Hierzu genügt nicht ; die Löschung des latentes in der Patentrolle, da ihren Eintragungen keine rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Wirkung zukommt. Hs ist vielmehr der materielle Grund des Erlöschens zu prüfen. Per für das Weiterbenutzungsrecht des § 43 Abs 4 PatG.notwendige gute Glaube setzt nicht voraus, dass der Benutzer das Patent und seine Löschung kannte. Der gute Glaube fehlt nur dann, wenn der Benutzer mit dem Wiederaufleben des benutzten Patents gerechnet hat oder rechnen müsste. Im Namen des Volk In dem Rechtsstreit der Firma flllMliii . EG in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 27. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3» August 1951 aufgehoben» Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch aber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2« Wäschepresse nach Anspruch 1, dadurch' gekennzeichnet, dass die Pressfläche ( o) , die Dichtungstrfsnsche11e (d) and dis vorstehende Manschette (d) aus einem' Stück-elastischen Materials hergestellt sind« 3« Wäschepresse nach;Anspruch 1 und 2," dadurch gekennzeichnet, dass der Kolben durch einen Ring oder dergleichen versteift ist« Die .Beklagte ist Inhaberin des DP.P 741 148, das am 2« Dezember 1938 angemeidet wurde. Hydraulische Wäschepresse, in deren zylindrischem Preß-' hell älter ein an dessen Wandung durch einen schmiegsamen Stulprand gleitend abgedichteter PreSkolbeh als Ganzes längsbeweglicn ungeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Stulprand und der mittlere Boden des Preßkol-bens aus einem Stück bestehen und der Stulprand gegenüber dem Boden des Preßkolbens verstärkt ist. Hydraulische Wäschepresse nsph Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der mit dem Stulprand verbundene Boden des Kolbens'aus.einer elastisch schmiegsamen Gummimembran besteht, welche in unbelastetem Zustande in • öie Höhlung des Stulprand.es teller- oder schüsselförmig hineingewölbt ist, . Beide Altpatente sind ’aufrecht erhalten wordene Bei einer zweiten Ausführuhgsform fehlt die Verstei fung der Gleitfläche durch einen Metallzylinder.. Eine dritte.-Ausführungsform der Beklagten .verwendet keinen Versteifungszylinder und keine Verlängerung der Gleitfiachen Uber die Pressfläche hinaus, Die Klägerin beanstandet nur die ersten beiden Gestaltungen1 des Kolbens als -Verletzungen des ihr geschützten elastischen Presskolbens mi t '.Dichtungsiaanschette , weil die Verlängerung der Gleitfläche einer Dichtungsmanschette gleichzuachten sei.. Sie klagt auf Unterlassung der Herstellung, des Ver triebes und Gebrauches von Wäschepressen "mit einem durch Flüssigkeitsdruck bewegten Presskolben, dessen Pressfläche eine'Dichtungsmanschette hat, bei welchem die Pressfläche- elastisch und mit einer solchen elastischen Manschette versehen ist, die in der Pressrichtung über die Pressfläche vorsteht, insbesondere wenn die Pressfläche und die vorstehende Manschette aus einem Stück elastischen Materials, z.B. Gummi, hergestellt und der Kolben durch einen Hing ver steift ist." Sie bestreitet die Lizenzrechte der Klägerin und die Wirksamkeit des von ihr in .Anspruch genommenen 'Patentes, weil die Wiedereinsetzung nicht zu Recht bestehe, sondern erschlichen sei. Sie bestreitet ferner, dass ihre Kolbenform das Klage patent verletze, beansprucht aber far den Fall, dass eine Verwendung der Kittel des Klagepatents bejaht werden sollte die Priorität ihres latentes, weil der Inhaber des Klagepatents den Schutzanspruch hinsichtlich der Herstellung der Iressfläche und der Dichtungsmfensche11eh aus einem Stuck elastischen Materials nicht mit der ursprünglichen Anmel-dung vom 6„Juli 1958, sondern erst mit Schriftsatz vom 5. Dezembör 1938 angemeldet habe, frühestens also zu .einem.Zeitpunkt, als der lltersrsng des DR? Weiterhin beansprucht die Beklagte das Recht der weiterter.utzung ihrer .Ausführungsform gemäss § 43 Abs 4 PatG-, da sie während der Löschungszeit des Flagepatents gutgläubig mit der serienmässigen Herstellung und dem Vertrieb des beanstandeten Kolbens begonnen habe. Letzten Endes beansprucht sie das Vorbenutzungsrecht des § 7 PatG, weil sie die Erfindung bereits vor der Anmeldung des Klagepatents in Gebrauch genommen habe. Beide Vorinstanzen, haben den Klageansprüchen stattgegeben, dem Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin jedoch erst für die Zeit vorn 24. nunmehr auf die iekhmele der Verletzungsxk^rmen ab ge st Da hierin eine Klarstellung des in den Torihstänzen erH^E^H| Den Klageantrages liegt, sind Bedenken gegen die Zulas^S!%11| des neuen Klageantrages nicht zu erheben- Die Bekle i i n:c!r! das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die von der! b hinsi eilt 1 i' li rj ui 'Lai chen, die za, irlöse he*'i Patentes eh Hi er auf wird bei der D::>’ir -t e:ru11g . pa tents in der Kombination der elastischen Pr es's fläche einer Uber sie hinausragenden elastischen Manschette und J :ij Die Kombination des Klage-Rpatents bildet eine Einheit, die angesichts des vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Standes der Pechnik Pfiner Teilung nicht zugänglich ist. Der sich aus der Kpslegung des Berufungsgerichts'ergebende Schutzu demfang ikdes Intents deckt'daher somit nur den in den Schutzan-|:gprliehen zu dem Ausdruck kommenden; unmittelbaren. Gegenstände t<öer Erfindung, der dem erteilten.Patent in jedem Falle $ .Ter bl eiben muss« 3s kanncdaher auf sich beruhen, ob eine alOoppelpateiriierung vorliegt, die bei einem in erweiternder Auslegung ermittelten Gegenstand der Erfindung Anlass zu. einer' einschränkenden Bemessung des Schutzu dem-"fanges des Klagepatents'auf den unmittelbaren Gegenstand hä er Erfindung geben könnte. Zutreffend stellt das Berufungsgericht weiter', fest, dass die erste Verletzungsform mit ihrer elastischen rressfläche und der als elastische Manschette wirkenden Verlängerung der Gleitfläche über die Pressfläche hinaus den Hauptanspruch des Elagepatents und dass die ’ Gestaltung des Kolbens aus einem Stuck Gumine und die Anbringung des VersteifungsZylinders die Unteranspräche 2 und 3'verletzt« Die zweite Verletzungsform verletzt nur den Hauptanspruch und den Unteranspruch 2« Der von der Beklagten gewählten konkaven Ausbildung der Bress-fläche kommt keine abändernde Bedeutung zu, zu demal da sie nur in der Ruhelage besteht und dazu bestimmt ist, unter der Einwirkung der Druckflüssigkeit in eine konvex verge ■wölbte Dorm Überzug eben-, so dass in der Funktion kein mm Unterschied gegenüber der Ausführungsform des Klage-pa tents "bestellt, die eine konvexe Vor.wölbung schon .für die H Ruhelage vorsieht, ; ■: ■ Die Beklagte kann deshalb dem Klagebegehren nur ;dann .wirksam begegnen, wenn sie ein eigenes Hecht aufdie Benutzung' dieser Kittel des Klagepatents darlegen kann» -Bin solches .Recht leitet sie aus drei verschiedenen •'Grundlagen her: 1. aus dem’eigenen Patent, für das sie die Priorität gegenüber den Klagepatent.beansprucht, 3. aus dem Vorbenutzungsrecht des § 7 PatG» 1» Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob das eigene Patent der Beklagten .ein Recht zur Benutzung.der Kittel des Elagepatents geben könnte unter der Voraussetzung, dass es älter als das Klagepatent wäre» Denn es fehlt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, an dieser /orausse tzung» Die Behauptung der Beklagten, der .Anmelder des IClagepatents habe wesentliche feile der Kombination erst nach ihrer eigenen Anmeldung mit der Eingabe vom 3» Dezember 1938 nachgebracht, wird durch den Inhalt der ersten Anmeldung des Klagepatents vom 6» Juli 1938 widerlegt. Das Berufungsgericht weist zutreffend nach, dass die beiden wesentlichen Elemente der geschützten Kombination,: nämlich die .elastische Press- B fläche und-die in der Pressrichtung vorstehende elastische Dichtungsmanschette bereits in der ersten Anmeldung er-' v-H ■ , Hpvh; mm- n ' das i ioccn i des Klage- sie habe die' Patentrolle nicht eingesehen.. wenn die Beklagte die retentrolle auf das Bestehen konkurrierender Schutzrechte geprüft hätte, so würde sie nichts anderes erfahren haben, als dass das Klagepatent gelöscht worden sei. / e i t e r e Br klär'tin • Das Berufungsgericht legt das entscheidende Gewicht für die Versagung des Vorbenutzungsrechtes darauf, dass ErnSt Mergel! zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents noch nicht die erforderlichen Anstalten zur Benutzung seiner Erfindung; getroffen habe » .Insbesondere - erach.tet es die vorgelegten Zeichnungen und Bestellungen von Probestücken, namentlich im Hinblick auf mehrere langfristige Unterbrechung enm nicht als eine ausreichende Betätigung des ernstlichen Willens, die Erfindung gewerblich'auszunutzen . Der Revision ist darin bei zupflichten, dass diese Begründung des Berufungsgerichts eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts vermissen lässt» Sie haftet - abgesehen von der Übergehung einschlägiger Beweisanträge -zu eng an den einzelnen, für die Vorbenutzung beigebrachten Tatbeständen und übersieht ihren Zusammenhang» Ernst Merge11 hatte sich bereits seit Jahren mit der Herstellung Ton v/äschepressen befasst und auch-ein anderweites Patent* auf diesen Gebiet erhalten„ Br batte auch auf Grund seiner Veranstaltungen kurz nach der Anmeldung des Klagepatents selbst ein Patent angemeldet 'und erhalten und ist alsbald nach Behebung der kriegsbedingten-Schwierigkeiten zusammen mit der Beklagten zur wi'rtschaftlichen Ausbeutung seines Ce dankens' geschritten, wobei hier ausser Betracht bleiben kann, ob dieses latent eine erschöpfende Verfolgung seines Lrfindungsgedank’ens^ war „• Alles das; ist geeignet, ein1 klt zielbewusstes und fortgesetztes Handeln zu belegen, dem gegenüber die zeitlichen Intervalle"der ausserlich nachweisbaren Veranstaltungen sehr wohl ein minderes Gewicht haben könnten, zu demal da sie in ; eine- Zeit grosser.Borr-■stoff— und Beschaffungsschwierigkeiten fielen und andererseits nichts dafür spricht, dass Mergell in der Zwischenzeit untätig geblieben ist» Das Berufungsgericht hat es versäumt, die' Vorbereitung der Benutzung in diesem Zusammenhänge zu würdigen lach den Ausführungen über das V/eiterbenutzungsrecht kann auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den .Sechnungsiegungs- und Schadensersatzanspruch keinen Bestand haben. Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt konnte die Beklagte damit rechnen, es werde ihr auch nach der Mitteilung, dass die Löschung des Patents Zu unrecht erfolgt sei, zu dem Mindesten•ein Weitcrbenutzungs-recht • zu st eben. ffwürde die Sachlage erst dann 'zu beurteilen sein, wenn die Klägerin Tatsachen dargelegt und zu dem Mindesten glaub-1; haft gemacht haben würde, die den Fortbestand, des Patents . Beklagten kann infolgedessen erst dann die Hede sein, wenn sic ernstlich die Möglichkeit des Versagens ihres * Weiterbenutzungsrechtes in Rechnung ziehen muss.
Für das ITaehsc'Klagewerk
Für die .Amtliche Sammlung.
Gesetz; PatG § 43 Abs 4
1. Reohtssatz:
Pas üeiterbenutzungsrecht des § 43 .Abs 4 PatG- setzt materielles Erlöschen des benutzten Patentes voraus. Hierzu genügt nicht ; die Löschung des latentes in der Patentrolle, da ihren Eintragungen keine rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Wirkung zukommt. Hs ist vielmehr der materielle Grund des Erlöschens zu prüfen.
2. Rechtssatz s
Per für das Weiterbenutzungsrecht des § 43 Abs 4 PatG.notwendige gute Glaube setzt nicht voraus, dass der Benutzer das Patent und seine Löschung kannte. Der gute Glaube fehlt nur dann, wenn der Benutzer mit dem Wiederaufleben des benutzten Patents gerechnet hat oder rechnen müsste.
Aktenzeichen; I ZR 138/51
urteil des BGH vom 27. Mai 1952
OLG Düsseldorf
1 ZR 138/51
Verkündet am 27» Mai 1952 Grunau. Justisobersekret|r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volk
In dem Rechtsstreit
der Firma flllMliii . f
8MMM, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagten und Eevisionsklägerin ,
- rrozesshevollrnächtigter: Rechtsanwalt Br» JIM
Kreis
n
die Firma Maschinenfabrik Wilhelm C
Klägerin und Revisionsbeklagte
- P.rozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Nr
EG in
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 27. Hai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Nr» Lindenmaier, Schmidt, Nr» Birnbach,
bilde und Br. Krüger-Bieland
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3» August 1951 aufgehoben» Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch aber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2« Wäschepresse nach Anspruch 1, dadurch' gekennzeichnet, dass die Pressfläche ( o) , die Dichtungstrfsnsche11e (d) and dis vorstehende Manschette (d) aus einem' Stück-elastischen Materials hergestellt sind«
3« Wäschepresse nach;Anspruch 1 und 2," dadurch gekennzeichnet, dass der Kolben durch einen Ring oder dergleichen versteift ist«
'Di e
der Patentschrift beigegebene Zeichnung zeigt
eine Ausführungsform, deren Pressfläche in der Pressrichtung konvex vorgewölbt ist«
Die .Beklagte ist Inhaberin des DP.P 741 148, das am 2« Dezember 1938 angemeidet wurde. Die Erteilung wurde am 16« September 1943 bekannt gemacht und die Patentschrift am 5o November 1943 ausgegeben„ Die Ansprüche dieses Patentes lauten?
1
Hydraulische Wäschepresse, in deren zylindrischem Preß-' hell älter ein an dessen Wandung durch einen schmiegsamen Stulprand gleitend abgedichteter PreSkolbeh als Ganzes längsbeweglicn ungeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Stulprand und der mittlere Boden des Preßkol-bens aus einem Stück bestehen und der Stulprand gegenüber dem Boden des Preßkolbens verstärkt ist.
Hydraulische Wäschepresse nsph Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der mit dem Stulprand verbundene Boden des Kolbens'aus.einer elastisch schmiegsamen Gummimembran besteht, welche in unbelastetem Zustande in • öie Höhlung des Stulprand.es teller- oder schüsselförmig hineingewölbt ist, . ■ V
Beide Altpatente sind ’aufrecht erhalten wordene
Bei einer zweiten Ausführuhgsform fehlt die Verstei fung der Gleitfläche durch einen Metallzylinder..
Eine dritte.-Ausführungsform der Beklagten .verwendet keinen Versteifungszylinder und keine Verlängerung der Gleitfiachen Uber die Pressfläche hinaus,
Die Klägerin beanstandet nur die ersten beiden Gestaltungen1 des Kolbens als -Verletzungen des ihr geschützten elastischen Presskolbens mi t '.Dichtungsiaanschette , weil die
Verlängerung der Gleitfläche einer Dichtungsmanschette gleichzuachten sei..
Sie klagt auf Unterlassung der Herstellung, des Ver triebes und Gebrauches von Wäschepressen
"mit einem durch Flüssigkeitsdruck bewegten Presskolben, dessen Pressfläche eine'Dichtungsmanschette hat, bei welchem die Pressfläche- elastisch und mit einer solchen elastischen Manschette versehen ist, die in der Pressrichtung über die Pressfläche vorsteht,
insbesondere wenn die Pressfläche und die vorstehende Manschette aus einem Stück elastischen Materials, z.B. Gummi, hergestellt und der Kolben durch einen Hing ver steift ist."
Darieben, verlangt sie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung: der Beklagten.
. .Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet die Lizenzrechte der Klägerin und die Wirksamkeit des von ihr in .Anspruch genommenen 'Patentes, weil die Wiedereinsetzung nicht zu Recht bestehe, sondern erschlichen sei.
Sie bestreitet ferner, dass ihre Kolbenform das Klage patent verletze, beansprucht aber far den Fall, dass eine Verwendung der Kittel des Klagepatents bejaht werden sollte die Priorität ihres latentes, weil der Inhaber des Klagepatents den Schutzanspruch hinsichtlich der Herstellung der Iressfläche und der Dichtungsmfensche11eh aus einem Stuck elastischen Materials nicht mit der ursprünglichen Anmel-dung vom 6„Juli 1958, sondern erst mit Schriftsatz vom 5. Dezembör 1938 angemeldet habe, frühestens also zu .einem.Zeitpunkt, als der lltersrsng des DR? 741 148 bereits begründet' gewesen sei.'
Weiterhin beansprucht die Beklagte das Recht der weiterter.utzung ihrer .Ausführungsform gemäss § 43 Abs 4 PatG-, da sie während der Löschungszeit des Flagepatents gutgläubig mit der serienmässigen Herstellung und dem Vertrieb des beanstandeten Kolbens begonnen habe. Letzten Endes beansprucht sie das Vorbenutzungsrecht des § 7 PatG, weil sie die Erfindung bereits vor der Anmeldung des Klagepatents in Gebrauch genommen habe.
Beide Vorinstanzen, haben den Klageansprüchen stattgegeben, dem Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin jedoch erst für die Zeit vorn 24. l'ärz 1950, nämlich von der ersten Mitteilung der Klägerin ab, dass
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nunmehr auf die iekhmele der Verletzungsxk^rmen ab ge st
Da hierin eine Klarstellung des in den Torihstänzen erH^E^H| Den Klageantrages liegt, sind Bedenken gegen die Zulas^S!%11| des neuen Klageantrages nicht zu erheben- Die Bekle i i n:c!r! D pro-ih
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eilenden tatsächlichen Unterlagen'vor, insbesondere genUgemF wie. das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die von der! igetelag.ten in ihr gm Schrif tsa l:z ;vom 18. Oktober 1950 ge-1 i ten Verdacb tr eomenie nicht,- um
i rung in dieser Sichtung zu veranlassen;. Es wurde a >
Vr:-i einen reinen Erforschungsbeweis handeln» hie der I lu " t nt p i fi 4 Es ti i i 11 c i 11 - 11 is of 1 m ;i i i 1 Ii., hl
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gehende Li 41 e Ansprüche. 2 und 3 als Unterart spräche' far |||esonde're Ausf Lib rungs formen , denen keine selbständige Erfinderische .Bedeutung zukomme. Diese Auslegung lässt Keinen 'Rech ts irr tum erkennen. Die Kombination des Klage-Rpatents bildet eine Einheit, die angesichts des vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Standes der Pechnik Pfiner Teilung nicht zugänglich ist. Der sich aus der Kpslegung des Berufungsgerichts'ergebende Schutzu demfang ikdes Intents deckt'daher somit nur den in den Schutzan-|:gprliehen zu dem Ausdruck kommenden; unmittelbaren. Gegenstände t<öer Erfindung, der dem erteilten.Patent in jedem Falle $ .Ter bl eiben muss« 3s kanncdaher auf sich beruhen, ob eine alOoppelpateiriierung vorliegt, die bei einem in erweiternder Auslegung ermittelten Gegenstand der Erfindung Anlass zu. einer' einschränkenden Bemessung des Schutzu dem-"fanges des Klagepatents'auf den unmittelbaren Gegenstand hä er Erfindung geben könnte.
Zutreffend stellt das Berufungsgericht weiter', fest, dass die erste Verletzungsform mit ihrer elastischen rressfläche und der als elastische Manschette wirkenden Verlängerung der Gleitfläche über die Pressfläche hinaus den Hauptanspruch des Elagepatents und dass die ’ Gestaltung des Kolbens aus einem Stuck Gumine und die Anbringung des VersteifungsZylinders die Unteranspräche 2 und 3'verletzt« Die zweite Verletzungsform verletzt nur den Hauptanspruch und den Unteranspruch 2« Der von der Beklagten gewählten konkaven Ausbildung der Bress-fläche kommt keine abändernde Bedeutung zu, zu demal da sie nur in der Ruhelage besteht und dazu bestimmt ist, unter der Einwirkung der Druckflüssigkeit in eine konvex verge ■wölbte Dorm Überzug eben-, so dass in der Funktion kein
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Unterschied gegenüber der Ausführungsform des Klage-pa tents "bestellt, die eine konvexe Vor.wölbung schon .für die H Ruhelage vorsieht, ; ■: ■
Die Beklagte kann deshalb dem Klagebegehren nur ;dann .wirksam begegnen, wenn sie ein eigenes Hecht aufdie Benutzung' dieser Kittel des Klagepatents darlegen kann» -Bin solches .Recht leitet sie aus drei verschiedenen •'Grundlagen her:
1. aus dem’eigenen Patent, für das sie die Priorität gegenüber den Klagepatent.beansprucht,
2» aus den VJeiterbenutzungsrecht aus § 43 Abs 4 PatG,
3. aus dem Vorbenutzungsrecht des § 7 PatG»
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1» Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob das eigene Patent der Beklagten .ein Recht zur Benutzung.der Kittel des Elagepatents geben könnte unter der Voraussetzung, dass es älter als das Klagepatent wäre» Denn es fehlt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, an dieser /orausse tzung» Die Behauptung der Beklagten, der .Anmelder des IClagepatents habe wesentliche feile der Kombination erst nach ihrer eigenen Anmeldung mit der Eingabe vom 3» Dezember 1938 nachgebracht, wird durch den Inhalt der ersten Anmeldung des Klagepatents vom 6» Juli 1938 widerlegt. Das Berufungsgericht weist zutreffend nach, dass die beiden wesentlichen Elemente der geschützten Kombination,: nämlich die .elastische Press- B fläche und-die in der Pressrichtung vorstehende elastische Dichtungsmanschette bereits in der ersten Anmeldung er-' v-H ■ , Hpvh;
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Ernst Morgen., der ursprüngliche. Inhaber des Patents Hr 741 148 g.vor der Anmeldung des Klagepatents und.vor der Veräusserung seines;Patents und seines Geschäftsbetriebes an die Beklagte bereits im Besitz des Erfindungsgedankens .des Klagepatents gewesen sei .-'Die ..Ausführungen' des Berufung sgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob sich dieser Erfindungsgedanke auf das spater erwirkte Patent Ir 741 148 oder auf das Klagepatent bezog, oder ob der Erfindungsgedanke beide Patente umfasst» Es wird notwendig sein, den Gegenstand und die Tragweite beider Erfindung gen, gegebenenfalls such ihre gegenseitige Überschneidung, zu erörtern o Erst diese Prüfung kann- ergeben,- ob .die Beklagte auf Grund der Vorbenutzung ihres Hechtsvorgängers ein Recht auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsformen in Inspruch nehmen kann»
Das Berufungsgericht legt das entscheidende Gewicht für die Versagung des Vorbenutzungsrechtes darauf, dass ErnSt Mergel! zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents noch nicht die erforderlichen Anstalten zur Benutzung seiner Erfindung; getroffen habe » .Insbesondere - erach.tet es die vorgelegten Zeichnungen und Bestellungen von Probestücken, namentlich im Hinblick auf mehrere langfristige Unterbrechung enm nicht als eine ausreichende Betätigung des ernstlichen Willens, die Erfindung gewerblich'auszunutzen .
Der Revision ist darin bei zupflichten, dass diese Begründung des Berufungsgerichts eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts vermissen lässt» Sie haftet - abgesehen von der Übergehung einschlägiger Beweisanträge -zu eng an den einzelnen, für die Vorbenutzung beigebrachten Tatbeständen und übersieht ihren Zusammenhang» Ernst Merge11 hatte sich bereits seit Jahren mit der Herstellung
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Ton v/äschepressen befasst und auch-ein anderweites Patent* auf diesen Gebiet erhalten„ Br batte auch auf Grund seiner Veranstaltungen kurz nach der Anmeldung des Klagepatents selbst ein Patent angemeldet 'und erhalten und ist alsbald nach Behebung der kriegsbedingten-Schwierigkeiten zusammen mit der Beklagten zur wi'rtschaftlichen Ausbeutung seines Ce dankens' geschritten, wobei hier ausser Betracht bleiben kann, ob dieses latent eine erschöpfende Verfolgung seines Lrfindungsgedank’ens^ war „• Alles das; ist geeignet, ein1 klt zielbewusstes und fortgesetztes Handeln zu belegen, dem gegenüber die zeitlichen Intervalle"der ausserlich nachweisbaren Veranstaltungen sehr wohl ein minderes Gewicht haben könnten, zu demal da sie in ; eine- Zeit grosser.Borr-■stoff— und Beschaffungsschwierigkeiten fielen und andererseits nichts dafür spricht, dass Mergell in der Zwischenzeit untätig geblieben ist» Das Berufungsgericht hat es versäumt, die' Vorbereitung der Benutzung in diesem Zusammenhänge zu würdigen
III.
lach den Ausführungen über das V/eiterbenutzungsrecht kann auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den .Sechnungsiegungs- und Schadensersatzanspruch keinen Bestand haben. Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt konnte die Beklagte damit rechnen, es werde ihr auch nach der Mitteilung, dass die Löschung des Patents Zu unrecht erfolgt sei, zu dem Mindesten•ein Weitcrbenutzungs-recht • zu st eben. Solchenfalls handelte sie bei der: V/ei ter--benutzung der Verletzungsformen nicht schuldhaft. Anders
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ffwürde die Sachlage erst dann 'zu beurteilen sein, wenn die Klägerin Tatsachen dargelegt und zu dem Mindesten glaub-1; haft gemacht haben würde, die den Fortbestand, des Patents . in der Löschungszeit belegen könnten. Pas hat aber die
itKlägerin nicht nur unterlassen, sondern sich überhaupt
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: geweigert, der Beklagten Einblick in die Vorgänge der : Wiedereinsetzung zu geben. Von einem Verschulden der
gib/..
Beklagten kann infolgedessen erst dann die Hede sein, wenn sic ernstlich die Möglichkeit des Versagens ihres * Weiterbenutzungsrechtes in Rechnung ziehen muss.
Hach alledem musste das Urteil aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
iii'ndenmaier
Birnbach
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Kr üg e r -N i e 1 a n d.
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