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BGH · I ZS 140/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZS 140/59

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Mieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Pehle für Recht erkannt: Seit 1951 vertreibt sie diese sowie weitere Maschinen mit einer besonderen, in grauer Barbe gehaltenen Verkleidung, die etwa in der Mitte al3 Abschluß zwischen Ober- und Unterteil zwei doppelte waagerechte Chromstroifen aufwoist, welche durch einen breiten orangefarbenen Farbstreifen unterbrochen sind. Vor Beginn des Vertriebs dieser Maschinen hat die Klägerin zwei Abbildungen der so gestalteten Modelle beim Muster-rogister des Amtsgerichts Charlottenburg zur Eintragung als Geschmacksmuster niedergelegt mit einer inzwischen verlängerten Schutzfrist bis zu dem Jahre 1961. Ausborabung des Berliner Betriebes der Klägerin im Jahre 1943 nach der CSE verlagerten Konstruktionsunterlagen nach dem Zusammenbruch den Bau solcher Vervielfältigungsmaschinen aufgenommen, welche zunächst das gleiche Aussehen wie die Maschine der Klägerin aufwiesen, insbesondere keine Außenverkleidung hatten, nachdem die Klägerin im Jahre 1951 ihre Maschinen mit einer Außenverkleidung versah, tat dies auch seit 1953 die tschechische Herstellerfirma, Im Dezember 1956 hat die Beklagte einem Interessenten den in deutscher Sprache gehaltenen Prospekt der AG ausge- Die Verkleidung steht auf einem abgesetzten Sockel; an ihr befinden sich u,a, zwei tellerartig ausgebildete Kurbeln, Die in diesem Prospekt abgebildete Maschine trägt die Bezeichnung ^ZETA-Printon 30”, Der Anfangsbuchstabe UZ" ist in der Weise abgebildet, daß der untere Balken das Wort einschließlich der Zahl unterstreicht. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die vorbeschriebene, besonders ausgestaltete Verkleidung der in dem Prospekt abgebildeten Maschine und weiterhin sowohl die Bezeichnung ttZetaprintonH als auch die Zahl *3011 beanstandet und hat die Beklagte wegen Anbietens und angeblichen Vertreibens solcher Maschinen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Auf Abmahnung der Klägerin sei man jedoch dazu übergegangen, diese Maschinen im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin mit einer Verkleidung auf den Markt zu bringon, die lediglich einen breiten Chromstreifen ohne iarbstreifen aufweist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.1957 ei'klärt, sie verpflichte sich, Prospekte betreffend die Maschine "Setaprinton 30" nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu verwenden; weiterhin verpflichte sie sich, auch die Zahl "30" und die Bezeichnung "Zetaprinton" nicht mehr zu benutzen. Das folge auch daraus, daß die Beklagte Interessenten gegenüber geäußert habe, Ersatzteile für die angebotenen Offsetdruckmaschinen würden jederzeit von der Klägerin besorgt werden. Wenn sie auch infolge des Ablaufs ihrer technischen Schutzrechte den Nachbau und den Vertrieb solcher Maschinen nicht schlechthin untersagen könne, so sei die Beklagte jedoch nicht befugt, nunmehr die nachgebauten Maschinen auch noch in einer äußeren Ausgestaltung auf den Markt zu bringen, die mit der ihrer Fabrikate dem Gesamte indruck nach verwechslungsfähig sei. auch bemüht, sich in der äußeren Ausgestaltung ihrer Erzeugnisse an die Maschine der Klägerin anzulehnen, um durch eine Irreführung des Verkehrs von dem Huf und der Gütevorstol-lung zu profitieren, die das Publikum von den ihm bekannten "Rotaprint-Maschinen” habe. Einmal würden diese beiden Bezeichnungen nur für in Deutschland vertriebene Maschinen dieser Art verwendet, während im Ausland weiterhin die Bezeichnung "Zetaprinton 30" sowie die Ausgestaltung der Verkleidung mit doppelten Chromleisten und dazwischen liegenden dunklen Parbstreifen benutzt werde. Schließlich ist festgestellt worden, daß die Beklagte zu dem Ersatz des der Klägerin durch die unter Ziff.1 b in Verbindung mit 2 gekennzeichneten Handlungen entstandenen Schadens verpflichtet ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Löschung der verklagten offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister keine Beendigung des Rechtsstreites eingetreten sei, da eine Partei sich nicht einseitig dem Rechtsstreit entziehen könne. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der §§ 50, 551 Ziff.5 ZPO, indem sie geltend macht, die Annahme, daß eine Liquidations-gesellschaft bestehe, sei unrichtig, weil nach den Peststollungen des berufungsgerichts irgendwelches Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden sei; jedenfalls bestehe keine Parteifähigkeit der Beklagten mehr. Dieser Angriff muß schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht eine Feststellung, es könne kein Gesellschaftsvermögen mehr zur Verteilung kommen, gerade nicht getroffen hat, im Gegenteil hervorhebt, daß die endgültige Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern erst nach Durchführung des anhängigen Prozesses stattfinden könne. Aber auch der Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe die Verurteilung zur Unterlassung schon deshalb nicht bestätigen dürfen, weil dadurch, daß die beklagte Gesellschaft nicht mehr tätig sei, jegliche Wieder-holungsgefahr entfallen sei. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Anspruch auf Auskunfterteilung habe sich durch die schriftsätzliche Stellungnahme der Beklagten im Prozeß deshalb nicht erledigt, weil die Klägerin die Richtigkeit der fraglichen Angaben bestritten habe, diese daher nach wie vor Hat aber der Verpflichtete einmal Auskunft erteilt, so ist eine Verurteilung zur weiteren Auskunfterteilung jedenfalls dann in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang handelt» Nur unter besonderen Umständon kann bei solcher Sachlage auf Vervollständigung der Auskunfterteilung geklagt werden (RGZ 84, 41). Zunächst ist klarzustellen, daß die Behauptung der Beklagten, bereits im Laufe des Prozesses schrift-sätzlich Auskunft erteilt zu haben, sich nur auf den Verkauf von Offsetdruckmaschinen mit einem breiten Chromstroi-fen bezieht, sich somit nur gegen die Verurteilung zur Aus-kunfterteilung unter I 1 b des Teilurteils des Landgerichts Abgesehen hiervon hat die Beklagte das Bestehen eines Auskunftanspruches bestritten, ftonn sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht hat, sie habo nur eine einzige Maschine mit der beanstandeten Verkleidung vertrieben, so kann hiervon .eine Auskunf t im Sinn von § 260 BGB nicht erblickt werden (EG Seuff.Arch. Da aber die Beklagte auch gegenwärtig noch das Eecht für sich in Anspruch nimmt, Maschinen der fraglichen Gestaltungsform anzubieten und zu vertreiben, maßgebend aber für dio Begründetheit des Auskunftsverlangens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist. dem Landgericht beizupflichten, daß die Klägerin sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden zu geben braucht, sondern ein Hecht darauf hat zu erfahren, welche Verletzungshandlungen die Beklagte etwa nach Februar 1957 begangen hat. Das Berufungsgericht hat aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beklagte im Dezember 1946 einen Prospekt an den Zeugen Dau ausgegeben hat, der eine solche Maschine darstellt, diesem Zeugen auch eine Maschine der streitigen Ausführung in ihren Räumen gezeigt hat. Zu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammenhang, es stelle eine Verletzung von § 139 ZPO dar, daß das Berufungsgericht in dem Beweistermin vom 3» April 1959, in dem die fragliche Ausführungsform dem Gericht vorgeführt werden sollte, aber von der Beklagten nicht in der strittigen Verkleidung boreitgestellt worden ist, nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, daß es hieraus ungünstige Folgerungen für die Beklagte in der Beweisfrage ziehen werde. Die Beklagte hätte bei einem entsprechenden Hinweis unter Beweis gestellt, daß eine Montage der Maschine mit der fraglichen Seitenverkleidung nur wegen des von ihr unverschuldeten Ausbleibens eines auswärtigen Monteurs unterblieben sei, die Augenscheinsein-nahme also, falls sie das Gericht für geboten erachtete, jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachgeholt werden können. 2» Das Berufungsgericht hat einen Schutz der beiden strittigen Ausführungsformen aufgrund des Geschmaeksmustergesotzes verneint und dahingestellt gelassen, ob der Klägerin an dieser besonderen Ausgestaltung der Verkleidung ihrer Maschinen ein Ausstattungsschutz im Sinne des § 25 WZG zuoteht. Unzulässig sei er jedoch dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unlauter oder sittenwidrig erscheinen lassen» Wenn es sich cm den Nachbau eines eigenartigen überdurchschnittlichen Erzeugnisses handele, liege ein solcher Umstand darin, daß der Nachbauer das nachgebaute Erzeugnis in den Verkehr bringe, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Vorbild zu kümmern oder die ihm zu demutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen (BGHZ 21, 266 » GRUR 1957, 37 ^*8 zu II 1J Uhrenrohworke), HR 30 SM der Klägerin, welche von der tschechischen Herstellerfirma nachgebaut und von der Beklagten angeboten werden, handele es sich um überdurchschnittliche Erzeugnisse und nicht etwa um eine bloßo Maosenware, bei der der Verkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflege» Diese Maschinen seien vielmehr erprobte Erzeugnisse mechanischer Präzisionstechnik» Das äußere Gesamtbild dieser Maschine, welche durch das gleichzeitige Vorhandensein verschiedener Merkmale bestimmt werde, nämlich die in grauem Farbton gehaltene Verkleidung, welche etwa in der Mitte an der Verbindungslinie zwischen Ober- und Unterteil zwei doppelte waagerechte Chromleisten mit einem dazwischen liegenden breiten orangefarbenen Streifen enthalte, sowie zwei nicht senkrecht untereinanderliegende, sondern seitlich verschobene tellerförmige Kurbeln und einen abgesetzten Sockel, sei geeignet, im Verkehr als kennzeichnend für die Herkunft und Güte der Maschine gewertet zu werden. Soweit es sich dabei um ausländische Erzeugnisse handele, habe die Beklagte zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, daß diese auch in der Bundesrepublik und ixi Westberlin auf dem Markt soien, das ergebe sich jedoch aus dem Gesamtinhalt ihres Vorbringens. Die Streifenanordnung stelle lediglich, wie dio Beklagte in der Berufungsbegründung vom 8.4.1958 vorgetragon habe, eine Zierleiste dar, die zur Verdeckung der aufeinander sitzenden Schnittflächen von Ober- und Unterteil bestimmt sei. je eine im Ober- und im Unterteil auf.Ober- und Unterteil seien durch zwei Chromleisten mit einer dazwischen liegenden Farbleiste abgesetzt, der bei der Maschine der Klägerin orange, bei der von der Beklagten vertriebenen Maschine in dunkler Farbe gehalten ist. Während diese bei der Rotaprint-Maschine trapezartig geformt sind, verlaufe bei der Romayor-Maschine die hintere Kante senkrecht in einer glatten Linie mit der Hinterwand des Unterteils, während die Vorderkante bogenförmig nach hinten bis auf einen Abstand von etwa 350 mm zurUckgeführt sei. Auch bei Beachtung des Umstandes, daß der Verkaufspreis für die Maschine der Klägerin 24.000 DM und für die Roraayor-Maschine 16.900 DM betrage und daher der Interessentenkreis bei der Auswahl derartiger Maschinen eine größere Sorgfalt an den Tag legen werde, sei doch nicht zu verkennen, daß angesichts des unsicheren Erinnerungsbildes die Gefahr bestehe, daß eine nicht unbeträchtliche Zahl der infrage kommenden Interessenten beim Anblick der Horaayor-Maschine oder von deren Abbildung zu der Auffassung gelange, diese stamme aus den gleichen Unternehmen wie die Rotaprint-Maschino. Nach Verwarnung durch die Klägerin sei dann anstelle dieser Bezeichnung das Wort ”Romayor” gewählt v/orden, das wieder in den beiden ersten Buchstaben an den Firmennamen der Klägerin anklinge» Wenn auch dahingestellt bleiben könne, ob allein hierin eine Verletzung des Namens und Zeichenrechts der Klägerin liege, so werde doch das Bestreben erkennbar, sich auf jede mögliche Weise an diese anzulehnen. Diese subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien nicht nur geeignet, die Annahme der Verwechslungsgefahr unterstützend zu bestätigen, sondern auch das Verhalten der Herstellerfirma als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UY/G anzusehen, wenn die Eigenart dos äußeren Erscheinungsbildes der kläge-rischon Maschine verneint werden solle (vgl. a) Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigen beurteilen dürfen, ob es sich bei den von der Beklagten nachgebauten Maschinen um "Überdurchschnittliche11 Erzeugnisse handele, da es insoweit keine eigene Erfahrung haben könnte. Dieser Angriff geht anscheinend von der unzutreffenden Auffassung aus, daß es bei dieser Frage auf eine Fortschrittlichkeit im patentrechtlichen Sinne ankomme oder das Erzeugnis die Produkte anderer Hersteller qualitativ überragen müsse, was nicht zutrifft (BGH GRUR 1954, 537 - Radschutz; EGHZ 21, 266, 271 - Uhrenrohwerk). b) Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht allein aufgrund der Verkleidung und des Farbtones der Verkleidung der Vervielfältigungsmaschine der Klägerin Schlüsse in der Richtung ziehen dürfen, daß diese äußere Aufmachung ip Verkehr als Kennzeichen für Herkunft und Güte der Maschine angesehen werde,ist schon deshalb verfehlt, weil eine solche Feststellung vom Berufungsgericht nicht getroffen worden ist«, Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob der Klägerin infolge einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung der fraglichen Ausgestaltung und der Verkleidung ihrer Maschinen ein Ausstattungsschutzrecht zur Seite steht. Es hat lediglich hei der Prüfung, oh dem Gegenstand der Nachahmung wettbewerbliche Eigenart zukomme, fostgestellt, daß das äußere Gesamtbild der fraglichen Maschine der Klägerin geeignet sei, im Verkehr als Kennzeichen, für die Herkunft und Güte der Maschine gewertet zu werden. Diese Eignung zur Kenn-Zeichnung im Sinne eines Herkunftsgegenheweises aber hat das Berufungsgericht rochtsirrtumsfrei bejaht, wobei es night nur auf den Farbton der Verkleidung und dio Chromleisten, sondern auf die übrige Gestaltung der Maschine (seitlich verschobene, tellerförmige Kurbeln, abgesetzte Sockel) abgestellt hat. c) Zu Unrocht beanstandet die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, daß ein Nachbau vorliege und eine Verv/echslungsgefahr gegeben sei, unter Verletzung von § 286 ZPO die Abweichungen in der Gestaltungsform der Maschine, deren Inverkehrbringen der Beklagten vorgev/orfen werde, nicht hinreichend berücksichtigt. Venn es gleichwohl den objektiven Tatbestand des Nachbaus bejaht und feststellt, die Romayor-Ma-schine stelle im gegenwärtigen Zeitpunkt trotz der technischen Änderungen, die im Laufe der Jahre an den ursprünglich getreu den Unterlagen der Klägerin nachgebauten Maschinen vorgenommen sein mögen, ein Erzeugnis dar, das auf den jahrzehntelangen Konstruktionserfahrungen' der Klägerin beruhe? Es läßt keinen Hechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht von diesem Ausgangspunkt aus zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der von ihm nicht verkannten Unterschiede in der Färb- und Formgebung die noch vorhandenen Ähnlichkeiten im Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes, die durch die Übereinstimmung in der Führung der Chromleisten, dor Anbringung der Kurbeln und der abgesetzten Sockel entscheidend bestimmt werde, groß genug sei, um eine Verv/echs-1ungagefahr zu begründen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Bejahung der Verwechslungsgefahr auch Umstände herangezogen hat, die auf eine Vcrwechslungs-absicht der tschechischen Herstellerfirma der beanstandeten Maschine schließen lassen, die nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestrebt gewesen ist, sich auf jede nur mögliche Weise an die Gestaltungsformen der Maschinen dor Klägerin anzulehnen (BGH GBUR 1957, 281, 284 - Karo-Asj 489, 491 MHZ). stellerfirraa selbst dann als wettbev/crbswidrig im Sinne von 5 1 UWG anzusehen, wenn die Eigenart des äußeren Erscheinungsbildes der Maschine der Klägerin verneint werden sollte, lassen einen Rechtsirrtum nicht zutage treten (BGH GRUR 1958, 551» 353 - Deutschlanddecko). Wenn die revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe aus den ersten beiden Buchstaben "Ho" des Namens der Maschine der tschechischen Herstellerfirma nicht auf eine unzulässige Übereinstimmung mit dem Firmennamen Rotaprint der Klägerin schließen dürfen, verkennt sie, daß das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen hat, ob allein hierin eine Verletzung der Jemens- und Zeichenroch-te der Klägerin liege und diesen Umstand nur als einen unter zahlreichen anderen als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die tschechische Herstellerfirma bestrebt gewesen sei, auf jede mögliche Weise sich an die Klägerin anzulehnen. Zu Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Verwendung dieses Begriffes in der Urteilsformel des Landgerichts nicht zu beanstanden ist. die Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß die Fabrikation unter Aufsicht un<f Mitarbeit des ehemaligen Direktors der Klägerin fortgesetzt worden sei* Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht zu dieser Behauptung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat* Sie v/ar aber auch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht führt rechtsirrtumsfrei aus, daß der unbefangene Durchschnittsleser die strittige Behauptung dahin auffasse, daß die vorteilhafte Eigenschaft einer ausgereiften Konstruktion ein Erfolg der Tätigkeit des Herstellerunternehmens dieser Ver-vielfältigungsmaschinen sei* Dies aber treffe nicht zu, da cs sich, wie der Beklagten auch bekannt gewesen sei, um einen Nachbau handele. An diesem rechtlichen Ergebnis aber ändert sich nichts, wenn als richtig unterstellt wird, daß die seit 1943 von der tschechischen Herstellerfirma im Wege des Nachbaus herge-oteilten Maschinen später unter Aufsicht und Mitarbeit eines ehemaligen leitenden Angestellten der Klägerin auf den Markt kamen* Auch bei solcher Sachlage blieben die Vorteile dieser Konstruktion in ihrem vom Verkehr als wesentlich angesehenen Gehalt unabhängig von etwaigen Verbesserungen, die die tschechische Herstellerfirma auf Anregung eines ehemaligen Direktors der Klägerin vorgenommen haben mag, ein Verdienst der Klägerin.

Zitierte Normen: § 260 BGB § 139 ZPO § 3 UWG § 97 ZPO
BerufungsgerichtVerkleidungsinnenBezeichnungMaschineAuskunftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

026
I ZS 140/59
Verkündet am 17. März 1961 eil, ap. Justizassistent s Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dein Rechtsstreit
 der EflB	Sohn	oHG	i.L., vertreten durch ihre
 Abwickler, die Kaufleute	sen.	und	K
GflHHB jr., B4HMHHB, M
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter«Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Direktoren RI
vertreten durch ihre Vorstandsmitglied
G-KV und itraße
 Klägerin und Kevisionsbeklagto, - prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. flU ~
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Mieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Pehle
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. September 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die Klägerin stellt seit 1926 Offsetdruck- und Vervielfältigungsmaschinen her und vertreibt diese. Sie gehört zu den führenden Herstellerfirmen auf diesem Gebiet und ist unter dem Hamen " R	H	weithin bekannt. Seit 1935
bringt sie u.a. eine Maschine mit der Typenbezeichnung ”B 30M bzw. "R 30 S” in den Verkehr. Die Bezeichnung ”R 30” ist durch eine im Jahre 1936 aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung erfolgte Eintragung als Warenzeichen (Nr. 484909) geschützt. Seit 1951 vertreibt sie diese sowie weitere Maschinen mit einer besonderen, in grauer Barbe gehaltenen Verkleidung, die etwa in der Mitte al3 Abschluß zwischen Ober- und Unterteil zwei doppelte waagerechte Chromstroifen aufwoist, welche durch einen breiten orangefarbenen Farbstreifen unterbrochen sind. An der auf einem abgesetzten Sockel stohenden Verkleidung befinden sich u.a. zwei tellerförmig ausgebildete Kurbeln.
Vor Beginn des Vertriebs dieser Maschinen hat die Klägerin zwei Abbildungen der so gestalteten Modelle beim Muster-rogister des Amtsgerichts Charlottenburg zur Eintragung als Geschmacksmuster niedergelegt mit einer inzwischen verlängerten Schutzfrist bis zu dem Jahre 1961.
Die Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb von BUromaschinen und unterhält in B4Hfe die Generalvertretung der Firma SMÜBl & M^BlOHG, FflHflHIHHHt» Diese steht in einem Vortragsverhältnis zu der tschechischen Vertriebsfirma K^K AG in	die	u.a.	nach	Deutschland	Offsetdruck-	und	Ver-
violfältigungsmaschinen liefert, welche von der Firma
 Zfllp in	bei	BrflB	hergestellt	werden.
Die tschechische Herstellerfirma hat mit Hilfe der nach
 
Ausborabung des Berliner Betriebes der Klägerin im Jahre 1943 nach der CSE verlagerten Konstruktionsunterlagen nach dem Zusammenbruch den Bau solcher Vervielfältigungsmaschinen aufgenommen, welche zunächst das gleiche Aussehen wie die Maschine der Klägerin aufwiesen, insbesondere keine Außenverkleidung hatten, nachdem die Klägerin im Jahre 1951 ihre Maschinen mit einer Außenverkleidung versah, tat dies auch seit 1953 die tschechische Herstellerfirma,
 Im Dezember 1956 hat die Beklagte einem Interessenten den in deutscher Sprache gehaltenen Prospekt der	AG	ausge-
händigt, Darin ist eine Maschine abgebildet, die eine in beigem Farbton gehaltene Verkleidung aufweist, welche etwa in der Mitte mit zwei Chromleisten und einem dazwischen liegenden dunklen Farbstreifen versehen ist. Die Verkleidung steht auf einem abgesetzten Sockel; an ihr befinden sich u,a, zwei tellerartig ausgebildete Kurbeln,
 Die in diesem Prospekt abgebildete Maschine trägt die Bezeichnung ^ZETA-Printon 30”, Der Anfangsbuchstabe UZ" ist in der Weise abgebildet, daß der untere Balken das Wort einschließlich der Zahl unterstreicht.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die vorbeschriebene, besonders ausgestaltete Verkleidung der in dem Prospekt abgebildeten Maschine und weiterhin sowohl die Bezeichnung ttZetaprintonH als auch die Zahl *3011 beanstandet und hat die Beklagte wegen Anbietens und angeblichen Vertreibens solcher Maschinen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat eingewendet, sie habe Maschinen der in den Prospekt abgebildeten Art bisher nicht in den Verkehr gebracht. Möglicherweise seien im Bundesgebiet von einer anderen Vertreterfirma zunächst einige wenige Maschinen in dieser Aufmachung vertrieben worden. Auf Abmahnung der Klägerin sei man jedoch dazu übergegangen, diese Maschinen im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin mit einer Verkleidung auf den Markt zu bringon, die lediglich einen breiten Chromstreifen ohne iarbstreifen aufweist. Auch seien dio Kurbeln nicht mehr tellerförmig, sondern als Spoichenrader ausgebildot. Als sie, die Beklagte, den beanstandeten Prospekt im Dezember 1956 in einem einzigen Palle ausgegoben habe, seien die Maschinen nur noch in dieser neuen Aufmachung lieferbar gewesen.
Die Bezeichnung "Zetaprinton 30" werde auf eine Abmahnung der Klägerin hin ebenfalls nicht mehr verwendet. Bereits im Dezember 1956 sei die Maschine unter der Bezeichnung "Omni-pol" vertrieben worden. Inzwischen werde jedoch auch diese Bezeichnung nicht mehr benutzt, denn im Gebiet der Bundesrepublik und in Westberlin würde nunmehr ausschließlich die Typenbezeichnung "Roraayor" verwendet.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.1957 ei'klärt, sie verpflichte sich, Prospekte betreffend die Maschine "Setaprinton 30" nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu verwenden; weiterhin verpflichte sie sich, auch die Zahl "30" und die Bezeichnung "Zetaprinton" nicht mehr zu benutzen.
Die Klägerin hat daraufhin ihr ünterlassungsverlangen auch auf die äußere Gestaltung der Maschinen mit der Typenbezeichnung "Romayor" erstreckt, jedoch ihr ursprüngliches ünterlösßungsbegehrcn wegen der Benutzung der Bezeichnung
 
"Zetaprinton" und der Zahl u30" in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Boi den von dor Beklagten unter den Bezeichnungen "Zeta-printon 30°, "Omnipol" oder "Romayor" angehotenen Offsetdruck-Maschinen handele es sich um eine in der technischen Gestaltung bis in alle Einzelheiten gehende millimeterge-treuo Nachbildung ihres Fabrikats "R 30”, wie bereits die Prospektabbildungen erkennen ließen. Das folge auch daraus, daß die Beklagte Interessenten gegenüber geäußert habe, Ersatzteile für die angebotenen Offsetdruckmaschinen würden jederzeit von der Klägerin besorgt werden. Wenn sie auch infolge des Ablaufs ihrer technischen Schutzrechte den Nachbau und den Vertrieb solcher Maschinen nicht schlechthin untersagen könne, so sei die Beklagte jedoch nicht befugt, nunmehr die nachgebauten Maschinen auch noch in einer äußeren Ausgestaltung auf den Markt zu bringen, die mit der ihrer Fabrikate dem Gesamte indruck nach verwechslungsfähig sei. Ihre seit Jahrzehnten im großen Umfange im Inund Ausland vertriebenen Fabrikate sowie die von ihr seit 1951 benutzte besondere Ausgestaltung der Verkleidung hätten sich seit längerer Zeit im Verkehr durchgesetzt. Seit Einführung dor neuen Verkleidung seien über 2 000 Maschinen dieser Art vertrieben worden, was einem Umsatz von über 40 Millionen Mark entspreche. Außerdem habe sie diese Maschinen auf allen einschlägigen-Messen vorgeführt und für diese auch durch Inserate in Fachzeitschriften und durch Versendung von Prospekten laufend eine großzügige Werbung betrieben, für die sie seit 1931 rund 1 Million DM aufgewendet habe. Den Umständen nach seien nicht nur die von der Beklagten vertriebenen KonkurronzerZeugnisse jLn ihrer technischen Gestaltung sklavisch nachgebaut, sondern die Konkurrenz sei
 
auch bemüht, sich in der äußeren Ausgestaltung ihrer Erzeugnisse an die Maschine der Klägerin anzulehnen, um durch eine Irreführung des Verkehrs von dem Huf und der Gütevorstol-lung zu profitieren, die das Publikum von den ihm bekannten "Rotaprint-Maschinen” habe. Perner werde ein von der Beklagten verwendeter Werbeprospekt beanstandet, in dem hinsichtlich des Typs "Romayor” sowie bezüglich der als "kleiner Bruder” von "Romayor" Gezeichneten Maschine "Rominor” gesagt werde, diese Typen besäßen eine ausgereifte bsw. solide Konstruktion, die zu dem Welterfolg geführt habe, Dieser Hinweis sei in doppelter Hinsicht irreführend. Einmal würden diese beiden Bezeichnungen nur für in Deutschland vertriebene Maschinen dieser Art verwendet, während im Ausland weiterhin die Bezeichnung "Zetaprinton 30" sowie die Ausgestaltung der Verkleidung mit doppelten Chromleisten und dazwischen liegenden dunklen Parbstreifen benutzt werde. Zum anderen handele es sich bei der angeblich "ausgereiften Konstruktion” nicht um eine eigene Arbeitsleistung der Konkurrenzfirma, sondern um einen glatten sklavischen Nachbau.
Die Beklagte verletze demnach die Ausstattungs- und Geschmacksmusterrechte der Klägerin und verstoße gegen die Vorschriften der §§ 1 UV.G und 823 ff BGB.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil vom 30.11.1957 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Vervielfältigungsmaschinen anzubieten, zu verkaufen, zu vermieten oder sonst in Verkehr zu bringen,
a) die mit einer in grauem oder grau-beigem Ton gehaltenen Verkleidung versehen sind, die waagerechte Chromstreifen etwa in der Mitte tragen, zwischen denen ein Parbstreifen angeordnot ist, die außerdem mit tellerförmigen Kurbeln versehen sind und die auf abgesetzton Sockeln stehen;
 
b) die mit einer in grauem oder grau-beigem Ton gehaltenen Verkleidung versehen sind, die einen breiten Chronist reifen etwa in der Mitte tragen, die außerdem mit nur wenigen Durchbrechungen versehenen Kurbeln ausgestattot sind und die auf abgesetzten Sockeln stehen,
 sowie Auskunft über die unter b gekennzeichneten Handlungen zu erteilen. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den durch die unter b gekennzeichneten Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Schadensersatzansprüche in bezug auf die unter a gekennzeichneten Ausführungen sowie der Veröffentlichungsansprüche abgewiesen.
Durch Schlußurteil vom 11.6,1958 ist die Beklagte nach weiterer Beweisaufnahme verurteilt worden,
1,	es zu unterlassen,
a)	beim Vertrieb von Vervielfältigungsmaschincn zu erklären, Ersatzteile für die Maschinen tschechischer Herkunft würden von der Klägcri besorgt werden;
b)	in der Werbung für die von ihr vertretenen Vervielfältigungsmaschinen Typen ,,Bonayor,, und/oder "Rominor11 zu behaupten, es handele sich um ausgereifte Konstruktionen;
2o	der Klägerin Auskunft zu erteilen, an wen sie
a)	Rundschreiben entsprechend dem Schreiben an
 die Firma Mflfe	BflHHI	vom
9.9*1957,
b)	Prospekte der Generalvertretung P. S4MHB
& MMIBI OHG,	betreffend
“Romayor” und “Rominor", n2 Klein-Offs ot-Maschinen von überragend hoher Leistung*,
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welche die unter 1 b genannte Behauptung "ausgereifte Konstruktion" enthalten, versandt hat.
Weiter ist die Beklagte verurteilt worden, in dem in ihrem Besitz befindlichen Rundschreiben gemäß 2 a und Prospekten gemäß 2 b jeweils die Worte "ausgereifte Konstruktionen" unkenntlich zu machen. Schließlich ist festgestellt worden, daß die Beklagte zu dem Ersatz des der Klägerin durch die unter Ziff. 1 b in Verbindung mit 2 gekennzeichneten Handlungen entstandenen Schadens verpflichtet ist. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Gegen beide Urteile hat die Beklagte getrennte Berufungen eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Bio Klägerin hat beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Während des zweiten Rechtszuges ist die Beklagte, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Mangels an Hasse abgelehnt worden war, im Handelsregister gelöscht worden.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1959, daß er die bisherigen Anträge nach wie vor für die Beklagte stelle, daß er jedoch weder eine Liquidationsgesollschaft noch die persönlich haftenden Vertreter der bisherigen Beklagten vertrete.
Die Klägerin hat ihre bisherigen Anträge hilfsweise gegen die Liquidationsgesollschaft und ferner gegen den Kaufmann EW	und	den Kaufmann KMHHI GflP mit der
 Maßgabe gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Liquidationsgesell-
Schaft als verklagt angesehen. Es hat die Berufungen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel zu Ziff. i 1 a des Schlußurteils des Landgerichts vom 11. Juni 1958 folgende Fassung erhält;
"a) beim Vertrieb der in Ziff. I 1 des Toilurtoils vom 30. November 1957 bezeichneten Vervielfältigungsmaschinen zu erklären* Ersatzteile für die Maschinen tschechischer Herkunft würden von der Klägerin besorgt werden.”
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Löschung der verklagten offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister keine Beendigung des Rechtsstreites eingetreten sei, da eine Partei sich nicht einseitig dem Rechtsstreit entziehen könne. Die Löschung als solche habe nur rechtsbekundende, aber nicht rechtserzeugende Wirkung. Die Gesellschaft als solche erlösche erst durch die Beendigung der Abwicklung.
Bis dahin bleibe sie als Liquidationsgesellschaft Prozeßpartei . Da der anhähgige Rechtsstreit, insbesondere die zu erteilenden Auskünfte zu den laufenden Geschäften gehörten, vor deren Beendigung das Gesellschaftsvermögen nicht verteilt und die Abwicklung nicht als beendet angesehen worden könne, weil dessen Ausgang für die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bzw. Liquidatoren von Bedeutung sei, seien anstelle der bisherigen Gesellschaft auch nicht die bis dahin durch die gesellschaftsrechtlichon Bande vor-
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bunden gewesenen Gesellschafter nunmehr als Einzelpersonen, sondern die Liquidationsgesellschaft getreten.
Liese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der §§ 50, 551 Ziff. 5 ZPO, indem sie geltend macht, die Annahme, daß eine Liquidations-gesellschaft bestehe, sei unrichtig, weil nach den Peststollungen des berufungsgerichts irgendwelches Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden sei; jedenfalls bestehe keine Parteifähigkeit der Beklagten mehr. Dieser Angriff muß schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht eine Feststellung, es könne kein Gesellschaftsvermögen mehr zur Verteilung kommen, gerade nicht getroffen hat, im Gegenteil hervorhebt, daß die endgültige Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern erst nach Durchführung des anhängigen Prozesses stattfinden könne. Daraus allein aber, daß nach dem Tatbestand des Berufungsurteils die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen mangels Masse abgelehnt worden ist, kann nicht geschlossen worden, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Es v/äre vielmehr Sache der beklagten .Liquidationsgesellschaft gewesen, substantiiert darzutun und notfalls unter Bev/cis zu stellen, daß überhaupt kein verteilungsfähiges Gesellschafts-Vermögen mehr vorhanden ist. Da dies nicht geschehen ist, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob auch bei völliger Verteilung des Gesellochaftsvermögens die Partoi-fähigkeit der Liquidationsgesollschaft notwendig bis zur Beendigung eines gegen die Gesellschaft anhängigen Prozesses fluauert (so u.a. Jaerger, Die offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß, Festgabe der Leipziger Juristenfakultät für Sohm S. 56 ff; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8.‘Aufl. § 42 III 2 b; Eaumbach/Lauterbachy. Zivilprozeßordnung 25- Aufl. § 50 Anm. 2 G) oder ob in einem solchen Fall ohne weiteres die Gesellschafter an die Stelle
 der Gesellschaft treten (so RGZ 124? 146, 150). Abgesehen hiervon geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß die Auskünfte, die Gegenstand des Klagbegehrens bilden, zu den Liquidationsgeschäften gehören, die Liquidation also schon aus diesom Grunde noch nicht voll* beendigt sein I::.nn. Hieraus aber folgt, daß der Prozeß ohne weiteres ijegen die Liquidationsgesellschaft fortgesetzt werden kann.
II.	Aber auch der Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe die Verurteilung zur Unterlassung schon deshalb nicht bestätigen dürfen, weil dadurch, daß die beklagte Gesellschaft nicht mehr tätig sei, jegliche Wieder-holungsgefahr entfallen sei. Denn wenn ein auf Unterlassung in Anspruch genommenes Unternehmen im Laufe des Rechtsstreits in Liquidation tritt, wird eine bis dahin gegebene Wiedor-holungsgefahr durch den Eintritt des Liquidationsstadiums jedenfalls dann nicht ausgeräumt, wenn, wie dies im Streitfall zutrifft, de?? Abweisungsantrag nach wie vor mit der Begründung aufrech «erhalten wird, die als verletzend beanstandeten Handlungen seien berechtigt (BGHZ 14, 165 - Constanze II).
III.	Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Landgerichts zur Auskunftserteilung bestätigt hat, beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe aus der Behauptung der Beklagten, sie habe bereits im Verlaufe des Prozesses schriftsätzlich Auskunft erteilt, falsche rechtlicher Polgerungen gezogen.
Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Anspruch auf Auskunfterteilung habe sich durch die schriftsätzliche Stellungnahme der Beklagten im Prozeß deshalb nicht erledigt, weil die Klägerin die Richtigkeit der fraglichen Angaben bestritten habe, diese daher nach wie vor
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streitig seien, soweit es sich um die Maschinen mit einem Chromstreifen handele. Die Klägerin habe deshalb bezüglich dieser Ausführungsform einen Anspruch auf Auskunfterteilung, um gegebenenfalls ihre Hechte aus a 260 Abs. 2 BGB geltend machen zu können.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegt. Grundsätzlich kann eine Auskunft auch durch Schriftsätze im Prozeß erfolgen. Ist die Auskunfterteilung äußerlich ordnungsmäßig und ergibt sie eine übersichtliche verständliche Darstellung der Umstände, Uber die Auskunft verlangt werden kann, so ist der Auskunftspflicht vorbehaltlich der Sacheinwendungen auch dann genügt, wenn einzelne Posten unrichtig oder gar nicht aufgeführt sind (RGZ-1QQ, 150). Hat aber der Verpflichtete einmal Auskunft erteilt, so ist eine Verurteilung zur weiteren Auskunfterteilung jedenfalls dann in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang handelt» Nur unter besonderen Umständon kann bei solcher Sachlage auf Vervollständigung der Auskunfterteilung geklagt werden (RGZ 84, 41). In der Regel dagegen ist der Berechtigte auf den Anspruch auf eidliche Bekräftigung der Auskunft beschränkt, wenn er den Verdacht hat, daß diese unrichtig sei (BGH GHUR 1958, 150 - Bleicherde; BGH GRUR I960, 247 - Krankenwagen II).
Im Streitfall kann jedoch der fragliche Angriff der Revision gleichwohl nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Zunächst ist klarzustellen, daß die Behauptung der Beklagten, bereits im Laufe des Prozesses schrift-sätzlich Auskunft erteilt zu haben, sich nur auf den Verkauf von Offsetdruckmaschinen mit einem breiten Chromstroi-fen bezieht, sich somit nur gegen die Verurteilung zur Aus-kunfterteilung unter I 1 b des Teilurteils des Landgerichts
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vom 3Q. November 1957 richtet und insoweit auch nicht die Verurteilung zur Auskunft hinsichtlich des Peilhaltens, Ver-mietens oder sonstigen Inverkehrbringens von Offsetdruckmaschinen der fraglichen Gestaltungsform betrifft. Abgesehen hiervon hat die Beklagte das Bestehen eines Auskunftanspruches bestritten, ftonn sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht hat, sie habo nur eine einzige Maschine mit der beanstandeten Verkleidung vertrieben, so kann hiervon .eine Auskunf t im Sinn von § 260 BGB nicht erblickt werden (EG Seuff.Arch. $2-Nr. 75; BGH Lindenmaier/ Möhring BGB § 260 Nr. 7). Es kommt hinzu, daß die Beklagte die fragliche Auskunft bereits in erster Instanz erteilt haben will, indem sie behauptet hat, daß sie bis Februar 1957 nur eine Maschine der angegriffenen Art vertrieben habe. Da aber die Beklagte auch gegenwärtig noch das Eecht für sich in Anspruch nimmt, Maschinen der fraglichen Gestaltungsform anzubieten und zu vertreiben, maßgebend aber für dio Begründetheit des Auskunftsverlangens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist. dem Landgericht beizupflichten, daß die Klägerin sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden zu geben braucht, sondern ein Hecht darauf hat zu erfahren, welche Verletzungshandlungen die Beklagte etwa nach Februar 1957 begangen hat.
IV.	3)as Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsmaschinen in den beiden in dem Teilurteil des Landgerichts vom 30. November 1957 näher beschriebenen Ausführungsformon (Ziff. 11a und b des Teilurteils) hat das Berufungsgericht gemäß § 1 TOG für begründet erachtet.
1. In tatsächlicher Beziehung beanstandet' die Bcvision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß die Beklagte bestritten habe, Maschinen feilgehalten zu haben, die etv/a in der Mitte waagerechte
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Chromstreifen tragen, zwischen denen ein Farbstreifen angeordnet sei (Ziff, 11a des Teilurteils). Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beklagte im Dezember 1946 einen Prospekt an den Zeugen Dau ausgegeben hat, der eine solche Maschine darstellt, diesem Zeugen auch eine Maschine der streitigen Ausführung in ihren Räumen gezeigt hat. Diese dem fatrichter vorbehaltcne Beweis-Würdigung läßt einen hechtsverstoß nicht erkennen.
Zu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammenhang, es stelle eine Verletzung von § 139 ZPO dar, daß das Berufungsgericht in dem Beweistermin vom 3» April 1959, in dem die fragliche Ausführungsform dem Gericht vorgeführt werden sollte, aber von der Beklagten nicht in der strittigen Verkleidung boreitgestellt worden ist, nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, daß es hieraus ungünstige Folgerungen für die Beklagte in der Beweisfrage ziehen werde. Die Beklagte hätte bei einem entsprechenden Hinweis unter Beweis gestellt, daß eine Montage der Maschine mit der fraglichen Seitenverkleidung nur wegen des von ihr unverschuldeten Ausbleibens eines auswärtigen Monteurs unterblieben sei, die Augenscheinsein-nahme also, falls sie das Gericht für geboten erachtete, jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachgeholt werden können. Für einen solchen Hinweis jedoch bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Beibringung der Maschine in dor streitigen Verkleidung ausdrücklich auf erlegt. V<enn die Beklagte hierzu in dem Beweistermin ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, wäre es ihre £>ache gewesen, das Gericht über die Hinderung3gründe und die Möglichkeit ihrer späteren Behebung aufzuklären. Unterließ sie dies, so hat sie cs sich selbst zuzuschreiben,’ wenn das Berufungsgericht sich gezwungen gesehen hat, bei seiner Beweiswürdigung auf die beim Landgericht durchgeführtc Beweisaufnahme zurückzugreifen.
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2» Das Berufungsgericht hat einen Schutz der beiden strittigen Ausführungsformen aufgrund des Geschmaeksmustergesotzes verneint und dahingestellt gelassen, ob der Klägerin an dieser besonderen Ausgestaltung der Verkleidung ihrer Maschinen ein Ausstattungsschutz im Sinne des § 25 WZG zuoteht. Die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprücho aus dem Gesichtspunkt des sklavischen Nachbaues hat das Berufungsgericht dagegen gemäß § 1 UV.G aufgrund folgender Erwägung bejaht:
Es sei davon auszugehen, daß selbst der maßstäblich genaue Nachbau eines technischen Erzeugnisses, für das weder Patent-noch Gebrauchsmustex’schutz besteht, als solcher nicht gegen die genannten Bestimmungen verstößt. Unzulässig sei er jedoch dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unlauter oder sittenwidrig erscheinen lassen» Wenn es sich cm den Nachbau eines eigenartigen überdurchschnittlichen Erzeugnisses handele, liege ein solcher Umstand darin, daß der Nachbauer das nachgebaute Erzeugnis in den Verkehr bringe, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Vorbild zu kümmern oder die ihm zu demutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen (BGHZ 21,
 266 » GRUR 1957, 37 ^*8 zu II 1J Uhrenrohworke),
Bei den Offsetdruck- und Vervielfältigungsmaschinen "R 30” bzw. HR 30 SM der Klägerin, welche von der tschechischen Herstellerfirma nachgebaut und von der Beklagten angeboten werden, handele es sich um überdurchschnittliche Erzeugnisse und nicht etwa um eine bloßo Maosenware, bei der der Verkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflege» Diese Maschinen seien vielmehr erprobte Erzeugnisse mechanischer Präzisionstechnik»
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Auch die erforderliche Eigenart sei gegeben. Das äußere Gesamtbild dieser Maschine, welche durch das gleichzeitige Vorhandensein verschiedener Merkmale bestimmt werde, nämlich die in grauem Farbton gehaltene Verkleidung, welche etwa in der Mitte an der Verbindungslinie zwischen Ober- und Unterteil zwei doppelte waagerechte Chromleisten mit einem dazwischen liegenden breiten orangefarbenen Streifen enthalte, sowie zwei nicht senkrecht untereinanderliegende, sondern seitlich verschobene tellerförmige Kurbeln und einen abgesetzten Sockel, sei geeignet, im Verkehr als kennzeichnend für die Herkunft und Güte der Maschine gewertet zu werden. Offsetdruckmaschinen mit einer solchen äußeren Aufmachung seien aber mit Ausnahme der von der Beklagten angebotenen tschechischen Nachbaumaschine nicht im Handel. Die Kennzeichnungsfunktion insbesondere dieser Streifenanordnung sei auch nicht dadurch infrage gestellt, daß auch von anderen Herstellern solcher Maschinen derartige Streifen verwendet werden. Denn deren Form und Anordnung - etv/a bei den Geha-Umdruckern 450 oder bei den Vervielfältigungsmaschinen Chief 24, Farisolith oder Lithotype, Gesolith, Multilith und A.B.Dick - wichen völlig von der von der Klägerin gewählten Verwendungsart ab. Soweit es sich dabei um ausländische Erzeugnisse handele, habe die Beklagte zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, daß diese auch in der Bundesrepublik und ixi Westberlin auf dem Markt soien, das ergebe sich jedoch aus dem Gesamtinhalt ihres Vorbringens.
Diese für die äußere Gestaltung der Maschinen der Klägerin gewählten Merkmale seien auch nicht etwa technisch bedingt.
Das gölte sowohl für den Farbton als auch für den abgesetzten Sockel, die tellerartige Ausgestaltung der Kurbeln und insbesondere für die S-treifenanordnung. Alle diese Merkmale könnten ohne Schwierigkeiten geändert werden, ohne daß
 
hierdurch der Gebrauchszweck der Maschine im ganzen oder der dem Arbeite- und Staubschutz dienenden Verkleidung eine Einbuße erleiden würde. Die Streifenanordnung stelle lediglich, wie dio Beklagte in der Berufungsbegründung vom 8.4.1958 vorgetragon habe, eine Zierleiste dar, die zur Verdeckung der aufeinander sitzenden Schnittflächen von Ober- und Unterteil bestimmt sei.
Für diesen Zweck sei die besondere von der Klägerin gewählte Form der Streifenanordnung unerheblich.
Die "Romayor11-Maschine stelle einen Nachbau der Maschine "R 30° bzw. "R 30 Srt dar. Unstreitig habe die tschechische Herstellerfirma bei der Produktionsaufnahme nach dem Zusammenbruch die Maschinen zunächst, getreu den vorhandenen Unterlagen der Klägerin nachgebaut. V/enn die tschechische Firma naturgemäß im laufe der folgenden Jahre eine Reihe von technischen Änderungen durchgeführt haben möge, so stelle die "RomayorVMaschine im gegenwärtigen Zeitpunkt dennoch ein Erzeugnis dar, welches auf den jahrzehntelangen Konstruktionsarbeiten der Klägerin und Vieren jahrelangen Erfahrungen beruhe. Hierfür sei von wesentlicher Bedeutung, daß nach der eigenen Behauptung der Beklagten Ersatzteile für die ,,Romayorrt-Maschine von der Klägerin bezogen werden könnten. Daraus folge aber, daß die "Romayor"-Maschine gegenwärtig noch soweit mit der Maschine der Klägerin übereinstimme, daß deren Ersatzteile verwendet worden könnten. Daß die Beklagte diese Behauptung aufgestellt habe, ergebe die an anderer Stelle vorgenommene Würdigung der Boweisaufnähme.
Die weitgehende Übereinstimmung der tschechischen Maschine mit der Rotaprint-Maschinc im Unterschied zu anderen Fabrikaten zeige sich insbesondere im gleichen Grundaufbau, so in der Lago der Zylindermitten, der Farbwalzen und des An-
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und Ablegers, worauf in dem Gutachten des Professors Linden-maior unter Ziff. II 2 zutreffend hingewiesen sei. Pas gleiche gelte fUr die Konstruktion der Metallblatt- oder Folion-aufSpannung, die Anordnung des Farbkastens mit den numerierten Regulierschrauben für die Farbmesser, die gegenseitige Anordnung des Farbwerks und des Feuchtwerks derart, daß der Auftrag von Feuchtigkeit und Farbe durch getrennte Y/alzen auf das Metallblatt erfolge, sowie eine Reihe weiterer Übereinstimmungen.
Die Verwechslungsgefahr sei vom Landgericht aufgrund der Beweis- und Augenscheinseinnahme zutreffend bejaht worden. Das Berufungsgericht könne die gemäß Beschluß vom 3.4.1959 an-geordnete Augenscheinseinnahme nicht durchführen, da die Beklagte ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 16.6.1959 ihre Maschine Type "Romayor" ohne jede Außenverkleidung und ihre Maschine Type "Rominor" nicht in der streitigen Ausführungsform angoliefert habe. Bas Berufungs-gericht sei jedoch in der Lage, aufgrund des vorhandenen Prospektnaterials und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme die Frage der Verwechslungsgefahr zu beurteilen.
Für die Frage der Verwechslungsgefahr sei nun entscheidend, daß die streitigen Maschinen in räumlicher Hinsieht etwa gleich groß seien. Pie Rotaprint-Maschine weise äußere Abmessungen von 1040 x 1180 x 1400 mm auf, die Romayor-Maschine solche von 1360 x 1040 x 1170 mm. Die Unterschiede in den räumlichen Abmessungen seien daher in Anbetracht der Gesamtgröße der Maschinen unwesentlich. Die Farbe der Verkleidung sei bei der Maschine der Klägerin grau, boi der Romayor-Maschine beige. Beide stünden auf abgesetzten Sockeln und wiesen auf der rechten Seitenfläche zwei untereinander seitlich verschobene tellerartige Kurbeln, und zwar
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je eine im Ober- und im Unterteil auf. Ober- und Unterteil seien durch zwei Chromleisten mit einer dazwischen liegenden Farbleiste abgesetzt, der bei der Maschine der Klägerin orange, bei der von der Beklagten vertriebenen Maschine in dunkler Farbe gehalten ist. Ein Unterschied bestehe dagegen in der Ausgestaltung der oberen Seitenteile. Während diese bei der Rotaprint-Maschine trapezartig geformt sind, verlaufe bei der Romayor-Maschine die hintere Kante senkrecht in einer glatten Linie mit der Hinterwand des Unterteils, während die Vorderkante bogenförmig nach hinten bis auf einen Abstand von etwa 350 mm zurUckgeführt sei.
Ein Vergleich dieser Merkmale der äußeren Erscheinungsformen beider Maschinen führe zur Bejahung der Verwechslungsgefahr. Entscheidend sei hierfür einmal die Übereinstimmung in der Führung der von einer Farbleiste unterbrochenen Chromleiste an der Verbindungslinie zwischen Ober- und Unterteil, also etwa in gleicher Hoho, ferner die Anbringung der tellerförmigen Kurbeln, welche in gleicher Zahl und etwa an der gleichen Stelle in ähnlicher Anordnung zueinander angebracht seien. Nicht zu verkennen sei schließlich auch die Ähnlichkeit der abgesetzten Sockel. Demgegenüber träten die unterschiedliche Farbgebung sowohl der Verkleidung als auch des Farbstreifens und die verschiedene Ausgestaltung des Oberteils zurück. Dem farblichen Grundion der Verkleidung komme für sich allein, jedenfalls soweit es sich um die Farben grau und beige handele, angesichts der vielfältigen Verwendung dieser Farbtöne bei derartigen Maschinen keine besondere Bedeutung zu. Aber auch der Unterschied in der Formung des Oberteils soi nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Hierfür sei die immer noch vorliegende Ähnlichkeit im Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes beider Maschinen ausschlaggebend, der durch deren geschlossene räumliche Form geprägt werde. Bei einem Vergleich zwischen den beiden streitigen Maschinen einerseits und den sonst auf dem Markt befindlichen Maschinen andererseits trete die
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Übereinstimmung der Raumformen der streitigen Maschinen deutlich zutage, insbesondere wenn man die auch in etwa übereinstimmenden Größenabmessungen berücksichtige. Auch bei Beachtung des Umstandes, daß der Verkaufspreis für die Maschine der Klägerin 24.000 DM und für die Roraayor-Maschine 16.900 DM betrage und daher der Interessentenkreis bei der Auswahl derartiger Maschinen eine größere Sorgfalt an den Tag legen werde, sei doch nicht zu verkennen, daß angesichts des unsicheren Erinnerungsbildes die Gefahr bestehe, daß eine nicht unbeträchtliche Zahl der infrage kommenden Interessenten beim Anblick der Horaayor-Maschine oder von deren Abbildung zu der Auffassung gelange, diese stamme aus den gleichen Unternehmen wie die Rotaprint-Maschino. Ein anderer nicht unbeträchtlicher Teil der Interessenten würde zu der Auffassung gelangen, daß es sich hierbei um eine andere Maschinentype desjenigen Unternehmens handele, welches die Kotaprint-Maschine herstelle. Mindestens sei jedenfalls die Verv/echslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1957? 37 ß>9 rej? Uhrenrohwerke).
Für das Vorliegen der Verwechslungsgefahr sprächen auch folgende Umstände:
Wenn zwar grundsätzlich für deren Annahme das Erfordernis einer Verwechslungsabsicht nicht notwendig sei, so könne diese doch im Einzelfalle einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bejahung einer objektiven Verwechslungsgefahr bilden (BGH GRUR 1957, 281 ^784 re7 Karo-As; 489 ß9'. lij MHZ).
In dieser Hinsicht ergebe aber das Gesamtvorhalten der tschechischen Herstellerfirma, daß sie zielbev/ußt und planmäßig darauf ausgegangen sei, durch Anlehnung im äußeren Erscheinungsbild der Maschine, durch deren Bezeichnung und durch die Art und Weise der Werbung Verwechslungen hervorzurufen. So sei als Bezeichnung zunächst in eindeutiger An-
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lehnung an den bekannten Firmennamen "Rotaprint” der Klägerin die Bezeichnung "Zetaprinton” gewählt worden und in Anlehnung an die aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung warenzeichenmäßig geschützte Typenbezeichnung ”R 30” die Typenbezeichnung ”30”. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, daß in Anlehnung an die Warenzeichen-Nr. 484 909 und Nr, 486 390, bei denen der Endstrich des Buchstabens ”R” unter der Zahl 30 bzw. unter dem Wort Rotaprint in Form einer balkenartigen Unterstreichung weitergoführt sei, die Bezeichnung Zetaprinton 30 derart verwendet würde, daß der untere Balken des "Z” das Wort Zetaprinton einschließlich der Zahl 30 unterstreicht. Nach Verwarnung durch die Klägerin sei dann anstelle dieser Bezeichnung das Wort ”Romayor” gewählt v/orden, das wieder in den beiden ersten Buchstaben an den Firmennamen der Klägerin anklinge» Wenn auch dahingestellt bleiben könne, ob allein hierin eine Verletzung des Namens und Zeichenrechts der Klägerin liege, so werde doch das Bestreben erkennbar, sich auf jede mögliche Weise an diese anzulehnen. Dieses Bestreben zeige sich insbesondere darin, daß - nachdem für den Nachbau zunächst die gleiche unverkleidote Form verwendet worden sei wie bei der Klägerin - kurze Zeit später, nachdem die Klägerin ihre Maschine in der neuen verkleideten Ausführung herausgebracht habe, für den Nachbau eine ähnliche Verkleidung gewählt norden sei. Diese subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien nicht nur geeignet, die Annahme der Verwechslungsgefahr unterstützend zu bestätigen, sondern auch das Verhalten der Herstellerfirma als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UY/G anzusehen, wenn die Eigenart dos äußeren Erscheinungsbildes der kläge-rischon Maschine verneint werden solle (vgl. BGH GRUR 1958?
 351 - 353 l.Sp. - Doutschlanddecko).
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 5, 1 - Hummel; 27,
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360 - Candida; EGHZ 18, 183 - Werbeidee; EG-HZ 28, 395 -Heikenstecklinge; GRUR 1958, 503 - Mecki; GRUB 1959, 291
-	Rosenthal-Vase). JÜie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben»
a)	Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigen beurteilen dürfen, ob es sich bei den von der Beklagten nachgebauten Maschinen um "Überdurchschnittliche11 Erzeugnisse handele, da es insoweit keine eigene Erfahrung haben könnte. Dieser Angriff geht anscheinend von der unzutreffenden Auffassung aus, daß es bei dieser Frage auf eine Fortschrittlichkeit im patentrechtlichen Sinne ankomme oder
 das Erzeugnis die Produkte anderer Hersteller qualitativ überragen müsse, was nicht zutrifft (BGH GRUR 1954, 537
 -	Radschutz; EGHZ 21, 266, 271 - Uhrenrohwerk). Es geht hierbei vielmehr allein um eine Abgrenzung gegenüber solchen bloßen Alltags- (Dutzend-)waren, bei denen der Vorkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflegt. Dies aber ist eine Frage, die der Richter aus eigener Sachkunde entscheiden kann. Bei Präzisionsmaschinen der fraglichen Art liegt auf der Hand und bedarf keines besonderen Nachwoises, daß sie keine Massenwaren in dem obon bezeichnoten Sinne darstellen.
b)	Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht allein aufgrund der Verkleidung und des Farbtones der Verkleidung der Vervielfältigungsmaschine der Klägerin Schlüsse in der Richtung ziehen dürfen, daß diese äußere Aufmachung ip Verkehr als Kennzeichen für Herkunft und Güte der Maschine angesehen werde,ist schon deshalb verfehlt, weil eine solche Feststellung vom Berufungsgericht nicht getroffen worden ist«, Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob der Klägerin infolge einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung der
 fraglichen Ausgestaltung und der Verkleidung ihrer Maschinen ein Ausstattungsschutzrecht zur Seite steht. Es hat lediglich hei der Prüfung, oh dem Gegenstand der Nachahmung wettbewerbliche Eigenart zukomme, fostgestellt, daß das äußere Gesamtbild der fraglichen Maschine der Klägerin geeignet sei, im Verkehr als Kennzeichen, für die Herkunft und Güte der Maschine gewertet zu werden. Diese Eignung zur Kenn-Zeichnung im Sinne eines Herkunftsgegenheweises aber hat das Berufungsgericht rochtsirrtumsfrei bejaht, wobei es night nur auf den Farbton der Verkleidung und dio Chromleisten, sondern auf die übrige Gestaltung der Maschine (seitlich verschobene, tellerförmige Kurbeln, abgesetzte Sockel) abgestellt hat. Eine solche Eignung der äußeren Gestaltungsform eines technischen Erzeugnisses, Kennzeichnungsfunktion au3-zuüben, genügt aber, dem Gegenstand der Nachahmung eine Eigenart im Sinne der zu dem sklavischen Nachbau entwickelten Rechts-grundsätze zuzubilligen (BGHZ 21, 266, 272 - ührenrohv/ork).
c)	Zu Unrocht beanstandet die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, daß ein Nachbau vorliege und eine Verv/echslungsgefahr gegeben sei, unter Verletzung von § 286 ZPO die Abweichungen in der Gestaltungsform der Maschine, deren Inverkehrbringen der Beklagten vorgev/orfen werde, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Unterschieden in der Gestaltungsform der in Vergleich zu setzenden Maschine eingehend auseinandergesetzt. Venn es gleichwohl den objektiven Tatbestand des Nachbaus bejaht und feststellt, die Romayor-Ma-schine stelle im gegenwärtigen Zeitpunkt trotz der technischen Änderungen, die im Laufe der Jahre an den ursprünglich getreu den Unterlagen der Klägerin nachgebauten Maschinen vorgenommen sein mögen, ein Erzeugnis dar, das auf den jahrzehntelangen Konstruktionserfahrungen' der Klägerin beruhe?
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so handelt es sich um eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, die mangels der begründeten Büge eines Verfahrensverstoßes der Nachprüfung in dor Revisionsinstanz entzogen ist.
Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verweehslungsgcfahr. Zu Hecht ist das Berufungsgericht auch bei Erörterung dieser Frage davon ausgegangen, daß maßgebend sei, ob eine wesentliche Übereinstimmung im Gesamteindruck bestehe, wobei es, um. diesen Gesamteindruck richtig
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bestimmen zu können, auf die Übereinstimmungen in der Formgestaltung der in Vergleich zu setzenden Maschinen an komme und nicht etwa von den unterscheidenden Merkmalen auszugehen sei. Es läßt keinen Hechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht von diesem Ausgangspunkt aus zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der von ihm nicht verkannten Unterschiede in der Färb- und Formgebung die noch vorhandenen Ähnlichkeiten im Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes, die durch die Übereinstimmung in der Führung der Chromleisten, dor Anbringung der Kurbeln und der abgesetzten Sockel entscheidend bestimmt werde, groß genug sei, um eine Verv/echs-1ungagefahr zu begründen.
Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Bejahung der Verwechslungsgefahr auch Umstände herangezogen hat, die auf eine Vcrwechslungs-absicht der tschechischen Herstellerfirma der beanstandeten Maschine schließen lassen, die nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestrebt gewesen ist, sich auf jede nur mögliche Weise an die Gestaltungsformen der Maschinen dor Klägerin anzulehnen (BGH GBUR 1957, 281, 284 - Karo-Asj 489, 491 MHZ). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß diese subjektiven Unlauterkeitsmerkraale ausreichten, daa. Verhalten der Her«
 
stellerfirraa selbst dann als wettbev/crbswidrig im Sinne von 5 1 UWG anzusehen, wenn die Eigenart des äußeren Erscheinungsbildes der Maschine der Klägerin verneint werden sollte, lassen einen Rechtsirrtum nicht zutage treten (BGH GRUR 1958, 551» 353 - Deutschlanddecko).
Wenn die revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe aus den ersten beiden Buchstaben "Ho" des Namens der Maschine der tschechischen Herstellerfirma nicht auf eine unzulässige Übereinstimmung mit dem Firmennamen Rotaprint der Klägerin schließen dürfen, verkennt sie, daß das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen hat, ob allein hierin eine Verletzung der Jemens- und Zeichenroch-te der Klägerin liege und diesen Umstand nur als einen unter zahlreichen anderen als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die tschechische Herstellerfirma bestrebt gewesen sei, auf jede mögliche Weise sich an die Klägerin anzulehnen.
d)	Aber.auch soweit die Revision sich dagegen wendet, daß in der Verbotsformel der Begriff ‘’Vervielfältigungsmaschine” statt des. engeren Begriffes ’’Offset-Druckmaschine1* verwendet worden ist, kann sie keinen Erfolg haben. Unstreitig stellen auch Offsetdruckmaschinen der von der Beklagten vertriebenen Art Vervielfältigungsmaschinen dar. Zu Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Verwendung dieses Begriffes in der Urteilsformel des Landgerichts nicht zu beanstanden ist.
Vo Schließlich ist auch der Angriff der Revision unbegründet,
 da3 Berufungsgericht habe bei der Bestätigung des Untor-
lassungsgebotes, das sich gegen die Behauptung richte, es
 handele sich bei den Typen Romayor und/odor Rominor um
’’ausgereifte Konstruktionen’1 (Schlußurteil des Landgerichts
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von 11. Juni 1958 unter I 1 b), unter Verstoß gegen § 286 ZPO
 
die Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß die Fabrikation unter Aufsicht un<f Mitarbeit des ehemaligen Direktors der Klägerin fortgesetzt worden sei* Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht zu dieser Behauptung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat* Sie v/ar aber auch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht führt rechtsirrtumsfrei aus, daß der unbefangene Durchschnittsleser die strittige Behauptung dahin auffasse, daß die vorteilhafte Eigenschaft einer ausgereiften Konstruktion ein Erfolg der Tätigkeit des Herstellerunternehmens dieser Ver-vielfältigungsmaschinen sei* Dies aber treffe nicht zu, da cs sich, wie der Beklagten auch bekannt gewesen sei, um einen Nachbau handele. Der wesentliche Teil der Leistung der tschechischen Herstellerfirma beruhe bezüglich der Romayor-Ma-schine auf der Arbeit der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob die Herstellerfirma aus Eigenem Verbesserungen hinzugefügt haben sollte. Diese hielton sich nämlich in so geringem Rahmen, daß die Ersatzteile dor Rotaprint-Maschine noch für den Nachbau verwendbar seien. Die Verurteilung zur Unterlassung aus § 3 UWG sei deshalb zu Rocht erfolgt.
An diesem rechtlichen Ergebnis aber ändert sich nichts, wenn als richtig unterstellt wird, daß die seit 1943 von der tschechischen Herstellerfirma im Wege des Nachbaus herge-oteilten Maschinen später unter Aufsicht und Mitarbeit eines ehemaligen leitenden Angestellten der Klägerin auf den Markt kamen* Auch bei solcher Sachlage blieben die Vorteile dieser Konstruktion in ihrem vom Verkehr als wesentlich angesehenen Gehalt unabhängig von etwaigen Verbesserungen, die die tschechische Herstellerfirma auf Anregung eines ehemaligen Direktors der Klägerin vorgenommen haben mag, ein Verdienst der Klägerin. Der Eindruck, den die beanstandete fterbebe-hauptung horvorruft, würde also auch dann unrichtig sein«.
 
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wenn dor von der Beklagten behauptete bachverhalt zugrunde gelegt wird. Dieser Eindruck aber erweckt den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne von § 3 ÜW'Gj denn für dio beteiligten Vorkehrskreise ist, schon im Hinblick auf Reparaturen und Ersatzteile, nicht gleichgültig, ob dio Konstruktion der angepriesenon Maschine auf der ausgereiften Entwicklungsarbeit derjenigen Firma beruht, die die fragliche Maschine hergestolit hat und die für etwaige Mängel haftet, oder ob es sich insoweit nur um die Auswertung der Konstruktionserfahrungen einer anderen Firma im Wege des Nachbaus handelt.
VI. Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dem Beseitigungsanspruch sind gleichfalls rechtlich bedenkenfrei. Insoweit
 werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.
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Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Bock Krüger-Nieland Spreng Löscher Fehle
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