Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert dem Anerkenntnis gemäß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Juli 1996 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte dort unter 1) zur Unterlassung verurteilt worden ist und ihr unter 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht worden sind.
IZR 139/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zu dem 27. Oktober 2003 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert dem Anerkenntnis gemäß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2001 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 11. Juli 1996 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte dort unter 1) zur Unterlassung verurteilt worden ist und ihr unter 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht worden sind. Die Klägerin hat 20 % der im ersten Rechtszug angefallenen Kosten sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens und des ersten Revisionsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Ullmann Starck Pokrant Büscher Schaffert