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BGH · I ZR 137/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 137/77

Die Beklagte hat geltend gemacht, die von ihr übernommenen und beglichenen Verbindlichkeiten hätten 3.005.531,63 DM betragen, so daß ihr gern. Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen auf Freistellung von Grundschulden auf übernommenen Grundstücken in Höhe von 175.000,— DM, von Honoraransprüchen des vom Kläger beauftragten Anwalts in Höhe von 85.308,— DM und dem Anspruch einer Versicherungsgesellschaft auf Zahlung von 1.163,80 DM, insgesamt 261.471,90 DM, geltend gemacht. Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte der Klageforderung einen Anspruch auf Freistellung von übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 145.531,63 DM entgegenhalten könne. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es treffe zwar zu, daß sich die Bewertung der Halbfertigfabrikate mit 342.290,— DM als unzutreffend erwiesen habe und die Kundenanzahlungen die von der Beklagten behauptete Höhe gehabt hätten; die Beklagte ziehe daraus aber unzutreffende rechtliche Folgerungen. Der Übernahmevertrag sei aber dahin auszulegen, daß nur der Differenzbetrag zwischen der erwiesenen Summe der Anzahlungen von 416.908,32 DM und dem vereinbarten Wertansatz von 342.290,— DM, also nur ein Betrag von 74.618,32 DM als eine im Rahmen des § 2 des Vertrages zu berücksichtigende Verbindlichkeit angesehen werden könne. 2. Diese Erwägungen sind insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Bewertung der Halbfertigfabrikate mit 342.290,— DM habe unabänderlich und nicht nachprüfbar sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die unrichtige Bewertung einer Sache nicht als ein Sachmangel anzusehen ist und darum auch keine Haftung nach den auf den Untemehmenskauf entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 459 ff BGB begründen kann. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß es sich mit den Kundenanzahlungen insoweit anders verhält. Ihre Höhe war nachprüfbar, brauchte also nicht geschätzt zu werden, und es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Beklagte veranlaßt haben könnte, auf eine Nachprüfung an Hand der Buchhaltungsunterlagen zu verzichten. Dem Berufungsgericht kann weiter insoweit zugestimmt werden, als es dem Vertrag entnommen hat, die Mehrbelastung der Beklagten mit Kundenanzahlungen sei im Rahmen der für die Übernahme von Verbindlichkeiten getroffenen Sonderregelung des § 2 Nr. 4 (Revisionsklausel) zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht jedoch kein Grund, die Kundenanzahlungen nur insoweit als von der Beklagten übernommene Verbindlichkeiten anzusehen, als sie den für beide Seiten verbindlichen Schätzwert der Halbfertigfabrikate übersteigen. gemeint hat, dies folge daraus, daß die Bewertung der Halbfertigfabrikate unabänderlich sein sollte und die Kundenanzahlungen in der Vermögensübersicht auf der Aktivseite als Abzug vom Wert der Halbfertigfabrikate berücksichtigt wurden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Bewertung der Halbfertigfabrikate durch Schätzung ihres Sachwertes nicht davon berührt wird, in welcher Höhe Kundenanzahlungen im Rahmen des § 2 Nr. 4 als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Es kann daraus aber nicht hergeleitet werden, daß dies für die nachträglich festgestellte Mehrbelastung der Beklagten mit Kundenanzahlungen in Höhe von 304.902,32 DM bis zur Höhe des Schätzwertes der Halbfertigfabrikate ebenfalls gelte und nur der darüber hinausgehende Betrag wirtschaftlich die Funktion einer die Beklagte belastenden Verbindlichkeit habe. Das Berufungsgericht hat insoweit außer acht gelassen, daß der in der Vermögensübersicht für Halbfertigfabrikate angesetzte Aktivposten völlig aufgezehrt wird, wenn, wie es festgestellt hat, die Kundenanzahlungen um 304.902,32 DM höher waren, als bei Vertragsabschluß angenommen wurde. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt hat, greift der in § 1 Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages geregelte Gewährleistungsausschluß insoweit nicht ein. Rechnung gestellte Arbeiten sind darin nicht enthalten, so daß nicht angenommen werden kann, dieser Gewährleistungs-ausschluß beziehe sich mittelbar auch auf die Höhe der Kundenanzahlungen, weil sie die Werklohnforderungen minderten. Es entspricht im Hinblick hierauf weder den Grundsätzen von Treu und Glauben noch der Interessenlage, den Vertrag dahin auszulegen, daß die sich aus der Mehrbelastung mit Kundenanzahlungen ergebende Verbindlichkeit auf den Betrag beschränkt sei, um den die Anzahlungen den bei Vertragsabschluß angenommenen, für beide Parteien verbindlichen Wert der Halbfertigfabrikate überstiegen. Das Berufungsurteil, das eine Überschreitung der Freigrenze des § 2 Nr. 4 des Kaufvertrages mit der Begründung verneint hat, der Mehrbetrag der Kundenanzahlungen sei nur in Höhe von 74.614,32 DM als Verbindlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen, kann danach keinen Bestand haben.

HalbfertigfabrikateHöheKundenanzahlungenBerufungsgerichtVerbindlichkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15. Juni 1979 Zug,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 137/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Firma KBHBDGmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Dieter K^HBP und Frank KflUp, WMBstraße Bl,
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Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Hans Gert
 Ferg
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Zülch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 20. Januar 1973 verkaufte der Kläger an die Beklagte das von ihm unter der Firma "KflV-lJMHHm MflflD" in	betriebene
 Unternehmen mit Aktiven und Passiven gemäß einer von dem Steuerberater THHM zu dem 12. Januar 1973 erstellten Vermögensübersicht, die dem notariellen Vertrag als Anlage beigefügt wurde. Für die Freiheit der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens von Rechten Dritter wurde keine Gewähr übernommen (§ 1 Nr. 2 Abs. 4); desgleichen
 
nicht für den Bestand der übernommenen Forderungen, deren Freiheit von Belastungen mit Rechten Dritter und die Bonität der Schuldner (§ 1 Nr. 4 Abs. 2). Die in der Vermögensübersicht aufgeführten Verbindlichkeiten übernahm die Beklagte bis zu einem Betrag von 2.828.200,— DM (§ 2 Nr. 1). Dazu heißt es in § 2 Nr. 4 des Vertrages:
"Sollte eine genaue Überprüfung aller Verbindlichkeiten ergeben, daß diese den errechneten Betrag von DM 2.828.200,— übersteigen, so ist Herr MflÜ (Kläger) verpflichtet, die KflHP-BOK (Beklagte) von dem übersteigenden Betrag freizustellen. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den zusätzlichen Verbindlichkeiten um solche betrieblichen Ursprungs handelt und der Gesamtbetrag von DM 2.860.000,— nicht überschritten wird."
Der neben der Schuldübernahme zu zahlende Kaufpreis wurde auf 350.000,— DM festgesetzt. Er sollte in zwei Raten von je 35.000,— DM bis zu dem 31. Januar und 31. März 1973 und in vier gleichen Jahresraten von je 70.000,— DM bis zu dem 31. Januar der Jahre 1974 bis 1977 gezahlt werden (§ 3).
Die Beklagte hat das Unternehmen vereinbarungsgemäß übernommen und auf den Kaufpreis bisher 21.823»67 DM entrichtet. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Restbetrages der ersten beiden Kaufpreisraten von 48.176,33 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. April 1973. Hilfsweise hat er die Klage auf die später fällig gewordenen Raten gestützt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die von ihr übernommenen und beglichenen Verbindlichkeiten hätten 3.005.531,63 DM betragen, so daß ihr gern. § 2 Nr. 4 des
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Kaufvertrages ein Erstattungsanspruch in Höhe von 145.531,63 DM zustehe. Mit diesem Anspruch hat sie gegen die Klageforderung aufgerechnet. Hinsichtlich der hilfsweise eingeklagten Kaufpreisraten hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in Höhe von 85.000,— DM bestritten. Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen auf Freistellung von Grundschulden auf übernommenen Grundstücken in Höhe von 175.000,— DM, von Honoraransprüchen des vom Kläger beauftragten Anwalts in Höhe von 85.308,— DM und dem Anspruch einer Versicherungsgesellschaft auf Zahlung von 1.163,80 DM, insgesamt 261.471,90 DM, geltend gemacht. Schließlich hat sie noch mit einem erst am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung von 866.033,42 DM erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte der Klageforderung einen Anspruch auf Freistellung von übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 145.531,63 DM entgegenhalten könne. Zu diesem Ergebnis gelangt es, weil es der Auffassung ist, daß ein von der Beklagten in die Berechnung der übernommenen Verbindlichkeiten eingesetzter Betrag von 253.683,77 DM nur in Höhe von 74.618,32 DM
 
anerkannt werden könne und sich bereits hieraus ergebe, daß die Freigrenze des § 2 Nr. 4 des ÜbernahmeVertrages von 2.860.000,— DM nicht überschritten werde. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1. In der dem Kaufvertrag als Anlage beigefügten Vermögensübersicht sind "Halbfertige Arbeiten" im Wert von 342.290,— DM enthalten. Davon sind Kundenanzahlungen in Höhe von 112.006,— DM abgesetzt, so daß insoweit ein Aktivposten von 230.284,— DM verblieben ist. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, die halbfertigen Arbeiten hätten nur einen Wert von (145.812,81 + 17.411,74 =) 163.224,55 DM gehabt, während die Kundenanzahlungen in Wirklichkeit (403.239,60 + 13.668,72 =)
416.908,32 DM betragen hätten, also um 304.902,32 DM höher gewesen seien, als bei Vertragsabschluß angenommen wurde; die sich hieraus ergebende Überzahlung der Halbfertigfabrikate um (416.908,32 DM ./. 163.224,55 DM =) 253.683,77 DM müsse als Schuldposten in die übernommenen Verbindlichkeiten eingesetzt werden, zu demal es schon fehlerhaft gewesen sei, die Anzahlungen auf Halbfertigfabrikate auf der Aktivseite zu verbuchen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es treffe zwar zu, daß sich die Bewertung der Halbfertigfabrikate mit 342.290,— DM als unzutreffend erwiesen habe und die Kundenanzahlungen die von der Beklagten behauptete Höhe gehabt hätten; die Beklagte ziehe daraus aber unzutreffende rechtliche Folgerungen. Der Übernahmevertrag sei dahin auszulegen, daß der Wertansatz der Halbfertigfabrikate einer späteren Nachprüfung habe entzogen sein sollen. Anders verhalte es sich insoweit mit den in Ansatz gebrachten Kundenanzahlungen. Ihre Höhe habe sich aus der Buchhaltung feststellen und nach Abschluß der unter Zeitdruck geführten Übernahmeverhandlungen überprüfen lassen. Aus
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diesem Grunde könne es der Beklagten nicht verwehrt werden, die wirkliche Höhe der Kundenanzahlungen geltend zu machen. Der Übernahmevertrag sei aber dahin auszulegen, daß nur der Differenzbetrag zwischen der erwiesenen Summe der Anzahlungen von 416.908,32 DM und dem vereinbarten Wertansatz von 342.290,— DM, also nur ein Betrag von 74.618,32 DM als eine im Rahmen des § 2 des Vertrages zu berücksichtigende Verbindlichkeit angesehen werden könne.
2. Diese Erwägungen sind insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Bewertung der Halbfertigfabrikate mit 342.290,— DM habe unabänderlich und nicht nachprüfbar sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die unrichtige Bewertung einer Sache nicht als ein Sachmangel anzusehen ist und darum auch keine Haftung nach den auf den Untemehmenskauf entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 459 ff BGB begründen kann.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß es sich mit den Kundenanzahlungen insoweit anders verhält. Ihre Höhe war nachprüfbar, brauchte also nicht geschätzt zu werden, und es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Beklagte veranlaßt haben könnte, auf eine Nachprüfung an Hand der Buchhaltungsunterlagen zu verzichten. Dem Berufungsgericht kann weiter insoweit zugestimmt werden, als es dem Vertrag entnommen hat, die Mehrbelastung der Beklagten mit Kundenanzahlungen sei im Rahmen der für die Übernahme von Verbindlichkeiten getroffenen Sonderregelung des § 2 Nr. 4 (Revisionsklausel) zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht jedoch kein Grund, die Kundenanzahlungen nur insoweit als von der Beklagten übernommene Verbindlichkeiten anzusehen, als sie den für beide Seiten verbindlichen Schätzwert der Halbfertigfabrikate übersteigen. Wenn das Berufungsgericht
 
gemeint hat, dies folge daraus, daß die Bewertung der Halbfertigfabrikate unabänderlich sein sollte und die Kundenanzahlungen in der Vermögensübersicht auf der Aktivseite als Abzug vom Wert der Halbfertigfabrikate berücksichtigt wurden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Bewertung der Halbfertigfabrikate durch Schätzung ihres Sachwertes nicht davon berührt wird, in welcher Höhe Kundenanzahlungen im Rahmen des § 2 Nr. 4 als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Daß Kundenanzahlungen in der Vermögensübersicht in der damals angenommenen Höhe von 112.006,— DM als ein den Wert der Halbfertigfabrikate mindernder Posten aufgeführt worden sind, läßt zwar den Schluß zu, daß sie in dieser Höhe keine Verbindlichkeiten i. S. von § 2 Nr. 4 sein sollten. Es kann daraus aber nicht hergeleitet werden, daß dies für die nachträglich festgestellte Mehrbelastung der Beklagten mit Kundenanzahlungen in Höhe von 304.902,32 DM bis zur Höhe des Schätzwertes der Halbfertigfabrikate ebenfalls gelte und nur der darüber hinausgehende Betrag wirtschaftlich die Funktion einer die Beklagte belastenden Verbindlichkeit habe. Das Berufungsgericht hat insoweit außer acht gelassen, daß der in der Vermögensübersicht für Halbfertigfabrikate angesetzte Aktivposten völlig aufgezehrt wird, wenn, wie es festgestellt hat, die Kundenanzahlungen um 304.902,32 DM höher waren, als bei Vertragsabschluß angenommen wurde. Dem Kaufvertrag kann nicht entnommen werden, daß dieser Nachteil zu Lasten der Beklagten gehen solle. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt hat, greift der in § 1 Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages geregelte Gewährleistungsausschluß insoweit nicht ein. Er betrifft nur die in Nr. 2, 3 und 5 der Vermögensübersicht aufgeführten Forderungen. Werklohnforderungen für teilweise fertiggestellte und noch nicht in
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Rechnung gestellte Arbeiten sind darin nicht enthalten, so daß nicht angenommen werden kann, dieser Gewährleistungs-ausschluß beziehe sich mittelbar auch auf die Höhe der Kundenanzahlungen, weil sie die Werklohnforderungen minderten. Es entspricht im Hinblick hierauf weder den Grundsätzen von Treu und Glauben noch der Interessenlage, den Vertrag dahin auszulegen, daß die sich aus der Mehrbelastung mit Kundenanzahlungen ergebende Verbindlichkeit auf den Betrag beschränkt sei, um den die Anzahlungen den bei Vertragsabschluß angenommenen, für beide Parteien verbindlichen Wert der Halbfertigfabrikate überstiegen. Sie ist vielmehr, wie das Revisionsgericht in eigener Auslegung des Vertrages entscheiden kann, bei der Anwendung des § 2 Nr. 4 des Vertrages in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe von 253.683,77 DM Jedenfalls zu berücksichtigen.
II. Das Berufungsurteil, das eine Überschreitung der Freigrenze des § 2 Nr. 4 des Kaufvertrages mit der Begründung verneint hat, der Mehrbetrag der Kundenanzahlungen sei nur in Höhe von 74.614,32 DM als Verbindlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen, kann danach keinen Bestand haben. Ob und in welcher Höhe der hier in Rede stehende Gegenanspruch begründet ist und ob er zur Aufrechnung gestellt werden kann, hängt nunmehr davon ab, in welcher Höhe die Beklagte andere Verbindlichkeiten tatsächlich übernommen und getilgt hat. Das Revisionsgericht kann darüber keine abschließende Entscheidung treffen, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Auf die von der Beklagten erhobenen sonstigen Einwendungen
 einzugehen, besteht kein Anlaß, weil es zunächst darauf
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ankommt, ob die von der Beklagten in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung begründet ist.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Merkel
v. Gamm
 Schwerdtfeger
Zülch
 Schönberg