemacht, wo der zur Formung des Pol-sterkörpers verv/endete Druck derart begrenzt werde, daß das sperrige Gefüge und die sich daraus ergebende sogenannte "Formelastizität" bestehen bleibe, die nicht, v/ie bei den ohne Bindemittel hergestellten Polstern, nur auf der Summierung der schon von Hause aus vorhandenen elastischen Eigenschaften der einzelnen, im Polsterkörper ohne feste Querverbindung angeordneten losen Fasern (- "Bauschelastizität"), sondern auf der durch das Bindemittel herbeigeführten, die freie Beweglichkeit beseitigenden Festlegung der Fasern gegeneinander beruhe. Zumindest werde bei dem Herstellungsverfahren der Beklagten der in diesem Patent offenbarte allgemeine Erfindungsgedanke benutzt, der in der Lehre zu erblicken sei, daß man besonders elastische, in sich zusammenhängende und formbeständige Polster unter Einsparung von Polstermatcrial schaffen könne, wenn man das lockere Fasergemenge zunächst mit Latex anfeuchte und es dann unter Aufrechterhaltung des lockeren Gefüges forme und trockne, wobei je nach dem Verwendungszweck eine Verdichtung vorgenommen werden könne, sofern die Großporigkoit dabei nicht verloren gehe. Sie haben dabei die Klage hilfs-weise auch auf das Patent Nr. 680 828 gestützt, dessen Anspruch 1 sich von dem Anspruch des Patents 648 711 im wesentlichen nur dadurch unterscheidet, daß die Formung der Polsterhaare zu der für den endgültigen Polsterkörper gewünschten Gestaltung dem Anfeuchten der Haare mit dem Bindemittel zeitlich vorausgeht, die Reihenfolge der beiden Verfahrensschritte also umgekehrt ist. Die Lehre des Patents Nr. 648 711, so haben sie vorgetragen, sei dadurch gekennzeichnet, .daß auf die Haar- oder Fasermasse kein Druck ausgeübt werden dürfe,der über den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgehe. Sie v/erde im Betriebe der Beklagten zu 1 nicht angewendet; denn die zur Herstellung der Polsterkörper benutzten Vliese würden dort durch starken Druck bis auf 1/12 und weniger ihrer ursprünglichen Dicke zusammengepreßt. Das Landgericht, dessen Urteil noch vor der das Patent 648 711 klarstellenden Entscheidung des erkennenden Senats im Nichtigkeitsverfahren ergangen ist, hat eine gegenständliche Benutzung der Klagepatente durch die Beklagten verneint, jedoch angenommen, daß die Beklagten sich eines aus dem Patent 648 711 herlcitbaren allgemeinen Erfindungsgedarkens bedienen. 1 Zeile 63 ff) hat es die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ohne Hechtsirrtum darin gesehen, für PolsterstUcke geeignete, nicht nur möglichst hochelastische und formbeständige, sondern auch in sich einheitliche, d.h. einstückige, je nach Wunsch beliebig geformte Gebilde herzustellen, wobei die Polsterkörper unter möglichst geringem Verbrauch an Haar- und Pasermaterial schon bei der Formung die endgültige Gestalt erhalten sollen. c) Formung zu dem Polsterkörper unter Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes der Fasermasse und ohne Anwendung eines Druckes, der über den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht, Was die im Verfahrensabschnitt c erwähnte Bruckanwon-dung anbetrifft, so hat das Berufungsgericht teils im vorliegenden Zusammenhang (BU 14, 15), teils bei der Erörterung der Vorgänge im Erteilungaverfahren (BU 23, 24) ausgeführt, das Klagepatent dürfe nicht dahin ausgelegt werden, daß während des Formens und Trocknens keinerlei verformende Bruckeinwirkung auf die Fasermasse ausgeübt werden dürfe; vielmehr müsse aus dem in der Beschreibung angegebenen Lösungsvorschlag und aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren nach Lage der Sache geschlossen werden, daß wohl ein gewisser Bruck zulässig sein solle, der aber nicht stärker sein dürfe, als er zur Erzielung der gewünschten Form des Polsterkörpers erforderlich sei. Bie Anwendung eines Bruckes werde danach durch das Erfordernis der Erzielung der gewünschten Form sowie der Aufrechterhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes begrenzt, der an anderer Stelle des Berufungsurteils (BU 15) unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof .Br.We^K^ als der Zustand einer möglichst sperrigen Anordnung der elastischen Haare oder Fasern mit gleichmäßig zwischen ihnen verteilten Luftzwi-3chonräumen umschrieben ist. Inwieweit der angewendete Druck bei der Formung zu dem Polsterkörper zulässig sei,hänße nach alledem davon ab, ob die latexierte - das soll heißen, die mit einem elastischen Bindemittel wie z.B. Latex behandelte - Masse in ihrem ausgedehnten offenen Zustande gehalten werde. Hach Erörterung des Patents Ca^Hfe (deutsche Patentschrift 115 094), des britischen Patents 2861-1915 (Summer), dos Aufsatzes von Ditmar in der Chemiker-Zeitung Jahrgang 1923 Nr. 101/102, S.711, sowie der nicht zu dem Stande der Technik gehörenden, aber älteren Schutzrechte nach den deutschen Patentschriften 634 547 (GflHHB) und 680 828 (zweites Klagepatent) hat das Berufungsgericht einen solchen Sachverhalt ebenso verneint wie die anschließend von ihm behandelte Präge, ob die Vorgänge im Erteilungsverfahren eine engere Auslegung des Klagepatents angebracht erscheinen lassen. Von der Stufe b (auf die Einzelfasern sich erstreckendes Anfeuchten der Masse in losem Zustand) wird nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch abgewichen, daß von den Beklagten eine Zwischentrocknung (Stufe 3 bei der Preßnlattenwara, Stufe 1 bei den Sinlegestücken der Preßformware) vorgenommen wird* Das Berufungsgericht führt dazu aus, diese den plastischen Zustand der Latexlöoung nicht verändernde Trocknung stelle allenfalls eine Verbesserung der betreffenden Verfahrensstufe dar, weil sie die Möglichkeit schaffe, einmal die Faservliese bequemer zu handhaben und zu dem anderen durch das erneute Besprühen der Vliesoberflächen die Menge der klebenden Substanz zu erhöhen, also eine noch intensivere als die im Klagepatent vorgesehene Befeuchtung jeder einzelnen Faser zu erreichen. b) Bei den Verfahren der Beklagten, so heißt es in dem angefochtenen Urteil weiter, werde aber auch von der Ver-fahrennstufe c des Klagepatents Gebrauch gemacht, wonach die Formung zu dem Polsterkörper unter Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustands der Fasermasse und ohne Anwendung eines Druckes vorzunehmen ist, der Uber den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht. verglichen hat und zu einem niedrigeren Grenzwert gelangt ist, hat das Berufungsgericht die Dichte von 100 g/cdm hiernach als die Grenze angesehen, bis zu welcher der Anteil der Formelastizität im fertigen Polsterkörper Uber-wiege und mithin der ausgedehnte offene Zustand nach der ’’Funktion und Wirkung” des Klagepatents (BU 35) noch in hinreichendem Maße aufrechterhalten sei. Denn nach den Gründen des Urteils decken beide Erfordernisse sich in der Weise, daß bei latexierten Polsterkörpern von nicht mehr als 100 g/cdm stets auch in ausreichendem Maße ”Formelastizität,f vorhanden ist. Nach der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen betrage bei den im Betriebe der Beklagten zu 1 hergestellten Mustern aus latexierten Fasern und Haaren das vorhandene Luftvolu-men in einem Polsterkörper von 100 g/cdm Lichte noch etwa das Zehn- bis Zwölffache der Fasersubstanz. Laraus sei zu schließen, daß bei einem solchen Polster zwischen den durch Latex vernetzten und verklebten Fasern noch beträchtliche, gleichmäßig verteilte LuftZwischenräume vorhanden sein müßten, daß die elastischen Haare und Fasern sich mithin in einer sperrigen Anordnung befänden, die "FormelastizitUt" daher einen wesentlichen Anteil an der Gesamtelastizität habe und die Wirkung des offenen ausgedehnten Zustandes der Fasermasse, übrigens ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Haar- oder Fasermaterials, zu demindest zu einem nicht völlig unerheblichen Teil erreicht sei. Auf Grund dieser Erwägungen, die ausschließlich auf der Untersuchung von fertigen Polsterkörpern beruhen, gelangt das Berufungsgericht zu dem Schluß (BU 48), daß die Beklagten bei der Herstellung von Polsterkörpern mit einer Lichte von nicht-mehr als 100 g/cdm das Verfahren nach dem Klagepatent anwenden. Eine Einschränkung gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag hat das Berufungsgericht hierin offenbar deshalb nicht gesehen, weil nach, seiner in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung (BU 36) in der Praxis im allgemeinen nur Polster bis zur Dichte von 90 g/cdm, auf jeden Pall aber nicht über 100 g/cdra hergestellt werden, so daß trotz der vorgenorame-nen Begrenzung latexierte Polsterkörper aller praktisch in Betracht kommenden Dichtegrade unter die Verurteilung fallen. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe sich durch die Auseinandersetzung mit den Darlegungen der zahlreichen Fachgelehrten von dem entfernt, was der Durchschnittsfachmann dem im Nichtigkeitsverfahren neu gefaßten Patentanspruch und der Patentbeschreibung entnehme. Dezember 1936 eine ausdrückliche Beschränkung des gewährbaren Patentschutzes auf eine Formung ohne einen den Aus gangs zustand der Fasermasse verändernden Druck stattgefunden habe und die Anmelder ausweislich ihres Antwortschreibens vom • Insov/eit, als der Patentanspruch durch die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren beschränkt oder klargestellt worden ist, treten dabei die Gründe dieser Entscheidung an die Stelle der Beschreibung (BGH GRUR 1955, 573 - Kabelscholle), Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt erkennen, daß das Berufungsgericht sich zu demindest bei der Erörterung der Verfahrensstufe c des Klagepatents nicht an diese Grundsätze gehalten, sondern ebenso wie der gerichtliche Sachverständige das Klagepatent mit Hilfe von begrifflichen Erwägungen und Unterscheidungen ausgelegt hat, die aus der Patentschrift nicht herleitbar und namentlich mit der Klarstellung nicht vereinbar sind, die der Patentanspruch durch die Entscheidung im Nichtigkeit over fahren erhalten hat. Der Inhalt von Erteilungsakten kann auch dann, wenn daraus keine unzweideutigen Beschränkungen oder ausdrücklichen Verzichtserklärungen zu entnehmen sind, für die Ermittlung des in der Patentschrift Offenbarten beachtlich sein; denn einmal können diese Akten Anhaltspunkte dafür bieten, was die mit Fachleuten besetzten Stellen des Patentamts nach den Anmeldeunterlagen als offenbart angesehen haben, und zu dem anderen können die Darlegungen der Anmelder im Erteilungsverfahren als fachmännische Äußerungen Rückschlüsse darauf gestatten, was der Durchschnittsfachmann als die in der Patentschrift offenbarte Lehre betrachtet (vergl. Der Patentanspruch des Klagepatents enthielt in seiner ursprünglichen Passung die Anweisung, daß das Aus-gangsmaterial, d.h. die lose Blasse durcheinander gemischter Polsterfasern, nach der Anfeuchtung "in ausgedehntem offenem Zustande gehalten" und "in diesem zu dem Polsterkörper geformt" werden solle. Diese Anweisung ist durch die Klarstellung im Nichtigkeitsverfahren dahin verdeutlicht worden, daß die Masse "in ihrem ausgedehnten offenen Zustand gehalten" und "ohne Anwendung eines Druckes" zu dem Polsterkörper geformt wird, "der Über den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht". a) Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung dieser Klarstellung, durch die als Merkmal des geschützten Verfahrens ausdrücklich das Erfordernis der Druckbegrenzung in den Anspruch aufgenommen worden ist, wenn es daraus die Zulassung jedweden Druckes bei der Formung folgern will, solange nur - nach dem Wortlaut des Urteilstenors - "im fertiggestellten Polsterkörper seine durch die Bindemittelbehandlung erzielbare Formelastizität mindestens teilweise erhalten" bleibe. Wenn von dem geschützten Verfahren bereits dadurch Gebrauch gemacht würde, daß im fertigen Erzeugnis - obendrein sogar nur teilweise - diese sogenannte "Formolastizität" vorhanden ist, d.h. nach der Begriffobo-stimmung des gerichtlichen Sachverständigen, daß die elastischen Eigenschaften des fertigen Polsterkörpers noch durch die infolge der Behandlung mit dem Bindemittel (Latex) eingetretene Fixierung der Fasern gegeneinander bestimmt oder - nach dem Berufungsurteil - wenigstens teilweise mitbestimmt werden, wäre dör betonte Hinweis auf eine Begrenzung des bei der Formung zulässigen Drucks nicht verständlich. Bis zu der äußersten praktisch überhaupt in Betracht kommenden Dichte von 100 g/cdm und damit bei sämtlichen noch als Polsterkörper verkäuflichen latexierten Erzeugnissen wäre hiernach die Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes, auf die das Berufungsgericht aus der im fertigen Körper feststellbaren sog. Das im Wege der Klarstellung in den Patentanspruch eingeführte Erfordernis der Druckbegrenzung v/äre unter diesen Umständen für die Praxis der Herstellung von latexierten Polsterkörpern Überflüssig und könnte bei der Anwendung des Verfahrens vernachlässigt werden. Sie sagt dem Durchschnittsfachmann, daß die Masse nach der Anfeuchtung grundsätzlich ohne Druckanwendung zu formen ist, daß jedoch von dieser Regel der praktisch unvermeidliche Druck ausgenommen sein soll, ohne den diese Masse überhaupt nicht in eine vorbestimmte Form gebracht werden könnte. Wenn in der ursprünglichen Passung des Patentanspruchs nur davon die Rede war, die Masse werde nach der Anfeuchtung in ausgedehntem offenem Zustand gehalten und in diesem zu dem Polsterkörper geformt, im Nichtigkeitsverfahren aber zur Klarstellung dieser Lehre für den Formungs- Vorgang noch das Merkmal der Druckbegrenzung hinzugefügt wurde% so folgt daraus, daß zur Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes im Sinne des Patentanspruchs die Veränderung des Zustandes der Fasermasse vermieden worden muß, die durch die Anwendung eines diese Begrenzung Überschreitenden Drucks herbeigeführt werden würde. Die Anweisung, es müsse ohne Anwendung eines Drucks geformt werden, der Uber den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinauogcht, dient hiernach der Erhaltung eines bestimmten, nämlich desjenigen ausgedehnten offenen Zustandes, in dem die Masse sich nach der Anfeuchtung befindet. Der Sachverständige hat vielmehr an mehreren Stellen des erwähnten Privatgutachtens (aaO S.9, 10, 14, 15) ausdrücklich betont, daß es sich bei dem Druck, der zur Erzielung der gewünschten Form erforderlich sei, nur um den geringen Druck handeln könne, dessen es bedarf, um die Fasermasse in die gewünschte äußere Form zu bringen, daß die statthafte Verdichtung der Masse bei Mit dieser Auslegung wird dem Klagepatent auch nicht etwa, wie die Klägerinnen meinen, ein Inhalt gegeben, der sich mit dem des Patentanspruchs 1 des älteren Patents 680 828 deckt. Bei dem Verfahren nach dem Patent 680 828 worden die Polsterhaare oder -fasern bereits vor dem Anfeuchten mit dem Bindemittel zu der für den endgültigen Polsterkörper gewünschten Gestaltung geformt. Wäre dies der Fall, so hätte der Patentanspruch übrigens wesentlich einfacher, nämlich dahin gefaßt werden können, daß die Masse "ohne Anwendung eines größeren als des hierzu erforderlichen Druckes zu dem Polsterkörper" zu formen sei. Dagegen wird er dem Anspruch entnehmen,daß bei der Formgebung jeder Druck zu unterlassen sei, der die innere Dichte der Masse, also das Verhältnis von Luft- und Faseranteilen, zugunsten der Faseranteile verändert, soweit nicht die Gestaltung der äußeren Form zwangsläufig eine allerdings geringfügige Verdichtung mit sich bringt. Dem Vorschlag der Anmelder werden dabei an bekannten Verfahren unter anderem das Verprassen des Haares zu "kompakten" Erzeugnissen und das Formen von Polsterkörpern vor dem Anfeuchten gegenüber-gestellt, die durch die Nachbehandlung mit einem Bindemittel "noch mehr" verdichtet werden (S. ein mit dem Bindemittel befeuchtetes Walzenpaar die Masse unmittelbar beim Austritt aus den Walzen ihren ausgedehnten offenen Zustand wiedererlange und daß man sie sogleich in diesem Zustand "in die Form11 - d.h., z.B. in einen Formkasten - "einlegen und trocknen lassen" könne (S. 83 bis 88), An anderer Stelle wird erörtert, wenn man, was gleichfalls möglich sei, die Fasern durch Eintauchen oder Besprengen mit dem Bindemittel anfeuchte, so könne man die feuchte Faser dann durch eine Krempelmaschine hindurchlaufen lassen, um die Y/iederannahme des ausgedehnten Zustandes zu begünstigen, bevor die Gestaltung und Trocknung in der Form - also wiederum etwa in einem Formkasten -erfolge (S. Beide Ausführungsbeispiele beziehen sich auf eine Formgebung der Masse, bei welcher der nach dem Anfeuchten vorhandene ausgedehnte offene Zustand nicht verändert, namentlich kein Bruck angewendet, sondern die Masse so, wie sie die Befeuchtungswalze oder die Krempel verlassen hat, ungepreßt in eine der Erzielung ihrer endgültigen Gestalt dienende Form "eingelegt" wird. Wenn auch, die Ausführungsmöglichkeiten mit den in der Patentschrift gegebenen Beispielen nicht erschöpft sind, insbesondere etwa die Formgebung noch auf andere Weise als durch das Einlegen der lockeren Fasermasse in eine Form (Formkasten) vorgenommen werden könnte, so haben diese Beispiele danach doch übereinstimmend ein Verfahren zu dem Gegenstand, bei dem der nach der Anfeuchtung vorhandene ausgedehnte offene Zustand der Fasermasse aufrechterhalten und jeder dem Zweck der Verdichtung dienende Bruck vermieden wird. Ebenso wird von den Casteele-Patenten gesagt, daß danach zwar schon Polsterkörper beliebiger Gestaltung mit einer für manche Zwecke ausreichenden Elastizität hätten hergestellt werden können, daß das Verfahren aber umständlicher und "wegen der Bruckanwendung bei der Formgebung für hochelastische Polster nicht geeignet" sei, Bio Erfindungshöhe schließlich wird vor allem damit begründet, in der Zusammenfassung bekannter technischer Merkmale zu dem neuen vorteilhaften Verfahren, "durch das in einem Arbeitsgang hochelastische Polsterkörper in der Endform hergestellt werden können", liege eine erfinderische Maß- Alle diese in der Sache gleichlautenden Hinweise können vom Lurchschnittsfachmann nur dahin aufgefaßt werden, daß bei dem geschützten Verfahren eine Lruckanwendung, durch welche die Fasermasso über ihren lockeren Ausgangszustand hinaus verdichtet wird, vermieden werden müsse, da sonst das mit der Erfindung erstrebte Ergebnis des Verfahrens, die Gewinnung hochelastischer Polsterkörper, beeinträchtigt werde und außerdem der Vorteil der Verfahrensvereinfachung, nämlich die Möglichkeit, solche Polsterkörper in einem Ar-beitsgang in der Endform herzustellen, v/ieder entfalle. - also nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, des Polster körpers selbst - "erforderlich .ist", sondern es verkennt auch, daß an dieser Stelle der Entscheidung ausdrücklich auf das Gutachten des damaligen gerichtlichen Sachverständigen Prof.Lr.Med^ Bezug genommen wird, welches zu dem Verständnis der Stelle folglich mitherangezogen werden muß. Die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren läßt aber dem Fachmann keinen Zweifel darüber, daß auch bei einer Druckanv/endung, welche die im Patentanspruch gesetzte Grenze überschreitet, noch ein brauchbarer Polsterkörper hergestellt werden kann; sie besagt nur, daß diesem Körper alsdann nicht die hochelastischen Eigenschaften innewohnen, die sich bei der Beschränkung des Drucks auf das zur äußeren Formung erforderliche Maß trotz dos geringeren Anteils an Haaren oder Fasern in der latexierten Masse und trotz der einfacheren Herstellungs-woise erzielen lassen. Daß das dem Patentanspruch und der Beschreibung zu entnehmende Erfordernis einer Druckbeschränkung in dem hier dargelegten Sinne der technischen Vorstellung entspricht, die der Durchschnittsfachmann auf Grund der Patentschrift gewinnt, wird schließlich durch den Inhalt der Erteilungsakt on bestätigt, bei dessen Würdigung das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, wesentliche Erklärungen der Anmelder und des Reichspatentamts unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht erwähnt zwar ausdrücklich, daß die Anmelder es von vornherein als den Erfindungsgedanken bezeichnet haben, eine lose Haarmasse in lockerem Zustande mit Gummilatex zu befeuchten und dann diese Masse August 1936 vorgeschlagcn, den vom Beschwerdesenat in den Anspruch eingefügten negativen Ausdruck "ohne Pressen" durch eine entsprechende positive Umschreibung zu ersetzen, ist nur daraus verständlich, daß die entscheidenden Teile jener Stellungnahme übergangen worden sind, in denen der Änderungsvorschlag näher begründet wird. Das Berufungsgericht will anscheinend sagen, die Anmelder hätten durch ihren Vorschlag zu dem Ausdruck gebracht, daß sie keinen Verzicht auf die Druckanwendung, das "Pressen", aussprechen wollten, und es will hieraus herleiten, die Eingabe vom 24.September 1936 stehe der Zulassung eines Pormungsdrucks mit Volumenvorän-derungen des erwähnten Umfanges nicht entgegen. Mit diesem Hinweis, daß die Fasern zu dem Polsterkörper ohne Pressen geformt werden, sollte nach dortseitiger Absicht wahrscheinlich möglichst eindeutig gegen das vorbekannte Verfahren von Casteele gemäß der deutschen Patentschrift Nr. 115 094 abgegrenzt worden, bei dem ein Zusammenpressen und Verfilzen der Haare in Formen oder Rahmen vorgenommen wird und kompakte Gebilde erzielt werden. Dies dürfte am einfachsten dadurch möglich sein, daß man auch bezüglich des Formens und Trocknens von dem ’»ausgedehnten und offenen Zustand” spricht und so auch diese Verfahrensmerkmale sinngemäß mit der .....Vorschrift kombiniert, daß die Fasern, solange sie noch feucht sind, sich in ausgedehntem, offenem Zustande befinden, womit gleichfalls auch eine eindeutige Abgrenzung gegenüber der deutschen Patentschrift Nr. 115 094 gewährleistet ist.” Wie die Begründung dieses Vorschlags zeigt, der nach Ausräumung anfänglicher, auf dem deutschen Patent 634 547 beruhender, jedoch nicht durchgreifender Bedenken des Reichspat ontamto zu dem ursprünglichen, später im Nichtigkeitsverfahren klargestellten Patentanspruch geführt hat, haben die Anmelder die negative Wendung ’’ohne Pressen”, die möglicherweise als Ausschluß eines jeden, auch des bei der Formgebung unvermeidlichen Brucks hätte ausgelegt werden können, nur deshalb durch eine entsprechende, d.h. Wären sic 3tattdessen der heute von den Klägerinnen vertretenen Ansicht gewesen, daß je nach dem Verwendungszweck dos hcrzustellenden Polsterkörpers bei der Formung ein eigens der Verdichtung der Fasermasse dienender Druck notwendig sei, wie die Beklagten ihn erntenden 9 so hätte erwartet werden müseen7-^c:5-^^-geg^Knjvr Bescheid des Reichspatentamts hierauf hingewiesen und auf der ausdrücklichen Zulassung eines solchen Druckes bestanden hätten. Die Klarstellung im Nichtigkeitsverfahren geht über diesen von den Anmeldern gezogenen engen Rahmen insofern noch hinaus, als danach ein zur Erzielung der äußeren Form des Polsterkörpers erforderlicher Druck auch dann im Bereich dos geschützten Verfahrens bleibt, wenn er nicht durch das Eigengewicht aufliegender Faserschichten, sondern durch eine anderweitige Einwirkung auf die Fasermasse herbeige-führt wird. damit dem für den Durchschnittsfachmann naheliegenden Umstande Rechnung, daß auch die äußere Formgebung einer lockeren Masse in der Praxis vielfach nicht ohne eine Einwirkung möglich sein v/ird, durch welche die Masse einem gewissen, allerdings leichten Druck ausgesetzt ist. Verzicht erblickt; denn in jedem Falle unterstützen diese Vorgänge im Erteilungsverfahren die schon aus dem klargestellten Patentanspruch., und der Patent-bocchreibung zu ziehende Folgerung, wonach das geschützte Verfahren voraussetzt, daß beim Formen kein anderer als derjenige Druck angewendet wird, der zur Erzielung der äußeren Gestalt des Körpers unvermeidlich ist. Daraus folgt zugleich, daß die Beklagten mit den von ihnen benutzten Verfahren von dem Gegenstand der geschützten Erfindung schon deshalb keinen Gebrauch machen, weil sie die Fasermasse nach der Anfeuchtung unter Anwendung von Drucken zu-sammenpressen, v/elche die Hasse bei der Preßjolattenware auf ein Zehntel und weniger, bei den Deckstücken der Pregform-ware auf ein Zwölftel und bei den Einlege stücken der Preßformware auf ein Fünftel bis ein Sechstel ihrer Dicke vermindern, Damit wird bei weitem der geringfügige Druck überschritten, der erforderlich wäre, um aus der lockeren Fasermasse die äußere Form des Polsterkörpers, also z.B, einen Würfel zu bilden. Die Verurteilung der Beklagten kann nach alledem mit einer gegenständlichen Verletzung des Patents Nr. 648 711, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht begründet werden. Der klargestellte Patentanspruch offenbart demgegenüber im Zusammenhang mit der Patentbeschreibung die Lehre, daß es für die erstrebten hochelastischen Eigenschaften des Polsterkörpers wesentlich sei, den geeigneten Gefügezustand schon vor der Formgebung zu schaffen und ihn bei der Formung durch Druckbegrenzung aufrecht-zucrhalten. Ob dem Klagepatent Uber seinen Gegenstand hinaus ein allgemeiner Erfindungsgedanke zu entnehmen ist, der auch durch das Verfahren der Beklagten verwirklicht wird, brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen. Insbesondere kann der Patentanspruch nicht auf dem Wege über einen allgemeinen Erfindungsgedanken in der Weise erweitert werden, daß ein durch die Klarstellung in den Anspruch auf genommenes Merkmal v/ieder aus dem Anspruch ausgeschieden wird. Bies würde geschehen,wenn von den »beiden Erfordernissen Abstand genommen würde, daß der bei der Formung zu erhaltende ausgedehnte offene Zustand im Einzelfalle grundsätzlich demjenigen Zustand entsprechen muß, in dem die Masse sich nach der Anfeuchtung befindet, und daß der bei der Formgebung anzuwendende Bruck sich auf das zur Erzielung der äußeren Form des Polsterkörpers notwendige Maß zu beschränken hat. die Formung der Polsterhaare oder -fasern zu d*r für den endgültigen Polsterkörper gev/ünschten äußeren Form vor, nicht nach dem Anfeuchten mit dem Bindemittel vorgenoranien werden soll. Das Verfahren der Beklagten weicht hiervon daher nicht nur durch die Druckanv/endung, sondern auch durch die Umkehr der Reihenfolge von Anfeuchtung und Formung ab, in der es mit dem Verfahren nach dem Patent Nr, 648 711 übereinstimmt.

MasseZustandFormungPatentBerufungsgerichtPolsterkörperKlägerinnendrucken

Volltext der Entscheidung

■*1
2518 056
/
I ZR 141/59
Verkündet am 8,Mai 1962 Grunau,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentverletzungssache
1.	der Firma Ppi-PfHBl GmbH, Bad OtfpHBP, vertreten durch ihren Geschäftsführer^ Herrn MarcinSch^HP,
Bad OpBBIM’ 3PPstraBe 9«
2.	des Geschäftsführeis	GmbH,	des	Kaufmanns
 Martin Schp||^, Bad opp|HP)7s^Pstraße ■,
Beklagten und Hevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firmen 1.
2.	Emil ft
3.	F.R.Ji
 Bampf-Roßhaarspinnerei F.S.F«
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Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c.Wilde und der Bundesrichter Br.Spreng, Jungbluth, Pehle und Claßen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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in Düsseldorf vom 18. September 1959 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Januar 1953 aufgehoben.
Die Klägerinnen werden mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die	HC^|^“ in	war Inhaberin des
 mit Y/irkung vom 19* September 1930 ab im Beschwerdeverfahren erteilten deutschen Patents Hr. 648 711 und des deutschen Patents Nr. 680 828, für das die Priorität in Großbritannien vom 1. August 1930 in Anspruch genommen wird. Sie hatte den Klägerinnen für beide Patente die ausschließliche Lizenz eingeräumt. Die Geltungsdauer der Patente ist auf Grund des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission betreffend gewerbliche, literarische und künstlerische Eigentumsrechte ausländischer Staaten und Staatsangehöriger vom 20» Oktober 1949 (Amtsblatt der AHK S.18) durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 28. November 1950 mit der Wirkung verlängert worden, daß das zehnte Patentjahr am 16.Oktober 1949 begonnen hat.
Der einzige Patentanspruch des Patents Nr. 648 711 lautete ursprünglich:
"Verfahren zur Herstellung eines Polsterkörpers, bei dem die Einzelfasem vorher mit einem elastischen Bindemittel wie Latex oder dergl. angefeuchtet werden, dadurch gekennzeichnet, daß die lose Masse durcheinander gemischter Polsterfasern (Pferdehaar, Schweinehaar, algerisches Gras, Kokosfaser oder dgl.) nach der Anfeuohtung mit dem elastischen Bindemittel in ausgedehntem» offenem Zustande gehalten und in diesem zu dem Polsterkörper geformt und dann getrocknet wird.*1
In dem von der Gebr.	GmbH	in	Su^H^-Ba^B,
der Beklagten des Parallelprozesses I ZR 47/60, eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren hat dieser Anspruch durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.Juni 1953 - I ZR 133/52 - zur Klarstellung folgende Passung erhalten:
 
“Verfahren zur Herstellung eines Polsterkörpers, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer losen Masse durcheinander gemischter Polster-fasem (Pferdehaar, Schweinehaar, algerisches Gras, Kokosfaser oder dgl.) die Einzelfasern mit einem elastischen Bindemittel wie Latex o.dgl. angefeuchtet werden, daß diese Masse sodann in ihrem ausgedehnten offenen Zustande gehalten und ohne Anwendung eines Druckes, der Uber den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht, zu dem Polsterkörper geformt und getrocknet wird.”
Das Patent 680 828 enthält folgenden Anspruch ls
”1. Verfahren zur Herstellung von Polstor-körpern, bei »dem Polsterhaare oder -fasern in ausgedehntem Zustande mit einem in trockenem Zustande nachgiebig bleibenden Bindemittel, insbesondere Kautschukmilch, z.B. durch Eintauchen in das flüssige Bindemittel angefeuchtet und die angefeuchtete Haar- oder Pasermas8e ohne Zusammendrückung getrocknet wird, nachdem etwaige Überschüssige Flüssigkeit zu dem Ablaufen gebracht ist, dadurch.gekennzeichnet , daß die Polsterhaare oder -fasern vor dem Anfeuchten mit dem Bindemittel zu der für den endgültigen Polsterkörper gewünschten Gestaltung geformt werden, ohne daß dabei ihr ausgedehnter Zustand beeinträchtigt wird.”
Die Beklagte zu 1 hat unter Mitwirkung des Beklagten zu 2, ihres Geschäftsführers, zu einem Zeitpunkt, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission liegt, die Produktion und den Vertrieb von Polsterkörpern aufgenommon. Sie stellt diese Körper in zwei getrennten Fertigungen her. In der einen Fertigung wird ohne Verwendung einer Form sogenannte “Preßnlattenware“. in der anderen unter Verwendung einer Form sogenannte “Preßformware ” erzeugt.
 
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagten zur Herstellung dieser Erzeugnisse das durch das Patent Nr. 648 711 geschützte Verfahren angewendet haben. Sie haben geltend gemacht, das charakteristische Merkmal dieses Verfahrens bestehe darin, daß aus Polsterhaaren oder -fasern, die mit einem nach der Trocknung elastisch bleibenden Bindemittel (= elastischen Bindemittel), insbesondere mit Latex (Kautschukmilchsaft) angefsuchtet sind, in ausgedehntem, lockerem Zustand ein Formkörper gebildet und dieser Körper mit sperrigem Gefüge unter Erhaltung des ausgedehnten lockeren Zustandes der Haare oder Fasern in der jeweils gewünschten Gestaltung unter Verfestigung des Bindemittels getrocknet werde. Von diesem Merkmal werde überall dort Gebrauch gemacht, wo der zur Formung des Pol-sterkörpers verv/endete Druck derart begrenzt werde, daß das sperrige Gefüge und die sich daraus ergebende sogenannte "Formelastizität" bestehen bleibe, die nicht, v/ie bei den ohne Bindemittel hergestellten Polstern, nur auf der Summierung der schon von Hause aus vorhandenen elastischen Eigenschaften der einzelnen, im Polsterkörper ohne feste Querverbindung angeordneten losen Fasern (- "Bauschelastizität"), sondern auf der durch das Bindemittel herbeigeführten, die freie Beweglichkeit beseitigenden Festlegung der Fasern gegeneinander beruhe. Die Wirkung dieser "Formelastizität" sei bis zu einer Dichte des Polsterkörpers von 100 g/cdm (- 100 g Haar-Fasermassc auf die Haumeinheit von 1 cdm), die bereits übor den in der Praxis üblicherweise für Gummihaarpolster erforderten Härten liege, von entscheidender Bedeutung. Polster aus latexierter Haar- oder Fasermasse, deren Härte diese Grenze nicht überschreite, seien daher unter gegenständlicher Verletzung des Klagepatents hergestellt. Auf dig Erzeugnisse der Beklagten treffe diese Voraussetzung
 
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zu. Daß bei der Formung dieser Erzeugnisse ein. gewisser Druck angewendet werde, sei unerheblich, da dieser Druck dem Polsterkörper keine größere als die erwähnte Härte verleihe, also die ‘’Formelastizität” des Körpers nicht auf-hobe. Y/enn bei der sogenannten Preßplattenware der Beklagten die nach drem Klagepatent mögliche ,fFormelastizität” etwa nicht voll ausgenutzt sei, so folge daraus nur, daß bei der Anfertigung dieser Ware das geschützte Verfahren in verschlechterter Form angewendet werde. Auch hierdurch werde das Klagepatent verletzt. Zumindest werde bei dem Herstellungsverfahren der Beklagten der in diesem Patent offenbarte allgemeine Erfindungsgedanke benutzt, der in der Lehre zu erblicken sei, daß man besonders elastische, in sich zusammenhängende und formbeständige Polster unter Einsparung von Polstermatcrial schaffen könne, wenn man das lockere Fasergemenge zunächst mit Latex anfeuchte und es dann unter Aufrechterhaltung des lockeren Gefüges forme und trockne, wobei je nach dem Verwendungszweck eine Verdichtung vorgenommen werden könne, sofern die Großporigkoit dabei nicht verloren gehe.
Die Klägerinnen haben ursprünglich auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geklagt. Sie haben dabei die Klage hilfs-weise auch auf das Patent Nr. 680 828 gestützt, dessen Anspruch 1 sich von dem Anspruch des Patents 648 711 im wesentlichen nur dadurch unterscheidet, daß die Formung der Polsterhaare zu der für den endgültigen Polsterkörper gewünschten Gestaltung dem Anfeuchten der Haare mit dem Bindemittel zeitlich vorausgeht, die Reihenfolge der beiden Verfahrensschritte also umgekehrt ist.
 
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Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben in Abrede gestellt, das in den Klagepatenten, insbesondere das im Patent Nr. 648 711 geschützte Verfahren zu gebrauchen. Die Lehre des Patents Nr. 648 711, so haben sie vorgetragen, sei dadurch gekennzeichnet, .daß auf die Haar- oder Fasermasse kein Druck ausgeübt werden dürfe,der über den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgehe. Diese Lehre stehe in engem Zusammenhang mit dem Erfordernis, die Haar- oder Fasermasse in ihrem ausgedehnten offenen Zustand zu erhalten. Sie v/erde im Betriebe der Beklagten zu 1 nicht angewendet; denn die zur Herstellung der Polsterkörper benutzten Vliese würden dort durch starken Druck bis auf 1/12 und weniger ihrer ursprünglichen Dicke zusammengepreßt. Nach dem Anfeuchten werde das einzelne Vlies ferner vorgetrocknet. Dieser für den technischen Prozeß wichtige Vorgang sei in den Klagepatenten nicht vorgesehen. Auch v/erde der Polsterkörper nicht aus einer einheitlichen Masse, sondern aus mehreren getrennten und alsdann aufeinander geschichteten Vliesen gebildet.
Von einer Verletzung des Gegenstandes der Klagepatente könne daher keine Rede sein. Ein allgemeiner Erfindungsgedanke, der bis zur Erzielung der Härte von 100 g/cdm jedweden Druck zulasse, sei v/eder aus den Patentansprüchen herleitbar noch sonst in den Patentschriften offenbart. Er stehe zudem im Widerspruch zu den Erklärungen der Anmelder im Erteilungsverfahren des Patents 648 711 und den dort ergangenen Bescheiden des Beschwerdesenats des Reichspatentamts. Außerdem sei es an den Prioritätstagen der Klagepatente schon bekannt gewesen, Polsterkörper unter Druck zu formen und bei ihrer Herstellung ein in trockenem Zustand elastisch bleibendes Bindemittel wie Latex zu benutzen. Dies ergebe sich namentlich aus der deutschen Pa-
 
tentschrift Nr. 115 094 - CaP^IP -, aus der Veröffentlichung von Ditmar Uber "Neue Verwendungsmöglichkeiten von Kautechuklatex" in der Chemiker-Zeitung, Jahrgang 1923 Nr. 101/102, S. 711, und aus der zwar nicht vorveröffentlichten, aber ein älteres Hecht betreffenden deutschen Patentschrift Nr. 634 547 -	Di©	Lehre	des Casteele-
Patents liege auch dem von ihnen, den Beklagten, gehandhab-ten Herstellungsverfahren zugrunde. Der von den Klägerinnen in Anspruch genommene allgemeine Erfindungsgedanke sei danach nicht neu, jedenfalls aber nicht fortschrittlich und nicht erfinderisch.
Das Landgericht, dessen Urteil noch vor der das Patent 648 711 klarstellenden Entscheidung des erkennenden Senats im Nichtigkeitsverfahren ergangen ist, hat eine gegenständliche Benutzung der Klagepatente durch die Beklagten verneint, jedoch angenommen, daß die Beklagten sich eines aus dem Patent 648 711 herlcitbaren allgemeinen Erfindungsgedarkens bedienen. Es hat daher der* Klage stattgegeben. Einen gerichtlichen Sachverständigen hatte es nicht bestellt; jedoch haben ihm eine Reihe von Privat gut achten (von Prof. Dr.ScdP, Han^PP, von Dr.Hermann Mfl|^, Bad Ho^|^, von Dr.-Ing. Erich Yfpp^} Vorgelegen.
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In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen, nachdem die Klagepatente am 15. Oktober 1958 abgelaufen waren, den Unterlassungsantrag im Einverständriis mit den Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen haben sie beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Urtcilstenor des Landgerichts folgende, teilweise abgeänderte und ergänzte Passung erhält:
 
"I. Die Beklagten werden verurteilt, unter Angabe der Herstellungsund Liefermengen sowie der Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in v/elchem Umfang sie bis zu dem 15* Oktober 1958 Polsterkörper mit einer Dichte von nicht mehr als 100 g/cdm in der V/eise gev/erbsmäßig hergestellt haben, daß Polsterhaare und/oder Polsterfasern aller Art in ausgedehntem, lockerem Zustand mit einem nach der Vulkanisation elastisch bleibenden Bindemittel angefeuchtet werden, darauf gegebenenfalls nach Vortrocknung sowie gegebenenfalls nach Wiederanfeuchtung der Haare und/oder Fasern der Polsterkörper in der jeweils gewünschten Gestaltung unter Erhaltung der sperrigen dreidimensionalen Anordnung der Fasern geformt wird, wobei der Formgebungsdruck derart begrenzt wird, daß im fertiggestellten Polsterkörper seine durch die Bindemittelbehandlung erzielbare Formelastizität mindestens teilweise erhalten bleibt, und daß dann das Bindemittel zur Stabilisierung des geformten Polsterkörpers vulkanisiert wird, insbesondere wenn dabei zu dem Aufbau des Polsterkörpers zunächst die Haare oder Fasern in ausgedehntem lockerem Zustand in Schichten ' ' • * (Floren) mit dem Bindemittel angefeuchtet und der Polsterkörper aus diesen Floren und/oder Florstücken geformt wird, sowie so hergestellte Polsterkörper gewerbsmäßig feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben*
 
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die in der Urtcilsformel zu I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist."
Die Beklagten haben beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Hauptgutachtens und vier weiterer Gutachten des zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannten Direktors der Textilforschungsanstalt in Kr^|^, Prof.Dr.WeJU^, zu denen als Privatgutachter für die Klägerinnen Prof«Dr.HflHHBl» für die Beklagten Prof «Dr.MeUp, der gerichtliche Sachverständige des Nichtigkeitsvex,fahrens, Stellung genommen haben, die Berufung der Beklagten nach Maßgabe des neu gefaßten Klageantrags kostenfällig zurückgewiesen.
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Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des - im Folgenden als Klagepatent bezeichneten - Patents Nr. 648 711 geprüft, auf das sie in erster Linie gestützt werden. Abweichend vom Landgericht ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die
 
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Beklagten Bei der Herstellung sowohl der Preßplatten- als auch der Preßfornw/are vom Gegenstand der durch dieses Patent geschützten Erfindung, nicht etwa nur von einem daraus entnehmbaren allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch machen.
1. In Übereinstimmung mit der PatentbeSchreibung (S. 1 Zeile 63 ff) hat es die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ohne Hechtsirrtum darin gesehen, für PolsterstUcke geeignete, nicht nur möglichst hochelastische und formbeständige, sondern auch in sich einheitliche, d.h. einstückige, je nach Wunsch beliebig geformte Gebilde herzustellen, wobei die Polsterkörper unter möglichst geringem Verbrauch an Haar- und Pasermaterial schon bei der Formung die endgültige Gestalt erhalten sollen.
Die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe hat das Berufungsgericht nach der Beschreibung (S. 2 Z.17 ff) und nach dem Patentanspruch in der Fassung, die er durch die Entscheidung des erkennenden Senats im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat, in der Kombination folgender Verfahrensschritte erblickt, die nach seiner Auffassung den Gegenstand der Erfindung darstellen:
a)	Bildung einer losen Mischmasse von Polsterfasern,
b)	Anfeuchten dieser Masse in losem Zustand mit einem elastischen Bindemittel, wobei die Befeuchtung sich auf die Einzelfasern erstreckt,
c)	Formung zu dem Polsterkörper unter Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes der Fasermasse und ohne Anwendung eines Druckes, der über den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht,
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d)	Trocknen der geformten Masse, gegebenenfalls durch Vulkanisieren.
Was die im Verfahrensabschnitt c erwähnte Bruckanwon-dung anbetrifft, so hat das Berufungsgericht teils im vorliegenden Zusammenhang (BU 14, 15), teils bei der Erörterung der Vorgänge im Erteilungaverfahren (BU 23, 24) ausgeführt, das Klagepatent dürfe nicht dahin ausgelegt werden, daß während des Formens und Trocknens keinerlei verformende Bruckeinwirkung auf die Fasermasse ausgeübt werden dürfe; vielmehr müsse aus dem in der Beschreibung angegebenen Lösungsvorschlag und aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren nach Lage der Sache geschlossen werden, daß wohl ein gewisser Bruck zulässig sein solle, der aber nicht stärker sein dürfe, als er zur Erzielung der gewünschten Form des Polsterkörpers erforderlich sei.
Was mit den V/orten "Erzielung der gewünschten Form" gemeint ist, hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung offen gelassen. Biesen Begriff hat es erst bei der Würdigung der von den Beklagten angewendeten Herstellungsverfahren erläutert. Es hat dort zunächst dargelegt (BU 30), da mit der Anwendung eines Bruckes eine Verdichtung untrennbar verbunden sei, handele es sich nicht um eine rein äußerliche Formgebung, sondern um einen Vorgang, der die ganze Fasermasse in ihrem losen, ausgebreiteten Zustand ergreife. Bie Anwendung eines Bruckes werde danach durch das Erfordernis der Erzielung der gewünschten Form sowie der Aufrechterhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes begrenzt, der an anderer Stelle des Berufungsurteils (BU 15) unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof .Br.We^K^ als der Zustand einer
 möglichst sperrigen Anordnung der elastischen Haare oder Fasern mit gleichmäßig zwischen ihnen verteilten Luftzwi-3chonräumen umschrieben ist. Im Anschluß hieran (BU 32) bezeichnet da3 Berufungsgericht als "gewünschte Form" schlechthin denjenigen Polsterkörper, der nach dem Verfahren des Klagepatents hergestellt werden soll. Da das Klagepatent, so führt es aus, ganz allgemein ein Verfahren zur Herstellung eines Polstcrkörpers zu dem Gegenstände habe und in der Beschreibung als Beispiele ausdrücklich "Sitze, Kissen, Matratzen und dergl." erwähnt seien, falle unter den Ausdruck "gewünschte Form" jeder Polsterkörper, der einem bestimmten Gebrauchszweck dienen solle. Mit der Erfindung werde nach der Patentbeschreibung das Ziel verfolgt, je nach V/unsch "beliebig geformte Gebilde" herzustellen und bei der Formung der Gebilde diesen von vorneherein die für sie gewünschte endgültige Gestaltung zu geben (S. 1 Z.68,
 69; S. 2 Z. 1 bis 4). Hierbei spiele es keine Rolle, welche Gewichte die Polster im Einzelfalle aufzunehmen hätten. Daraus, daß Sitze und Kissen genannt seien, gehe hervor, daß die "gewünschte Form" auch Polsterkörper einschließe, die verhältnismäßig hohe Gewichte aushalten müßten, wie z.B. Sitze in Automobilen oder in der Eisenbahn. Dagegen seien z.B. Rückenlehnen, Armlehnen oder Kissen geringeren Gcwichtsbclastungen ausgesetzt. Inwieweit der angewendete Druck bei der Formung zu dem Polsterkörper zulässig sei,hänße nach alledem davon ab, ob die latexierte - das soll heißen, die mit einem elastischen Bindemittel wie z.B. Latex behandelte - Masse in ihrem ausgedehnten offenen Zustande gehalten werde.
2.	Das Berufungsgericht hat alsdann weiter geprüft, ob der von ihm bestimmte Gegenstand der Erfindung auf Grund 3^s vorbekannten Standes der Technik oder auf Grund älterer Rech-
 
te einer Einschränkung bedürfe (BU 16 ff). Hierbei hat es offenbar an den Pall gedacht, daß die Erfindung am Anmeldetage bereits völlig oder zu einem rechtlich trennbaren Teil durch den Stand der Technik oder durch ein älteres Recht vorweggenommon war und der Schutzurafang des Patents daher auf den reinen Wortlaut des Patentanspruchs, den sogenannten "uninit toi baren” Gegenstand der Erfindung zu beschränken ist (BGH GRUR I960, 478, 479 linke Spalte - Blockpedale - m.w« Nachw.). Hach Erörterung des Patents Ca^Hfe (deutsche Patentschrift 115 094), des britischen Patents 2861-1915 (Summer), dos Aufsatzes von Ditmar in der Chemiker-Zeitung Jahrgang 1923 Nr. 101/102, S.711, sowie der nicht zu dem Stande der Technik gehörenden, aber älteren Schutzrechte nach den deutschen Patentschriften 634 547 (GflHHB) und 680 828 (zweites Klagepatent) hat das Berufungsgericht einen solchen Sachverhalt ebenso verneint wie die anschließend von ihm behandelte Präge, ob die Vorgänge im Erteilungsverfahren eine engere Auslegung des Klagepatents angebracht erscheinen lassen.
3.	Schließlich hat das Berufungsgericht sich den Herstellungsverfahren der Beklagten zugev/andt und darüber folgende Feststellungen getroffen.
a) Die sogenannte Preßnlattenware werde in folgenden arbeitsgängen angefertigt:
(1*.) Bildung einzelner Vliese aus locker von Hand ausgebreiteter Fasermasse,
(2.) Besprühen beider Vlies-Seiten mit Latex,
(3*) Vortrocknung der Vliese, wobei die Latexlösung noch in plastischem Zustand bleibe.
 
(4.) erneutes Besprühen der Vliesoberflächen,
(5.) Aufeinanderschichten mehrerer Vliese,
(6.) Zusammenpressen der mehrfachen Vliesschicht auf etv/a 1/10 oder weniger ihrer ursprünglichen Dicke,
(7.) Trocknen der Matte zwischen geheizten Preß-platten,
(8.) Vulkanisieren der Matte.
b) Die Preßformware werde aus unter hohem Druck geformten äußeren Schalen oder Deckstücken und zwischen sie gelegten elastischeren Einlegestücken gebildet, v/obei das Polsterstück in einer Blechform durch Hebeldruck die nötige Verdichtung bis auf die gewünschte Dicke erhalte. Im einzelnen gehe die Herstellung wie folgt vor sich (BTJ 25, 26):
i)	Fertigung der Deckstücke:
(1.) Zusammenpressen einer latexierten Haar- oder Fasermasse von einer Dicke von 6 cm auf 0,5 cm oder weniger unter der Spindelpresse und Trocknung,
(2.) Zerschneiden der so gewonnenen Platten von 1 x 2 qm auf die entsprechenden Abmessungen.
ii)	Fertigung der Einlegestücke:
(1.) Zusammenpressen mehrerer latexierter Vliese ähnlich wie bei der Preßplattenware unter der Spindelpresse auf 1/5 bis 1/6 ihrer Dicke und Trocknung,
,(2.) Herausschneiden von Einlegestücken aus der so gewonnenen Platte nach Modell.
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iii)	Bildung des Polsterkörperss
(1.) Einlegen eines zugeschnittenen Beckstücks in eine Blechform und Eindrücken dieses Stücks , in die Form mit einer Eisenv/alze von Hand,
(2.) Auflegen der Einlegestücke auf dieses Deckstück,
(3.) Auflegen eines zweiten Deckstücks auf die Einlegestücke,
(4.) Herunterdrücken des Deckels der Blechform
 unter Hebelv/irkung, so daß die über den oberen Hand der Form ragenden Faserschichten in die Form hineingedrückt werden,
(5.) Festzichen des Deckels durch Knebel mit exzentrischer Y/irkung,
(6.) Vulkanisation des Polsterstücks*
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Ein in geringerem Umfange angewendetes drittes Verfahren zur Herstellung gewölbter oder gebogener Formen der Prcßf ormv/aro, also einer Unterart dieser Ware, bestehe darin, mehrere latexierte Vliese von je 6 cm Dicke von Hand in die Blechform einzudrücken und mit einer Walze unter Verdichtung der Faserschichten auf 1/5 bis 1/6 ihrer ursprünglichen Dicke zusammenzupressen, worauf wiederum der Deckel auf die Form gesetzt und unter Hebeldruck geschlossen werde*
Wie aus der späteren Einzelbetrachtung dieser Verfahren in dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Trocknung der Einlege-stücke der Preßformy/are entsprechend der Verfahrensstufe 3 bei der Preßplattenv/are nur eine Vortrocknung darstellt, die
 
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den plastischen, also verformbaren Zustand der Latoxlösung nicht aufhebt, und daß danach auch bei diesen Stücken ebenso wie bei der Preßplattenware die Oberflächen erneut mit dem Bindemittel besprüht werden*
4.	In den hier festgestellten Herstellungsverfahren hat das Berufungsgericht, das sich dabei im wesentlichen den fünf Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof•Br*Weltzien angeschlossen hat, alle Verfahrensstufen des Klagepatents, zu demindest in unvollkommener Nachahmung, und zwar hinsichtlich der Preßformware jedenfalls für die Anfertigung der Einlegestücke, als verwirklicht angesehen.
a) Was die Stufen a (Bildung der Ausgangsmasse) und d (Trocknen und gegebenenfalls Vulkanisieren) anbetrifft, so erübrigen sich dazu weitere Darlegungen. Von der Stufe b (auf die Einzelfasern sich erstreckendes Anfeuchten der Masse in losem Zustand) wird nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch abgewichen, daß von den Beklagten eine Zwischentrocknung (Stufe 3 bei der Preßnlattenwara, Stufe 1 bei den Sinlegestücken der Preßformware) vorgenommen wird* Das Berufungsgericht führt dazu aus, diese den plastischen Zustand der Latexlöoung nicht verändernde Trocknung stelle allenfalls eine Verbesserung der betreffenden Verfahrensstufe dar, weil sie die Möglichkeit schaffe, einmal die Faservliese bequemer zu handhaben und zu dem anderen durch das erneute Besprühen der Vliesoberflächen die Menge der klebenden Substanz zu erhöhen, also eine noch intensivere als die im Klagepatent vorgesehene Befeuchtung jeder einzelnen Faser zu erreichen. Ähnliches gelte für das Aufeinanderschichten mehrerer Vliese (Stufe 5 bei der Pro ßplat tenv/are * Stufe 2 bei der Bildung des Polsterkörpers der Prcßformwaro), das daher ebenfalls nicht aus dem gegenständlichen Schutzbereich des Klagepatents herausführe.
 
b) Bei den Verfahren der Beklagten, so heißt es in dem angefochtenen Urteil weiter, werde aber auch von der Ver-fahrennstufe c des Klagepatents Gebrauch gemacht, wonach die Formung zu dem Polsterkörper unter Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustands der Fasermasse und ohne Anwendung eines Druckes vorzunehmen ist, der Uber den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht. Ein ,	Verfahren	bleibe	im Rahmen dieses Merkmals (vergl. BU 35),
r"	wenn	nur im fertigen Polsterstück der ausgedehnte offene
 Zustand in nicht völlig unerheblichem Maße vorhanden sei.
^	Dies	sei so lange der Fall, als die "Formelastizität", d.h.
die Elastizität des mit Lato:: oder mit einem anderen Binde-1	mittel	behandelten	Polsterkörpers,	bei dem hierdurch die
 Fasern in ihrer Bewegungsfreiheit fixiert seien, die "Bausch
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clastizität", d.h. die elastischen Eigenschaften der nicht latcxicrten Einzelfasern, überwiege oder die "Formelastizi-!	tät"	zu demindest	einen wesentlichen Anteil an der "Gesamt-
elastizität” des Polsterkörpers habe.
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Bei der Ermittlung der Grenze, bis zu der von einem solchen Anteil der Formelastizität gesprochen werden könne, ist das Berufungsgericht von der Untersuchungsmethode des Privatgutachters der Klägerinnen, Prof .Dr.Riebensahm, ausgegangen. Diese Methode bestand darin, Versuchskörper, bei denen die Haar-Faser-Mischung jeweils dasselbe Gewicht je cdm aufwies, einmal in unbehandeltem, d.h. nicht mit einem Bindemittel versehenem und einmal in latexiertem Zustand unter dem Gesichtspunkt miteinander zu vergleichen, welche Gewichte sie jeweils bei derselben Eindrucktiefe aufnehmen. Als Ergebnis dieser Vergleiche stellt das Berufungsgericht, auch insoweit dem Privatgutachter der Klägerin folgend, fest, daß in einem Bereich, der bis zu einer Dichte von
 
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100 g latexierter Fasermasse je cdm (= 100 g/cdm) gehe, ein latoxiertos Polster eine erheblich größere elastische Tragfähigkeit habe als ein Polster aus einer unbehandelten Haar-Faser-Mischung von gleichem Gev/icht wie derjenigen im latexierten Polster (vergl. BU 37, 38, 43). Im Gegensatz zu dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.Weltzien, der anders als der Privatgutachter der Klägerinnen lose Fasern mit latexierten Polstern desselben Gesamtgewichts, also nicht nur des reinen Fasergewichts. verglichen hat und zu einem niedrigeren Grenzwert gelangt ist, hat das Berufungsgericht die Dichte von 100 g/cdm hiernach als die Grenze angesehen, bis zu welcher der Anteil der Formelastizität im fertigen Polsterkörper Uber-wiege und mithin der ausgedehnte offene Zustand nach der ’’Funktion und Wirkung” des Klagepatents (BU 35) noch in hinreichendem Maße aufrechterhalten sei. Daraus hat es gefolgert, daß alle latexierten Polctcrkörper bis zu jener Dichte nach dem geschützten Verfahren hergestellt seien.
Es ist hiernach eine entbehrliche und eher mißverständliche Wiederholung, wenn im Tenor des angefochtenen Urteils das Erfordernis der Erzielung einer Dichte von nicht mehr als 100 g/cdm im latexierten Körper und das Erfordernis der mindestens teilweisen Erhaltung der sog. ”Formelastizität” so nebeneinander gestellt werden, als handele es sich um zwei selbständige, voneinander unabhängige Schutzvoraussetzungen. Denn nach den Gründen des Urteils decken beide Erfordernisse sich in der Weise, daß bei latexierten Polsterkörpern von nicht mehr als 100 g/cdm stets auch in ausreichendem Maße ”Formelastizität,f vorhanden ist.
Das Berufungsgericht meint aber weiterhin (BU 45, 2.Abs.), die angenommene Begrenzung auf 100 g/edm ergebe
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sich unabhängig von den durchgeführten Vergleichen schon aus dem Verhältnis von Luftvolumen und Fasersubstanz bei den einzelnen Lichtegruppen der Polsterkörper. Nach der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen betrage bei den im Betriebe der Beklagten zu 1 hergestellten Mustern aus latexierten Fasern und Haaren das vorhandene Luftvolu-men in einem Polsterkörper von 100 g/cdm Lichte noch etwa das Zehn- bis Zwölffache der Fasersubstanz. Laraus sei zu schließen, daß bei einem solchen Polster zwischen den durch Latex vernetzten und verklebten Fasern noch beträchtliche, gleichmäßig verteilte LuftZwischenräume vorhanden sein müßten, daß die elastischen Haare und Fasern sich mithin in einer sperrigen Anordnung befänden, die "FormelastizitUt" daher einen wesentlichen Anteil an der Gesamtelastizität habe und die Wirkung des offenen ausgedehnten Zustandes der Fasermasse, übrigens ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Haar- oder Fasermaterials, zu demindest zu einem nicht völlig unerheblichen Teil erreicht sei.
Auf Grund dieser Erwägungen, die ausschließlich auf der Untersuchung von fertigen Polsterkörpern beruhen, gelangt das Berufungsgericht zu dem Schluß (BU 48), daß die Beklagten bei der Herstellung von Polsterkörpern mit einer Lichte von nicht-mehr als 100 g/cdm das Verfahren nach dem Klagepatent anwenden. Liese Lichte ist dementsprechend wie in dom zuletzt gestellten, insoweit geänderten zweitinstanzlichen Klageantrag auch im Tenor des angefochtenen Urteils als Grenze der Verletzungshandlung angegeben. Eine Einschränkung gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag hat das Berufungsgericht hierin offenbar deshalb nicht gesehen, weil nach, seiner in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung (BU 36) in der Praxis im allgemeinen nur Polster
 bis zur Dichte von 90 g/cdm, auf jeden Pall aber nicht über 100 g/cdra hergestellt werden, so daß trotz der vorgenorame-nen Begrenzung latexierte Polsterkörper aller praktisch in Betracht kommenden Dichtegrade unter die Verurteilung fallen. Dies entspricht dem Schutzanspruch, den die Klägerin zu 2 in einem aus dem Jahre 1949 stammenden Rundschreiben "An alle Roßhaarspinnereien" (Beiakten 2 U 171/51 Bl. 122) erhoben hatte; denn dieses Schreiben enthielt die Behauptung, durch die Patente seien alle Verfahren zur Herstellung von Polsterkörpern geschützt, "bei denen Polsterhaare oder Fasern mit einem in trockenem Zustand nachgiebig bleibenden Bindemittel angefeuchtet werden".
II. Die Revision richtet ihren Hauptangriff gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht der von ihm als Kombinationsmerkmal c bezeichneten Verfahrensstufe des Klagepa-tonts gegeben hat. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe sich durch die Auseinandersetzung mit den Darlegungen der zahlreichen Fachgelehrten von dem entfernt, was der Durchschnittsfachmann dem im Nichtigkeitsverfahren neu gefaßten Patentanspruch und der Patentbeschreibung entnehme. Die Verwendung des von dem gerichtlichen Sachverständigen eingeführten, in der Patentschrift nicht enthaltenen und unklaren Begriffs der "Formelastizität" sei mit dem positiven Erfordernis der Aufrechterhaltung des ausgedehnten offenen Ausgangszustands der Fasermasse, wie es in der Patentschrift offenbart ßei, nicht vereinbar. Das weitere Merkmal der Druckbegrenzung, das im Nichtigkeitsverfahren ausdrücklich als negatives Patenterfordernis in den Patentanspruch eingefügt worden sei, werde im angefochtenen Urteil ganz außer acht gelassen. An die Stelle des Drucks, der zur
 
Erzielung der gewünschten Form erforderlich sei, werde ein Druck gesetzt, der sich nach dem jeweiligen Verwendungszweck des Polsterkörpers richte. Es 3ei begrifflich unmöglich, die Herbeiführung eines zusammengepreßten Zu3tandee der Pasormasse, der nicht mehr dem ausgedehnten offenen Ausgangszustand der Masse im Sinne der Patentschrift entspreche, und einen Druck, der über das zur Formerzielung erforderliche Maß hinausgehe, entgegen der in der Patentschrift vorgenommencn eindeutigen Abgrenzung gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der unvollkommenen Nachahmung in das geschützte Verfahren einzubeziehen. Dem stehe außerdem der Verlauf des Erteilungsverfahrens entgegen, in dem gemäß den Zwischenbescheiden des 4. Beschwerdesenats des Heichspatentamtc vom 12. August 1936 und vom 16. Dezember 1936 eine ausdrückliche Beschränkung des gewährbaren Patentschutzes auf eine Formung ohne einen den Aus gangs zustand der Fasermasse verändernden Druck stattgefunden habe und die Anmelder ausweislich ihres Antwortschreibens vom
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24. September 1936 auf jede weitergehende Druckanwendung verzichtet hätten. Hinsichtlich der Polsterformware der Beklagten sei ferner verkannt, daß hier überhaupt kein oinstückiger, sondern ein mehrteiliger Polsterkörper gewonnen werde.
III. Der Angriff der Revision ist gerechtfertigt.
1. Bei der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung ist die technische Lehre zu ermitteln, die der mit den durchschnittlichen technischen Kenntnissen am Anmeldetage ausgerüstete Fachmann ohne erfinderische Bemühung dem Patentanspruch bei sinngemäßer Auslegung unter .Heranziehung der Beschreibung, des allgemeinen Fachwissens und des in
 
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unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorausgesetzten Standes der Technik entnimmt (BGH GRUB I960, 478, 479 - Blockpedale m.v/.Nachw.) • Insov/eit, als der Patentanspruch durch die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren beschränkt oder klargestellt worden ist, treten dabei die Gründe dieser Entscheidung an die Stelle der Beschreibung (BGH GRUR 1955, 573 - Kabelscholle), Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt erkennen, daß das Berufungsgericht sich zu demindest bei der Erörterung der Verfahrensstufe c des Klagepatents nicht an diese Grundsätze gehalten, sondern ebenso wie der gerichtliche Sachverständige das Klagepatent mit Hilfe von begrifflichen Erwägungen und Unterscheidungen ausgelegt hat, die aus der Patentschrift nicht herleitbar und namentlich mit der Klarstellung nicht vereinbar sind, die der Patentanspruch durch die Entscheidung im Nichtigkeit over fahren erhalten hat. Die Auslegung des Patentanspruchs durch das Berufungsgericht steht außerdem mit dem Inhalt der Erteilungoakten im Widerspruch. Der Inhalt von Erteilungsakten kann auch dann, wenn daraus keine unzweideutigen Beschränkungen oder ausdrücklichen Verzichtserklärungen zu entnehmen sind, für die Ermittlung des in der Patentschrift Offenbarten beachtlich sein; denn einmal können diese Akten Anhaltspunkte dafür bieten, was die mit Fachleuten besetzten Stellen des Patentamts nach den Anmeldeunterlagen als offenbart angesehen haben, und zu dem anderen können die Darlegungen der Anmelder im Erteilungsverfahren als fachmännische Äußerungen Rückschlüsse darauf gestatten, was der Durchschnittsfachmann als die in der Patentschrift offenbarte Lehre betrachtet (vergl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1961 - I ZR 90/59 - Ziegelstein).
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2. Der Patentanspruch des Klagepatents enthielt in seiner ursprünglichen Passung die Anweisung, daß das Aus-gangsmaterial, d.h. die lose Blasse durcheinander gemischter Polsterfasern, nach der Anfeuchtung "in ausgedehntem offenem Zustande gehalten" und "in diesem zu dem Polsterkörper geformt" werden solle. Diese Anweisung ist durch die Klarstellung im Nichtigkeitsverfahren dahin verdeutlicht worden, daß die Masse "in ihrem ausgedehnten offenen Zustand gehalten" und "ohne Anwendung eines Druckes" zu dem Polsterkörper geformt wird, "der Über den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinausgeht".
a) Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung dieser Klarstellung, durch die als Merkmal des geschützten Verfahrens ausdrücklich das Erfordernis der Druckbegrenzung in den Anspruch aufgenommen worden ist, wenn es daraus die Zulassung jedweden Druckes bei der Formung folgern will, solange nur - nach dem Wortlaut des Urteilstenors - "im fertiggestellten Polsterkörper seine durch die Bindemittelbehandlung erzielbare Formelastizität mindestens teilweise erhalten" bleibe. Wenn von dem geschützten Verfahren bereits dadurch Gebrauch gemacht würde, daß im fertigen Erzeugnis - obendrein sogar nur teilweise - diese sogenannte "Formolastizität" vorhanden ist, d.h. nach der Begriffobo-stimmung des gerichtlichen Sachverständigen, daß die elastischen Eigenschaften des fertigen Polsterkörpers noch durch die infolge der Behandlung mit dem Bindemittel (Latex) eingetretene Fixierung der Fasern gegeneinander bestimmt oder - nach dem Berufungsurteil - wenigstens teilweise mitbestimmt werden, wäre dör betonte Hinweis auf eine Begrenzung des bei der Formung zulässigen Drucks nicht verständlich. Die Stärke dieses Druckes wäre dann, solange
 
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im Endprodukt die Wirkung der Bindemittelbehandlung auf
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die Elastizität auch nur teilweise noch erhalten bleibt, nicht begrenzt. Jener Hinweis wäre in diesem Palle sogar irreführend. Dies tritt deutlich zutage, wenn man die Feststellungen des Berufungsgerichts hinzunimmt, daß einerseits alle latexierton Polsterkörper mit einer Dichte von nicht mehr als 100 g/cdm das erforderte Maß von "Formelastizitat11 aufweisen und andererseits latexierte Polsterkörper von größerer Dichte als 100 g/cdm nicht hergestellt werden (BU 36). Bis zu der äußersten praktisch überhaupt in Betracht kommenden Dichte von 100 g/cdm und damit bei sämtlichen noch als Polsterkörper verkäuflichen latexierten Erzeugnissen wäre hiernach die Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes, auf die das Berufungsgericht aus der im fertigen Körper feststellbaren sog. "Formelastizität" schließen will, bereits eine zwangsläufige Folge der vorherigen Behandlung mit dem Bindemittel. Bei der Formung v/äre alsdann jeder beliebige Druck zulässig; denn bis zu jener äußersten Dichte wäre kein noch so starker Druck imstande, die Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes auszuschließen. Das im Wege der Klarstellung in den Patentanspruch eingeführte Erfordernis der Druckbegrenzung v/äre unter diesen Umständen für die Praxis der Herstellung von latexierten Polsterkörpern Überflüssig und könnte bei der Anwendung des Verfahrens vernachlässigt werden. Das kann jedoch nicht der Zweck der Klarstellung gev/esen sein. Vielmehr zeigt sich hier, daß das Berufungsgericht für die Auslegung des vorliegenden Patents einen unrichtigen Ausgangspunkt gewählt hat, wenn es die Beurteilung allein auf das Verfahrensergebnis, nämlich die Beschaffenheit des hergestellten Gegenstandes, nicht jedoch auf das Verfahren selbst abgestellt hat,durch
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dessen Anwendung dieses Ergebnis nach dem Klagepatent erzielt werden 30II und dessen Merkmale das Berufungsgericht bcf der Ermittlung des der Patentschrift zu entnehmenden Lösungsvorschlags zutreffend festgestellt hatte.
b) Eine Grenze für das Vorhandensein eines ausgedehnten offenen Zustandes, wie das Berufungsgericht sie bei der Dichte von 100 g/cdm annimmt, ist in der Patentschrift nicht offenbart. Der Durchschnittsfachmann kann deshalb aus der Patentschrift keinen Maßstab dafür entnehmen, was etwa bei abstrakter Betrachtung als ausgedehnter offener Zustand einer latexierten Pasermasse angesehen werden könnte. Da der Begriff des ausgedehnten offenen Zustandes auch anderweit nicht festliegt, muß versucht worden, auf Grund der Patentschrift selbst zu ermitteln, was unter demjenigen ausgedehnten offenen Zustand zu verstehen ist, in dem nach dem Patentanspruch die Masse während der Herstellung des Polsterkörpers gehalten werden muß.
Für diese Präge ist die Anweisung Uber die Druckbegrenzung bei der Formung von ausschlaggebender Bedeutung. Sie sagt dem Durchschnittsfachmann, daß die Masse nach der Anfeuchtung grundsätzlich ohne Druckanwendung zu formen ist, daß jedoch von dieser Regel der praktisch unvermeidliche Druck ausgenommen sein soll, ohne den diese Masse überhaupt nicht in eine vorbestimmte Form gebracht werden könnte. Wenn in der ursprünglichen Passung des Patentanspruchs nur davon die Rede war, die Masse werde nach der Anfeuchtung in ausgedehntem offenem Zustand gehalten und in diesem zu dem Polsterkörper geformt, im Nichtigkeitsverfahren aber zur Klarstellung dieser Lehre für den Formungs-
 
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Vorgang noch das Merkmal der Druckbegrenzung hinzugefügt wurde% so folgt daraus, daß zur Erhaltung des ausgedehnten offenen Zustandes im Sinne des Patentanspruchs die Veränderung des Zustandes der Fasermasse vermieden worden muß, die durch die Anwendung eines diese Begrenzung Überschreitenden Drucks herbeigeführt werden würde. Die Anweisung, es müsse ohne Anwendung eines Drucks geformt werden, der Uber den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinauogcht, dient hiernach der Erhaltung eines bestimmten, nämlich desjenigen ausgedehnten offenen Zustandes, in dem die Masse sich nach der Anfeuchtung befindet. Dann ist es aber nicht angängig, im Endprodukt irgendeinen Elastizitätszustand festzustellen und hieraus auf der Grundlage eines Begriffs wie desjenigen der sog. "Form-elactizität", der - wenn er überhaupt wissenschaftlich geklärt und hinreichend eindeutig ist - - jedenfalls außerhalb der in der Patentschrift offenbarten lehre liegt, in abstrakter Y/eise das Vorhandensein irgend eines ausgedehnten offenen Zustandes der Haar- oder Fasermasse während des Herstellungsvorgangs zu folgern, dessen genaue Beschaffenheit im Einzelfalle dabei zudem offen bleibt. Nach der offenbarten Lehre muß vielmehr verlangt werden, daß die zu formende Masse, abgesehen von der noch zu erörternden zwangsläufigen Einwirkung des Formungsvorgangs, in demjenigen ausgedehnten offenen Zustande gehalten wird, der nach ihrer Anfeuchtung, also zu Beginn des Formungsvorgangs besteht. Der Patentanspruch trägt damit der von den Klägerinnen an sich zutreffend hervorgehobenen Tatsache Rechnung, daß der "ausgedehnte offene Zustand" variabel sein kann, d.h., daß er nicht ein für allemal auf ein bestimmtes Verhältnis von Luft- und Faseranteilen festgelegt ist, sondern daß von Fall zu Fall unterschiedliche Verdichtungsgrade denk
 
bar sind, also jede Masse einen eigenen ausgedehnten offenen Zustand haben kann, der in der Praxis je nach dem Verwendungszweck des jeweiligen Enderzeugnisses möglicherweise anders bemessen wird. Im Rahmen des geschützten Verfahrens ist jedoch, was das Berufungsgericht und auch der gerichtliche Sachverständige nicht beachtet haben, der im Einzelfalle maßgebende und beizubchaltende Zustand vor der Formung, nicht erst durch die Formung herzustellen.
In dem klargestellten Patentanspruch ist dies übrigens außer in dem Merkmal der Druckbegrenzung noch darin unmißverständlich zu dem Ausdruck gelangt, daß die angefeuchtete Masse nach dem neuen Wortlaut nicht, wie es früher hieß,
"in ausgedehntem offenem Zustande”, sondern in "ihrem” ausgedehnten offenen Zustande zu halten ist. Im Sinne der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, nach der es allein auf das Vorhandensein von sog. "Formelastizität11 im fertigen Erzeugnis ankommt, hätte zur Klarstellung statt dieses bestimmteren Wortlauts umgekehrt eine gegenüber der ursprünglichen unbestimmtere Fassung wie etwa ”in einem ausgedehnten offenen Zustand” gewählt werden müssen. Mit der bestimmten Fassung, die auf den ausgedehnten offenen Zustand der jev/eiligen Masse nach der Anfeuchtung und vor der Formung hinweist, wird demgegenüber die Bedeutung des Merkmals der Druckbegrenzung, eine Veränderung dieses Zustandes bei der Formung soweit wie möglich zu vermeiden, noch unterstrichen; denn nach dem neu gefaßten Anspruch hat die angefeuchtete Masse während der folgenden Verfahrensstufen, also namentlich während der Formung, grundsätzlich in "ihrem", mithin in dem nach der Anfeuchtung konkret vorhandenen ausgedehnten offenen Zustande zu verbleiben. Die unterschiedliche Dichte der Fasern im Polsterkörper, die der jeweilige
 
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Verwendungszweck erfordert, ist nach dem Patentanspruch in der Weise herbeizuführen, daß die Pasermasse schon vor der Formung je nach dem Bedürfnis etwas mehr oder weniger dicht gefügt wird. Für den urchschnittsfachmann liegt dies umso näher, als er zwar weiß, daß die Faserdichte im fertigen Polsterkörper je nach dem Verwendungszweck dieses Körpers unterschiedlich sein muß, der Patentanspruch ihm jedoch keinen Fingerzeig für die Erzielung dieser Dichte gibt»während darin für den Formungsvorgang ausdrücklich die erörterte Druckbegrenzung vorgeschrieben ist. Bei dieser Sachlage bleibt ihm nur der Weg, die gewünschte Dichte beim Zusammenfügen der lockeren Fasermasse vor der Formung herbeizuführen.
Dies meint auch der Sachverständige Prof.Dr.Mem^, wenn er in seinem Privatgutachten vom 12. März 1956 (aaO S. 17 unter IV b) ausführt, da Polster je nach dem Verwendungszweck eine verschiedene Elastizität oder Rückfederung haben müßten, folgere der Fachmann, daß für härtere Kissen oder dergl. die latexierte Masse aus besonders für diesen Zweck geeigneten Fasern dichter zusammengepackt in die Form eingelegt werden müsse. Die Klägerinnen irren, v/enn sie dem Ausdruck "dichter zusammengepackt" entnehmen wollen, daß auch dieser Sachverständige im Gegensatz zu seiner im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auffassung einen nach dem Verwendungszweck des fertigen Polsterstticks bemessenen Formungsdruck zulassen wolle. Der Sachverständige hat vielmehr an mehreren Stellen des erwähnten Privatgutachtens (aaO S.9, 10, 14, 15) ausdrücklich betont, daß es sich bei dem Druck, der zur Erzielung der gewünschten Form erforderlich sei, nur um den geringen Druck handeln könne, dessen es bedarf, um die Fasermasse in die gewünschte äußere Form zu bringen, daß die statthafte Verdichtung der Masse bei
 
der Formgebung aber hierdurch begrenzt und eine Verdichtung durch mechanische Druckanwendung, die der Sachverständige als “Verformen” bezeichnet, ausgeschlossen sei.
Mit dieser Auslegung wird dem Klagepatent auch nicht etwa, wie die Klägerinnen meinen, ein Inhalt gegeben, der sich mit dem des Patentanspruchs 1 des älteren Patents 680 828 deckt. Bei dem Verfahren nach dem Patent 680 828 worden die Polsterhaare oder -fasern bereits vor dem Anfeuchten mit dem Bindemittel zu der für den endgültigen Polsterkörper gewünschten Gestaltung geformt. Nach der Lehre des Klagepatents, wie 3ie durch die neue Anspruchsfassung klargestellt ist, findet diese Formung erst nach dem Anfeuchten statt. Hierin liegt nach wie vor der Unterschied der beiden Verfahren. Die Frage, zu welcher Dichte die lose Faserraasse vor der Formung gefügt, d.h., in welchen der möglichen ausgedehnt-offenen Zustände sie im Einzelfalle gebracht wird, hat dagegen mit dem Formungsvorgang nichts zu tun. Die Erzielung der Faserdichtc in der später zu formenden Masse kann daher der in der Patentschrift 680 828 vorgeschlagenen Formung der noch nicht angefeuchteten Masse nicht gleichgesetzt werden.
Die technische Besonderheit der so auszulegenden Lehre des Klagepatents wird ersichtlich, wenn berücksichtigt wird, daß dann, wenn bei der Formung auf mechanischen Druck verzichtet wird, die angefeuchteten Fasern in einem lockeren, entspannten Zustand stabilisiert werden, während dann, wenn ein solcher Druck ausgeübt wird, die Stabilisierung in einem zusammengepreßten, gespannten Zustand der Fasern stattfindot, der ihre andernfalls nach dem Ausgangszustand
 
erreichbare Sperrigkeit vermindert (vergl. dazu das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Mefli^ aaO S.9).
Angesichts des im vorstehenden Sinne aufzufassenden Erfordernisses der Druckbegrenzung ist unter dem Ausdruck "Erzielung der gewünschten Form" entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen nicht die Bildung des endgültigen Polsterkörpers im ganzen zu verstehen. Wäre dies der Fall, so hätte der Patentanspruch übrigens wesentlich einfacher, nämlich dahin gefaßt werden können, daß die Masse "ohne Anwendung eines größeren als des hierzu erforderlichen Druckes zu dem Polsterkörper" zu formen sei. Wenn stattdessen ausdrücklich von der gewünschten "Form" die Rede ist und dieser Begriff neben den des "Polsterkörpers" gestellt wird, so kann der Durch-schnittsfachmann zu demal dann, wenn er zugleich den Grundsatz der Druckbegrenzung und damit die Lehre der Erhaltung des vor der Formgebung vorhandenen ausgedehnten offenen Zustandes der Masse beachtet, als "Form" nur die geometrische Raumform (Y/ürfel, Quader, Rolle, Kugel in der jeweils beabsichtigten Abmessung) ansehen, die der Polsterkörper aufweisen soll. Dagegen wird er dem Anspruch entnehmen,daß bei der Formgebung jeder Druck zu unterlassen sei, der die innere Dichte der Masse, also das Verhältnis von Luft- und Faseranteilen, zugunsten der Faseranteile verändert, soweit nicht die Gestaltung der äußeren Form zwangsläufig eine allerdings geringfügige Verdichtung mit sich bringt. Andernfalls würde der Patentanspruch gerade in den Teilen, die zur Klarstellung eingefügt sind, keinen vernünftigen Sinn ergeben.
3. a) In der Vorstellung, die ihm hiernach schon der klargestellte Patentanspruch vermittelt, wird der Fachmann
 
durch die Patentbeschreibung bestärkt, die im Rahmen der vorgenommenen Klarstellung noch durch die Gründe der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ergänzt wird. In der Patentbeschreibung wird als Ziel des Verfahrens die Gewinnung eines ’’großporig bezw. sperrig gefügten und damit hochelastischen” Gebildes bezeichnet, bei der unter anderem erreicht werden soll, ’’mit einer möglichst geringen Menge des Haar-und Fasermaterials" auszukommen und nicht nur "weit wertvollere" Erzeugnisse als bisher herzustellen, sondern auch den gesamten Herotellungsprozeß zu vereinfachen (S. 1 Z. 66 ff, S. 2 Z. 13 - 16, 28 - 33). Dem Vorschlag der Anmelder werden dabei an bekannten Verfahren unter anderem das Verprassen des Haares zu "kompakten" Erzeugnissen und das Formen von Polsterkörpern vor dem Anfeuchten gegenüber-gestellt, die durch die Nachbehandlung mit einem Bindemittel "noch mehr" verdichtet werden (S. 1 Z. 34 ff, S. 2 Z. 46 ff). Der Leser der Patentschrift findet hier die Auffassung bestätigt, daß er entsprechend der Anweisung im Patentanspruch v/eitmöglichst ohne Zusammenpressen der angefeuchteten Fasermasse arbeiten solle, damit er zur Erfüllung dos Erfindungszwecks einen großporigen, d.h. mit einem großen Luftanteil ausgestatteten Körper erhalte, der gegenüber den durch Preßdruck und Verdichtung hergestellten kompakten Körpern durch den Vorzug höherer Elastizität und größerer Formbeständigkeit ausgezeichnet und dadurch wertvoller als diese sei. Gerade in dieser Arbeitsweise v/ird er die Gewähr für die Erzielung des erstrebten Arbeitsergebnisses erblicken.
Ober den "ausgedehnten offenen Zustand" ferner wird bei der Wiedergabe von Ausführungsbeispielen gesagt, daß bei der Anfeuchtung der Fasermasse mittels Durchlaufs durch
 
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ein mit dem Bindemittel befeuchtetes Walzenpaar die Masse unmittelbar beim Austritt aus den Walzen ihren ausgedehnten offenen Zustand wiedererlange und daß man sie sogleich in diesem Zustand "in die Form11 - d.h., z.B. in einen Formkasten - "einlegen und trocknen lassen" könne (S. 2 Z. 83 bis 88), An anderer Stelle wird erörtert, wenn man, was gleichfalls möglich sei, die Fasern durch Eintauchen oder Besprengen mit dem Bindemittel anfeuchte, so könne man die feuchte Faser dann durch eine Krempelmaschine hindurchlaufen lassen, um die Y/iederannahme des ausgedehnten Zustandes zu begünstigen, bevor die Gestaltung und Trocknung in der Form - also wiederum etwa in einem Formkasten -erfolge (S. 2 Z• 107 bis 114). Beide Ausführungsbeispiele beziehen sich auf eine Formgebung der Masse, bei welcher der nach dem Anfeuchten vorhandene ausgedehnte offene Zustand nicht verändert, namentlich kein Bruck angewendet, sondern die Masse so, wie sie die Befeuchtungswalze oder die Krempel verlassen hat, ungepreßt in eine der Erzielung ihrer endgültigen Gestalt dienende Form "eingelegt" wird. Wenn auch, die Ausführungsmöglichkeiten mit den in der Patentschrift gegebenen Beispielen nicht erschöpft sind, insbesondere etwa die Formgebung noch auf andere Weise als durch das Einlegen der lockeren Fasermasse in eine Form (Formkasten) vorgenommen werden könnte, so haben diese Beispiele danach doch übereinstimmend ein Verfahren zu dem Gegenstand, bei dem der nach der Anfeuchtung vorhandene ausgedehnte offene Zustand der Fasermasse aufrechterhalten und jeder dem Zweck der Verdichtung dienende Bruck vermieden wird. In dem zweiten Beispiel wird darüber hinaus noch Vorsorge getroffen, daß sogar eine beim Anfeuchten etwa cingetretene Beeinträchtigung des ausgedehnten offenen Zu-
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standes der vorher gebildeten losen Fasermassc wieder beseitigt v/ird, indem man die feuchte Faser vor der Formung durch eine Krempel schickt, damit sic nach Möglichkeit den früheren lockeren Zustand wieder annimmt. Die Beibehaltung des Ausgangszustandes der Masse v/ird hier also für so wichtig gehalten, daß zwischen Anfeuchtung und Formung noch eine Auflockerung der Fasermasse empfohlen v/ird. Angesichts einer solchen Empfehlung kann der Leser nicht auf den Gedanken kommen, daß die Masse bei der Formung gleichwohl durch Druck einem entgegengesetzten Prozeß unterworfen, nämlich wieder verdichtet werden dürfe; denn damit würde der Erfolg der voraufgegangenen Auflockerung weitgehend rückgängig gemacht. Umgekehrt findet sich in der Patentschrift nirgends ein Anhaltspunkt dafür, daß die lockere Masse nach dem Anfeuchten einem Druck ausgesetzt werden könne, der den bei der äußeren Formgebung, z.B. beim Einlegen in den Formkasten unvermeidlichen, verhältnismäßig unbedeutenden Druck übersteigt, der also etwa, wie bei den Herstellungsverfahren der Beklagten, die Masse auf mindestens ein Fünftel bis ein Sechstel, bei der Preßplattenv/are sogar auf ein Zehntel und weniger, bei den Deckstücken der Preßformware auf ein Zv/ölftel ihrer nach dem Anfeuchten vorhandenen Dicke zusammendrückt und verdichtet. Der Durchschnittsfachmann kann nach alledem nicht annehmen, daß das Verfahren nach dem Klagepatent entgegen dem An-spruchcwortlaut ein Arbeiten auch mit derart erheblichem Druck gestatte. Vielmehr sagt ihm die Beschreibung eindeutig, daß eine solche Druckanwendung unzulässig sei.
b) In dieselbe Richtung weisen die Gründe der vom erkennenden Senat getroffenen Entscheidung im Nichtigkeitsvcr-
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fahren, soweit sie hier einschlägig sind. In dieser Ent-
 
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Scheidung wird bei der Abgrenzung des Klagepatents vom Stande der Technik und von älteron Rechten wiederholt betont, daß das Formen nach dem Klagepatent "ohne stärkeres Zusämmcndrücken der Fasermasse" (so gegenüber den Casteele-Patenten, insbesondere dem deutschen Patent 115 094, und der prioritätsälteren vorläufigen Beschreibung des britischen Patents 541 936, Entscheidung S. .16, 18) vor sich gehe, und daß der nach dem Klagepatent hergestellte Körper ein "beliebig bereits zur Endform ohne besondere Bruckanwendung gestalteter.......Gegenstand" sei (gegenüber der
 britischen Patentschrift 2861/1915, Entscheidung. S.16, 17)♦ Bei der Erörterung des durch das Klagepatent erzielten technischen Fortschritts wird ferner unter nochmaliger Bezugnahme auf die britische Patentschrift 2861/1915 dargelcgt, die nach dem britischen Patent hergestellten Faservliese seien, "da sie unter Bruckanv/endung zusammengeklebt werden sollen", nicht so elastisch wie nach dem Klagepatent; weiter heißt es dann, "das einfache und in bezug auf die erreichbare Elastizität wirkungsvollere Formen der lockeren Fasermasse ohne Anwendung besonderen Bruckes" nach dem Kla-gopatent stelle oine wesentliche Bereicherung der Technik dar (aaO S.21). Ebenso wird von den Casteele-Patenten gesagt, daß danach zwar schon Polsterkörper beliebiger Gestaltung mit einer für manche Zwecke ausreichenden Elastizität hätten hergestellt werden können, daß das Verfahren aber umständlicher und "wegen der Bruckanwendung bei der Formgebung für hochelastische Polster nicht geeignet" sei, Bio Erfindungshöhe schließlich wird vor allem damit begründet, in der Zusammenfassung bekannter technischer Merkmale zu dem neuen vorteilhaften Verfahren, "durch das in einem Arbeitsgang hochelastische Polsterkörper in der Endform hergestellt werden können", liege eine erfinderische Maß-
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nähme von entwicklungsraffender Leistung (aaO S.22). Alle diese in der Sache gleichlautenden Hinweise können vom Lurchschnittsfachmann nur dahin aufgefaßt werden, daß bei dem geschützten Verfahren eine Lruckanwendung, durch welche die Fasermasso über ihren lockeren Ausgangszustand hinaus verdichtet wird, vermieden werden müsse, da sonst das mit der Erfindung erstrebte Ergebnis des Verfahrens, die Gewinnung hochelastischer Polsterkörper, beeinträchtigt werde und außerdem der Vorteil der Verfahrensvereinfachung, nämlich die Möglichkeit, solche Polsterkörper in einem Ar-beitsgang in der Endform herzustellen, v/ieder entfalle. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber (BTJ 23, 24) das Schwergewicht auf die in der Nichtigkeitsentscheidung gebrauchte Y7endung legt, daß "wohl ein gewisser Lruck angewendet werden” solle, so übersieht es nicht nur die ausschlaggebende Bedeutung der unmittelbar darauf folgenden Einschränkung: ”der aber nicht größer sein soll, als er zur Erzielung der gewünschten Form des Polsterkörpers”
- also nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, des Polster körpers selbst - "erforderlich .ist", sondern es verkennt auch, daß an dieser Stelle der Entscheidung ausdrücklich auf das Gutachten des damaligen gerichtlichen Sachverständigen Prof.Lr.Med^ Bezug genommen wird, welches zu dem Verständnis der Stelle folglich mitherangezogen werden muß. In diesem Gutachten (daselbst S. 7, 8) hatte der Sachverständige "ein gewisses Zusammendrücken der Fasern" bei der Formgebung nur "für unvermeidlich" erklärt, "damit die Ecken und Kanten der Form" - d.h. hier des Formkastens -"ausgoftillt werden", während er betont hatte, daß zur Erhaltung'des lockeren Gefüges der in die Form gestopften Faeermasse ein stärkeres Zusaramenpressen unterbleiben müsse Unter "besonderer" Lruckanvrendung und "stärkerem" Zusammen-
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pressen im Sinne der Nichtigkeitsentscheidung ist mithin der Druck zu verstehen, der das zur Erzielung der äußeren Form unvermeidliche Maß übersteigt. Wäre damit ein Druck gemeint, der im Sinne der angefochtenen Entscheidung im endgültigen Polsterkörper zu einer Dichte von mehr als 100 g/cdm führt, so wären die betreffenden Hinweise praktisch gegenstandslos, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts latexierte Polsterkörper von größerer Dichte als 100 g/cdm ohnehin nicht angefertigt werden. Die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren läßt aber dem Fachmann keinen Zweifel darüber, daß auch bei einer Druckanv/endung, welche die im Patentanspruch gesetzte Grenze überschreitet, noch ein brauchbarer Polsterkörper hergestellt werden kann; sie besagt nur, daß diesem Körper alsdann nicht die hochelastischen Eigenschaften innewohnen, die sich bei der Beschränkung des Drucks auf das zur äußeren Formung erforderliche Maß trotz dos geringeren Anteils an Haaren oder Fasern in der latexierten Masse und trotz der einfacheren Herstellungs-woise erzielen lassen.
4. Daß das dem Patentanspruch und der Beschreibung zu entnehmende Erfordernis einer Druckbeschränkung in dem hier dargelegten Sinne der technischen Vorstellung entspricht, die der Durchschnittsfachmann auf Grund der Patentschrift gewinnt, wird schließlich durch den Inhalt der Erteilungsakt on bestätigt, bei dessen Würdigung das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, wesentliche Erklärungen der Anmelder und des Reichspatentamts unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht erwähnt zwar ausdrücklich, daß die Anmelder es von vornherein als den Erfindungsgedanken bezeichnet haben, eine lose Haarmasse in lockerem Zustande mit Gummilatex zu befeuchten und dann diese Masse
 
"ohne Zusammendrückung” zu formen (Eingabe vom 4.August 1931 S. 5; neue Beschreibung vom 28. August 1931 S. 1). Wenn es dann meint, ein Verzicht auf jeglichen Bruck sei darin aber nicht enthalten, so übersieht es zunächst, daß die Erklärungen der Anmelder auch dann, wenn damit kein Verzicht ausgesprochen wurde, als fachmännische Äußerungen ein Anzeichen dafür darotellten, wie der Durchschnittsfachmann die unbestimmte und daher in sich nicht klare Anweisung der Formung der Masse "in ausgedehntem offenem Zustande" auffassen mußte. Jedenfalls spricht der wiederholte Hinweis, daß "ohne Zusammendrückung" geformt werden solle, gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß eine Pressung der Masse bis auf ein Fünftel, ein Sechstel, ein Zehntel
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und noch weniger der ursprünglichen Dicke noch unter das Verfahren des Klagepatents falle. Die weitere Bemerkung des Berufungsgerichts, die Anmelder hätten "deshalb auch" in ihrer Stellungnahme vom 24. September 1936 zu dem Bescheid des Beschwerdesenats des Reichspatentamts vom 12. August 1936 vorgeschlagcn, den vom Beschwerdesenat in den Anspruch eingefügten negativen Ausdruck "ohne Pressen" durch eine entsprechende positive Umschreibung zu ersetzen, ist nur daraus verständlich, daß die entscheidenden Teile jener Stellungnahme übergangen worden sind, in denen der Änderungsvorschlag näher begründet wird. Das Berufungsgericht will anscheinend sagen, die Anmelder hätten durch ihren Vorschlag zu dem Ausdruck gebracht, daß sie keinen Verzicht auf die Druckanwendung, das "Pressen", aussprechen wollten, und es will hieraus herleiten, die Eingabe vom 24.September 1936 stehe der Zulassung eines Pormungsdrucks mit Volumenvorän-derungen des erwähnten Umfanges nicht entgegen. Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut und Sinn der
 Stellungnahme
Der Beschwerdesenat des Heichspatent amts hatte in dem Bescheid vom 12. August 1936 nur einen Anspruch als gewährbar bezeichnet, nach dem die Formung ,rohne Pressen” zu geschehen hatte, und er hatte die Anmelder aufgefordert, die Beschreibung diesem neuen Anspruch ”anzupassen und entsprechend umzuarbeiten bzw. zu beschränken”. Die Anmelder haben sich alsdann am 24. September 1936 zur Frage der Druckan-wendung zusammenhängend v/ie folgt geäußert:
”In dem Kennzeichen der dortseits vorgeschlagenen Anspruchoformulierung wird die bisher mit ”in ausgedehntem Zustande geformt” be-zeichnete Maßnahme mit ”die Fasern zu dem Polsterkörper ohne Pressen geformt” gekennzeichnet.
Mit diesem Hinweis, daß die Fasern zu dem Polsterkörper ohne Pressen geformt werden, sollte nach dortseitiger Absicht wahrscheinlich möglichst eindeutig gegen das vorbekannte Verfahren von Casteele gemäß der deutschen Patentschrift Nr. 115 094 abgegrenzt worden, bei dem ein Zusammenpressen und Verfilzen der Haare in Formen oder Rahmen vorgenommen wird und kompakte Gebilde erzielt werden.
Nun liegen aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Verhältnisse derart, daß mitunter, z.B. beim Formen eines walzenförmigen Polsterkörpers von 1 m oder noch größerer Höhe die untersten Faserschichten durch das Eigengewicht der darüberliegenden Faserschichten. einem gewissen Druck ausgesetzt sind. Dieser ist zwar verhältnismäßig gering und vermag den ausgedehnten, offenen Zustand der untersten Faserschicht nicht zu beseitigen, er kann aber wenigstens in Grenzfällen doch dazu führen, daß sich die Porigkeit der untersten Schichten etwas verringert. Diese Erscheinung kann man naturgemäß ohne weiteres dadurch kompensieren, daß man die
 betreffende unterste Faserschicht beim Aufbau des Polsterkörpers zunächst übertrieben stark ausdehnt und lockert bezw. noch lockerer packt als man 3ie im endgültigen Polsterkörper packte, so daß dann doch ein Gebilde von durchweg gleich ’’ausgedehntem und offenem Zustande” resultiert. Sie läßt aber doch zur Vermeidung etwaiger späterer Mißdeutungen zweckmäßig erscheinen, den negativen Ausdruck ’•ohne Pressen” durch eine entsprechende positive Umschreibung zu ersetzen. Dies dürfte am einfachsten dadurch möglich sein, daß man auch bezüglich des Formens und Trocknens von dem ’»ausgedehnten und offenen Zustand” spricht und so auch diese Verfahrensmerkmale sinngemäß
 mit der .....Vorschrift kombiniert, daß die
 Fasern, solange sie noch feucht sind, sich in ausgedehntem, offenem Zustande befinden, womit gleichfalls auch eine eindeutige Abgrenzung gegenüber der deutschen Patentschrift Nr. 115 094 gewährleistet ist.”
Wie die Begründung dieses Vorschlags zeigt, der nach Ausräumung anfänglicher, auf dem deutschen Patent 634 547 beruhender, jedoch nicht durchgreifender Bedenken des Reichspat ontamto zu dem ursprünglichen, später im Nichtigkeitsverfahren klargestellten Patentanspruch geführt hat, haben die Anmelder die negative Wendung ’’ohne Pressen”, die möglicherweise als Ausschluß eines jeden, auch des bei der Formgebung unvermeidlichen Brucks hätte ausgelegt werden können, nur deshalb durch eine entsprechende, d.h. - was das Berufungsgericht übersieht - dem Sinne nach gleichbedeutende positive Umschreibung ersetzt wissen wollen, weil in Grenzfällen die unterste Faserschicht durch das Eigengewicht der darüber liegenden Faserschichten einem gewissen Druck ausgesetzt sein, dadurch also eine gev/isse Pressung eintreten kann, welche die Porigkeit der untersten Schich-
ten etwas verringert. Lediglich um dieser Erscheinung Rechnung zu tragen, d.h., um zu verhindern, daß das Verfahren schon heim Auftreten der hier in Grcnzfällen beobachteten zwangsläufigen Pressung aus dem gegenständlichen Schutzbereich des Klagepatents herausfiel, haben die Anmelder die Ersetzung des Ausdrucks ”ohne Pressen” durch eine entsprechende positive Passung erbeten. Daraus ergibt sich ZY/in-gend der Schluß, daß nach ihrer eigenen Ansicht die Anwendung eines Preßdruclcs, der nicht in dem beschriebenen Sinne zwangsläufig und in seiner Wirkung mehr oder weniger belanglos v/ar, nicht mehr dem Verfahren des Klagepatents entsprach. Wären sic 3tattdessen der heute von den Klägerinnen vertretenen Ansicht gewesen, daß je nach dem Verwendungszweck dos hcrzustellenden Polsterkörpers bei der Formung ein eigens der Verdichtung der Fasermasse dienender Druck notwendig sei, wie die Beklagten ihn erntenden 9 so hätte erwartet werden müseen7-^c:5-^^-geg^Knjvr Bescheid des Reichspatentamts hierauf hingewiesen und auf der ausdrücklichen Zulassung eines solchen Druckes bestanden hätten. Ihr Vorschlag läßt aber im Gegenteil erkennen, daß auch sie einen Verdichtungsdruck als der Lehre der angemeldeten Erfindung widersprechend empfunden haben.
Die Klarstellung im Nichtigkeitsverfahren geht über diesen von den Anmeldern gezogenen engen Rahmen insofern noch hinaus, als danach ein zur Erzielung der äußeren Form des Polsterkörpers erforderlicher Druck auch dann im Bereich dos geschützten Verfahrens bleibt, wenn er nicht durch das Eigengewicht aufliegender Faserschichten, sondern durch eine anderweitige Einwirkung auf die Fasermasse herbeige-führt wird. Die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren trägt
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damit dem für den Durchschnittsfachmann naheliegenden Umstande Rechnung, daß auch die äußere Formgebung einer lockeren Masse in der Praxis vielfach nicht ohne eine Einwirkung möglich sein v/ird, durch welche die Masse einem gewissen, allerdings leichten Druck ausgesetzt ist. Angesichts der engeren Auslegung, welche die Anmelder ihrerseits dem Gegenstand der Erfindung gegeben haben, ist hiermit indessen die äußerste Grenze gekennzeichnet, bis zu der nach dem Klagepatont die Druckanv/endung beim Formen der Fasermasse gehen darf. Dies gilt auch dann, wenn man in dem Bescheid des Reichspatentamts vom 12.August 1936, dem die Anmelder sich ungeachtet der veränderten Formulierung im Grundsatz gebeugt haben, trotz des darin vorkommenden Wortes ”beschränken” keine unzweideutige, den Verletzungsrichter bindende Beschränkung (vergl. BGH GRUR 1961, 77, 78 - Blinkleuchte) und in der Stellungnahme der Anmelder keinen eindeutigen. Verzicht erblickt; denn in jedem Falle unterstützen diese Vorgänge im Erteilungsverfahren die schon aus dem klargestellten Patentanspruch., und der Patent-bocchreibung zu ziehende Folgerung, wonach das geschützte Verfahren voraussetzt, daß beim Formen kein anderer als derjenige Druck angewendet wird, der zur Erzielung der äußeren Gestalt des Körpers unvermeidlich ist. Die Einschränkung, die sich daraus für die Tragweite des Patents ergibt, findet nach den Gründen der Entscheidung im Hich-tigkcitsverfahren und nach dem damit im Einklang stehenden Verlauf des Erteilungsverfahrens ihre Erklärung im Stande der Technik am Anmeldetage des Klagepatents sowie in den vom Reichspatentamt erteilten älteren Patenten 634 547 und 680 828. Danach hätte ein Verfahrenspatent mit dem von den Klägerinnen heute beanspruchten umfassenden Schutzu demfang seinerzeit nicht mehr gewährt werden können.
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5. Das Berufungsgericht hat dem Klagepatent hiernach zu demindest hinsichtlich der den Formungsvorgang betreffenden Verfahrensstufe c eine zu weite Auslegung gegeben. Daraus folgt zugleich, daß die Beklagten mit den von ihnen benutzten Verfahren von dem Gegenstand der geschützten Erfindung schon deshalb keinen Gebrauch machen, weil sie die Fasermasse nach der Anfeuchtung unter Anwendung von Drucken zu-sammenpressen, v/elche die Hasse bei der Preßjolattenware auf ein Zehntel und weniger, bei den Deckstücken der Pregform-ware auf ein Zwölftel und bei den Einlege stücken der Preßformware auf ein Fünftel bis ein Sechstel ihrer Dicke vermindern, Damit wird bei weitem der geringfügige Druck überschritten, der erforderlich wäre, um aus der lockeren Fasermasse die äußere Form des Polsterkörpers, also z.B, einen Würfel zu bilden. Die hierdurch verursachte Veränderung der Elastizitätsverhältnisse muß der Durchschnitts-fachmann nach Anspruch und Beschreibung des Klagepatents als für die erstrebte hohe Elastizität des Polsterkörpers nachteilig betrachten. Er muß daher annehmen, daß er sie nach der Lehre dieses Patents durch Vermeidung von Druck bei der Formgebung verhindern müsse. Die Verurteilung der Beklagten kann nach alledem mit einer gegenständlichen Verletzung des Patents Nr. 648 711, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht begründet werden.
Dabei kann auf sich beruhen, ob eine solche Verletzung auch dadurch ausgeschlossen wird, daß die Beklagten die Faservliese vortrocknen, daß sie ferner zur Bildung eines Polsterkörpers mehrere Vliese aufeinander schichten, daß sie außerdem zur Anfertigung der Preßformware Bestandteile verschiedener Dichte, nämlich Deckstücke und Einlegestücke, verwenden, die später erst zu dem endgültigen Polsterkörper
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zusammengefügt werden, sowie, daß sie auch diese Bestandteile nicht von vorneherein in die Gestalt dieses Körpers bringen, sondern die zunächst gewonnenen zusammengepreßten und vorgetrockneten Platten hinterher auf die gewünschten Abmessungen zuochneiden. Hierauf kommt es nicht an, weil hinsichtlich der Verfahrensstufe c die Beklagten mit ihren Verfahren die Lehre des Klagepatents in einem entscheidenden Punkte verlassen, indem bei der Formung der nach der Anfeuchtung bestehende ausgedehnte offene Zustand der Faser-masGc nicht aufrechterhalten, sondern durch die nach dem Klagepatent gerade 2u vermeidende Anwendung eines erhebli-. chen Druckes grundlegend verändert wird.
6. Gegenüber der einschränkenden Klarstellung, die der Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat, versagt auch die in der Hevisionserwiderung von den Klägerinnen angestcllte Erwägung, es sei zu demindest eine Anwendung äquivalenter Mittel, wenn bei den Beklagten das Haar- und Faser-material bei der Anfeuchtung über das für den fertigen Körper gebotene Maß hinaus aufgelockert und erst anschließend der Gefügezustand hergestellt werde, der für die Formgebung zu dem Polster geeignet sei. Der klargestellte Patentanspruch offenbart demgegenüber im Zusammenhang mit der Patentbeschreibung die Lehre, daß es für die erstrebten hochelastischen Eigenschaften des Polsterkörpers wesentlich sei, den geeigneten Gefügezustand schon vor der Formgebung zu schaffen und ihn bei der Formung durch Druckbegrenzung aufrecht-zucrhalten. Ob sich das gewünschte Ergebnis auch ohne diese Lehre erzielen ließe,ist für die rechtliche Beurteilung belanglos. Ein Verfahren, das von der offenbarten Lehre keinen Gebrauch macht, kann daher auch nicht etwa als eine "unvollkommene Nachahmung" des geschützten Verfahrens bezeichnet werden, wie dies im Berufungsurteil geschieht.
 
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IV.	Ob dem Klagepatent Uber seinen Gegenstand hinaus ein allgemeiner Erfindungsgedanke zu entnehmen ist, der auch durch das Verfahren der Beklagten verwirklicht wird, brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen. Biese hiernach offen gebliebene Präge nötigt indessen nicht dazu, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Benn auch die Anerkennung eines allgemeinen Erfindungsgedankens könnte nicht zu einer Schutzerstreckung führen, die mit der Klarstellung im Nichtigkeitsverfahren im Widerspruch stände (BGH GRUR 1961,
335, 337; Krauße/Katluhn/Lindenmaier Patentgesetz 4.Aufl.
§ 6 Randzahl 24). Insbesondere kann der Patentanspruch nicht auf dem Wege über einen allgemeinen Erfindungsgedanken in der Weise erweitert werden, daß ein durch die Klarstellung in den Anspruch auf genommenes Merkmal v/ieder aus dem Anspruch ausgeschieden wird. Bies würde geschehen,wenn von den »beiden Erfordernissen Abstand genommen würde, daß der bei der Formung zu erhaltende ausgedehnte offene Zustand im Einzelfalle grundsätzlich demjenigen Zustand entsprechen muß, in dem die Masse sich nach der Anfeuchtung befindet, und daß der bei der Formgebung anzuwendende Bruck sich auf das zur Erzielung der äußeren Form des Polsterkörpers notwendige Maß zu beschränken hat.
V.	Bie Klägerinnen hatten ihre Ansprüche hilfsweise noch auf das deutsche Patent Nr. 680 828 gestützt. Auf diese Anspruchsgrundlage ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es, nach dem Vorhergehenden zu Unrecht, eine Verletzung des Patents Nr. 648 711 bejaht hat. Bas Verfahren nach dem Patent Nr. 680 828 unterscheidet sich von dem nach dem Patent 648 711 indessen nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen im wesentlichen nur dadurch, daß
 
die Formung der Polsterhaare oder -fasern zu d*r für den endgültigen Polsterkörper gev/ünschten äußeren Form vor, nicht nach dem Anfeuchten mit dem Bindemittel vorgenoranien werden soll. Das Verfahren der Beklagten weicht hiervon daher nicht nur durch die Druckanv/endung, sondern auch durch die Umkehr der Reihenfolge von Anfeuchtung und Formung ab, in der es mit dem Verfahren nach dem Patent Nr, 648 711 übereinstimmt. Da die Beklagten das Patent Nr. 648 711 nicht verletzt haben, kann mithin eine Verletzung des Patents Nr. 680 828 erst recht nicht in Betracht kommen. Die Klägerinnen haben dies in der Revisionsinstanz auch nicht mehr geltend gemacht.
VI. Da die Klageansprüche nach alledem unbegründet sind, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Klägerinnen mit der Klage kostenfällig abzuweisen.
Wilde
 Spreng
Jungbluth
 Pehle
Claßen