BGH · I ZR 138/66 vom 27.11.1968
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eine Länge von 26 cm und eine Breite von 6-7 cm» Die Beklagte bringt ihre Spirituosen unter der Marke ebenfalls in einer grünen Vierkantflasche auf den Markt0 Diese Eiasche weicht zwar bei genauer Betrachtung von der Form der Klägerin etwas ab, doch sind die Parteien einig, daß die Flaschen so ähnlich sind, daß der Verbraucher sie ohne Beifügung der übrigen Ausstattungsbestandteile nicht unterscheiden kann., Die Klägerin will der Beklagten die Benutzung der grünen Vierkantflasche unter dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes sowie des unlauteren Wettbewerbs untersagen lassem Sie hat unter Beweisantritt behauptet, sie habe diese Flasche entwickelt und zuerst benutzt» In der Zeit von 1948 bis Mitte 1964 habe sie etwa 150 Millionen Stück dieser Flaschen verkauft und stets eine umfangreiche Publikumswerbung betrieben, in der sie auch das Bild ihrer Flasche herausgestellt habe» Das wettbewerbliche Ergebnis dieser Tätigkeit habe sich in den Urafrageergebnissen zweier Meinungsforschungsinstitute niedergeschlagen, nach denen 95 i aller Gastwirte und Debensmittelgroßhändler sowie 90 i.aller Lebensmitteleinzclhändler und 64 $ der Verbraucher solcher Spirituosen diese ihnen ohne Verschluß und sonstige Zutaten vorgozeigte Flasche für einen gehalten hätten» Damit habe sie eine überragende Verkehrsgeltung für diese Flaschengastaltung erworben, die ihr ein Ausschließungsrecht gebe» Wettbewerbswidrig handele die Beklagte, weil sie sich mit der Benutzung dieser Flasche bewußt an die erfolgreiche Werbung der Klägerin anhänge, um deren Erfolg für sich auszunutzen» führt, diese Flasche zu dem Teil schon vor der Beklagten, zu dem Teil seit mehr als 10 Jahren für den Vertrieb klarer Spirituosen benutzten» Zum Freihaltebedürfnis behauptet die Beklagte, auf dom Flaschenmarkt sei keine große Auswahl vorhanden, weil viele Formen eigenartig und daher geschützt seiene Die grüne Vierkantflasche sei eine der wenigen freien Grundformen und -färben» Hunderte kleiner Hersteller seien auf das wegen der Rationalisierung der Glasfabriken stark beschränkte Sortiment an Lagerflaschen angewiesen» Auf eigene Form-flacchen könnten diese kleineren Hersteller nicht aus-weichen, da solche eine Mindestabnahme von 200 000 Flaschen jährlich erforderten, was außerhalb der wirtschaftlichen Möglichkeiten dieser Hersteller läge» Es stünden derzeit drei,höchstens fünf Flaschenoorten in den drei Grundfarben weiß, grün und braun zur Verfügung und deren Zahl werde sich weiter vermindern, wenn man die Monopolisierung solcher Grundformen zulasse» Auch müsse die Verwechslungsgefahr geleugnet werden, zu demal sie, die Beklagte, diese Form nicht zeichenmäßig benutze Zum Vorwurf wottbewerbswidrigen Verhaltens führt die Beklagte aus, sie habe begründeten Anlaß zu dem Übergang auf diese Flasche gehabt» Bio 1962 habe sie ein anderes Erzeugnis unter der Bezeichnung in einer waccorklarcn geschwungenen Vierkantflasche auf den Markt gebracht, das einen etwas fruchtigen Geschmack gehabt habe» BaXdas Publikum unter einem uH^dM-Getränk eine neutrale Geschmacksrichtung erwarte, hätten sich Absatzschwierigkeiten ergeben, die sie veranlaßt hätten, den bisherigen "O^pHm^r” "C^H^^-Spezial'' umzubenen nen und unter dem Namen nunmehr ein ge- Beklagte habe auch keinen Grund zu dem Übergang auf diese Flasche gehabt, die völlig aus den sonst von ihr benutzten Formen herausfalle. In der mündlichen Verhandlung über die Revision hat die Klägerin die als Anlage zu dem Protokoll genommene Erklärung abgegeben, die sie als Erläuterung ihrer Klageanträge aufgefaßt wissen will, wonach sie sich nur gegen die Verwendung einer grünen Vierkantflasche für das Erzeugnis wendet, die den im einzelnen an- Das Berufungsgericht erkennt zunächst an, daß eine grüne Vierkantflasche auch ohne zusätzliche Ausstattungselemente auostattungsschutzfähig sein könne, da Form und Farbe einer derartigen Flasche nicht mit der Ware identisch, sondern begrifflich von ihr unterscheidbar seien, es sich um Gestaltungselemente handele, die willkürlich gewählt werden könnten und geeignet seien, Waren unterscheidbar zu machen. daß sie mit der in ihr verpackten Ware nicht identisch sei« Daraus ergibt sich noch nichts für die Ausstattungsschutzfähigkeit der Verpaekungsforra, die vielmehr gesondert zu beurteilen ist0 Auch wenn man davon ausgeht, daß Verpackungsformen, die technisch-funktionell bedingt sind, nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein können (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9° Auflo Bdo II § 25 WZG Antflo 66), kann die Schutzfähigkeit einer grünen Vierkantflasche nicht verneint werden„ Eine solche Flasche hat zwar, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, technisch den besonderen Vorzug, bei der Verpackung besonders wenig Baum zu beanspruchen * Damit erscheint diese Form aber noch nicht als cchutzunfähige technisch-funktionelle Gestaltung, da dieser Vorzug, wie der Blick auf die zahllosen runden Flaschen lehrt, die sich im Verkehr befinden, kein solches Gewicht hat, daß er die Annahme ausschließt, ec könne der Verpackungszweck nicht auch durch Wahl einer anderen Flaschenform erreicht werden<, Der Ausstattungc'schutzfähigkeit steht es auch nicht entgegen, wie die Beklagte vorgetragen hat, daß diese Form vorbekannt und v/enig originell isto In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß selbst Merkmale, die von Hause aus ungeeignet sind, Herkunftsvorstellungen zu erzeugen, Ausstattungsschutz erlangen können, sobald der Verkehr sie als Herkunftshinweis auffaßt (BGH GRUB 1962, 459/460 >- Lichtkuppeln)« Hier hält darüber hinaus die Vierkantflasche sogar einen gewissen Abstand von der gewöhnlich runden Flaschenform, so daß es keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, daß sie sich als Herkunftshinweis durchsetzen kann« für sich allein nicht die erforderliche Geltung als Herkunftshinweis im Verkehr erlangt« Es führt aus, ob und wann die erforderliche Durchsetzungsbreite erreicht sei, sei unter Würdigung aller Umstande des Einzelfalle3 zu entscheiden» Im vorliegenden Palle sei dazu eine überragende Verkehrsgeltung, eine nahezu einhellige Durchsetzung erforderlich, die das Berufungsgericht mit wenigstens 90 $ innerhalb der beteiligten Verkehrskreise annimmt. Zur Begründung dieser Anforderungen führt es zunächst an, bei der grünen Vierkantflasche handele es sich um eine sog« glatte Beschaffenheitsangabe o Deshalb setze ein Aucstattungsschutz schon grundsätzlich eine hohe Verkehrsgeltung voraus« Mit diesen Ausführungen sind allerdings verstärkte Anforderungen an das Ausmaß der Verkehrsgeltung nicht zu begründen« Als glatte Beschaffenheitsangabe läßt sich die grüne Vierkantflasche nicht bezeichnen« Das Berufungscricht stellt nicht fest, daß der Anblick grüner Vierkantflaschen im Publikum die Vorstelung hervorruft, darin werde eine Ware von bestimmter Beschaffenheit, etwa eine klare Spirituose, vertrieben - v/ie dies etwa bei den Bocksbeutelflaschen oder bestimmten Likörflaschenformen der Pall sein könnte« Doch meint das Berufungsgericht damit offenbar, v/ie seine weiteren Ausführungen ergeben, die grüne Vierkantflasche habe von Hause aus wenig Unter-seheidungskraft« Aber auch das wäre kein Gesichtspunkt, erhöhte Anforderungen an das Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung zu stellen, denn die ursprünglich schwache Unterscheidungskraft der Aufmachung der Ware oder ihrer Verpackung ist für die Präge des Ausstattungsschutzes nur insofern von Bedeutung, als sich in solchen Pallen die Entwicklung zu einem betrieblichen Herkunftshinweis erfahrungsgemäß nur selten vollziehen wird und deshalb Die das Norraalmaß übersteigenden Anforderungen an das Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung können vielmehr hier mangels sonstiger Gesichtspunkte nur von der Stärke des Freihaltebedürfnisses her geboten sein0 Das Berufungsgericht hat dem auch solche Bedeutung beigemessen, daß davon ausgegangen werden kann, es wolle mit dem Freihai-tebcdürfnis allein die-Anforderung nahezu einhelliger Durchsetzung rechtfertigen,. Zur Begründung führt es aus, solche Flaschen würden beim Absatz klarer Spirituosen sehr benötigte Derartige Getränke kämen in der Regel in runden Flaschen oder in solchen mit quadratischem Querschnitt auf dbn Markt» Dem entspreche es, daß nicht nur die Beklagte, sondern auch die im Prozeß genannten Mitbewerber klare Spirituosen in grünen Vierkantflaschen vertriebeno Solche Flaschen und die runden Flaschen seien die einfachsten, - was auch die Klägerin nicht in Abrede stelle, - und die am meisten hergestellten Flaschenformeno Die Herstellung derartiger Flaschen erfordere demgemäß nach allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen geringere Kosten als die Produktion von Flaschen mit anderen individuellen Formen, die in einem geringeren Umfang und infolgedessen in der Regel mit einem höheren Kostenaufwand hergestellt werden« Fntsprechendes gelte für die gängige Flaschenfarbe Grün« Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stando Zwar kann der Revision, die insoweit um eine Überprüfung der in der Nährbier-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertretenen entgegengesetzten Auffassung bittet, nicht eingeräumt werden, daß bei der Bestimmung des Ausmaßes der erforderlichen Verkehrs-durchsetsung das Preihaltebedürfnis der Mitbev/erber unberücksichtigt bleiben müsse0 Die Revision begründet ihre Ansicht einmal damit, das Publikum werde über die Herkunft einer Ware getäuscht, wenn deren im Verkehr als Herkunftshinweis stark durchgesetzte Aufmachung auch von dritten Unternehmen benutzt werdeo Das ist jedoch eine Polge, die bei Warenaufmachungen stets eintreten kann, solange diese zwar eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben, deren Ausmaß aber noch nicht als rechtsbegründend anerkannt wird» Sie muß als Polge der Anforderungen, die an die Verkehredurchsetzung gestellt werden, in Kauf genommen werden0 Zwar wird die Täuschungsgefahr größer, je hoher die Anforderungen an das Ausmaß der Durchsetzung wachsen, aber sie können im vorliegenden Palle jedenfalls nicht größer werden, als sie im entsprechenden Palle des § 4 Abs, 5 WZG kraft Gesetzes in Kauf genommen v/erden,, Jedenfalls ist insoweit dem Preihaltebedürfnis der Vorrang einzuräumen, weil eine vorübergehende teilweise Verkehrsverwirrung von geringerer Bedeutung ist, als die Wahrung der. Es ist dem Berufungsgericht auch bei-zustimmen, wenn es ein Ereihaltebedürfnis für eine nicht besonders eigenartige Eiaschenform dann bejahen will, wenn diese Form von den Mitbewerbern aus beachtlichen Gründen benötigt wird. werbe, der auf diesem Gebiet beeinträchtigt werden würde, wenn Wettbewerbern die Benutzung von Flaschenformen verwehrt werden könnte, auf die sie verpackungstechnisch oder wettbewerblich angewiesen sind, wenn sie konkurrenzfähig bleiben wollen» Auch wenn das Berufungsgericht dabei keinen allzu engherzigen Maßstab anlegen, sondern aus wettbewerblichen Gründen eine gewisse Mindestanzahl von Ausweichmöglichkeiten für Mitbewerber als notwendig ansehen würde, wie sie etwa in dem zu den Akten gereichten Schreiben der Firma vom 15» Dezember 1964 (GA Blatt 125) erörtert worden ist, würde darin kein Hechtsfehler liegen» Auch . müßte berücksichtigt werden, ob theoretisch in Betracht kommende Aucweichformen etwa wettbewerblich dadurch aus-scheiden, daß diese Formen bereits weitgehend als Hinweis auf bestimmte Inhalte gelten und damit ’'besetzt" sind» Auch unter Berücksichtigung aller solcher Gesichtspunkte muß aber hier konkret festgestellt werden, ob die Mitbewerber tatsächlich auf die grüne Viorkant-flacche angewiesen sind» Das Berufungsgericht hat das zwar bejaht, dabei aber unter Beweis gestellte Behauptungen der Klägerin übergangen, die im Falle ihrer Frweis-lichkeit die Annahme ausschließen würden, daß die Mitbewerber diese Form benötigen» Die Klägerin hat behauptet, es stünden Hunderte von Flaschenformen in mehreren Farben zur Auswahl und hat dies dahin substantiiert, daß die Firma & Co» zur Zeit 11Q Flaschen- formen für Standardflaschen und 150 Sonderforraen anbiete, wofür sie neben dem vorgelegten Prospekt Zeugen-beweis angeboten hat» Die Firma AG der Glashüttenwerke vorm» Ferdinand so hat die Klägerin in der Berufungsschrift behauptet, verfüge zur Zeit über etwa 500 verschiedene Flaschenformen (nicht Größen), die biete über 200 Flaschenformen an und hat sich dafür die Beurteilung des Freihaitebedürfnisses könnte ferner erheblich sein, ob diese Form schon vor dem Absatzerfolg der Klägerin von anderen Spirituosenherstellern benutzt worden ist» Die Klägerin hat dazu behauptet, sie habe diese Flasche entwickelt und als erste für diese Art Spirituosen verwandte Auch dazu hat sic Zeugenbeweis angeboten* Wenn das Berufungsgericht demgegenüber das Freihaltebedürfnis dadurch als belegt ansieht, daß die Beklagte selbst und weitere 24 Mitbewerber die Flasche benutzen und daß runde und quadratische Flas'chen billiger als individuelle Formen seien, dann hat es damit den Einwand, daß Hunderte von gleichwertigen Ausweichformen zur Verfügung stehen, nicht recfttsfehlerfrei v/iderlegt, denn die Klägerin hat die Beklagte nicht auf teuerere Flaschenformen verwiesen, sondern auf runde und sonstige Lagerformen in verschiedenen Farben, und die Benutzung durch andere Wettbewerber ist solange kein besonders starkes Indiz für ein Freihaltebedürfnis als die Klägerin behaupten kann, vor ihrem Absatserfolg habe sich kein Bedürfnis für eine solche Flasche gezeigte Zu Recht rügt deshalb die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßene Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Vornahme sachdienlicher Feststellungen - eventuell auch unter Einschaltung eines Sachverständigen - an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eiseno Vom Ergebnis dieser Feststellungen wird es Or und Fa für die Verwendung als Spiri- Die Revision vertritt allerdings die Auffassung, es komme ^.uf die Ermittlung des notwendigen Ausmaßes der Verkehrsdurchsetsung und damit auf das Freihalte-bedüi’fnio hier nicht an, weil das Berufungsgericht bereits aufgrund des nicht bestrittenen Sachvortrages der Klägerin eine einhellige Verkehrsdurchsetzung hätte annehmen müssen» Dem kann aber nicht beigetreten werden» Die Umcatzzahl von 150 Millionen Bläschen, auf die die Revision dabei hinweist, ist dazu keine ausreichende Grundlage. Beklagte bei der Wahl dieser Flasche von Gründen leiten lassen, die dem kaufmännischen Anstandsempfinden nicht widersprächen, wie ihr durch die Aussage des Zeugen A^|^ glaubhaft bestätigter Vortrag über die Gründe der Umbenennung des bisherigen in "C^PB^-Spezial" und die ileueinführung der klaren Spirituose beweise« Auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht im einzelnen eingegangon zu werden, weil die abschließende Beurteilung des Sachverhalts unter wettbewerbsrechtli-chen Gesichtspunkten nicht möglich ist, solange keine ausreichenden Feststellungen darüber vorliegen, ob ein beachtliches Frcihaltobedürfnis besteht« Besteht es, so wird das von Einfluß auf die Beurteilung einer etwaigen Annäherung ebenso sein, wie umgekehrt eine Annäherung auch wettbewerbsrechtlich in anderem Licht erscheinen könnte, wenn es zahllose Ausweichraöglichkeiten gäbe o IVe Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß die bisherigen Urafrage-ergebnisse keine ausreichende Verkehrsdurchsetzung ergeben, wenn ein beachtliches Freihaltebedürfnis besteht« Sollte das Berufungsgericht das Freihaltebedürfnis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme so beurteilen, daß die Umfrageergebnisse der letzten Umfrage ausreichen könnten, einen Ausstattungsschutz zu bejahen, so wird es weiter prüfen müssen, ob diese Umfrage nach ihrer Methode einen genügenden Aussagewert hat« Dazu wird auf das Urteil des Senats vom 12« Juli 1967 (GRUR 1968, 581 f Blunazit) hingewiesen, in dem es ebenfalls um den Schutz von Elementen der Gesamtausstattung einer Flasche ging« Bort sind Bedenken gegen Methode und Aussagewert einer Befragung erhoben worden, bei der den Befragten lediglich