Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Darin verkauft sie neben anderen Drogerie-Artikeln freiverkäufliche Arzneimittel, Baby-Nahrungsmittel und andere Artikel, die zu dem Nebensortiment der Apotheke des Klägers gehören. Der Kläger hat geltend gemacht, durch den Betrieb der Selbstbedienungs-Drogerie in den von ihr angemieteten Räumen verstoße die Beklagte gegen die Konkurrenzschutzklausel ihres Mietvertrages sowie gegen § 1 UWG. Mit der Klage hat er die Beklagte in erster Linie auf Unterlassung des Betriebes der Selbstbedienungs-Drogerie in Anspruch genommen; hilfsweise hat er begehrt, der Beklagten dort das Anbieten und/oder Verkaufen von nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu verbieten. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auf einen entsprechenden Hilfsantrag des Klägers die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in den betreffenden Räumen Schaufensterwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und/oder eine nur auf diese Drogerie gerichtete Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu betreiben. Das beiderseitige Angebot überschneide sich nur hinsichtlich der nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel und den sogenannten apothekenüblichen Waren, die nach § 12 Apothekenbetriebsordnung ausnahmsweise in einer Apotheke verkauft werden dürften. Diese Waren, die beim Kläger nur 8 % des Gesamtumsatzes ausmachten, gäben einer Apotheke nicht das ihr eigentümliche Gepräge und seien nicht als ihr Hauptgegenstand anzusehen. Es lägen auch keine Umstände vor, die auf eine verminderte Brauchbarkeit der Räume des Klägers für den Betrieb einer Apotheke schließen' ließen und aus diesem Grunde den von der Selbstbedienungs-Drogerie ausgehenden Wettbewerb als unzuläss ig erscheinen lassen könnten. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, in der betreffenden Selbstbedienungs-Drogerie die Schaufensterwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel sowie die nur auf diese Drogerie gerichtete Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu unterlassen. Mit der Herausstellung gerade der nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel in der Schaufensterwerbung weise die Beklagte die Kunden der Apotheke in einer nicht mehr zu demutbaren Deutlichkeit immer wieder auf die Bezugsmöglichkeit für diese Artikel in der Selbstbedienungs-Drogerie hin und verstoße damit gegen Geist und Inhalt der Konkurrenzschutzklausel. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach § 1 UWG die Schaufenster- und Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu unterlassen habe, weil die darin liegende Verletzung der mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel zugleich wettbewerbswidrig sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung der Schaufenster- und Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verbietet diese Klausel der Beklagten die betreffende Werbung nicht, so daß es auf die Frage, ob dem Kläger ein eigener vertraglicher Unterlassungsanspruch zusteht, nicht mehr ankommt. Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, daß die Beklagte durch den Betrieb der Selbstbedienungs-Drogerie einschließlich des Vertriebs nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht gegen die Konkurrenzschutzklausel ihres Damit sei es nicht vereinbar, wenn die Beklagte die Kunden der Apotheke des Klägers immer wieder auf das Angebot der frei verkäuflichen Arzneimittel in ihrer Drogerie hinweise. Auch wenn man mit dem, Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Konkurrenzschutzklausel den Schutz der früheren Mieter vor der Konkurrenz durch die späteren Mieter bezweckt, so lassen sich daraus keine weitergehenden Unterlassungspflichten her.leiten, als die Klausel tatsächlich erfaßt und geregelt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich hinsichtlich der frei verkäuflichen Arzneimittel zur Unterlassung der Schaufensterund Einzelwerbung verpflichtet habe, hält daher der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die weitere Frage, ob die vom Berufungsgericht angenommene Werbebeschränkung als Verwendungsbeschränkung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB unterläge und somit ohnehin formunwirksam wäre, kommt es danach nicht mehr an. 3. Anhaltspunkte dafür, daß die Schaufenster- und Einzelwerbung der Beklagten für freiverkäufliche Arzneimittel aus anderen Gründen als dem eines Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel unzulässig wäre, sind nicht dargetan .
Nachschlagewerk: ja BGHZ__________ : nein UWG § 1 Konkurrenzschutzklausel Die Verletzung einer mietvertraglichen Konkurrenzschütz-klausel ist, auch wenn sie zu Wettbewerbszwecken erfolgt, nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - I ZR 140/85 - OLG Frankfurt LG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am? 9. Juli 1987 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der R» Handelsgesellschaft Straße 4MP, OHG, Land- Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr, gegen den Apotheker Dr. Norbert OMMMl, Di Fi Istraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr, Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1982 abgeändert und der Klage stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der Kläger betreibt seit Juni 1969 in FHHHHi ItHMP, DpBPPPPstraße 4P, eine Apotheke. Darin verkauft er neben den apothekenpflichtigen Arzneimitteln freiverkäufliche Arzneimittel, Babynahrung, diätetische Lebensmittel, Körperpflegemittel, Kosmetika und andere nicht apothekenpflichtige Artikel. Die Beklagte mietete auf demselben Grundstück das unmittelbar neben der Apotheke liegende Ladenlokal. In § 2 des Mietvertrages wurde folgende Regelung über den Vertragszweck getroffen: S 2 - Vertragszweck Der Mieter unterliegt keiner Gebrauchseinschränkung, insbesondere dürfen in den Mieträumen Nahrungs- und Genußmittel aller Art und/oder alle sonstigen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft und gelagert werden. Der Mieter verpflichtet sich jedoch, keine Konkurrenzbranchen bezüglich der im Mietanwesen D4PPHMistraße 4P vorhandenen anderen Mieter zu betreiben. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf spätere Gebrauchsänderungen, falls zuvor andere Mieter bereits entsprechende Branchen betreiben . . . Am 27. Februar 1981 eröffnete die Beklagte in dem Ladenlokal eine Selbstbedienungs-Drogerie. Darin verkauft sie neben anderen Drogerie-Artikeln freiverkäufliche Arzneimittel, Baby-Nahrungsmittel und andere Artikel, die zu dem Nebensortiment der Apotheke des Klägers gehören. 4 Der Kläger hat geltend gemacht, durch den Betrieb der Selbstbedienungs-Drogerie in den von ihr angemieteten Räumen verstoße die Beklagte gegen die Konkurrenzschutzklausel ihres Mietvertrages sowie gegen § 1 UWG. Mit der Klage hat er die Beklagte in erster Linie auf Unterlassung des Betriebes der Selbstbedienungs-Drogerie in Anspruch genommen; hilfsweise hat er begehrt, der Beklagten dort das Anbieten und/oder Verkaufen von nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu verbieten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auf einen entsprechenden Hilfsantrag des Klägers die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in den betreffenden Räumen Schaufensterwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und/oder eine nur auf diese Drogerie gerichtete Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu betreiben. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen (vgl. Urteil des Berufungsgerichts in dem vorangegangenen Eilverfahren in WRP 1982, 39). Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Der Kläger könne weder aufgrund der Konkurrenzschutz-klausel des Mietvertrages der Beklagten noch nach § 1 UWG von der Beklagten verlangen, in den angemieteten Räumen den Betrieb einer Selbstbedienungs-Drogerie zu unterlassen. Die Selbstbedienungs-Drogerie verstoße nicht gegen die Konkurrenzschutzklausel, da es sich nicht um einen derselben Branche zuzurechnenden, unmittelbaren Konkurrenzbetrieb handele. Das beiderseitige Angebot überschneide sich nur hinsichtlich der nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel und den sogenannten apothekenüblichen Waren, die nach § 12 Apothekenbetriebsordnung ausnahmsweise in einer Apotheke verkauft werden dürften. Diese Waren, die beim Kläger nur 8 % des Gesamtumsatzes ausmachten, gäben einer Apotheke nicht das ihr eigentümliche Gepräge und seien nicht als ihr Hauptgegenstand anzusehen. Angesichts des unterschiedlichen Geschäftsbildes, der verschiedenartigen Aufgaben und des unterschiedlichen Sortiments sähen die angesprochenen Verkehrskreise die Apotheke und die Selbstbedienungs-Drogerie nicht als gleichartige Geschäftsbetriebe an. Es lägen auch keine Umstände vor, die auf eine verminderte Brauchbarkeit der Räume des Klägers für den Betrieb einer Apotheke schließen' ließen und aus diesem Grunde den von der Selbstbedienungs-Drogerie ausgehenden Wettbewerb als unzuläss ig erscheinen lassen könnten. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, in der betreffenden Selbstbedienungs-Drogerie die Schaufensterwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel sowie die nur auf diese Drogerie gerichtete Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu unterlassen. Dies ergebe sich aus § 2 ihres Mietvertrages, der das allgemeine Ziel erkennen 6 lasse, die zuerst anwesenden Mieter vor Störungen im Geschäftsbereich durch Maßnahmen späterer Mieter zu schützen. Mit der Herausstellung gerade der nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel in der Schaufensterwerbung weise die Beklagte die Kunden der Apotheke in einer nicht mehr zu demutbaren Deutlichkeit immer wieder auf die Bezugsmöglichkeit für diese Artikel in der Selbstbedienungs-Drogerie hin und verstoße damit gegen Geist und Inhalt der Konkurrenzschutzklausel. Unabhängig davon, ob diese Werbung nur die Folge eines allgemeinen, nicht auf die hier umstrittene Drogerie beschränkten Werbekonzeptes sei, sei dieses Verhalten sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des Landgerichts. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach § 1 UWG die Schaufenster- und Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu unterlassen habe, weil die darin liegende Verletzung der mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel zugleich wettbewerbswidrig sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die betreffende Werbung gegen die Konkurrenzschutzklausel verstößt; denn aus einem solchen lediglich vertragswidrigen Verhalten würde sich noch kein Anspruch aus § 1 UWG ergeben. Ein Vertragsbruch ist nämlich, auch wenn er zu Wettbewerbszwecken erfolgt, nicht ohne weiteres zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Das gilt sowohl im 7 Verhältnis der Vertragspartner zueinander, als auch im Verhältnis zu Außenstehenden. Nur wenn besondere Unlauter-keitsmomente hinzutreten, kann im Einzelfall ein Vertragsbruch auch als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten sein (BGH, Urt. v. 27. 6. 1975 - I ZR 97/74, GRUR 1976, 427, 428 -Einfirmenvertreter). Derartige besondere unlauterkeitsbegründende Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall nicht dargetan. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung der Schaufenster- und Einzelwerbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertrages zugunsten Dritter oder des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vertragliche Rechte aus der Konkurrenzschutzklausel in dem Mietvertrag der Beklagten herleiten kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verbietet diese Klausel der Beklagten die betreffende Werbung nicht, so daß es auf die Frage, ob dem Kläger ein eigener vertraglicher Unterlassungsanspruch zusteht, nicht mehr ankommt. Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, daß die Beklagte durch den Betrieb der Selbstbedienungs-Drogerie einschließlich des Vertriebs nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht gegen die Konkurrenzschutzklausel ihres .Mietvertrages verstoße. Es hat diese Klausel dahin ausgelegt, daß sie nur gleichartige, unmittelbare Konkurrenzbetriebe verbiete, wobei Apotheken und Drogerien verschiedenen Branchen zuzurechnen seien. Diese tatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Außerdem ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die betreffende Werbung für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel . 8 Ist der Beklagten aber der Vertrieb von freiverkäuflichen Arzneimitteln in den gemieteten Räumen gestattet, so ist ihr grundsätzlich auch die darauf gerichtete Werbung - einschließlich der Wiederkehrenden Schaufenster- und Einzelwerbung - erlaubt. Zur Unterlassung derartiger Maßnahmen wäre sie nur verpflichtet, wenn sie in dem Mietvertrag entsprechende Werbebeschränkungen auf sich genommen hätte. Das Berufungsgericht hat eine solche Unterlassungsverpflichtung dem Gedanken der Konkurrenzschutzklausel entnommen. Seiner Ansicht nach läßt diese das allgemeine Ziel erkennen, die zuerst anwesenden Mieter vor Störungen im Geschäftsbereich durch Maßnahmen späterer Mieter zu schützen. Damit sei es nicht vereinbar, wenn die Beklagte die Kunden der Apotheke des Klägers immer wieder auf das Angebot der frei verkäuflichen Arzneimittel in ihrer Drogerie hinweise. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht die Annahme einer Werbe-beschränkung bei dem an sich zulässigen Vertrieb der frei verkäuflichen Arzneimittel„ Auch wenn man mit dem, Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Konkurrenzschutzklausel den Schutz der früheren Mieter vor der Konkurrenz durch die späteren Mieter bezweckt, so lassen sich daraus keine weitergehenden Unterlassungspflichten her.leiten, als die Klausel tatsächlich erfaßt und geregelt hat. Nach dem klaren Wortlaut, wie ihn auch das Berufungsgericht verstanden hat, wird aber nur das Betreiben von unmittelbaren Konkurrenzunternehmen verboten. Es sind keine Umstände festgestellt, die darauf hindeuten, daß die Konkurrenzschutzklausel darüber!)inaus bei teilweiser Sortimentsüberschneidung eine abgestufte Unterlassungspflicht in Form von Werbebeschränkungen vorsehen soll. Eine solche zu- 9 sätzliche Beschränkung läßt sich auch nicht aus Treu und Glauben herleiten. Das Verbot, bestimmte Geschäfte zu betreiben, regelt einen anderen Sachverhalt und unterscheidet sich so grundlegend von der Werbung für ein erlaubtes Unternehmen, daß das Verbot bestimmter Betriebe nicht auch als Beschränkung von Werbemaßnahmen für an sich zulässige Geschäfte verstanden werden kann. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich hinsichtlich der frei verkäuflichen Arzneimittel zur Unterlassung der Schaufensterund Einzelwerbung verpflichtet habe, hält daher der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die weitere Frage, ob die vom Berufungsgericht angenommene Werbebeschränkung als Verwendungsbeschränkung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB unterläge und somit ohnehin formunwirksam wäre, kommt es danach nicht mehr an. 3. Anhaltspunkte dafür, daß die Schaufenster- und Einzelwerbung der Beklagten für freiverkäufliche Arzneimittel aus anderen Gründen als dem eines Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel unzulässig wäre, sind nicht dargetan . 10 III. Im Ergebnis ist daher die Klage in vollem Umfang unbegründet, so daß unter entsprechender Aufhebung des Beruf ungsurtei1s das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Merkel Piper Teplitzky Scholz-Hoppe