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BGH · I-ZR 141/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 141/12

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Mai 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. Der Vortrag zu einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache im Zusammenhang mit der Rüge mangelnder Benutzung der Klagemarke und im Hinblick auf eine Privilegierung "staatlicher" Marken ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet. 4 Soweit sich die Anhörungsrüge auf den umfangreichen Vortrag des Be-

Zitierte Normen: Art. 103 GG
NichtzulassungsbeschwerdeVortragAnhörungsrügeBundesgerichtshofsVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 141/12
vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	321a	ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist unbegründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8. Mai 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss
-3-
 vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).
3	Danach	können	mit	der	Anhörungsrüge	nachträglich	keine	Zulassungs-
gründe geltend gemacht werden, die nicht in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen worden sind. Der Vortrag zu einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache im Zusammenhang mit der Rüge mangelnder Benutzung der Klagemarke und im Hinblick auf eine Privilegierung "staatlicher" Marken ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet.
4	Soweit	sich	die	Anhörungsrüge	auf den umfangreichen Vortrag des Be-
klagten zu einem beschreibenden Charakter des Begriffs "Gelbe Seiten" bezieht, rügt sie keine - vermeintliche - Gehörsverletzung durch den Senat.
5
Auch mit der Wiederholung des unzutreffenden Standpunkts des Beklagten zur territorialen Reichweite des Unterlassungstenors legt die Anhörungs-
rüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat dar. Vielmehr überschreitet sie erneut die Grenzen des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, indem sie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache behauptet.
Bornkamm	Pokrant
 Schaffert
Kirchhoff
 Büscher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2011 - 312 O 237/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 3 U 26/11 -