Ob die Annahme des Verschuldens eines Patentverletzers ungeachtet der abweichenden Auffassung des Instanzgerichtes gerechtfertigt ist, läßt sich nur nach den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles entschei den«, Beruht die Abweichung in den Entscheidungen des ftevisionsgerichts und des Instanzgerichts vorwiegend darauf, daß das Instanzgericht die Tatumstände des Einzelfalles nicht ausreichend geprüft hat, und ist es aus diesem Grunde zu einem fehlsamen Ergebnis gelangt, so wird es der hierdurch begünstigten Partei grundsätzlich verwehrt sein, sich für das Pehlen des Verschuldens auf die nicht erschöpfende tatrichterliche Würdigung zu berufen„ Unter dem 27-/30.Januar 1951 schloß einen Vertrag mit der Beklagten, wonach er sich verpflichtete, Kupplungen, welche er nach dem Teilvergleich hersteilen und vertreiben durfte, für die Bauer des Patents ausschließlich von der Beklagten im Werklobn fertigen au lassen? 1. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Rechnung zu legen über alle unter Verletzung der ausschließlichen Lizenz der Kläger an dem Patent 648 695 von ihr vertriebenen Kupplungen mit oder ohne Rohre unter Angabe der Abnehmer, der Preise und der Lieferzeiten, bis zu dem Ablauf des Patents, einschließend die bis 11. sowie die Stellungnahme des Patentanwal eingeholt habe* Beide hätten ihr erklärt, daß sie zur Weiterveräußerung von Kupplungen berechtigt sei, wenn sie diese zuvor von gekauft habe, wobei sich die-ser Vorgang auch buch- und steuermäßig auswirken müsse* Entsprechend diesen Auskünften, auf die sich die Beklagte habe verlassen dürfen, sei sie verfahren, indem sie ausweislich ihrer Geschäftsbücher jeweils von den durch in Auftrag gegebenen Kupplungen die ihr tiherlasse-ne Menge eingekauft habe« Hinzu komme, daß in dem Jahre dauernden Rechtsstreit erstmals der Bundesgerichtshof in seinem Urteil die Auffassung vertreten habe, die Vereinbarung zwischen und der Beklagten sei der Erteilung einer unzulässigen Vertriebslizenz gleichzusetzen* Schließlich könne an die Rechtskenntnis der Beklagten kein strengerer Maßstab angelegt werden als an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das in seinen früheren Urteilen die Klage abgewiesen habe. tig bekannt gewesenen Rechtsanwalts Sch Die Berufung gegen das am 25«Hovember 1952 verkündete Urteil der 6.Zivilkammer des Band-gerichts in Frankfurt a.M. wird nach Maßgabe des folgenden Spruchs zurückgewiesen: Sie umfaßt nicht die Mengen und Preise der mit den Kupplungen verbundenen, oder mitglie-ferten Rohre; insoweit wird die Klage abgewiesen. erstinstanzlichen Urteile die Klage» soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, auf Kosten der Kläger in vollem Umfange abzuweisen, Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision der Beklagten und beantrag en ihrerseits, nach den Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit ihnen nicht bereits vom Berufungsgericht stattgegeben worden ist, Gegebenenfalls bitten sie, ihre Revision als Anschlußrevision anzusehen. 1. Soweit die Parteien den Unterlaseungsanspruch nach Ablauf des Patentschutzes für erledigt erklärt haben, hat das Berufungsgericht die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. 2. Bas Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten bei der Patentverletzung bejaht und den erhobenen Rechnungslegungsanspruch jedenfalls in dem Umfange für begründet erklärt, als er die Abga-be lediglich von Kupplungen durch die Beklagte betrifft. Eine Verpflichtung der Beklagten, Rechnung auch hinsichtlich der mit den Kupplungen verbundenen oder mitgelieferten Rohre zu legen, hat das Berufungsgericht nicht anerkannt und die Klage insoweit abgewiesen* Auch dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat es nur in dem eingeschränkten Umfang entsprochen. Bie Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht genügend berücksichtigt, daß es in seinem ersten Urteil vom 26.November 1953 (6 U 197/52) eine Patentverletzung verneint habe. Das Berufungsgericht ist auf die von der Revision angeschnittene Präge nicht besonders eingegangen« Zwar ist der Revision einzuräumen, daß sie für die Beurteilung , ob der Beklagten überhaupt noch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, nicht ohne Bedeutung ist und daher der Erörterung bedarf.Indessen kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, daß die vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts bereits schlechthin dazu hätte führen müssen, in jedem Palle eine Fahrlässigkeit der Beklagten zu verneinen. Bei der vorliegenden Pallgestaltung, die eine Patentverletzung zu dem Gegenstand hat, handelt es sich nicht um einen etwaigen Rechtsirrtum der Beklagten über die Tragweite des Schutzrechts, sondern allein darum, ob die Beklagte zu Recht davon ausgehen Jconnte, daß ihr ein eigenes Benutzungsrecht an dem Patent zu-stand. wandert wie ein auf einem Bondergebiet tätiges Gericht, so ist sie andererseits um so besser mit den Tatsachen vertraut, die dem jeweiligen Streitfall zugrunde liegen* Beruht daher die Abweichung in den Entscheidungen vorwiegend darauf,daß das Instanzgericht die Tatumstände des Einzelfalles nicht ausreichend gewürdigt hat, und ist es aus diesem Grund zu einem fehlsamen Ergebnis gelangt, so wird es der hierdurch begünstigten Partei grundsätzlich verwehrt sein, sich für das Pehlen des Verschuldens auf.die nicht erschöpfende tat-richterliche Würdigung zu berufen« Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Grundsätze des XII«Zivilsenats, nach denen bei der Entscheidung der Präge einer Amt spf licht -Verletzung ein Verschulden des Beamten dann zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht in wirklich zweifelhaften und schwierig zu lösenden Rechtsfragen das Verhalten eines Beamten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat (BGHZ 17, 153, 158), können hier in Anbetracht des anders gelagerten Sachverhalts nicht ohne weiteres herangezogen werden. Sie würden im übrigen zu den oben angestellten Erwägungen nicht im Widerspruch stehen« Geht man von diesen aus, so ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt folgendest Bas Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer Patentverletzung and eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) geprüft« Eine Patentverletzung hatte es abgelehnt, indem es ohne eigene Begründung 4n vollem Umfange auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen hatte. Bei der Erörterung dieser Frage, die von dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen unerlaubten Handlung geprüft worden war, hatte es ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten - im Gegensatz zu dem Bandgericht - mit der Begründung -verneint, es könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des zwischen m und den Klägern geschlossenen Teilvergleich eine Einschränkung dahin entnommen werden, daß m nur an solchen Firmen die Kupplungen liefern dürfe, die nicht Endabnehmer seien. Es könne daher dem Erfinder B^pp auch nicht das Recht abgesprochen werden, der Beklagten den Verkauf der von ihr hergestellten Kupplungen zu gestatten. Bei dieser Auslegung hatte das Berufungsgericht indessen das tatsächlich/bestehende Wettbev/erbsverhältnis verkannt, in dem die Beklagte als Herstellerin von Regenrohren gerade zu den Klägern stand, una hatte demzufolge auch keine genügende Beachtung dem Umstand geschenkt, welche starke Beeinträchtigung das Unternehmen der Kläger durch einen Vertrieb der mit den geschützten Kupplungen versehenen Rohre seitens der Beklagten erfahren mußte. Die Entscheidung des erkennenden Senats hat es daher als nicht'erheblich bezeichnet, ob dem Patentinhaber von den Klägern etwa das Ree ht zugebilligt sei, nur an Endabnehmer oder auch an Zwischenhandelsfirmen zu vertreiben. Als wesentlich ist allein die Frage angesehen worden, ob dem Patentinhaber B^Jpnach dem Vergleich das Recht zustehen könne, auch an die Beklagte zu liefern, obwohl diese gleichzeitig die Herstellerin der .Kupplungen war und bei einem V/eiterv er trieb durch den Einsatz ihrer eigenen Wirtschaft skapazität zur Förderung des allein dem gestatteten Vertriebs beitrug. Der Beklagten waren diese tatsächlichen Verhältnisse naturgemäß aufs genaueste bekannt, und sie mußte daher auch besser als das Berufungsgericht, das mit ihnen jedenfalls nicht in dem gleichen Maße vertraut sein konnte, wissen, daß der ihr in allen Punkten bekannte Vergleich der Klägerin mit Ipp niemals eine Auslegung zulassen konnte, durch die.ihr anstelle des Erfinders m ein in Wahrheit unbeschränktes Vertriebsrecht eingeräumt worden wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher in dem jetzt angefochtenen Urteil - und in Anlehnung an die vom Reichsgericht oftmals angewendete Betrachtungsweise ausgeführt, daß eine so hervorragende Fachfirma wie die.Beklagte auf Grund ihrer Einsichtmöglichkeiten und Spezialkenntnisse als Folge ihres Verhaltens hätte erkennen müssen, sie verwendete Ruf und tarnen ihres Herstellungsbetriebes dazu, auch uen Vertrieb der von ihr hergestellten Kupplungen vorzunehmen. Ist dies indessen der Fall, so kann der Beklagten auch nicht das Recht-zugebilligt werden, sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf die Verneinung eines Verschuldens in dem früheren Urteil des Berufungsgerichts zu berufen. Wie wenig sicher sich die Beklagte hei ihrem Vorgehen gefühlt hat, zeigt der vom Berufungsgericht mit Hecht hervorgehobene Umstand, daß sie nach ihreni-u Angaben vorher Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt eingeholt hat. Will sich gleichwohl eine Partei durch Einholung von Gutachten gegen den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens sichern, so liegt es ihr ob, den mit dem Streitstand befaßten Gerichten diese Gutachten auch zur Nachprüfung vorzulegen, ob sie tatsächlich eine überzeugende und nachprüfbare Begründung eines wirklichen Sachkenners enthalten (Lindenmaier § 47 PatG An. 16). Der Umstand, daß ihr Verhalten die Billigung des Berufungsgerichts in einer vorangegangenen Entscheidung gefunden hat, konnte unter Würdigung der Gesamtlage nach dem oben Gesagten zu einer anderen Beurteilung nicht führen. Die Kläger fühlen sich durch das Berufungsurteil insofern beschwert, als das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Kechriungslegung allein hinsichtlich der von ihr in den Verkehr gebrachten Schnellkupplungen, nicht auch hinsichtlich der mit den Kupplungen verbundenen Bohre, anerkannt hat. Die Hevision der Kläger ist zulässig, weil für sie nach Auffassung des Senats ein höherer Streitwert als 6 000.— Das Berufungsgericht hat sich 2ur Prüfung, ob und wieweit die Kläger berechtigt gewesen seien, von der Beklagten Rechnungslegung über alle von ihr vertriebenen Kupplungen mit oder ohne Rohre zu fordern,.mit der Begründung für verpflichtet angesehen, daß der Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, wonach die angemessene Lizenzgebühr nur vom Wert des Ganzen, also der Gesamtanlage, aus zu errechnen sei, nicht be- Können sie bei der späteren Leistungsklage den Nachweis führen, infolge des Verhaltens der Beklagten hätten sie weniger Rohre mit Kupplungen, nicht nur Kupplungen allein, abgesetzt, oder sie hätten etwa darüber hinaus ihren Absatz an Rohren mit Kupplungen ohne die Patentverletzung erhöhen können, so müßte ihnen auch dieser Schaden zugesprochen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2534 028 PatG § 47; BGB §§ 276 B, 823 B Ob die Annahme des Verschuldens eines Patentverletzers ungeachtet der abweichenden Auffassung des Instanzgerichtes gerechtfertigt ist, läßt sich nur nach den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles entschei den«, Beruht die Abweichung in den Entscheidungen des ftevisionsgerichts und des Instanzgerichts vorwiegend darauf, daß das Instanzgericht die Tatumstände des Einzelfalles nicht ausreichend geprüft hat, und ist es aus diesem Grunde zu einem fehlsamen Ergebnis gelangt, so wird es der hierdurch begünstigten Partei grundsätzlich verwehrt sein, sich für das Pehlen des Verschuldens auf die nicht erschöpfende tatrichterliche Würdigung zu berufen„ BGH, Urto v« 19. Dezember 1958 - 1 2» 138/57 - OLG Frankfurt/M. I_ZK_138/57 Verkündet am IS» a Dezember 1958 Grunau, JustizoberSekretär, als Urkundsbeamter . der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2« Uein&üch der Firma PljB^-Regnerbau GmbH., vertreten durch . ihren Geschäftsführer Heinrich PMB, Kläger , Rev isionskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr gegen* die Firma Heinrich ihren Vorstand, in AG, vertreten durch Beklagte, Revislonsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.1 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19.Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br.Christoph, Br.Weiss, Br.Spreng und Br.Löscher 4 K für Rec ht erkannt: Bie-Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/M. vom 4. April 1957 wird zurückgewiesen.. - 1 a - Auf • die Revision der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und zu Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben. Insoweit wird, wie folgt, erkannt: Me Rechnungslegung umfaßt auch die Mengen und Preise der mit den Kupplungen verbundenen oder mitglieferten Rohre. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen yatbestgnj:, u Der Oberingenieur'L^p war eingetragener Inhaber des DRP. 648 695? das eine Kardan-Gelenk-Kupplung betraf«, Durch Vertrag -vom 6./IQ. JulC-L94cH hatofc£ Klägern, die sich mit der gewerbsmäßigen Herstellung von Beregnungsanlagen befassen? die ausschließliche Lizenz an diesem Patent mit der Verpflichtung übertragen, für fliegende Rohrleitungen nur Schnellkupplungen nach dem Patent Lp^ zu verwenden. Die Lizenzgebühren sollt eh nach den Verkaufspreisen für alle Rohre und Formstücke, die mit Kardan-Gelenk-Kupplungen versehen wurden, berechnet werden. Im laufe1 der nächsten Jahre kam es zwischen ' / # * , ' » , # den Klägern und zu Meinungsverschiedenheiten^ als die Klägerin zu 2 in die von ihr hergestellten Beregnungsangelegenheiten nur teilweise Ipp-Kupplungen einbaute und außerdem auch tpp-Kupplungen ohne Rohre oder Formstücke an Zwischenhändler oder Hersteller von Rohrleitungen, u.a. auch an die Beklagte, veräußerte, wodurch die Dizenzeinnahmen des Patentinhabers 14p fühl-;bar vermindert wurden. Zur Beilegung der Streitigkeiten schlossen die Kläger und Laux am 3* Dezember 1948 vor einem vereinbarten Schiedsgericht einen feilvergleich. In diesem erteilten die Kläger unter Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages vom 6./10.Juli 1940 sowie seiner Ergänzung durch das sog. Gülle-Abkommen vom 9. Juli 1940 an den Patentinhaber m eine Unterlizenz an dessen Patent in der Weise, daß;er berechtigt seih sollte, wim eigenen Betrieb oder durch einen Dritten im Werklohn eie sog. Pj///0-Kardan-Kupplmg herzustellen und zu vertreiben.” Unter dem 27-/30.Januar 1951 schloß einen Vertrag mit der Beklagten, wonach er sich verpflichtete, Kupplungen, welche er nach dem Teilvergleich hersteilen und vertreiben durfte, für die Bauer des Patents ausschließlich von der Beklagten im Werklobn fertigen au lassen? die Beklagte ihrerseits übernahm die bindende Verpflichtung zu dieser Herstellung. Die Beklagte hat daraufhin Kupplungen nach dem Streitpatent hergestellt. Sie hat einen Teil der hergestellten Kupplungen bei der Anfertigung von Rohrleitungen verwendet und diese alsdann im eigenen Hamen vertrieben. t Die Kläger haben mit der Klage beantragt ,der -Beklagte! .fürdie Bauer des Patents 648 695 zu untersagen, Schnellkupplungsrohre feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei welchen eine*Kardan-Oe-lenlt-Kupplung nach dem Streitpatent angeordnet ist. Ferner haben sie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt. Bas Bandgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben beide Parteien, nachdem das Streitpatent am 11, Juli 1953 abgelaufen war, übereinstimmend beantragt, die Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruches sowie des Rechnungs- . legungs- und des Schadensersatzanspruch.es für die Zeit seit dem 12. Juli 1953 für erledigt zu erklären. Bas Berufungsgericht hat antragsgemäß die Erledigungserklärung ausgesprochen. Im übrigen hat es unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Hiergegen richtete sich die erste Revision der Klägerin, die ihre neugefaßten Klageanträge weiter verfolgten. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 28. Oktober 1955 (I ZR 221/53) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Feststellung darüber zurückverwiesen, ob die Eingriffe der Beklagten in die Patentrechte der Kläger auf einem Verschulden beruhten. Auf die Efttscheidungsgrüttde des Urteils wird Bezug genommen. Die Kläger haben im weiteren. Berufungsverfahren beantragt: . 1. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Rechnung zu legen über alle unter Verletzung der ausschließlichen Lizenz der Kläger an dem Patent 648 695 von ihr vertriebenen Kupplungen mit oder ohne Rohre unter Angabe der Abnehmer, der Preise und der Lieferzeiten, bis zu dem Ablauf des Patents, einschließend die bis 11. Juli 1953 von ihr hergestellten und nach diesem Zeitpunkt von ihr gelieferten Kupplungen mit oder ohne Rohre, 2, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden den Klägern zu ersetzen. Sie haben vorgetragen, das von der Beklagten und angewendete Verfahren habe ausschließlich den Zweck verfolgt, das der Beklagten bekannte Abkommen zwischen und den; Klägern sowie den zwischen diesen geschlossenen Teilvergleich zu umgehen. Auf angeblich eingeholte Rechtsgutachten könne 'sich die Beklagte zu ihrer Verteidigung nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit die Klageanträge nicht für erledigt erklärt wor- Die Beklagte hat jegliches Verschulden bestritten« Sie stützt sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens insbesondere darauf, daß sie vor Abschluß ihrer Vereinbarung mit den Rechtsrat des als besonders urasich- sowie die Stellungnahme des Patentanwal eingeholt habe* Beide hätten ihr erklärt, daß sie zur Weiterveräußerung von Kupplungen berechtigt sei, wenn sie diese zuvor von gekauft habe, wobei sich die-ser Vorgang auch buch- und steuermäßig auswirken müsse* Entsprechend diesen Auskünften, auf die sich die Beklagte habe verlassen dürfen, sei sie verfahren, indem sie ausweislich ihrer Geschäftsbücher jeweils von den durch in Auftrag gegebenen Kupplungen die ihr tiherlasse-ne Menge eingekauft habe« Hinzu komme, daß in dem Jahre dauernden Rechtsstreit erstmals der Bundesgerichtshof in seinem Urteil die Auffassung vertreten habe, die Vereinbarung zwischen und der Beklagten sei der Erteilung einer unzulässigen Vertriebslizenz gleichzusetzen* Schließlich könne an die Rechtskenntnis der Beklagten kein strengerer Maßstab angelegt werden als an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das in seinen früheren Urteilen die Klage abgewiesen habe. Rach Einholung eines Sachverständigengutachtens ' hat das Berufungsgericht, wie folgt, erkannt: de« sind. tig bekannt gewesenen Rechtsanwalts Sch Die Berufung gegen das am 25«Hovember 1952 verkündete Urteil der 6.Zivilkammer des Band-gerichts in Frankfurt a.M. wird nach Maßgabe des folgenden Spruchs zurückgewiesen: 1. Der Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu Ziff*. 1) sowie die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadeüser-satzpflicht (Klageanträge zu Ziff. 2 und 3), soweit diese die Zeit nach dem 12.Juli 1953 betreffen, sind in der Hauptsache erledigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klä gern Rechnung zu legen über alle von ihr in Verkehr gebrachten Schnell-Kupplungen, soweit diese bis zu dem 11.Juli 1953 hergestellt worden sind und folgende Merkmale aufweisen: Schnell Kupplungen, bei welchen an einem Rohrende ein Kniehebel und eine Gegenlasche gegenüberliegend angeordnet sind, derart, daß zu dem Zusammenschließen der Rohrenden der Kniehebel und die gegenüberliegende Lasche auf einen Schwenkring gelagert sind, wobei die Achse des Kniehebels und der Gegenlasche wie auch die Achse des Schwenkringes parallel zueinander stehen. Die Rechnungslegung umfaßt die Angabe der Abnehmer, der Preise und der Lieferzeit. Sie umfaßt nicht die Mengen und Preise der mit den Kupplungen verbundenen, oder mitglie-ferten Rohre; insoweit wird die Klage abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klagern den entstandenen Schäden zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile die Klage» soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, auf Kosten der Kläger in vollem Umfange abzuweisen, Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision der Beklagten und beantrag en ihrerseits, nach den Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit ihnen nicht bereits vom Berufungsgericht stattgegeben worden ist, Gegebenenfalls bitten sie, ihre Revision als Anschlußrevision anzusehen. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision der Kläger beantragt. Entscheidungsgründet I. Revision der Beklagten. 1. Soweit die Parteien den Unterlaseungsanspruch nach Ablauf des Patentschutzes für erledigt erklärt haben, hat das Berufungsgericht die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Gegen diese Entscheidung bestehen keine rechtlichen Bedenken, danach dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 feststeht, daß die Beklagte sich einer Patentverletzung schuldig gemacht hat und der Unterlassungsanspruch daher ohne die inzwischen eingetretene Erledigung begründet gewesen wäre. Auch von der Revision der Beklagten sind hiergegen keine Angriffe erhoben worden. 2. Bas Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten bei der Patentverletzung bejaht und den erhobenen Rechnungslegungsanspruch jedenfalls in dem Umfange für begründet erklärt, als er die Abga-be lediglich von Kupplungen durch die Beklagte betrifft. Eine Verpflichtung der Beklagten, Rechnung auch hinsichtlich der mit den Kupplungen verbundenen oder mitgelieferten Rohre zu legen, hat das Berufungsgericht nicht anerkannt und die Klage insoweit abgewiesen* Auch dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat es nur in dem eingeschränkten Umfang entsprochen. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit der Beklagten bei der von ihr begangenen Patentverletzung sind nicht begründet. Bie Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht genügend berücksichtigt, daß es in seinem ersten Urteil vom 26.November 1953 (6 U 197/52) eine Patentverletzung verneint habe. Könne nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon die Auffassung eines im Verletzungsrechtsstreit in der Berufungsinstanz vernommenen Sachverständigen für die Prüfung des Vorliegens. eines Verschuldens von Bedeutung sein, so müsse das um so mehr dann gelten, wenn ein Kollegialgericht nach streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme die,von der in Anspruch genommenen Partei vorgenommene Auslegung der Verträge für gerechtfertigt erkläre. Im vorliegenden Fall falle dabei erschwerend ins Gewicht, daß dem Berufungsgericht auf dem hier in Betracht kommenden Sondergebiet eine besondere Sachkun- • de beigemessen werden müsse . Seine Zuständigkeit bestehe nicht nur für den eigenen Bezirk, sondern auf Grund besonderer Staatsverträge darüber hinaus für die Bezirke zweier anderer Oberlandesgerichte. Bas Verhalten einer Partei, das von einem solchen Gericht als. objektiv gerechtfertigt angesehen worden sei, könne deshalb ♦ . '' » auch dann nicht als schuldhaft bezeichnet werden, wenn seine ursprüngliche Rechtsauffas.sung von dem Revisionsgericht nicht gebilligt worden sei. -• 9 - Das Berufungsgericht ist auf die von der Revision angeschnittene Präge nicht besonders eingegangen« Zwar ist der Revision einzuräumen, daß sie für die Beurteilung , ob der Beklagten überhaupt noch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, nicht ohne Bedeutung ist und daher der Erörterung bedarf. Indessen kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, daß die vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts bereits schlechthin dazu hätte führen müssen, in jedem Palle eine Fahrlässigkeit der Beklagten zu verneinen. Auch für Entscheidungen, die von einem auf einem Sondergebiet tätigen Kollegialgericht getroffen werden, wird es jeweils auf die besonderen Beistände des Einzelfalls ankommen, ob die Annahme eines Verschuldens des Verletzers ungeachtet der abweichenden Auffassung des Instanzgerichtes gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz, der vom Reichsgericht im Anschluß an eine Warenzeichenverletzung ausgesprochen ist (RG GRTO 1944, 372, 376), entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH GRUR 1952, 35, 38 - Widia; BGH GRÜR 1952, 511, f 514 - Urköl'sch). Bei der vorliegenden Pallgestaltung, die eine Patentverletzung zu dem Gegenstand hat, handelt es sich nicht um einen etwaigen Rechtsirrtum der Beklagten über die Tragweite des Schutzrechts, sondern allein darum, ob die Beklagte zu Recht davon ausgehen Jconnte, daß ihr ein eigenes Benutzungsrecht an dem Patent zu-stand. Für die Beurteilung solcher Fälle wird es in der Regel maßgeblich darauf ankommen, welche auf tatsächlichem Gebiet liegenden Gesichtspunkte dem Instanzgericht Veranlassung gegeben haben, den vom Revisionsgericht abweichenden Standpunkt einzunehmen. Ist eine Partei in schwierigen Rechtsfragen zwar auch häufig nicht so be- wandert wie ein auf einem Bondergebiet tätiges Gericht, so ist sie andererseits um so besser mit den Tatsachen vertraut, die dem jeweiligen Streitfall zugrunde liegen* Beruht daher die Abweichung in den Entscheidungen vorwiegend darauf,daß das Instanzgericht die Tatumstände des Einzelfalles nicht ausreichend gewürdigt hat, und ist es aus diesem Grund zu einem fehlsamen Ergebnis gelangt, so wird es der hierdurch begünstigten Partei grundsätzlich verwehrt sein, sich für das Pehlen des Verschuldens auf. die nicht erschöpfende tat-richterliche Würdigung zu berufen« Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Grundsätze des XII«Zivilsenats, nach denen bei der Entscheidung der Präge einer Amt spf licht -Verletzung ein Verschulden des Beamten dann zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht in wirklich zweifelhaften und schwierig zu lösenden Rechtsfragen das Verhalten eines Beamten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat (BGHZ 17, 153, 158), können hier in Anbetracht des anders gelagerten Sachverhalts nicht ohne weiteres herangezogen werden. Sie würden im übrigen zu den oben angestellten Erwägungen nicht im Widerspruch stehen« Geht man von diesen aus, so ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt folgendest Bas Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer Patentverletzung and eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) geprüft« Eine Patentverletzung hatte es abgelehnt, indem es ohne eigene Begründung 4n vollem Umfange auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen hatte. Bieses Gericht hatte seinen Standpunkt damit begründet, daß hach der Lehre von dem Zusammenhang der Benutzungsarten der Patentschutz erloschen sei, nachdem die Beklagte mit Willen des Patentinhabers als des Berechtigten die patentgeschützten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht habe. Es war dabei nicht beachtet worden, daß nicht der Patentinhaber sondern die Kläger als sei- ne ausschließlichen Lizenznehmer die Berechtigten waheninhd sich daher die Präge so, wie die Jnstanzgerichte sie auf gef aßt hatten, überhaupt nicht stellen konnte« Zur Entscheidung stand nur, in welchem Umfang die Kläger durch den Teilvergleich -11- dem Erfinder etwa ein Vertriebsrecht eingeräumt hatten, das er auf die Beklagte auch weiterühertragen konnte. Bei der Erörterung dieser Frage, die von dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen unerlaubten Handlung geprüft worden war, hatte es ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten - im Gegensatz zu dem Bandgericht - mit der Begründung -verneint, es könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des zwischen m und den Klägern geschlossenen Teilvergleich eine Einschränkung dahin entnommen werden, daß m nur an solchen Firmen die Kupplungen liefern dürfe, die nicht Endabnehmer seien. Es könne daher dem Erfinder B^pp auch nicht das Recht abgesprochen werden, der Beklagten den Verkauf der von ihr hergestellten Kupplungen zu gestatten. Bei dieser Auslegung hatte das Berufungsgericht indessen das tatsächlich/bestehende Wettbev/erbsverhältnis verkannt, in dem die Beklagte als Herstellerin von Regenrohren gerade zu den Klägern stand, una hatte demzufolge auch keine genügende Beachtung dem Umstand geschenkt, welche starke Beeinträchtigung das Unternehmen der Kläger durch einen Vertrieb der mit den geschützten Kupplungen versehenen Rohre seitens der Beklagten erfahren mußte. Die Entscheidung des erkennenden Senats hat es daher als nicht'erheblich bezeichnet, ob dem Patentinhaber von den Klägern etwa das Ree ht zugebilligt sei, nur an Endabnehmer oder auch an Zwischenhandelsfirmen zu vertreiben. Als wesentlich ist allein die Frage angesehen worden, ob dem Patentinhaber B^Jpnach dem Vergleich das Recht zustehen könne, auch an die Beklagte zu liefern, obwohl diese gleichzeitig die Herstellerin der .Kupplungen war und bei einem V/eiterv er trieb durch den Einsatz ihrer eigenen Wirtschaft skapazität zur Förderung des allein dem gestatteten Vertriebs beitrug. Biese Frage hat der erkennende Senat im Hinblick auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verneint. Bie Fest- Stellungen des jetat angefochtenen Urteils bestätigen, daß die Beklagte au den größten Fabrikationsunternehmen zählt und schlechthin, wie das Berufungsgericht es aus*-drückt, die Konkurrenz der Klägerin zu 2 im Bundesgebiet darstellt. Der Beklagten waren diese tatsächlichen Verhältnisse naturgemäß aufs genaueste bekannt, und sie mußte daher auch besser als das Berufungsgericht, das mit ihnen jedenfalls nicht in dem gleichen Maße vertraut sein konnte, wissen, daß der ihr in allen Punkten bekannte Vergleich der Klägerin mit Ipp niemals eine Auslegung zulassen konnte, durch die.ihr anstelle des Erfinders m ein in Wahrheit unbeschränktes Vertriebsrecht eingeräumt worden wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher in dem jetzt angefochtenen Urteil - und in Anlehnung an die vom Reichsgericht oftmals angewendete Betrachtungsweise ausgeführt, daß eine so hervorragende Fachfirma wie die.Beklagte auf Grund ihrer Einsichtmöglichkeiten und Spezialkenntnisse als Folge ihres Verhaltens hätte erkennen müssen, sie verwendete Ruf und tarnen ihres Herstellungsbetriebes dazu, auch uen Vertrieb der von ihr hergestellten Kupplungen vorzunehmen. Es könne ihr daher auch nicht verborgen geblieben sein, daß ein solches Verhalten nicht durch die ihr bekannten Abmachungen gedeckt sei. Ist dies indessen der Fall, so kann der Beklagten auch nicht das Recht-zugebilligt werden, sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf die Verneinung eines Verschuldens in dem früheren Urteil des Berufungsgerichts zu berufen. Bei ihrer eingehenden Kenntnis der *tatsächlichen Sachlage konnte ihr unter Aufwendung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit das Rechtswidrige ihres Verhaltens nicht verborgen bleiben. Wie wenig sicher sich die Beklagte hei ihrem Vorgehen gefühlt hat, zeigt der vom Berufungsgericht mit Hecht hervorgehobene Umstand, daß sie nach ihreni-u Angaben vorher Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt eingeholt hat. Ihre Behauptung, sie sei dahin beschieden worden, daß gegen ihr Verhalten keine Bedenken erhoben werden könnten, vermag sie nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten. Bas Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die Beklagte die ihr erstatteten Gutachten nicht vorgelegt habe und daher auch nicht ersichtlich sei, ob den Gutachtern der wirkliche Sachverhalt bekannt gewesen sei; es habe auch nicht festgestellt werden können, ob die Gutachten überhaupt eine stichhaltige und für die Beklagte als Spezialfirma überzeugende Begründung für die Rechtmäßig keit ihres Verhaltens enthielten. Dieser Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Selbst eine günstige Stellungnahme eines Gutachters braucht nicht notwendig ein Verschulden des Patentverletzers auszuschließen (BGH GRUR 1951, 159 -Störche; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg). Jedenfalls erspart sie ihr keineswegs eine sorgfältige eigene Prüfung der Sachlage. Will sich gleichwohl eine Partei durch Einholung von Gutachten gegen den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens sichern, so liegt es ihr ob, den mit dem Streitstand befaßten Gerichten diese Gutachten auch zur Nachprüfung vorzulegen, ob sie tatsächlich eine überzeugende und nachprüfbare Begründung eines wirklichen Sachkenners enthalten (Lindenmaier § 47 PatG Anm. 16). Bas ist nicht geschehen. Unter diesen Umständen ist es aber nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung -vertritt, die Beklagte habe eich einer fahrlässigen Batentverletsung schuldig gemacht. Der Umstand, daß ihr Verhalten die Billigung des Berufungsgerichts in einer vorangegangenen Entscheidung gefunden hat, konnte unter Würdigung der Gesamtlage nach dem oben Gesagten zu einer anderen Beurteilung nicht führen. Die Beklagte durfte keinesfalls darauf vertrauen, daß ihre Hechtsauffassung die Anerkennung der Gerichte finden werde, wenn der Sachverhalt in vollem Umfange aufgeaeckt würde. Unerfüllbare Sorgfaltspflichten werden der Beklagten damit nicht auferlegt. II. Revision der Kläger. Die Kläger fühlen sich durch das Berufungsurteil insofern beschwert, als das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Kechriungslegung allein hinsichtlich der von ihr in den Verkehr gebrachten Schnellkupplungen, nicht auch hinsichtlich der mit den Kupplungen verbundenen Bohre, anerkannt hat. Die Hevision der Kläger ist zulässig, weil für sie nach Auffassung des Senats ein höherer Streitwert als 6 000.— UM gerechtfertigt erscheintAuch der Erfolg kann der Hevision nicht versagt werden. Das Berufungsgericht hat sich 2ur Prüfung, ob und wieweit die Kläger berechtigt gewesen seien, von der Beklagten Rechnungslegung über alle von ihr vertriebenen Kupplungen mit oder ohne Rohre zu fordern,.mit der Begründung für verpflichtet angesehen, daß der Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, wonach die angemessene Lizenzgebühr nur vom Wert des Ganzen, also der Gesamtanlage, aus zu errechnen sei, nicht be- kannt sei und es daher jeweils auf die besondere Sachlage ankomme, in welchem Umfange Ersatz gefordert werden könne. Bas Berufungsgericht übersieht hierbei, daß eine Patentverletzung in beiden, vom Klageantrag erfaßten Pallen vorliegt, also sich sowohl der Verkauf einzel ner Kupplungen wie auch der - unstreitige - Verkauf der Beklagten von mit den Rohren verbundenen Kupplungen als eine Verletzung darstellt. Ist dies indessen der Pall, so mußte das Berufungsgericht den Klageanträgen auch in vollem Umfange entsprechen. In diesem Stadium des Verfahrens bleibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch völlig offen, in welcher Weise die Kläger ihren Schaden späterhin berechnen werden. Es ist ihnen überlassen, die Wahl zu treffen, ob sie Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinns oder aber Ersatz des ihnen entgangenen Gewinns fordern tvollen. Können sie bei der späteren Leistungsklage den Nachweis führen, infolge des Verhaltens der Beklagten hätten sie weniger Rohre mit Kupplungen, nicht nur Kupplungen allein, abgesetzt, oder sie hätten etwa darüber hinaus ihren Absatz an Rohren mit Kupplungen ohne die Patentverletzung erhöhen können, so müßte ihnen auch dieser Schaden zugesprochen werden. Bas ist ausdrücklich auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Reichsgerichts - MuW 1930, 371, 373 - ausgeführt (vgl. auch RG^GRÜR 1920, 103, 105 und Reimer PatG 1950, 1017). Bas Berufungsgericht durfte hiernach nicht davon ausgehen, die Kläger forderten eine angemessene Lizenzgebühr, für die allerdings die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen von Bedeutung wären. Erst die zukünftige Leistungsklage der Kläger ist dafür maßgebend, welche Berechnung die Kläger ihren Schadensersatzansprüchen zugrunde legen wollen. r iS ~ Nach alledem ist der Revision der Kläger stattzugeben, während die Revision der Beklagten zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO* Bock Christoph Weiss Spreng I>ö scher