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BGH

Gericht: BGH

schiffung mit den von ihr gecharterten Däne ■ ■■ ■ 'MHI MB" nach IlMHM übernommen und in llMHHl entlöschtB Empfänger und Eigentümer...der Felle wer die Firma Alfred’ i-- MI in ilHMl» Me Ballen waren als '-Deckladung auf Luke III des Dampfers verstaut und mit Persennings ebge-.deckt worden» Hach Behauptung der Klägerin war nach dem g ^tauungsplan die Unterbringung der Felle in Kaum vorgesehen. • Dine" aus_drücklicHe' Zustimmung des Abladers zur Ver--ladu, g der Güter auf Leck ist nicht erteilt v; orient Lie Klägerin,' die" aus abgetretenem Beeilt der Firma/' Alfred gffiH klagt , hat behaupte-;; / dass ein grosser feil der Felle durch oeewassercinv/irkung verdorben ■ gewesen sei und dass der hierdurch verursachte 'Schaden' sich auf 0C259>23 III belaufe, dessen Ersatz, sie. i-ittcruiTgsmässig ungünstigen Reisezeit damit hätte rechnen müssen» dass des Schiff in schwere'See gerate und die Felle' durch überkommende Brecher beschädigt werden würden» Me Beklagte" hat ira kllageabwetsung gebeten und ;be-g; stritten, dass die Felle durch ;Seewässereinwirkung Schaden genommen hätten» Zur Rechtfertigung der Beförderung der I-'e.lle ITach Auffassung der Beklagten ist eine ausdrückliche' Zustimmung des Abladers zur'Verladung der "Güter auf Deck nach,..den,.Gesetz nicht erforderlich;::(’§ 566'11GB) „ Die"vom Gesetz verlangte .Zustimmung sei durch die widerspruchslose Annahme des Konnossements vom,;Ablader stillschweigend . Die Leklagte macht ferner geltend, dass die Schadensanzeige verspätet ersta.ttet worden seio IJach Ziffer XVXIX der Konnossenentsbedingungen brauche eine Schadensanzeige nur berücksichtigt zu werden, wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Entlöschung schriftlich geltend geweht worden.sei» ziemlich grobe See s Brecher über Bock Beide Vorinstanzen der Begründung r.bgewiese der Konnossenentsbedingungen zur Vorladung der und dass den Kapitän age im wesentlichen mit cl:sicht auf Ziffer 71 •.unung des Abladers erteilt zu gelten'habe, kommerzielles noch nautisches verschulden, für das die Beklagte eintreten müsste, nachge-.wiesen sei. Klagebegehrenl etwa der Ein,.-and der verspäteten Feldung des .Schadens (Ziff ä| der Fonnossenentsbedingungen) cntgegencteilt- ungeprüft gelassen, weil es die Klage aus sachlichen Hecht Für unbegründet hält«' Die Frage ist zu verneinen» Die Klausel XVIII lautet an der betreffenden stelle.wie folgt: Hfchteinhaltung der 2 4-S t und eh-Fr i s t jeden Ersatzanspruch schlechthin verloren habe» In Wirklichkeit tritt jedoch bei verspäteter Schadensmeldung nur die Rechtsfolge des § 611 | Abs 3 I-CrB ein, d»h» es wird vermutet, dass die Beschädigung der Güter auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter nicht:) dass den Verfrachter oder seine Beute oder die Gchiffsbesatzuifj an der Entstehung des Schadens'ein Verschulden'trifft (§ 607 IIGB.) werden kann (§ 662 Abs 1 ECB)e Allerdings gilt § 662 IIGB nicht; y/enn der' Vertrag sich auf eine Ladung bezieht, die im Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert worden ist;(§ 663 Abs 2 Ziff 1 EGE). IB kann erden, les Ver-en werden e i); die) B anders als utjiia Dei dieser von der Beklagten vertretenen Auslegung handelt es sich ersichtlich um eine reine Viert interpretation, die dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht wird. Entscheidend ist, dass die Vorschriften des § 611 IIGB nicht in einer Ueise geändert werden'dürfen, die dazu führt, dass Verpflichtungen des Verfrachters, die sich aus der Anwendung des §611 lct ergeben, ausgeschlossen.oder beschränkt werden.- Kenn aber § 611 Abs 3 IIGB besagt, dass im Falle der verspäteten Schadensmeldung sich nur die Beweislast unkehrt * und'wenn ferner im §612 IIGB bestimmt ist, dass ein Ilafturigsansschluss erst eintritt, wenn die dort nominierte Ausschlucsfrist von einem Jahr abgolaufen ist, so ist damit klargestellt; dass die Verpflichtungen des Verfrachters, die sich aus den «allgemeinen Im ftungsbestimmungen'ergeben, durch die verspätete Erstattung der■Schadensanzeige an und für sich - von.der Umkehrung der De weislast abgesehen - nicht berührt werden. Die Beklagte haftet als Verfrachter der Firma Alfred HadMft auf Gr: nd der Vorschriften der §§ 606 ff und §§658 ff HGB« Zu den gesetzlichen HaftungsbeStimmungen treten, soweit sie nachgiebiges Recht: enthaltend die Bedingungen dos Konnossements* 'die gemäss § 656 Abs 1' HGB für das Rechts--: Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger und im Stückgutsverkehr auch für 'das Verhältnis : zvlschen.Verfrackter nossement selbst ist diese Rechtslage noch durch den Vermerk 1 auf der Vorderseite klargestellt worden;-wonach durch die Annahme des Konnosaments;■ Ablader? Empfänger und Eigentümer der verladenen Güter alle Konnossementsbedingrngen ancr-kennen und sich ihnen unterwerfen, Gemäss § 566 Abs 1 RGB -dürfen Guter nur auf Deck verladen werden, wenn der’Ablader dieser Verladungsart: sustir mt0 Eäre ein Verstcss der Bekiag-i5^ ten gegen diese•zwingende/Vorschrift, festzustellen, so wäre ihre Haftung schlüssig dargetan. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die vom Gesetz verlangte Zustii munr des Abladers zur Dechverladung in der widerspruchslosen Entgegennahme■des. Klausel X sich die Beklagte'die ’Befugnis Vorbehalten hatGüter wegen ihrer Abmessungen oder ihrer Beschaffenheit nach Ermessen des - Kapitäns als Deckladung zu beförderno '■ ].) Das Verbot der Deckladung ist seit dem Altertum ein s.lthcrgebrachter Bestandteil des Seerechts fast aller Rationen (vgl von Buhn, fteiie3 Archiv für Handelsrecht Band i 3 201 ff; Boyens-Lewis, Seerecht, Band 2 § 566 Rote 1; Englands Scruttcn, The Contract cf Affreightment, - 15» Auf! ■eil sie nämlich bei d ibt '(§'708 Ziff 1 EGL .n": unter Umständen zul weil schliesslich' der oder umpfangers;, der o.ui neck urch die Zustimmung des Ablad .lt'e’t , nicht dagegön 'etwaige A tilgten cles Schilfes, die möe alls durch .'die übernähme, der dar:it für die sonstige Ladung en Grunde wurde ;euch, wie aus weise bei Capelle, Frechtcharter,: 1940 S 255)» Die:Verladung von • Gütern' auf Deck bringt Gefahren; in' doppelter'-Einsicht ' mit sich? bei Überbein stung des Schiffes und Hinderung ' der Bewegungsfreiheit der Llannscliaft auf Deck können für das Schiff'als. § 566 EGB will f jedoch'nurf die Ladungsinteressenten'' gegen die Gefahren schützen, die den auf Deck beförderten Gütern selbst drohen» Diese Vorschrift ist ausserdem veranlasst durch den Umstand, dass die Deckladung in rechtlicher Hinsicht un Unstiger als die Ik umlad.urig cherungsscliutz geringer ist (AD3 §§ neuzeitliches Seerec laders, Befrachters Güter werden also durch die Verladung ausgeschaltet,' nicht dageg übrigen Ladungsbeteiligten des Schiffe erwachsen könnten• für •■".as Schiff un ’•■eil ; zulässig sind der Versi-gl Püstendürfer, nsprüche des Abverladenen Abladers zur Decks-rspräc e 'der li eil erweise Deckladung ung ..Pacht eile __ aus den Vorhand- entstehen» Aus diese langen zu dem Entwurf eines'Allgemeinen"deutschen Handelsgesetz buchs hervorgeht, dc-r dem § 566 IIG-E entsprechende-Artikel 06 anderiveit in den Abschnitt "Frachtgeschäft" eingeordnet, um klarzustellen, ..-dass sich diese Vorschrift nur auf das ' Verhältnis zwischen Verfrachter und Ablader oder Empfänger bezieht (Lutz, Protokolle-S 3751)» 2} Das Berufungsgericht hat daher mit /Recht geprüft, ob sich eile Beklagte mit der Klausel X der Konnossenentsbe-dingungen die Zustimmung des Abladers zur Decksverladüng seiner Güter sicherstellen wollte, oder ob die Klausel nur. die Bedeutung hat, dass sich die Beklagte den übrigen La-dungs int e re s seht en gegenüber von der Verantwortlichkeit freizeichnen wollte» die aus der 'übernähme einer Deckladung überhaupt entstehen konnte (vgl OLG Hamburg,. ist vom OLG Hamburg in HansGZ 1901 Hptbi 3 137 dahin ausgelegt worden, dass | sie nur eine sreizeichnung gegen Gefahren und'Hechteile bedeute, die anderen Ladungsbeteiligten aus der Deckverladung entstehen können?, für diese Auslegung war unter anderen wesentlich, dass die Klausel sich in Zusammenhang mit den all- 1 gemeinen Vorbehalten bef und, andere Helfen ansulaufen, mit oder |j ohne Lotsen zu fahren usw. te» die das Verhalten dos Schiffes in allgemeinen betroffen., nicht aber die Behandlung der nach dem Konnossement verlade• nen Güter.' Ähnlich wurde die im Berufungsvrteil ebenfalls .erwähnte spanische Klausel ausgelegt, wonach sich die Heeder "das Recht Vorbehalten, Güter auf---Deck' zu befördern" und für irgendwelchen daraus entstehenden- Schaden nicht haften wollen (OLG Hamburg HansGZ 1903 Hptbi 3 163). Hit zutreffender Begründung hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass die Klausel X des vorliegenden Konnossements eine Auslegung in diesem eingeschränkten. Sinne nicht zulässig Die Klausel sagt in Satz 1 klar, dass die nach dem Kinnes sen des Kapitäns zulässige Verladung auf Deck auf Risiko des Befrachters ("shJBBHÄ") stattfindetc Das entspricht der allgemein als ausreichend angesehenen Klausel "on deck at shinpei risk" i, Sc ha ITote 1) <, Dass der zweite Satz der Klausel mindestens nichts Gegenteiliges enthält, ist vom Berufungsgericht ‘.mit zutreffender Begründung dargelagt worden... fügen ist lediglich, dass das Konnossement diejenige Eesti mung durch welche die Beklagte sich;den anderen Ladungsbeteiligten gegenüber von einer'Haftung-für die Übernahme -von Deckladung •freizeichnen will.; "pith liberty to carry goods on deck"0 Der Auslegung der Klausel-X durch das Berufungsgericht ist daher zuzustin-rnen0 treten, dass nach den Inhalt der Klausel die Beklagte oder ihre Leute keine ’Rechtspflicht hatten, den Ablader eine besondere Ilitteilung darüber zu machen, dass der Kapitän von der ihn eingerüumrten Befugnis'zur Beckvcrladung such tatsächlich. Gebrauch machen würde (OLG '■ Hamburg KansGrZ 1834 Ilpt'bl .S 22?) 0 hin solches Verlangen würde die Klausel ihrer wesentlichen Bedeutung entkleiden; - wenn z0B0 sich während der' Leise aus seemännischen oder sonstigen Gründen die Kotwendigkeit ergibt, Güter, die zunächst in Raum verstaut waren, nachträglich auf'Bock .unterzubringen,.Die mit der Klausel K herbeigeführte -Zustimmung des Abladers gilt für die ganze Reise» Ber Fall wäre daher selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn; der Stauungsplan, der diesVerladung der Güter unter Leck ursprünglich vorsah, den Ablader bekannt gewesen'wäre0 Die insoweit von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO'ist mit-hin ühbe%chtlich, zur Beckvcrladung hier nur stillschweigend erteilt worden, nämlich durch die widerspruchslose Entgegennahme des Konnossements seitens des Abladers« Hieraus können jedoch-Bedenken gegen ihre Gültigkeit nicht hergeleitet werden» liech dem geltenden Recht ist die Zustimmung des Abladers’an keine Form gebunden und kann daher allgemeinen RechtsgrundSätzen ent-sprechend such stillschweigend;erklärt werden! dass die Verladung an Beck künftig von der für jeden einzelnen Pali not’.;endigen Einwilligung abhängig zu machen ist. Bas ändert aber nichts daran, dass in geltenden - deutsche Rocht die Zustimmung formlos erteilt werden -kann« 4) Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den .Vortrog der Klägerin nicht übergehen dürfen, dass am Ort des Vertrags Schlusses und der Abladung, nämlich in Piräus, ein Handelsbrauch bestanden habe, wonach-die Zustimmung zur Beckverla-.durig nur'als erteilt- gelte, wenn das Konnossement auf der Vorderseite den auffallenden Vermerk.trage lehre die Aufnahme eines Beckladungsvorbehaltes in die Konncs mentsbedingungen genüge,, und dass, "hiernach", eine entgegenstehende Hrndelssitte,• nach der die Zustimmung des Abladers nur auf Grund eines ausdrücklichen, in das Konnossement 'auf zunehmenden Vermerkes erteilt werden könne, nicht•bestehe© Eine solche. auch später nicht zur Entstehung gelangen können, weil durch die Kriegs- und ITrchhriegs-Verhältnisse der deutsche Überseefrachtverkehr’lnhmgelegt worden sei. . Auffassung der Revision für die Beurteilung des Recht over- 'dadurch einige scheltet, dass die Zejflaßt in• dem - in Tatbestand wiedergegebenen:;- Aufdruck auf der Vorderseite des Konnossements ausdrücklich erklärt hat,- etwaige Handelsbräuche in ■Ablade- oder Bestinnungs-hsfen sollten keine Geltung hoben, soweit sie in Widerspruch zu den Konnossementsbedingungen steilen, Da in der ■Clousei X der IConnossenentsbedingungen die Zustimmung;des Abladers zur Dockverladung ohne jede .weitere Formalität als erteilt gilt, würde es in Gegensatz zu dieser Best! Die revision noint zwar, der behauptete IJahdelsbraiich in Piräus stehe deshalb nicht in CJidersproch zu der Klausel X, weil.das ‘Berufungsgericht ungekehrt auch nicht festgestellt habe,- dass die• stillschweigende Zusti: nun{ zur Deckverladungsklousel der Vorkehrssitte entspreche Dieser Ansicht kenn *jedoch nicht.gefolgt werden* Der in Konnossement vorgesehene Aus Schluss von Ile nd el s br är. wenn demgegenüber nach priem ila nd e 1 sbrauch in P^HHI nur ein besonderer Aufdruck U dem jeweiligen Konnossement diese Rechtsfolge herbeizu-lühron vermag, widerspricht das ersichtlich den Sinn und weck der Klausel X» auf das sich (tie Revision besieht, hat den-RechtsbeZiehungen der Parteien Knbtreitig^hj.tjgtpp.gi unde gelegeri. Renn diese Bestimmung sagt nichrs anderes, als dass der Verfrachter für die durch Beckver-| ladung entstehende Gefahr dann nicht hafte, wenn bei der Reif fürderung von Gütern .diese-mit Zustimmung des Abladers an Reck gefahren werden und im Konnossement als Beekledüng .' bezeichnet sind, Biese Bestimmung- zieht also lediglich die ^’praktischen Pclgerungon aus der Gesetzeslageg wie sie in I 663 Abs 2 Ziff 1 ECB festgelegt ist. Rie aus der Klausel X zu entnehmende Zustimmung des Abladers zur Beckverladung at jedoch zunächst keine andere tfirkung, als dass das grundsätzliche Verbot der Beckverladung fausoer Kraft gesetzt ist {§ 566 EGE). Bio Klausel X enthält Allerdings die weitere Bestimmung, dass jede Haftbarkeit des Verfrachters für Boechildigungen der Beckladung durch Einwirkung von oeewasöer, Hegen öder durch sonstige witterungs-|einflü.sse entfällt. Eine Rreizeichnung des Verfrachters in ■dieser Aligemeihiieit verstöset jedoch gegen die zwingenden Forschriften des § 662 Abs 1 IIGB in der Passung des Gesetzes pUr Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches über das Seefrachtrecht von 10» August 1937 (RGBl I 891), wonach die Ilrftungsbesti::jungen der §§ 606 bis 608 HOB durch Rechte go sc hilft nicht.» in, voraus ausgeschlossen oder beschränkt .werden dürfen..■.Auch gegenüber der Klausel X bedarf es daher r anders als nach .dem ’Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes-vom. 10,- august 1 537der ■ Überprüfung, ob eine Bchadensersatzpfiicht der Beklagten auf Grund kommerziellen Verschuldens der Beklagten oder ihrer Leute in.Frage kommt, Bas hat das Berufungsgericht an sich auch nicht verkannt. Umfange gerechte, Fläch der allgemeinen Regel des § 606 Satz 2 RGB haftet der Verfrachter den Ladungsbeteiligten unabdingbar für den Verlust oder die'Beschädigung von Gütern, wenn ihm'nicht der Sntlastungsbeweis . gelingt dass'der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht’zu vertreten hat. Abweichend von dieser allgemeinen Regel : hat in den Füllen des § 608 RGB, also insbesondere, wenn der Schaden aus Gefahren der See entstanden ist,' der Ladungsbeteiligte den Nachweis zu führen, dass der Eintritt der: Gefahr auf ....einem'"vom Verfrachter zu vertretenden Umstande beruht». Bas-ist eine typische .Seegefahr, für die die Beklagte nach der Sonderregelung des § 608 nur einzustehen hat, wenn die Klägerin den Nachweis eines Verschuldens der Beklagten oder ihrer Leute führt./Insoweit beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte Pelle der in Rode stehenden Art wegen ihrer angeblichen besonderen Lmpfindiichke.it gegen ueewas'ser ohne Sorgfaltsvcrletzung niemals auf Beck hätte verladen dürfen, jedenfalls nicht auf einem Reiseweg, der durch die BiÄjJfc mit cer in der •Andererseits 'wird zu prüfen, sein, ob die Geltendmachung des.Ccha&ensersatzanspruches'etwa dann gegen freu und Glauben' verstösst, wenn dem Ablader bekannt war, dass das Schiff auf seinem vorgesehenen Heisewege in Ifittelmeer'aller Voraussicht nach in wesentlichen Lebensmittel übernehmen würde, well andere Güter garnicht in Präge kamen, und dass durch die VerStauung der Pelle im Raum ein unverhältnismaßöig * Zur Beurteilung aller dieser Prägen bedarf es weiterer Aufklärung in tatsächlicher Einsicht„ Die Sache war daher unter Aufhebung des 'angefochtenen Urteils an das Berufungs-gbrieht zurückzuweieen» Diesem war auch die Entscheidung über die Posten der BoVisionsinstanz zu übertragen, weil in der Sache noch nicht endgültig erkannt werden konnte»

dAbladersKlauselGutVerfrachter

Volltext der Entscheidung

Bür das 'IbachscHiagewöS3f!|^: Bür die Amtliche:i?Saliniiung;!:
1 o .Gesetz.'?■'' HGB ■ oldd-Ab^	4	iitd
 Hechtssatzi duine: KönnessemenKlBestiinniungp dass b oi verspä- dd: t et er^-Schadensmeldung ddibddBa&ungsbetei^
' 'ihrer'''reihaigenfh^	■■gehen., ;;>istdd;
‘ '■ ;.w;egein'.^ers^qsses dgegehKdier2;y;ingendeh'TXörschritlten'' d:d -der	hichtigK/jjs	.	tritt'	du
 in aieseiKdBiKleddb^	dder::Be-	K
v	w'e isXahtV.^GHiäSsH^^;l^&lp':S r OiEGB^ueihHi' K
20 Gesetz ;■
Hecht ssatz: ;Sa')lf]}x ed. ICo nn o s s ene n t s kl a u sei; !!on dec k ’ at shipper’s '
risk” soll die Zustimmung der Ladungsoeteiligter. ddzurgBecliferladung^derKaüf^das jeweilige Könnesse ment verladenen Güter hurbei führe::, ^ie Klausel;* ,«,...	goods	on'deck" zieltdauf:
die Breizeichnung des Verfrachters von derBEef-d cung gegenüber den Interessenten der . scroti- i '.gd ds^infolge der; Über nähme .von d: Beekladung dem Schiff und damit der Bcrnladung ' ■'dgh^	et:. ;■
, b) ;: SieJfZustim	d
geltendem Hecht keiner. Horm» sie gilt daher : d durch die '.viderspruchslose Entgegennahme der. jdlfEoffi
.üdugd ':h::l.ü5i^	die.'.'ganhe, d
,',':'t>Rei;SeK;ISielp'rmächtigtK	auch''’'''zur'dd.u:.;
. ';:;;;;;d'.:nac;K.tragll^	:'	im -flaum ■■ ;:d
dpdimt|rgq]gra'c^	B
'5, Gesotz? HGB '§^!566Kg^6;;0&fp;K60,8Kd
 Hechtssat z ? ■ Trotz der Zustimmung des Abladers zur Bo eherner Ladung gemäss der Klausel ”on deck at shipper’s' risk" vdpdhait e t: ddrilferf rachtor; f ürkommerzioi 1 es Verschnl- ' ;s,;;,d eh,' V7 en.nd.j^qhld.sn1 plins t änd en. d eh p Balles'^;', ins be sqn^.d 'd.ere . der.jhe'hcliaffenheitf der^Gut'er ^'urid- der nshelle-n ; ...gend ei Gefahrd.van';S e ewas sere imv irk un g ihr e V e r 1 ad un a nr feck gegen die borgfal tsediich"; eines ardent- p lichen Verfrachters vorstösst, HcunossemonGsoec bin-:,p.	■tmungehVddie^einei'SQlche :..|Iaftung- ausschllessen, sind
■ -d nicht igdf	;d	.;ü.pPup;|§g;^
Akt en ze ich en'rd:ni:' ZRVlf P/$l S'd;^dddH7iGK;: Hamburg urteil.-des -BGH vomp2Öd|Mai^
et an 20= 0-0. 1032 Jus'tizplaefsekre'1 ii i * 'it'1 ,i) o 1 t e i f;10 0-tMHl.. M
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 Lie Beklagte hat - auf Lini en-Kcnnc s s einen t vcm 51» Leze Mil	Kitz-	und Lammfelle zur Ver-
schiffung mit den von ihr gecharterten Däne ■ ■■ ■ 'MHI MB" nach IlMHM übernommen und in llMHHl entlöschtB Empfänger und Eigentümer...der Felle wer die Firma Alfred’ i-- MI in ilHMl» Me Ballen waren als '-Deckladung auf Luke III des Dampfers verstaut und mit Persennings ebge-.deckt worden» Hach Behauptung der Klägerin war nach dem g ^tauungsplan die Unterbringung der Felle in Kaum vorgesehen. • Dine" aus_drücklicHe' Zustimmung des Abladers zur Ver--ladu, g der Güter auf Leck ist nicht erteilt v; orient
 Lie Klägerin,' die" aus abgetretenem Beeilt der Firma/' Alfred gffiH klagt , hat behaupte-;; / dass ein grosser feil der Felle durch oeewassercinv/irkung verdorben ■ gewesen sei und dass der hierdurch verursachte 'Schaden' sich auf 0C259>23 III belaufe, dessen Ersatz, sie. zuzüglich von' %j .Zinsen von •Tage, der Rechtshängigkeittabrnit der Klage verlangt,, Me -Msatzpflicht der Beklagten stützt sie in we sent liehen darauf, dass die Beklagte die hochgradig empfindlichen Felle ohne ausdrückliche Zustimmung des Abladers (§ 566 KGL) als leckiadung verstaut und lediglich mit Persennings abgedeckt habe» -*uch abgesehen von den fehlenden Einverständnis des Abladers bedeute die Deckverladung der Felle eine
 Pflichtverletzung,!weilg.der Kapitän in Anbetracht der
■
i-ittcruiTgsmässig ungünstigen Reisezeit damit hätte rechnen müssen» dass des Schiff in schwere'See gerate und die Felle' durch überkommende Brecher beschädigt werden würden»
Me Beklagte" hat ira kllageabwetsung gebeten und ;be-g; stritten, dass die Felle durch ;Seewässereinwirkung Schaden
 genommen hätten» Zur Rechtfertigung der Beförderung der I-'e.lle - als Deckladung hat sie sich auf Ziffer X der Konosse-nentsbcdingungen berufen*,, welche, wie folgt, lautet;
,?Xo The option is"reserved of shipping on deck a.t shipper: s risk any cargo . which, . owing . to ito- dimension or nature',gthe,piaster .does; not consider convenient or j safe ; to stow/helow' hatches^i'Goods -loaded on deck are considered■as shipped at'the,risk of the interested parties, • the ship assuming;no liability- whatever for ,, washing . overboard nor .for 'jettison.'- damage by seawater
v._.hy.-;,rain.,or-..anyother . influence of the weather."
. / : /■ • / .0' . : ••
Auf der Vorderseite des Konn oben exits befindet sich ferner folgender. Aufdruck?'
"In accepting this .Bill of lading shippers, receivers as well as Owners of the goods shipped or their respective Agents unreservedly agree and subnit then-selves to all 'the^stipulations ' and 'conditions, wether printed .stamped or handwritten herefors or ovorpage, y notwithstanding any ' laws Vor; local; usages that night exist to. the contrary or otherwise"at.the ports of shipment of destination or elsewhere *"
ITach Auffassung der Beklagten ist eine ausdrückliche' Zustimmung des Abladers zur'Verladung der "Güter auf Deck nach,..den,.Gesetz nicht erforderlich;::(’§ 566'11GB) „ Die"vom Gesetz verlangte .Zustimmung sei durch die widerspruchslose Annahme des Konnossements vom,;Ablader stillschweigend . er-klärt, worden» Die ITotwendigkeit, die - Felle auf Seck' zu verladen, habesich daraus ergehen.'dass die übrige'Ladung . des Schiffes überwiegend aus Reis und anderen empfindlichen Gütern bestanden habeh Bei der Verladung der Telle im Schiffsraum würde der Geruch der Telle sich auf diese Ladung übeitragen haben• Dig Telle seien unter Beobachtung aller S'orgföitspflichi auf Luke III, d.h0' auf der Fläche an Teck, die durch die Brückenaufbauten am meisten geschützt gewesen sei, untei ge o rocht wo mono- Die Vorstauung und Garniet'>U'^g sei
 ordnungsgemäss erfolgt; um zu verhindern, dass Feuchtigkeit von unten rn die Lallen herankorrme. sei eine dreifache Schicht Etauholz auf den Lukendeckel gelegt und erst auf dieser seien die Lallen verpackt wordeh0
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Die Leklagte macht ferner geltend, dass die Schadensanzeige verspätet ersta.ttet worden seio IJach Ziffer XVXIX der Konnossenentsbedingungen brauche eine Schadensanzeige nur berücksichtigt zu werden, wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Entlöschung schriftlich geltend geweht worden.sei» Das Schiff sei am 16„ Februar 1950 im Hamburg angekdmmenjj die Schadensanzeige sei jedoch erst am 21o Februar 1950 erstattet wordene
 Eie verspätete Erstattung der Schadensanzeige hat die Klägerin zunächst zugegeben, später hat sie dagegen behauptet, dass der Schaden innerhalb der 24-Stunden-Frist gemeldet worden sei0
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Eie Beklagte hat Abschrift der Verklarung vom 20. Febru-ar 1950 in Verbindung .mit dem Journalauszug für die Zeit vom 29. Januar bis 10„ Februar 1950 vorgelegt,, Aus den Journal-auszug geht hervor, dass.am 5» und 6. Februar 1950 sowie
 in der Zeit vom 10. bis 15. Fei bei .Windstärke 6 bid 10 und Luken schlugen.
ziemlich grobe See s Brecher über Bock
 Beide Vorinstanzen
 der Begründung r.bgewiese der Konnossenentsbedingungen zur Vorladung der und dass den Kapitän
 age im wesentlichen mit cl:sicht auf Ziffer 71 •.unung des Abladers erteilt zu gelten'habe, kommerzielles noch nautisches
 verschulden, für das die Beklagte eintreten müsste, nachge-.wiesen sei. mit der äevision verfolgt die Klägerin ihren Klage .antrog weiter, während die Beklagte um Zurückweisrng der .revision . bittet»
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 Das Berufungsgericht hat die Frage, ob' dem. Klagebegehrenl etwa der Ein,.-and der verspäteten Feldung des .Schadens (Ziff ä| der Fonnossenentsbedingungen) cntgegencteilt- ungeprüft gelassen, weil es die Klage aus sachlichen Hecht Für unbegründet hält«' Die Frage ist zu verneinen» Die Klausel XVIII lautet an der betreffenden stelle.wie folgt:
"Claims ..ill be considered only, if the have been advised by writing to the Owners, the Hester or Agents within 24 hours after discharge.. Alien the goods are received on deck any claim must be notified there and then, in conformity with the stipulations of § XV of this jB/li prior to lighter or craft leaving the ship's side»"
Die Beklagte './ill hieraus folgern, dass die Klägerin bei 1
Hfchteinhaltung der 2 4-S t und eh-Fr i s t jeden Ersatzanspruch
 schlechthin verloren habe» In Wirklichkeit tritt jedoch bei
 verspäteter Schadensmeldung nur die Rechtsfolge des § 611	|
Abs 3 I-CrB ein, d»h» es wird vermutet, dass die Beschädigung
 der Güter auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter nicht:)
zu vertreten hat, und der Klägerin liegt dann der irchweis ob.-®
dass den Verfrachter oder seine Beute oder die Gchiffsbesatzuifj
 an der Entstehung des Schadens'ein Verschulden'trifft (§ 607
 IIGB.) o Ob der Klausel XVIII nach ihren Sinn ein weitergehender-
in|ialt in der Pachtung eines Anspruchsverlustes als Hechts-
folge der vorspäteten/Schadensmeldung zu entnehmen ist, kann
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auf sich beruhen.- Denn selbst wenn dies dort ausgesprochen
 wäre, würde eine solche Vereinbarung unwirksam sein, veil d.iejB
Bssti:i:uung des § 611 EGE,- der durch das Gesetz von 10. Xugus
1957 (KGBl I,
durch Rechtsgeschäfte im voraus äusgoschlospen oder bocchr:.^i-;^|
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seine jetzige Fassung erhalten hatA nicht jp
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liter der Vorschriften des § 611 II der Begründung in Zweifel gezogen 62 LG-B nur die "Verpflichtungen" 611 IIGB nicht’im voraus abbedung s dagegen nicht ausgeschlossen se her verspäteten Schadensmeldung a:
werden kann (§ 662 Abs 1 ECB)e Allerdings gilt § 662 IIGB nicht; y/enn der' Vertrag sich auf eine Ladung bezieht, die im Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert worden ist;(§ 663 Abs 2 Ziff 1 EGE). - Unstreitig fehlt aber hier ein solcher Vermerk im Konnossement„ her
 zwingende Char auch nicht mit dass gemäss 5 662 fracliters aus § 61 dürften, dass es dagegen Rechtsfolgen einer verspät im Gesetz (§ 611 Abs 3 HGE)
IB kann erden, les Ver-en werden e i); die) B anders als utjiia Dei dieser von
 der Beklagten vertretenen Auslegung handelt es sich ersichtlich um eine reine Viert interpretation, die dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht wird. Entscheidend ist, dass die Vorschriften des § 611 IIGB nicht in einer Ueise geändert werden'dürfen, die dazu führt, dass Verpflichtungen des Verfrachters, die sich aus der Anwendung des §611 lct ergeben, ausgeschlossen.oder beschränkt werden.- Kenn aber § 611 Abs 3 IIGB besagt, dass im Falle der verspäteten Schadensmeldung sich nur die Beweislast unkehrt * und'wenn ferner im §612 IIGB bestimmt ist, dass ein Ilafturigsansschluss erst eintritt, wenn die dort nominierte Ausschlucsfrist von einem Jahr abgolaufen ist, so ist damit klargestellt; dass die Verpflichtungen des Verfrachters, die sich aus den «allgemeinen Im ftungsbestimmungen'ergeben, durch die verspätete Erstattung der■Schadensanzeige an und für sich - von.der Umkehrung der De weislast abgesehen - nicht berührt werden. Deshalb würde■ es einen Verstcss gegen § 662 IIGB bedeuten, wenn gleichwohl für diesen Fall der Verlust jeden Anspruches vereinbart würde«
Die Beklagte haftet als Verfrachter der Firma Alfred HadMft auf Gr: nd der Vorschriften der §§ 606 ff und §§658 ff HGB« Zu den gesetzlichen HaftungsbeStimmungen treten, soweit sie nachgiebiges Recht: enthaltend die Bedingungen dos Konnossements* 'die gemäss § 656 Abs 1' HGB für das Rechts--: Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger und im Stückgutsverkehr auch für 'das Verhältnis : zvlschen.Verfrackter I
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und. Ablader massgebend sind' ( RGZ 57 ? 62; 89 * 283)« In Ron-
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nossement selbst ist diese Rechtslage noch durch den Vermerk 1 auf der Vorderseite klargestellt worden;-wonach durch die Annahme des Konnosaments;■ Ablader? Empfänger und Eigentümer der verladenen Güter alle Konnossementsbedingrngen ancr-kennen und sich ihnen unterwerfen, Gemäss § 566 Abs 1 RGB -dürfen Guter nur auf Deck verladen werden, wenn der’Ablader dieser Verladungsart: sustir mt0 Eäre ein Verstcss der Bekiag-i5^ ten gegen diese•zwingende/Vorschrift, festzustellen, so wäre ihre Haftung schlüssig dargetan. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die vom Gesetz verlangte Zustii munr des Abladers zur Dechverladung in der widerspruchslosen Entgegennahme■des. Konnossements zu erblicken 1st , durch dessen. Klausel X sich die Beklagte'die ’Befugnis Vorbehalten hatGüter wegen ihrer Abmessungen oder ihrer Beschaffenheit nach Ermessen des - Kapitäns als Deckladung zu beförderno	'■
].) Das Verbot der Deckladung ist seit dem Altertum ein s.lthcrgebrachter Bestandteil des Seerechts fast aller Rationen (vgl von Buhn, fteiie3 Archiv für Handelsrecht Band i 3 201 ff; Boyens-Lewis, Seerecht, Band 2 § 566 Rote 1; Englands Scruttcn, The Contract cf Affreightment, - 15» Auf! 1948? Art 49j Frankreichs Code de;Commerce?;Art 229; nieder
 landes Art 518 n. Niederländisches•Seegesetz• weitere Hach-
ifftllp
■eil sie nämlich bei d ibt '(§'708 Ziff 1 EGL .n": unter Umständen zul weil schliesslich' der
 oder umpfangers;, der o.ui neck urch die Zustimmung des Ablad .lt'e’t , nicht dagegön 'etwaige A tilgten cles Schilfes, die möe alls durch .'die übernähme, der dar:it für die sonstige Ladung en Grunde wurde ;euch, wie aus
 weise bei Capelle, Frechtcharter,: 1940 S 255)» Die:Verladung von • Gütern' auf Deck bringt Gefahren; in' doppelter'-Einsicht ' mit sich? bei Überbein stung des Schiffes und Hinderung ' der Bewegungsfreiheit der Llannscliaft auf Deck können für das Schiff'als. solches Gefahren entstehen; ausserdem ist aber die Deckladung selbst, wie keiner Ausführung bedarf, stärker gefährdet als die in Baum verstaute•• Ladung. In älterer Zeit
•rar vor allen der erstgenannte Gesichtspunkt für das'Ver-P
W	•	■.	•	.	.	.	mmPAw	...	-
bet der Deckverladung massgebend.» § 566 EGB will f jedoch'nurf
 die Ladungsinteressenten'' gegen die Gefahren schützen, die den auf Deck beförderten Gütern selbst drohen» Diese Vorschrift ist ausserdem veranlasst durch den Umstand, dass die Deckladung in rechtlicher Hinsicht un Unstiger als die
 Ik umlad.urig b elia nd e 11 w ird, weil s
h. c verei un berücksichtigt bleibt (§ ferner Pro'*
.' § 663 A b s
cherungsscliutz geringer ist (AD3 §§ neuzeitliches Seerec laders, Befrachters Güter werden also durch die Verladung ausgeschaltet,' nicht dageg übrigen Ladungsbeteiligten des Schiffe erwachsen könnten• für •■".as Schiff un
'er Gross-).» ’•■eil ; zulässig sind der Versi-gl Püstendürfer, nsprüche des Abverladenen Abladers zur Decks-rspräc e 'der li eil erweise Deckladung ung ..Pacht eile __ aus den Vorhand-
entstehen» Aus diese langen zu dem Entwurf eines'Allgemeinen"deutschen Handelsgesetz buchs hervorgeht, dc-r dem § 566 IIG-E entsprechende-Artikel 06 anderiveit in den Abschnitt "Frachtgeschäft" eingeordnet, um klarzustellen, ..-dass sich diese Vorschrift nur auf das ' Verhältnis zwischen Verfrachter und Ablader oder Empfänger bezieht (Lutz, Protokolle-S 3751)»
2} Das Berufungsgericht hat daher mit /Recht geprüft, ob sich eile Beklagte mit der Klausel X der Konnossenentsbe-dingungen die Zustimmung des Abladers zur Decksverladüng seiner Güter sicherstellen wollte, oder ob die Klausel nur. die Bedeutung hat, dass sich die Beklagte den übrigen La-dungs int e re s seht en gegenüber von der Verantwortlichkeit freizeichnen wollte» die aus der 'übernähme einer Deckladung überhaupt entstehen konnte (vgl OLG Hamburg,. SeuffA 47 ITr 48» HansGZ 1903 Hptbi 3 162 f) .Die allgemeine Klausel "mit | Freiheit. .«<.<> Güter auf Verdeck zu laden".» ist vom OLG Hamburg in HansGZ 1901 Hptbi 3 137 dahin ausgelegt worden, dass | sie nur eine sreizeichnung gegen Gefahren und'Hechteile bedeute, die anderen Ladungsbeteiligten aus der Deckverladung entstehen können?, für diese Auslegung war unter anderen wesentlich, dass die Klausel sich in Zusammenhang mit den all- 1 gemeinen Vorbehalten bef und, andere Helfen ansulaufen, mit oder |j ohne Lotsen zu fahren usw. ,. also 'sich auf Befugnisse -erstreck? te» die das Verhalten dos Schiffes in allgemeinen betroffen., nicht aber die Behandlung der nach dem Konnossement verlade• nen Güter.' Ähnlich wurde die im Berufungsvrteil ebenfalls .erwähnte spanische Klausel ausgelegt, wonach sich die Heeder "das Recht Vorbehalten, Güter auf---Deck' zu befördern" und für irgendwelchen daraus entstehenden- Schaden nicht haften wollen (OLG Hamburg HansGZ 1903 Hptbi 3 163). Hit zutreffender Begründung hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass die Klausel X des vorliegenden Konnossements eine Auslegung in diesem eingeschränkten. Sinne nicht zulässig Die Klausel sagt in Satz 1 klar, dass die nach dem Kinnes sen des Kapitäns zulässige Verladung auf Deck auf Risiko des Befrachters ("shJBBHÄ") stattfindetc Das entspricht der allgemein als ausreichend angesehenen Klausel "on deck at shinpei
 risk" i, Sc ha
2; Parroenheim» See-
3k" (Sc
 recht Band 3 S 204. ITote 1) <, Dass der zweite Satz der Klausel mindestens nichts Gegenteiliges enthält, ist vom Berufungsgericht ‘.mit zutreffender Begründung dargelagt worden... Ilinzuzu-
fügen ist lediglich, dass das Konnossement diejenige Eesti mung durch welche die Beklagte sich;den anderen Ladungsbeteiligten gegenüber von einer'Haftung-für die Übernahme -von Deckladung •freizeichnen will.; ebenfalls enthält, und zwai\ auf der Vorderseite, wo es ähnlich wie in dem Fall HansGZ ISO! S 137 heisst? "pith liberty to carry goods on deck"0 Der Auslegung der Klausel-X durch das Berufungsgericht ist daher zuzustin-rnen0
.h älfen Berufungsgericht ist schliesslich auch darin beizu- •
treten, dass nach den Inhalt der Klausel die Beklagte oder
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ihre Leute keine ’Rechtspflicht hatten, den Ablader eine besondere Ilitteilung darüber zu machen, dass der Kapitän von der ihn eingerüumrten Befugnis'zur Beckvcrladung such tatsächlich. Gebrauch machen würde (OLG '■ Hamburg KansGrZ 1834 Ilpt'bl .S 22?) 0 hin solches Verlangen würde die Klausel ihrer wesentlichen Bedeutung entkleiden; - wenn z0B0 sich während der' Leise aus seemännischen oder sonstigen Gründen die Kotwendigkeit ergibt, Güter, die zunächst in Raum verstaut waren, nachträglich auf'Bock .unterzubringen,.Die mit der Klausel K herbeigeführte -Zustimmung des Abladers gilt für die ganze Reise» Ber Fall wäre daher selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn; der Stauungsplan, der diesVerladung der Güter unter Leck ursprünglich vorsah, den Ablader bekannt gewesen'wäre0 Die insoweit von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO'ist mit-hin ühbe%chtlich,
3) Run ist allerdings die vorn Gesetz verlangte Zustimmung
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zur Beckvcrladung hier nur stillschweigend erteilt worden, nämlich durch die widerspruchslose Entgegennahme des Konnossements seitens des Abladers« Hieraus können jedoch-Bedenken gegen ihre Gültigkeit nicht hergeleitet werden» liech dem geltenden Recht ist die Zustimmung des Abladers’an keine Form gebunden und kann daher allgemeinen RechtsgrundSätzen ent-sprechend such stillschweigend;erklärt werden! Im ausländischen
 So verlangt das englische Rocht eine ausdrückliche Züstira- f
rnung . (Scrutton aaO Art 49) , das französische Recht ein
' • •
schriftliches Einverständnis (Art 229 Code. de CoEOBereej' lyon-Caen et Renault. 1’rnite de ■droit commercial. 1931?
5o Land ITr 691).. Auch im deutschen Seerechtsausschuss ist in. der Arbeitssitzung vom 4. November 1938 vorgeschlagen norden. dass die Verladung an Beck künftig von der für jeden einzelnen Pali not’.;endigen Einwilligung abhängig zu machen ist. Bas ändert aber nichts daran, dass in geltenden - deutsche Rocht die Zustimmung formlos erteilt werden -kann«
4) Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den .Vortrog der Klägerin nicht übergehen dürfen, dass am Ort des Vertrags Schlusses und der Abladung, nämlich in Piräus, ein Handelsbrauch bestanden habe, wonach-die Zustimmung zur Beckverla-.durig nur'als erteilt- gelte, wenn das Konnossement auf der Vorderseite den auffallenden Vermerk.trage "shipped on deck
 at shipper;s risk". Bas Berufungsgericht hat hierzu lediglich
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bemerkt, dass nach- dervdeutscherhRechtsprechung und Rechts -
lehre die Aufnahme eines Beckladungsvorbehaltes in die Konncs mentsbedingungen genüge,, und dass, "hiernach", eine entgegenstehende Hrndelssitte,• nach der die Zustimmung des Abladers nur auf Grund eines ausdrücklichen, in das Konnossement 'auf zunehmenden Vermerkes erteilt werden könne, nicht•bestehe© Eine solche. Ilandelssitte habe . auch später nicht zur Entstehung gelangen können, weil durch die Kriegs- und ITrchhriegs-Verhältnisse der deutsche Überseefrachtverkehr’lnhmgelegt worden sei. Hit diesen Erwägungen ist die zu entscheidende. Trage jedoch nicht.erschöpft. Bonn.der Vortrag der Revision geht in erster Linie dahin, dass' ein Handelsbrauch :iu Piräus,
 also in griechischen Rcchtsgebiet, behauptet wird,Ader- nach
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Id) !Die ’Beacht 1 ichkeit eines solchen-Handelsbrauches ist aber in -Jtrcitfo.il 'dadurch einige scheltet, dass die Zejflaßt in• dem - in Tatbestand wiedergegebenen:;- Aufdruck auf der Vorderseite des Konnossements ausdrücklich erklärt hat,- etwaige Handelsbräuche in ■Ablade- oder Bestinnungs-hsfen sollten keine Geltung hoben, soweit sie in Widerspruch zu den Konnossementsbedingungen steilen, Da in der ■Clousei X der IConnossenentsbedingungen die Zustimmung;des Abladers zur Dockverladung ohne jede .weitere Formalität als erteilt gilt, würde es in Gegensatz zu dieser Best! nung - |j stehen, wenn * e in'Handels brauch einen besonderen Vermerk auf den einzelnen Konnossement verlange:.; würde* hin solcher Handelsbrauch wäre mithin nicht zu beachten, denn er gilt durch den vorerwähnten Aufdruck als ausdrücklich ausgeschlossen (EGZ 114, , 12; IGH vorn 14. r ilovenbor 1951 -II ZR 41/51 - ).. Die revision noint zwar, der behauptete IJahdelsbraiich in Piräus stehe deshalb nicht in CJidersproch zu der Klausel X, weil.das ‘Berufungsgericht ungekehrt auch nicht festgestellt habe,- dass die• stillschweigende Zusti: nun{ zur Deckverladungsklousel der Vorkehrssitte entspreche Dieser Ansicht kenn *jedoch nicht.gefolgt werden* Der in Konnossement vorgesehene Aus Schluss von Ile nd el s br är. che n will verhindern, dass Kcnnosseinentsb cat Innungen durch
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entgegenstehende Handelsbräuche ausser Kirksam.keit. 0 werden. Die Klausel X geht in Übereinstimmung mit allgemeinen deutschen Rechtsgrundsätzen'davon aus, dass die*: Zustimmung zur Dcckvorladung schon durch die stillschwei... :antgegennrhrae des Konnossements seitens des Ladungsbeteilig ten und insbesondere des Abladers als erteilt gilt, ohne
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.ass ss '-eiterer j.-oj.inaii ^ateri bec.arf» wenn demgegenüber nach priem ila nd e 1 sbrauch in P^HHI nur ein besonderer Aufdruck U dem jeweiligen Konnossement diese Rechtsfolge herbeizu-lühron vermag, widerspricht das ersichtlich den Sinn und weck der Klausel X»
c) Ras deutsche.Sinheitskonnossement'1940, auf das sich (tie Revision besieht, hat den-RechtsbeZiehungen der Parteien Knbtreitig^hj.tjgtpp.gi unde gelegeri. Im Übrigen ist auclraaimr der Regel V Ziff 3 dieser Redlngungen nichts zu Gunsten cor Klägerin zu entnehmen. Renn diese Bestimmung sagt nichrs anderes, als dass der Verfrachter für die durch Beckver-| ladung entstehende Gefahr dann nicht hafte, wenn bei der Reif fürderung von Gütern .diese-mit Zustimmung des Abladers an Reck gefahren werden und im Konnossement als Beekledüng .' bezeichnet sind, Biese Bestimmung- zieht also lediglich die ^’praktischen Pclgerungon aus der Gesetzeslageg wie sie in I 663 Abs 2 Ziff 1 ECB festgelegt ist.
Rie aus der Klausel X zu entnehmende Zustimmung des Abladers zur Beckverladung at jedoch zunächst keine andere tfirkung, als dass das grundsätzliche Verbot der Beckverladung fausoer Kraft gesetzt ist {§ 566 EGE). Bio Klausel X enthält Allerdings die weitere Bestimmung, dass jede Haftbarkeit des Verfrachters für Boechildigungen der Beckladung durch Einwirkung von oeewasöer, Hegen öder durch sonstige witterungs-|einflü.sse entfällt. Eine Rreizeichnung des Verfrachters in ■dieser Aligemeihiieit verstöset jedoch gegen die zwingenden Forschriften des § 662 Abs 1 IIGB in der Passung des Gesetzes pUr Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches über
 das Seefrachtrecht von 10» August 1937 (RGBl I 891), wonach die Ilrftungsbesti::jungen der §§ 606 bis 608 HOB durch Rechte go sc hilft nicht.» in, voraus ausgeschlossen oder beschränkt .werden dürfen..■.Auch gegenüber der Klausel X bedarf es daher r anders als nach .dem ’Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes-vom. 10,- august 1 537der ■ Überprüfung, ob eine Bchadensersatzpfiicht der Beklagten auf Grund kommerziellen Verschuldens der Beklagten oder ihrer Leute in.Frage kommt, Bas hat das Berufungsgericht an sich auch nicht verkannt. Beine Ausführungen hierzu werden aber der Sach-' und Rechtslage nicht in vollem. Umfange gerechte,
 Fläch der allgemeinen Regel des § 606 Satz 2 RGB haftet der Verfrachter den Ladungsbeteiligten unabdingbar für den Verlust oder die'Beschädigung von Gütern, wenn ihm'nicht der Sntlastungsbeweis . gelingt dass'der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht’zu vertreten hat. Abweichend von dieser allgemeinen Regel : hat in den Füllen des § 608 RGB, also insbesondere, wenn der Schaden aus Gefahren der See entstanden ist,' der Ladungsbeteiligte den Nachweis zu führen, dass der Eintritt der: Gefahr auf ....einem'"vom Verfrachter zu vertretenden Umstande beruht». Der Schaden, dessen OSrsatz die Klägerin verlangt, ist nach ihrer Behauptung dadurch entstanden, dass infolge überkommender Brecher Seewasser'- in die Felle eingedrungen ist. Bas-ist eine typische .Seegefahr, für die die Beklagte nach der Sonderregelung des § 608 nur einzustehen hat, wenn die Klägerin den Nachweis eines Verschuldens der Beklagten oder ihrer Leute führt./Insoweit beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte Pelle der in Rode stehenden Art wegen ihrer angeblichen besonderen Lmpfindiichke.it gegen ueewas'ser ohne Sorgfaltsvcrletzung niemals auf Beck hätte verladen dürfen, jedenfalls nicht auf einem Reiseweg, der durch die BiÄjJfc mit cer in der
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Alexandria übernommen worden sind, in diesem Zeitpunkt also möglicherwcise'-eine Umladung'der Pelle stattgefunden hat., , -	.
•Andererseits 'wird zu prüfen, sein, ob die Geltendmachung des.Ccha&ensersatzanspruches'etwa dann gegen freu und Glauben' verstösst, wenn dem Ablader bekannt war, dass das Schiff auf seinem vorgesehenen Heisewege in Ifittelmeer'aller Voraussicht nach in wesentlichen Lebensmittel übernehmen würde, well andere Güter garnicht in Präge kamen, und dass durch
 die VerStauung der Pelle im Raum ein unverhältnismaßöig *
grosser schaden für die übrige gerachsenpfindliche Ladung entstehen würde, so dass er also unter diesen Unstandenr.it der Verladung der Pelle an Leck rechnen müsste»
Zur Beurteilung aller dieser Prägen bedarf es weiterer Aufklärung in tatsächlicher Einsicht„ Die Sache war daher unter Aufhebung des 'angefochtenen Urteils an das Berufungs-gbrieht zurückzuweieen» Diesem war auch die Entscheidung über die Posten der BoVisionsinstanz zu übertragen, weil in der Sache noch nicht endgültig erkannt werden konnte»
lindenmaier Schmidt I’eidenhain bilde
 Benkard