* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZB 140/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 140/55

Sie hat die Namensbezeichnung "Krell* s dem Wort "Goldroller" schräg in kleinerer Schrift so vorgesetzt, daß sie noch über dem Anfangsbuchstaben des Wortes "Goldroller" steht« Das Wort "Krell5s" ist rot unterstrichen, die Gesamtbezeichnung hat eine aus Schlangenlinien und Punkten bestehende rote Umrandunge Der Kläger* ist der Auffassung, die Beklagte begründe durch die Benutzung des Zeichens "Krell* s'Goldroller" die Pas Berufungsgericht meint hiermit offenbar, daß der Gesamteindruck der Worte "Goldrollen” und Goldroller" maßgebend sei und daß demgemäß die von ihm angenommene Freizeicheneigenschaft des Wortbestandteiles t:Gold,: der Unterscheidungskraft von "Goldrollen" nicht entgegenstehe* Piese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei* Wenn auch ein schutzunfähiger Bestandteil bei der Prüfung der Ver-wechslungsgefahr im Grundsätze unberücksichtigt zu lassen j| ist, so bedeutet dies jedoch nicht, daß er völlig auszuscheiden habe, er kann vielmehr, zwar nicht ausschließlich, jedoch in Verbindung mit anderen Bestandteilen den Gesamteindruck des Zeichens oder auch eines zusammengesetzten Zeichenbestandteils mitbestimmen (RG GRUR 1934> 464 [468] - Ci Pas Berufungsgericht brauchte aus demselben <Grund auch niclf zu prüfen, ob die Bezeichnung "Rollen" als Beschaffenheitsangabe oder Freizeichen zu werten ist; denn aus der Zusammensetzung zweier an sich nicht unterscheidungskräftiger 3 standteile folgt noch nicht die Schutzunfähigkeit des zus mengesetzten Wortes, wenn durch eine derartige Zusammenseti zungy.wie hier, ein eigenartiger neuer Gesamteindruck entsteht« Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Berufungs-gericht habe die Behauptungen der Beklagten nicht berücksichtigt, die Bezeichnungen "Goldi'ollen" oder "Goldroller" würden in der Käsebranche üblicherweise verwendet« Der Revision ist zuzugeben, daß dann, wenn die Benutzung dieser Bezeichnungen in der fraglichen Branche allgemein üblich sein sollte, der Bestandteil "Goldrollen" für sich allein grundsätzlich ungeeignet wäre, den Geschäftsbetrieb des Klägers von anderen Unternehmen gleicher Art zu unterscheiden« Was allgemein benützt wird, ist nicht unterscheidungskräftig im Sinne einer individuellen Herkunftsangabe« Das Berufungsgericht hätte daher diesen Behauptungen nachgehen und die entsprechenden Beweise, z«B« durch Einholung von Auskünften bei den Industrie- und Handelskammern erheben müssen« Wegen des darin zu erblickenden Verfahrensverstoßes im Sinne des § 286 ZPO mußte mithin das Urteil auf die Rüge der Revision hin aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Daraus folgt jedoch noch nicht, daß dies auch für "Goldrollen" zutrifft* Auch darauf, ob eine umfangreiche Benutzung dieser anderen Worte die Bezeichnung "Goldrollen" in ihrer Unterscheidungskraft zu schwächen geeignet ist, kann es nicht ankommen, da die Verletzungsform (Goldroller) nahezu identisch mit dem Wort "Goldrollen" ist, die Verwechslungsgefahr also auch bei handlung vor dem Berufungsgericht herausstellen sollte, daß das Warenzeichen des Klägers oder doch dessen Bestandbeil "Goldrollen" im Zeitpunkt, als die Beklagte ihre Bezeichnunj in Gebrauch nahm, in dem im wesentlichen übereinstimmenden Absatzgebiet der Streittsile Verkehrsgeltung erworben hatte, was der Kläger unter Beweiserbieten behauptet hat. Der wegen häufigen Gebrauchs im Ge-1 schäftsieben oder von Hause aus farblose Bestandteil eines Warenzeichens hat dann Unterscheidungskraft gewonnen und ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von entscheidender Bedeutung* Die Verwechslungsgefahr zwischen den sich ge-j genüberstehenden Bezeichnungen wäre dann im vorliegenden Patt* ohne weiteres zu bejahen. Da das Zeichen des Klägers nicht farbig eingetragen ist, ist es für alle Farben geschützte Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie verwende eine von dem geschützten.Zeichen abweichende Farbe (RGZ 69, 376 [377]; RGZ 141, 110 [114]; BGH GRUR 1956, Daß schließlich auch bei der Prüfung der Verwechslungs-gefahr des Zeichens der Beklagten mit dem Klagezeichen die von den Parteien geübte unterschiedliche Verpackung des Käse (Art und Bezeichnung der Kisten) und die allgemein übliche Zellophan-Packung entgegen der Annahme des Landgerichts als unerheblich auszuscheiden haben, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt* 3s) Wenn Verkehrsgeltung für das Klagezeichen bzw» dessen maßgebenden Bestandteil Goldrollen11 nicht zu erweisen sein sollte, und wenn weiter sogar die Schutzunfähigkeit dieses Zeichenbestandteils wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu bejahen wäre und daher eine Verwechs-lungsfähigkeit der Worte MKrell?s Goldroller", die mit der Klage unabhängig.von ihrer konkreten Ausgestaltung, also in jedör Anordnung angegriffen werden, mit dem Klagezeichen nicht angenommen werden könnte, wird das Berufungsgericht noch prüfen müssen, ob der Beklagten der Gebrauch ihres Zeichens nicht wenigstens in der benutzten Ausführung (Schräg Stellung des Hamens links vor dem Wort «G^droHer”), in der sie es nach den vorgelegten Unterlagen tatsächlich verwendet, gemäß § 1 UnlWG zu untersagen ist. Erst recht wird sich die Anwendung des § 1 UnlWG rechtfer- I tigen, wenn die auch nach Auffassung des Senats nicht von * der Hand zu weisende Ansicht des Berufungsgerichtes sutrifft, daß die Beklagte ihr Zeichen in dem Bewußtsein und mit.

GoldrollenVerwechslungsgefahrBerufungsgerichtBestandteilZeichenWortBezeichnungKläger

Volltext der Entscheidung

2509 065
0
I ZB 140/55
Verkündet am 11® Januar 1957 Grunau, Justizobersekretäf als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Ernst KflB KG. , Kad^-BflflHHHHH> F< weg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ww, Anna K^HI ia Ka®P,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof® Dr<
gegen
 den Kaufmann Christian IfHP, Ka^HB,	tr<- V?
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt d) -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11® Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® hcC® Wilde, Br* Bimbach,
 Br, Bock, Br* Krüger-Nieland und Br* Spreng
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2» Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26, Mai 1955 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger betreibt in KailH^ eine Butter- und Käsegroßhandlung, die Beklagte in der gleichen Stadt eine Le-bensmittelgroßhandlung* Beide Parteien führen uta£ Sauermilchkäse in der Porm von Handkäse 0
Der Kläger vertreibt seinen Handkäse in Rollen 4 5 Stück« Die Rollen sind in Zellophan verpackt, das in grüner Beschriftung die Aufschrift "Chr5 Flohr* s Goldrollen" trägt« Der Name "Chr* Flohr:s" ist dabei der Bezeichnung "Goldrollen" schräg und in kleinerer Schrift vorgesetzt* Beide Bestandteile der Aufschrift sind grün unterstrichene Die Warenbezeichnung ist in dieser Form in schwarzweißem Druck als Wort- und £i!J.dzeichen für den Kläger am 20« April 1953 unter der Nr 637 173 in die Zeichenrolle des Patentamts für Sauermilchkäse eingetragen wordene Nach seiner Behauptung benutzt der Kläger die Warenbezeichnung aber bereits seit 1932c
Die Beklagte vertreibt ihren Käse frühestens seit der Währungsreform gleichfalls in Rollen ä 5 Stück unter der in roter Parbe gehaltenen und rot umrandeten Bezeichnung "Krell*s Goldroller". Sie hat die Namensbezeichnung "Krell* s dem Wort "Goldroller" schräg in kleinerer Schrift so vorgesetzt, daß sie noch über dem Anfangsbuchstaben des Wortes "Goldroller" steht« Das Wort "Krell5s" ist rot unterstrichen, die Gesamtbezeichnung hat eine aus Schlangenlinien und Punkten bestehende rote Umrandunge
 Der Kläger* ist der Auffassung, die Beklagte begründe durch die Benutzung des Zeichens "Krell* s'Goldroller" die
~ 3 -

Gefahr einer Verwechslung mit seinem Warenzeichen* Er sieht außerdem in dem .Verhalten der Beklagten eine wettbewerbs-widrige Handlung«
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Führung der Warenbezeichnung "Krell1 s Goldroller" bei Mei-dung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen«
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie bestreitet, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte - unter Einschränkung des Gebotes der Unterlassung auf die Benützung für Käse - dem Klageanträge gemäß verurteilt,
 Bie Revision der Beklagten wendet sich gegen diese Entscheidung« Sie bittet, das Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen« Ber Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe %
I. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken, Bie Revisions summe des § 546 ZPO ist erreicht« Bie Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß der Streitwert mehr als BM 6000,- beträgt* Ber Senat hat ihn unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers über seine Umsätze auf BM 20 000,- festgesetzt«
 
J
II? Gegenstand des Streites der Parteien ist die Präge, ob die von der Beklagten verwendete Bezeichnung mit dem Warenzeichen des Klägers verwechslungsfähig isto
1c) Bas Berufungsgericht hat zunächst die Frage der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der beiden Z eichenbestandteile nGoldrollenund •^oldroller11 geprüft und sie nach Klang- und Bildwirkung bejaht. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß Verwechslungsgefahr in Bezug auf das ganze Zeichen auch dann gegeben sein kann, wenn nur ein Teil der angegriffenen Kennzeichnung mit einem Bestandteil des Klagezeichens übereinstimmt oder diesem ähnlich ist, sofern nach der Bedeutung, die diesem Bestandteil innerhalb des ganzen Zeichens zukommt, damit zu rechnen ist, daß die Vorstellung der in Frage kommenden Kreise auf den Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers gelenkt wira (BGH GHÜR 1955, 487 [488]
 - Alpha Sterilisatoren)= Vorausgesetzt ist dabei allerdings, daß der Bestandteil hinreichend unterscheidungskräftig isto Wenn dies nicht der Fall ist, wäre er für sich allein schutz-unfähig im Sinne des § 4 Abs 2 Ziff 1 WZG und muß dann bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr jedenfalls im Grundsatz unberücksichtigt.bleiben (RG GRUR 1931, 402 [403] - Terranova; BGHZ 19, 367 [371] - W 5; BGHZ 21, 182 [186] - Funkberater),
Bie Revision hat demgegenüber zunächst geltend gemacht, das Berufungsgericht habe es versäumt, aus seiner Annahme, der Wortbestandteil "Gold1* sei Freizeichen, die entsprechenden Folgerungen zu ziehen; es habe insbesondere prüfen müssen, ob nicht auch das Wort ,,Rollen,, als Beschaffenheitsangabe oder als Freizeichen der Unterscheidungskraft mangele* Wenn beide Bestandteile schutzunfähig seien, müsse die gesam-
-v •
 
1
te Wortbildung "Goldrollen" bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben* Pie Rüge der Revision ist insoweit jedoch unbegründet*
Pas Berufungsgericht hat für den von ihm, wenn auch ohne nähere Begründung, angenommenen Pall, daß das Wort ♦'Gold” Freizeichen oder Beschaffenheitsangabe ohne Unterscheidungskraft sei, die entsprechenden Folgerungen gezogen Es hat ausgeführt, dies sei unbeachtlich, weil die Verwech lungsgefahr in der Ähnlichkeit der beiden Wortbestandteile! “rollen" und "roller" liege. Pas Berufungsgericht meint hiermit offenbar, daß der Gesamteindruck der Worte "Goldrollen” und Goldroller" maßgebend sei und daß demgemäß die von ihm angenommene Freizeicheneigenschaft des Wortbestandteiles t:Gold,: der Unterscheidungskraft von "Goldrollen" nicht entgegenstehe* Piese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei* Wenn auch ein schutzunfähiger Bestandteil bei der Prüfung der Ver-wechslungsgefahr im Grundsätze unberücksichtigt zu lassen j| ist, so bedeutet dies jedoch nicht, daß er völlig auszuscheiden habe, er kann vielmehr, zwar nicht ausschließlich, jedoch in Verbindung mit anderen Bestandteilen den Gesamteindruck des Zeichens oder auch eines zusammengesetzten Zeichenbestandteils mitbestimmen (RG GRUR 1934> 464 [468] - Ci Pas Berufungsgericht brauchte aus demselben <Grund auch niclf zu prüfen, ob die Bezeichnung "Rollen" als Beschaffenheitsangabe oder Freizeichen zu werten ist; denn aus der Zusammensetzung zweier an sich nicht unterscheidungskräftiger 3 standteile folgt noch nicht die Schutzunfähigkeit des zus mengesetzten Wortes, wenn durch eine derartige Zusammenseti zungy.wie hier, ein eigenartiger neuer Gesamteindruck entsteht«
Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Berufungs-gericht habe die Behauptungen der Beklagten nicht berücksichtigt, die Bezeichnungen "Goldi'ollen" oder "Goldroller" würden in der Käsebranche üblicherweise verwendet« Der Revision ist zuzugeben, daß dann, wenn die Benutzung dieser Bezeichnungen in der fraglichen Branche allgemein üblich sein sollte, der Bestandteil "Goldrollen" für sich allein grundsätzlich ungeeignet wäre, den Geschäftsbetrieb des Klägers von anderen Unternehmen gleicher Art zu unterscheiden« Was allgemein benützt wird, ist nicht unterscheidungskräftig im Sinne einer individuellen Herkunftsangabe« Das Berufungsgericht hätte daher diesen Behauptungen nachgehen und die entsprechenden Beweise, z«B« durch Einholung von Auskünften bei den Industrie- und Handelskammern erheben müssen« Wegen des darin zu erblickenden Verfahrensverstoßes im Sinne des § 286 ZPO mußte mithin das Urteil auf die Rüge der Revision hin aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Auf die entsprechenden Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Worte "Käserollen", "Rollerkäse", "Roller**,
"Harzer-Roller^f/r”l8ei-äoll9n,f und "Edel-Rolle" kann es
/ /
jedoch nicht ankommen« Es kann unterstellt werden, daß sie jeder Unterscheidungskraft entbehren. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß dies auch für "Goldrollen" zutrifft* Auch darauf, ob eine umfangreiche Benutzung dieser anderen Worte die Bezeichnung "Goldrollen" in ihrer Unterscheidungskraft zu schwächen geeignet ist, kann es nicht ankommen, da die Verletzungsform (Goldroller) nahezu identisch mit dem Wort "Goldrollen" ist, die Verwechslungsgefahr also auch bei
 
nur schwacher Kennzeichnungskraft von "Goldrollen11 zu bejahen wäre.
2») Der Erhebung von Beweisen hinsichtlich der behaupJ teten mangelnden Unterscheidungskraft des Wortes "Goldroll*** bedarf es jedoch dann nicht, wenn sich bei der weiteren Ver? handlung vor dem Berufungsgericht herausstellen sollte, daß das Warenzeichen des Klägers oder doch dessen Bestandbeil "Goldrollen" im Zeitpunkt, als die Beklagte ihre Bezeichnunj in Gebrauch nahm, in dem im wesentlichen übereinstimmenden Absatzgebiet der Streittsile Verkehrsgeltung erworben hatte, was der Kläger unter Beweiserbieten behauptet hat. Ein zunächst nicht schutzfähiger Bestandteil eines Warenzeichens ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebend zu bei rücksichtigen, wenn er Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihm den Hinweis.auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (BGH GBWfc 1955, 95 [96] - Buchgemeinschaft; BGH GRTJR 1955, 481 [482] Hamburger Kinderstube). Der wegen häufigen Gebrauchs im Ge-1 schäftsieben oder von Hause aus farblose Bestandteil eines Warenzeichens hat dann Unterscheidungskraft gewonnen und ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von entscheidender Bedeutung* Die Verwechslungsgefahr zwischen den sich ge-j genüberstehenden Bezeichnungen wäre dann im vorliegenden Patt* ohne weiteres zu bejahen.
I
Daß die Zeichenbestandteile "Goldrollen" und "Goldroll*** als solche verwechslungsfähig sind, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Entgegen der Auffassung der Revision] ist dem Berufungsgericht aber auch darin beizustimmen, daß die im übrigen zwischen den streitigen Bezeichnungen bestehenden Unterschiede angesichts ihrer fast identischen t)berein-| Stimmung in wesentlichen Bestandteilen nicht geeignet sind» die Verwechslungsgefahr zu beseitigen» Hierbei hat das Berufungsgericht insbesondere mit Recht hervorgehoben, daß es]
AJ
 
sich hei den Endabnehmern des von den Streitteilen vertriebenen Handkäse, auf die es für die Präge der Verwechslungsgefahr in erster Linie ankommt, vorwiegend tun Hausfrauen, Hausangestellte, Kinder usw. d.h. also vorwiegend um Personen handelt, die nach der Art und der Bedeutung der Ware nicht bereit sind, auf deren Kennzeichnung im einzelnen besonders zu achten- Sie werden weder die von der Beklagten gewählte Umrandung noch die Namenszusätze als entscheidende Merkmale in ihr Bewußtsein aufnehmen. Denn der Verkehr pflegt bei zusammengesetzten Zeichen erfahrungsgemäß seine Aufmerksamkeit weniger auf den Namen des Herstellers als auf sonstige hervortretende Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung zu richten (vgl BGH GRUR 1956, 183 [184] - Drei Punkt). Auch der Umstand, daß die Beklagte ihr Kennzeichen in einer anderen Farbe als der Kläger gebraucht, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Da das Zeichen des Klägers nicht farbig eingetragen ist, ist es für alle Farben geschützte Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie verwende eine von dem geschützten.Zeichen abweichende Farbe (RGZ 69, 376 [377]; RGZ 141, 110 [114]; BGH GRUR 1956,
183 - Drei Punkt).
Daß schließlich auch bei der Prüfung der Verwechslungs-gefahr des Zeichens der Beklagten mit dem Klagezeichen die von den Parteien geübte unterschiedliche Verpackung des Käse (Art und Bezeichnung der Kisten) und die allgemein übliche Zellophan-Packung entgegen der Annahme des Landgerichts als unerheblich auszuscheiden haben, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt*
 
r
3s) Wenn Verkehrsgeltung für das Klagezeichen bzw» dessen maßgebenden Bestandteil Goldrollen11 nicht zu erweisen sein sollte, und wenn weiter sogar die Schutzunfähigkeit dieses Zeichenbestandteils wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu bejahen wäre und daher eine Verwechs-lungsfähigkeit der Worte MKrell?s Goldroller", die mit der Klage unabhängig.von ihrer konkreten Ausgestaltung, also in jedör Anordnung angegriffen werden, mit dem Klagezeichen nicht angenommen werden könnte, wird das Berufungsgericht noch prüfen müssen, ob der Beklagten der Gebrauch ihres Zeichens nicht wenigstens in der benutzten Ausführung (Schräg Stellung des Hamens links vor dem Wort «G^droHer”), in der sie es nach den vorgelegten Unterlagen tatsächlich verwendet, gemäß § 1 UnlWG zu untersagen ist. Dies kann der Fall sein,! wenn anzunehmen ist, daß die Verwendung des Zeichens der I Beklagten in der typischen Ausführungsform des Klagezeichens eine Täuschung über die Herkunft der Ware besorgen läßt und! der Beklagten die Wahl einer anderen, die Verwechslungsge-.i fahr ausschließenden Anordnung der Worte ihrer Kennzeichnung zuzmuten ist. Die Kennzeichnung der Beklagten würde dann I den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetrei-l benden widersprechen und wäre nach § 1 UnlWG unzulässig*
Erst recht wird sich die Anwendung des § 1 UnlWG rechtfer- I tigen, wenn die auch nach Auffassung des Senats nicht von * der Hand zu weisende Ansicht des Berufungsgerichtes sutrifft, daß die Beklagte ihr Zeichen in dem Bewußtsein und mit. dem Willen wählte, damit die Möglichkeit von Verwechslungen zu schaffen und so an dem Rufe des Klagezeichens teilzunehmen#
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen*
Wilde Bimbach	Bock	Krüger-Nieland Spreng