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BGH · I ZR 140/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 140/82

UWG § 3 Anerkannter Kfz-Sachverständiger Zur Frage der Irreführungsgefahr, wenn ein Kraftfahrzeugsachverständiger auf Geschäftspapieren im Zusammenhang mit seiner.Berufsbezeichnung darauf hinweist, daß er von seinem Berufsverband als Sachverständiger anerkannt sei. Darüber hinaus sei der Beklagte vom BVSK oder der FIEA auch nicht "anerkannt". Diese sei ein Dachverband nationaler Berufsverbände, dem der Beklagte nur korporativ über den BVSK, aber nicht als Einzelmitglied angehöre. In seiner beruflichen Qualifikation und Betätigung entspreche er dem Berufsbild des Kraftfahrzeugsachverständigen, das die FIEA in Zusammenarbeit mit dem BVSK und den anderen ihr angeschlossenen nationalen Berufsverbänden erarbeitet habe. Nichts anderes habe er mit dem beanstandeten Hinweis zu dem Ausdruck gebracht, der auf eine Entschließung sowohl des BVSK als auch der FIEA zurückgehe. Die angesprochenen Verkehrskreise irrten nicht darüber, daß sich der angegriffene Zusatz allein auf die Anerkennung durch eine private Organisation beziehe und daß durch ihn nur die Eignung des Beklagten zu dem Sachverständigen überhaupt zu dem Ausdruck gelange. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Briefbögen, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens mit dem Hinweis zu werben "anerkannt von der FIEA und dem BVSK". Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Gefahr einer Irreführung des Publikums bestehe nicht. Der angegriffene Hinweis rufe weder den Eindruck einer besonderen Sachkunde hervor, noch führe er zu der Annahme, daß die Qualifikation des Sachverständigen auf amtlicher Prüfung beruhe oder in amtlichem Auftrag anerkannt worden sei. Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Gefahr einer Irreführung des Publikums durch den Hinweis "anerkannt von der FIEA und dem BVSK" nicht verneint werden. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die angegriffene Gestaltung seiner Geschäftspapiere in werbender Weise auf die Anerkennung seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger hingewiesen ("anerkannt von der FIEA und dem BVSK"). Januar 1978 (I ZR 104/76, GRUR 1978, 368, 370 = WRP 1978, 362, 363, 364) ausgeführt hat, dem hinsichtlich der Werbung eines Juweliers eine vergleichbare Fallgestaltung zugrundelag, geht ein nicht unerheblicher Teil des Publikums bei Hinweisen solcher Art erfahrungsgemäß davon aus, daß der Werbende ein Fachmann sei, dessen durch Prüfung nachgewiesenes - und deshalb von dritter Seite anerkanntes - Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertreffe. Die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs besteht allerdings im Streitfall nicht allein schon deshalb, weil es sich bei dem BVSK und der FIEA nicht um staatliche oder andere amtliche Einrichtungen handelt. Neben Behörden kann auch privaten Vereinigungen, wie beispielsweise privatrechtlich organisierten Automobilklubs, gemeinnützigen Institutionen oder Verbrauchervereinigungen, eine in den Augen des Publikums ausreichende Sachkompetenz zur Prüfung und Anerkennung von Kraftfahrzeugsachverständigen zukommen. Insoweit ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei dem Hinweis "anerkannt von ... " nicht von mehr oder minder weit gespannten, ihm unbekannten verbands-oder vereinsinternen Anforderungen an den Sachverständigen ausgehen, sondern - wie ausgeführt - annehmen, daß der anerkannte Sachverständige eine besondere, den Standard seiner als Kraftfahrzeugsachverständige tätigen Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweist und daß er diese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetenten' Stelle mit Erfolg unter Beweis gestellt hat. Weder lassen sich aus ihnen Rückschlüsse auf den Grad der fachlichen Qualifikation des Beklagten im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern ziehen, noch ergeben sie, ob die besondere Qualifikation, die jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs bei einer Werbung wie hier erwarten, von einer Stelle anerkannt worden ist, die in organisatorischer und fachlicher Hinsicht den an eine solche Anerkennung zu stellenden Anforderungen an Sachkompetenz, Unabhängigkeit und Objektivität entspricht. 2. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zur Frage der Irreführungsgefahr in dem erörterten Umfang auf weitere vom Tatrichter zu treffende Feststellungen ankommt.

Zitierte Normen: § 3 UWG
PublikumAnerkennungKraftfahrzeugsachverständigenHinweisBVSKMitgliedFIEAQualifikation

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
UWG § 3
Anerkannter Kfz-Sachverständiger
 Zur Frage der Irreführungsgefahr, wenn ein Kraftfahrzeugsachverständiger auf Geschäftspapieren im Zusammenhang mit seiner.Berufsbezeichnung darauf hinweist, daß er von seinem Berufsverband als Sachverständiger anerkannt sei.
BGH, Urt. v. 23. Mai 1984 - I ZR 140/82 - OLG Hamm
LG Hagen
I ZR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
140/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. Mai 1984 Roth
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ZflMP zur 'ENmBUKHI	e.V.,
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel	Lfl
 Straße ABI BM
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kraftfahrzeugsachverständiger Hans Wg Schl
>, Auf der
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr.i
und
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er ist Mitglied im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. in H4HHHB% (BVSK), der sich mit ausländischen Schwesterverbänden zu einem internationalen Dachverband, der Föderation Internationale des Experts en Automobiles (FIEA), zusammengeschlossen hat.
Der Beklagte hat in Geschäftspapieren seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung und weiteren Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit (Kfz-Sachverständigenbüro, Kfz-Be-
 
wertungsstelle) den Hinweis angefügt "anerkannt von der FIEA und dem BVSK". Diesen Hinweis hat die Klägerin, ein Verein zur	ulBBHHMfc	WeflMm, mit der auf
§ 3 UWG gestützten Unterlassungsklage als irreführend beanstandet, weil er bei den angesprochenen Verkehrskreisen unzutreffende Vorstellungen über die berufliche Qualifikation des Beklagten erwecke. Aus einem solchen Hinweis schließe der Verkehr auf eine staatliche oder staatlich legitimierte Anerkennung und leite daraus den Eindruck her, daß einem Kraftfahrzeugsachverständigen, der sich in dieser Weise bezeichne, gegenüber anderen Kraftfahrzeugsachverständigen eine besondere Sachkunde zukomme. Darüber hinaus sei der Beklagte vom BVSK oder der FIEA auch nicht "anerkannt".
Die bloße Mitgliedschaft im BVSK berechtige ihn zu Hinweisen auf eine Anerkennung nicht, schon gar nicht auf eine Anerkennung durch die FIEA. Diese sei ein Dachverband nationaler Berufsverbände, dem der Beklagte nur korporativ über den BVSK, aber nicht als Einzelmitglied angehöre.
Demgegenüber hat der Beklagte eine Irreführung des Publikums in Abrede gestellt. In seiner beruflichen Qualifikation und Betätigung entspreche er dem Berufsbild des Kraftfahrzeugsachverständigen, das die FIEA in Zusammenarbeit mit dem BVSK und den anderen ihr angeschlossenen nationalen
 Berufsverbänden erarbeitet habe. Nichts anderes habe er mit dem beanstandeten Hinweis zu dem Ausdruck gebracht, der auf
 eine Entschließung sowohl des BVSK als auch der FIEA zurückgehe. Auf einen Beschluß der FIEA, den Einzelmitgliedern der nationalen Verbände den Hinweis zu gestatten, von der FIEA anerkannt zu sein, habe der BVSK seinen Mitgliedern nahegelegt, in ihre Briefköpfe den Zusatz "von der FIEA und dem BVSK anerkannt" aufzunehmen. Dieser Zusatz deute weder auf eine
j
staatliche Anerkennung hin, noch erwecke er den unzutreffenden
 
Eindruck einer besonderen persönlichen Eignung oder fachlichen Befähigung. Die angesprochenen Verkehrskreise irrten nicht darüber, daß sich der angegriffene Zusatz allein auf die Anerkennung durch eine private Organisation beziehe und daß durch ihn nur die Eignung des Beklagten zu dem Sachverständigen überhaupt zu dem Ausdruck gelange.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Briefbögen, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens mit dem Hinweis zu werben "anerkannt von der FIEA und dem BVSK". Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beweiserhebung dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Gefahr einer Irreführung des Publikums bestehe nicht. Der angegriffene Hinweis rufe weder den Eindruck einer besonderen Sachkunde hervor, noch führe er zu der Annahme, daß die Qualifikation des Sachverständigen auf amtlicher Prüfung beruhe oder in amtlichem Auftrag anerkannt worden sei. Zwar werde - auch auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens (vgl. z.B. § 11 StVZO; Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971, BGBl I S. 2086) - das Wort "anerkannt" nicht selten in Wortverbindungen wie "staatlich (amtlich, behördlich) anerkannt" benutzt. Werde aber, wie im Streitfall, durch Anführung der Namenskürzel BVSK und FIEA die -
 
private - Organisation genannt, die die Anerkennung ausgesprochen habe, bestehe nicht die Gefahr, daß der Leser auf eine behördliche Anerkennung und damit auf eine besondere fachliche Eignung des Anerkannten schließe. Die Verwendung der Kürzel BVSK und FIEA führe nicht zur Verwechslung mit staatlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Wer amtlich anerkannt sei, pflege das durch Herausstellung des Wortes "amtlich" vor dem Wort "anerkannt" auch zu betonen. Daran fehle es hier.
Der Hinweis auf eine Anerkennung durch eine private Einrichtung sei nicht zu beanstanden. Zwar wolle sich auch der mit einem solchen Hinweis Werbende von anderen Berufsangehörigen abheben. Das führe aber nicht zu einer Irreführung. Sei dem Leser, wie im Streitfall, klar, daß es keine staatliche oder staatlich befugte Einrichtung sei, die die Anerkennung ausspreche, gehe er davon aus, daß die Anerkennung auch nur nach den Anforderungen der anerkennenden Gemeinschaft ausgesprochen werde. Diese Anerkennung habe der Beklagte vorliegend erlangt, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.
Nach Übernahme des Berufsbildes der FIEA durch den BVSK habe dieser keine neuen Prüfungen für die ihm im Zeitpunkt der Übernahme angehörenden Mitglieder - unter ihnen der Beklagte ~\ angesetzt, sondern diesen empfohlen, in ihren Briefköpfen den Zusatz "anerkannt von der FIEA und dem BVSK" aufzunehmen. Das Fehlen eines konkreten Prüfungsverfahrens für diese Mitglieder (Altmitglieder) mache die Verwendung des Wortes "anerkannt" nicht unzulässig. Ein förmliches Prüfungsverfahren sei insoweit nicht erforderlich. Aufgrund der Erfahrungen, die der BVSK in der Vergangenheit mit seinen Altmitgliedern gemacht habe, habe er diesen erlauben dürfen, sich als von ihm aberkannt zu bezeichnen. Das gelte auch im Hinblick auf die FIEA. Mit Rücksicht darauf, daß die FIEA beschlossen
 
habe, den Mitgliedern der nationalen Einzelverbände den Hinweis zu gestatten, von ihr anerkannt zu sein, sei es keine Täuschung des Publikums, wenn der Beklagte diesen Hinweis gebe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Gefahr einer Irreführung des Publikums durch den Hinweis "anerkannt von der FIEA und dem BVSK" nicht verneint werden.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die angegriffene Gestaltung seiner Geschäftspapiere in werbender Weise auf die Anerkennung seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger hingewiesen ("anerkannt von der FIEA und dem BVSK"). Wie der Senat im Urteil "Gemmologe DGemG" vom 23. Januar 1978 (I ZR 104/76, GRUR 1978, 368, 370 = WRP 1978, 362, 363, 364) ausgeführt hat, dem hinsichtlich der Werbung eines Juweliers eine vergleichbare Fallgestaltung zugrundelag, geht ein nicht unerheblicher Teil des Publikums bei Hinweisen solcher Art erfahrungsgemäß davon aus, daß der Werbende ein Fachmann sei, dessen durch Prüfung nachgewiesenes - und deshalb von dritter Seite anerkanntes - Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertreffe. Bei der Werbung eines Kraftfahrzeugsachverständigen wie hier ist das nicht anders. Auch das Berufungsgericht hat das nicht verkannt, wenn es ausführt, daß Hinweise der angegriffenen Art dazu dienen, den damit werbenden Kraftfahrzeugsachverständigen von anderen Mitgliedern seiner Berufsgruppe abzuheben. Soweit es dann jedoch meint, daß eine Irreführung der angesprochenen
 
Verkehrskreise durch Zusätze dieser Art auszuschließen sei, kann dem auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden. '
Die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs besteht allerdings im Streitfall nicht allein schon deshalb, weil es sich bei dem BVSK und der FIEA nicht um staatliche oder andere amtliche Einrichtungen handelt. Neben Behörden kann auch privaten Vereinigungen, wie beispielsweise privatrechtlich organisierten Automobilklubs, gemeinnützigen Institutionen oder Verbrauchervereinigungen, eine in den Augen des Publikums ausreichende Sachkompetenz zur Prüfung und Anerkennung von Kraftfahrzeugsachverständigen zukommen. Es läßt sich daher auch nicht grundsätzlich und generell ohne weiteres ausschließen, daß Vereinigungen von Kraftfahrzeugsachverständigen - wie hier der BVSK und die FIEA - bei der Anerkennung der beruflichen Befähigung und Tätigkeit von Kraftfahrzeugsachverständigen über die dafür erforderliche sachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen und dabei den Erwartungen genügen, die das ratsuchende Publikum in die Tätigkeit eines von ihnen anerkannten Sachverständigen setzt. Insoweit ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei dem Hinweis "anerkannt von ... " nicht von mehr oder minder weit gespannten, ihm unbekannten verbands-oder vereinsinternen Anforderungen an den Sachverständigen ausgehen, sondern - wie ausgeführt - annehmen, daß der anerkannte Sachverständige eine besondere, den Standard seiner als Kraftfahrzeugsachverständige tätigen Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweist und daß er diese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetenten' Stelle mit Erfolg unter Beweis gestellt hat.
Ob diese eine irrige Vorstellung des Publikums ausschließenden/ Voraussetzungen hinsichtlich des BVSK und der FIEA vorliegend gegeben sind, ist den Ausführungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Weder lassen sich aus ihnen Rückschlüsse auf den Grad der fachlichen Qualifikation des Beklagten im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern ziehen, noch ergeben sie, ob die besondere Qualifikation, die jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs bei einer Werbung wie hier erwarten, von einer Stelle anerkannt worden ist, die in organisatorischer und fachlicher Hinsicht den an eine solche Anerkennung zu stellenden Anforderungen an Sachkompetenz, Unabhängigkeit und Objektivität entspricht.
2. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zur Frage der Irreführungsgefahr in dem erörterten Umfang auf weitere vom Tatrichter zu treffende Feststellungen ankommt.
v. Gamm	Merkel	Piper
 Scholz-Hoppe	Me	es