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BGH · T ZR 137/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZR 137/86

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufträge er selbst, die Firma Werkzeug Hans W. ausgeführt, nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei sei im Regelfall auf den für die Auskunft notwendigen Zeitaufwand abzustellen. Der Beklagte brauche sich Unterlagen nicht von dritten Unternehmen zu beschaffen, da er die Auskünfte nur über Geschäfte erteilen solle, bei denen er persönlich beteiligt gewesen sei und deren Entwicklung er kenne. Kosten für das Auffinden und Ordnen von Unterlagen der Unternehmen, deren Geschäftsführer er gewesen sei, seien zudem nicht zu berücksichtigen, da die Unternehmen schon wegen der sie treffenden Buchführungspflicht die in Unordnung geratenen Papiere wieder ordnen müßten. 1. Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, aaO WM 1984, 180; Beschl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei von wesentlicher Bedeutung, welche Aufwendungen an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Beklagte ein Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Dagegen hat das bloße Interesse des Beklagten, durch die Vorenthaltung der vom Kläger verlangten Auskünfte dessen Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, daß die Parteien - wie hier - auch über den Grund des Leistungsanspruches streiten und das mit der Berufung angefochtene Urteil diesen bejaht hat (BGH, aaO NJW 1986, 1493). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es bei der Bewertung des maßgeblichen Interesses im Streitfall allein den Arbeitsaufwand berücksichtigt hat, den der Beklagte zur Feststellung und Mitteilung der Tatsachen benötigt, über die er Auskunft erteilen soll. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte als früherer Geschäftsführer der Unternehmensgruppe WflBPI einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliege, die sich sachlich auch auf die von ihm verlangten Auskünfte beziehe und bei deren Verletzung er sich schadensersatzpflichtig mache. Mangels geeigneten Parteivortrags konnte das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber treffen, in welchem Umfang der Beklagte überhaupt seiner früheren Arbeitgeberin zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und ob sich diese Verpflichtung, sollte sie wirksam vereinbart worden sein, auch auf die hier verlangten Auskünfte beziehe. c) Die Revision sieht einen Rechtsfehler weiter darin, daß das Berufungsgericht den Tenor des erstinstanzlichen Urteils aufgrund des Vortrags der Klägerin dahin ausgelegt hat, daß sie lediglich Auskunft über die Geschäfte begehrt, von denen der Beklagte persönlich Kenntnis genommen habe und deren Einzelheiten er daher kenne. Daraus leitet die Revision her, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Beschwer übersehen, daß der Beklagte erhebliche Kosten aufzuwenden haben werde, um sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, da er nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer nicht mehr über die erforderlichen Unterlagen verfüge . zur Verfügung stehenden Unterlagen hat, ist er regelmäßig zur Auskunft nicht verpflichtet, weil es für ihn eine unbillige Belastung darstellt, wenn er sich die erforderlichen Erkenntnisse erst durch streitige - gegebenenfalls gerichtliche Auseinandersetzungen - beschaffen muß. Danach ist die Auslegung, die das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht dem Tenor des landgerichtlichen Urteils gegeben hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat auch hier keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die im Streitfall zu der Annahme führen könnten, der Beklagte sei aufgrund besonderer Abreden mit der Klägerin zu einer Auskunftserteilung auch unter Heranziehung von nicht in seinem Besitz befindlichen Unterlagen verpflichtet. Danach ist es dann aber auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht im Blick auf solche möglichen Verpflichtungen den Wert der Beschwer höher festgesetzt hat. Damit hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend nur den Arbeitsaufwand, den der Beklagte persönlich zu erbringen hat, um die Auskunft zu erteilen, bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend auch berücksichtigt, daß es sich der Sache nach im Streitfall um die Auskünfte nach Ein-

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
InteresseFirmaBerufungsgerichtunterliegenKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
T ZR 137/86
URTEIL
Verkündet am:
28. Januar 1988 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans-Werner
 Im
Hl
I, M|
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als	amtlich
 bestellte Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. ■■ -
gegen
 die Fi Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. VHB -
WII
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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z?
Tatbestand:
Der Beklagte Unterzeichnete für die "Firma Werkzeug
 am 3. Juli 1979 eine Vereinbarung mit der Klägerin, durch die eine Zusammenarbeit der Unternehmen bei der Errichtung von Kraftfahrzeug-Werkstätten und anderen Großeinrichtungen auf ausländischen Märkten begründet wurde. Der Beklagte übernahm dabei auch persönlich einzelne Verpflichtungen gegenüber der Klägerin.
Im Juni 1981 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen des Verdachts, die Firma	habe	Geschäfte abge-
schlossen, ohne sie - entsprechend den getroffenen Vereinbarungen - daran beteiligt zu haben. Sie verlangte von der Firma W0HMüber solche Geschäfte Auskünfte, die der im Dezember 1983 neu bestellte Geschäftsführer dieser Unternehmensgruppe dahin erteilte, Geschäftsabschlüsse unter Verletzung der getroffenen Vereinbarungen seien ihm nicht bekannt .
Die Klägerin begehrt daher nun von dem Beklagten, der im November 1983 als Geschäftsführer abberufen worden war, im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, ob von der Unternehmensgruppe	Aufträge,	die	den vertraglichen
 Vereinbarungen der Parteien unterfielen, abgeschlossen und durchgeführt worden seien. Der Beklagte hält eine ihn treffende Auskunftspflicht nicht für begründet, da die zugrundeliegenden Verträge unwirksam seien und er persönlich zudem nicht in Anspruch genommen werden könne.
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Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
 der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufträge er selbst, die Firma Werkzeug Hans W. wflHB GmbH & Co. KG, weitere im Firmenverbund ttfllHHiB stehende Firmen, insbesondere die Firma	Engineering	GmbH
und/oder von ihm oder von der Firma Werkzeug-
Hans W. WfBHHBI GmbH & Co. KG eingeschaltete andere Firmen auf dem Exportmarkt für die Einrichtung von KFZ-Werkstätten und anderen Großeinrichtungen in der Zeit vom 3.7.1979 bis zu dem 3.7.1982 abgeschlossen und abgewickelt haben.
Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte weiter den Antrag, die Klage abzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I.	1. Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil der Wert der Beschwer 500,-- DM nicht übersteige. Dieser richte sich, so hat das Berufungsgericht
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ausgeführt, nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei sei im Regelfall auf den für die Auskunft notwendigen Zeitaufwand abzustellen. Andere für eine Schätzung des Interesses des Beklagten maßgebliche Tatsachen seien im Streitfall nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte brauche sich Unterlagen nicht von dritten Unternehmen zu beschaffen, da er die Auskünfte nur über Geschäfte erteilen solle, bei denen er persönlich beteiligt gewesen sei und deren Entwicklung er kenne. Das Auskunftsbegehren der Klägerin gehe nicht weiter, wie deren Vortrag zu entnehmen sei. Kosten für das Auffinden und Ordnen von Unterlagen der Unternehmen, deren Geschäftsführer er gewesen sei, seien zudem nicht zu berücksichtigen, da die Unternehmen schon wegen der sie treffenden Buchführungspflicht die in Unordnung geratenen Papiere wieder ordnen müßten. Die vom Beklagten hierzu im einzelnen aufgestellten Behauptungen seien als Schutzbehauptungen zu werten.
2.	Die gegen diese Beurteilung in zulässiger Weise (§ 547 ZPO) gerichtete Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
II. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer 500,-- DM übersteigt. Diesen Wert hatte das Berufungsgericht, wenn - wie hier - die §§ 4-9 ZPO nicht eingreif en, nach §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen. Diese Wertfestsetzung ist der revisionsrechtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat
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(BGH, Beschl. v. 19.5.1982 - IVb ZB 80/82, NJW 1982, 1651; Urt. v. 30.11.1983 - VIII ZR 243/82, WM 1984, 180 m.w.N.).
1. Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, aaO WM 1984, 180; Beschl. v. 13.3.1985
-	IVa ZB 2/85, NJW 1986, 1493 jeweils m.w.N.). Dieses Interesse läßt sich nicht nach festen Prozentsätzen des Leistungsanspruchs bewerten, dessen Durchsetzung durch die Nichterteilung der Auskunft erschwert oder verhindert würde. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft sei in der Regel ebenso zu bewerten wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.6.1970
-	II ZR 150/69, WM 1970, 1226). Es kommt vielmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei von wesentlicher Bedeutung, welche Aufwendungen an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Beklagte ein Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Dagegen hat das bloße Interesse des Beklagten, durch die Vorenthaltung der vom Kläger verlangten Auskünfte dessen Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, daß die Parteien - wie hier - auch über den Grund des Leistungsanspruches streiten und das mit der Berufung angefochtene Urteil diesen bejaht hat (BGH, aaO NJW 1986, 1493). Denn im Fall der Verurteilung erwächst auch nur
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der Anspruch auf Auskunft in Rechtskraft; diese steht einer möglichen späteren Abweisung der Zahlungsklage nicht entgegen .
2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es bei der Bewertung des maßgeblichen Interesses im Streitfall allein den Arbeitsaufwand berücksichtigt hat, den der Beklagte zur Feststellung und Mitteilung der Tatsachen benötigt, über die er Auskunft erteilen soll. Es hat dabei keine Gesichtspunkte außer acht gelassen, die im Streitfall eine andere Wertfestsetzung hätten rechtfertigen können.
a)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte als früherer Geschäftsführer der Unternehmensgruppe WflBPI einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliege, die sich sachlich auch auf die von ihm verlangten Auskünfte beziehe und bei deren Verletzung er sich schadensersatzpflichtig mache.
Das Berufungsgericht hat diese Erwägung zu Recht nicht bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt. Mangels geeigneten Parteivortrags konnte das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber treffen, in welchem Umfang der Beklagte überhaupt seiner früheren Arbeitgeberin zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und ob sich diese Verpflichtung, sollte sie wirksam vereinbart worden sein, auch auf die hier verlangten Auskünfte beziehe.
b)	Die Revision trägt weiter vor, der Beklagte werde bereits gerichtlich von einem Unternehmen der Firmengruppe, deren Geschäftsführer er früher war, auf Unterlassung, Ge-
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schäftsgeheimnisse zu offenbaren, in Anspruch genommen. Diese in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsache ist un-beachtlich (§ 541 Abs. 1 ZPO). Zudem läßt sie auch keinen Schluß darauf zu, daß dieser Rechtsstreit gerade durch das vorliegende Verfahren ausgelöst worden sei und daß deshalb eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Beschwer geboten gewesen wäre.
c)	Die Revision sieht einen Rechtsfehler weiter darin, daß das Berufungsgericht den Tenor des erstinstanzlichen Urteils aufgrund des Vortrags der Klägerin dahin ausgelegt hat, daß sie lediglich Auskunft über die Geschäfte begehrt, von denen der Beklagte persönlich Kenntnis genommen habe und deren Einzelheiten er daher kenne. Daraus leitet die Revision her, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Beschwer übersehen, daß der Beklagte erhebliche Kosten aufzuwenden haben werde, um sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, da er nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer nicht mehr über die erforderlichen Unterlagen verfüge .
Auch diesen Erwägungen der Revision kann nicht beigetreten werden. Zwar begründen Störungen des Erinnerungsvermögens des Auskunftspflichtigen nicht die Unmöglichkeit der Leistung, da das Gedächtnis nicht die einzige Erkenntnisquelle der Auskunft ist. Als Erkenntnisquelle können vielmehr auch schriftliche Unterlagen, Angaben von Hilfspersonen und dergleichen zu Gebote stehen und müssen für die Erfüllung der Verpflichtung herangezogen werden (RG DR 1941, 2335). Aber wenn der Auskunftspflichtige sich nicht mehr auf sein Erinnerungsvermögen stützen kann und keine eigenen, ihm
 
zur Verfügung stehenden Unterlagen hat, ist er regelmäßig zur Auskunft nicht verpflichtet, weil es für ihn eine unbillige Belastung darstellt, wenn er sich die erforderlichen Erkenntnisse erst durch streitige - gegebenenfalls gerichtliche Auseinandersetzungen - beschaffen muß. Die - wie im Streitfall - aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Auskunftspflicht besteht unter anderem nur dann, wenn der Verpflichtete die Angaben unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr., vgl. BGHZ 95, 274, 279 m.w.N.). Danach ist die Auslegung, die das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht dem Tenor des landgerichtlichen Urteils gegeben hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat auch hier keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die im Streitfall zu der Annahme führen könnten, der Beklagte sei aufgrund besonderer Abreden mit der Klägerin zu einer Auskunftserteilung auch unter Heranziehung von nicht in seinem Besitz befindlichen Unterlagen verpflichtet. Danach ist es dann aber auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht im Blick auf solche möglichen Verpflichtungen den Wert der Beschwer höher festgesetzt hat.
3.	Damit hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend nur den Arbeitsaufwand, den der Beklagte persönlich zu erbringen hat, um die Auskunft zu erteilen, bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt. Seine Annahme, hierfür seien eine bis zwei Stunden ausreichend, läßt als tatrichterliche Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend auch berücksichtigt, daß es sich der Sache nach im Streitfall um die Auskünfte nach Ein-
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zelgeschäften von erheblichem wirtschaftlichem Umfang handelt, so daß nicht eine Vielzahl von Angaben durch den Beklagten zu erbringen sind.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Scholz-Hoppe
 Mees
v. Gamm
 Merkel
Teplitzky