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BGH · I ZR 138/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 138/53

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c.Wilde, Br.Bock, Br.Krüger-Nielend, Br.Christoph und Br.Weiß Juni 1951 der Klägerin eine Bestellung auf ein Buch und zehn Sonderdrucke erteilt, war dann aber vom Vertrage zurückgetreten mit der Begründung, daß die ihr von dem Werber gemachte Angabe, eine Reihe anderer Mitgliedsfirmen des Beklagten habe das Werk ebenfalls schon bestellt, nicht zuträfe., Die Klägerin, die in dieser Notiz eine Warnung erblickt, die ihrer Auffassung nach einer Verrufserklärung gleichkommt, verlangt mit vorliegender Klage Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung derartiger, auch mündlicher Warnungen, ferner die Feststellung der Schadenäersatzverpflichtung Das ergebe sich nicht nur aus dem Streitfälle mit der Firma sondern gehe ganz allgemein auch aus dem von der Klägerin bei ihrer Werbung benutzten Bestellscheinformular hervor. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 270; 8, 142) davon aus, daß jeder unmittelbare Eingriff in die gewerbliche Entfaltung, eines Unternehmens, nicht nur ein Eingriff in dessen Bestand als solchen, einen Verstoß gegen §§ 823? Bas Berufungsgericht führt dazu aus: die Mitglieder des Beklagten sollten durch die Veröffentlichung davon abgehalten werden, der Klägerin Bestellungen auf das von ihr herausgegebene ”Beutsche Wirtschafts-Archiv” zu erteilen, ehe sie nicht beim Beklagten Rückfrage gehalten hätten. Ber mit den Gepflogenheiten im Geschäftsleben vertraute Leser werde aus dieser Notiz weiterhin auch Schlüsse auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin ziehen, soweit es sich um deren Werbung für das ”Beutsche Wirtschafts-Archiv” handle. Januar 1953 hervor, wo ausgeführt wird, daß die zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder berufenen Verbände (§13 UnlWG) jfa Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe die Möglichkeit hätten, ihre Mitglieder vor drohendem Schaden zu bewahren und daß sich als Form für derartige interne Warnsignale allgemein die Floskel herausgebildet habe, man möge vor Aufnahme von Geschäftsverbindungen Rückfrage.halten. Der Hinweis auf § 13 UnlWG ist allerdings irrig» da es sich hier nicht um die Klagebefugnis des verklagten Verbandes zur Abwehr von Wettbewerbsverstössen, sondern allein darum handelt» ob der Beklagte überhaupt berufen ist, durch Warnungen oder sonstige Maßnahmen seine •; Mitglieder vor Schädigungen durch rechtswidrige Handlungen Dritter zu bewahren. Nach den eigenen Angaben der Klägerin habe sie bisher erst 48 Interessenten der verschiedensten Branchen und Orte für die Beteiligung an dem Werke gewonnen. 1) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht dabei davon aus die Titelbezeichnung des Welkes "Deutsches Wirtschafts-Archiv" werde vom Publikum dahin aufgefaßt, daß es sich um ein wissenschaftliches Werk handle. Sprachgebrauch (vgl die Konversationslexika) bedeutet das Wort "Archiv” nur eine geordnete Zusammenstellung von Urkunden» Die Vorstellung einer eigentlichen wissenschaftlichen Leistung wird mit dieser Bezeichnung nicht ohne weiteres und nicht in jedem Palle verbunden» Es fehlt auch an einer einwandfreien Grundlage dafür, daß eine in der blossen Bezeichnung "Deutsches Wirtschaftsarchiv" enthaltene Übertreibung hinsichtlich der Art und Qualität des zu liefernden Werkes geeignet wäre, die Besteller irrezuführen. Weiter spricht für eine derartige Auslegung des Bestellunpsformulars hinsichtlich der Lieferzeit, daß gleichzeitig mit Bestellung des Buches auch Sonderdrucke aus diesem Werk mit bestellt werden können. ist das folgendes Das Berufungsgericht legt bei der weiteren Prüfung der Frage, ob eine irreführende Ankündigung der Lieferzeit des Buches vorliegt, entscheidenden Wert darauf, daß es nach der von ihm rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung seit der im Jethre 1951 erfolgten Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin in Westdeutschland noch zu keiner Veröffentlichung des Buches gekommen sei, und daß die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bisher erst 48 Interessenten der verschiedensten Branchen und Orte für die Beteiligung an dem Werk gewonnen habe. Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, mit der Herausgabe des Buches sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen» Für die Prüfung des irreführenden Charakters einer Werbung im Sinne des § 3 UnlWG kommt es nun zwar allein darauf an,, wie die Werbung objektiv auf das Publikum wirkt, ohne daß eine auf Irreführung gerichtete Absicht des Werbenden vorhanden zu sein brauchte Im vorliegenden Falle geht es aber nicht um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, die in Rede stehende Werbung der Klägerin im Klagewege abzuwehren, sondern ob der Beklagte zu einer Warnung, insbesondere durch Veröffentlichung in den "VDMA Maschinenbaunachrichten”, befugt war und zu einer Wiederholung einer derartigen Warnung berechtigt ist» Die Warnung stellt einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar, der seiner Art nach geeignet ist, der Klägerin schweren Schaden zuzufügen» Die Widerrechtlichkeit einer solchen Maßnahme entfällt nur dann, wenn bei der gebotenen Güter- und Pflichtenabwägung die Warnung nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Erreichung eines‘rechtlich gebilligten Zweckes objektiv erforderlich ist (BGHZ 3, 270$ 8, 142). Schwere des Verstosses ah, der Anlaß zu der Warnung gibt« Für die Beurteilung der Frage, oh eine Warnung der in Rede stehenden Art in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verhalten der Klägerin steht, kann aber die subjektive Seite des Verhaltens der Klägerin nicht ganz ausser Betracht bleiben* Insoweit kommt es hier vor allem darauf an, ob die Klägerin bei ihrer Werbung in Westdeutschland nach den von ihr bisher gemachten Erfahrungen damit rechnen durfte, daß sie in naher Zukunft das Werk werde herausbringen können. 3) Es "ist auch nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht das Bestellungsformular der Klägerin hinsichtlich des Kopfvermerks ”1899 - 1949 Seit fünfzig Jahren Deutsches Wirtschaftsarchiv” für irreführend hält, da ein solcher Hinweis den Eindruck erwecken müsse, daß in der angegebenen Zeit das Werk fortlaufend erschienen sei, was aber für die 16 Jahre von 1933 bis 1949 nicht zutreffe. Unbegiündet ist allerdings die Rüge der Revision, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe bei Würdigung des Kopfvermerkes der betreffenden Bestellscheine übersehen, daß darin das ' Buch, nicht aber der ganz anders lautende Firmentitel der Klägerin gemeint gewesen sei» Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich diesen Bestellscheinskopf nur als Hinweis auf das Bestehen des Buches seit 50 Jahren gedeutet. Es kann im allgemeinen nicht als irreführende Werbung angesehen werden, wenn ein Geschäftsinhaber bei seiner Werbung über die Dauer des Bestehens seines Geschäfts nicht besonders zu dem Ausdruck bringt, daß sein Geschäftsbetrieb infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen oder gar durch politische Verfolgung, wie die Klägerin behauptet, eine gewisse Zeit unterbrochen worden sei. 4) Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Nachrichtenblatt des Beklagten, weil es nur für seine Mitglieder bestimmt sei, als '’vertraulich” zu gelten habe. Dagegen wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Nachrichtenblatt des Beklagten für dessen Mitglieder bestimmt und an diese vertrieben worden sei* Die Revision macht geltend (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß der Beklagte nur eine Mitgliederzahl von 3.500 habe, während von seinem Nachrichtenblatt 5000 Stück gedruckt würden „ Alle Lebenserfahrung spreche dafür, daß die überschüssigen 1500 Stück ausserhalb des Mitgliederkreises verteilt würden. Außerdem habe das Berufungsgericht wesentliches Beweis Vorbringen der Klägerin über die anderweitige Verteilung der Überstücke des Nachrichtenblattes, insbesondere auch den Beweisantritt, daß Nachrichtenblätter auch in Wartezimmern von Industriefirmen ausgelegen hätten, rechtsirrtümlich übergangen. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin, der Werbeleiter der Beklagten habe auch mündlich die beanstandete Warnung erteilt, nicht beschieden hat. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nicht entscheidend an, da die Prüfung der Frage des Ausmasses der vom Besteller erwarteten Werbekraft zur selbstverständlichen Voraussetzung hat, daß irgendeine Werbewirkung durch Verbreitung des Werkes gegeben ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist aber bisher kein Anhalt dafür gegeben, daß in absehbarer Zeit mit dem Erscheinen des Werkes zu rechnen sei. . Es kann auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung des irreführenden Charakters der Werbung die Tatsache mißbilligt hat, daß im Kopf des Bestellformulars das Wort '’Hamburg1’ enthalten ist, obwohl die Klägerin weder eine Niederlassung noch ein Büro in Hamburg unterhalte; denn die Zahl der Niederlassungen einer Firma ermöglibht Rückschlüsse auf ihre Grösse und damit auch auf ihre Vertrauenswürdigkeit. beanstandeten Notiz des Beklagten zu dessen Gunsten dahin ausgelegt hat, daß sich aus ihr nur Schlüsse auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin hinsichtlich ihrer Werbung für das Deutsche Wirtschafts-Archiv ergäben, und daraus die Folgerung gezogen hat, daß die Sonderdrucke der Klägerin bei der Frage ihrer unlauteren Werbemethoden nicht interessieren, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine Warnung vor Geschäftsabschlüssen mit der Klägerin über ihr Werk mußte sich daher auch schädigend auf die Bestellung von Sonderdrucken auswirken. Diese Wirkung hat die Klägerin aber selbst durch ihre enge Verbindung der Bestellungen von Buch und Sonderdrucken herbeigeführt. Sie muß daher bei Prüfung der Frage, ob die beanstandete ^-Maßnahme der Beklagten bei den gegebenen Verhältnissen notwendig war und ist, hinnehmen, daß eine Warnung vor Geschäftsabschlüssen über das Buch sich auch auf ihre die Sonderdrucke betreffenden Geschäftsabschlüsse schädigend auswirkt» Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht war geboten, da der bisher festge-stellte Sachverhalt oder das unstreitige Parteivorbringen zu einer abschliessenden Entscheidung nicht aus reichen» Sollte die Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Werbung mit der Möglichkeit eines alsbaldigen Erscheinens ihres Werkes rechnen durfte, dann wäre der Beklagte nicht zu der beanstandeten Warnung berechtigt gewesen. der Möglichkeit eines alsbaldigen Erscheinens ihres Werkes rechnen durfte» so wird, soweit der Unterlassungsanspruch in Betracht kommt, weiter zu erörtern sein, ob und in welchem Maße etwa, wie die Klägerin behauptet, der bisherige Mißerfolg ihrer'Werbebemühungen gerade auf die in den "Maschinenbau-Nachrichten” enthaltene Warnung des Beklagten zurückzuführen ist« Konnte die Klägerin zunächst damit rechnen, daß sie ihr Werk in absehbarer Zeit werde herausbringen können, wäre ihr dies aber durch die Warnung des Beklagten unmöglich geworden, so könnte der Beklagte hieraus nicht das Recht herleiten» die Warnung in der vor allem beanstandeten Form zu wiederholen»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BuchFirmaBerufungsgerichtbuchenKlägerinWerbungwerkenWarnung

Volltext der Entscheidung

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I ZR 138/53
Verkündet am 24® Mai 1955
Zug, Justiz-Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br»flHH -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c.Wilde, Br.Bock, Br.Krüger-Nielend, Br.Christoph und Br.Weiß
• . für Recht erkannt?
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 17» April 1953 wird aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Ver ger Berthold
 tr.JP,
Inhaber Verle-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
gegen
e o V o,
0!
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Me Klägerin befaßt sich seit 1899 mit der Herausgabe eines als Repräsentationsmittel gedachten Werkes, genannt "Deutsches Wirtschaftsarchiv"- Das geschah zunächst unter der Firma "Kunstverlagsanstalt A.SchfHB? B^|BV> die der Inhaber der Klägerin vor 1933 erwarb» Während des Dritten Reiches kam dieser Verlag zu dem Erliegen« Nach Angabe des Inhabers der Klägerin wurde sein Geschäftsbetrieb in dieser Zeit.zwangsweise geschlossen; er selbst mußte sich infolge politischer Verfolgung ins Ausland begeben« Im Januar 1950 fand die Wiedereintragung dieser Firma im-Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg statt« Kurz darauf wurde die Firma in "Verlag DeBHH^ WBHHHHB-ABIIIII^ Berthold	geändert»	Nachdem	das	Unternehmen	sich
 zunächst in	betätigt	hatte, nahm es im Januar 1951
die Geschäftstätigkeit auch in Westdeutschland auf» Der Vertrieb des - oben erwähnten - Werkes geschieht durch die Verlagsagentur Gerhard SBHHB? deren Inhaber ein Sohn des Inhabers der Klägerin ist« Bei der Anwerbung von Bestellungen wurde im Jahre 1951 den Interessenten ein Auftragsformular vorgelegt, das die Überschrift trägt "1899 -1949
Seit fünfzig Jahren Deutsches Wirtschafts-Archiv . Hamburg - Berlin - Düsseldorf"»
Der Text dieses Bestellscheins lautet;
"Wir haben von der für uns kostenlosen Veröffentlichung der Biographie unserer Firma bis zu drei Seiten in dem Buch "Deutsches Wirtschafts-Archiv" Kenntnis genommen« Die Zusammenstellung und der Vertrieb der Bücher bleibt Ihnen Vorbehalten.
Hiermit bestellen wir ... Bücher "Deutsches Wirt- • schafts-Archiv" auf echtes Büttenpapier gedruckt und ganz in echter Pergamenthaut gebunden, zu dem Preise von 680 DM (Subskriptionspreis 580.- DM) für das einzelne Buch«
 
1
Hiermit bestellen wir * «, . Sonderdrucke in Buchform aus
"Deutsches Wirtschaftsarchiv enthaltend? Titelblatt und einen Artikel bis zu drei Seiten über unsere Birma? auf echtes Büttenpapier gedruckt? zu dem Preise von
 Die Auftragssumme bezahlen wir zu 4/5 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, den Rest bei Lieferung".
Weiter bediente sich die Klägerin bei ihrer Werbung für
 das Deutsche Wirtschafts-Archiv eines Exposes? in dem fol-
*
gendes ausgeführt ist?
"Seit 1899 erscheint periodisch in dem Verlag Deutsches Wirtschafts-Archiv das Buch mit dem Titel "Deutsches Wirtschafts-Archiv"..
Das Buch enthält ausser einem Vorwort alphabetisch geordnet die Biographien maßgebender Firmen der deutschen Industrie- und Wirtschaftsunternehmungen sowie der städtischen und staatlichen Betriebe. Bas Buch selbst? im Format 30 x 44 cm ist in echtem Kalbspergament gebunden und die Biographien sind auf echtes Büttenpapier gedruckt«, Die Mehrzahl der Biographien sind illustriert mit auf Kunstdruckpapier gedruckten erläuterten Bildern»
Das Buch "Deutsches Wirtschafts-Archiv" gibt den interessierten Kreisen des- In- und Auslandes einen Umfassenden Einblick in den Werdegang und die Entwicklung der deutschen Wirtschaft und erteilt gleichzeitig Auskunft über deren heutigen Stand, wobei die jeweiligen Kriegsschäden und bei Berliner Industrien die Rückschläge? wie Demontagen und Blockade? besonders erwähnt werden» Eine weitere Verbreitung der Bücher "Deutsches Wirtschaftsarchiv" findet durch den Verkauf derselben vorwiegend an solche Firmen stattj welche Publikumsverkehr und Gelegenheit haben? die Bücher in Vor- und Wartezimmern auszulegen. Erwähnt seien hier erststellig Banken? Versicherungsund Schiffahrtsgesellschaften? sowie erste Hotels, Verkehrsunternehmungen und Flughäfen.
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Der Beklagte ist eine im Vereinsregister eingetragene Wirtschaftsorganisation des deutsches Maschinenbaues, zu
DM für den einzelnen Sonderdruck.
 
deren Mitgliedsfirmen auch die Firma	in
 gehörto Diese hatte am 6. Juni 1951 der Klägerin eine Bestellung auf ein Buch und zehn Sonderdrucke erteilt, war dann aber vom Vertrage zurückgetreten mit der Begründung, daß die ihr von dem Werber gemachte Angabe, eine Reihe anderer Mitgliedsfirmen des Beklagten habe das Werk ebenfalls schon bestellt, nicht zuträfe., Auf Ersuchen der Firma N(|^ schaltete sich die Beklagte in die zwischen der gensnnten Firma und der Klägerin im Gänge befindliche Auseinandersetzung ein. Bei einer im Februar 1952 zwischen den Parteien stattgefundenen Besprechung erklärte die Klägerin zwar, sie könne die Behauptung der Firma	widerlegen und sei in '
der Lage, eine Liste der Maschinenbauanstalten vorzulegen,' die ,Aufträge bereits erteilt hätten. Diese Liste wurde aber nicht vorgelegt. Schließlich hat sich die Klägerin dann mit Schreiben vom 24. März 1952 mit der Auflösung des mit der Firma NSP geschlossenen Vertx-ages einverstanden erklärt.
In Hr 4 seiner "VDMA Maschinenbau-Nachrichten" vom 28. Februar 1952 hat der Beklagte unter der Rubrik"Werbung" folgende Notiz erscheinen lassem
"A-84 Verlag Deutsches Wirtschaftsarchiv,
 Berlin, Düsseldorf, Hamburg
 Der vorgenannte Verlag beabsichtigt, ein Sammelwerk mit Monographien westdeutscher Industriefirmen herauszugeben. Wir empfehlen Mitgliedsfirmen, vor Be-te^igungszusage^Sei der Werbeabteilung des VDMA,
... Rückfrage zu halten."
Die Klägerin, die in dieser Notiz eine Warnung erblickt, die ihrer Auffassung nach einer Verrufserklärung gleichkommt, verlangt mit vorliegender Klage Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung derartiger, auch mündlicher Warnungen, ferner die Feststellung der Schadenäersatzverpflichtung
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des.Beklagten sowie Auskunftserteilung über den Umfang der beanstandeten Mitteilungen sowie die Veröffentlichungsbefugnis bezüglich des Urteils.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat gel-tend gemacht, er habe im Interesse seiner Mitglieder gehan-delt, zur Wahrnehmung deren Belange sei er verpflichtet.
Die Klägerin habe bei der Werbung für ihr Buch unrichtige und irreführende Angaben gemacht. Das ergebe sich nicht nur aus dem Streitfälle mit der Firma	sondern gehe ganz
 allgemein auch aus dem von der Klägerin bei ihrer Werbung benutzten Bestellscheinformular hervor.
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Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 270; 8, 142) davon aus, daß jeder unmittelbare Eingriff in die gewerbliche Entfaltung, eines Unternehmens, nicht nur ein Eingriff in dessen Bestand als solchen, einen Verstoß gegen §§ 823? 1004 BGB darstelle. Diese Vorschriften kommen als Klagegrundlage hier allein in Frage, da zwischen dem Beklagten oder dessen Mitgliedern und der Klägerin wettbewerbliche . Beziehungen nicht bestehen. Weiter nimmt das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich an, daß die beanstandete Notiz
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eine in milder Form ausgesprochene Warnung vor geschäftlichen Beziehungen mit der Klägerin darstelle. Bas Berufungsgericht führt dazu aus: die Mitglieder des Beklagten sollten durch die Veröffentlichung davon abgehalten werden, der Klägerin Bestellungen auf das von ihr herausgegebene ”Beutsche Wirtschafts-Archiv” zu erteilen, ehe sie nicht beim Beklagten Rückfrage gehalten hätten. Ber mit den Gepflogenheiten im Geschäftsleben vertraute Leser werde aus dieser Notiz weiterhin auch Schlüsse auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin ziehen, soweit es sich um deren Werbung für das ”Beutsche Wirtschafts-Archiv” handle. Mit Recht hält das Berufungsgericht diese Warnung vor Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen mit der Klägerin für geeignet, diese in der freien Entfaltung ihres Gewerbebetriebes zu stören. Ber Hinweis mußte sich auch in der einschränkenden Form einer Empfehlung zu vorheriger Rücksprache als Warnung vor Geschäftsabschlüssen mit der Klägerin auswirken. Baß diese Wirkung auch von dem Beklagten beabsichtigt war, geht aus seinem Schriftsatzvorbringen vom 20. Januar 1953 hervor, wo ausgeführt wird, daß die zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder berufenen Verbände (§13 UnlWG) jfa Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe die Möglichkeit hätten, ihre Mitglieder vor drohendem Schaden zu bewahren und daß sich als Form für derartige interne Warnsignale allgemein die Floskel herausgebildet habe, man möge vor Aufnahme von Geschäftsverbindungen Rückfrage.halten.
Bas Berufungsgericht ist gleichwohl zur Abweisung der Klageansprüche gelangt, und zwar mit der Begründung, der Beklagte habe im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt und die dabei zulässigen Grenzen nicht überschritten. Bas Geschäftsgebaren der Klägerin sei nämlich in mehrfacher Hinsicht wettbewerblich nach §§ 1, 3 UnlWG zu beanstanden gewesen. Ber Beklagte habe daher ledig-
 
lieh einen rechtswidrigen Angriff auf die Hechte seiner Mitgliedsfirmen abgewehrt.. Dazu sei er gemäß § 13 UnlWG berufen»
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts» daß sich der Beklagte als der Vertreter der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitgliedsfirmen zur Aufgabe setzen durfte, seine Mitgliedsfirmen vor Schaden durch irreführende Werbemaßnahmen zu bewahren, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl Urteil des Senats vom 30- November 1954 - I ZR 147/53 -in BGHZ 15» 315 insoweit nicht abgedruckt-). Der Hinweis auf § 13 UnlWG ist allerdings irrig» da es sich hier nicht um die Klagebefugnis des verklagten Verbandes zur Abwehr von Wettbewerbsverstössen, sondern allein darum handelt» ob der Beklagte überhaupt berufen ist, durch Warnungen oder sonstige Maßnahmen seine •; Mitglieder vor Schädigungen durch rechtswidrige Handlungen Dritter zu bewahren.
Das Berufungsgericht hält das bei der Werbung verwendete Auftragsformular der Klägerin hinsichtlich der Beschaffenheit» der Werbekraft und Lieferzeit des angebotenen Buches für irreführend. Wer ein solches Buch» so führt es aus, auf Grund dieses Auftragsformulars zu dem darin angeführten Preise bezahle» erwarte von dem Verlage eine systematische Zusammenstellung und weite Verbreitung eines Werkes von einer dem Preis entsprechenden angemessenen Werbekraft. Dieser Annahme stehe nicht entgegen» daß das Buch vornehmlich sog. Repräsentationszwecken dienen solle. Denn auch Repräsentation sei Werbung. Die Bezeichnung "Deutsches Wirtschafts-Archiv" erwecke den Eindruck einer wissenschaftlichen Arbeit und einer langjährigen systematischen Erfassung der deutschen Wirtschaft, die geeignet sei» Interessenten ein Bild der deutschen Wirtschaft zu vermitteln, wie dies auch in dem Expose der Klägerin ausgeführt sei.
In Wirklichkeit habe sich die Klägerin in früherer Zeit aber darauf beschränkt, die von ihr als Kunden geworbenen Firmen ohne jede systematische Ordnung zu je 100 in einzelnen Bänden aufzunehmen. Seit der im Jahre 1951 erfolgten Aufnahme ihrer geschäftlichen Tätigkeit im westdeutschen Eaum sei es überhaupt noch zu keiner Veröffentlichung des Buches gekommen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin habe sie bisher erst 48 Interessenten der verschiedensten Branchen und Orte für die Beteiligung an dem Werke gewonnen.
Mit Herausgabe des Buches sei daher in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Von einem "Wirtschafts-Archiv", geschweige denn von einem "Deutschen Wirtschafts-Archiv" könne bei einem Werke dieses Charakters und von so geringer Verbreitung nicht gesprochen werden. Die Zahl der Beteiligung an dem Werk sei für seine Werbewirkung von entscheidender Bedeutung. Es möge sein, daß es der Klägerin nach fast 20jähri ger Unterbrechung ihrer Tätigkeit schwer falle, in Kürze so viele Interessenten zu werben. Das müsse sie aber bei ihrer Werbung für ihr Archiv berücksichtigen. Sie dürfe nicht den Anschein erwecken, als ob der Besteller alsbald mit der Lieferung eines Werkes rechnen könne, das den Namen "Deutsches Wirtschaftsarchiv" verdiene. Daß die Lieferung des Buches in absehbarer Zeit erfolgen werde, entnehme der Besteller daraus, daß er bei der Auftragserteilung 4/5 des Kaufpreises zahlen müsse.
Diese die angefochtene Entscheidung in erster Linie tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts geben in mehrfacher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
1) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht dabei davon aus die Titelbezeichnung des Welkes "Deutsches Wirtschafts-Archiv" werde vom Publikum dahin aufgefaßt, daß es sich um ein wissenschaftliches Werk handle. Nach dem allgemeinen
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Sprachgebrauch (vgl die Konversationslexika) bedeutet das Wort "Archiv” nur eine geordnete Zusammenstellung von Urkunden» Die Vorstellung einer eigentlichen wissenschaftlichen Leistung wird mit dieser Bezeichnung nicht ohne weiteres und nicht in jedem Palle verbunden» Es fehlt auch an einer einwandfreien Grundlage dafür, daß eine in der blossen Bezeichnung "Deutsches Wirtschaftsarchiv" enthaltene Übertreibung hinsichtlich der Art und Qualität des zu liefernden Werkes geeignet wäre, die Besteller irrezuführen. Denn Bestellungen derartiger ziemlich kostspieliger Werke werden erfahrungsgemäß nicht vorgenommen, ohne daß sich der Besteller zuvor durch Einsichtnahme in einen früheren Band eines solchen Werkes von seiner Beschaffenheit unterrichtet hat.
2) Mit Recht rügt die Revision weiter, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der im Bestellungsformular über die Lieferzeit des angebotenen Buches enthaltenen Angaben nicht ausreichen, um die Widerrechtlichkeit der beanstandeten Warnung auszuschliessen. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, das Bestellformular erwecke bei dem Leser den Anschein, daß das Buch in naher Zukunft erscheinen werde, kann dem aus Rechtsgründen nicht•entgegengetreten werden. Für eine solche Deutung des Bestellungsformulars spricht auch, daß sich die Besteller darin bereit erklären müssen, die zur Ausarbeitung des Artikels über ihre Firma notwendigen Unterlagen sofort bei der Lieferfirma einzureichen, und daß die Lieferfirma erklärt, sie werde das ihr zur Durchsicht überreichte Manuskript nebst Klischees oder Fotos innerhalb einer Woche evtl, korrigiert zurückreicheh. Andernfalls solle das Manuskript in der vorliegenden Form ohne Illustration zur Ausführung des Auftrages Verwendung finden. Weiter spricht für eine derartige Auslegung des Bestellunpsformulars hinsichtlich der Lieferzeit, daß gleichzeitig mit Bestellung des Buches auch Sonderdrucke aus diesem Werk mit bestellt werden können.
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Worin dem Berufungsgericht aber nicht zugestimmt werden kann? ist das folgendes
 Das Berufungsgericht legt bei der weiteren Prüfung der Frage, ob eine irreführende Ankündigung der Lieferzeit des Buches vorliegt, entscheidenden Wert darauf, daß es nach der von ihm rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung seit der im Jethre 1951 erfolgten Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin in Westdeutschland noch zu keiner Veröffentlichung des Buches gekommen sei, und daß die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bisher erst 48 Interessenten der verschiedensten Branchen und Orte für die Beteiligung an dem Werk gewonnen habe. Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, mit der Herausgabe des Buches sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen» Für die Prüfung des irreführenden Charakters einer Werbung im Sinne des § 3 UnlWG kommt es nun zwar allein darauf an,, wie die Werbung objektiv auf das Publikum wirkt, ohne daß eine auf Irreführung gerichtete Absicht des Werbenden vorhanden zu sein brauchte Im vorliegenden Falle geht es aber nicht um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, die in Rede stehende Werbung der Klägerin im Klagewege abzuwehren, sondern ob der Beklagte zu einer Warnung, insbesondere durch Veröffentlichung in den "VDMA Maschinenbaunachrichten”, befugt war und zu einer Wiederholung einer derartigen Warnung berechtigt ist» Die Warnung stellt einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar, der seiner Art nach geeignet ist, der Klägerin schweren Schaden zuzufügen» Die Widerrechtlichkeit einer solchen Maßnahme entfällt nur dann, wenn bei der gebotenen Güter- und Pflichtenabwägung die Warnung nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Erreichung eines‘rechtlich gebilligten Zweckes objektiv erforderlich ist (BGHZ 3, 270$ 8, 142). Die Zulässigkeit des Mittels, mit dem der Zweck verfolgt wird, hängt daher von der
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Schwere des Verstosses ah, der Anlaß zu der Warnung gibt« Für die Beurteilung der Frage, oh eine Warnung der in Rede stehenden Art in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verhalten der Klägerin steht, kann aber die subjektive Seite des Verhaltens der Klägerin nicht ganz ausser Betracht bleiben* Insoweit kommt es hier vor allem darauf an, ob die Klägerin bei ihrer Werbung in Westdeutschland nach den von ihr bisher gemachten Erfahrungen damit rechnen durfte, daß sie in naher Zukunft das Werk werde herausbringen können. Dabei waren nicht nur die von ihr mit der Werbung gemachten Erfahrungen in Berlin, wo nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ein Band ihres Werkes erschienen ist, und ihre früheren Werbeerfahrungen in Betracht zu ziehen, sondern es ist hierfür auch von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt die Klägerin in Westdeutschland ihre volle Werbetätigkeit aufgenommen hat, und ob sie nach dem Erfolg, den sie mit dieser Werbung bis zu der Warnung der Beklagten gehabt hat, im damaligen Zeitpunkt damit rechnen durfte, die in ihren Bestellscheinen enthaltenen Zusagen auch halten zu können. Nach dieser Richtung fehlt es bisher an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht*
3) Es "ist auch nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht das Bestellungsformular der Klägerin hinsichtlich des Kopfvermerks ”1899 - 1949 Seit fünfzig Jahren Deutsches Wirtschaftsarchiv” für irreführend hält, da ein solcher Hinweis den Eindruck erwecken müsse, daß in der angegebenen Zeit das Werk fortlaufend erschienen sei, was aber für die 16 Jahre von 1933 bis 1949 nicht zutreffe. Unbegiündet ist allerdings die Rüge der Revision, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe bei Würdigung des Kopfvermerkes der betreffenden Bestellscheine übersehen, daß darin das ' Buch, nicht aber der ganz anders lautende Firmentitel der
 Klägerin gemeint gewesen sei» Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich diesen Bestellscheinskopf nur als Hinweis auf das Bestehen des Buches seit 50 Jahren gedeutet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber aus diesem Kopftitel der Bestellscheine eine dahingehende Ankündigung entnommen, daß während des ganzen Zeitraumes neue Bücher erschienen seien. Eine solche Annahme berücksichtigt nicht die Lebenserfahrung. Der Herausgabe eines solchen Werkes standen schon die in der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit für das Verlagswesen bestehenden Schwierigkeiten entgegen. Es kann im allgemeinen nicht als irreführende Werbung angesehen werden, wenn ein Geschäftsinhaber bei seiner Werbung über die Dauer des Bestehens seines Geschäfts nicht besonders zu dem Ausdruck bringt, daß sein Geschäftsbetrieb infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen oder gar durch politische Verfolgung, wie die Klägerin behauptet, eine gewisse Zeit unterbrochen worden sei. Mit solchen Unterbrechungen wird im Geschäftsverkehr ohne weiteres gerechnet. Von ähnlichen Erwägungen ist der Senat auch bei seiner Entscheidung in BGHZ 6, 137 /J-täJ für das Warenzeichenrecht ausgegangen,
4) Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Nachrichtenblatt des Beklagten, weil es nur für seine Mitglieder bestimmt sei, als '’vertraulich” zu gelten habe. Vertrauliche Mitteilungen sind nur solche, deren vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist oder sich aus den Umständen von selbst ergibt (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 1954j S 735). Für eine solche Annahme ist vorliegendenfalls kein Anhalt gegeben. Insbesondere ist die Vertraulichkei t der Mitteilungen nicht daraus zu entnehmen, daß das Nachrichtenblatt im Kopfe den Vermerk enthält, daß es nur für die Mitglieder des Vereins bestimmt sei.
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Dagegen wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Nachrichtenblatt des Beklagten für dessen Mitglieder bestimmt und an diese vertrieben worden sei* Die Revision macht geltend (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß der Beklagte nur eine Mitgliederzahl von 3.500 habe, während von seinem Nachrichtenblatt 5000 Stück gedruckt würden „ Alle Lebenserfahrung spreche dafür, daß die überschüssigen 1500 Stück ausserhalb des Mitgliederkreises verteilt würden. Diesen "Anscheinsbeweis" habe der Beklagte zu widerlegen. Außerdem habe das Berufungsgericht wesentliches Beweis Vorbringen der Klägerin über die anderweitige Verteilung der Überstücke des Nachrichtenblattes, insbesondere auch den Beweisantritt, daß Nachrichtenblätter auch in Wartezimmern von Industriefirmen ausgelegen hätten, rechtsirrtümlich übergangen. Auch diese Rüge der Revision kann nicht durchdringen. Zunächst bringt die Zahl der überschüssigen Stücke der Zeitschrift des Beklagten noch nicht den Anscheinsbeweis dafür, daß diese in unzulässiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; denn es liegt nahe, daß Mitgliedsfirmen des Beklagten mehrere Stücke der Zeitschrift zur Verwendung in ihrem Betriebe beziehen. Dadurch, daß Einzelstücke in Wartezimmern von Industriefirmen ausgelegen hätten, wäre auch der Charakter des Nachrichtenblattes der Beklagten als einer internen Verbandszeitschrift noch nicht in Frage gestellt. Im übrigen wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte einen Teil der Überstücke im Rahmen der sonst üblichen Mitgliederwerbung verwendete. Dadurch wäre der Kreis der Empfänger des Blattes gegenüber der Allgemeinheit immer noch ausreichend eingeschränkt.
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin, der Werbeleiter der Beklagten habe auch mündlich die beanstandete Warnung erteilt, nicht beschieden hat. Dessen bedurfte es aber auch nicht,
 da dieses Schriftsatzvorbringen der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa dahin ging, daß der Werbeleiter der Beklagten auch an Personen ausserhalb des beklagten Vereins die beanstandete Warnung ausgesprochen hätte«
Das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin war daher nicht entscheidungserhe blich«
Auch die weitere auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision kann keinen Erfolg haben, die dahin geht, das Berufungsgericht habe bei Auslegung des Formulars hinsichtlich der vom Besteller erwarteten Werbekraft des Wer-kes nicht an dem in der Berufungsbegründung der Klägerin enthaltenen Vorbringen vorübergehen dürfen, wonach die Kosten des Werbeaufwandes bei der Bestellung des Werkes der Klägerin wesentlich geringer seien als die Kosten einer Zeitungsannonce. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nicht entscheidend an, da die Prüfung der Frage des Ausmasses der vom Besteller erwarteten Werbekraft zur selbstverständlichen Voraussetzung hat, daß irgendeine Werbewirkung durch Verbreitung des Werkes gegeben ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist aber bisher kein Anhalt dafür gegeben, daß in absehbarer Zeit mit dem Erscheinen des Werkes zu rechnen sei.
. Es kann auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung des irreführenden Charakters der Werbung die Tatsache mißbilligt hat, daß im Kopf des Bestellformulars das Wort '’Hamburg1’ enthalten ist, obwohl die Klägerin weder eine Niederlassung noch ein Büro in Hamburg unterhalte; denn die Zahl der Niederlassungen einer Firma ermöglibht Rückschlüsse auf ihre Grösse und damit auch auf ihre Vertrauenswürdigkeit.
Wenn aber das Berufungsgericht ferner die Wirkung der
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beanstandeten Notiz des Beklagten zu dessen Gunsten dahin ausgelegt hat, daß sich aus ihr nur Schlüsse auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin hinsichtlich ihrer Werbung für das Deutsche Wirtschafts-Archiv ergäben, und daraus die Folgerung gezogen hat, daß die Sonderdrucke der Klägerin bei der Frage ihrer unlauteren Werbemethoden nicht interessieren, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat dabei den wesentlichen Umstand unberücksichtigt gelassen, daß die Werbung für die Sonderdrucke äusserlich und innerlich mit der Werbung für das Werk selbst verbunden ist. Eine Warnung vor Geschäftsabschlüssen mit der Klägerin über ihr Werk mußte sich daher auch schädigend auf die Bestellung von Sonderdrucken auswirken. Diese Wirkung hat die Klägerin aber selbst durch ihre enge Verbindung der Bestellungen von Buch und Sonderdrucken herbeigeführt. Sie muß daher bei Prüfung der Frage, ob die beanstandete ^-Maßnahme der Beklagten bei den gegebenen Verhältnissen notwendig war und ist, hinnehmen, daß eine Warnung vor Geschäftsabschlüssen über das Buch sich auch auf ihre die Sonderdrucke betreffenden Geschäftsabschlüsse schädigend auswirkt»
Wegen der oben gekennzeichneten Rechtsirrtümer des Berufungsgerichts konnte die angefochtene Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht war geboten, da der bisher festge-stellte Sachverhalt oder das unstreitige Parteivorbringen zu einer abschliessenden Entscheidung nicht aus reichen» Sollte die Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Werbung mit der Möglichkeit eines alsbaldigen Erscheinens ihres Werkes rechnen durfte, dann wäre der Beklagte nicht zu der beanstandeten Warnung berechtigt gewesen. Ergeben die weiteren Erörterungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ernsthaft nicht mehr mit
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der Möglichkeit eines alsbaldigen Erscheinens ihres Werkes rechnen durfte» so wird, soweit der Unterlassungsanspruch in Betracht kommt, weiter zu erörtern sein, ob und in welchem Maße etwa, wie die Klägerin behauptet, der bisherige Mißerfolg ihrer'Werbebemühungen gerade auf die in den "Maschinenbau-Nachrichten” enthaltene Warnung des Beklagten zurückzuführen ist« Konnte die Klägerin zunächst damit rechnen, daß sie ihr Werk in absehbarer Zeit werde herausbringen können, wäre ihr dies aber durch die Warnung des Beklagten unmöglich geworden, so könnte der Beklagte hieraus nicht das Recht herleiten» die Warnung in der vor allem beanstandeten Form zu wiederholen»
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten war»
Wilde
 Krüger-Ni eland
 Christoph Bock
BR Br.Weiss ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert»
Wilde

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