BGHZ:____________nein AbzG § 1 c Nr. 2 Börseninformationsblatt Den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterfällt nicht die Werbung eines Börseninformationsblattes für ein einjähriges Abonnement zu einem im voraus zu entrichtenden Preis von 160,- DM, bei dem eine Fortsetzung des Bezugs über diesen Zeitraum hinaus nicht vorgesehen ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 29. Der Kläger hat die Verwendung von Bestellkarten dieses Inhalts als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie nicht die nach dem Abzahlungsgesetz erforderliche Belehrung über das Recht zu dem Widerruf enthielten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Abonnentenwerbung für Zeitschriften einen Bestellschein für ein Abonnement zu verwenden, der eine gesondert zu unterzeichnende Belehrung über ein Widerrufsrecht innerhalb der Frist von mindestens einer Woche und mit dem Hinweis auf Fristwahrung durch Absendung innerhalb dieser Frist nicht enthält . Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - entsprechend einem in der Berufungsinstanz geänderten Antrag des Klägers - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es der Beklagten die Verwendung der beanstandeten Bestellkarten zu dem Zwecke der Werbung für Zeitschriftenabonnements untersagt hat. Das Berufungsgericht hat die Änderung des Klageantrags als sachdienliche Klageänderung zugelassen und in dem Gebrauch der angegriffenen Bestellkarten einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen, weil diese zu den vorliegend anzuwendenden Vorschriften des Abzahlungsgesetzes in Widerspruch stünden und ihre Verwendung der Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafften. Das hat der Senat im einzelnen in dem auch den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bekannten Urteil vom 5. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Bestellkarte unterfalle dem Abzahlungsgesetz deshalb nicht, weil sie mangels einer von der Beklagten dem Besteller abgeforderten Unterschrift nicht zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung über die Bestellung einer Zeitschrift geeignet sei. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ist es nicht von Bedeutung, ob ein Abzahlungsgeschäft mangels Unterschrift des Bestellers in Fällen wie hier tatsächlich nicht zustande kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob Gestaltung und Verwendung der angegriffenen Bestellkarte den Anforderungen gerecht werden, die die Beklagte nach § 1 UWG zu beachten hatte. 4. Beizutreten ist der Revision aber darin, daß § 1 c Nr. 2 AbzG und die dort genannten weiteren Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf die vorliegend in Rede stehende Bestellkarte keine Anwendung finden. (I ZR 89/89) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein auf einen Monat begrenztes im voraus mit 15,- DM zu bezahlendes Probeabonnement, das nicht in ein Dauerabonnement übergehen sollte, § 1 c Nr. 2 AbzG nicht unterfällt, weil der Sinn und der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes die Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Vorauszahlung eines festen Betrages für einen festen Bezugszeitraum ausschlössen. Rechtlich spielt es keine entscheidende Rolle, daß diese Zeiträume länger sind und der für das EinJahresabonnement zu bezahlende Preis (160,- DM) höher ist als in der Sache, die der Senat mit dem vorgenannten Urteil vom 5. Das gilt auch für die Bestellung der Zeitschrift der Beklagten für die (feste) Dauer eines Jahres zu dem (festen im voraus zahlbaren) Preis Eines solchen Schutzes und der Einräumung einer Widerrufsfrist bedarf es aber nicht, wenn der Besteller bei festen Bezugszeiten wie hier die Zeitschrift in einem Betrage von 15,- bzw. Die Gefahr, daß der Besteller im Blick auf einen Leistungskredit des Verkäufers ohne nähere Überlegung bereit sein könnte, ein Angebot anzunehmen, auf das er bei sofortiger Bezahlung nicht eingehen würde, besteht in diesem Fall nicht (vgl. Demgemäß hat auch das Berufungsgericht - insoweit zutreffend - festgestellt, daß es bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden an der Schutzwürdigkeit des Verbrauchers fehle.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein AbzG § 1 c Nr. 2 Börseninformationsblatt Den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterfällt nicht die Werbung eines Börseninformationsblattes für ein einjähriges Abonnement zu einem im voraus zu entrichtenden Preis von 160,- DM, bei dem eine Fortsetzung des Bezugs über diesen Zeitraum hinaus nicht vorgesehen ist. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1989 - I ZR 139/87 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 139/87 URTEIL Verkündet am: 7. Dezember 1989 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Spiegel AG, vertreten durch den Vorstand Bolko Sflj^^HIBBstraße IR, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Vereinigung zu dem Schutze des Wettbewerbs e.V., vertreten durch den Vorstand Burghard He^l^HMtraße ff, BeflB, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und wv 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Mai 1987 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1986 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wahrzunehmen. Die Beklagte, die ein Börseninformationsblatt herausgibt, warb um Kunden mit Bestellkarten, die sie ihrer Zeitschrift beifügte. Die Bestellkarten, die auf der Anschriftenseite links oben Spalten für die Absenderangabe enthielten, waren auf der Rückseite wie folgt gestaltet: Bestellen Sie ein 6wöchiges Probe-Abonnement für DM 15,— Ich (Wir) bestelle(n) hiermit für 6 Wochen zur Probe de'' Spiegel ® (Erscheinungsweise wöchentlich) zu dem Preise von DM 15,— [ ] Während der Probezeit kann der EFFECTEN-SP1EGEL ohne Einhaltung von Fristen jederzeit gekündigt werden. Ich (Wir) bestelle(n) den EjÜHHB-SPIEGEL gleich für 1 Jahr zu dem Vorzugspreis von DM 160,— [_j Der Kläger hat die Verwendung von Bestellkarten dieses Inhalts als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie nicht die nach dem Abzahlungsgesetz erforderliche Belehrung über das Recht zu dem Widerruf enthielten. 4 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Abonnentenwerbung für Zeitschriften einen Bestellschein für ein Abonnement zu verwenden, der eine gesondert zu unterzeichnende Belehrung über ein Widerrufsrecht innerhalb der Frist von mindestens einer Woche und mit dem Hinweis auf Fristwahrung durch Absendung innerhalb dieser Frist nicht enthält . Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - entsprechend einem in der Berufungsinstanz geänderten Antrag des Klägers - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es der Beklagten die Verwendung der beanstandeten Bestellkarten zu dem Zwecke der Werbung für Zeitschriftenabonnements untersagt hat. Die Beklagte verfolgt mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat die Änderung des Klageantrags als sachdienliche Klageänderung zugelassen und in dem Gebrauch der angegriffenen Bestellkarten einen Verstoß gegen 5 § 1 UWG gesehen, weil diese zu den vorliegend anzuwendenden Vorschriften des Abzahlungsgesetzes in Widerspruch stünden und ihre Verwendung der Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafften. Abonnementverträge, um die es vorliegend gehe, fielen als Geschäfte, die mit dem Zeitungsbezug die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zu dem Gegenstand hätten, unter § 1 c Nr. 2 AbzG. Für diese Verträge gelte demzufolge das Erfordernis der Schriftform nach § 1 a AbzG und die Regelung über den Widerruf svorbehalt einschließlich der entsprechenden Belehrungshinweise nach § 1 b AbzG. Nach dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien solle das Abzahlungsgesetz auch dann gelten, wenn der Kaufpreis in einem einmaligen Betrag gezahlt werde; daher dürfe das Gesetz nicht nach Sinn und Zweck einengend ausgelegt werden. Auf die Kürze der Bezugszeit oder das geringe Entgelt könne dabei nicht entscheidend abgestellt werden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich von der Anordnung einer Bagatellgrenze abgesehen habe. Auch wenn man im Hinblick auf die von der Beklagten angesprochenen Verbraucher davon ausgehe, daß diese an sich nicht schutzwürdig seien, dürften im Interesse der Wahrung des allgemeinen Schutzzwecks des Abzahlungsgesetzes Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden, da sonst die Wirkung des Gesetzes beeinträchtigt werde; zudem könne die Beklagte ihre Werbung unschwer nach den Erfordernissen des Abzahlungsgesetzes gestalten . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 6 1. Gegen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bestehen keine Bedenken. Das hat der Senat im einzelnen in dem auch den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bekannten Urteil vom 5. Oktober 1989 (I ZR 56/89 - Wettbewerbsver-ein IV) ausgeführt. Daran ist festzuhalten. 2. Das Berufungsgericht hat den in zweiter Instanz geänderten Antrag des Klägers als sachdienliche Klageänderung zugelassen. Das ist nicht zu beanstanden, weil dies der sachlichen Erledigung des Streits der Parteien im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dienlich war (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842). 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Bestellkarte unterfalle dem Abzahlungsgesetz deshalb nicht, weil sie mangels einer von der Beklagten dem Besteller abgeforderten Unterschrift nicht zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung über die Bestellung einer Zeitschrift geeignet sei. Dieser Erwägung der Revision kann nicht beigetreten werden. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ist es nicht von Bedeutung, ob ein Abzahlungsgeschäft mangels Unterschrift des Bestellers in Fällen wie hier tatsächlich nicht zustande kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob Gestaltung und Verwendung der angegriffenen Bestellkarte den Anforderungen gerecht werden, die die Beklagte nach § 1 UWG zu beachten hatte. 4. Beizutreten ist der Revision aber darin, daß § 1 c Nr. 2 AbzG und die dort genannten weiteren Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf die vorliegend in Rede stehende Bestellkarte keine Anwendung finden. Zwar trifft zu, daß unter 7 § 1 c Nr. 2 AbzG auch die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften fällt, die im Rahmen eines Abonnements bis zur Kündigung bezogen und in Zeitabschnitten bezahlt werden sollen (BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte). Daraus kann indessen nicht hergeleitet werden, daß auch bei einer Zeitschriftenbestellung wie hier das Abzahlungsgesetz anwendbar sei. Im Urteil vom 5. Oktober 1989 "Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung" (I ZR 89/89) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein auf einen Monat begrenztes im voraus mit 15,- DM zu bezahlendes Probeabonnement, das nicht in ein Dauerabonnement übergehen sollte, § 1 c Nr. 2 AbzG nicht unterfällt, weil der Sinn und der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes die Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Vorauszahlung eines festen Betrages für einen festen Bezugszeitraum ausschlössen. Um eine dem vergleichbare Fallgestaltung handelt es sich auch im vorliegenden Rechtsstreit. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die hier in Rede stehenden Bestellungen über die Zeiträume von 6 Wochen bzw. ein Jahr hinaus nicht in ein Dauerabonnement übergehen sollten und im voraus zu bezahlen waren. Rechtlich spielt es keine entscheidende Rolle, daß diese Zeiträume länger sind und der für das EinJahresabonnement zu bezahlende Preis (160,- DM) höher ist als in der Sache, die der Senat mit dem vorgenannten Urteil vom 5. Oktober 1989 (I ZR 89/89 - Widerruf sbelehrung bei Vorauszahlung) entschieden hat. Diese Unterschiede erfordern unter Berücksichtigung des in Betracht zu ziehenden Leserkreises keine von den Grundsätzen jener Entscheidung abweichende Beurteilung. Das gilt auch für die Bestellung der Zeitschrift der Beklagten für die (feste) Dauer eines Jahres zu dem (festen im voraus zahlbaren) Preis 8 von 160,- DM. Der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes und insbesondere auch der über die Widerrufsbelehrung ist es, den Käufer vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäftes in Ruhe zu überdenken und dieses gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen (BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/74, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Abzahlungskauf). Eines solchen Schutzes und der Einräumung einer Widerrufsfrist bedarf es aber nicht, wenn der Besteller bei festen Bezugszeiten wie hier die Zeitschrift in einem Betrage von 15,- bzw. 160,- DM im voraus bezahlen muß. Die Gefahr, daß der Besteller im Blick auf einen Leistungskredit des Verkäufers ohne nähere Überlegung bereit sein könnte, ein Angebot anzunehmen, auf das er bei sofortiger Bezahlung nicht eingehen würde, besteht in diesem Fall nicht (vgl. BGHZ 70, 378, 382 f.). Insbesondere Bezieher eines Börseninformationsblattes, die gewohnt sind, ihre Entscheidung nach wirtschaftlichen Erwägungen zu treffen, werden bei einer solchen Sachlage sonst häufig erst in der Nachfrist angestellte Überlegungen schon vor dem Zahlungsentschluß anstellen. Demgemäß hat auch das Berufungsgericht - insoweit zutreffend - festgestellt, daß es bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden an der Schutzwürdigkeit des Verbrauchers fehle. III. Danach finden die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf die angegriffenen Bestellkarten keine Anwendung. Da andere Gründe als die behaupteten Gesetzesverstöße für die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht ersichtlich sind, entfällt der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch aus § 1 UWG. IV. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Piper Erdmann Teplitzky Mees Nobbe