Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 30. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Sie haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen . Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, der von der Beklagten erzielte Veräußerungserlös sei maßgebend. Im übrigen hat es die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, Auskunft über die von ihr erzielten Veräußerungserlöse zu erteilen. Gleichwohl komme es auf ihre Veräußerungserlöse an, weil sie eine 100 %-ige Tochter der japanischen Herstellerin sei und weil die Geräte erst aufgrund der Veräußerungen im Inland den Konzernbereich verließen. Der Senat hat in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits anhängig gewesenen Parallelverfahren, in dem es um die Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte ging, durch Urteil vom 13. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte sei unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch als Importeurin zur Auskunft über ihre eigenen Erlöse verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die vom Importeur nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG (a.F.) geschuldete Vergütung auf der Grundlage der vom ausländischen Hersteller erzielten Veräußerungserlöse zu berechnen (zuletzt BGH, Urteil vom 14.2.1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531, 532 -Herstellervergütung). Dementsprechend kann sich auch der Auskunftsanspruch des Importeurs nur auf diesen Erlös, der in aller Regel dem vom Importeur entrichteten Kaufpreis entsprechen wird, erstrecken. Wie der Senat zuletzt in dem angeführten Parallelverfahren nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils entschieden hat, reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern bei rechtlicher Selbständigkeit des Fertigungs- und des Vertriebsunternehmens grundsätzlich nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen mit der Folge zuzurechnen, daß die Veräußerungserlöse des letzteren für die Berechnung der Vergütung maßgebend sein sollen; das Vertriebsunternehmen ist auch nicht als bloße Vertriebsabteilung innerhalb einer durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit anzusehen (BGH GRUR 1985, 287, 288 - Herstellerbegriff IV). Die Klage erweist sich mit dem Auskunftsanspruch zu b) als unbegründet, weil die Beklagte nicht zur Auskunftserteilung über ihre eigenen Veräußerungserlöse verpflichtet ist. Einen Hilfsantrag auf Auskunftserteilung über die Erlöse der Herstellerin haben die Klägerinnen im Streitfall nicht gestellt. Denn die von den Klägerinnen mit diesem Antrag begehrten Angaben über die Anzahl der von der Beklagten veräußerten Videorecorder haben im Rahmen des gesamten Auskunftsbegehrens keine selbständige Bedeutung; sie sind isoliert - ohne den Auskunftsantrag Das aber sind die Herstellererlöse, die vorliegend nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens und damit in diesem Verfahren auch nicht als Berechnungsgrundlage für den Zahlungsanspruch eingeführt worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/84 Verkündet am: 26. Juni 1986 Walz in dem Rechtsstreit Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OpMHB Co. (Europa) GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Shigeo Masathoshi Ki| Shimojama und Werner TfUHB , IHl, HfHmy, Beklagte und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.^HBP- gegen 1) GflHk, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich Straße fR, 2) GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Rolf DMBBBPl und Dr. Norbert ThfliM, HelHBIM Straße Sr 3) VG Wort, Verwertungsgesellschaft Wort, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef Ml^Sr GSSstraße Sr MüSBBl Vr diese zusammengeschlossen in der ZPü, Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, HeM^-wflMMt-Straße Wt, MüHM f, Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 21. Juni 1984 aufgehoben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 30. September 1983 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Die Klage wird auch mit dem weiteren Auskunftsbegehren abgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden den Klägerinnen auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Sie haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen . Die Beklagte ist zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens, von dem sie u.a. Videorecorder bezieht, die sie unter dem Firmen-und Warenzeichen ihrer Muttergesellschaft im Inland in den Geschäftsverkehr bringt. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der - für private Aufzeichnungen von geschützten Werken geeigneten - Bildaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG (a.F.). Die Parteien streiten in erster Linie darüber, welcher Veräußerungserlös der Vergütungsberechnung zugrunde zu legen ist. Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, der von der Beklagten erzielte Veräußerungserlös sei maßgebend. Herstellerin der Geräte sei zwar die japanische Muttergesellschaft der Beklagten. Wegen der bestehenden Konzernverbindung sei jedoch die Vergütung nach dem eigenen Erlös der Be- 4 klagten zu berechnen. Die Veräußerung der Geräte an die Beklagte stelle lediglich eine konzerninterne Warenbewegung und noch kein echtes Verkehrsgeschäft dar. Erst mit der Weiterveräußerung durch die Beklagte würden die Geräte den konzerninternen Bereich verlassen und an die allgemeine Öffentlichkeit gelangen. Deshalb löse vorliegend auch erst das inländische Inverkehrbringen die Vergütungspflicht aus. Die Klägerinnen haben im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen für einen näher bezeichneten Zeitraum in der Vergangenheit und für die Zukunft Auskunft zu erte ilen, a) wieviele - näher zu bezeichnende - Videorecorder von ihr im Inland verkauft worden sind, b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung dieser Geräte - unter näherer Aufschlüsselung - erzielt hat. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerinnen seien nicht aktivlegitimiert. Der Auskunftsanspruch scheitere überdies daran, daß für die Vergütungsberechnung nicht ihr eigener Veräußerungserlös, sondern der der Herstellerin maßgebend sei. Herstellerin sei aber weder sie noch ihre Muttergesellschaft. Als Importeurin sei sie ohnehin nur zur Zahlung und nicht auch zur Auskunftserteilung verpflichtet. 5 a Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil mit dem Antrag zu a) stattgegeben und es im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte in vollem Umfang zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen bejaht. Im übrigen hat es die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, Auskunft über die von ihr erzielten Veräußerungserlöse zu erteilen. Zwar sei sie nicht Herstellerin, sondern Importeurin. Gleichwohl komme es auf ihre Veräußerungserlöse an, weil sie eine 100 %-ige Tochter der japanischen Herstellerin sei und weil die Geräte erst aufgrund der Veräußerungen im Inland den Konzernbereich verließen. Dieses Inverkehrbringen sei der entscheidende Vorgang, an den die Vergütungspflicht nach § 53 Abs. 5 UrhG (a.F.) anknüpfe. Wegen der Konzernverbundenheit sei deshalb erst der von der Beklagten im Inland erzielte Veräußerungserlös als der maßgebende Herstellererlös anzusehen. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 1. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings von der Aktivlegitimation der Klägerinnen ausgegangen. Der Senat hat in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits anhängig gewesenen Parallelverfahren, in dem es um die Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte ging, durch Urteil vom 13. Dezember 1984 (I ZR 64/83, GRUR 1985, 287, 288 -Herstellerbegriff IV) ausgesprochen, daß die Klägerinnen - Verwertungsgesellschaften im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 4 UrhG (a.F.) - als selbständige Streitgenossen unabhängig voneinander bestehende Ansprüche geltend machen. Die von der Revision erneut vorgebrachten Bedenken geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte sei unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch als Importeurin zur Auskunft über ihre eigenen Erlöse verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die vom Importeur nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG (a.F.) geschuldete Vergütung auf der Grundlage der vom ausländischen Hersteller erzielten Veräußerungserlöse zu berechnen (zuletzt BGH, Urteil vom 14.2.1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531, 532 -Herstellervergütung). Dementsprechend kann sich auch der Auskunftsanspruch des Importeurs nur auf diesen Erlös, der in aller Regel dem vom Importeur entrichteten Kaufpreis entsprechen wird, erstrecken. Dies gilt auch im Streitfall. 7 62 Wie der Senat zuletzt in dem angeführten Parallelverfahren nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils entschieden hat, reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern bei rechtlicher Selbständigkeit des Fertigungs- und des Vertriebsunternehmens grundsätzlich nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen mit der Folge zuzurechnen, daß die Veräußerungserlöse des letzteren für die Berechnung der Vergütung maßgebend sein sollen; das Vertriebsunternehmen ist auch nicht als bloße Vertriebsabteilung innerhalb einer durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit anzusehen (BGH GRUR 1985, 287, 288 - Herstellerbegriff IV). Zur weiteren Begründung wird auf das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 Bezug genommen. 3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Klage erweist sich mit dem Auskunftsanspruch zu b) als unbegründet, weil die Beklagte nicht zur Auskunftserteilung über ihre eigenen Veräußerungserlöse verpflichtet ist. Einen Hilfsantrag auf Auskunftserteilung über die Erlöse der Herstellerin haben die Klägerinnen im Streitfall nicht gestellt. Deshalb ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, auch - entgegen der Annahme des Landgerichts - der Auskunftsanspruch zu a) unbegründet. Denn die von den Klägerinnen mit diesem Antrag begehrten Angaben über die Anzahl der von der Beklagten veräußerten Videorecorder haben im Rahmen des gesamten Auskunftsbegehrens keine selbständige Bedeutung; sie sind isoliert - ohne den Auskunftsantrag 8 zu b) - nicht geeignet, der Vorbereitung des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu dienen. Allein die Kenntnis der veräußerten Stückzahl ermöglicht keine Bezifferung des Zahlungsanspruchs; hinzu treten muß die Kenntnis der maßgebenden Veräußerungserlöse. Das aber sind die Herstellererlöse, die vorliegend nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens und damit in diesem Verfahren auch nicht als Berechnungsgrundlage für den Zahlungsanspruch eingeführt worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß die Klage mit dem Antrag zu a) als selbständige Auskunftsklage (neben der Stufenklage) erhoben sein könnte, sind dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Die Stufenklage ist daher mit dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang unbegründet; im übrigen ist sie noch in erster Instanz anhängig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe Mees