f) Eigentlicher Zweck des Vertrages sei nur gewesen, die Ansprüche der Kläger sieherzustellen* Diesen Zweck hätten die Kläger vereitelt; als nämlich dem Beklagten zu 1 über eine Bank in Verona gegen Belastung seines Grundstücks in Italien ein Kredit von 40 000,— DM in Aussicht gestellt worden sei, hätten die Kläger dieses Grundstück mit einem Arrest belegen lassen, worauf die Bank sich zurückgezogen habe0 Das zeige, daß die Kläger arglistig handelten, indem sie darauf ausgingen, ihn, den Beklagten zu 1, zu ruinieren« Ordnung in bestimmter Weise ausgelegt und nicht etwa mangels eines festzustellenden Parteiwillens nur den mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden ermittelt, der der freien Wachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen würde (Urto des erkennenden Senats vom 27* März 1968 - I ZR 163/65 - Bierexport - GRUR 1968, 5879 588 - insoweit in NJY/ 1968, 1572 nicht abgedruckt) 0 Dem Revisionsgericht ist es daher verwehrt, den von der Revision angeführten hypothetischen Parteiwillen zu berücksichtigen,, Was den individuellen Parteiwillen anlangt, so besagt der von der Revision herangezogene, von den Klägern unter Beweis gestellte Umstand, daß Eisgeschäfte von Italienern in Deutschland immer wieder nur an Italiener verkauft würden, nichts darüber, welche Rechtsordnung auf einen solchen Verkauf anzuwenden wäre; er läßt jedenfalls die tatrichterliche Peststellung unangetastet, daß auf die Abwicklung des Vertrages vom 20* August 1964 nach dem Willen der Parteien das deutsche Recht anzuwenden isto geschält eingesetzten Inventars erzielt worden sei, dessen Bestand unschwer festzustcllen gewesen sei0 Die schriftliche Festlegung hätte für die Kläger nur eine Beweismöglichkeit für den Fall geschaffen, daß "bis zur Übergabe einzelne- Stücke entfernt worden wären* Bei den Ergänzungsverhandlungen vom 11o Januar 1965 habe der Anwalt der Kläger erneut die Inventaraufstellung gefordert, da der Beklagte zu 1 schon vorher Einwendungen aus deren Fehlen hergeleitet habe; von der Nachholung sei jedoch abgesehen worden, weil gerade dieser Beklagte das als nicht notwendig bezeichnet habc0 Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob darin ein Verzicht auf die Inventaraufstellung zu erblicken wäre oder ob es den Beklagten nach Treu und G-lauben verwehrt sei, sich auf die unterbliebene Aufstellung zu berufen, da jedenfalls im Ergebnis eine Unwirksamkeit des Vertrages nicht daraus hcrgeleitct werden könne0 weil die Parteien darüber stritten, welche Inventargegenstände vorhanden und daher zu übergeben seien0 Die Rüge dringt nicht durch* Bas Landgericht hatte die Klage bezüglich eines Teils der von den Klägern verlangten Inventargegenstände abgewiesen und hat den Klägern nur die Einrichtungsgegenstände zugesprochen, deren Vorhandensein bei Vertragsschluß die Beklagten zugestanden hatten (LG—Urt* S* 10)„ Nur diese von den Beklagten selbst als bei Vertragsschluß vorhanden zuge-standenen Einrichtungsgegenstände sind danach, da die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt haben, noch im Streit* Baß die Kläger in einem Schreiben vom 11* Januar 1965 (wiedergegeben in der Klageschrift) selbst noch Wert . auf die Aufstellung des Inventars gelegt hatten,, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es stellt fest, daß der Beklagte zu 1 diese Aufstellung für überflüssig erklärt und auf diese Weise verhindert habe; bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsirrig, wenn der Berufungsrichter annimmt, aus dem Behlen der Aufstellung könnten die Beklagtennunmehr nichts für sich herleiteno b) Damit hat der Berufungsrichter nicht, wie die Revision meint, seine Auffassung an die Stelle des erklärten Vertragswillens gesetzt; er hat sich vielmehr an die vom Beklagten zu 1 selbst abgegebene Erklärung gehalten, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Kaufpreis gegen die Forderungen der Kläger zu verrechnen sei; damit hat er angesichts des erläuterungsbedürftigen Vertragstextes den wirklichen Parteiwillen festgestellt 3o Die Revision meint, mit dem Vertrag vom 200 August 1964 habe sich der Beklagte zu 1 zur Übertragung seines ganzen gegenwärtigen Vermögens verpflichtet; mangels der für einen solchen Vertrag vorgeschriebenen Form sei dieser Vertrag daher nichtig (§§ 311, 123 BGB)0 Sie greift dazu im einzelnen die Darlegungen des Berufungsgerichts an, die sich mit dem in Italien belogenen Grundstück des Beklagten und mit seinen sonstigen, nach Ansicht des Berufungsrichters undurchsichtigen Vermögensverhältnissen befassen«. sich jemand verpflichtet, seine einzeln aufgeführten oder die unter einer Sammelbezeichnung zusammengefaßten Ver~ mögensbestandteile zu veräußern (BGHZ 25 , 1, 4-; BGB-RGRK, 11o Auflo § 311 Anm0 3); das gilt - anders als im Palle des § 419 BGB, der die Haftung des Übernehmers eines Vermögens regelt ~ auch dann, wenn die bestimmt bezeichn neten Gegenstände tatsächlich das gesamte Vermögen ausmachen (RGZ 94, 314; 69, 416, 420)0 So liegt der Pall aber hier, so daß es nicht darauf ankoramt, welchen Wert das Grundstück in Italien hat und wie hoch es belastet ist oder welche Vermögenswerte die Beklagten außer dem in Rede stehenden Geschäft noch besitzen.» 4o Die Revision tragt weiter vor, die Erklärung vom IIo Januar 1965 sei aufgrund von Nötigung und widerrechtlicher Drohung zustande gekommen; daher sei das ganze Vertragswerk sittenwidrig und nichtige Die Beklagten hatten dazu in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Kläger zu 2 habe den Beklagten zu 1 am 11o Januar 1965 durch die Drohung, gegen ihn Konkursantrag zu stellen und ihn sofort aus der Eisdiele herauszusetzen, dazu bestimmt, mit ihm zu dem Anwalt der Kläger, Rechtsanwalt zu gehen und auf dessen Kanzlei die Zusatzerklärung zu unterschreiben«, Diesen - von den Klägern substantiiert bestrittenen - Vortrag sieht das Berufungsgericht zu Recht als nicht schlüssig für die Sittenwidrigkeit des Vertrages an0 Die Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB) haben die Beklagten nicht erklärte Selbst wenn Rechtsanwalt Berke mit den Beklagten ohne Kenntnis oder Einwilligung von deren Prozeßbevollmächtigten unmittelbar Verbindung aufgenommen und dadurch, wie die Beklagten meinen, gegen Stan- lo Die Revision meint, die Beklagten seien zur Erfüllung der Verträge nicht verpflichtet, weil die Kläger sich ihrerseits verpflichtet hätten, vor Durchsetzung ihrer Vertragsansprüche dem Beklagten zu 1 in oder Umgebung ein anderes Eisgeschäft einzurichten und zur Verfügung zu stellen;.,^das sei aber bisher unstreitig nicht geschehen«. Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer derartigen rechtsverbindlichen Vereinbarung ohne Rechtsfehler verneint«, Zunächst habe, so führt es aus, der schriftliche Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit für sich0 Wenn man bedenke, daß die Behauptung der Beklagten schon in sich unwahrscheinlich sei, weil die Kläger, die schon wegen ihrer bisherigen Porderungen nicht länger stillhalten wollten, alsdann den Beklagten erneut mit erheblichen Vorschüssen hätten unter die Arme greifen müssen, dann hätten die Beklagten im einzelnen darlegen müssen, wann und bei welcher Gelegenheit die einzelnen Bedingungen 20 Die Revision beruft sich weiter darauf, daß die Kläger nach der Erklärung vom 110 Januar 1965 dem Beklagten zu 1 das Geschäft zurücl-cüber tragen wollten, wenn er bis zu dem 28o Februar 1965 seine Schulden beglichen hätte» Die Kläger hätten aber arglistig verhindert, daß der Beklagte zu 1 diese seine Verpflichtung habe erfüllen können; das ergebe sich daraus, daß der Kläger zu 2 durch sein Vorgehen beim Gericht in Belluno die in Aussicht gestellte Gewährung eines Kredits durch die Cassa di RI^IHIfe in verhindert habe; in diesem Zusammenhang rügt die Revision ein Schreiben des Notars Berucon als übergangen, aus dem sich ergebe, daß die Bank wegen der Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück den Kredit verweigert habe» Das angeführte Schreiben hat nicht den von der Revision behaupteten Inhalt; es besagt vielmehr«, wie die Beklagten selbst schriftsatzlich ausgeführt haben, dein Sinne nach, daß der Kreditantrag zur Kredit-Hauptsteile nach Verona v/eitergegeben worden sei und daß der Kredit demnächst gewährt werde« Im übrigen zeigt das Datum des Schreibens vom 27» September 1966, daß diese Vorgänge lange Seit nach Ablauf der in der Vereinbarung vom 11o Januar 1965 gesetzten Rückkaufsfrist spielen und daß danach keine Rede davon sein kann, die Kläger hätten die Erfüllung der darin niedergelegten Verpflichtung arglistig verhindert« Für die von der Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte stillschweigende Verlängerung der Vereinbarung ist in den Tatsacheninstanzen nichts dargetan worden«, Mieter, nicht aber Eigentümer des Grundstücks seien« Auch‘der Mieter kann zur Übertragung des ihm vom Eigentümer überlassenen Besitzes verurteilt werden« Daß die Vermieter ihre Zustimmung erklärt haben, hat das Berufungsgericht festgestellt; die Erklärung ist von Dr« zugleich im Hamen seiner beiden Schwestern, mit denen er in Miterbengeraeinschaft Eigentümer des Grundstücks ist, abgegeben v/ordeno Hachdem die Vollmacht von Br« D^|^ im Eerufungsrechtszug nicht in Zweifel gezogen worden ist, kann die Revision nicht rügen, die Vollmacht sei nicht dargetan v/orden« der Wohnräume verurteilt werden dürfen; denn der Vertrag vom 20o August 1964 hafte sich nur auf das G-eschäft und nicht auf die Wohnung bezogene Diese Rüge widerspricht der rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Feststellung, die sich aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt, daß auch die zu dem Geschäft gehörigen Wohnräume vom Vertrag erfaßt seien; sie steht ferner in Widerspruch zu dem eigenen Verhalten der Beklagten, die sich auf das einheitlich über Geschäftsund Wohnräume bestehende Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft Drucks berufen haben und die auch im Rechtsstreit gegenüber dem von Anfang an ausdrücklich auf Herausgabe auch der Wohnräume gerichteten Klageanspruch nie geltend gemacht haben, daß die Wohnräume rechtlich anders zu behandeln seien als die Geschäftsräume0 Das von der Revision angeführte Schreiben vom 110 Januar 1965, in dem nur von der Rückgabe des "Geschäftes1' die Rede ist, besagt nicht, daß die mit den Geschäftsräumen in engem räumlichen Zusammenhang stehenden Wohnräume nicht mit dazugerechnet worden seieno Der Beklagte zu 1 hatte sich vor dem Rechtsstreit darauf berufen, daß diese Beklagten den Mietvertrag raitunterzeich-net hätten; dieses Verhalten hat zu der Zusatzvereinbarung vom 11o Januar 1965 und dem darin enthaltenen Verzicht auf die Rechte aus dem Mietvertrag geführt0 Demgegenüber können sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht in der Revisions-Instanz darauf berufen, sie seien für die Klage auf Herausgabe der Räume nicht passiv legitimiert, ohne daß es demgegenüber darauf ankäme, ob das Berufungsgericht die 4-o Die Auffassung der Revision, das Berufungsge-rieht habe die Beklagte zu 2 nur "vorsorglich” zur Einwilligungserklärung in die Eigentumsübertragung an dem Inventar verurteilt, wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht; vielmehr entnimmt das Oberlandesgericht - ohne dies allerdings ganz eindeutig auszudrücken - der Erklärung des Einverständnisses auf dem Vertrag vom 200 August 1964? Baß die Beklagte zu 2 im Geschäft mit tätig ist, stellt das Berufungsgericht feste Bann ist es nicht rechtsirrig, daß es unter den angeführten Gesichtspunkten einen Mitbesitz dieser Beklagten an dem Inventar im Verhältnis zu den Klägern als vertraglich vereinbart angesehen und sie dementsprechend zur Herausgabe mitverurteilt hat; der Feststellung einer "leitenden Funktion" bedurfte es dazu entgegen der Auffassung der Revision nichte
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES CJ3 >/* I ZR 1^8/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11o Dezember 1968 Werner, Justizobersckretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lo des Kaufmanns Aldo de M0? 2c dessen Ehefrau Maria de M^, 3o des Angestellten Antonio de M^7 sämtlich v/ohnhaft in WMflHHHB-? H( Istraße Beklagten und Revisionskläger. Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 gegen 10 den Kaufmann Pietro 2o den Kaufmann Fernando de M( 3o den Kaufmann G-iusto de sämtlich wohnhaft in Istraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« - 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 110 Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr0 Sprenkmann, Dr0 Mösl, Alff und Dr0 Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandecgerichts Hamm (Westfo) vom 23o Februar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; jedoch wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt abgeändert wie folgt: "Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Kläger 1/6 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuldner 1/6 der Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3> die übrigen Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner0" Von Rechts wegen Die Kläger sind in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Italiener; sie betreiben als Gesellschafter bürgerlichen Rechts ihre wirtschaftlichen Interessen, zu denen vor allem der Betrieb von Eis-Cafes gehörte In gleicher Weise betätigt sich der Beklagte zu 1, der älteste Bruder der Kläger zu 2 und 3? zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, den Beklagten zu 2 und 3; er hat seit dem Kriege insgesamt fünf Eis-Cafes gehabt, von denen er, nachdem er sich durch Neugründungen im Jahre 1961 wirtschaftlich übernommen halte., noch eines im Hause Hauptstraße 269 in Wanne-Eickel betreibt„ In den letzten Jahren ist der Beklagte zu 1 von den Klägern finanziell gestützt worden, u0a0 durch Zahlung der Mieten für sein Geschäftslokal; er schuldet den Klägern rund 80 000,— DM«, Als die Kläger nicht länger stillhalten und nicht v;eitere Mieten für die Beklagten zahlen wollten, die alle drei den Mietvertrag über das Geschäftslokal und die damit verbundenen Wohnräume in dem genannten Hause unterzeichnet haben, kam es am 20o August 1964- zu dem Abschluß eines schriftlichen, von dem gemeinsamen Steuerberater der Parteien entworfenen Vertrages (die im angefochtenen Urteil mehrfach wiederkehrende Angabe, der Vertrag sei am 300 August 1964 geschlossen worden, beruht auf einem offensichtlichen Versehen), dessen wesentliche Bestimmungen lauten: !'lo Verkäufer (der Beklagte zu 1) verkauft an Käufer (die Kläger zu 1 bis 3) die gesamte Einrichtung____ seines Geschäftes in H^pstraße 00 laut beigefügter Aufstellung, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist«, 2 o o o o 3 o O O O 4o Der Kaufpreis beträgt 60 000,— DM0 Über die Zah~ lungsweise besteht eine SonderVereinbarung, die nicht Gegenstand des Vertrages ist«, 5o Verkäufer versichert, daß der Vermieter mit einem Eintritt der Käufer in seinen Mietvertrag über sämtliche jetzt von ihm benützten Räume einverstanden isto Diese Voraussetzung bedingt den Vertrage ooo 60 Die Käufer sind einverstanden, daß der Verkäufer die Gegenstände noch bis zu dem 31o Dezember 1964 im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes nutzte Am 31o Dezember 1964 hat er die Gegenstände den Eigentümern sowohl der Zahl, als auch der Güte und-Beschaffenheit nach unverändert wie bei Nutzungsübernahrae der Gegenstände zurückzugeben» 8o Verkäufer räumt die Mieträume unaufgefordert bis spätestens mit Ablauf des 31o Dezember 1964« Ein Einspruchsrecht hinsichtlich dieses Termins steht ihm nicht zm 9.o Gerichtsstand für alle aus diesemVesrfcrag resultierenden Streitigkeiten ist Da der Beklagte zu 1 nicht fristgemäß räumte, zahlten die Kläger weiter die Miete, um die Räume nicht zu verlieren; sie setzten dem Beklagten zu 1 eine Erist bis zu dem 80 Januar 1965 und drohten Klage am Der Beklagte zu 1 berief sich demgegenüber auf die Unwirksamkeit des Vertrages, weil keine Inventaraufstellung gefertigt worden sei und weil seine Ehefrau und sein Sohn, die Mitmieter seien, den Vertrag nicht unterzeichnet hätten und ihre Zustimmung zu dem Eintritt der Kläger in den Mietvertrag verweigertem Rach weiteren Verhandlungen Unterzeichneten die Beklagten zu 2 und 3 den Vertrag vom 20o August 1964 unter "einverstanden",, Außerdem Unterzeichneten sie zusammen mit dem Beklagten zu 1 am 110 Januar 1965 (die Angabe des Datums 110 November 1965 im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht wiederum auf einem offensichtlichen Versehen) eine Erklärung, wonach sie mit Ablauf des 7o Bebruar 1965 auf ihre Rechte aus dem Mietvertrag verzichteten und die Kläger zu dem Eintritt in den Mietver*trag berechtigt seien; die Kläger verpflichteten sich ihrerseits, das Geschäft zurückzuübertragen, wenn die Beklagten bis zura 28 0 Februar 1965 alle Schulden beglichene Die Kläger verlangen nach den zuletzt gestellten Anträgen von den Eeklagten als Gesamtschuldnern a) Herausgabe der Geschäftsund Y/ohnräume; b) Übereignung und Herausgabe des - im einzelnen aufgeführten - Inventars, hilffiDDJL Herausgabe des Inventars; we iter_ hilfsweisej^ vorn Eeklagten zu 1 Zahlung von 19 861,65 EM, von den Beklagten zu 1 und 2 Zahlung von weiteren 48 350,00 EM, von den Eeklagten zu 1 bis 3 Zahlung von weiteren 11 980,00 EM, jeweils nebst 4 voH0 Zinsen seit dem 10 März 1965; we iter_ hilfswei s e daß die Beklagte zu 2 lediglich zur Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Inventars verurteilt werde» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen; Verurteilung Zug um Zug gegen Einrichtung und Übergabe eines gleichartigen Eisgeschäfts in oder Umgebung; Pf_ Hilfs weisVerurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 60 000,— DM; weiter^ hilfsweisej^ Gewährung einer Räumungsfrist 0 Sie haben im wesentlichen ausgeführts a) Me Vereinbarungen der Parteien seien nach italienischem Recht zu beurteileno Sämtliche Beteiligten seien Italiener, die im Zweifel Rechtsgeschäfte untereinander ihrem Heimatrecht hätten unterstellen wollen, zu demal es unter ihnen Ungeschriebenes Gesetz” sei, solche Eisgeschäfte nur untereinander und nach bestimmten Preismaßstäben zu verkaufenc b) Dar Vertrag vom 20„ August 1964 sei unwirksam, da das darin vorgesehene Inventar bisher nicht aufgestellt und die in Nr* 4 vorgesehene besondere Vereinbarung über die Zahlung des Kaufpreises nicht getroffen worden seien* c) Die ergänzende Vereinbarung vom 11* Januar 1965 habe der Anwalt der Kläger in seinem Büro durch Nötigung und Drohung erzwungene d) Der Vertrag sei ferner unwirksam, weil er, obwohl er die Übertragung des ganzen Vermögens der Beklagten zu dem Inhalt habe, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden sei* e) Die Kläger hätten ihre Zusage nicht eingehalten, den Beklagten vor Durchsetzung des Vertrages ein gleichartiges Eisgeschäft einzurichten und zur Verfügung zu stellen* f) Eigentlicher Zweck des Vertrages sei nur gewesen, die Ansprüche der Kläger sieherzustellen* Diesen Zweck hätten die Kläger vereitelt; als nämlich dem Beklagten zu 1 über eine Bank in Verona gegen Belastung seines Grundstücks in Italien ein Kredit von 40 000,— DM in Aussicht gestellt worden sei, hätten die Kläger dieses Grundstück mit einem Arrest belegen lassen, worauf die Bank sich zurückgezogen habe0 Das zeige, daß die Kläger arglistig handelten, indem sie darauf ausgingen, ihn, den Beklagten zu 1, zu ruinieren« g) Die Vermieter hätten tatsächlich ihre Zustimmung nicht erteilt, daß die Kläger in den Mietvertrag eintreten0 Bas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, das in Rede stehende Eis-Cafe, bestehend aus einem ladenlokal, einem Betriebsraum, einem Nebenraum, einer Holzbaracke, sowie die aus zwei Räumen bestehende Vfohnung an die Kläger herauszugeben, darin einzuwilligcn, daß das Eigentum an dem Inventar auf die Kläger übergeht und das - näher hezeichnete - Inventar zu übergeben; im übrigen hat es die Klage abgewie3en0 Das Oherlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen; auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat es unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Verurteilung dieser Beklagten zur Einwilligung in die Eigentumsübertragung an dem Inventar bei der Beklagten zu 2 in deren Zustimmung zur Übereignung durch den Beklagten zu 1 abgeändert wird und bei dem Beklagten zu 3 entfällt, daß ferner die Beklagte zu 2 zur Herausgabe auch des Inventars verurteilt bleibt und daß diese Verurteilung bei dem Beklagten zu 3 gleichfalls entfällt o Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weitere Ent s ehe f dBB^sgründ e Io Bas Berufungsgericht hat deutsches Recht angewandte Bafür stützt es sich darauf, daß die Kläger das deutsche Gericht angerufen haben und dabei auch von der Geltung des deutschen Rechts ausgegangen seien, daß auch die Beklagten sich im ersten Rechtszug ohne Einwendungen nach Maßgabe des deutschen Rechts zur Sache eingelassen hätten; nach dem Vertragswortlaut sei als deutscher Gerichtsstand vereinbart0 Ferner sei zu berücksichtigen, daß die Kläger zu 1 und 2 ebenso wie der Beklagte zu 1 seit mehr als 30 Jahren in Beutschland lebten, hier ihre Existenz hätten und auch zu behalten wünschten, daß ferner der streitige Vertrag gerade die in Beutschland gelegene Existenz betreffe und sich auf Vermögenswerte beziehe, die sich in Beutschland befänden0 Etwas anderes sei nicht dem Umstand zu entnehmen, daß die Kläger bei ihrem italienischen Heimatgericht einen feil ihrer Zahlungsansprüche geltend gemacht haben sollten, um mit Hilfe eines Titels auf das in Italien belegene Grundstück Zugriff nehmen zu können0 Bie Auffassung des Berufungsgerichts geht sonach dahin, das Verhalten der Parteien lasse einen hinreichenden Schluß dahin zu, daß ihr Wille schon bei Vertragsschluß auf die Anwendung deutschen Rechts gegangen sei0 Bamit hat das Berufungsgericht einen Individualvertrag hinsichtlich der darin enthaltenen Vereinbarung der anzuwendenden Rechts- * 9 Ordnung in bestimmter Weise ausgelegt und nicht etwa mangels eines festzustellenden Parteiwillens nur den mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden ermittelt, der der freien Wachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen würde (Urto des erkennenden Senats vom 27* März 1968 - I ZR 163/65 - Bierexport - GRUR 1968, 5879 588 - insoweit in NJY/ 1968, 1572 nicht abgedruckt) 0 Dem Revisionsgericht ist es daher verwehrt, den von der Revision angeführten hypothetischen Parteiwillen zu berücksichtigen,, Was den individuellen Parteiwillen anlangt, so besagt der von der Revision herangezogene, von den Klägern unter Beweis gestellte Umstand, daß Eisgeschäfte von Italienern in Deutschland immer wieder nur an Italiener verkauft würden, nichts darüber, welche Rechtsordnung auf einen solchen Verkauf anzuwenden wäre; er läßt jedenfalls die tatrichterliche Peststellung unangetastet, daß auf die Abwicklung des Vertrages vom 20* August 1964 nach dem Willen der Parteien das deutsche Recht anzuwenden isto IIo Vergeblich greift die Revision die Würdigung des latrichters an, der Vertrag vom 200 August 1964 und die ergänzende Erklärung vom 110 Januar 1965 seien wirksam zustande gekommen* lo Die Revision meint, der Vertrag sei gemäß § 154 BGB nicht geschlossen, weil das in Nr. 1 vorgesehene Inventarverzeichnis nicht aufgestellt worden sei* a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Fehlen der Inventaraufstellung stehe der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, weil schon nach dem Vertragstext Einigkeit über den Verkauf des gesamten in dem Eis- - 10 geschält eingesetzten Inventars erzielt worden sei, dessen Bestand unschwer festzustcllen gewesen sei0 Die schriftliche Festlegung hätte für die Kläger nur eine Beweismöglichkeit für den Fall geschaffen, daß "bis zur Übergabe einzelne- Stücke entfernt worden wären* Bei den Ergänzungsverhandlungen vom 11o Januar 1965 habe der Anwalt der Kläger erneut die Inventaraufstellung gefordert, da der Beklagte zu 1 schon vorher Einwendungen aus deren Fehlen hergeleitet habe; von der Nachholung sei jedoch abgesehen worden, weil gerade dieser Beklagte das als nicht notwendig bezeichnet habc0 Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob darin ein Verzicht auf die Inventaraufstellung zu erblicken wäre oder ob es den Beklagten nach Treu und G-lauben verwehrt sei, sich auf die unterbliebene Aufstellung zu berufen, da jedenfalls im Ergebnis eine Unwirksamkeit des Vertrages nicht daraus hcrgeleitct werden könne0 b) Die Revision meint, ein Mangel der Einigung liege schon deshalb vor C§ 154 BG-B).j weil die Parteien darüber stritten, welche Inventargegenstände vorhanden und daher zu übergeben seien0 Die Rüge dringt nicht durch* Bas Landgericht hatte die Klage bezüglich eines Teils der von den Klägern verlangten Inventargegenstände abgewiesen und hat den Klägern nur die Einrichtungsgegenstände zugesprochen, deren Vorhandensein bei Vertragsschluß die Beklagten zugestanden hatten (LG—Urt* S* 10)„ Nur diese von den Beklagten selbst als bei Vertragsschluß vorhanden zuge-standenen Einrichtungsgegenstände sind danach, da die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt haben, noch im Streit* Baß die Kläger in einem Schreiben vom 11* Januar 1965 (wiedergegeben in der Klageschrift) selbst noch Wert . : auf die Aufstellung des Inventars gelegt hatten,, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es stellt fest, daß der Beklagte zu 1 diese Aufstellung für überflüssig erklärt und auf diese Weise verhindert habe; bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsirrig, wenn der Berufungsrichter annimmt, aus dem Behlen der Aufstellung könnten die Beklagtennunmehr nichts für sich herleiteno 2o Dasselbe gilt für die fehlende Sondervereinbarung (§4 des Vertrages vom 20„ August 1964) bezüglich der Zahlung s weise o a) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, wie die Formulierung Uber die "Zahlungsweiseu zustande gekommen sei und was sie besagen solle„ Der Beklagte zu 1 habe vor dem Berufungsgericht eingerüumt, daß zwischen den Parteien kein Zweifel darüber bestanden habe, der Kaufpreis soll gegen die Forderungen der Kläger verrechnet werden, die den Kaufpreis sogar überstiegen. Ob und welche Zweifel die vereinbarte Verrechnung hätte aufwerfen können, könne auf sich beruhen, da jedenfalls feststehe, daß ein Zahlungsanspruch der Beklagten nicht in Betracht komme, so daß deren Hilfsantrag auf Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung schon deshalb unbegründet sei0 b) Damit hat der Berufungsrichter nicht, wie die Revision meint, seine Auffassung an die Stelle des erklärten Vertragswillens gesetzt; er hat sich vielmehr an die vom Beklagten zu 1 selbst abgegebene Erklärung gehalten, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Kaufpreis gegen die Forderungen der Kläger zu verrechnen sei; damit hat er angesichts des erläuterungsbedürftigen Vertragstextes den wirklichen Parteiwillen festgestellt 12 % und daraus den rechtlichen Schluß gezogen, der Abschluß der in Nr0 4- des Kaufvertrages erwähnten Sondervereinbarung sei nicht notwendiges Erfordernis zu dem Zustandekommen des Vertrages gewesen0 Das ist nicht rechtsfehlerhaft0 Ist aber der Vertrag danach wirksam zustande gekommen, dann spielte es für seine Wirksamkeit keine Rolle mehr, ob die Kläger später, nachdem die Beklagten den Vertrag nicht erfüllt hatten, wegen eines ’Heils ihrer Forderungen einen Titel bei einem italienischen Gericht erwirkten, der ein Sicherungsrecht an dem italienischen Grundstück der (oder einzelner) Beklagten begründete» Damit brauchte sich das Berufungsgericht deshalb nicht mehr auseinanderzusetzen, weil die Klage in erster Linie auf Herausgabe und Übereignung gerichtet ist; die von der Revision als übergangen gerügten (§ 286 ZPO) Ausführungen der Beklagten über den bei dem Gericht in Belluno anhängig gemachten Anspruch der Kläger beziehen sich folgerichtig auch nur auf den von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch, nicht aber auf den auf Herausgabe gerichteten Hauptantrag o 3o Die Revision meint, mit dem Vertrag vom 200 August 1964 habe sich der Beklagte zu 1 zur Übertragung seines ganzen gegenwärtigen Vermögens verpflichtet; mangels der für einen solchen Vertrag vorgeschriebenen Form sei dieser Vertrag daher nichtig (§§ 311, 123 BGB)0 Sie greift dazu im einzelnen die Darlegungen des Berufungsgerichts an, die sich mit dem in Italien belogenen Grundstück des Beklagten und mit seinen sonstigen, nach Ansicht des Berufungsrichters undurchsichtigen Vermögensverhältnissen befassen«. Auf diese Darlegungen kommt es jedoch nicht anQ Denn die Vorschrift des § 311 BGB ist nicht anwendbar, wenn 1 - 13 ~ sich jemand verpflichtet, seine einzeln aufgeführten oder die unter einer Sammelbezeichnung zusammengefaßten Ver~ mögensbestandteile zu veräußern (BGHZ 25 , 1, 4-; BGB-RGRK, 11o Auflo § 311 Anm0 3); das gilt - anders als im Palle des § 419 BGB, der die Haftung des Übernehmers eines Vermögens regelt ~ auch dann, wenn die bestimmt bezeichn neten Gegenstände tatsächlich das gesamte Vermögen ausmachen (RGZ 94, 314; 69, 416, 420)0 So liegt der Pall aber hier, so daß es nicht darauf ankoramt, welchen Wert das Grundstück in Italien hat und wie hoch es belastet ist oder welche Vermögenswerte die Beklagten außer dem in Rede stehenden Geschäft noch besitzen.» 4o Die Revision tragt weiter vor, die Erklärung vom IIo Januar 1965 sei aufgrund von Nötigung und widerrechtlicher Drohung zustande gekommen; daher sei das ganze Vertragswerk sittenwidrig und nichtige Die Beklagten hatten dazu in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Kläger zu 2 habe den Beklagten zu 1 am 11o Januar 1965 durch die Drohung, gegen ihn Konkursantrag zu stellen und ihn sofort aus der Eisdiele herauszusetzen, dazu bestimmt, mit ihm zu dem Anwalt der Kläger, Rechtsanwalt zu gehen und auf dessen Kanzlei die Zusatzerklärung zu unterschreiben«, Diesen - von den Klägern substantiiert bestrittenen - Vortrag sieht das Berufungsgericht zu Recht als nicht schlüssig für die Sittenwidrigkeit des Vertrages an0 Die Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB) haben die Beklagten nicht erklärte Selbst wenn Rechtsanwalt Berke mit den Beklagten ohne Kenntnis oder Einwilligung von deren Prozeßbevollmächtigten unmittelbar Verbindung aufgenommen und dadurch, wie die Beklagten meinen, gegen Stan- ~ 14 - despflichten verstoßen haben sollte, so würde dieser Umstand allein jedenfalls nicht ausreichen, um die so zustande gekommenen Erklärungen als gesotz- oder sittenwidrig (§§ 154? 133 BGB) anzusehen0 Auf die weiteren, von der Revision im einzelnen angegriffenen Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Präge der Bedeutung des Vertrages vom 20o August 1964 und der Erklärung vom 11». Januar 1965 in ihrem Verhältnis zu einander kommt es danach nicht an«, IIIo Danach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von der Wirksamkeit der in Rede stehenden Verträge ausgegangen* lo Die Revision meint, die Beklagten seien zur Erfüllung der Verträge nicht verpflichtet, weil die Kläger sich ihrerseits verpflichtet hätten, vor Durchsetzung ihrer Vertragsansprüche dem Beklagten zu 1 in oder Umgebung ein anderes Eisgeschäft einzurichten und zur Verfügung zu stellen;.,^das sei aber bisher unstreitig nicht geschehen«. Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer derartigen rechtsverbindlichen Vereinbarung ohne Rechtsfehler verneint«, Zunächst habe, so führt es aus, der schriftliche Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit für sich0 Wenn man bedenke, daß die Behauptung der Beklagten schon in sich unwahrscheinlich sei, weil die Kläger, die schon wegen ihrer bisherigen Porderungen nicht länger stillhalten wollten, alsdann den Beklagten erneut mit erheblichen Vorschüssen hätten unter die Arme greifen müssen, dann hätten die Beklagten im einzelnen darlegen müssen, wann und bei welcher Gelegenheit die einzelnen Bedingungen für eine solche Neufinanzierung verabredet und aus welchen Gründen sie nicht schriftlich festgehalten worden seien0 Was die Beklagten dazu vorgetragen hätten, lasse keinerlei rechtserhebliche Vereinbarung mit beiderseitigem Bindungswillen erkennen„ Die Revision rügt dazu? in Richtung der Behauptung der Beklagten sei einiger Beweis durch die Aussagen Dr. Drucks und Pellegrini erbracht worden, so daß dem Antrag auf Partei Vernehmung hatte stattgegeben werden müssen Die Rüge dringt nicht durch; das Berufungsgericht hat die von der Revision angeführten Aussagen ausdrücklich dahin gewürdigt, daß damit nicht "irgendein auch nur annähernder Beweis" erbracht worden sei; diese Würdigung versucht die Revision in unzulässiger Weise durch ihre eigene zu ersetzen«, 20 Die Revision beruft sich weiter darauf, daß die Kläger nach der Erklärung vom 110 Januar 1965 dem Beklagten zu 1 das Geschäft zurücl-cüber tragen wollten, wenn er bis zu dem 28o Februar 1965 seine Schulden beglichen hätte» Die Kläger hätten aber arglistig verhindert, daß der Beklagte zu 1 diese seine Verpflichtung habe erfüllen können; das ergebe sich daraus, daß der Kläger zu 2 durch sein Vorgehen beim Gericht in Belluno die in Aussicht gestellte Gewährung eines Kredits durch die Cassa di RI^IHIfe in verhindert habe; in diesem Zusammenhang rügt die Revision ein Schreiben des Notars Berucon als übergangen, aus dem sich ergebe, daß die Bank wegen der Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück den Kredit verweigert habe» — 16 “ Das angeführte Schreiben hat nicht den von der Revision behaupteten Inhalt; es besagt vielmehr«, wie die Beklagten selbst schriftsatzlich ausgeführt haben, dein Sinne nach, daß der Kreditantrag zur Kredit-Hauptsteile nach Verona v/eitergegeben worden sei und daß der Kredit demnächst gewährt werde« Im übrigen zeigt das Datum des Schreibens vom 27» September 1966, daß diese Vorgänge lange Seit nach Ablauf der in der Vereinbarung vom 11o Januar 1965 gesetzten Rückkaufsfrist spielen und daß danach keine Rede davon sein kann, die Kläger hätten die Erfüllung der darin niedergelegten Verpflichtung arglistig verhindert« Für die von der Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte stillschweigende Verlängerung der Vereinbarung ist in den Tatsacheninstanzen nichts dargetan worden«, IVo lo Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Beklagten zur Herausgabe der Mieträume verurteilt worden sind, obwohl sie nur. Mieter, nicht aber Eigentümer des Grundstücks seien« Auch‘der Mieter kann zur Übertragung des ihm vom Eigentümer überlassenen Besitzes verurteilt werden« Daß die Vermieter ihre Zustimmung erklärt haben, hat das Berufungsgericht festgestellt; die Erklärung ist von Dr« zugleich im Hamen seiner beiden Schwestern, mit denen er in Miterbengeraeinschaft Eigentümer des Grundstücks ist, abgegeben v/ordeno Hachdem die Vollmacht von Br« D^|^ im Eerufungsrechtszug nicht in Zweifel gezogen worden ist, kann die Revision nicht rügen, die Vollmacht sei nicht dargetan v/orden« 2o Die Revision meint, die Beklagten hätten allenfalls zur Herausgabe der Geschäftsräume, nicht aber auch der Wohnräume verurteilt werden dürfen; denn der Vertrag vom 20o August 1964 hafte sich nur auf das G-eschäft und nicht auf die Wohnung bezogene Diese Rüge widerspricht der rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Feststellung, die sich aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt, daß auch die zu dem Geschäft gehörigen Wohnräume vom Vertrag erfaßt seien; sie steht ferner in Widerspruch zu dem eigenen Verhalten der Beklagten, die sich auf das einheitlich über Geschäftsund Wohnräume bestehende Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft Drucks berufen haben und die auch im Rechtsstreit gegenüber dem von Anfang an ausdrücklich auf Herausgabe auch der Wohnräume gerichteten Klageanspruch nie geltend gemacht haben, daß die Wohnräume rechtlich anders zu behandeln seien als die Geschäftsräume0 Das von der Revision angeführte Schreiben vom 110 Januar 1965, in dem nur von der Rückgabe des "Geschäftes1' die Rede ist, besagt nicht, daß die mit den Geschäftsräumen in engem räumlichen Zusammenhang stehenden Wohnräume nicht mit dazugerechnet worden seieno 3o Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 2 und 3 zur Herausgabe der Räume verurteilt <> Der Beklagte zu 1 hatte sich vor dem Rechtsstreit darauf berufen, daß diese Beklagten den Mietvertrag raitunterzeich-net hätten; dieses Verhalten hat zu der Zusatzvereinbarung vom 11o Januar 1965 und dem darin enthaltenen Verzicht auf die Rechte aus dem Mietvertrag geführt0 Demgegenüber können sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht in der Revisions-Instanz darauf berufen, sie seien für die Klage auf Herausgabe der Räume nicht passiv legitimiert, ohne daß es demgegenüber darauf ankäme, ob das Berufungsgericht die 18 - Beklagten zu 2 und 3 in anderem Zusammenhang zu Recht als nur ''formelle Mitmieter" bezeichnet hato 4-o Die Auffassung der Revision, das Berufungsge-rieht habe die Beklagte zu 2 nur "vorsorglich” zur Einwilligungserklärung in die Eigentumsübertragung an dem Inventar verurteilt, wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht; vielmehr entnimmt das Oberlandesgericht - ohne dies allerdings ganz eindeutig auszudrücken - der Erklärung des Einverständnisses auf dem Vertrag vom 200 August 1964? daß die Parteien mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Beklagte zu 2 sei nach dem für sie maßgebenden Güterrecht Miteigentümerin oder Mitverfügungsberechtigte an dem Inventar; daher ergebe sich schon aus dem Vertragsinhalt, daß die Beklagte zu 2, die die Erfüllung des Vertrages ebenso wie der Beklagte zu 1 verweigere, zur Zustimmung zur Vertragserfüllung zu verurteilen sei«, Bas begegnet keinen rechtlichen Bedenken0 Wenn sich die Parteien darüber unklar waren, ob die Zustimmung der Beklagten zu 2 rechtlich notwendig war, dann konnten sie diese Unklarheit dadurch beseitigen, daß sie das Zustiramungserfordernis vertraglich vereinbarten, indem diese Beklagte den Vertrag mitunterzeichnete * Baß die Beklagte zu 2 im Geschäft mit tätig ist, stellt das Berufungsgericht feste Bann ist es nicht rechtsirrig, daß es unter den angeführten Gesichtspunkten einen Mitbesitz dieser Beklagten an dem Inventar im Verhältnis zu den Klägern als vertraglich vereinbart angesehen und sie dementsprechend zur Herausgabe mitverurteilt hat; der Feststellung einer "leitenden Funktion" bedurfte es dazu entgegen der Auffassung der Revision nichte - 19 5° Das Berufungsgericht hat für den Beklagten zu 3 die auf das Inventar bezügliche Verurteilung beseitigt, hat daraus aber keine kostenrechtliche Böige gezogen, da nach seiner Auffassung wegen der Vertretung der drei Beklagten durch dieselbmProzeßbevollraächtigten keine besonderen Kosten entstanden sind0 Ob besondere Kosten entstanden sind, ist jedoch eine Drage der Kostenberechnung; für den Kostenausspruch ist der Wegfall eines Teils der Verurteilung zu berücksichtigen, was vom Revisionsgericht nachgeholt werden kannQ 60 Den Beklagten entsprechend dem Antrag der Revision eine längere Räumungsfrist zu bewilligen, bestand kein Anlaß; die Beklagten konnten sich nach den übereinstimmenden Urteilen der beiden Vorinstanzen auf die Herausgabe der Geschäftsund Wohnräume einrichten0 V0 Da das angefochtene Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten ersehen läßt, war deren Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus 20 - % § 97 iVbSo 1 ZPO zurückzuv/eiserto Die geringfügige Änderung der Kostenentscheidung wirkt sich für die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aus» Krüger-Nieland Sprenkraann Mösl Alff Simon