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BGH · I ZR 140/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 140/91

Betriebssitz des Mietwagenunternehmens i.S. des § 49 Abs. 2 bis 4 PBefG kann auch der Tätigkeitsort einer rechtlich selbständigen Funkzentrale sein, wenn von dieser für den Betrieb des Mietwagenunternehmers wesentliche Tätigkeiten aus-geübt werden. Die klagende Taxiunternehmerin sieht in der Teilnahme des Beklagten an der Vermittlungstätigkeit der Funkzentrale einen Verstoß gegen § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG, weil der Beklagte die Dienste der Funkzentrale in Anspruch nehme, ohne dort einen Betriebssitz zu unterhalten. Die Funkzentrale übe an ihrem Geschäftssitz nur eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus und verfüge auch nicht über eine ausreichend große Zahl von Einstellplätzen für die Fahrzeuge der ihr angeschlossenen Mietwagenunternehmen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, von der mJÄ-car und g^-car Personenbeförderungsvermittlung Manfred LflB Br^fcstraße •, FMMi, vermittelte entgeltliche Beförderungen von Personen mit Personenkraftwagen durchzuführen bzw. Für die Fahrer der angeschlossenen Unternehmen sei ein Aufenthaltsraum vorhanden und in der Umgebung könnten mehr als 20 Fahrzeuge abgestellt werden; die Unternehmer dürften auch den Funkraum betreten. Dazu hat es ausgeführt: Die Funkzentrale, mit welcher der Beklagte vertraglich verbunden sei und welche die von ihr entgegengenommenen Fahraufträge über Funk vermittle, erfülle die Anforderungen, die das Gesetz an einen von den Mietwagenunternehmern zu unterhaltenden Betriebssitz stelle. Dort werde die gesamte Fahrzeugdisposition abgewickelt, und die Funkzentrale sei auch damit beauftragt, den Eingang der Beförderungsaufträge buchmäßig zu erfassen und ein Jahr lang aufzubewahren (S 49 Abs.4 Satz 4 PBefG). 1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht nicht untersagt, von der Funkzentrale vermittelte Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführen oder durchführen zu lassen, da das beanstandete Verhalten des Beklagten nicht gegen § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen zwar mit Mietwagen nur solche Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unternehmer persönlich am Betriebssitz tätig ist, ob er einen Familienangehörigen einschaltet, einen Mitarbeiter einstellt oder ob er den rechtlich selbständigen Inhaber einer Funkzentrale mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt, die - wie die vorgenannten - für die Annahme eines Betriebssitzes wesentlich sind. Zwar genügt nach diesen Grundsätzen für den Begriff des Betriebssitzes der Anschluß an eine Funkzentrale allein nicht. Aber entsprechend der arteigenen Disposition des Mietwagens kann auch nach Auffassung des genannten Bund-Länder-AusSchusses der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Mietwagenunternehmers und damit der Betriebssitz (auch) bei einer von mehreren Mietwagenunternehmern betriebenen, rechtlich selbständigen Funkzentrale liegen, wenn bei ihr zu demindest die Abwicklung der Fahrzeugdisposition stattfindet. Die Neufassung des Gesetzes erschien insbesondere deshalb erforderlich, weil sich mit der bisherigen Regelung Schwierigkeiten im Zusammenhang damit ergeben hatten, daß Taxi- und Mietwagenverkehr zu dem Teil eine gleiche Aufgabenstellung haben (vgl. Aus dieser Zielsetzung des Gesetzes folgt aber nicht, daß Mietwagenunternehmer - abweichend von der früheren Rechtslage - gehindert sein sollten, mit einem selbständigen Unternehmen vertraglich zu vereinbaren, daß dieses die Bestellungen für Mietwagenfahrten übernimmt und weitergibt, sofern sich dort der Betriebssitz des Mietwagenunternehmers befindet. Darüber hinaus erfaßt sie den Eingang der Aufträge buchmäßig und nimmt die Abrechnung bestimmter regelmäßig erteilter Fahraufträge vor. Durch die Übertragung dieser Aufgaben und Tätigkeiten des Mietwagenunternehmers auf die Funkzentrale hat der Beklagte deren Tätigkeitsort wirksam zu seinem Betriebssitz bestimmt. Unerheblich ist es dabei, daß der Beklagte in seiner Wohnung Büroarbeiten ausführt, die die Funkzentrale nicht übernommen hat, insbesondere Buchhaitungsarbeiten. Entscheidend ist nur, daß die wesentlichen Tätigkeiten wie Fahrzeugdisposition, Weiterleitung der Beförderungsaufträge und deren buchmäßige Erfassung am Betriebssitz erfolgen. Hat ein Mietwagenunternehmer in dieser Weise durch Bestimmung des Schwerpunkts seiner Tätigkeit einen Betriebssitz im Sinne des Personenbeförderungsrechts begründet, kommt es auch nicht darauf an, ob für diesen Ort die Zulassung der Kraftfahrzeuge ausgesprochen ist (so aber Bidinger aaO § 49 PBefG Rdn. 20). Sind danach die Voraussetzungen für einen Betriebssitz am Ort der Tätigkeit der Funkzentrale erfüllt, bedarf es auch keiner Übermittlung der eingegangenen Aufträge in die Wohnung des Mietwagenunternehmers.

Zitierte Normen: § 49 PBefG § 97 ZPO
TätigkeitBetriebssitzGesetzMietwagenunternehmerMietwagenunternehmersFunkzentraleKlägerinPBefG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j	a
BGHZ___________:	nein
 Funkzentrale
PBefG § 49 Abs. 4 Satz 2
Betriebssitz des Mietwagenunternehmens i.S. des § 49 Abs. 2 bis 4 PBefG kann auch der Tätigkeitsort einer rechtlich selbständigen Funkzentrale sein, wenn von dieser für den Betrieb des Mietwagenunternehmers wesentliche Tätigkeiten aus-geübt werden.
BGH, Urt. v. 16. Juni 1993 - I ZR 140/91 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 140/91
Verkündet am:
16. Juni 1993 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-Taxiunternehmerin Cornelia Stl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Mietwagenunternehmer Andreas Bl Ni
(Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky,
 Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Kassel vom 11. April 1991 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte betreibt mit zwei Kraftfahrzeugen Mietwagenverkehr. Im Rahmen seines Unternehmens anfallende Buchhaltungsarbeiten und Schriftverkehr erledigt er in seiner Wohnung. Er hat - ebenso wie andere Mietwagenunternehmer -mit der Firma Manfred LflMT mflfc-car & g^P-car Personenbeförderungsvermittlung in FtfSB (im folgenden: Funkzentra-le) einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die Funkzentrale verpflichtet, unter einer im Geschäftsverkehr eingeführten Telefonnummer Kundenaufträge entgegenzunehmen und an die ihr angeschlossenen Mietwagenunternehmer weiterzugeben. Der Eingang der Aufträge wird von ihr buchmäßig erfaßt. Sie nimmt ferner die Abrechnung bestimmter regelmäßig erteilter Fahraufträge vor. Nachwuchsfahrer werden in ihren Räumen geschult.
Die klagende Taxiunternehmerin sieht in der Teilnahme des Beklagten an der Vermittlungstätigkeit der Funkzentrale einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, weil der Beklagte die Dienste der Funkzentrale in Anspruch nehme, ohne dort einen Betriebssitz zu unterhalten. Die Funkzentrale übe an ihrem Geschäftssitz nur eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus und verfüge auch nicht über eine ausreichend große Zahl von Einstellplätzen für die Fahrzeuge der ihr angeschlossenen Mietwagenunternehmen. Zudem verbiete sie den Fahrern das Betreten der Funkräume.
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Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, von der mJÄ-car und g^-car Personenbeförderungsvermittlung Manfred LflB Br^fcstraße •, FMMi, vermittelte entgeltliche Beförderungen von Personen mit Personenkraftwagen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, in den Geschäftsräumen der Funkzentrale befinde sich sein Betriebssitz, da der wesentliche Teil seiner geschäftlichen Tätigkeit dort abgewickelt werde. Für die Fahrer der angeschlossenen Unternehmen sei ein Aufenthaltsraum vorhanden und in der Umgebung könnten mehr als 20 Fahrzeuge abgestellt werden; die Unternehmer dürften auch den Funkraum betreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den Klageantrag. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidunqsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat einen Verstoß des Beklagten gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verneint. Dazu hat es ausgeführt: Die Funkzentrale, mit welcher der Beklagte vertraglich verbunden sei und welche die von ihr entgegengenommenen Fahraufträge über Funk vermittle, erfülle die Anforderungen, die das Gesetz an einen von den Mietwagenunternehmern zu unterhaltenden Betriebssitz stelle. Dort werde die gesamte Fahrzeugdisposition abgewickelt, und die Funkzentrale sei auch damit beauftragt, den Eingang der Beförderungsaufträge buchmäßig zu erfassen und ein Jahr lang aufzubewahren (S 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG). Die Fahrer der angeschlossenen Mietwagenunternehmer könnten sich am Sitz der Funkzentrale aufhalten, wobei ohne Belang sei, wieviele Parkplätze auf dem Grundstück vorhanden seien, da die Wagen auf der Straße in unmittelbarer Umgebung der Funkzentrale während der Ruhepausen abgestellt werden könnten.
II.	Die Revision hat keinen Erfolg,
1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht nicht untersagt, von der Funkzentrale vermittelte Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführen oder durchführen zu lassen, da das beanstandete Verhalten des Beklagten nicht gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen zwar mit Mietwagen nur solche Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Die Funkzentrale ist aber nach den vom Berufungssgericht verfahrensfeh-
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lerfrei getroffenen Feststellungen Betriebssitz des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift. Diesen Betriebssitz zu bestimmen ist Sache des Mietwagenunternehmers. Er kann den Betriebssitz in seiner Wohnung oder in anderen ihm gehörenden oder von ihm gemieteten Räumlichkeiten unterhalten; er kann zu dem Betriebssitz aber auch den Standort einer Funkzentrale bestimmen. Das Gesetz untersagt ihm das nicht. Entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes ist allein, daß an ihm wesentliche, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehören Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, Aufbewahrung der Aufzeichnungen (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG) und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unternehmer persönlich am Betriebssitz tätig ist, ob er einen Familienangehörigen einschaltet, einen Mitarbeiter einstellt oder ob er den rechtlich selbständigen Inhaber einer Funkzentrale mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt, die - wie die vorgenannten - für die Annahme eines Betriebssitzes wesentlich sind. Sinn und Zweck des Gesetzes stehen dem nicht entgegen. Dieser geht dahin, den Mietwagenverkehr vom Taxiverkehr abzugrenzen und im Allgemeininteresse der Situation des TaxiVerkehrs Rechnung zu tragen, der einem Kontrahierungs-zwang unterliegt und weitgehend an Tarife gebunden ist (vgl. BVerfG NJW 1990, 1349, 1350). Diese Zwecke sind aber durch Einschaltung einer Funkzentrale nicht berührt. Das Gesetz selbst geht davon aus, daß auch durch Funk übermittelte Aufträge durchgeführt werden dürfen (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Dies können aüch solche Aufträge sein, die bei einer rechtlich selbständigen zentralen Funkvermittlung eingegan-
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gen sind, der sich mehrere Mietwagenunternehmer angeschlossen haben. Davon ist der Senat auch bislang schon ausgegangen (Urt. v. 5.6.1970 - I ZR 24/69, NJW 1970, 1548, 1549; Urt. v. 3.11.1988 - I ZR 231/86, GRUR 1989, 113, 114 = WRP 1989, 232 - Mietwagen-Testfahrt; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 = WRP 1989, 480 - Mietwa-gen-Mitfahrt), und in Übereinstimmung damit stehen die von der Klägerin mit der Klageschrift überreichten "Allgemeinen Grundsätze zur Durchführung und Neuregelung des Taxi- und Mietwagenverkehrs" des Bund-Länder-FachausSchusses (auf der Grundlage einer Besprechung vom 19. Juli 1983). Zwar genügt nach diesen Grundsätzen für den Begriff des Betriebssitzes der Anschluß an eine Funkzentrale allein nicht. Aber entsprechend der arteigenen Disposition des Mietwagens kann auch nach Auffassung des genannten Bund-Länder-AusSchusses der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Mietwagenunternehmers und damit der Betriebssitz (auch) bei einer von mehreren Mietwagenunternehmern betriebenen, rechtlich selbständigen Funkzentrale liegen, wenn bei ihr zu demindest die Abwicklung der Fahrzeugdisposition stattfindet. Die entgegenstehende, im Schrifttum vertretene Auffassung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 49 PBefG Anm. 30; Fromm, Deutsches Bundesrecht, Personenbeförderungsgesetz Erläuterungen Rdn. 10 S. 54; Meyer in Erbs/Kohlhaas, PBefG § 49 Anm. 37), mit der Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes (Gesetz v. 25.2.1983 BGBl. I S. 196) sei auch bezweckt gewesen, die Vermittlung durch gemeinsam betriebene oder durch einen beauftragten Dritten betriebene Funkzentralen zu verhindern, findet weder im Wortlaut noch in der Begründung des Gesetzes eine hinreichende Stütze. Vielmehr sollten mit der Neufassung die Pflichten des Mietwagenunternehmers verdeutlicht
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und die Abgrenzung zwischen Taxen und Mietwagen verbessert werden, und zwar insbesondere auch durch die Einführung der Rückkehrpflicht des Mietwagenunternehmers und der Beweispflicht über den Eingang des Beförderungsauftrags am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers sowie durch die Neuformulierung der Tatbestände, die zur Verwechslung von Taxen und Mietwagen führen können. Die Neufassung des Gesetzes erschien insbesondere deshalb erforderlich, weil sich mit der bisherigen Regelung Schwierigkeiten im Zusammenhang damit ergeben hatten, daß Taxi- und Mietwagenverkehr zu dem Teil eine gleiche Aufgabenstellung haben (vgl. BT-Drucks. 9/2128 S. 1, 6). Aus dieser Zielsetzung des Gesetzes folgt aber nicht, daß Mietwagenunternehmer - abweichend von der früheren Rechtslage - gehindert sein sollten, mit einem selbständigen Unternehmen vertraglich zu vereinbaren, daß dieses die Bestellungen für Mietwagenfahrten übernimmt und weitergibt, sofern sich dort der Betriebssitz des Mietwagenunternehmers befindet.
2. Die Voraussetzungen, die danach an den Begriff des Betriebssitzes zu stellen sind, sind im Streitfall erfüllt. Durch Vertrag zwischeh dem Beklagten und anderen Mietwagenunternehmern einerseits und der Firma m^fe-car und g®-car Personenbeförderungsvermittlung andererseits hat diese es übernommen, unter einer im Geschäftsverkehr eingeführten Telefonnummer Kundenaufträge entgegenzunehmen und an Mietwagenunternehmer weiterzuleiten. Darüber hinaus erfaßt sie den Eingang der Aufträge buchmäßig und nimmt die Abrechnung bestimmter regelmäßig erteilter Fahraufträge vor. Damit erledigt sie die gesamte Abwicklung der mit der Fahrzeugdisposition zusammenhängenden Tätigkeiten. Auch können die Fahrer
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der angeschlossenen Mietwagenunternehmen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den Sitz der Funkzentrale zurückkehren.
Durch die Übertragung dieser Aufgaben und Tätigkeiten des Mietwagenunternehmers auf die Funkzentrale hat der Beklagte deren Tätigkeitsort wirksam zu seinem Betriebssitz bestimmt. Unerheblich ist es dabei, daß der Beklagte in seiner Wohnung Büroarbeiten ausführt, die die Funkzentrale nicht übernommen hat, insbesondere Buchhaitungsarbeiten. Der Begriff des Betriebssitzes verlangt nicht, daß an ihm sämtliche betriebsbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden. Entscheidend ist nur, daß die wesentlichen Tätigkeiten wie Fahrzeugdisposition, Weiterleitung der Beförderungsaufträge und deren buchmäßige Erfassung am Betriebssitz erfolgen. Ergänzende Bürotätigkeiten (Buchhaltung) gehören hierzu nicht. Hat ein Mietwagenunternehmer in dieser Weise durch Bestimmung des Schwerpunkts seiner Tätigkeit einen Betriebssitz im Sinne des Personenbeförderungsrechts begründet, kommt es auch nicht darauf an, ob für diesen Ort die Zulassung der Kraftfahrzeuge ausgesprochen ist (so aber Bidinger aaO § 49 PBefG Rdn. 20).
Sind danach die Voraussetzungen für einen Betriebssitz am Ort der Tätigkeit der Funkzentrale erfüllt, bedarf es auch keiner Übermittlung der eingegangenen Aufträge in die Wohnung des Mietwagenunternehmers. Vielmehr können diese vom Betriebssitz aus unmittelbar an die Fahrer weitergeleitet werden.
 
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper
 Teplitzky
Mees
 Ullmann
Starck