Rechtssatz; Ist als Vergütung für die Einräumung des-Auf-führungsrechtes eine prozentuale Beteiligung an dem Ertrag der Aufführungen vereinbart, so ist der Bühnenunternehmer nach Treu und Glauben grundsätzlich gehalten, das Aufführungs-. Soll nach dem Aufführungsvertrag als Urheberanteil ein Prozentsatz der Roheinnahmen des Theaters aus den Aufführungen abgeführt werden, so sind als Roheinnahmen auch sog» "Platzzuschüsse" anzusehen, die dem Theater zu dem Ausgleich der Mindereinnahmen durch verbilligt abgegebene Eintrittskarten gewährt BiUvv werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zuschüsse aus dem Vermögen'einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden, die Eigentümerin des Theaters ist und dieses Zrt min Ir v n d e t : .April 1954 Die Klägerin hat satzurigs gemäß die Aufgabe, rechtliche und wirtschaf cliche Interessen von Autoren un Verlegern wahrzunehmen„ Sie macht■im vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Kamen Tantiemeforderungen aus der Aufführung von Bühnenwerken geltend, die ihr von mehreren Verlegern zu Inkassozwecken abgetreten worden•sind« Die eingeklagten fantiemeforderungen ergeben sich nach Ansicht der Klägerin aus Bühnenaufführungsvertragen, die zwischen den fraglichen Verlegern und dem Theater oder dem -Theater in BflINi abgeschlossen worden sihcL Diese Theater sind Eigentum der Beklagten und werden von ihr verwaltet„ In diesen formularmäßig abgeschlossenen Aufführungsverträgen wurde übereinstimmend vereinbart, daß der Bühnen-Unternehmer zur Aufführung verpflichtet ist und dem jeweiligen Verlag von allen Roheinnahmen aus der Aufführung der Werke 10 a/o als Urheberanteil - gebührehe Was als Roheinnahme angesehen werden soll, ist in den einzelnen Verträgen nicht näher bestimmt* In einem Teil der Verträge wird jedoch als Vertragsbestandteil, auf die "Allgemeinen Be-Stimmungen für den Geschäftsverkehr" Bezug genommen, die zwischen dem früheren Deutschen Bühnenverein e„V„ einerseits und dem Verband Deutscher Bühnensö'hriftsteller und Bühnenkoraponisten e„V« und der Vereinigung der Bühnenverleger e.»V* andererseits im Jahre 1930 vereinbart und im Jahre 1933 neu gefaßt worden sind* 4« "Roheinnabrne ist die Einnahme der Bühne aus dem Verkauf von Eintrittskarten einschließlich'der Vorverkauf s gebühren und der sogenannten Freikartensteuer, dem Anteil an Mieten und ähnlichen PlatzzüWeisungeh, der auf die Vorstellung entfällt, weiterhin aus den Einnahmen für die Kleiderablage nach Maßgabe der ivv 5 c Gibt der Bühnenunternehmer die Gesamtheit der Plat's oder einen Teil der Plätze nicht unmittelbar an di Besucher ab, so gilt als Solleinnahme der zwischen und dem Abnehmer vereinbarte Preis (Pachtsumrne, P? Ist der Bühnenunternehmer an den die Vergütungssur übersteigenden Einnahmen beteiligt, oder gelangen Eintrittskarten daneben zu dem Verkauf, so wird außer der Vergütungssumme der volle die Vergütungssumme übersteigende Betrag der Einnahme für die Berechnt der Urheberanteile zugrunde gelegt,, Als soziale Zwecke kommen nur solche in Betracht; die der allgemeinen Wohlfahrt oder der Unterstützung oder Versorgung dienen, ohne daß eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt. 7- Wird die Gebühr für Kleiderablage gesondert neben del Eintrittspreis erhoben, so ist sie der Tantiemeoflici nicht unterworfen. Sie darf aber in diesem Falle dei’* im Verhältnis zu dem Eintrittspreis angemessenen und ofj üblichen Satz nicht übersteigen. 8;, Der Abzug von Vergnügungssteuer bei Theatern, die voi Gemeinden oder Gerneindeverbäriden geführt werden oder* auf deren Betriebsführung Gemeinden oder Gemeindeverbände bestimmenden Einfluß haben, ist nicht zulässig, wenn und soweit die Bühne Steuerfreiheit nach den geltenden Reichsrats-Bestimmungen oder an ihre Steile; tretenden entsprechenden Formen beanspruchen kann, sie aber nicht beansprucht.” Nach § 7 Abs.„ 1 a dieser Allgemeinen Bestimmungen für den Geschäf tcverkehr ist der: Bühnenunternehmer' verpflichtet\ das Bühnenwerk in würdiger Form vor zubereiten«. Die Bühnenstücke5 für die im vorliegenden Verfahren der Urheberanteil geltend gemacht wird«, wurden in beiden Theatern wiederholt aufgeführt0 Die Aufführungen wurden nicht nur von Personen besucht«, die ihre Eintrittskarten bei den Vorverkaufsstellen oder der Theaterkasse bezahlt hatten«, sondern auch von Mitgliedern von Besucherorgani- • sätionen«. Die FVB wurde nach 1945 neu gegründet,, Sie übernahm die Aufgaben«, die von der früheren Volksbühne e j«'' bis • zu . Hälfte pauschal vereinbart und dafür die’Verpflichtung übernommen« eine bestimmte Zahl von Eintritts-karten, abzunehmen«, Diese bereits verbilligten' Eintritts- • karten wurden an die einzelnen Mitglieder der Volksbühne wiederum nur zu dem halben Preise abgegeben«:'. den sie ihrerseits von ihren Mitgliedern für die Abgabe der Eintrittskarten erhielt (Mitgliederanteil)., Dieser Mitglie anteil? wurde jedoch für die Spielzeit 50/51 auf DM 2„10 bzw„ DM 2„60 gesenkt« Zu diesen Mitgliederanteilen der Angehörigen der FVB wurden den Theatern - und zwar auch den Privat-Theatern - aus einem vom Abgeordnetenhaus im Etat bewilligten sogenannten "Volksbühnenfond" auf Anordnung des Senators für Volksbildung mit Genehmigung des Senators für Finanzen Zuschüsse gewährt, deren Höhe sich nach der Zahl der an die FVB abgegebenen Plätze richtet Während die allgemeinen Subventionen? die die Beklag ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen■Eintrittskar; ihren eigenen Theatern gewährt und die den Zweck-haben? Haushaltsstelle 360) enthalte Der im Haushaltsplan 1948 angeführte Einzelzweck'des Volk bühnenfonds lautet nach den-von der Beklagten mitgeteilten etatmäßigen Erläuterungen zu dieser Haushaltsstelle; "Als Zuschuß zur Verbilligung von Theaterveranstaltungen für die Mitglieder der in ];MH zuge-lassenen und in 1iMüttt tätigen. jap toqoa' e| ftfopiaM uaq.qq.a9 schlossen worden» Es* sei auch schon begrifflich ausgesch sen, diese Zuschüsse als ’’Einnahmen" der Theater anzuseh weil die Theater Eigentum der Beklagten'seien und keine ne Rechtspersönlichkeit besäsäen» Es handele sich somit den Zuschüssen nicht um einen von aussen kommenden Vermög zufluß, sondern nur um eine begrenzte Umschichtung des Ve mögens ein und derselben juristischen Person.» Die Kläger habe im übrigen dadurch, daß sie bis zu dem 27» Juli 194-9 Qi Berechnung des Urheberanteils unbeanstandet entgegengeno habe, etwaige weitergehende Ansprüche aus den Aufführung vertragen verwirkt, die bereits vor diesem Zeitpunkt abge schlossen gewesen seien.» Insoweit die nach diesem Zeitpu abgeschlossenen AufführuhgsVerträge■in Betracht kämen, die Klägerin dadurch, daß sie sich eine Beteiligung an d seh Zuschüssen nicht ausdrücklich äüsbedungen habe, obwohl ihr der ablehnende Standpunkt der Klägerin bekannt gewesen sei, auf ihre angeblichen Rechte verzichtet« g . Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche ohne Rechtsverstoß bejaht* Insoweit werden auch Beanstandungen-' I* Die Klägerin stützt die Klage auf Bühnenauffunhungs-vertrüge über urheberrechtlich geschützte Werke,/ ''Gemäß § 11 Abs, 2 LitUG ist dem Urheber eines Bühnenwerks die ausschließliche Befugnis - Vorbehalten, das Werk öffentlich 'auf-zuführen, /Dieses ausschließliche Werknutzüngs.recht dient nicht nur dem ideellen Interesse des Werkschöpferst selbst zu entscheiden, ob’und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sondern durch die Ein- asschließliclikeitsrechtes soll zugleich erden, daß der Urheber, soweit er das Werk riet, sich bei dem Abschluß von Yerwer-angemessene Beteiligung an dem wirt-,der aus seiner Schöpfung gezogen wird, ie der Senat bereits in seiner Entschei-er 1953 unter Bezugnahme auf die'ständige: es Reichsgerichts hervorgehoben hat, be-as gesamte Urheberrecht der Leitgedanke, daß der pxer eines. Geisteswerkes tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen ist, die aus seinem Werk gezogen werden können (BG-EZ 11, 135 fl43?')f zur Aufführung zu dem Gegenstand hat, hat eine gesetzliche' Regelung nicht gefunden* Es handelt sich um einen urheberrechtlichen Hutzungsvertrag eigener Art, der je nach seiner Ausgestaltung im Sinzelfall Elemente aus verschiedenen Ver-'tragstypen wie dem Pacht-, Gesellschafts- oder Werkver-tragsrecht enthalten kann. den Aufführungsvertrage zütrifft, eine Aufführungspflichl übernommen, so ergeben sich weitgehend verwandte Züge zi| Verlagsvertrag, Durch diese Auflührungspflicht wird niclr nur dem .künstlerischen Interesse des Urhebers, sein Werk-möglichst weiten Kreisen-bekannt zu machen, Rechnung getragen., Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufführungspflicht dient vielmehr auch den wirtschaftlichen Belangei des Urhebers, wenn das Entgelt für die Einräumung der Ai| führungsbefugnis in einem Anteil an dem Ertrag der Aufft rungen besteht.. Da der Urheberanteil, wie schon aus dem griff "Tantieme" zu entnehmen ist, in-der Regel ein nach| wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessendes Entgelt darstellen soll, durch das dern Urheber ein angemessener Ertragsanteil an dem Ergebnis der Auswertung seines Werks gesichert .werden soll, ist der Bühnenunternehmer, soweit entgegenstehende Vertragsabreden -fehlen, nach Treu und Gl ben grundsätzlich gehalten, das ihm zur Aufführung anver-| traute ’Werk nicht nur vom künstlerischen, sondern auch vd| wirtschaftlichen Blickpunkt aus so auszunutzen, daß nicht-schutzvmrdige Belange des Urhebers- verletzt werden* Dies muß im Regelfall auch dann gelten, wenn es sich'-: bei dem Bühnenunternehmer um eine Körperschaft des öffentaj liehen Rechts handelt, die - wie im Streitfall die Beklag? [-Theater gel hören zwar als Einrichtung des Bildungswesens nach § 5 Ni des Gesetzes über die Vermögensverwaltung von Berlin vom 9* August 1952 (GV0B1 1952, 639) nicht zu den Wirtschaft- 1 liehen Unternehmungen der Beklagten, Wie aber zu der Inhalt sgleienen Regelung in § 67 Abs, 2 DGO allgemein anerkannt wird, sind auch solche kulturellen Einrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten und zwar auch dann, wenn sie nicht den Charakter eines Sonderver- Der .Bühnenunternehmer ist demgegenüber in du Regel auch dann in der Preisgestaltung für die Eintritts-harten der von ihm veranstalteten Aufführungen frei, wenn sich die Vergütung des Weifkurhebers nach den Einnahmen aut ’den Aufführungen richten solle Das ändert aber nichts dar* daß bei einer derartigen Vertragsgestaltung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte anzunehmt ist> daß die Vertragsparteien übereinstimmend als Berech-nungsgrundlage für den Urheberanteil einen Ertrag der Au: führungen zugrundelegen wollten, der bei einer Ausnutzung des Aufführungsrechtes nach der im Bühnenwesen üblichen Preisgestaltung bei gleicher Besucherzahl in Regelfall.zu, erzielen ist» langen des Berufungsgerichts als Vertragsbestandteil ca ei als Bühnenbrauch bei der Auslegung der hier in Betracht kommenden Aufführürigsvertrage zu berücksichtigen sind,’« gibt sich aus der ausdrücklichen Festlegung,d'welchen' Pro|| ’ sentsatz der Roheinnahmen die Abzüge für Kleiderablage? Theaterzettel und Zuschläge für soziale Zwecke nicht übe steigen dürfen sowie aus der Bestimmung, daß nur ein ang „messenes Entgelt für die' 'Kleiderabgabe' .bei gesonderter 2 rechnung neben dem Eintrittsentgelt von den Roheirnahmer abgezogen werden darf? daß der Urheberrechtsanteil keine ...falls durch wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Abzüge’ den Gesamteinnahmen vermindert - werden soll., Aufschlußrei is’t. Auch aus dieser Be-Stimmung ist zu entnehmen;, daß nicht in jedem Fall nur der tatsächlich von dem Theater aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielte oder ihm verbleibende Erlös für die Eerech- ' nung der Aufführüngstantieinen maßgebend sein soll, sondern . ihr zur üblichen wirtschaftlichen Aufwertung durch Veranstaltung von Aufführungen überlassenen Bühnenwerke bestimmten Besucherkreisen unentgeltlich oder zu Eintrittspreisen zugänglich zu machen, die sich bei einer Verwaltung-ihrer Theater nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen Hessen, so waren der Berechnung des Urheberanteils grundsätzlich nicht die tatsächlichen, sondern die fiktiven Roheinnahmen zugrunde zu legen, diel die Barbietung der Bühnenwerke für einen gleich großen Besücherkreis bei normaler Preisgestaltung erbracht hätten. Hierbei wäre jedoch zu beachten, daß es im Bühnenwesen allgemein üblich ist, Besucherorganisationen verbilligte Eintrittspreise zu gewähren, so daß bei Errechnung des angemessenen Urheberanteils bei einer derartigen Sachlage nicht etwa ohne weiteres von den vollen Kassenpreisen der ab gebenen Eintrittskarten ausgegangen werden könnte. Einer ins Einzelne gehenden Festlegung, nach welche* Gesichtspunkten solche fiktiven Roheinnahmen als Berechnungsgrundlage für die Aufführungstantlernen zu bemessen wären, bedürfte es jedoch im vorliegenden Fall nur, wenn der Standpunkt der Beklagten richtig wäre, daß tatsächliche Röheinnahmen aus den Aufführungen nur die von der EVB an’ die beiden Theater abgeführten Eintrittsentgelte? sprechen, nicht aber die an die Theater-aus dem sogenannt Volksbühnen:?and gezahlten platzzuschüsse sind« Denn nur diesem Fail 'könnte sich die Drage erheben., ob die tatsäch liehen Roheinnahmen noch einem normaler trag der Auffüli-rangen bei gleicher Besucherzahl entsprechen« Dem Standpunkt der Beklagten kann'jedoch, nicht gefolgt werden,, Es ist vielmehr den Vorinstanzen beizutreten, daß bei einer Auslegung der Aufführungsvertrage, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auch die Platzzuschüsse aus dem Volksbühnenfond als Roheinnahmen der Theater aus den Aufführungen anzusehen sind« Durch d: vorstehenden Erörterungen sollte nur klargestellt werden, welche urheberrechtlichen Erwägungen dazu führen müssen, bei Berechnung des Ertragsanteils des Urhebers grundsätz-lieh von einer Betrachtungsweise auszugehen, die soweit als möglich dem Urheber einen wirtschaftlich angemessenen Eutzen aus der Verwertung seines 'Werkes sichert, weil di* se Erwägungen zugleich auch die urheberrechtliche Rechtfertigung dafür bilden.- meinen Geschäftsbestimmungen aus dem Jahre 1933 bei der Aufgliederung,, was unter Rohe innahmen zu verstehen sei, derartige Zuschüsse nicht erwähnt,'folgern, diese Zu:- -Schüsse seien nicht als tantiemepflichtige''• Roheihnahmen anzusehen« Das Revisionsgericht ist bei der Auslegung ser Bestimmungen, die in mehreren Oberlandesgerichtsbe-zirken Geltung hatten und nach den FeststeHungen des Berufungsgerichts heute als Bühnenbrauch fortgelten, zwar .. nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, sondern in der Auslegung dieser allgemein gültigen, .sog*., typischen Vertragsbedingungen völlig frei (RGZ 133.9 bühnenzuschüsse, die in ihrer Höhe von" p.er Zahl der an di Volksbühne abgegebenen Eintrittskarten abhängig sind, all Roheinnahmen der Theater aus den. ihre Bewertung als tantiemepflichtige Roheinnahmen bl grifflieh äusschliessen-soll, so müßte das gleiche gelte® wenn beispielsweise die Beklagte ihren Theatern für/ihrefl dafür bereitgestellten Pond an die Theater ab führen .würd/e| Es kann aber nicht, rechtens sein, daß die Beklagte, wenn» sie das ihr nur gegen eine angemessene Vergütung überlasst ne Aufführungsrecht im Interesse der ihr gestellten Aufga-j nutzt, dann von der Entrichtung von AuffiihrungstantiemenJ entbunden sein soll, wenn das von ihr an ihre Theater furl den Besuch der Aufführungen abgeführte Entgelt aus ihrem’;; eigenen Vermögen stammt,. Wäre bei Berechnung der Auffüh- 1 rungstantiemen das Vermögen der Beklagten als völlig einheitliche Vermögensmasse zu behandeln, so wäre im übrigen; auch die Bestimmung' der allgemeinen Geschäftsbedingungen | widersinnig, wonach die Vergnügungssteuer von den Rohein-, nahmen solcher Theater, die von Gemeinden oder Gemeinde bänden verwaltet werden, nur dann nicht abgesetzt werden.; darf, wenn diese Theater eine ihnen an sich zukommende Steuerfreiheit nicht in Anspruch nehmen. Im übrigen ergibt sich au cs aus der etatmässigen:; Behandlung der fraglichen Theater im Haushaltsplan der Beklagten, daß die Theater wie ein Sond'ervermögen der Beklagten mit gewisser vermögensrechtlicher Selbständigkeit ''gegenübers teilen« In den Haushaltsplänen der Theater erscheinen auf der Einnahmeseite nur die allgemeinen Subventionen«. die die Beklagte zur Unterhaltung ihrer Theater leistet, während die Zuschüsse an die Theater aus dem Volks bühnenfond dort nicht gesondert, auf geführt werden, sondern in den geschätzten Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf enthalten sind, .Da die Beklagte gehalten ist, ihre Theater entsprechend ihren Haushaltsvoranschlägen zu verwalten, ist auch aus dieser haushaltsrechtlichen Eingliederung der hier fraglichen Zuschüsse zu entnehmen, daß es sich nach der eigenen Auffassung der Beklagten um einen Ausgleich des Einnahmeausfalls der Theater durch die Abgabe ermässigter Eintrittskarten an die WB handelt, der bei einer. ,!Platzzcschuß'!, sowie die Abhängigkeit der Höhe dieser Zuschüsse von der Zahl der an die WB abgegebenen Eintritts:-karten weist darauf hin,, daß es sich um JRoheinnahmen der Theater aus den Aufführungen im Sinne der Aufführungsverträge handelte hie Beklagte hat5 soweit die Volksbühnenzu- • schüsse an Privattheater geleistet werden, selbst den Standpunkt vertreten« daß diese Zuschüsse als Roheinnahmen bei den Tantiemeabrechnungen zu berücksichtigen seien. Theater der Beklagten gewährten Zuschüsse nicht etwa nur deshalb etwas anderes gelten, weil die Beklagte selbst, soweit ihr Vermögen als eine Einheit zu betrachten ist, l '[": durch diese'aus ihren eigenen-Mitteln geleisteten Zuschüsse keinen VermögensZuwachs erhalten hat« Hierbei kommt es nicht einmal entscheidend auf den Grad der. '<5er Beklagten an„ Maßgebend ist vielmehr, daß diese Zuschüsse als, sog., Platzzuschüsse aufs engste mit der Veranstaltung von Aufführungen verknüpft und ihre Höhe von der Zahl der an die FVB abgegebenen Eintrittskarten, somit also von der Besucherzahl abhängig ist, vor der die Aufführungen stattfinden». Wenn die Beklagte geltend macht die VolksbühnenZuschüsse sollten in gleicher Weise wie ih re allgemeinen Subventionen nur der Unterhaltung ihrer Theater dienen, so steht dem der in der Erläuterung zu dem Haushaltsplan dargelegte Zweck dieser Zuschüsse entgegen, wonach diese Zuschüsse dazu bestimmt sind, möglichst'weit Bevölkerungsschichten den Besuch erheblich verbilligter! wonach diese Zuschüsse nicht den Theatern, sondern der FVB zur Verfügung gestellt wurden» Sollten aber diese PlatzzuschüsseA indem sie nunmehr' unmittelbar den Theatern der Beklagten gewährt wurden, lediglich den Einnahme aus fall der Theater aus der Abgabe erheblich ermäs-' • ' ' ' ' sigter Eintrittskarten an die FVB ausgleichen,' so steht Ergebnis der Vertragsauslegung, wonach diese Platzzuschüs • se nach der Verkebrsauf fas sung als Tantiemepflichtige B.oh-; einnahmen anzusehen sind, auch im Einklang mit dem urheberrechtlichen Grundsatz,•daß dem Werkurheber möglichst ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen aus der Auswertu seiner Geistesschöpfung zufliessen soll» Dem kann nicht entgegengebalten werden, daß ohne die Preisermässigungen die Besucherzahl der fraglichen- Aufführungen wahrscheinlich erheblich geringer gewesen wäre, eine entsprechende Minderung der Tantiemeansprüche der Ur lieber zur Folge gehabt hätte» Tatsache bleibt, daß das de Beklagten zur Auswertung anvertraute Urheberrechtsgut dur ch’.e Beklagte selbst als erforderlich erachtet; um ihren Theatern ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt auch für solche Aufführungen zukommen zu lassen, die von Mitgliedern der PVB besucht werden» Der•gegenteilige Standpunkt würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß zwar die ausübenden Künstler wie alle sonstigen Personen, die an dem Zustandekommen der Aufführungen mit'wirken, aus diesen Zuschüssen honoriert werden könnten, der Werkurheber aber insoweit leer ausginge» Selbst Wenn die .VölksbühnenZuschüsse über ihre ausdrückliche Zweckbestimmung hinaus, Kulturgut zu ermässigten Preisen an weite Bevölkerungsschichten heranzutragen,, ganz allgemein der Unterhaltung der Theater der Beklagten dienen sollen, ist es mit diesem im Allgemeininteresse liegenden kulturellen Zweck durchaus vereinbar und ein Gebot der Gerechtigkeit den Werkschöpfern gegenüber auch sie,, die das zu vermittelnde Geistesgut geschaf- Inwieweit dieser Gesichtspunkt auch für die allgemeinen Subventionen, die die Beklagte ihren Theatern gewährt, .zutrifftP bedarf hier keiner Erörterung, da diese Zuschüsse im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin nicht in die Tantiemepflicht einbezogen werden, diese Zuschüsse auch nicht die den Volksbühnenzuschüssen eigene Besonderheit aufweisen.» daß sie von der Besucherzahl der Aufführungen« also dem Umfang der Auswertung des Bühnenwerkes, abhängig sind«, Für die hier allein' in .Präge, stehenden Volksbühnenzuschüsse aber hebt das Berufungsgericht zutreffend hervor, daß die von der Beklagten vertretene Ansicht zur folge haben'könnte, daß die berech ten Ansprüche der V/erkurheber in erheblichem Maße gefährde werden«, denn die Beklagte hätte es dann durch eine Verschie bung des Verhältnisses von Zuschuß und des von den Mitgli .dern der FVB für die Plätze zu zahlenden Entgelts in der .Hand» den Urheberanteil des Autors unter Umständen auf ein'Wichts zu entwerten» ; da Bei i 1 ngsge: rieht 5 'sow eit die nach dem - 5« Auf u l qjbsgimuqoaj.aq auaqaaa.xaa utuaS'SXl Jap uoa axp q^tmdqxaz utasaxp nz auf den Vertragsstandpunkt gestellt; denn andernfalls hä sie sich bei Veranstaltung der Aufführungen ohne vertrag] Überlassung des Aufführungsrechtes einer Ürheberrechtsver letzung schuldig gemacht* ha die.Klägerin nach den. Feststellungen des Berufung gerichts bei Abschluß dieser Verträge ihren Rechtsstand nicht aufgegeben hat, kann aus dem Fehlen eines ausdrück liehen Vorbehalts in Ansehung der Volksbühnenzuschüsse au nicht ein Verzicht der Klägerin auf die mit der Klage gel tend gemachten Ansprüche entnommen werden* Bas Berufungs rieht,hat vielmehr zu.Recht die Vertragslückey über die d Partelöh bei Abschluß der Verträge nach dem 5* August 194 eine Einigung nicht erzielt haben, durch eine; ergänzend tragsauslegung nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 157 242 BGB geschlossen*
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1» Gesetz; LitürhG §§ 11 Abs,’ 2, 8
Rechtssatz: Der Bühnenaiifführungs vertrag ist ein urheberrechtlicher l'Tutzungsvertrag eigener Art, der \ • je nach seiner Ausgestaltung im Einzelfall
v 1. Elemente aus dem Pacht-, Gesellschafts-, Werk-
und 7erlagsver•tragsrecht enthalten kann*
2» Gesetz; BGB §§242, 157; LitürhG §11 Abs. 2
Rechtssatz; Ist als Vergütung für die Einräumung des-Auf-führungsrechtes eine prozentuale Beteiligung an dem Ertrag der Aufführungen vereinbart, so ist der Bühnenunternehmer nach Treu und Glauben grundsätzlich gehalten, das Aufführungs-. recht so auszunutzen, daß nicht schutzwürdige wirtschaftliche Belange des V/erkurhebers oder seines Rechtsnachfolgers verletzt werden»
Soll nach dem Aufführungsvertrag als Urheberanteil ein Prozentsatz der Roheinnahmen des Theaters aus den Aufführungen abgeführt werden, so sind als Roheinnahmen auch sog» "Platzzuschüsse" anzusehen, die dem Theater zu dem Ausgleich der Mindereinnahmen durch verbilligt abgegebene Eintrittskarten gewährt BiUvv werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zuschüsse aus dem Vermögen'einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden, die Eigentümerin des Theaters ist und dieses
Zrt min
Ir v n d e t : .April 1954
justizoberSekretär sbeamter der Ge-äftsstelle
in dem Rechtsstreit
.der Stadt £ gMMHHHHi , Hauptamt für Kunst, Abteilung für Vc^^drh^taig, Rechtsreferat,
Socrstr0 60,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr,
gegen
öle Zentralstelle der Autoren und Verleger GmbH in
ihre, alleinvertretungsberechtigte' . Geschäftsführerin ,
Rrau Edith BeflHL ebenda,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmachtigter% Rechtsanwalt Profi Dr,
. . v.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23,, April 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr, h„c* Weinkauff und der Bundesrichter Dr» Birnbach, Dr, Krüger-Bielahd, Dr, Weiß und Dr,. Korr
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
1953 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin hat satzurigs gemäß die Aufgabe, rechtliche und wirtschaf cliche Interessen von Autoren un Verlegern wahrzunehmen„ Sie macht■im vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Kamen Tantiemeforderungen aus der Aufführung von Bühnenwerken geltend, die ihr von mehreren Verlegern zu Inkassozwecken abgetreten worden•sind« Die eingeklagten fantiemeforderungen ergeben sich nach Ansicht der Klägerin aus Bühnenaufführungsvertragen, die zwischen den fraglichen Verlegern und dem Theater oder dem
-Theater in BflINi abgeschlossen worden sihcL Diese Theater sind Eigentum der Beklagten und werden von ihr verwaltet„
In diesen formularmäßig abgeschlossenen Aufführungsverträgen wurde übereinstimmend vereinbart, daß der Bühnen-Unternehmer zur Aufführung verpflichtet ist und dem jeweiligen Verlag von allen Roheinnahmen aus der Aufführung der Werke 10 a/o als Urheberanteil - gebührehe Was als Roheinnahme angesehen werden soll, ist in den einzelnen Verträgen nicht näher bestimmt* In einem Teil der Verträge wird jedoch als Vertragsbestandteil, auf die "Allgemeinen Be-Stimmungen für den Geschäftsverkehr" Bezug genommen, die zwischen dem früheren Deutschen Bühnenverein e„V„ einerseits und dem Verband Deutscher Bühnensö'hriftsteller und Bühnenkoraponisten e„V« und der Vereinigung der Bühnenverleger e.»V* andererseits im Jahre 1930 vereinbart und im Jahre 1933 neu gefaßt worden sind*
4
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in § 2 unter Er 4-8?
4« "Roheinnabrne ist die Einnahme der Bühne aus dem Verkauf von Eintrittskarten einschließlich'der Vorverkauf s gebühren und der sogenannten Freikartensteuer, dem Anteil an Mieten und ähnlichen PlatzzüWeisungeh, der auf die Vorstellung entfällt, weiterhin aus den Einnahmen für die Kleiderablage nach Maßgabe der
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V .
1:
5 c Gibt der Bühnenunternehmer die Gesamtheit der Plat's oder einen Teil der Plätze nicht unmittelbar an di Besucher ab, so gilt als Solleinnahme der zwischen und dem Abnehmer vereinbarte Preis (Pachtsumrne, P? scha1vergütung d. Besucherorganisation und dergl.'
Ist der Bühnenunternehmer an den die Vergütungssur übersteigenden Einnahmen beteiligt, oder gelangen Eintrittskarten daneben zu dem Verkauf, so wird außer der Vergütungssumme der volle die Vergütungssumme übersteigende Betrag der Einnahme für die Berechnt der Urheberanteile zugrunde gelegt,,
Für Veranstaltungen, die von Besucherorganisationei selbst unternommen werden, darf ein' Abzug von 20 vom Mitgliedsbeitrag für ihre Kulturaufgaben und c dazu erforderliche Örganisationsarbeit vorgenommen werden,
6„ Abzuziehen von den Roheinnahmen sind2
V
a) oie Beträge der von den Gemeinden erhobenen Vergnügungssteuer;
; , die mit dem Eintrittspreis oder der'"Gesamtpauscl
ln ,:., r Vergütung .erhobenen 'Abgaben für Kleiderablage
Theaterzetteln Die Abzüge für Kleiderablage dürj 12 Je, die Abzüge für Theaterzettel 5 % der Rohe: nähme nicht übersteigen;
. .c) Tuschläge für soziale Zwecke.
Als soziale Zwecke kommen nur solche in Betracht; die der allgemeinen Wohlfahrt oder der Unterstützung oder Versorgung dienen, ohne daß eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt. Diese Abzüge? für soziale Zwecke dürfen 2 fo der Roheinnajme .-nicht übersteigen; ■ ■
d) bei Abstechern stehender Bühnen zur Abgeltung de] wirklich entstandenen Reiseund Transportkosten 20 °/o der Roheinnahme.
7- Wird die Gebühr für Kleiderablage gesondert neben del Eintrittspreis erhoben, so ist sie der Tantiemeoflici nicht unterworfen. Sie darf aber in diesem Falle dei’* im Verhältnis zu dem Eintrittspreis angemessenen und ofj üblichen Satz nicht übersteigen. Der übersteigende Bf trag ist der Roheinnahme hinzuzureehnen.
8;, Der Abzug von Vergnügungssteuer bei Theatern, die voi Gemeinden oder Gerneindeverbäriden geführt werden oder* auf deren Betriebsführung Gemeinden oder Gemeindeverbände bestimmenden Einfluß haben, ist nicht zulässig, wenn und soweit die Bühne Steuerfreiheit nach den geltenden Reichsrats-Bestimmungen oder an ihre Steile; tretenden entsprechenden Formen beanspruchen kann, sie aber nicht beansprucht.”
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Nach § 7 Abs.„ 1 a dieser Allgemeinen Bestimmungen für den Geschäf tcverkehr ist der: Bühnenunternehmer' verpflichtet\ das Bühnenwerk in würdiger Form vor zubereiten«. aufzuführen und angemessen im Spielplan auszunützen,.
Die Bühnenstücke5 für die im vorliegenden Verfahren der Urheberanteil geltend gemacht wird«, wurden in beiden Theatern wiederholt aufgeführt0 Die Aufführungen wurden nicht nur von Personen besucht«, die ihre Eintrittskarten bei den Vorverkaufsstellen oder der Theaterkasse bezahlt hatten«, sondern auch von Mitgliedern von Besucherorgani- • sätionen«. insbesondere der Freien Volksbühne e»?«,
Die FVB wurde nach 1945 neu gegründet,, Sie übernahm die Aufgaben«, die von der früheren Volksbühne e j«'' bis • zu . deren Eingliederung in eine NS'-Organisation .in den Jahren . 1935/1956 wahrgenommen worden waren«. Diese hatte in dem Be-streben«, .künstlerisch wertvolle Aufführungen möglichst ecs. ■weiten Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen, ihren-Mitgliedern Eintrittskarten zu verbilligten Preisen zur Verfügung gestellt und war hierbei folgendermaßen ver- ■ fahren? Abgesehen von den Aufführungen in den von ihr selbst betriebenen Bühnen«, die sie mit Hilfe von Sub- ■ ventIonen der öffentlichen Hand ihren Mitgliedern ohnehin’ zu verbilligten Preisen bieten konnte«, hatte sie mit verschiedenen Theatern eine Verbilligung der Platzpreise auf etwa die. Hälfte pauschal vereinbart und dafür die’Verpflichtung übernommen« eine bestimmte Zahl von Eintritts-karten, abzunehmen«, Diese bereits verbilligten' Eintritts- • karten wurden an die einzelnen Mitglieder der Volksbühne wiederum nur zu dem halben Preise abgegeben«:'. der Unterschiedsbetrag wurde durch Subventionen ausgeglichen«, die seitens der öffentlichen Hand der Volksbühne gewährt wurden«,
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In Dezember 1947« nachdem die Volksbühne e*Vo nunmehr
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unter dem Namen FVB neu gegründet worden war, wurde die bisherige Übung geänderti
Die FVB zahlte nunmehr nur noch denjenigen Teil des vollen Kartenpreises unmittelbar an die Theater? den sie ihrerseits von ihren Mitgliedern für die Abgabe der Eintrittskarten erhielt (Mitgliederanteil)., Dieser Mitglie anteil? der zwischen den Bühnen und der FVB pauschal nac einem bestimmten Schlüssel vereinbart wurde? betrug zunächst 2„60 RM für das Schauspiel bund 3 «10 RM für die Oper? wurde jedoch für die Spielzeit 50/51 auf DM 2„10 bzw„ DM 2„60 gesenkt« Zu diesen Mitgliederanteilen der Angehörigen der FVB wurden den Theatern - und zwar auch den Privat-Theatern - aus einem vom Abgeordnetenhaus im Etat bewilligten sogenannten "Volksbühnenfond" auf Anordnung des Senators für Volksbildung mit Genehmigung des Senators für Finanzen Zuschüsse gewährt, deren Höhe sich nach der Zahl der an die FVB abgegebenen Plätze richtet
Während die allgemeinen Subventionen? die die Beklag ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen■Eintrittskar; ihren eigenen Theatern gewährt und die den Zweck-haben? trotz gesteigerter allgemeiner Unterhaltungskosten einen regelmäßigen Spielbetrieb zu ermöglichen? in dem Haushalt.! plan der Beklagten in dem Haushaltsunterabschnitt "Staat liehe Bühnen (B 5320 Haushaltssteilen 348/349 vg
guch Anhang 3/4 zu B 3320? Haushaltssteile 346) auf gefüh/l werden? ist der Volksbühnenfond als besondere Haushaits-steile in dem Haushaltsunterabschnitt "Bühnenwesen" (Haus haltsunterabschnitt B 3310? Haushaltsstelle 360) enthalte Der im Haushaltsplan 1948 angeführte Einzelzweck'des Volk bühnenfonds lautet nach den-von der Beklagten mitgeteilten etatmäßigen Erläuterungen zu dieser Haushaltsstelle;
"Als Zuschuß zur Verbilligung von Theaterveranstaltungen für die Mitglieder der in ];MH zuge-lassenen und in 1iMüttt tätigen. Volksbühnen werden fürdas Rechnungsjahr 1948 6,000,000 RM beantragt?
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Gründen nicht als täntiemepflichtlge Roheinnahmsn angeseh, werden könnten; Sie seien in den allgemeinen Geschäfts!)© Stimmungen des V er tragswerke s v.on 1933, die als unmittel
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barer 'VertragsInhalt oder als Bühnenbrauch anz.uv/enden se nicht enthaltene Da diese Vorschriften eine ausschließli Regelung darüber enthielten,, was als tantieme pflichtige B einnahme anzusehen sei, seien Zuschüsse der hier in Betra kommenden Art offenbar bewußt von der TantiemePflicht aus
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schlossen worden» Es* sei auch schon begrifflich ausgesch sen, diese Zuschüsse als ’’Einnahmen" der Theater anzuseh weil die Theater Eigentum der Beklagten'seien und keine ne Rechtspersönlichkeit besäsäen» Es handele sich somit den Zuschüssen nicht um einen von aussen kommenden Vermög zufluß, sondern nur um eine begrenzte Umschichtung des Ve mögens ein und derselben juristischen Person.» Die Kläger habe im übrigen dadurch, daß sie bis zu dem 27» Juli 194-9 Qi Berechnung des Urheberanteils unbeanstandet entgegengeno habe, etwaige weitergehende Ansprüche aus den Aufführung vertragen verwirkt, die bereits vor diesem Zeitpunkt abge schlossen gewesen seien.» Insoweit die nach diesem Zeitpu abgeschlossenen AufführuhgsVerträge■in Betracht kämen, die Klägerin dadurch, daß sie sich eine Beteiligung an d seh Zuschüssen nicht ausdrücklich äüsbedungen habe, obwohl ihr der ablehnende Standpunkt der Klägerin bekannt gewesen sei, auf ihre angeblichen Rechte verzichtet« g .
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stai gegeben,. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos». „Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs-ahtrag -weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der
Revision’,, .. Ml - ■ ‘ gl ’;g g;'7R7
;EntscheiclunK
räumung dieses Auss< sichergeste'flt werd nicht selbst "answer-tungsVerträgen eine schaftlichen hutzkn ausbeöirigen kann, W: clung vom 6„ Wovembe: jReöhtsprechung des' j herrscht das gesamt*
räumung dieses Auss* sichergestellt werd nicht selbst "auswer-tungsVerträgen eine schaftli chen hut zkn ausbeöirigen kann, 1 clung .vom 6, Rovembe: IEechtsprechuhg des' j herrscht das gesamt*
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche ohne Rechtsverstoß bejaht* Insoweit werden auch Beanstandungen-'
von der Revision nicht erhoben*
I* Die Klägerin stützt die Klage auf Bühnenauffunhungs-vertrüge über urheberrechtlich geschützte Werke,/ ''Gemäß § 11 Abs, 2 LitUG ist dem Urheber eines Bühnenwerks die ausschließliche Befugnis - Vorbehalten, das Werk öffentlich 'auf-zuführen, /Dieses ausschließliche Werknutzüngs.recht dient nicht nur dem ideellen Interesse des Werkschöpferst selbst zu entscheiden, ob’und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sondern durch die Ein-
asschließliclikeitsrechtes soll zugleich erden, daß der Urheber, soweit er das Werk riet, sich bei dem Abschluß von Yerwer-angemessene Beteiligung an dem wirt-,der aus seiner Schöpfung gezogen wird, ie der Senat bereits in seiner Entschei-er 1953 unter Bezugnahme auf die'ständige: es Reichsgerichts hervorgehoben hat, be-as gesamte Urheberrecht der Leitgedanke, daß der pxer eines. Geisteswerkes tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen ist, die aus seinem Werk gezogen werden können (BG-EZ 11, 135 fl43?')f
Der Vertrag, der die Überlassung eines Bühnenwerkes . zur Aufführung zu dem Gegenstand hat, hat eine gesetzliche' Regelung nicht gefunden* Es handelt sich um einen urheberrechtlichen Hutzungsvertrag eigener Art, der je nach seiner Ausgestaltung im Sinzelfall Elemente aus verschiedenen Ver-'tragstypen wie dem Pacht-, Gesellschafts- oder Werkver-tragsrecht enthalten kann. Hat der Bühnenunternehmerwie
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99:9;
dies dis Regel ist unci für sämtliche hier in Betracht ko! den Aufführungsvertrage zütrifft, eine Aufführungspflichl übernommen, so ergeben sich weitgehend verwandte Züge zi| Verlagsvertrag, Durch diese Auflührungspflicht wird niclr nur dem .künstlerischen Interesse des Urhebers, sein Werk-möglichst weiten Kreisen-bekannt zu machen, Rechnung getragen., Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufführungspflicht dient vielmehr auch den wirtschaftlichen Belangei des Urhebers, wenn das Entgelt für die Einräumung der Ai| führungsbefugnis in einem Anteil an dem Ertrag der Aufft rungen besteht.. Da der Urheberanteil, wie schon aus dem griff "Tantieme" zu entnehmen ist, in-der Regel ein nach| wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessendes Entgelt darstellen soll, durch das dern Urheber ein angemessener Ertragsanteil an dem Ergebnis der Auswertung seines Werks gesichert .werden soll, ist der Bühnenunternehmer, soweit entgegenstehende Vertragsabreden -fehlen, nach Treu und Gl ben grundsätzlich gehalten, das ihm zur Aufführung anver-| traute ’Werk nicht nur vom künstlerischen, sondern auch vd| wirtschaftlichen Blickpunkt aus so auszunutzen, daß nicht-schutzvmrdige Belange des Urhebers- verletzt werden*
Dies muß im Regelfall auch dann gelten, wenn es sich'-: bei dem Bühnenunternehmer um eine Körperschaft des öffentaj liehen Rechts handelt, die - wie im Streitfall die Beklag? ihre Treater in Wahrung der ihr obliegenden kulturellen All
gaben unterhalt* Das
und;1 das Hl
[-Theater gel
hören zwar als Einrichtung des Bildungswesens nach § 5 Ni des Gesetzes über die Vermögensverwaltung von Berlin vom 9* August 1952 (GV0B1 1952, 639) nicht zu den Wirtschaft- 1 liehen Unternehmungen der Beklagten, Wie aber zu der Inhalt sgleienen Regelung in § 67 Abs, 2 DGO allgemein anerkannt wird, sind auch solche kulturellen Einrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten und zwar auch dann, wenn sie nicht den Charakter eines Sonderver-
tzeru Vvenn aucr die genieinniv inen öffentlichen Anstalten . aus schließt h so • muß auch bei ihrer '■ V erwaltung AbSc :;1 DG0 der Verwaltung von Gemeinde t i wfU ijijj a i [ ’ r>(Us 1 i r ' ! j i
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rrvi eien... Bi er er dervialtiung r.&oh vh rtsciiaiti] icben rvhpi'i cii oc.- warn: die Beklagte fce:i een hun-nu den beider, Ikoatern zu erzielend er ln ree; wer Spilan von Ihi Mwk.it spreiz on kn höbe oer coin; er e bei .einer geschätzten 2/3 Besetzung der zur u 1 ( r r ii 'fi ' ir rj jf Izr f csp hk
un die Beklagte irr: Interesse der ihr obliegenden Aufgaben dazu übergeht, die ihr zur Aufführung n Werke einer Besucherorganisation zu Eintritts-” änglich z.u machen, die .erheblich unter der ro
esen üblichen Preisgestaltung liegen, so könnte v
weitgehende Preisermässigung insoweit nicht zur
urheberrechtlichen Entgelts für die ''fübeflassung fl r . ■ ■ . ■ ■ ■■ • c
ungerechte gjag to uihn urcr t
den Aufführungen unter, e 1 u i ’ag sinkene ,
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11 eine nach vorwiegend wirtschaftlichen G egelte Vergabe der Eintrittskarten erbr
Im Verlagswesen«, wo sich üblicherweise .honorar nach einem prozentualen Anteil abgesetzten v/erkexeniplare bemißtf darf der i estzus etzende 1 adenpreis nicht hierabgese weit dadurch berechtigte Interessen des werden (§ 21 VerilG) „ Erfolgt der Absatz nvler:: ihti vwunbn zu. ohwwi rk adriger ,'.:..-;;wad.:ne 1 t er f c s e gafi. eg -er. Lad er.pris ,
Ladenpreis (vgl... Hillig-Greuner, Gutachten II .Fr» ,129; Pinzger GRUR 1932? 345; Bappert-Maunz? Verlagsrecht § 22 VerlG- Anm>5).> Der .Bühnenunternehmer ist demgegenüber in du Regel auch dann in der Preisgestaltung für die Eintritts-harten der von ihm veranstalteten Aufführungen frei, wenn sich die Vergütung des Weifkurhebers nach den Einnahmen aut ’den Aufführungen richten solle Das ändert aber nichts dar* daß bei einer derartigen Vertragsgestaltung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte anzunehmt ist> daß die Vertragsparteien übereinstimmend als Berech-nungsgrundlage für den Urheberanteil einen Ertrag der Au: führungen zugrundelegen wollten, der bei einer Ausnutzung des Aufführungsrechtes nach der im Bühnenwesen üblichen Preisgestaltung bei gleicher Besucherzahl in Regelfall.zu, erzielen ist»
Aus den allgemeinen Bestimmungen über den Geschäfts-verkehr zwischen den Bühnenunternehmerh und den Inhabern Aufführungsrechte aus dem Jahre 1933? die nach den Festst.' langen des Berufungsgerichts als Vertragsbestandteil ca ei als Bühnenbrauch bei der Auslegung der hier in Betracht kommenden Aufführürigsvertrage zu berücksichtigen sind,’« gibt sich aus der ausdrücklichen Festlegung,d'welchen' Pro|| ’ sentsatz der Roheinnahmen die Abzüge für Kleiderablage? Theaterzettel und Zuschläge für soziale Zwecke nicht übe steigen dürfen sowie aus der Bestimmung, daß nur ein ang „messenes Entgelt für die' 'Kleiderabgabe' .bei gesonderter 2 rechnung neben dem Eintrittsentgelt von den Roheirnahmer abgezogen werden darf? daß der Urheberrechtsanteil keine ...falls durch wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Abzüge’ den Gesamteinnahmen vermindert - werden soll., Aufschlußrei is’t. in diesem .Zusammenhang • auch• Nr*» . 8 des'§ 2 dieser all .meinen Bestimmungen? wonach Theater? die von Gemeinden o Gemeindeverbänden geführt werden? die Vergnügungssteuer?:s an sich von den tantiemepflichtigen Roheinnahmen abgeht/S
nicht absetzen dürfen, wenn'sie Steuerfreiheit geniessen, diese aber nicht in Anspruch .nehmen. Auch aus dieser Be-Stimmung ist zu entnehmen;, daß nicht in jedem Fall nur der tatsächlich von dem Theater aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielte oder ihm verbleibende Erlös für die Eerech- ' nung der Aufführüngstantieinen maßgebend sein soll, sondern . derjenige Ertrag, der sich bei Ausschöpfung der Einnahmequellen nach der im Bühnenwesen üblichen Ertragsgestaltung
im Hörmalfall ergeben würde„
. - •1 ' ’ , -
Würde die Beklagte es aus kulturellen Erwägungen für geboten erachten, die. ihr zur üblichen wirtschaftlichen Aufwertung durch Veranstaltung von Aufführungen überlassenen Bühnenwerke bestimmten Besucherkreisen unentgeltlich oder zu Eintrittspreisen zugänglich zu machen, die sich bei einer Verwaltung-ihrer Theater nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen Hessen, so waren der Berechnung des Urheberanteils grundsätzlich nicht die tatsächlichen, sondern die fiktiven Roheinnahmen zugrunde zu legen, diel die Barbietung der Bühnenwerke für einen gleich großen Besücherkreis bei normaler Preisgestaltung erbracht hätten. Hierbei wäre jedoch zu beachten, daß es im Bühnenwesen allgemein üblich ist, Besucherorganisationen verbilligte Eintrittspreise zu gewähren, so daß bei Errechnung des angemessenen Urheberanteils bei einer derartigen Sachlage nicht etwa ohne weiteres von den vollen Kassenpreisen der ab gebenen Eintrittskarten ausgegangen werden könnte.
II. Einer ins Einzelne gehenden Festlegung, nach welche* Gesichtspunkten solche fiktiven Roheinnahmen als Berechnungsgrundlage für die Aufführungstantlernen zu bemessen wären, bedürfte es jedoch im vorliegenden Fall nur, wenn der Standpunkt der Beklagten richtig wäre, daß tatsächliche Röheinnahmen aus den Aufführungen nur die von der EVB an’ die beiden Theater abgeführten Eintrittsentgelte? die e einem Drittel des durchschnittlichen Kassenpreises enl-
sprechen, nicht aber die an die Theater-aus dem sogenannt Volksbühnen:?and gezahlten platzzuschüsse sind« Denn nur diesem Fail 'könnte sich die Drage erheben., ob die tatsäch liehen Roheinnahmen noch einem normaler trag der Auffüli-rangen bei gleicher Besucherzahl entsprechen« Dem Standpunkt der Beklagten kann'jedoch, nicht gefolgt werden,, Es ist vielmehr den Vorinstanzen beizutreten, daß bei einer Auslegung der Aufführungsvertrage, nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auch die
* *
Platzzuschüsse aus dem Volksbühnenfond als Roheinnahmen der Theater aus den Aufführungen anzusehen sind« Durch d: vorstehenden Erörterungen sollte nur klargestellt werden, welche urheberrechtlichen Erwägungen dazu führen müssen, bei Berechnung des Ertragsanteils des Urhebers grundsätz-lieh von einer Betrachtungsweise auszugehen, die soweit als möglich dem Urheber einen wirtschaftlich angemessenen Eutzen aus der Verwertung seines 'Werkes sichert, weil di* se Erwägungen zugleich auch die urheberrechtliche Rechtfertigung dafür bilden.- die Volksbühnenzuschüsse in den Begriff "Roheinnahmefi einzubeziehen«
Zu Unrecht will die Beklagte daraus, daß die allge-
■f-fU.
meinen Geschäftsbestimmungen aus dem Jahre 1933 bei der Aufgliederung,, was unter Rohe innahmen zu verstehen sei, derartige Zuschüsse nicht erwähnt,'folgern, diese Zu:- -Schüsse seien nicht als tantiemepflichtige''• Roheihnahmen anzusehen« Das Revisionsgericht ist bei der Auslegung ser Bestimmungen, die in mehreren Oberlandesgerichtsbe-zirken Geltung hatten und nach den FeststeHungen des Berufungsgerichts heute als Bühnenbrauch fortgelten, zwar .. nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, sondern in der Auslegung dieser allgemein gültigen, .sog*., typischen Vertragsbedingungen völlig frei (RGZ 133.9 62; BSHZ 7, 363 /3'68y'; Lindenmaier-Möhring § 549 ZPO Kr« 15||
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d 8, ß e s sich bei den be Id en i n 13 e t r 3- G il 1: ko romend en Ihorat efn
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ei gene 11 edits per s önl .ichh :eit ha ,nd e i X ■■ b fj . d i e auch.. nie
foncterv'erinogen im yinn non g 7 der Eigenbetriebsver imng vom am .November i.y38 (RG-B1 Is 1650”) in Verbindung, mat § Lides Gesetzes über me vermogensverwa i tunv vnn sen in vom 5o August 1952 (GY.ÖB1I953
ju sie nicht zu den vnrtscnat't lichen unter ne. arten rm Sinn ihirer Bestirrrmungen zu rechnen sr
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bühnenzuschüsse, die in ihrer Höhe von" p.er Zahl der an di Volksbühne abgegebenen Eintrittskarten abhängig sind, all Roheinnahmen der Theater aus den. fraglichen Aufführungen;] bewerten sindc
‘Wäre der Standpunkt der Beklagten zutreffend, wonach i Umstand, daß die Zuschüsse ihrem eigenen. Vermögen, entstammen,. ihre Bewertung als tantiemepflichtige Roheinnahmen bl grifflieh äusschliessen-soll, so müßte das gleiche gelte® wenn beispielsweise die Beklagte ihren Theatern für/ihrefl
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Beamten oder Angestellten einzelne Aufführungen zu normal;! Kassenpreisen abnehmen und das Entgelt aus einem besonder! dafür bereitgestellten Pond an die Theater ab führen .würd/e| Es kann aber nicht, rechtens sein, daß die Beklagte, wenn» sie das ihr nur gegen eine angemessene Vergütung überlasst ne Aufführungsrecht im Interesse der ihr gestellten Aufga-j nutzt, dann von der Entrichtung von AuffiihrungstantiemenJ entbunden sein soll, wenn das von ihr an ihre Theater furl den Besuch der Aufführungen abgeführte Entgelt aus ihrem’;; eigenen Vermögen stammt,. Wäre bei Berechnung der Auffüh- 1 rungstantiemen das Vermögen der Beklagten als völlig einheitliche Vermögensmasse zu behandeln, so wäre im übrigen; auch die Bestimmung' der allgemeinen Geschäftsbedingungen | widersinnig, wonach die Vergnügungssteuer von den Rohein-, nahmen solcher Theater, die von Gemeinden oder Gemeinde bänden verwaltet werden, nur dann nicht abgesetzt werden.; darf, wenn diese Theater eine ihnen an sich zukommende Steuerfreiheit nicht in Anspruch nehmen. Denn die RoheinR;; nahmen dieser Theater könnten sich bei dieser Betrachtung weise in keinem Fall durch Abführung von Vergnügungssteuer vermindern« wenn die Vergnügungssteuer an die gleiche öf: lichrechtliche Körperschaft zu entrichten wäre, die das '%) gehörige Theater als unselbständige öffentliche Anstalt t waltet.
Im übrigen ergibt sich au cs aus der etatmässigen:; Behandlung der fraglichen Theater im Haushaltsplan der Beklagten, daß die Theater wie ein Sond'ervermögen der Beklagten mit gewisser vermögensrechtlicher Selbständigkeit ''gegenübers teilen« In den Haushaltsplänen der Theater erscheinen auf der Einnahmeseite nur die allgemeinen Subventionen«. die die Beklagte zur Unterhaltung ihrer Theater leistet, während die Zuschüsse an die Theater aus dem Volks bühnenfond dort nicht gesondert, auf geführt werden, sondern in den geschätzten Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf enthalten sind, .Da die Beklagte gehalten ist, ihre Theater
entsprechend ihren Haushaltsvoranschlägen zu verwalten, ist
-
auch aus dieser haushaltsrechtlichen Eingliederung der hier fraglichen Zuschüsse zu entnehmen, daß es sich nach der eigenen Auffassung der Beklagten um einen Ausgleich des Einnahmeausfalls der Theater durch die Abgabe ermässigter Eintrittskarten an die WB handelt, der bei einer. Ver-
waltung der Theater nach rein wirtschaftlichen Richtlinien
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nicht zu erwarten gewesen wäre« Auch die Bezeichnung als
,!Platzzcschuß'!, sowie die Abhängigkeit der Höhe dieser Zuschüsse von der Zahl der an die WB abgegebenen Eintritts:-karten weist darauf hin,, daß es sich um JRoheinnahmen der Theater aus den Aufführungen im Sinne der Aufführungsverträge handelte hie Beklagte hat5 soweit die Volksbühnenzu- • schüsse an Privattheater geleistet werden, selbst den Standpunkt vertreten« daß diese Zuschüsse als Roheinnahmen bei den Tantiemeabrechnungen zu berücksichtigen seien. Es kann aber für die aus dem gleichen Pond an die eigenen. Theater der Beklagten gewährten Zuschüsse nicht etwa nur deshalb etwas anderes gelten, weil die Beklagte selbst, soweit ihr Vermögen als eine Einheit zu betrachten ist, l '[": durch diese'aus ihren eigenen-Mitteln geleisteten Zuschüsse keinen VermögensZuwachs erhalten hat« Hierbei kommt es nicht einmal entscheidend auf den Grad der. Vermögens- und verwaltungsmässigen Selbständigkeit der Theater
'<5er Beklagten an„ Maßgebend ist vielmehr, daß diese Zuschüsse als, sog., Platzzuschüsse aufs engste mit der Veranstaltung von Aufführungen verknüpft und ihre Höhe von der Zahl der an die FVB abgegebenen Eintrittskarten, somit also von der Besucherzahl abhängig ist, vor der die Aufführungen stattfinden». Wenn die Beklagte geltend macht die VolksbühnenZuschüsse sollten in gleicher Weise wie ih re allgemeinen Subventionen nur der Unterhaltung ihrer Theater dienen, so steht dem der in der Erläuterung zu dem Haushaltsplan dargelegte Zweck dieser Zuschüsse entgegen, wonach diese Zuschüsse dazu bestimmt sind, möglichst'weit Bevölkerungsschichten den Besuch erheblich verbilligter! Theatervorstellungen zu ermöglichen» Mit dieser Zweckbestimmung stimmt im übrigen auch die frühere Handhabung überein? wonach diese Zuschüsse nicht den Theatern, sondern der FVB zur Verfügung gestellt wurden» Sollten aber diese PlatzzuschüsseA indem sie nunmehr' unmittelbar den Theatern der Beklagten gewährt wurden, lediglich den Einnahme aus fall der Theater aus der Abgabe erheblich ermäs-' • ' ' ' ' sigter Eintrittskarten an die FVB ausgleichen,' so steht
Ergebnis der Vertragsauslegung, wonach diese Platzzuschüs • se nach der Verkebrsauf fas sung als Tantiemepflichtige B.oh-; einnahmen anzusehen sind, auch im Einklang mit dem urheberrechtlichen Grundsatz,•daß dem Werkurheber möglichst ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen aus der Auswertu seiner Geistesschöpfung zufliessen soll»
Dem kann nicht entgegengebalten werden, daß ohne die Preisermässigungen die Besucherzahl der fraglichen- Aufführungen wahrscheinlich erheblich geringer gewesen wäre, eine entsprechende Minderung der Tantiemeansprüche der Ur lieber zur Folge gehabt hätte» Tatsache bleibt, daß das de Beklagten zur Auswertung anvertraute Urheberrechtsgut dur ch’.e Einschaltung der FVB ‘weitesten Bevölkerungskreisen ve$ mittelt werden konnte, somit in einer der vergebenen plat'
zahl entsprechenden Weise ausgewertet worden ist. Dann aber" gebührt auch dem Werkurheber ein angemessener Anteil an den Zuschüssen«, die die. Beklagte selbst als erforderlich erachtet; um ihren Theatern ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt auch für solche Aufführungen zukommen zu lassen, die von Mitgliedern der PVB besucht werden» Der•gegenteilige Standpunkt würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß zwar die ausübenden Künstler wie alle sonstigen Personen, die an dem Zustandekommen der Aufführungen mit'wirken, aus diesen Zuschüssen honoriert werden könnten, der Werkurheber aber insoweit leer ausginge» Selbst Wenn die .VölksbühnenZuschüsse über ihre ausdrückliche Zweckbestimmung hinaus, Kulturgut zu ermässigten Preisen an weite Bevölkerungsschichten heranzutragen,, ganz allgemein der Unterhaltung der Theater der Beklagten dienen sollen, ist es mit diesem im Allgemeininteresse liegenden kulturellen Zweck durchaus vereinbar und ein Gebot der Gerechtigkeit den Werkschöpfern gegenüber auch sie,, die das zu vermittelnde Geistesgut geschaf-
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fen haben, an diesen Zuschüssen zu beteiligen«. Inwieweit dieser Gesichtspunkt auch für die allgemeinen Subventionen, die die Beklagte ihren Theatern gewährt, .zutrifftP bedarf hier keiner Erörterung, da diese Zuschüsse im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin nicht in die Tantiemepflicht einbezogen werden, diese Zuschüsse auch nicht die den Volksbühnenzuschüssen eigene Besonderheit aufweisen.» daß sie von der Besucherzahl der Aufführungen« also dem Umfang der Auswertung des Bühnenwerkes, abhängig sind«, Für die hier allein' in .Präge, stehenden Volksbühnenzuschüsse aber hebt das Berufungsgericht zutreffend hervor, daß die von der Beklagten vertretene Ansicht zur folge haben'könnte, daß die berech ten Ansprüche der V/erkurheber in erheblichem Maße gefährde werden«, denn die Beklagte hätte es dann durch eine Verschie bung des Verhältnisses von Zuschuß und des von den Mitgli .dern der FVB für die Plätze zu zahlenden Entgelts in der .Hand» den Urheberanteil des Autors unter Umständen auf ein'Wichts zu entwerten» ;
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selbst durch die Pia hzzu dem1 i r aus dem Yen1 6 i m
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1 u (i , u h i i 11 nicht ö urchgre i Tscj Lcuom > I ■ Li - n , i nt i / ,’u am nrucri auf Auff11’" ''mmeu r
die * I 'i f i ni 1)949 s Lr ”l t' of und er habt • d,r i 1
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auf den Vertragsstandpunkt gestellt; denn andernfalls hä
sie sich bei Veranstaltung der Aufführungen ohne vertrag] Überlassung des Aufführungsrechtes einer Ürheberrechtsver letzung schuldig gemacht*
ha die.Klägerin nach den. Feststellungen des Berufung gerichts bei Abschluß dieser Verträge ihren Rechtsstand nicht aufgegeben hat, kann aus dem Fehlen eines ausdrück liehen Vorbehalts in Ansehung der Volksbühnenzuschüsse au nicht ein Verzicht der Klägerin auf die mit der Klage gel tend gemachten Ansprüche entnommen werden* Bas Berufungs rieht,hat vielmehr zu.Recht die Vertragslückey über die d Partelöh bei Abschluß der Verträge nach dem 5* August 194 eine Einigung nicht erzielt haben, durch eine; ergänzend tragsauslegung nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 157 242 BGB geschlossen*
. .heuisioh war nach alledem mit der § 97 ZPÖ zurück zuweis en * 1
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