* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Gewinnung und Verwertung von Rems taler Weinen und die Förderung des Weinbaus gehört, beanstandet die Bezeichnung ”Trollinger” in dem Etikett der Beklagten als irreführend und wettbewerbswidrig# Die Bezeichnung "Trollinger" sei nicht nur eine Sortenbezeichnung, sondern habe sich auch zu einer Herkunftsbezeichnung für württembergisohe Weine entwickelt; die Rebsorte ”Trollinger” werde in neuerer Zeit vornehmlich und fast ausschließlich in Württemberg gepflanzt und gebe den württembergischen Rotwein# Mit der Bezeichnung eines Südtiroler Importweins als ”Trollinger” werde der deutsche Verbraucher trotz des Zusatzes "Südtirol” über die geographische Herkunft und über die Rebsorte irregeführt. Erst in neuerer Zeit sei bei Südtiroler Wein auf Veranlassung der Beklagten und anderer Importeure vereinzelt die Bezeichnung "Trollinger® .hinzugefügt worden, um sich an das Ansehen und den Umsatzerfolg des ”Trollinger”-Weins aus Württemberg anzuhängen. Die Beklagte bestreitet, daß sich die Rebsortenbe-zeichnung "Trollinger" auch zu einem geographischen Herkunftshinweis entwickelt habe, zu demal diese Rebsorte nicht nur in Württemberg, sondern auch in Baden und in Südtirol angebaut werde. Selbst wenn aber die Bezeichnung "Trollinger" nicht nur als Bezeichnung der Rebsorte, sondern daneben auch als Herkunftshinweis verstanden würde, so könne der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Trollinger" zur Kennzeichnung dieser Rebsorte nicht verwehrt werden, zu demal durch den Zusatz "Südtirol" die Herkunft des Weins klargestellt sei. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit als unzulässig angesehen, als sich der Klageantrag über die konkrete Verletzungsform (nach Maßgabe des beanstandeten Etiketts) hinausgehend ganz allgemein gegen die Verwendung der Bezeichnung "Trollinger" für einen Wein aus Anbaugebieten außerhalb des Landes Baden-Württemberg, insbesondere ganz allgemein für Tiroler Weine richtet; insoweit sei - abgesehen von dem beanstandeten Etikett und den früheren, jedoch außer Streit stehenden Etikettierungen der Beklagten - keine bereits erfolgte und/oder künftig unmittelbar bevorstehende Verletzungshandlung behauptet. Bas Berufungsgericht hat verneint, daß ein rechtlich beachtlicher Teil der deutschen Verbraucher durch die beanstandete Etikettierung mit der Bezeichnung "Trollinger” für den aus Südtirol stammenden Rotwein der Beklagten irregeführt werde. Schließlich habe die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran, bei ihrem Wein die Rebsorte mit einem zutreffenden deutschen Begriff zu bezeichnen und dem Verbraucher die enge botanische Verwandtschaft dieses Südtiroler Weines mit den entsprechenden in Württemberg gepflanzten Weinen nahezubringen, Etwaigen Mißverständnissen über die geographische Herkunft sowie über unterschiedlichen Geschmack und unterschiedliche Eigenart werde durch den Herkunftsvermerk "Südtirol" hinreichend vorgebeugt. III, Das Berufungsurteil unterliegt zwar insoweit Bedenken, als es einerseits zugunsten der Klägerin unterstellt hat, ein Teil der deutschen Verbraucher erwarte unter der Bezeichnung "Trollinger" einen württembergi-schen Wein, während es andererseits diese Verkehrsauffassung deshalb als unerheblich angesehen hat, weil es sich nicht um eine einheitliche, überwiegende oder stark verbreitete Auffassung handle. Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im deutschsprachigen Schrifttum über Weinbau, Weinhandel und Rebsorten unter "TrollingerM eine in Württemberg und Südtirol weitverbreitete Rebsorte verstanden wird, kann dies für die Verkehrsauffassung in Verbraucherkreisen allenfalls indizielle Bedeutung haben, ohne daß aber bereits daraus die unterstellte Verbraucherauffassung von "Trollinger" als Herkunftshinweis für einen württembergisehen Wein widerlegt werden könnte. Das Berufungsgericht konnte die von ihm unterstellte Verbrauchererwartung auch nicht deshalb als unerheblich ansehen, weil diese Verbrauchervorstellung keine echte Herkunftserwartung beinhalte, sondern nur eine Folge der bisherigen faktischen Marktlage mit einem im wesentlichen auf württembergische Weine beschränkten Angebot von ”Trollinger"-Weinen sei. Für die RevisionsInstanz ist danach davon auszugehen, daß ein - jedenfalls nicht völlig unerheblioher -Teil des Verkehrs unter der Bezeichnung ,fTrollinger,f einen württembergischen Wein dieser Rebsorte erwartet. Gleichwohl kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß die Beklagte den Hinweis "Trollinger" auf der Etikettierung ihres Weines als bloße Bezeichnung der Rebsorte verwende und durch den - auch dem flüchtigen Leser wahrnehmbaren - Herkunftshinweis "Südtiroln eine Irreführung sowohl über die geographische Herkunft des Weins als auoh über die Unterschiede in seinem Geschmack und Charakter vermieden werde* Mit Rücksioht auf diese doppelte Bedeutung der Bezeichnung "Trollinger" einmal als Reb-sortenbezeichnung und zu dem anderen als (unterstellte) Herkunftsangabe hat das Berufungsgericht die Interessen der Allgemeinheit an der Vermeidung einer Irreführung über die Herkunft des so bezeichneten Südtiroler Weins der Beklagten und das Interesse der Beklagten an einer wahrheitsgemäßen Bezeichnung der Traubensorte ihres Weins abgewogen. Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte ein sohutzwürdiges Interesse daran habe, für ihren "Schloß Korber"-Wein die Rebsorte als "Trollinger" zu bezeichnen^ es könne ihr nicht verwehrt werden, die enge botanische Vearwmndt-schaft dieses Südtiroler Weins mit den entsprechenden, in Württemberg gepflanzten Weinen dem deutschen Verbraucher nahezubringen; einer etwaigen Gefahr, daß diese Rebsort enbezeichnung als mittelbare Herkunftsangabe mißverstanden werden könne, beuge der Herkunftsvermerk "Südtiroln hinreichend vor; damit werde zugleich auf den unterschiedlichen Geschmack und die unterschiedliche Eigenart hingewiesen. Eine durch § 3 UWG untersagte Irreführung der be-r teiligten Verkehrskreise kann, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch dadurch eintreten, daß in der Werbung für ein Erzeugnis eine Bezeichnung gebraucht wird, die vom Publikum nicht einheitlich, sondern in verschiedenem Sinn verstanden wird, und das unter dieser Bezeichnung angebotene Erzeugnis nur einem der möglichen Begriffsinhalte entspricht (BGHZ 27, 1,9- Emaillelack; BGH GRUR 60, 567, 569 - Kunstglas). Gleichwohl kann die Benutzung einer an sich mehrdeutigen Bezeichnung in nur einer ihrer möglichen Begriffsbedeutungen zu einer Irreführung keine Veranlassung geben, wenn ihr eine deutliche Erläuterung hinzugefügt wird, die es ausschließt, daß sie vom Verkehr in einer abweichenden, bei der fraglichen Benutzungsform nicht zutreffenden Bedeutung verstanden wird (BGH GRUR 60, 567, 571 - Kunstglas). l'Tach dem unterstellten Vorbringen der Klägerin hat sich zwar die ursprüngliche Rebsortenbezeichnung "Trollinger" zu einer Herkunftsbezeichnung für einen württembergisehen Wein aus dieser Rebsorte entwickelt. Hach den Beststellungen des Berufungsgerichts wissen Fachleute und Weinkenner, daß diese Rebsorte nicht auf Württemberg beschränkt ist, sondern auch im Ausland, vornehmlich in Südtirol gepflanzt wird. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran bejahen, auch für ihren "Schloß Korbern-Wein die verwendete Rebsorte als "Trollinger" zu bezeichnen. Dieses schutzwürdige Interesse der Beklagten, für ihren Südtiroler "Schloß Korber"-Wein die Rebsorte als "Trollinger" zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß daraus hergeleitet, daß es für diese im Ausland angepflanzte Rebsorte keinen anderen deutschsprachigen Begriff gebe, andererseits aber die Beklagte die Traubensorte ihres importierten Weines dem deutschen Verbraucher in einer verständlichen Form nahebringen dürfe. Rach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die Beklagte die Bezeichnung ,f Troll inger" als bloße Rebsortenbezeichnung; der von ihr so bezeichnete Wein werde auch aus der ,,Trollinger”-Rebe gewonnen. Bei diesem Sachverhalt kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht bei einer Verwendung der Bezeichnung "IroHinger" als Rebsortenbe-zeichnung eine etwaige Irreführung über die geographische Herkunft sowie über Charakter und Geschmack des Weins (auf Grund einer anderen geographischen Herkunft) durch den unübersehbaren Herkunftsvermerk "Südtirol" für ausgeschlossen erachtet hat.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
RebsorteweinenWürttembergTrollingerBerufungsgerichtWeinSüdtirolBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES
I 211 14-0/70	URTEIL Verkündet am 21. Juni 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Rechtsstreit
9
if- f
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel,
 Dr. Prhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte, eine Weingroßhandlung in Württemberg, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland einen Südtiroler Rotwein aus der Lage "Schloß Korb” über Eppan, Provinz Bozen. Nach einer zunächst anderen Kennzeichnung (ohne den Hinweis "Schloß" bezw. mit dem einzeiligen Hinweis "Korber Trollinger") verwendet sie seit 1967 ein Etikett mit der Aufschrift
"Südtirol 1967er Schloß Korber Trollinger naturrein".
 
Die Klägerin, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Gewinnung und Verwertung von Rems taler Weinen und die Förderung des Weinbaus gehört, beanstandet die Bezeichnung ”Trollinger” in dem Etikett der Beklagten als irreführend und wettbewerbswidrig# Die Bezeichnung "Trollinger" sei nicht nur eine Sortenbezeichnung, sondern habe sich auch zu einer Herkunftsbezeichnung für württembergisohe Weine entwickelt; die Rebsorte ”Trollinger” werde in neuerer Zeit vornehmlich und fast ausschließlich in Württemberg gepflanzt und gebe den württembergischen Rotwein# Mit der Bezeichnung eines Südtiroler Importweins als ”Trollinger” werde der deutsche Verbraucher trotz des Zusatzes "Südtirol” über die geographische Herkunft und über die Rebsorte irregeführt. Die vergleichbare Rebsorte werde in Südtirol "Vernatsch” (mit entsprechenden Zusätzen je nach der Größe der Beeren) genannt; die Bezeichnung ”Trollinger” sei in Tirol unbekannt und selbst für den Fachmann nichtssagend für einen Südtiroler Vernatsoh-Wein, der sich überdies auf Grund der klimatischen Unterschiede und des erheblichen Verschnitts vom ”Trollinger”-Wein in Geschmack und Charakter unterscheide. Erst in neuerer Zeit sei bei Südtiroler Wein auf Veranlassung der Beklagten und anderer Importeure vereinzelt die Bezeichnung "Trollinger® .hinzugefügt worden, um sich an das Ansehen und den Umsatzerfolg des ”Trollinger”-Weins aus Württemberg anzuhängen. Aus demselben Grund habe die Beklagte auch noch die weitere Bezeichnung "Korber" bezw. "Schloß Korber" wegen des Anklangs an Korb im Remstal hinzugefügt.
 
Die Klägerin hat "beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Weine aus Anbaugebieten außerhalb des Landes Baden-Württemberg, insbesondere Tiroler Weine, mit dem Zusatz "Trollinger" anzubieten oder zu verkaufen.
Die Beklagte bestreitet, daß sich die Rebsortenbe-zeichnung "Trollinger" auch zu einem geographischen Herkunftshinweis entwickelt habe, zu demal diese Rebsorte nicht nur in Württemberg, sondern auch in Baden und in Südtirol angebaut werde. Keinesfalls sei ausreichend, wenn die Verbraucher wegen eines etwaigen großen Marktanteils der Württemberg is chen "Trollinger"-Weine bei der Bezeichnung "Trollinger" an Württemberg denken würden. Selbst wenn aber die Bezeichnung "Trollinger" nicht nur als Bezeichnung der Rebsorte, sondern daneben auch als Herkunftshinweis verstanden würde, so könne der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Trollinger" zur Kennzeichnung dieser Rebsorte nicht verwehrt werden, zu demal durch den Zusatz "Südtirol" die Herkunft des Weins klargestellt sei. Die Bezeichnung "Trollinger" sei im übrigen für Südtiroler Wein geläufig; es entspreche weiter einem allgemeinen Brauch, Importwein nicht lediglich unter seiner ausländischen Bezeichnung, sondern unter dem - dem deutschen Verbraucher verständlichen -deutschen Namen der Rebsorte zu vertreiben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit als unzulässig angesehen, als sich der Klageantrag über die konkrete Verletzungsform (nach Maßgabe des beanstandeten Etiketts) hinausgehend ganz allgemein gegen die Verwendung der Bezeichnung "Trollinger" für einen Wein aus Anbaugebieten außerhalb des Landes Baden-Württemberg, insbesondere ganz allgemein für Tiroler Weine richtet; insoweit sei - abgesehen von dem beanstandeten Etikett und den früheren, jedoch außer Streit stehenden Etikettierungen der Beklagten - keine bereits erfolgte und/oder künftig unmittelbar bevorstehende Verletzungshandlung behauptet. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGrHZ 2, 394f 395 - Widia/Ardia). Entgegen der Auffassung der Revision ist es in einem solchen Pall nicht Sache der Beklagten, (verbindlich) zu erklären, daß sie die beanstandete Bezeichnung nicht auch für andere denkbare Verletzungsfälle beanspruche. Vielmehr hat die Klägerin weiter bevorstehende Verletzungshandlungen darzutun und ihren Antrag diesen Verletzungshandlungen anzupassen; eine
 
abstrakte Passung des beantragten Verbots ist unzulässig (BGH GRUR 57, 606, 608 - Heilmittelvertrieb;
63, 539, 54-1 - echt skai). Auch wenn für einen nicht aus Württemberg stammenden Wein niemals die Bezeichnung '’Trollinger” gebraucht werden dürfte, so könnte doch gegen die Beklagte kein so allgemeines, über die konkrete Verletzungsform hinausgehendes Verbot ausgesprochen werden (BGII aaO).
II.	Bas Berufungsgericht hat verneint, daß ein rechtlich beachtlicher Teil der deutschen Verbraucher durch die beanstandete Etikettierung mit der Bezeichnung "Trollinger” für den aus Südtirol stammenden Rotwein der Beklagten irregeführt werde. Auch wenn man das Vorbringen der Klägerin, daß ein Teil der deutschen Verbraucher unter '.’Trollinger” Württemberg is che Weine meine, unterstelle, so handle es sich dabei nicht um eine einheitliche, überwiegende oder stark verbreitete Auffassung; im deutschsprachigen Pachschrifttum bis zur Populärliteratur über Wein und Weinbau, ferner bei Pach-händlern und Weinkennern werde unter ’’Trollinger” eine Rebsorte verstanden, die nicht nur in Württemberg, sondern insbesondere auch in Südtirol angepflanzt werde. Auf die Herkunft ihres Weines aus Südtirol weise aber die Beklagte eindeutig und auch für den flüchtigen Leser erkennbar durch den Herkunftsvermerk ’’Südtirol” hin. Der Anklang, der zwischen der Lagebezeichnung "Schloß Korb" und dem Ortsnamen ’’Korb” im Remstal bestehe, ändere daran nichts. Ber von der Beklagten vertriebene Wein entspreche auch ihrer Ankündigung; die Klägerin habe selbst zugestanden,
 
daß die Rebsorte, aus der der Wein gewonnen werde und die in Südtirol häufig "Vernatsch" genannt werde, botanisch dasselbe wie die in Württemberg gepflanzte "Trollinger,,-Rebe sei. Schließlich habe die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran, bei ihrem Wein die Rebsorte mit einem zutreffenden deutschen Begriff zu bezeichnen und dem Verbraucher die enge botanische Verwandtschaft dieses Südtiroler Weines mit den entsprechenden in Württemberg gepflanzten Weinen nahezubringen, Etwaigen Mißverständnissen über die geographische Herkunft sowie über unterschiedlichen Geschmack und unterschiedliche Eigenart werde durch den Herkunftsvermerk "Südtirol" hinreichend vorgebeugt. Werde die Bezeichnung "Trollinger" gleichwohl von einem Teil der Verbraucher aus Gedankenlosigkeit oder Gewohnheit mißdeutet, so sei das rechtlich nicht schutzwürdig.
Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffen mußte im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben,
III,	Das Berufungsurteil unterliegt zwar insoweit Bedenken, als es einerseits zugunsten der Klägerin unterstellt hat, ein Teil der deutschen Verbraucher erwarte unter der Bezeichnung "Trollinger" einen württembergi-schen Wein, während es andererseits diese Verkehrsauffassung deshalb als unerheblich angesehen hat, weil es sich nicht um eine einheitliche, überwiegende oder stark verbreitete Auffassung handle. Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner eigenen Unterstellung in Widerspruch,
 
wenn es das damit “begründet, daß der Kreis der Verbraucher, der sich über "Trollinger"-Weine eine faßbare Vorstellung mache, nur ein Teil des Publikums sei, das Wein kaufe; ein beträchtlicher Teil der Käufer habe nur sehr geringe Kenntnisse über Weinsorten, Gewinnung und Bezeichnung von Weinen; dieser Verbraucherkreis mache sich auch über die Bezeichnung "Trollinger" keine Gedanken; zudem seien "Trollinger"-Weine aus Württemberg nicht die bekanntesten oder begehrtesten Weine in Deutschland, sie würden in den verschiedenen Gauen Deutschlands auch nicht im gleichen Ausmaß getrunken; hinzu komme schließlich, daß kein einheitlicher württembergischer "Trollinger"-Wein vertrieben werde; bei Weinkennem seien die "Trollinger"-Weine wegen ihres unterschiedlichen Charakters unter ihren jeweils angegebenen Orts- oder Lagebezeichnungen bekannt; die Bildung einer Verkehrsauffassung über "Trollinger" schlechthin werde dadurch eher gehemmt; die Klägerin habe auch nicht dargetan, daß durch besondere Werbemaßnahmen oder sonstige Mittel der Oberbegriff "Trollinger?* in besonderem Maße bekanntgemacht oder in einem bestimmten Sinn umgrenzt worden wäre.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit die Verkehrsauffassung selbständig hätte beurteilen und die Behauptung der Klägerin als erwiesen oder nicht erwiesen hätte ansehen dürfen (vgl. BGH GRTJR 63, 270,
 273 - Bärenfang; 64, 397, 399 f - Damenmäntel), wenn es deren Richtigkeit nicht unterstellt hätte. Ist aber das Klagevorbringen zur behaupteten Verkehrsauffassung
 
in vollem Umfange als richtig unterstellt worden, so sind damit entgegengesetzte Feststellungen nicht vereinbar. Insbesondere konnten die Unterstellungen zur Verkehrsauffassung auch nicht durch das Fachschrifttum widerlegt werden, in dem sich genauere Bezeichnungen und Vorstellungen entwickelt haben mögen. Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im deutschsprachigen Schrifttum über Weinbau, Weinhandel und Rebsorten unter "TrollingerM eine in Württemberg und Südtirol weitverbreitete Rebsorte verstanden wird, kann dies für die Verkehrsauffassung in Verbraucherkreisen allenfalls indizielle Bedeutung haben, ohne daß aber bereits daraus die unterstellte Verbraucherauffassung von "Trollinger" als Herkunftshinweis für einen württembergisehen Wein widerlegt werden könnte.
Das Berufungsgericht konnte die von ihm unterstellte Verbrauchererwartung auch nicht deshalb als unerheblich ansehen, weil diese Verbrauchervorstellung keine echte Herkunftserwartung beinhalte, sondern nur eine Folge der bisherigen faktischen Marktlage mit einem im wesentlichen auf württembergische Weine beschränkten Angebot von ”Trollinger"-Weinen sei. Auch damit hat sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu dem von ihm unterstellten, insoweit weitergehenden Klage'iorbringen gesetzt.
IV.	Für die RevisionsInstanz ist danach davon auszugehen, daß ein - jedenfalls nicht völlig unerheblioher -Teil des Verkehrs unter der Bezeichnung ,fTrollinger,f einen württembergischen Wein dieser Rebsorte erwartet.
10
Gleichwohl kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß die Beklagte den Hinweis "Trollinger" auf der Etikettierung ihres Weines als bloße Bezeichnung der Rebsorte verwende und durch den - auch dem flüchtigen Leser wahrnehmbaren - Herkunftshinweis "Südtiroln eine Irreführung sowohl über die geographische Herkunft des Weins als auoh über die Unterschiede in seinem Geschmack und Charakter vermieden werde*
Bas Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen (BU S. 20 - 23), daß die Bezeichnung "Trollinger" ungeachtet der behaupteten und unterstellten Entwicklung zu einer Herkunftsangabe für württembergisehen Wein nach wie vor noch die Bedeutung einer Rebsortenbe-zeichnung besitzt. Mit Rücksioht auf diese doppelte Bedeutung der Bezeichnung "Trollinger" einmal als Reb-sortenbezeichnung und zu dem anderen als (unterstellte) Herkunftsangabe hat das Berufungsgericht die Interessen der Allgemeinheit an der Vermeidung einer Irreführung über die Herkunft des so bezeichneten Südtiroler Weins der Beklagten und das Interesse der Beklagten an einer wahrheitsgemäßen Bezeichnung der Traubensorte ihres Weins abgewogen. Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte ein sohutzwürdiges Interesse daran habe, für ihren "Schloß Korber"-Wein die Rebsorte als "Trollinger" zu bezeichnen^ es könne ihr nicht verwehrt werden, die enge botanische Vearwmndt-schaft dieses Südtiroler Weins mit den entsprechenden, in Württemberg gepflanzten Weinen dem deutschen Verbraucher
 nahezubringen; einer etwaigen Gefahr, daß diese Rebsort enbezeichnung als mittelbare Herkunftsangabe mißverstanden werden könne, beuge der Herkunftsvermerk "Südtiroln hinreichend vor; damit werde zugleich auf den unterschiedlichen Geschmack und die unterschiedliche Eigenart hingewiesen. Diese Beurteilung kann aus Reohts-gründen nicht beanstandet werden.
Eine durch § 3 UWG untersagte Irreführung der be-r teiligten Verkehrskreise kann, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch dadurch eintreten, daß in der Werbung für ein Erzeugnis eine Bezeichnung gebraucht wird, die vom Publikum nicht einheitlich, sondern in verschiedenem Sinn verstanden wird, und das unter dieser Bezeichnung angebotene Erzeugnis nur einem der möglichen Begriffsinhalte entspricht (BGHZ 27, 1,9- Emaillelack;
 BGH GRUR 60, 567, 569 - Kunstglas). Denn es genügt, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der interessierten Verkehrskreise der Gefahr einer Irreführung ausgesetzt ist (BGH aaO). Gleichwohl kann die Benutzung einer an sich mehrdeutigen Bezeichnung in nur einer ihrer möglichen Begriffsbedeutungen zu einer Irreführung keine Veranlassung geben, wenn ihr eine deutliche Erläuterung hinzugefügt wird, die es ausschließt, daß sie vom Verkehr in einer abweichenden, bei der fraglichen Benutzungsform nicht zutreffenden Bedeutung verstanden wird (BGH GRUR 60, 567, 571 - Kunstglas). Das hat hier das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen.
12
l'Tach dem unterstellten Vorbringen der Klägerin hat sich zwar die ursprüngliche Rebsortenbezeichnung "Trollinger" zu einer Herkunftsbezeichnung für einen württembergisehen Wein aus dieser Rebsorte entwickelt. Daneben ist aber die Bedeutung der Bezeichnung "Trollinger" als Rebsortenbezeichnung erhalten geblieben, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat (Bl. 90 GA). Hach den Beststellungen des Berufungsgerichts wissen Fachleute und Weinkenner, daß diese Rebsorte nicht auf Württemberg beschränkt ist, sondern auch im Ausland, vornehmlich in Südtirol gepflanzt wird. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran bejahen, auch für ihren "Schloß Korbern-Wein die verwendete Rebsorte als "Trollinger" zu bezeichnen. Zwar besteht hier die Besonderheit, daß nach dem - auch insoweit in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - Klagevorbringen in Südtirol erst neuerdings die dort üblicherweise "Vernatsch" genannte Rebsorte auch als "Trollinger" bezeichnet wird.
Doch kommt es nicht auf einen langjährigen wertvollen Besitzstand an der Rebsortenbezeichnung nTrollinger" für einen Südtiroler Rotwein an. Denn es geht hier nicht um eine auf Grund eines wertvollen Besitzstands gegebenenfalls hinzunehmende (in ihren Ausmaßen und Auswirkungen verhältnismäßige geringe) Irreführungsgefahr (vgl. dazu zuletzt BGH GRUR 71, 313, 315 - Bocksbeutelflasche). Vielmehr steht hier insoweit allein in Frage, ob eine an sich doppeldeutige Bezeichnung für ein Erzeugnis gebraucht werden kann, wenn die auf Grund der doppelten
13 -
Sinnbedeutung der Bezeichnung mögliche Irreführungsgefahr von vornherein durch eine entsprechende Aufklärung über den zugrunde gelegten Bedeutungsinhalt ausgeschlossen wird. Hierfür genügt aber ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung einer Bezeichnungsweise, die von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs auch ohne Aufklärung in dem zugrunde gelegten Bedeutungsinhalt aufgefaßt und nur von einem weiteren (ebenfalls nicht unerheblichen) Teil des Verkehrs ohne Aufklärung mißverstanden wird (vgl. BGH GRUR 60, 567,
 570, 571 - Kunstglas). Dieses schutzwürdige Interesse der Beklagten, für ihren Südtiroler "Schloß Korber"-Wein die Rebsorte als "Trollinger" zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß daraus hergeleitet, daß es für diese im Ausland angepflanzte Rebsorte keinen anderen deutschsprachigen Begriff gebe, andererseits aber die Beklagte die Traubensorte ihres importierten Weines dem deutschen Verbraucher in einer verständlichen Form nahebringen dürfe. Das Berufungsgericht hat sich hierzu weiter darauf gestützt, daß bei EinfuhrausSchreibungen für Weine die deutschen Rebsortennamen zur Bezeichnung verschiedener ausländischer Weine verwendet würden (so etwa im Bundesanzeiger Nr. 105 vom 12. 6. 1970). Es hätte ferner darauf verweisen können, daß weder das Weingesetz vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) noch das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) die Verwendung deutscher Rebsortenbezeichnungen zur Kennzeichnung der Rebsorten ausländischer Weine untersagen, vielmehr ist in § 23 Abs. 5 Weingesetz vom 16. Juli 1969 die für den inländischen Wein geltende Bestimmung des § 10
Ht

Abs. 1 bis 3 über die Rebsortenbezeichnung für entsprechend anwendbar erklärt worden, während § 20 Abs, 7 Weingesetz vom 14. Juli 1971 den Gesetzgeber - ähnlich wie für inländischen Wein (§ 16) - zu dem Erlaß diesbezüglicher Rechtsverordnungen ermächtigt.
Die auf Gmmd letzterer Ermächtigung erlassene WeinVO vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 926) läßt aber bei ausländischen Weinen aus EtfG-Mitgliedstaaten deutsche Rebsortenbezeiohnungen grundsätzlich zu (§ 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 bis 3 der VO; die Einschränkung für Wein mit Ursprung in Drittländern nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der VO greift hier nicht ein).
Rach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die Beklagte die Bezeichnung ,f Troll inger" als bloße Rebsortenbezeichnung; der von ihr so bezeichnete Wein werde auch aus der ,,Trollinger”-Rebe gewonnen. Eine Irreführung über die geographische Herkunft des Weins sowie über geschmackliche und charakterliche Unterschiede gegenüber einem Württemberg!sehen f,TrollingerM-Wein wird nach Auffassung des Berufungsgerichts durch den unmißverständlichen Herkunft sh inweis "Südtirol" ausgeschlossen. Auch diese Beurteilung ist ohne Rechtsfehler.
An die Eignung von aufklärenden Zusätzen, eine ohne solche Aufklärung eintretende Irreführungsgefahr auszuschließen, werden gerade im Bereich von geographischen
-15-
Iierkunftsangaben strenge Anforderungen gestellt (zuletzt BGH GRUR 71, 255, 258 - Plym-Gin). Doch sind, wie der Bundesgerichtshof (aaO) betont hat, die jeweiligen Einzelumstände, insbesondere auch die Natur der in Präge stehenden geographischen Herkunftsangaben, zu beachten. Für die Entlokalisierung mittelbarer geographischer Herkunftsangaben können daher bereits aufklärende Zusätze genügen, die bei unmittelbaren geographischen Herkunftsbezeichnungen eine Irreführungsgefahr noch nicht ohne weiteres ausschließen könnten (vgl. BGH GRUR 71,
 29, 32, 33 - Deutscher Sekt). Hier handelt es sich nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Klagevorbringen um eine mittelbare geographische Herkunftsangabe, die sich zu dieser Bedeutung erst aus einer Rebsortenbe-zeichnung, und zwar unter Erhaltung dieser ihrer ursprünglichen Bedeutung entwickelt haben soll. Bei diesem Sachverhalt kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht bei einer Verwendung der Bezeichnung "IroHinger" als Rebsortenbe-zeichnung eine etwaige Irreführung über die geographische Herkunft sowie über Charakter und Geschmack des Weins (auf Grund einer anderen geographischen Herkunft) durch den unübersehbaren Herkunftsvermerk "Südtirol" für ausgeschlossen erachtet hat. Diese tatrichterlichen Feststellungen beruhen auf vernünftigen, der Lebenserfahrung nicht widersprechenden Erwägungen; sie sind für das Revisionsgericht bindend.
16
V. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Merkel
v. Gramm	Schwerdtfeger