Ein wichtiger-Grund zu einer auf das Ausscheiden dieses Mitarbeiters und die nicht rechtzeitige Einstellung einer Ersatzkraft gestützten Kündigung des Unternehmers ist in einem solchen Falle grundsätzlich nicht anzuerkennen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Für die Beklagte war dabei von wesentlicher Bedeutung, daß die Klägerin in der Person des Ing. KflB eine Fachkraft besaß, die mit der Branche der Beklagten auf dem niederländischen Markt vertraut war. "Kfl^ (=die Beklagte) ist der Meinung, daß eine erfolgreiche Marktbearbeitung mit den entsprechenden erfolgreichen Abschlüssen in Holland nur in Verbindung mit Herrn KrflU oder einem anderen versierten Fachmann durchgeführt werden kann. 1975 setzte die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis, daß sie mehrere Bewerber als Ersatzkraft für Krf^B in Auswahl habe, und daß sie dem am 1. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Zwischen den Parteien ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß ein neuer Vertreter in der Regel 6-12 Monate braucht, bis er sich in eine neue Materie eingearbeitet hat und ein Gebiet erfolgreich für ein Unternehmen bearbeiten kann, und daß selbst ein tüchtiger Vertreter hierzu mindestens 6 Monate benötigt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr eine angemessene Frist zur Beschaffung einer Ersatzkraft einzuräumen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß zwischen den Parteien eine 15-jährige Geschäftsbeziehung bestanden habe und KxflBI durch den Geschäftsführer der Klägerin, der die Beklagte zunächst allein vertreten habe, ausgebildet worden sei. Sie - die Klägerin - habe sich zunächst nicht mehr um einen Ersatzmann für Krflpi bemüht, weil Krf^ im Herbst *1975 wegen eines zwischen ihm und der Klägerin ausgehandelten abschlußreifen neuen Mitarbeitervertrages die Rücknahme seiner Kündigung zugesagt habe. In Jedem Falle wäre aber ihr - der Klägerin - Geschäftsführer in der Lage gewesen, die Beklagte in den Niederlanden zu vertreten. Schließlich könne sich die Beklagte aber auch deshalb nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen, weil sie Kruses Ausscheiden durch eine Zusage, weiterhin mit ihm zusammenzuarbeiten, gefördert habe. 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Mitteilung eines Buchauszugs genaue Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Geschäfte mit Kunden, die durch Handelsvertreter in den Niederlanden in der Zeit vom 1. 2) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der mit Schreiben vom 10. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin im einzelnen bestritten und die Ansicht vertreten, daß es ihr nicht zu demutbar gewesen sei, die Einarbeitung des in Aussicht genommenen Ersatzmannes abzuwarten. Dazu hat es ausgeführtj Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, für Kr^P rechtzeitig eine Ersatzkraft einzustellen. Sie ergebe sich - wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat - weder aus einer Auslegung des Handelsver treterverträges noch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe das Ausscheiden Kruses gefördert. Die Annahme der fristlosen Kündigung durch das Berufungsgericht ist nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht rechtzeitig eine Ersatzkraft für den mit Ablauf des 31. Auf die vom Berufungsgericht nach Satz 2 der Vertragsbestimmung allein geprüfte Frage der Beschaffung eines Ersatzmannes für Kruse komme es daher nicht mehr an. Es ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Revision b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich verpflichtet, für den Zeitpunkt des Ausscheidens ihres Mitarbeiters KrflB eine vollwertige und damit eingearbeitete Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, daß die sich im Jahre 1974 zwischen der Klägerin und Kr^B anbahnenden Differenzen die Geschäftsbeziehungen der Parteien gefährdeten, so daß es vor diesem Hintergrund am 1./31. Die Klägerin muß sich darüber im klaren gewesen sein, daß die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis nur fortsetzen wollte, solange eine ununterbrochene Bearbeitung des niederländischen Marktes durch KrBV oder einen Dies schließt das Berufungsgericht mit Recht auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 17. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dies auch unter Berücksichtigung der langen Dauer der Geschäftsbeziehungen als für die Beklagte unzu demutbar angesehen hat. ln diesem Zusammenhang kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob Art. 5 Nr. 6 HW der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung gewährt oder ob in der Regelung eine auflösende Bedingung zu sehen ist; wenn auch die Tatsache, daß die Beklagte noch prüfen und entscheiden mußte, ob ein angebotener Ersatzmann von ihr als vollwertig anerkannt wird, eher Denn sie wäre vorliegend schon deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin vor der Kündigung selbst mitgeteilt hatte, daß zu dem 1. 2. Demgegenüber hat die Revision aber insoweit Erfolg, als sie sich ^gen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wendet, es sei rechtlich unerheblich, daß die Beklagte das Ausscheiden KrflB gefördert habe. Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe durch ihre Zusage mit Kr^p weiter zusammenzuarbeiten, dessen Ausscheiden bei der Klägerin gefördert (BU 12). Die Klägerin hat erstmals in ihrer Berufungsbegründung substantiiert vorgetragen, die Beklagte habe KrtIP im Frühjahr 1975 verbindlich zugesagt, mit ihm auch nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin weiter zusammenzuarbeiten. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Verhaltens die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses tatsächlich imzu demutbar war und ob sich die Beklagte durch das behauptete Denn die Beklagte hatte in diesem Falle gar nicht die Absicht sich an die Vertragsbestimmung in Art. 5 Nr. 6 des kurz zuvor abgeschlossenen Handelsvertretervertrages zu halten; die Bestimmung, die die Beklagte verpflichtet, einen "vollwertigen Ersatzmann" zu akzeptieren, war aber gerade wegen der zwischen der Klägerin und KrflB bestehenden Differenzen aufgenommen worden. Da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe durch ihre Zusage das Ausscheiden Kr^B bei der Klägerin gefördert, mithin erheblich ist, werden die insoweit von der Klägerin in der Berufungsbegründung (GA I 91 ff) und von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung (GA I 107 ff) - gegenbeweislich - angebotenen Beweise zu erheben sein.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB § 89 a Ein Unternehmer, der das Ausscheiden eines maßgeblichen Mitarbeiters seines Handelsvertreters durch die Zusage weiterer Zusammenarbeit fördert, begeht einen groben Treueverstoß. Ein wichtiger-Grund zu einer auf das Ausscheiden dieses Mitarbeiters und die nicht rechtzeitige Einstellung einer Ersatzkraft gestützten Kündigung des Unternehmers ist in einem solchen Falle grundsätzlich nicht anzuerkennen. BGH, Urteil, v. 11. Dezember 1981 - I ZR 139/79 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 139/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Dezember 1981 Schwarz Justizangestellte als Urkundabeamter der GeachUtaatelle en der Firma I(____ v.h. V.F. AflHIB/Holland in Liqui- dation, gesetzlich vertreten durch ihren alleinigen Liquidator V.F. ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. gegen die Firma KflBl GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 & Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 198i durch die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Juni 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein niederländisches Handels-vertreteruntemehmen, das sich in Liquidation befindet. Die Beklagte ist ein bedeutender Hersteller von Anlagen der Fördertechnik. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu einer fristlosen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Handelsvertreterverhältnisses berechtigt war. Die Parteien standen - zunächst aufgrund mündlicher Vereinbarungen - längere Zeit in Geschäftsverbindungen. Für die Beklagte war dabei von wesentlicher Bedeutung, daß die Klägerin in der Person des Ing. KflB eine Fachkraft besaß, die mit der Branche der Beklagten auf dem niederländischen Markt vertraut war. Im Jahre 1974 kam es zu Differenzen zwischen der Klägerin und KflB> die den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses gefährdeten. Deshalb bestand die Beklagte in einem zwischen den Parteien nunmehr schriftlich abgeschlossenen Handelsvertretervertrag vom 1. 1./31. 1. 1975 darauf, daß in Art. 5 unter Nr. 6 folgende Vertragsbestimmung aufgenommen wurde: "Kfl^ (=die Beklagte) ist der Meinung, daß eine erfolgreiche Marktbearbeitung mit den entsprechenden erfolgreichen Abschlüssen in Holland nur in Verbindung mit Herrn KrflU oder einem anderen versierten Fachmann durchgeführt werden kann. Sollte der Handelsvertreter nicht in der Lage sein, einen nach Meinung von vollwertigen Ersatzmann zu beschaffen, so würde dieser Vertrag seine Gültigkeit verlieren”. Am 30. 6. 1975 kündigte Kruse sein Beschäftigungs-verhältnis mit der Klägerin zu dem 31. 12. 1975. Die Versuche der Klägerin, KrQ|^) zu einem Verbleiben in der Firma zu veranlassen, scheiterten. Mit Schreiben vom 30. 10. 1975 teilte Kr^B der Klägerin mit, daß er auf der ausgesprochenen Kündigung beharre. Hiervon unterrichtete er auch die Beklagte. Mit Schreiben vom 17. 11. 1975 setzte die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis, daß sie mehrere Bewerber als Ersatzkraft für Krf^B in Auswahl habe, und daß sie dem am 1. 6. 1976 bei ihr ausscheidenden KrflU zur Auflage gemacht habe, bis dahin "seinen Nachfolger loyal und gediegen einzuarbeiten". Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. 12. 1975 mit, daß sie den Handelsvertretervertrag zu dem 1. 1. 1976 als beendet betrachte, weil die Klägerin keinen Ersatzmann für den bereits zu dem 1. 1. 1976 ausscheidenden Kruse habe. Die Klägerin erwiderte darauf am 19. 12. 1975 schriftlich, daß sie eine qualifizierte Ersatzkraft habe, die natürlich bei ihrem Jetzigen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist einzuhalten habe, wonach dann noch selbstverständlich bei der Klägerin eine Einarbeitungszeit kommen werde. Die Beklagte teilte der Klägerin am 8. 1. und 6. 2. 1976 mit, daß sie bei ihrer Kündigung verbleibe. KrflB ist mit Ablauf des 31. 12. 1975 bei der Klägerin ausgeschieden und seitdem in der Firma AHHP BV beschäftigt. Dort ist er weiterhin für die Beklagte tätig. Zwischen den Parteien ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß ein neuer Vertreter in der Regel 6-12 Monate braucht, bis er sich in eine neue Materie eingearbeitet hat und ein Gebiet erfolgreich für ein Unternehmen bearbeiten kann, und daß selbst ein tüchtiger Vertreter hierzu mindestens 6 Monate benötigt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Sie hat vorgetragen, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehle. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr eine angemessene Frist zur Beschaffung einer Ersatzkraft einzuräumen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß zwischen den Parteien eine 15-jährige Geschäftsbeziehung bestanden habe und KxflBI durch den Geschäftsführer der Klägerin, der die Beklagte zunächst allein vertreten habe, ausgebildet worden sei. Sie - die Klägerin - habe sich zunächst nicht mehr um einen Ersatzmann für Krflpi bemüht, weil Krf^ im Herbst *1975 wegen eines zwischen ihm und der Klägerin ausgehandelten abschlußreifen neuen Mitarbeitervertrages die Rücknahme seiner Kündigung zugesagt habe. Da KrflP sich nicht an diese Absprache gehalten habe, habe sie nach dessen Schreiben vom 31. 10. 1975 ihre Bemühungen forciert und zu dem 1. 3. 1976 eine Ersatzkraft gefunden. Der Beklagten sei es zu demutbar gewesen, bis dahin zu warten. Auf eine Einarbei tungs- zeit könne sie sich nicht berufen, weil ihr die Notwendigkeit einer Einarbeitung bekannt gewesen sei* In Jedem Falle wäre aber ihr - der Klägerin - Geschäftsführer in der Lage gewesen, die Beklagte in den Niederlanden zu vertreten. Schließlich könne sich die Beklagte aber auch deshalb nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen, weil sie Kruses Ausscheiden durch eine Zusage, weiterhin mit ihm zusammenzuarbeiten, gefördert habe. Der früheste Termin für eine ordentliche Kündigung sei der 31. 1. 1977 gewesen. Im übrigen habe die Beklagte auch über den 31. 12. 1975 hinaus hinsichtlich neuer Projekte weiter mit ihr zusammengearbeitet. Nachdem die Beklagte im ersten Rechtszug durch Teilanerkenntnisurteil vom 24. 6. 1976 zur Auskunftserteilung für das Jahr 1975 verurteilt worden ist, hat die Klägerin nunmehr beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Mitteilung eines Buchauszugs genaue Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Geschäfte mit Kunden, die durch Handelsvertreter in den Niederlanden in der Zeit vom 1. 1. 1976 bis 31. 1. 1977 fest vermittelt oder angebahnt wurden, 2) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der mit Schreiben vom 10. 12. 1975 ausgesprochenen Kündigung des Handelsvertretervertrages der Parteien entstanden ist, 3) nach Erledigung des Antrages zu 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Schadens- ersatzbetrag in Höhe der ihr gern, dem Vertrag vom 31. 1. 1975 zustehenden Provisionen aus allen Geschäften zu zahlen, die ihr durch Handelsvertreter in den Niederlanden in der Zeit vom 1. 1. 1976 bis 31. 1. 1977 vermittelt wurden. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin im einzelnen bestritten und die Ansicht vertreten, daß es ihr nicht zu demutbar gewesen sei, die Einarbeitung des in Aussicht genommenen Ersatzmannes abzuwarten. Das Landgericht hat die Klage mit den weiteren Anträgen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Anträge aus dem ersten Rechtszug weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil, auf dessen Gründe es gern. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen hat, die Auffassung vertreten, daß die Kündigung der Beklagten vom 10. 12. 1975 zu dem 30. 12. 1975 wirksam geworden sei. Dazu hat es ausgeführtj Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, für Kr^P rechtzeitig eine Ersatzkraft einzustellen. Eine Frist für die Beschaffung eines Ersatzmannes sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Sie ergebe sich - wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat - weder aus einer Auslegung des Handelsver treterverträges noch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe das Ausscheiden Kruses gefördert. Dies könnte lediglich im Falle einer sittenwidrigen Verleitung zu dem Vertragsbruch bzw. einer sittenwidrigen Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs 8 J? oder einer sittenwidrigen Abwerbung von Arbeitnehmern bedeutsam sein. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin indessen nicht dargetan. Allein die bloße Zusage weiterer Zusammenarbeit mit Kr^Bfc genüge nicht. II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme der fristlosen Kündigung durch das Berufungsgericht ist nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht rechtzeitig eine Ersatzkraft für den mit Ablauf des 31. 12. 1975 ausgeschiedenen Ing. Kruse beschafft habe. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe eine naheliegende Auslegungsmöglichkeit des Art. 5 Nr. 6 HW übersehen. Sie meint, nach Satz 1 dieser Vertrags-bestimmung sei zunächst zu prüfen, ob ein "anderer versierter Fachmann" für KrflB zur Verfügung gestanden habe. Dies sei der Fall gewesen. Fachmann sei - wie das Berufungsgericht unterstellt habe - auch ihr Geschäftsführer Stuart. Auf die vom Berufungsgericht nach Satz 2 der Vertragsbestimmung allein geprüfte Frage der Beschaffung eines Ersatzmannes für Kruse komme es daher nicht mehr an. Es ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Revision vorgenommene Auslegung nicht geprüft hat. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 6 HW legen eine derartige Auslegung nahe. Die Revision verkennt, daß die beiden Sätze der Vertragsbestimmung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu lesen sind. Dies ergeben die Gründe, die zu ihrer Aufnahme in den Handelsvertretervertrag geführt haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war KrtBl im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien für die Beklagte von wesentlicher Bedeutung; die VertragsbeStimmung ist deshalb in den Handelsvertretervertrag aufgenommen worden, weil sich die Beklagte für den Fall eines - aufgrund der vorhandenen Differenzen durchaus möglichen - Ausscheidens Krfmabsichem wollte. Hätte die Klägerin ihren Geschäftsführer SHH| als Fachmann angesehen, der an Stelle treten sollte, so ergäbe Satz 2 der Vertragsklausel keinen Sinn. b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich verpflichtet, für den Zeitpunkt des Ausscheidens ihres Mitarbeiters KrflB eine vollwertige und damit eingearbeitete Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin meint, ihr müsse eine angemessene Zeit zur Einarbeitung der Ersatzkraft zugestanden werden. Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. Sie versucht, ihre eigene abweichende Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen, ohne Verfahrensverstöße bei der Tatsachenfeststellung aufzu- 10 J? zeigen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist möglich. Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung zutreffend am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung orientiert und dabei der Interessenlage der Parteien hinreichend Rechnung getragen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte - wie schon oben erwähnt - zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennen lassen, daß das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien wesentlich von der Person des Mitarbeiters KrflB der Klägerin abhingy denn Kruse war mit dem niederländischen Markt vertraut; von der Zusammenarbeit mit ihm versprach sich die Beklagte die größten Erfolge. Aufgrund dieser Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, daß die sich im Jahre 1974 zwischen der Klägerin und Kr^B anbahnenden Differenzen die Geschäftsbeziehungen der Parteien gefährdeten, so daß es vor diesem Hintergrund am 1./31. 1. 1975 zur schriftlichen Fixierung des bis dahin nur mündlich abgesprochenen und seit Jahren stillschweigend verlängerten Handelsvertretervertrages gekommen ist. Dabei legte die Beklagte auf die in Art. 5 Nr. 6 niedergelegte Regelung großen Wert. Nach ihrem Inhalt ist das Risiko einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses im Falle des Ausscheidens Kruses fast vollständig der Klägerin aufgebürdet worden. Die Klägerin muß sich darüber im klaren gewesen sein, daß die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis nur fortsetzen wollte, solange eine ununterbrochene Bearbeitung des niederländischen Marktes durch KrBV oder einen 11 gleichwertigen Ersatzmann gewährleistet war. Dies schließt das Berufungsgericht mit Recht auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 17. 11. 1975, wonach sie selbst davon ausging, daß "ein möglichst nahtloser Übergang gewährleistet” sein müsse und sie KrflB für die restliche Beschäftigungszeit bis zu dem 31. 5. 1976 aufgegeben habe, "seinen Nachfolger loyal und gediegen einzuarbeiten”. Dazu bestand aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Möglichkeit. Denn die Beklagte ^ mußte bei einem Ausscheiden Krfl^H zu dem 31. 12*^1975 und der Einstellung einer Ersatzkraft mit mindestens 1/2-jähriger Einarbeitungszeit zu dem 1. 3. 1976 mit einer Vakanz von mindestens 9 Monaten rechnen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dies auch unter Berücksichtigung der langen Dauer der Geschäftsbeziehungen als für die Beklagte unzu demutbar angesehen hat. c) Weiter geht auch die Rüge der Revision fehl, die Beklagte hätte die Klägerin entsprechend § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB abmahnen müssen. ln diesem Zusammenhang kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob Art. 5 Nr. 6 HW der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung gewährt oder ob in der Regelung eine auflösende Bedingung zu sehen ist; wenn auch die Tatsache, daß die Beklagte noch prüfen und entscheiden mußte, ob ein angebotener Ersatzmann von ihr als vollwertig anerkannt wird, eher 12 - ?? für die Annahme einer Kündigung spricht. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob eine vorherige Abmahnung durch den Kündigenden in Ausnahmefällen anzuerkennen ist. Denn sie wäre vorliegend schon deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin vor der Kündigung selbst mitgeteilt hatte, daß zu dem 1. 1. 1976 noch keine vollwertige Ersatzkraft zur Verfügung stehen würde. 2. Demgegenüber hat die Revision aber insoweit Erfolg, als sie sich ^gen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wendet, es sei rechtlich unerheblich, daß die Beklagte das Ausscheiden KrflB gefördert habe. Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe durch ihre Zusage mit Kr^p weiter zusammenzuarbeiten, dessen Ausscheiden bei der Klägerin gefördert (BU 12). Davon ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen. Die Klägerin hat erstmals in ihrer Berufungsbegründung substantiiert vorgetragen, die Beklagte habe KrtIP im Frühjahr 1975 verbindlich zugesagt, mit ihm auch nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin weiter zusammenzuarbeiten. Erst daraufhin habe Krppl am 30 . 6. 1975 gekündigt. Sein neuer Arbeitgeber habe zuvor zur Bedingung gemacht, daß er die Beklagte als Kunden mitbringe. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Verhaltens die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses tatsächlich imzu demutbar war und ob sich die Beklagte durch das behauptete 13 - Verhalten gegenüber der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatzpflichtig gemacht hat. Zu einer derartigen Prüfung bestand Veranlassung. Der Handelsvertretervertrag begründet gegenseitige Treuepflichten. Die Beklagte als Unternehmerin war verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine Schädigung der Interessen ihres Handelsvertreters herbeizuführen geeignet war. So stellt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen groben Verstoß gegen die Treuepflicht dar, wenn ein Unternehmer schon vor einer Kündigung dem Untervertreter seines Handelsvertreters die Übertragung der Vertretung verspricht oder in Aussicht stellt oder ihn dadurch zu einer Kündigung des Untervertreterverhältnisses veranlaßt (BGHZ 42, 59, 62; zustimmend Baumbach/Duden, HGB, 24. Aufl. 1980, § 86 a Anm. 1 B; Schröder, Recht des Handelsvertreters, 5. Aufl., 1973, § 86 a Rdn. 21; a.A. v. Brunn, DB 1964, 1841, 1842). Vorliegend könnte, falls die Beklagte und Krflü - wie die Klägerin behauptet - die Kündigung und die weitere Zusammenarbeit bereits im Frühjahr 1975 abgesprochen haben, ein grober Treueverstoß in Betracht kommen. Denn die Beklagte hatte in diesem Falle gar nicht die Absicht sich an die Vertragsbestimmung in Art. 5 Nr. 6 des kurz zuvor abgeschlossenen Handelsvertretervertrages zu halten; die Bestimmung, die die Beklagte verpflichtet, einen "vollwertigen Ersatzmann" zu akzeptieren, war aber gerade wegen der zwischen der Klägerin und KrflB bestehenden Differenzen aufgenommen worden. In einem solchen Falle erscheint eine Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses aber durchaus zu demutbar, und zwar auch dann, wenn - wie hier - nicht rechtzeitig eine Ersatzkraft eingestellt werden konnte. 14 - 77 Da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe durch ihre Zusage das Ausscheiden Kr^B bei der Klägerin gefördert, mithin erheblich ist, werden die insoweit von der Klägerin in der Berufungsbegründung (GA I 91 ff) und von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung (GA I 107 ff) - gegenbeweislich - angebotenen Beweise zu erheben sein. Das Berufungsurteil war daher gern. § 565 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. ™ Al ff Zül ch Piper Erdmann Teplitzky