Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für Textildrücke dieser Firma hat die Beklagte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das Alleinvertriebsrecht. Durch eine von der Klägerin gegen die Beklagte erwirkte einstweilige Verfügung vom 5. Februar 1976 wurde dieser untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen, die von der Klägerin ln den Verkehr gebrachten Druckmuster (Textildrücke) seien Kopien von Mustern der Firma SffBHK Diese einstweilige Verfügung wurde im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 12. Mai 1976 aufgehoben, auf die Berufung der Klägerin aber durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 19. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anfang Dezember 1975 erfahren, daß in Handelskreisen das Gerücht umgehe, sie kopiere die von der Firma SflHM entwickelten Muster. Bei dieser Gelegenheit sei ihr berichtet worden, die Beklagte habe sich Mitte Juli 1975 auf den Kölner Einkaufstagen insbesondere durch ihren Handelsvertreter KflHHHi in diesem Sinne geäußert. Es seien laufend Kunden an den Handelsvertreter KflHHi herangetreten und hätten ihrerseits sinngemäß geäußert, die Klägerin habe die von ihr - der Beklagten - vertriebenen Muster nachgeahmt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung begehrt worden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Unterlassungsanspruch sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, daß das Gerücht umlaufe, die Klägerin kopiere die von der Firma SflMII entwickelten Muster. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB scheide aus, weil nicht festgestellt werden könne, daß diejenigen Personen, die die geschäftsschädigenden Äußerungen getan hätten, Verrichtungsgehilfen der Beklagten gewesen seien. Die Revision bittet zunächst um Überprüfung der Ansicht des Berufungsgerichts, § 14 Abs.3 UWG erfasse mit der Verweisung auf § 13 Abs.3 UWG nur den Unterlassungsanspruch, nicht aber den in § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in erster Linie geregelten Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Inhaber des Betriebs bei Handlungen von dessen Angestellten oder Beauftragten. Andererseits bleibt bestehen, daß die Schadensersatzpflicht auch im Wettbewerbsrecht grundsätzlich Verschulden voraussetzt und sich bei ihr die Haftung des Betriebsinhabers für von ihm abhängige Dritte nach § 831 BGB mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises richtet. Für die Schadensersatzpflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG genügt zwar, daß die behaupteten oder verbreiteten geschäftsschädigenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind, derjenige, der sie zu Zwecken des Wettbewerbs behauptet oder verbreitet, also haftet, wenn er den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht führen kann, ohne daß noch der Nachweis eines Verschuldens erforderlich ist (BGH GRUR 1957, 93, 95 = LM § 14 UWG Nr. 4-Jugendfilmverleih). Daß sie den Schadensersatzanspruch an erster Stelle regelt, beruht ersichtlich auf gesetzestechnischen Erwägungen* Desgleichen kann aus der Fassung des § 14 Abs.3 UWG nichts für die Auffassung der Revision hergeleitet werden, vielmehr spricht der Gesichtspunkt, daß dort die Vorschrift des § 13 Abs.3 UWG nur für entsprechend anwendbar erklärt wird, eher dafür, daß die Verweisung nur für den Unterlassungsanspruch gelten soll (ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 12. Sie können aber insoweit, als sie eine Tätigkeit ausüben, bei der sie den Weisungen des Unternehmers unterworfen und von ihm abhängig sind, die rechtliche Stellung eines Verrichtungsgehilfen haben, für den der Unternehmer nach Maßgabe des § 831 BGB einstehen muß (BGH GRUR 1956, 553, 556 - Coswig - zu dem Generalvertreter als Verrichtungsgehilfen; siehe ferner BGH GRUR 1971, 119 - Branchen* Verzeichnis; WM 1971» 906, 907). War KMHHI auf der Frankfurter Messe in der hier in Rede stehenden Weise für die Beklagte tätig und hat er sich dabei geschäftsschädigend über die Klägerin geäußert, dann hat er das auch in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtung getan; denn es fehlt dann nicht an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der behaupteten Äußerung und der ihm übertragenen Verrichtung.
Machs chlagewerk: d a BGHZ: nein
UWG § 14
Textildrücke
§ 14 Abs. 3 UWG meint mit der Verweisung auf § 13 Abs. 3 UWG nur den Abwehranspruch, nicht den Ersatzanspruch.
BGB § 831 B; HGB § 84
Zur Frage, ob lind unter welchen Voraussetzungen der Handelsvertreter als Verrichtungsgehilfe des Unternehmers anzusehen ist.
BGH, Urt. v. 5- Oktober 1979 - I ZR 140/77 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 140/77 URTEIL Verlandet .m
5. Oktober 1979 Schnurr,
Justizhauptsekretär:
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma Textilhanddruck Elke Stadthagen,
straße
Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
Firma Dittmar Wl
Ibarg Bad Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. ZUlch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Oktober 1977 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Textildrücken für Haushaltszwecke. Die Klägerin stellt die von ihr vertriebenen Textildrücke selbst her. Die von der Beklagten vertriebenen Textildrücke sind Erzeugnisse der in BflHB^Dänemark ansässigen Firma S{HB DflBBI A/S. Für Textildrücke dieser Firma hat die Beklagte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das Alleinvertriebsrecht.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Firma SHHV durch einstweilige Verfügung vom 30. September 1975
untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen, bestimmte von der Klägerin hergestellte und vertriebene Sets und Tischläufer seien sklavische Imitationen von Erzeugnissen der Firma SflHR. Im anschließenden Hauptsacheprozeß erkannte die Firma SHI den Unterlassungsanspruch mit Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland an. Daraufhin erging gegen sie am 11. März 1976 ein entsprechendes Anerkenntnis-Teilurteil.
Durch eine von der Klägerin gegen die Beklagte erwirkte einstweilige Verfügung vom 5. Februar 1976 wurde dieser untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen, die von der Klägerin ln den Verkehr gebrachten Druckmuster (Textildrücke) seien Kopien von Mustern der Firma SffBHK Diese einstweilige Verfügung wurde im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 12. Mai 1976 aufgehoben, auf die Berufung der Klägerin aber durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 19. August 1976 bestätigt.
Mit der vorliegenden, am 29. März 1976 eingereichten und der Beklagten am 1. April 1976 zugestellten Klage hat die Klägerin den Unterlassungsanspruch im Hauptsacheprozeß weiterverfolgt. Außerdem hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und deren Verurteilung zur Auskunftserteilung begehrt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anfang Dezember 1975 erfahren, daß in Handelskreisen das Gerücht umgehe, sie kopiere die von der Firma SflHM entwickelten Muster. Bei dieser Gelegenheit sei ihr berichtet worden, die Beklagte habe sich Mitte Juli 1975 auf den Kölner Einkaufstagen insbesondere durch ihren Handelsvertreter KflHHHi in diesem Sinne geäußert. Inhaltsgleiche Äußerungen
habe bei anderer Gelegenheit gegenüber der
Einkäuferin einer Firma AflHB getan. Auf der Frankfurter Messe im Februar 1976 seien Kunden an ihren Stand gekommen und hätten ihren Handelsvertretern DttW und Rfli berichtet, auf dem Stand der Beklagten werde behauptet, die von der Klägerin ausgestellten Muster seien denen der Firma SfHHI nachgeahmt. Entsprechendes hätten Kunden, nachdem sie von Vertretern der Beklagten aufgesucht worden seien, ihren Vertretern berichtet.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die behaupteten Gerüchte gingen nicht auf sie zurück. Sie könnten ihre Quelle in Äußerungen der Firma SflMi aber auch in eigenen Schlußfolgerungen der Kunden gehabt haben. Es seien laufend Kunden an den Handelsvertreter KflHHi herangetreten und hätten ihrerseits sinngemäß geäußert, die Klägerin habe die von ihr - der Beklagten - vertriebenen Muster nachgeahmt. KflHHIP selbst habe derartige Behauptungen nicht aufgestellt. Zudem sei K4BHHI freier Handelsvertreter und sie deshalb für seine Äußerungen nicht verantwortlich. Die Beklagte hat auch die Entstehung eines Schadens und ein ihr zur Last fallendes Verschulden bestritten. Des weiteren hat sie geltend gemacht, sie habe die ihr möglichen Auskünfte bereits erteilt. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung begehrt worden ist. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die vom Berufungsgericht abgewiesenen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Unterlassungsanspruch sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, daß das Gerücht umlaufe, die Klägerin kopiere die von der Firma SflMII entwickelten Muster. In diesem Sinne haben sich Angestellte oder Beauftragte der Beklagten auf den Kölner Einkaufstagen Mitte Juli 1975» bei Kundenbesuchen und
auf der Frankfurter Messe im Februar 1976 geäußert.
Die Beklagte müsse dafür nach § 14 Abs. 3 .V.m. § 13
Abs. 3 UWG einstehen. Sachlich nicht gerechtfertigt sei dagegen das Schadensersatzbegehren der Klägerin.
Es fehle insoweit an der Passivlegitimation der Beklagten; § 14 Abs. 3 UWG erfasse nur den Unterlassungsanspruch. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB scheide aus, weil nicht festgestellt werden könne, daß diejenigen Personen, die die geschäftsschädigenden Äußerungen getan hätten, Verrichtungsgehilfen der Beklagten gewesen seien. Die Klägerin habe diese Personen nicht näher bezeichnet. Der Handelsvertreter KCBHBt, zu dessen Aufgaben offenbar die Betreuung von Messeständen der Beklagten gehört habe, sei freier Handelsvertreter der Beklagten und deshalb nicht deren Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB.
II. Die gegen diese Beurteilung des Schadensersatzbegehrens gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Die Revision bittet zunächst um Überprüfung der Ansicht des Berufungsgerichts, § 14 Abs. 3 UWG erfasse mit der Verweisung auf § 13 Abs. 3 UWG nur den Unterlassungsanspruch, nicht aber den in § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in erster Linie geregelten Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Inhaber des Betriebs bei Handlungen von dessen Angestellten oder Beauftragten. Sie meint,
diese Folgerung sei im Hinblick darauf, daß § 14 Abs. 3 UWG den § 13 Abs. 3 ÜWG nur für entsprechend anwendbar erkläre, nicht zwingend. Insoweit ist jedoch dem Berufungsgericht beizutreten. Die Vorschrift des §13 Abs. 3 UWG trifft eindeutig eine Sonderregelung für den wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch. Nur für diesen und nicht für den Schadensersatzanspruch tritt damit an die Stelle der Haftung nach § 831 BGB die schärfere Haftung nach § 13 Abs. 3 UWG ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß sich der Betriebsinhaber bei bestimmten Wettbewerbsverstößen nicht hinter von ihm abhängige Dritte soll verstecken dürfen (vgl. BGH GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin); ihn trifft insoweit eine Erfolgshaftung. Andererseits bleibt bestehen, daß die Schadensersatzpflicht auch im Wettbewerbsrecht grundsätzlich Verschulden voraussetzt und sich bei ihr die Haftung des Betriebsinhabers für von ihm abhängige Dritte nach § 831 BGB mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises richtet. Für die Schadensersatzpflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG genügt zwar, daß die behaupteten oder verbreiteten geschäftsschädigenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind, derjenige, der sie zu Zwecken des Wettbewerbs behauptet oder verbreitet, also haftet, wenn er den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht führen kann, ohne daß noch der Nachweis eines Verschuldens erforderlich ist (BGH GRUR 1957, 93, 95 = LM § 14 UWG Nr. 4-Jugendfilmverleih). Doch richtet sich auch hier die Haftung für Angestellte und Beauftragte nach allgemeinem bürgerlichen Recht, also nach § 831 oder gegebenenfalls § 31 BGB. Der Vorschrift des § 14 UWG kann in dieser Hinsicht nichts anderes entnommen werden. Daß sie den Schadensersatzanspruch an erster Stelle regelt, beruht ersichtlich auf gesetzestechnischen Erwägungen* Desgleichen kann aus der Fassung des § 14 Abs. 3 UWG nichts für die Auffassung der Revision hergeleitet werden,
vielmehr spricht der Gesichtspunkt, daß dort die Vorschrift des § 13 Abs. 3 UWG nur für entsprechend anwendbar erklärt wird, eher dafür, daß die Verweisung nur für den Unterlassungsanspruch gelten soll (ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 12. Aufl., § 14 UWG Rdn. 30).
2. Zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben aber die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Haftung der Beklagten nach § 831 BGB. Wenn der Handelsvertreter wie das Berufungsgericht ersichtlich
annimmt oder doch jedenfalls unterstellt, auf der Frankfurter Messe im Februar 1976 den Stand der Beklagten betreut hat, dann liegt es jedenfalls nahe, ihn insoweit als Verrichtungsgehilfen der Beklagten anzusehen. Zwar sind Handelsvertreter grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden. Sie können aber insoweit, als sie eine Tätigkeit ausüben, bei der sie den Weisungen des Unternehmers unterworfen und von ihm abhängig sind, die rechtliche Stellung eines Verrichtungsgehilfen haben, für den der Unternehmer nach Maßgabe des § 831 BGB einstehen muß (BGH GRUR 1956, 553, 556 - Coswig - zu dem Generalvertreter als Verrichtungsgehilfen; siehe ferner BGH GRUR 1971, 119 - Branchen* Verzeichnis; WM 1971» 906, 907). Das hat das Berufungsgericht verkannt. War KMHHI auf der Frankfurter Messe in der hier in Rede stehenden Weise für die Beklagte tätig und hat er sich dabei geschäftsschädigend über die Klägerin geäußert, dann hat er das auch in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtung getan; denn es fehlt dann nicht an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der behaupteten Äußerung und der ihm übertragenen Verrichtung. Die Abweisung des Schadensersatz- und Auskunftsbegehrens durch das Berufungsgericht kann daher keinen Bestand haben.
III. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, ob das Schadensersatz- und Auskunftsbegehren der Klägerin begründet ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
v. Gamm Alff Merkel