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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von dem Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Beklagten mit der Begründung geltend macht, wegen des ausgesprochenen Werbeverbots sei ein Mitgliederschwund zu verzeichnen und der Beklagte habe erhebliche Mehrkosten für Werbung, weil er seine Werbeanzeigen nunmehr so gestalten müsse, dass sie den Wortlaut des § 4 Nr. 11 StBerG deutlich wahrnehmbar enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verbot nach 1 a des Tenors der angefochtenen Entscheidung bezieht sich lediglich auf Angebote, die so gestaltet sind wie die im Unterlassungstenor in Bezug genommene konkrete Werbeanzeige im 'S.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
DresdengeltenRevisionTenorBeschwerWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 141/05
26.Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von dem Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Soweit die Beschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Beklagten mit der Begründung geltend macht, wegen des ausgesprochenen Werbeverbots sei ein Mitgliederschwund zu verzeichnen und der Beklagte habe erhebliche Mehrkosten für Werbung, weil er seine Werbeanzeigen nunmehr so gestalten müsse, dass sie den Wortlaut des § 4 Nr. 11 StBerG deutlich wahrnehmbar enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verbot nach 1 a des Tenors der angefochtenen Entscheidung bezieht sich lediglich auf Angebote, die so gestaltet sind wie die im Unterlassungstenor in Bezug genommene konkrete Werbeanzeige
 im 'S. Boten' vom 21. April 2004. Gegenstand der Verurteilung ist demnach allein die konkret beschriebene Verletzungsform. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass eine nicht unter den Tenor fallende Werbung umfangreicher sein müsste.
Streitwert: 10.000 €
v. Ungern-Sternberg	Pokrant	Büscher
 Schaffert	Bergmann	
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2004 - 42 O 284/04 -OLG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2005 - 14 U 10/05 -