* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 140/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 140/52

Be'chtssatzs T/ird durch eine positive Vertragsverletzung des Befrachters der Vertrags zweck derart; gefährdet, daß dem- an sich vorleistungspflichtigen - Verfrachter das Besthalten an-dem Frachtverträge nicht mehr zugemutet werden kann, so 'ist der Verfrachter auch vor Ahlauf der sonst nach §§ 570, 577 HOB einzuhaltenden Vartefristen berechtigt, vom Vertrage zurüclczuti? September 1950 aufgefordert hatte, die Ablader bekannt zu geben, gab die Beklagte der Klägerin am 7, September 1950 die Firma Cc|000 Shipping Co., Inch, KH Hi 4;- als Abladerin auf.Die Klägerin stellte fest, daß eine solche Firma nicht existiere, und wandte sich sofort erneut an die Beklagte. Als sich die Klägerin noch an demselben Tage 'fernmündlich mit dieser Firma in Verbindung setzte, erhielt sie die Mitteilung, daß die genannte Firma über die erwähnte Ladung überhaupt nicht unterrichtet sei. September 1950 Protest erhoben und sich alle Hechte wegen der ihr entstehenden Schäden Vorbehal- -ten hatte, erklärte die Beklagte, -die Klägerin habe.keinen. Auch 'diese^ Erklärung der Beklagten stellte sich, als 'falsch heraus Auf fernmündliche Anfrage der Klägerin teilte die genann- , te Bank am 9. Darauf versprach die Beklagte der Klägerin, daß bis zu dem 11» Sep- Yf/H ein und meldete die Ladebereitschaft bei der ihr von der Beklagten zuletzt benannten CosfHHi Shipp Cö„ Ine, Diese Birma teilte der Klägerin erneut mit, da sie mit der Durchführung der Beladung nichts zu tun hat Die Klägerin fragte nunmehr mit Fernschreiben vorn 11, Be tember 1950 an, ob die Beklagte bereit sei, - das nach den; Chartervertrag vereinbarte tägliche Liegegeld von 600 zu* zahlen, ’Schließlich gab die Klägerin der Beklagten noch an demselben Tage mit einem weiteren Fernschreibe bekannt, daß 'sie sich von den Verpflichtungen aus dem Chartervertrag befreit betrachte» falls die Beladung des Schiffes nicht spätestens am 12, September 1950, 12 Uhr, beginne oder die Beklagte eine Bankgarantie füfi die Durchführung des Chartefvdrtf’ägos stelle, in-einem Telefongespräch, das der Prokurist Pj(p der Beklagten •.,v°n aus am Abend des 12, ' September 1950 mit de die Klägerin vertretenden Schiffsmakler in führt will die Beklagte nach ihrer - von der Klägerin bestrittenen - Darstellung gegen die angedrohte Zurückziehung des Schiffes protestiert haben. Im übrigen hat sie ein Depot in Höhe des Liegegeldes für vier "Tage angebeten und zugleich angefragt, ob die Abladung in Ntfp oder einem anderen Golfhafen erfolgen könne. September 1350 mit, tat' sie infolge des schuldhaften Verhaltens der Beklagten den Chartervertrag als nicht erfüllt ansehe, die "OjpMPMIBBi1 zurück-£iahe und sich wegen des Vertragsoruoiis der Beklagten alle Schadensersatzansprüche Vorbehalte, unabhängig von diesem Schritt der Klägerin überreichte die Beklagte der Firma Frachtcontor & PQ» Hechts läge, und zwar hinsichtlich eines eventuell ent-; _ stehenden Liegegeidanspruchs» Die Firma Frachtcontor 3 Üüt A Co, ga ; mit HerrSchreiben'vom 13» .September 1350, 16»20 Uhr, die Hinterlegvugsmeldung an die Klägerin weiter und übermittelte erneut die Anfrage der Beklagten; wegen einer Option für Abladung irl Higfj 0|»—f, nachdem.; September 1950, 13.12 Uhr, hatte wiederholen lassen mit dem Einweis, daß sie sich für den Fall der Ablehnung der Option gegenüber, etwaigen Ansprüchen der Klägerin darauf berufen werde, die Erfüllung der Charter in dieser weise ungebeten zu haben, ließ die ..Klägerin der Beklagten mit Fernschreiben vom ■ 14» Sep-' te-mber 1950, 15« 55 Uhr, mit teilen, daß die Erteilung 'der erbetenen Option ohne die Stellung einer Bankgarantie für die tatsächliche Durchführung nicht in Frage'komme.und daß die wieder in den Lihiehdlehst ein,ge- reiht werde« Da die Beklagte auch eine derartige Bankgarantie- nicht erbringen kcaaite, wurde die " tfHNMMHMh nach Angabe Ger Klägerin am 15« September 1950 abends in ein anderes 'Hafenbecken • in;ÜflUiMI verholt und am gOo September 1950 wieder in den - Liniendienst eih^ereihtv- Unter diesen Umständen habe die Klägerin mit Hecht über die anderweitig disponiert und der Beklagten ihren Dampfe für eine Abladung in Efli OflBMIMi unter der Voraussetzung, daß eine Bankgarantie gestel werde» Auf mehrfache Hachfrage habe die Beklagte schl lieh am 29* September 1950 einen Ablader benannt, der doch auf Anfrage ebenfalls erklärt habe, daß er nicht die Beklagte zu liefern habe* Each dem gesamten Gesc gebaren der Beklagten, das auch eine unerlaubte Eanc.2 Klägerin nicnt zuzimruten gewesen, ^r v/eiterhin mit der Beklagten in Gesohdf ts ver bI ndütiig Die Beklagte hat den Klaganspruch nach Grund bestritten, und ausgeführt § 577 HGB. Danaer sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Ladezeit ab warten, auch wenn während dieser Zeit nicht mit der ladung begonnen worden sei. Auch sei die Üb erlieg e z e i + nicht durch die Anzeige der Klägerin gemäß § 577 Abs p HGB in Wegfall geraten; denn eie habe der' IJnäispositicr her Klägerin ausdrücklich widersprochen und dies noch durch die Anlegung des Depots unterstrichen. Dadurch sei eine Veränderung in der Auswahl der Spediteure und Befrachter eingetreten,, Wenn der Beklagten der Dampfer "BH" während der Wartezeit von 26 1/2 lagen zur Verfügung gestanden hätte, so würde sie es unter Einschaltung von 2:Jm und .1 flÜK durchgesetzt haben, daß die Partie durch ,sie verschifft worden wäre. Jedenfalls hätte sie in dieser Zeit eine Srsatzladung beschaffen können, nachdem die Klägerin vertragsbrüchig geworden sei, könne sie sich nicht auf die Grundsätze von freu und Glaub on bei? Die Klägerin hat mit der Klag© zunächst Schadensersatz j-ii Löhe von 2p. unter Ermäßigung der Streitsumme auf 30.000 LH das ange-jochtene Urteil vollen Umfangs aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen, -Irn Verhandlungstermin vom 30, April 1952 hat sie unter Vorbehalt weiterer Ansprüche beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß.;! o die Beklagte und der deutsche Makler der Klägerin ihren Sitz haben» Schließlich haben sich auch beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit vorbehaltlos auf deutsches Hecht berufen» auf die Klausel 15 der Charter stütze» Dieser Klausel e spricht inhaltlich die in deutschsprachigen Charterfor^ l&reh verkommende Klausel "Im Falle der Nichterfüllung dieses Frachtvertrages ist seitens des schuldigen Feili| dem Vertragstreuen Teil der nachgewiesene Schaden zu er setzen; die Vergütung darf jedoch nicht den geschätzte*! nicht zuzu demUteh gewesen sei, noch länger au| eine Beladung des Schiffes zu warten, und daß sie.'jedenfalls nach Ablauf der bis zu dem 12». Demgegenüber macht die Beklagte geltend, daß die Klägerin unter Verletzung des § 577 HGB vor Ablauf der Ladezeit und trotz der entgegengesetzten Anweisung der Beklagten das Schiff zurückgezogen habe». Vorher könne auch kein Dchadensef-;:Satzahspruch entstehen» ’.Bei Anwendung; der"' Vdr'schrifteh V des Bürgerlichen Gesetzbuches 'hätte sich die'Klägerin als Vorleistungspflichtige allenfalls unter den Voraussetzungen des § 321. 3) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht der" Auffassung der Klägerin gefolgt, .indem es die Wartezeit nach.allgemeinen Recht s grand sät z en des Bürgerlichen’Geig etz buches we g en !’ Vertragsbru chs: * d er 3eklagten für vor-zeitig beendet erachtet hat.. Zur Begründung hat :das Be-rufirngsgerieht in erster Linie ausgeführt, daß sich die Beklagte der "positiven Vertragsverletzung" schuldig gemacht habe; sie habe sich als unzuverlässig erwiesen und ein Verhalten gezeigt, das geeignet gewesen sei, dos Viß-trauen, der Klägerin in solchem Maße zu erregen, daß dieser nicht siizunuten. Auf Grund der positiven "VertragsVerletzung/• sei die Klägerin berechtigt'gewesen, sich ohne Fristsetzung vom Vertrage lo3Zusagen, und gemäß § 275 BG73 Damit habe sie die Erfüllung einer »Hauptleig; (itGZ 103; 257 /2587) verweigert, Durch diese Erfüllün Verweigerung sei die Wartepflicht der Klägerin entfall die deshalb mit Recht ihr Schiff zurückgezogen habe ml" örtert bleiben, welche Dauer die für den vorliegenden _ sich aus Vertrag und Gesetz ergebende Wartezeit gehabt hat und ob die Beklagte, wie die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Vogerin angenommen hat, bereits mit Beginn der Ladebereitsch verpflichtet war, für jeden nicht zur Beladung ausgenutzten Arbeitstag Liegegeld zu zahlen. Denn das Ber gericht hat bereits 'wegen des in die Zeit bis zu dem 12, Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört alles, was aus dem Vertrage von Vertragsschuldner verlangt" 'werden kann (HGZ ISO, 310 ,/5l£7) ■>" I-'-1 diesem weiten Sinh -ült-faßt die'-Verbindlichkeit nicht nur- alle Haupt- urid'.Heben-1 pflichten., -wie Vorbeieitungfe- urid 'öbhutspflichten,Aus- V kunfts- und inzeige.pfiibhten, 22 £2"6 aE/’t er- ergibt sich zu demindest aus der rechtsälmlich eh: Anwendung der Bestimmungen über die Folgen der verschuldeten Unmöglichkeit und des Verzuges (vgl §” 2B0, 286, 325, 326 BGB)o Das Reichsgericht nat zwar in ständiger Rechtsprechung die Rechtsfolgen des Schadehserraatzes unmittelbar aus § 276 BGH' hergeleitet, obwohl d lese Vorschrift näcli richtiger Auffassung nur einen KaftüngS- ( maßstab enthält, aber keine Rechtsfolge ausspricht) immerhin hat das Reichsgericht am Ende der vorbezeichneten Ent- , ; •' Soweit die schuldhafte Eorderungsverletzung nichtH die im Bürgerlichen Gesetzbuch-geregelten Sondertatbest ähde der Unmöglichkeit.der Leistung und des Verzuges zur Folge hat und einen über das Erfüllungsinteresse f hinaus gehend en Schaden verursacht, .ist dieser Schaden 'gemäß §249 ff 3GB zu ersetzen« Bas gilt nicht nur für ’einseitige, nicht von einer Gegenleistung abhängige Vor-’ bindliehkeiten, sondern auch für gegenseitige Verträge (EGZ 161, 330 /337 f7)»: Bei gegenseitigen Verträgen ist;, der geschädigte Vertragsteil jedoch nicht auf die Gelte machurig eines "solchen, das "negative" (Vertrauens- odd Ausgleichs-) Interesse betreffender. OA-neeus bosr-1 h der von der positiven Vertragsverletzung betroffene Vertragsteil kann vielmehr unter gewissen Voraussetzungen weitere Rechte geltend machen, die ihrem Inhalt nach zw den sich aus || 325, 326 BGB ergebenden Rechten entsprechen, die "’ihren Rechtsgrund aber letztlich in § 24 BGB finden,' Virdadurch die "positive Vertragsverleisu der Vertragszweck herart gefährdet, daß■dem 'Vertragstreuen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach Treu - und. Glmiben die Fortsetzung des Vertrages und damit auch die Bewirkung der ’ihm’ nach d era Vertrage an sich obliegenden Leistung .nicht zugenutet werden kann, so kann er seinerseits die Erfüllung des Vertrages verweigern und nach seiner "fahl Schadensersatz wegen Vichterfüllung, also das -"positive" - 3r-iüllungs int er es s c verlangen oder auch vom -Vertrage Maßgebend können hierbei irr.er nur die bis zu dem Tage der Erklärung vorhandenen und vom Vorletzten als für seine Erklärung bestimmend bezeicbneten Gründe sein (Urt. d. halten der Beklagten mußte die Klägerin nicht nur - subj< "berechtigte Zweifel an der V“efv/irklichurig ihres auf orclnt ; mäßige Durchführung der Charter gerichteten nc i stun gs int ei ses hegen; auch war - objektiv - angesichts des pflichtwidrigen schuldhaften Verhaltens der Beklagten die Gefahr! Die den Verfrachter obliegende Vörleistungspfliciit e halt regelmäßig ein beträchtliches wirtschaftliches üisif das nur dann zu demutbar und tragbar erscheint, wenn der :;Ch£ teuer alles .vermeidet, • was geeignet seih konnte, die für ■' Durchführung eines solchen' Vertrages erforderliche Vortri grundlage zu erschüttern» Hach dem unstreitigen baclivernal müßtb das unzuverlässige Verhalten der Beklagten in der gerin die ernstliche Befürchtung erwecken; daß eine ord.hill mäßige Durchführung des Vertrages nicht mehr zu erwarten.;,} Die Klägerin hat sich trotz der 'Erschii11erung des Vertraue Verhältnisses nicht ohne weiteres vom Vertrage losgesagt, sondern hat der Beklagten - der in § 321 BG-B getroffenen Begelung vergleichbar - eine Chance gegeben,"die bei der Klägerin, hinsichtlich cor Erfüllung dos Vertrages ent st* neu Zweifel und Bedenken durch Andienung -der -Ladung 'oder! von ihr erwarten konnte» die Beklagte hat die ihr gewahrte Chance nicht genutzt, lie hat die 1edingungen, ven der die Klägerin das Festhalten an Vertrag abhängig gewacht hat, nicht erfüllt« Bei dieber Sachlage konnte der 'Klägerin, die ihren Sitz im Ausland hat und ihre Ansprüche nur in De'ütsciil land ;fg ■ ■■ verfolgen jf innen, mangels ausreichender Sicherheit nicht mehr zugernutet werden, sich weiterhin der Gefahr eines durch das Liegen des fchiffos sich ständig vergrößernden Bcha lens auszüse'tzeho'. In einem solchen Fall ist die zunächst eingetretene Interessengefährdung einer Interessenvereitelung gl eich zu-' ketaen (hier zu FStoll" aaO 8 287 fl, 29§5d Die Klägerin hat n-f.-g Perns ehr eiben vom 13« leptember 1950 den gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf des Vertragsbruchs und den Entschluß, das Ich iff zurückzuziehen und Schadensersatz zu verlangen, ausdrücklich mit dem unzuverlässigen Verhalten der Beklagten begründet ("„„o having been tv;ice misled Kit dieser Er- klärung war die Klägerin endgültig von der Erfüllung•des Vertrages befreit und berechtigt, noch Klausel 13- der Charter . An den durch die Erklärung der Klägerin eingetretenen Rechtsfolgen konnte sich durch das spätere Verhalten der Beklagten, die zu ,Gunsten der Klägerin bei deren 1 fMNMNP flakier einen Verrechnungsscheck über 10.080 DM zu getreuen Fänden hihterlegen und dringend urn eine Option für Beladung i '■.&«< ' an ließ, nichts mehr Die Revision meint, die Vor rEgoVerletzung seien weder in r Hinsicht gegeben, Iure} die Teilungen der .Beklagten sei der Vertragszweck nicht geiahliil öet wörden, da die Klägerin ohnehin zu warten verpflicht e||S gewesen sei; noch weniger könne die Fortsetzung des Vortrag allein wegen cler Weitergabe dieser irrtümlichen Mi^teilusp als unzu demutbar bezeichnet werden. Das Berufungsgericht na" nicht berücksichtigt, daß sich die Klägerin durchaus dar' im klaren gewesen sei, die Beklagte sei nur als Heedereiü nehmen bei Abschluß des Chartervertrages tätig gewesen, mit dem der Verschiffung zugrunde liegenden Impcrtgeschäf aber nichts zu tun gehabt. 1) Es kann mit der Aavilion - entgegen der vom Berufü: •geficht üntef Hinweis auf RG-Z 103, '257 ff.vertretenen Auffassung .-davon ausgegangen werden, daß die Beklagte als Q> terin nicht verpflichtet gewesen sei - auch nicht durch b sondere Vertragsabreden der Klägerin als Verfrächt erin die nach, dem Vertrage zu befördernden Güter - als Scbuldkf leistung - zu liefern, und daß es sich bei der für die Gü beförderung an sich erforderlichen Mitwirkung der Beklagtes^ nur um eine mit wirkende Glaub igerhanc-luhg gehandelt habe (Vüstendörfer, neuzeitliches Seehandelsrecht, 2, Auf1, S 244; Capelle aaO S 366 ff insbesondere 370 Kote 8)Die Re vision irrt aber, wenn sie meint, hinsichtlich derartiger "Gläubigerobliegenheitcn11 gebe es keine positiven Vertrags Verletzungen. Insoweit entspricht dge Rechtöluge der bereits dargelegten Rechtsprechung zu § 642 BGB, welche Vorschrift nur die Rechtsfolgen des AnnahmeVerzuges beim Unterbleiben der zur I!ev-s hA ' uhg des \7e es erforderlichen Gläubigerinii-wirkung behandelt, während bei einem insoweit vorliegenden Verschulden des Bestellers auch Ansprüche wegen positiver VertrageVerletzung gegeben sein können. 3) Schließlich'versucht die Revision noch, aus der mangelnden Persönehidentität zwischen Charterer und Importeur das Pehlen eines VerschuuIGeiis der Beklagten'zu begründen. Die Revision meint, das Berufungsgericht•habe nicht festgestellt, daß die unrichtigen Angaben über Ablader und Finanzierung cos Geschäfts auf einem 'Verschulden der Beklagten beruhten; auch sei dies den Ausführungen des :Berufungsurteils nicht mittelbar zu entnehmend.' gewacht habe und daß sich die Beklagte wegen der weiteren^ yon ihr gemachten uhwaiirenAngaben. Die Klägerin kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß si auf die Mitteilungen der Finna ICflflH W Co, angewiesen gc-wesen sei. Es'war auf Grund dos Chartervertrages ihre Sabal der Klägerin die Ausführung des Frachtvertrages zu erxiö'g-li liehen; dazu gehörte in erster .Linie auch'die Benennung'dg| Abladers» Selbst .wenn die - Beklagte zunächst angenommen hat : .d aß d er. verkündet hat, hatte der Beklagten 'lediglich ■ in 'deir Hoffnung, an dem vorgesehenen Import von ■pleischkonseryen^ beteiligt zu werden, ohne ausreichende' Sicherung eien Äu¥-^"r trag' zu dem Abschluß eines Chart er vertrage s erteilt» iiatsäch-lich ist ein solches Importgeschäft für die Birma K^Mfe & Co. niemals' genehmigt worden. Unter entsprechender' Anwendung der §§ 325, 326 3GB kann die Klägerin Ersatz des Schadens verlangen, den sie durch die von der Beklagten schuldhaft verursachte llicht-erfü'llung des Vertrages erlitten! Baß der Klägerin infolge der Nichterfüllung des iVertragea ■ überhaupt ein Schaden hhts'tanden -ist ,• -kann deh;f •• Umstanden nach nicht zweii 0Ihaf t":: 'sein 'und " wird auch \von'Klbr Beklagten nicht bestritten» Handelt es sich hierbei auch nicht eigentlich um den Schaden., Die Nachprüfung der von der Klägerin vorgenormionen Schacensberechmmg kann im ein-' zelnen dem vom Landgerichtduiwhzirhwrenden Betrag,sver-faliren überlassen bleiben, wobei der Klägerin erforder-1 iebenfalls Gelegenheit zu geben .sein wird, den.

Zitierte Normen: § 242 HGB § 580 BGB § 577 HGB § 326 BGB
BGBdpositivFirmaKlägerinvertragen

Volltext der Entscheidung

fpv.r das Haciis'chlagewöirk'! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs
BGB §§ 242 , 525V 32 S HGB §§. 570, 577
Be'chtssatzs T/ird durch eine positive Vertragsverletzung des Befrachters der Vertrags zweck derart; gefährdet, daß dem- an sich vorleistungspflichtigen - Verfrachter das Besthalten an-dem Frachtverträge nicht mehr zugemutet werden kann, so 'ist der Verfrachter auch vor Ahlauf der sonst nach §§ 570, 577 HOB einzuhaltenden Vartefristen berechtigt, vom Vertrage zurüclczuti? e t sh o d er 3 chad ens er eat z wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Aktenzeichens I ZR 140/52
Urteil des BGH vom 15« ITovember 1953 HansOLG Hamburg
 iiG- Hambu.rg
 fäfe
I.m 140/52
e r 1c ü n d e t 13 «November 1953 -
au, Justisobsrsekretär lürkund s beamt er der Geschäftsstelle
2d
I m N a m e n ö e s V o 1 Ir e s

In dem Rechtes tr ei'
v.’ r *	...	.
der Firma Robert B
Schiffahrts-
und' Hafenbetriebe GmbH/ E{
Beklagten und R e Vision s-klügerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
■i
gegen
 ie Compagnie de lavigation G( ■ HB l'tfl.
Klägerin uho levisionsbeklagte ,
Prozeßbevoll;-!'clitigter% Rechtsanwalt fr«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1953' unter Mitwirkung der Bundesrichter' Prof« Dr« lindenmaier> pr* Birnbach, Wilde, Ir, Bock und Br« Hastelski
 für Rocht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14* Kai 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
II
I
Jon Rechts' "wegen1
&■
-■uz ‘'h ' 1'	'

.
t
zz
■
Tatb sstandv;_'
Die Klägerin schloß am 30» August 1.950 mit der Be-
■
klagten einen Chartervertrag in Dorm der G-encon-Oharic-r. Danach verpflichtete sich die Klägerin, ihren Dampfer "OHPHH" xm äen 5. September 1950 herum in 101 -HP ansudienen.
JZ
ITachäem die Klägerin die -Beklagte mit Fernschreiben vom 1,, 4= und 6. September 1950 aufgefordert hatte, die Ablader bekannt zu geben, gab die Beklagte der Klägerin am 7, September 1950 die Firma Cc|000 Shipping Co., Inch, KH Hi 4;- als Abladerin auf. Die Klägerin stellte fest, daß eine solche Firma nicht existiere, und wandte sich sofort erneut an die Beklagte. Diese erklärte, dalB ihre Mitteilung auf einem Versehen beruhe, und benannte am 8, September 1950 die Firma Cos0000000 Shipping Co., Ine. als Abladerin. Als sich die Klägerin noch an demselben Tage 'fernmündlich mit dieser Firma in Verbindung setzte, erhielt sie die Mitteilung, daß die genannte Firma über die erwähnte Ladung überhaupt nicht unterrichtet sei. Tatsächlich hatte die Beklagte überhaupt keine Ablader, Aachden die Klägerin gegen ein solches Geschäftsgebaren mit Fernschreiben vom’ 8. September 1950 Protest erhoben und sich alle Hechte wegen der ihr entstehenden Schäden Vorbehal- -ten hatte, erklärte die Beklagte, -die Klägerin habe.keinen. Anlaß zu irgendwelcher Besorgnis, da, die A0BHM1@I AlfAt Bank voor International Handel die Finanzierung des Geschäfts übernommen'und auch Surchgeführt habe. Auch 'diese^ Erklärung der Beklagten stellte sich, als 'falsch heraus Auf fernmündliche Anfrage der Klägerin teilte die genann- , te Bank am 9. September 1950 mit, daß sie 'mit der Finanzierung nichts zu tun habe. Hiervon ließ' die Klägerin der Beklagten noch an demselben Tage Kenntnis geben. Darauf versprach die Beklagte der Klägerin, daß bis zu dem 11» Sep-
--v~
A-®
d#l
'
■M
e;.:Ä ' .
n
1
tember 1550 (Mon-täg) eine .scliriftliehe Bestätigung der Bundesregierung, der Bank und des Käufers gegeben \ver~ de, daß der mit dem Dampfer "OMMHMWd abgeschlossene.’ Transport auf alle Bälle durchgeführt werde, und ließ gleichzeitig darauf Hinweisen, daß möglicherweise um di Option der Beladung in'l:.|S§	nachgesucht	werde.
Am IX, September 1950 traf die	in	®l
Yf/H ein und meldete die Ladebereitschaft bei der ihr von der Beklagten zuletzt benannten CosfHHi Shipp Cö„ Ine, Diese Birma teilte der Klägerin erneut mit, da sie mit der Durchführung der Beladung nichts zu tun hat Die Klägerin fragte nunmehr mit Fernschreiben vorn 11, Be tember 1950 an, ob die Beklagte bereit sei, - das nach den; Chartervertrag vereinbarte tägliche Liegegeld von 600 zu* zahlen, ’Schließlich gab die Klägerin der Beklagten noch an demselben Tage mit einem weiteren Fernschreibe bekannt, daß 'sie sich von den Verpflichtungen aus dem Chartervertrag befreit betrachte» falls die Beladung des Schiffes nicht spätestens am 12, September 1950,
12 Uhr, beginne oder die Beklagte eine Bankgarantie füfi die Durchführung des Chartefvdrtf’ägos stelle, in-einem Telefongespräch, das der Prokurist Pj(p der Beklagten •.,v°n	aus am Abend des 12, ' September 1950 mit de
 die Klägerin vertretenden Schiffsmakler in	führt
 will die Beklagte nach ihrer - von der Klägerin bestrittenen - Darstellung gegen die angedrohte Zurückziehung des Schiffes protestiert haben. Im übrigen hat sie ein Depot in Höhe des Liegegeldes für vier "Tage angebeten und zugleich angefragt, ob die Abladung in Ntfp oder einem anderen Golfhafen erfolgen könne. Da keine Ladung angedient', kein Liegegeld bezahlt und auch die versprochenen Garantieeiklärimgen der Bundesregierung und der Bank nicht erteilt wurden, die Beklagte viel-' mehr 'nur die. Möglichkeit einer Beladung in

abh.t
Wt
 in Aussicht stellen ließ, teilte die Klägerin der Beklagten an 13. September 1350 mit, tat' sie infolge des schuldhaften Verhaltens der Beklagten den Chartervertrag als nicht erfüllt ansehe, die "OjpMPMIBBi1 zurück-£iahe und sich wegen des Vertragsoruoiis der Beklagten alle Schadensersatzansprüche Vorbehalte,
 unabhängig von diesem Schritt der Klägerin überreichte die Beklagte der Firma Frachtcontor	&	PQ»
einen. Verreclihu.ngssch.eck in Höhe des Gegenwertes ' vohg vier Tagen Liegegeld (4 x 600 fl - 10«080 DH) du getreuer Händen als Depot für die Klägerin ohne 'Präjudiz''"der' ;;,:cl))! Hechts läge, und zwar hinsichtlich eines eventuell ent-; _ stehenden Liegegeidanspruchs» Die Firma Frachtcontor 3 Üüt A Co, ga ; mit HerrSchreiben'vom 13» .September 1350, 16»20 Uhr, die Hinterlegvugsmeldung an die Klägerin weiter und übermittelte erneut die Anfrage der Beklagten; wegen einer Option für Abladung irl Higfj 0|»—f, nachdem.; die Beklagte trotz einer bereits am 13« September 1950 um 17.35 Uhr ausgesprochenen Ablehnung die Anfrage wegen dieser Option nochmals am 14. September 1950, 13.12 Uhr, hatte wiederholen lassen mit dem Einweis, daß sie sich für den Fall der Ablehnung der Option gegenüber, etwaigen Ansprüchen der Klägerin darauf berufen werde, die Erfüllung der Charter in dieser weise ungebeten zu haben, ließ die ..Klägerin der Beklagten mit Fernschreiben vom ■ 14» Sep-'
.	.	.	.	:	:	.3	3	fl	h	.Awlwilhhl’
te-mber 1950, 15« 55 Uhr, mit teilen, daß die Erteilung 'der erbetenen Option ohne die Stellung einer Bankgarantie für die tatsächliche Durchführung nicht in Frage'komme.und daß die	wieder	in den Lihiehdlehst ein,ge-
reiht werde« Da die Beklagte auch eine derartige Bankgarantie- nicht erbringen kcaaite, wurde die " tfHNMMHMh nach Angabe Ger Klägerin am 15« September 1950 abends in ein anderes 'Hafenbecken • in;ÜflUiMI verholt und am gOo September 1950 wieder in den - Liniendienst eih^ereihtv-
Ijf
■
_a_
Kit der Klage fordert die Kläger in Ersatz- der Kost für die vergebliche Beorderung ' des '.Schiff es nach Hl Sie stützt ihren Schadenserbatzahspruch ausdrücklich a Klausel 15 des Chartervertrages ("Indemnity for nonperformance of this Charter-party, proved damages, not exceeding estimated amount of freight"). Each’ deni Genco Chart ervertrag sei die Abladung eine echte Schuldner-lei stung (ho, Ihat the said vessel shall * load a and complete cargo ...r/hich the Charterers bind them selves to ship	Darüber	hinaus	sei	die	Beklagte
 nach den Klauseln "on liner terms" und "Leading to be done fast can" (Klausel Er 16)'verpflichtet gewesen, verzüglich hach der, Anzeige der Ladebereitschaft zu be laden- Die Beklagte habe ihre Abladungsverpflichtung nicht erfüllt bzw., wegen nachträglicher objektiver Unmöglichkeit nicht erfüllen keimen* Cie habe von vornherein ein seltsames Geschäftsgebaren an den lag geleg und der Klägerin wiederholt Anschriften von Kaklern und 3onl.Instituten aufgegeben, die überhaupt nicht inforni oder 'sonst beteiligt gewesen seien» Die Beklagte habe überhaupt keine Ablader gehabt* Die von ihr für den Ilaf OttBMi erbetene Option habe deutlich gezeigt, end? für sie die Erfüllung des Vertrages in absehbarer Zeis unmöglich gewesen sei; die ganze Befrachtung sei ein reines Spelculationsgeschäft gewesen. Unter diesen Umständen habe die Klägerin mit Hecht über die anderweitig disponiert und der Beklagten ihren Dampfe für eine Abladung in Efli OflBMIMi unter der Voraussetzung, daß eine Bankgarantie gestel werde» Auf mehrfache Hachfrage habe die Beklagte schl lieh am 29* September 1950 einen Ablader benannt, der doch auf Anfrage ebenfalls erklärt habe, daß er nicht die Beklagte zu liefern habe* Each dem gesamten Gesc gebaren der Beklagten, das auch eine unerlaubte Eanc.2
w
Sfe.
ü

I
■f£;-
Ü
B
ifcr

Sr,: -
WM>:
m.--
Wß$§l-
p>
darstelle, sei de we it erb. i bleiben.
Klägerin nicnt zuzimruten gewesen, ^r v/eiterhin mit der Beklagten in Gesohdf ts ver bI ndütiig
 Die Beklagte hat den Klaganspruch nach Grund bestritten, und ausgeführt § 577 HGB. gehalten«, .'Diese
 und
5 die Klägerin habe sich niev.A
u
II o

Vorschrift sei nicht durch
 ai;
öh
2U-
Charter abgeändert worden. Auch habe die Beklagte nin-w. auf die Einhaltung dieser Vorschrift verzichtet. Danaer sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Ladezeit ab warten, auch wenn während dieser Zeit nicht mit der ladung begonnen worden sei. Auch sei die Üb erlieg e z e i + nicht durch die Anzeige der Klägerin gemäß § 577 Abs p HGB in Wegfall geraten; denn eie habe der' IJnäispositicr her Klägerin ausdrücklich widersprochen und dies noch durch die Anlegung des Depots unterstrichen. Die zur yGr .frachtung vorgesehene Partie fleisch in Dosen' sei.vorhin* den gewesen; daß sie bei Eintreffen der ''OfggR/KKttt' nicht zur Verfügung gestanden habe, sei einzig und’allein darauf zurückzuführen, daß nicht die Auftraggeberin der Beklagten, die Firma I HU & Co«, sondern andere Importeure den Import genehmigt erhalten hätten. Dadurch sei eine Veränderung in der Auswahl der Spediteure und Befrachter eingetreten,, Wenn der Beklagten der Dampfer "BH" während der Wartezeit von 26 1/2 lagen zur Verfügung gestanden hätte, so würde sie es unter Einschaltung von 2:Jm und .1 flÜK durchgesetzt haben, daß die Partie durch ,sie verschifft worden wäre. Jedenfalls hätte sie in dieser Zeit eine Srsatzladung beschaffen können, nachdem die Klägerin vertragsbrüchig geworden sei, könne sie sich nicht auf die Grundsätze von freu und Glaub on bei?
■ Mffy
m
V.
Akt Ad
g.
Ö&V/'
AVA
;
iE .
Die Klägerin hat mit der Klag© zunächst Schadensersatz j-ii Löhe von 2p. 423,10 0 zuzüglich der Courtage ver-
-7-
l&n;gt o Spilt er hat eie eile Klage auf 26 «449? 76 ß erhebt,
 Bet", i et; lieh Lv;t sie im- er u ten Roclitlhug öle Klage auf den DM-Gegenwert von 15«174?6?.'$ hebst Zinsen ermäßigt,::^
Das Landgericht hat nach Bev/eiserhebung die Klage eie
,	•	'	.	’ ;	,	-	.	.	wj
 abgewiesen,,
Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag! unter Ermäßigung der Streitsumme auf 30.000 LH das ange-jochtene Urteil vollen Umfangs aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen, -Irn Verhandlungstermin vom 30, April 1952 hat sie unter Vorbehalt weiterer Ansprüche beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß.;! die Beklagte verurteilt wird, eien Gegenwert von 15.174?] zuzüglich 5 c/o Zinsen seit dem 18. September 1950 zu dem amtlichen Kurs des Zahlung stages auf ein noch zu efrichten§§| Sperrkonto der Klägerin bei einem noch zu benennendeh G:c Institut im Bundesgebiet Deutschland zu zahlen. Das Beru-fungsgericht hat den IClaganspruch dem Grunde nach für geä,
:	•	■.	•	;•	'•	-	- f • '	a	•	W.	’	•' ■ "B	• . - 7' -v	,	•	:;}£%
rechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Sr Scheidung über den Betrag des streitigen Anspruchs und übjjL die Kosten der Berufung an d as Landgericht zurückvcrv/ies^
•• •>. 'S	N/tAvJi<' / *7. '	V	■	'	-	1	‘ '
Mit der Kevision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, Lie Klägerin bittot um Zurückweisung der Revision!
Ehts ch e i dungs gründes

Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zu-IM treffend davon aus, daß der Rechtsstreit nach deutschem!® Recht zu entscheiden ist. Diese”Auffassung entspricht i Grundsätzen, gdie der erkennende Senat in tibereinstimmv mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei'der Lest'
tz
■ 3 -
Stellung des Schulctstatuts in Sinne; des internationalen Privatrechts anv,’endet» Danach ist in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille zu ermitteln» Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so ist der sogenannte mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille maßgebend» Dabei handelt es sich in Wirklichkeit
' 'H ,V /:. h'.'-ht.;
nicht um die Ermittelung hypothetisch-subjsktiver Vorstellungen der Parteien.; sondern um eine vernünftige. -im Wege der ergänzenden Rechtsfindung vor zunehmenden. -Int eres s enabwägung auf objektiver Grundlage . Anhand einer objektiven, verständigen und gerechten Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien ist unter Eerücksichtigung aIler 3igenheiten des Palles und unter Wahrung der Erfordernisse der Rechtssicherheit der nächste Anknüpfungspunkt zu den in Betracht kommenden Rechtsordnungen; zu ermitteln (BG-HZ 9, 221 /2z3/: 7, 231 Z"25 5jI BGH 1» Februar 1952 - I 25 125/50 - in KJW 1952, 540:
RC-Z 122, 316 //l|7)» Im vorliegenden Lall ist der Char-
_
ter vertrag in	geschlossen worden» Bort	waren
 auch die HauptVerpflichtungen beider Peile, der Transport der Güter und die Bezahlung der Fracht, zu erfüllen» Die Geschäftsbeziehungen'zwischen den Parteien haben sich hau.pt.	o	die	Beklagte	und
 der deutsche Makler der Klägerin ihren Sitz haben» Schließlich haben sich auch beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit vorbehaltlos auf deutsches Hecht berufen»
■/II AAS	
	||
in |	
Iff;	’ lifSS
	■ i
f	
	
;A:' i
:;Li8
SSiP
** ;
a :

II.
1) Bas Landgericht hätte die Klagforderung im Hinblick auf §§ 580, 585, 567, 574 IlG-B und §§ 326 Abs 1, 504 BGB geprüft gaud das .Wo fix egen 5 de/ '^VörM
Schriften für :die Goltendimchung:von/Zahiuhgsänsprücheh'A verneint» Zutreffend hat das Berufungsgericht demgegenüber ausgeführt; daß es auf die UnterBuchungen--darüber/;
_o_
■ Ai
: hV/a
, i
ob der Klägerin ein Anspruch auf Fautfracht nach §5 5 585 HG'3 zustehe, 'nicht arkonne , da die Klägerin nicht.; .Fautfracht verlange, sondern ihre Schadeimsersatzansprü! auf die Klausel 15 der Charter stütze» Dieser Klausel e spricht inhaltlich die in deutschsprachigen Charterfor^ l&reh verkommende Klausel "Im Falle der Nichterfüllung dieses Frachtvertrages ist seitens des schuldigen Feili| dem Vertragstreuen Teil der nachgewiesene Schaden zu er setzen; die Vergütung darf jedoch nicht den geschätzte*! Frachtbetrag überschreiten" (vgl Capelle, Die Frachtcharter in rechtsvergleichender Darstellung, 1940, 566)
2) Die Parteien streiten darüber, auf wessen schuld-; haftes.Verhalten ("Vertragsbruch", "breach cf charter")' die Nichterfüllung des Chartervertrages zurüc Iczuf ühren sei»
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihr infolge des unzuverlässigen Geschäftsgebarens der Beklagte! nicht zuzu demUteh gewesen sei, noch länger au| eine Beladung des Schiffes zu warten, und daß sie.'jedenfalls nach Ablauf der bis zu dem 12». September 1950 gesetzten Frist -das Rocht gehabt habe, ihr Schiff zurückzuziehen.".
Demgegenüber macht die Beklagte geltend, daß die Klägerin unter Verletzung des § 577 HGB vor Ablauf der Ladezeit und trotz der entgegengesetzten Anweisung der Beklagten das Schiff zurückgezogen habe». Der vorliegend! de Fall sei durch § 577 IIGB besonders geregelt» Danach sei die Klägerin verpflichtet gewesen, bis zu dem Ablauf der Ladezeit und auf Anweisung des Befrachters darüber A hinaus bis zu dem Ablauf der Üb erliege zeit zu warten» Kacfg den Vorschriften des Handelsgesetzbuches habe der Vor-g frächter keine Möglichkeit, diese Wartezeit abzukürzen|| unter Berücksichtigung des für den Hafen von Hüll IHM bestehenden Ortsgebrauchs (§ 568 EG-3) und der Klausel
9 37
J-'J
16 des Chartervertrages sei die Ladezeit auf nine, es tens
 Arbeitstage zu bemessen» Da nach Klausel 7 des Chartervertrages Liegegeld -- in Hohe yen täglich qC-0 p -festgesetzt sei, gelte nach § 563 Abs 5 KCL auch eine Überliegezeit als vereinbart, die nach § 568 Abs 2 HGB 14 Tage betrage. Hinzu komme nach § 570 IIC-3 noch eine v/eitere Wartefrist von drei Lagen, so daß der Beklagten für eine Beladung der "C ifpliiMüili insgesamt 25 1/2 :,age hätten zur Verfügung stehen müssen. Tatsäch' ich habe die Klägerin aber nicht einmal die Ladezeit abgowartet» Lach der.. Vorschriften des Hahdslsgesetzbuchs werde der '''ertrag erst mit dem fruchtlosen Ablauf der vorbezeichneten Wartefrist hinfällig. Vorher könne auch kein Dchadensef-;:Satzahspruch entstehen» ’.Bei Anwendung; der"' Vdr'schrifteh V des Bürgerlichen Gesetzbuches 'hätte sich die'Klägerin als Vorleistungspflichtige allenfalls unter den Voraussetzungen des § 321. “CB vorzeitig von dem'Vertrage lösen können.
m
TZ
ß;$
- Vf
v| • '%
”7
ef|g
m
3) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht der" Auffassung der Klägerin gefolgt, .indem es die Wartezeit nach.allgemeinen Recht s grand sät z en des Bürgerlichen’Geig etz buches we g en !’ Vertragsbru chs: * d er 3eklagten für vor-zeitig beendet erachtet hat.. Zur Begründung hat :das Be-rufirngsgerieht in erster Linie ausgeführt, daß sich die Beklagte der "positiven Vertragsverletzung" schuldig gemacht habe; sie habe sich als unzuverlässig erwiesen und ein Verhalten gezeigt, das geeignet gewesen sei, dos Viß-trauen, der Klägerin in solchem Maße zu erregen, daß dieser nicht siizunuten. gewesen sei,, ihrerseits/den Vertrag zu erfüllen. Auf Grund der positiven "VertragsVerletzung/• sei die Klägerin berechtigt'gewesen, sich ohne Fristsetzung vom Vertrage lo3Zusagen, und gemäß § 275 BG73
' Väl
TI# ■ ii
A:Vi
 et
v ö
; ve
-11-
:
MB :3!f
Tt/:V/::v
;	’	t
■W:M& Ii 17
ff
S yi
11
Schadensersatz zu verlangen. Im übrigen hat das Beruf gericht die Schadensersätze!licht der Beklagten auch ji § 326 BG3 bejaht mit der Begründimgj die Beklagte häb|§ sich außer Stande erklärt, die Ladung in I Mi MR ans dienen. Damit habe sie die Erfüllung einer »Hauptleig; (itGZ 103; 257 /2587) verweigert, Durch diese Erfüllün Verweigerung sei die Wartepflicht der Klägerin entfall
 die deshalb mit Recht ihr Schiff zurückgezogen habe ml"
• ..>4
aus § 326 BGB von der Beklagten Ersatz des ihr durch ö; Erf üi lungs verve igerung ent stand, eilen S chad ehs verlangen könne.
Das Berufungsgericht würdigt den für vorliegend
• B	'	•	•	•	s
erachteten Tatbestand der »Erfüllungsverweigerung'’ an als das vorhergehende, in der Zeit vor Anzeige der La Bereitschaft liegende »unzuverlässige» Vorhalten der klagten rechtlich nicht• als »positive Verträgsver1eis sondern will die Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigsu anscheinend unmittelbar der Vorschrift des § 326 BGB e nehmen. Ob diese Hechtsauffassung zutrifft und ob oeh( eine - vorläufige oder endgültige - Verweigerung der : di errang der Ladung den Verzug hinsichtlich, einer aus ei "Hauptverpf1ichtung» geschuldeten Leistung begründen k|
braucht hier nicht geprüft zu werden. Auch kann uner-
-
örtert bleiben, welche Dauer die für den vorliegenden _ sich aus Vertrag und Gesetz ergebende Wartezeit gehabt hat und ob die Beklagte, wie die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Vogerin angenommen hat, bereits mit Beginn der Ladebereitsch verpflichtet war, für jeden nicht zur Beladung ausgenutzten Arbeitstag Liegegeld zu zahlen. Denn das Ber gericht hat bereits 'wegen des in die Zeit bis zu dem 12,
•tember 1950 fallenden Verhaltens der Beklagten deren

I
i
I
te:
ft
I
12
Schadensersatzpflicht aus "positiver Vortragsver 1 e tzuhg'* nit Hecht bejaht»
II Ir
 Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sind alle schuldhaften Forderungsverietzungen zu prüfen-, die vied er eine Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Holge haben. Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört alles, was aus dem Vertrage von Vertragsschuldner verlangt" 'werden kann (HGZ ISO, 310 ,/5l£7) ■>" I-'-1 diesem weiten Sinh -ült-faßt die'-Verbindlichkeit nicht nur- alle Haupt- urid'.Heben-1 pflichten., -wie Vorbeieitungfe- urid 'öbhutspflichten,Aus- V kunfts- und inzeige.pfiibhten, , hitv,dr:dxungsp:Qichten';usw.p.;;. sondern auch die sogenannt er. r a inen !! Glaub i gerÖbli e gen-' heiten", zu denen z.B. beim.Werkvertrag die zur Herstellung des herbes erforderlichen Handlungen des Gläubigers.
(§ 642 BGB) zu zählen sind) derartige Handlungen sind "Sache des Gläubigers", ohne daß jedoch insoweit eine echte "Verpflichtung'' entsteht. Jede schuldhafte Leistungs-stcrung, die durch eine Verletzung dieser im weitesten Sinne auf umfassenden "7ertragspflichten" den Vertrags-RRR gegner schädigt, begründet eine Verpf lichtung zu dem SchäH'-uuf densersatz» Dieser in Hechtslehre und Hechtsprechung all- r gemein anerkamite Rechtssatz ist auch ohne ausdrücklichen AasSpruch als Cesetuesirbrlt census ehsn (HGZ 106. 22 £2"6 aE/’t er- ergibt sich zu demindest aus der rechtsälmlich eh: Anwendung der Bestimmungen über die Folgen der verschuldeten Unmöglichkeit und des Verzuges (vgl §” 2B0, 286,
 325, 326 BGB)o Das Reichsgericht nat zwar in ständiger Rechtsprechung die Rechtsfolgen des Schadehserraatzes unmittelbar aus § 276 BGH' hergeleitet, obwohl d lese Vorschrift näcli richtiger Auffassung nur einen KaftüngS- ( maßstab enthält, aber keine Rechtsfolge ausspricht) immerhin hat das Reichsgericht am Ende der vorbezeichneten Ent-
Aä
■■13
r'r :t
Scheidung ira Ergebnis anerkannt , daß es zur Begründung des Rechtssatzes einer solchen Heranziehung des <} 276 BGS nicht bedarf (vgl noch Pal&ndt BG-3 11» Aufl § 276 Äraa 7 a; Snneccerus-Lehraann, Schuldrecht, 1950, § 55 II; Stoll, Abschied von der lehre der positiven Vertragsverletzung, Ar chZivrrax 136, 277 ff, insbesondere S 282 - 285),
, ; •' Soweit die schuldhafte Eorderungsverletzung nichtH die im Bürgerlichen Gesetzbuch-geregelten Sondertatbest ähde der Unmöglichkeit.der Leistung und des Verzuges zur Folge hat und einen über das Erfüllungsinteresse f hinaus gehend en Schaden verursacht, .ist dieser Schaden 'gemäß §249 ff 3GB zu ersetzen« Bas gilt nicht nur für ’einseitige, nicht von einer Gegenleistung abhängige Vor-’ bindliehkeiten, sondern auch für gegenseitige Verträge (EGZ 161, 330 /337 f7)»: Bei gegenseitigen Verträgen ist;, der geschädigte Vertragsteil jedoch nicht auf die Gelte machurig eines "solchen, das "negative" (Vertrauens- odd Ausgleichs-) Interesse betreffender. OA-neeus bosr-1 h der von der positiven Vertragsverletzung betroffene Vertragsteil kann vielmehr unter gewissen Voraussetzungen weitere Rechte geltend machen, die ihrem Inhalt nach zw den sich aus || 325, 326 BGB ergebenden Rechten entsprechen, die "’ihren Rechtsgrund aber letztlich in § 24 BGB finden,' Virdadurch die "positive Vertragsverleisu der Vertragszweck herart gefährdet, daß■dem 'Vertragstreuen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach Treu - und. Glmiben die Fortsetzung des Vertrages und damit auch die Bewirkung der ’ihm’ nach d era Vertrage an sich obliegenden Leistung .nicht zugenutet werden kann, so kann er seinerseits die Erfüllung des Vertrages verweigern und nach seiner "fahl Schadensersatz wegen Vichterfüllung, also das -"positive" - 3r-iüllungs int er es s c verlangen oder auch vom -Vertrage
-14-
m
4
ChlO
a&ar::.n urrcer Be
 ns: ■
tipy'
Ti
-O .
r
se	in	■/erc	cgiten	<- \ o ’	> ul	dhg	..c- ,d- n	Ci	■s.,	/er tr	an	>g		'; r:.	0
de	.u L» «	rf 0 ß	dem V	0 X* *0	rächte		Y>	di	0 !	brbrin	gu		er o		er
 rj i	o C1	er vb	srpflx	chl-	; i yp /•-,'■	:en	b i	lö.	cn-	den Le	is	j, b	u	ng	■eh
	CU	tet \	7erden	ka:	rin o	T-: r*	ch	j ij	ir:	rig is	t	d	T		Au:
t-.J.	& iS	ten.	daß c	j. 8 *	lei	ger	; i n	‘ a	fs	V Q£»j 0	4 r.t	X	T i		, r . Y\ ■ ,jO \J

gerurg ihrer Leistun sehrift regelt nur den be
- r> ';n c tr v>"h < :• 1 *r
ä	i g	VS; ::
f- ■ c.	uch	ohi
r<		O /"v V.
l->		o U-
u	11 ö.	Gl SA
gr 0->p /}	es	V	pp r,.‘o J- * vi .D	ZU	einer Ver
b oroG	h't	, VJ	rosen	'». 1.	r C3 , , 01 o e o
Send	PT’	fail,, (	laß ■ c	*1 Q Vj	, • nachträg'
s s e d	0	Worb ■	a s1 tun	r ,	crechtigt
 auch ohne sein Verschulden - v/eseutlicli verachloch'fcorn.'
p; nach grgj
 wmir.eßt aber nicht aus, daß a
a	O /«-O'
S'	^ V ^
der Vörleis'fungs.pflicht gerechtfertigt seih körnten, vhu
P 0 Y* i fTA'ie
 ist d	ki V»	Vo	rle j	.st	■ su.clioiitige naci	■ nerrseneh	der
0 p|j CJ	2.4	2	, G-B	auch	■) crochtigt, von	Vertrage n	t r;4
o ■ xiexi	r.. d	8 r	■ Voi	h.eisl	■■.;. s der ecii'ü Ague	nicht ■:■'.	11
ist, hie durch Verschlechteruhg seiner VermÖgensynrhält^l niese eingetretene Gefährdung des Vertragszv/ecks curch Zug-uri-Zug-.-eisturtg. oder durch /Sicherheitsleistung zu beset tigern ,
	nur die	Fest s	t s lluri	g des Iba	
ver	tragsverle	t zung	genügt	im	vor!
ö r>V,	ujrw-'-n,' Im '	iibri'	n ].y ■	or	erd:
daß der	Grad
 nur der	Vortr
 letzecn	info 1
Vertrag	cs nie
2391 ET	7) < ’ I
tandes	cer	positive:
r p 0ii jp	. 1 1	jedes Vor;
iiciönli !	rru r	dar. 'cd ab-
G «■•»ln n c .g h^Jli -L «P	'G 5 ö.	ar. n.:.U.ug;|
. oV
vorrrcagszweck gefährdet ist, sondern daß den Verdi es er Gefährdung die Fortsetzung des d
■•»■• h •:.	• dir	1 .. . ‘ -	>	fJsi
 mehr zugenutet werden kann (HC- JV- 1S3X f
 rrtiVi er ppu r-'B	( i n- - n •(- r\n^ Tvp c;i •(• *_/ Chi, boa Uni i.) V e.
Gatur des V	n1 trages und
 Interessen	der Vertrags
 rtrau;;;tue	-aen feil die
0y>i 0 ‘u	EU!1'£?‘ '	-o	unter	Lerücks	X C ilupl : '4i
o i n s O v.-. —	J- 6S -	i U: s b er.	; ordere	r. 6i';f? * -
3 s end.	eren	icrhäj	-■-r r, r	und '
eh so	wefjo	ntlicl	i,daß 4	er 7 ri
% eni
 länger zugenutet werdeh kann, so bedarf ( in der Hegel - auch der Setzung einer Tr:
Gji'h;	rages u
	
O ■ -~	zivjiiinä
v	
	u n cl ci e i“
e c t J
:-.tM
drohnng der Ablehnung der Erfüllung nicht mehr ('EG-Z 104? 39 ßXJ\ Bnnec ceiuus-Lehmann, -Schulärecht 1950 S 227)1 her von der Vertragsverletzung Betroffene kann vielmehr unter Angabe der für ihn bestimmenden Gründe ohne weiteres vom Verträge abgehen. Maßgebend können hierbei irr.er nur die bis zu dem Tage der Erklärung vorhandenen und vom Vorletzten als für seine Erklärung bestimmend bezeicbneten Gründe sein (Urt. d. BGH vom 25, April 1951 - II ZS 113/50 - in lindenraaier-HÖhring BGB § 276 Hg Br 1: EG JVf 1927 , 1632 ' '/T6347'5 o Ein Nachschieben neuer Gründe ist nicht mehr zulässig (SC-Z 123, '238 /24075 SG UHR 1930 Hr 1437), Bür die .Berechtigung der die -.Lossagung vom Vertrage enthaltenden Erklärung kommt eine spätere Änderung des Verhaltens oder der Auffassung der Vertragscetoiligren nicht mehr in Betracht (BCrZ 142 ; 268 /ß7£7') %
;•
ubpii
 rät
#
Vs'
i
H
p
1,1

iv.
u mA A , p	Cg;.	:	men;	Up	- • V GEeE/E .:
Geht man von diesen rechtlichen Erwägungen aus, so sind die vom Berufungsgericht auf Grund des unstreitigen Sachvortrages der Parteien getroffenen EmstStellungen durchaus geeignet, die von der Klägerin erklärte Erfül-1unssuerweigerung zu reohtfertigeh,
 Obwohl die Beklagte überhaupt keine Ablader hatte, hat sie der Klägerin am 7. September 1950 die - nicht existierende - OoflHB Shipping Co. und am 8« September 1940 die CosMHHI Shipping Co. , Inc; , aufgegeben.
Als die Klägerin wegen .dieser wiederholten falschen Angaben mißtrauisch geworden war, suchte die Beklagte die Klägerin am 9. September 1950 mit der Erklärung zu be-
Handei die Finanzierung dos Geschäfts.übernommen und auch durchgeführt habe.■Auch diese Erklärung erwies sich auf sofortige Rückfrage hin als unwahr. Hach diesem Ver-
-17-

M
i m
/..EU'
§ I
G
Idf f
viff
 Ti#
S ...
11
HA
gii
 ta
|J|
ll
 fo
||
■
SPifs
m
wmm
j* m
m
halten der Beklagten mußte die Klägerin nicht nur - subj<
1
"berechtigte Zweifel an der V“efv/irklichurig ihres auf orclnt ; mäßige Durchführung der Charter gerichteten nc i stun gs int ei ses hegen; auch war - objektiv - angesichts des pflichtwidrigen schuldhaften Verhaltens der Beklagten die Gefahr! einer Interessenvereitelung der Klägerin gegeben» Ohne kec irrtum hat deshalb das Berufungsgericht festgestellt, berej
 zwei läge vor Eintreffen des Dampfers in K(
sei die
 ge so gewesen, daß die Klägerin die nicht er f üliur.g des Vei träges seitens der Beklagten ernstlich habe befürchten müg die Beklagte habe sich wiederholt uhzüveflassi gezeigt; Verhalten hätte schon damals die sofortige Zurückziehung Schiffes gerechtfertigt«
Die den Verfrachter obliegende Vörleistungspfliciit e halt regelmäßig ein beträchtliches wirtschaftliches üisif das nur dann zu demutbar und tragbar erscheint, wenn der :;Ch£ teuer alles .vermeidet, • was geeignet seih konnte, die für ■' Durchführung eines solchen' Vertrages erforderliche Vortri grundlage zu erschüttern» Hach dem unstreitigen baclivernal müßtb das unzuverlässige Verhalten der Beklagten in der gerin die ernstliche Befürchtung erwecken; daß eine ord.hill mäßige Durchführung des Vertrages nicht mehr zu erwarten.;,} Die Klägerin hat sich trotz der 'Erschii11erung des Vertraue Verhältnisses nicht ohne weiteres vom Vertrage losgesagt, sondern hat der Beklagten - der in § 321 BG-B getroffenen Begelung vergleichbar - eine Chance gegeben,"die bei der Klägerin, hinsichtlich cor Erfüllung dos Vertrages ent st* neu Zweifel und Bedenken durch Andienung -der -Ladung 'oder! durch Stellung einer Bankgarantie bis zu dem 12« September! auszuraumeh. Hit dieser Fristsetzung hat die Klägerin jec! falls alles getan, was man im Interesse der v'ahrung der derseitigen Vertragsinteressen bei :Bewirkung der Gsgen-f| leistuhgen; biliigerweise nach freu und Glauben ( § 242 35
von ihr erwarten konnte» die Beklagte hat die ihr gewahrte Chance nicht genutzt, lie hat die 1edingungen, ven der die Klägerin das Festhalten an Vertrag abhängig gewacht hat, nicht erfüllt« Bei dieber Sachlage konnte der 'Klägerin, die ihren Sitz im Ausland hat und ihre Ansprüche nur in De'ütsciil land ;fg ■ ■■ verfolgen jf innen, mangels ausreichender Sicherheit nicht mehr zugernutet werden, sich weiterhin der Gefahr eines durch das Liegen des fchiffos sich ständig vergrößernden Bcha lens auszüse'tzeho'. Das : Vertrauen der Klägerin in die Vertraue.
°	-o*-»
treue der Beklagter war da reit -endgültig pe stark erschüttert, daß ihr das Festhalten am Vertrags nicht mehr zugemutet wert konnte. In einem solchen Fall ist die zunächst eingetretene Interessengefährdung einer Interessenvereitelung gl eich zu-' ketaen (hier zu FStoll" aaO 8 287 fl, 29§5d Die Klägerin hat n-f. -g Perns ehr eiben vom 13« leptember 1950 den gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf des Vertragsbruchs und den Entschluß, das Ich iff zurückzuziehen und Schadensersatz zu verlangen, ausdrücklich mit dem unzuverlässigen Verhalten der Beklagten begründet ("„„o having been tv;ice misled	Kit	dieser	Er-
klärung war die Klägerin endgültig von der Erfüllung•des Vertrages befreit und berechtigt, noch Klausel 13- der Charter . Schadensersatz zu verlangen;. An den durch die Erklärung der Klägerin eingetretenen Rechtsfolgen konnte sich durch das spätere Verhalten der Beklagten, die zu ,Gunsten der Klägerin bei deren 1 fMNMNP flakier einen Verrechnungsscheck über 10.080 DM zu getreuen Fänden hihterlegen und dringend urn eine Option für Beladung i '■.&«< UJNMMW. ' an ließ, nichts mehr
 Die Revision meint, die Vor rEgoVerletzung seien weder in r Hinsicht gegeben, Iure} die
 Teilungen der .Beklagten sei der Vertragszweck nicht geiahliil öet wörden, da die Klägerin ohnehin zu warten verpflicht e||S gewesen sei; noch weniger könne die Fortsetzung des Vortrag allein wegen cler Weitergabe dieser irrtümlichen Mi^teilusp als unzu demutbar bezeichnet werden. Das Berufungsgericht na" nicht berücksichtigt, daß sich die Klägerin durchaus dar' im klaren gewesen sei, die Beklagte sei nur als Heedereiü nehmen bei Abschluß des Chartervertrages tätig gewesen, mit dem der Verschiffung zugrunde liegenden Impcrtgeschäf aber nichts zu tun gehabt. Insoweit habe sie sich auf diel Mitteilungen der Importfirma Kogel & Co. verlassen dürfen.
/ ■/ ■>,	g’yvV hA.-vM/v'* : ä||f
Ä
Diese Einwendungen der Revision sind nicht s.ticnhalt
1) Es kann mit der Aavilion - entgegen der vom Berufü: •geficht üntef Hinweis auf RG-Z 103, '257 ff.vertretenen Auffassung .-davon ausgegangen werden, daß die Beklagte als Q> terin nicht verpflichtet gewesen sei - auch nicht durch b sondere Vertragsabreden der Klägerin als Verfrächt erin die nach, dem Vertrage zu befördernden Güter - als Scbuldkf leistung - zu liefern, und daß es sich bei der für die Gü beförderung an sich erforderlichen Mitwirkung der Beklagtes^ nur um eine mit wirkende Glaub igerhanc-luhg gehandelt habe (Vüstendörfer, neuzeitliches Seehandelsrecht, 2, Auf1, S 244; Capelle aaO S 366 ff insbesondere 370 Kote 8)Die Re vision irrt aber, wenn sie meint, hinsichtlich derartiger "Gläubigerobliegenheitcn11 gebe es keine positiven Vertrags Verletzungen. In der .Rechtsprechung und in der Rechtslohre: wird gerade auch für Werkverträge* zu denen der Chartorvel trag als llaunfrachtvertrag gehört (WüstehdÖrfer aaC S 2 einhellig die Möglichkeit positiver Vertragsverletzungen^ Öaht (RGZ 104, 15 f; 152, 119 ff; VarhRspr 1918 1fr 157 S:j HGHICcmm 10. Aufl BGB § 642 Anm 1 und 2; StauGinger-Kifr^ 10, Aufl BGB § 642 I 2 qA= Anm 2; Spergel ßi Aufl 2GB § ^ Bern 4; Enheccprus-Lehmann, Schuldrecht 1950 § 152 III 2 Skff 614; Esser, Schuldrecht 1949 S 300).
?.) Auch die Vorschrift des § 577 HG-B steht der Ann&ni7‘® einer positiven Vertragsverletzung nicht entgegen. ’.Biese Vorschrift regelt den Pall,-'daß der ."Dritte, der die' 'Ladung liefern soll (Ablader). nicht zu ermitteln ist oder•die v Ladung verweigert. Sin solcher Sachverhalt kann - en '~ pu, sprechend der Vorschrift' des § ($42 ■ BGB’ - •hinsichtlich ;■ der fälligen Beförderungsleistung öes Verfrachters hum .'Annahmeverfug des Befrachters führen''"(vgl hierzu' Cäpelifj aaO S 327 ff,' 376p 428) „ Beruht aber der Umstand,' daß &er Ablader "nicht au ermitteln ist", darüber hinaus auf einem den Vertragszweck gefährdenden, .schuIdhaften Verhalten des Befrachters, so kann durchaus auch eine nach allgemeinen B. e c h. t s g r un d sr i t z e n d e 3 B ür g e r 110 h s n 0- s s e t z b u c h e s ;: u b e -urteilende*positive Vertir gsVerletzung gegeben sein. Insoweit entspricht dge Rechtöluge der bereits dargelegten Rechtsprechung zu § 642 BGB, welche Vorschrift nur die Rechtsfolgen des AnnahmeVerzuges beim Unterbleiben der zur I!ev-s hA ' uhg des \7e es erforderlichen Gläubigerinii-wirkung behandelt, während bei einem insoweit vorliegenden Verschulden des Bestellers auch Ansprüche wegen positiver VertrageVerletzung gegeben sein können.
3) Schließlich'versucht die Revision noch, aus der mangelnden Persönehidentität zwischen Charterer und Importeur das Pehlen eines VerschuuIGeiis der Beklagten'zu begründen. Die Revision meint, das Berufungsgericht•habe nicht festgestellt, daß die unrichtigen Angaben über Ablader und Finanzierung cos Geschäfts auf einem 'Verschulden der Beklagten beruhten; auch sei dies den Ausführungen des :Berufungsurteils nicht mittelbar zu entnehmend.'
Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Las Berufungsgericht stellt ausdrücklich festp daß die Beklagte schon bei der Benennung der"nicht eristierenden Pirna •CöÜ^B Shipping Co, "sehr leichtfertig" unwahre Angaben
A214

■na
 wr.

~. 21 -
gewacht habe und daß sich die Beklagte wegen der weiteren^ yon ihr gemachten uhwaiirenAngaben. "wiederholt unzuverla|J gezeigt1' habe; die ' Klägerin habe mit Hecht die Terbinaun mit dem "erwiesenermaßen unzuverlässigen" 7ertr&gspartr.er sofort abgebrochen. Diese Feststellungen lassen ohne Rechtsirrtum den Vorwurf der Fahrlässigkeit erkennen,. Die Klägerin kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß si auf die Mitteilungen der Finna ICflflH W Co, angewiesen gc-wesen sei. Es'war auf Grund dos Chartervertrages ihre Sabal der Klägerin die Ausführung des Frachtvertrages zu erxiö'g-li liehen; dazu gehörte in erster .Linie auch'die Benennung'dg| Abladers» Selbst .wenn die - Beklagte zunächst angenommen hat : .d aß d er. Eirm. Aflj
■ & Go» bereits eine Importlizenz erteilt
n- j ■■ ,■•■■■:.	i, ■ W.;:.v.■ :SgA ' .	U.UiUO A WA •; A.. W'
oder fest zugesagt wordeh sei, so würde sie ,dadurch nichts
•1 : i .- ■ ■ . • ...	... * .	.	y » • •	: v.- : ,	•>	...,.. . .»• . ..-• : . . •• <	•	*..	v\.	*	: •’ * * : .. ■ '	■.-■ - f	' * W-	■ ■	...... 0. /■	.... ■	.
der Pflicht enthoben worden sein, die Angaben der Firma
 Co.
in geeigneter Weise nachzuprüfen, als sie wegen,!
. ;
der sich wiederholt, .alsffalsch heraus stellenden Angaben üb 5 den Ablader Zweifel an der"Zuverlässigkeit der Angaben der Firma ~ — A Co» haben mußte». 3s gehörte zu den "GbliegeriA hexten" der Beklagten, 'sich hinreichend über die Person de von ihr anzugebenden Abladers zu unterrichten. Hierzu vklre sie auch durchaus in der Lage gewesen, indem sie sich zksf ■die der Firma KfBd % Co» vorliegenden, die Abladung betreffenden Unterlagen hätte geben lassen oder -sich selbs rechtzeitig mit dem ihr von der Firma 1-WKHÜ denen Ablader in Verbindung gesetzt hätte., nachdem sich-aber die Angaben dieser Firma hinsichtlich des Abladers ..zweimal als unwahr erwiesen hätten, hätte die Beklagte keinesfalls ohne eigene Nachprüfung die Angabe über die Finanzierung des Geschäfts weitergeben dürfen» Sie hätte bei gehöriger Vorbereitung ihrer zur Ausführung des Cnart .Vertrages erforderlichen Ak-t Wirkung alsdann ohne weitere
■■■vv'Vö	;;	..	•	ü	■■ a«a:; Arg ■. -w.-,,n-.vl'i:V'W,-, ■ •; v A ff f AVlfV suAuW A.v w-A''.
feststellen können, daß überhaupt keine Ablader vorhandes|| waren, da überhaupt noch kein genehmigtes Importgeschäft vorlag»"Die Firma ; ÜÜBÜ A Co, der die Beklagte den Ktrs^
verkündet hat, hatte der Beklagten 'lediglich ■ in 'deir Hoffnung, an dem vorgesehenen Import von ■pleischkonseryen^ beteiligt zu werden, ohne ausreichende' Sicherung eien Äu¥-^"r trag' zu dem Abschluß eines Chart er vertrage s erteilt» iiatsäch-lich ist ein solches Importgeschäft für die Birma K^Mfe & Co. niemals' genehmigt worden.
TI o
Unter entsprechender' Anwendung der §§ 325, 326 3GB kann die Klägerin Ersatz des Schadens verlangen, den sie durch die von der Beklagten schuldhaft verursachte llicht-erfü'llung des Vertrages erlitten! hat und; zwar nach "Klausel 13 des Chartervertrages bis zur Hohe des geschätzten Fracht Betragesc. Baß der Klägerin infolge der Nichterfüllung des iVertragea ■ überhaupt ein Schaden hhts'tanden -ist ,• -kann deh;f •• Umstanden nach nicht zweii 0Ihaf t":: 'sein 'und " wird auch \von'Klbr Beklagten nicht bestritten» Handelt es sich hierbei auch nicht eigentlich um den Schaden., »der ‘durch-die vergebliche ^Beorderung des Schi	Hl	HHI	entstanden ist”, wie
 das Berufungsgericht meint, sondern um das - positive -w'^rtrngsintoresss der Klägerin, so ist bei com gegebenen Sachverhalt das vom. Berufungsgoricht erlassene Grundurteil als solches nicht zu beanats.nder,, Die Nachprüfung der von der Klägerin vorgenormionen Schacensberechmmg kann im ein-' zelnen dem vom Landgerichtduiwhzirhwrenden Betrag,sver-faliren überlassen bleiben, wobei der Klägerin erforder-1 iebenfalls Gelegenheit zu geben .sein wird, den. durch die ■
' \ J	' ? „V# ' s *	f
Nichterfüllung des Vertrages entstandenen"Schaden unter ' Berücksichtigimg der hierfür von der Eechtsprechang zu i}§ 325, 326 3GB entwickelten Kechtsgrundsätze imß der aus der Klausel 13 des Chartervertrages folgenden Kegelung
 im einzelnen darzulegen.
;
: ICacii alledem wer die Revision mit der ICotte*.folge