BGHZ:___________ nein UrhG § 31 Kassettenfilm Verpflichtet sich der Verfasser gegenüber einer Herstellerin von Fernsehfilmen zur Ausarbeitung eines sendefähigen Manuskriptes, so erwirbt die Herstellerin selbst dann nicht das Recht zur herkömmlichen Schmalfilmverwertung durch Vorführung über Projektoren auf Leinwand im nichtgewerblichen Bereich, wenn nach dem Wortlaut der allgemeinen Vertragsbedingungen das Recht zur Verwendung des Werkes für "alle Rundfunk- und Filmzwecke" eingeräumt, die Nutzungsart, Schmalfilme für die Vorführung im privaten Bereich herzustellen und zu vertreiben, jedoch im Vertrag nicht einzeln bezeichnet worden ist. Die Herstellerin ist bei solcher Vertragsgestaltung auch nicht berechtigt, von dem für Fernsehzwecke geschaffenen Film Kassettenfilme im Super-8-Format zur Wiedergabe im nichtöffentlichen Bereich - durch Projektoren oder mittels Zusatzgeräten auf dem Fernsehschirm - in den Verkehr zu bringen. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, zu dem nichtöffentlichen Gebrauch (audio-visuelle Verwertung) Kassettenfilme dieses Films im Super-8-Format herzustellen imd zu vertreiben. überträgt der Bi das ausschließliche Recht (Urheber-, Leistungsschütz- und sonstige Rechte) zur Verwendung des Werkes einschließlich des Titels für alle Rundfunk- (Fernsehrundfunk, Hörrundfunk, Drahtfunk) und Filmzwecke, auch soweit die Verwendungsart auf diesen Gebieten zur Zeit noch nicht bekannt oder erfunden ist. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin die Herstellung und Verbreitung von Kassettenfilmen zu dem nichtöffentlichen Gebrauch (audio-visuelle Verwertung) der Filmprodiaktion "Anneliese Rothenberger" zu verbieten. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin durch den Vertrag das Recht erlangt hat, Kassettenfilme im Super-8-Format des Fernsehfilms "Anneliese Rothenberger" herzustellen und zu verbreiten. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die beabsichtigte Herstellung und Verbreitung von Kassettenfilmen im Super-8-Format zu dem nichtöffentlichen Gebrauch unter die der Klägerin übertragenen Nutzungsrechte falle. Es folgert dies daraus, daß der Klägerin nach Ziff.1 der "Allgemeinen Bedingungen" das ausschließliche Recht zur Verwendung des Werkes für "alle Filmzwecke" übertragen worden sei. dieser Bedingungen auch das Recht, von der vollständigen Darbietung des Werkes wiederholt Ton- und Bildträger herzustellen, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen. Hiernach habe die Klägerin das Recht, Kopien des Anneliese Rothenberger-Films im Super-8-Format herzustellen und zu verbreiten, denn auch die Verwertung im Schmalfilm-Format sei eine Verwendung zu Filmzwecken, wobei es auf die Art der Sichtbarmachung des Filmes nicht ankomme. Es komme hinzu, daß die zu Filmzwecken gestattete Verbreitung nach Ziff.12 der Allgemeinen Bedingungen neben dem Verleih auch den Verkauf - unter Erlösbeteiligung des Beklagten - umfasse, ein Verkauf aber in erster Linie bei Schmalfilmen in Frage komme, weil Spielfilme an Filmtheater nicht verkauft, sondern vermietet würden. Da eine Vermietung des Fernsehfilms an Filmtheater, wie der Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe, von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, komme dieser Bestimmung eine praktische Bedeutung nur zu, wenn die Rechte zur Herstellung und Verbreitung von Filmen im Super-8-Format durch den Vertrag vom 9. Die Übertragung dieser Rechte sei auch nicht gemäß § 31 Abs.4 UrhG nichtig; denn die Herstellung und Verbreitung von Filmen im Super-8-Format sei keine neue Nutzungsart. Da die von der Klägerin beanspruchte Nutzungsart unter Ziffer 1 und 2 b der Allgemeinen Bedingungen genau bezeichnet sei, greife auch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG nicht ein. 1• Dem Berufungsgericht kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, die Klägerin habe - weil ihr die Nutzung zu Filmzwecken eingeräumt wor den sei und diese, wie die Vergütungsabrede unter Ziff.12 der "Allgemeinen Bedingungen" zeige, auch den Verkauf von Filmkopien umfasse - das Recht zur herkömmlichen Schmalfilmauswertung, und zwar auch für Vorführungen im privaten Bereich, erhalten. bei Einräumung des Verfilmungsrechts, wenn es sich um ein für die Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt, im Zweifel nur das Recht zur Sendung und nicht das Recht zur öffentlichen Vorführung in Lichtspieltheatern eingeräumt (vgl. Auch im Streitfall sind sich die Parteien einig darüber, daß trotz der nach dem Vertragswortlaut pauschalen Einräumung des Verfilmungsrechts für alle Filmzwecke die Klägerin nicht das Recht erhalten hat, die für das Fernsehen bestimmte Produktion in Lichtspieltheatern öffentlich vorzuführen. Nach dem Zweck, zu dem der Klägerin die Nutzungsrechte der Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt worden sind, erstrecken sich diese Nutzungsrechte nur auf diejenigen filmischen Zwecke, die mit der Auswertung eines zur Sendung durch Funk bestimmten Films üblicherweise verbunden sind. Annahme, die Klägerin habe durch den Vertrag auch das Recht zur herkömmlichen Schmalfilmauswertung erhalten, obwohl der Vertrag keine eindeutige Einräumung dieses Rechts enthält, reicht es nicht aus, daß diese Verwertungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt gewesen ist. Denn das Vorliegen der tatsächlichen Möglichkeit dieser Auswertung läßt für sich allein noch nicht die Folgerung zu, der Beklagte als Urheber des verfilmten Werkes räume dem Filmhersteller mit dem Recht zur Herstellung eines zur Sendung durch Funk bestimmten Films auch das Recht zu dessen Schmalfilmauswertung ein (vgl. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Beklagte nicht mehr Rechte übertragen wollte, als die Auftraggeberin der Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, für ihre Zwecke benötigte. 121 ff mit weiteren Nachweisen), mußte es für den Beklagten auch aus diesem Grunde fernliegen, anzunehmen, er habe mit dem Vertrag über die Verwertung seines Manuskripts für einen Fernsehfilm der Klägerin auch das Recht zur Schmalfilmauswertung eingeräumt. können, wonach der Verwendungszweck sich auch auf Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke erstrecken soll« Vielmehr ist der Revision zuzustimmen, daß es einer gesonderten Aufzählung dieser Verwendungsarten nicht bedurft hätte, wenn mit dem Recht zur Übertragung auf Bild- und Tonträger zu Filmzwecken und deren beliebiger Verbreitung jede Nutzungsart gedeckt wäre, die "Filmzwecken" zugeordnet werden kann. Aus dieser die Honoraransprüche des Beklagten regelnden Bestimmung kann somit entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nichts für den Umfang der Rechtseinräumung an dem für Sendezwecke geschaffenen Manuskript entnommen werden. 2. Hiernach hat die Klägerin durch den mit dem Beklagten im Jahre 1966 geschlossenen Vertrag nicht das Recht erlangt, den Film "Anneliese Rothenberger" im Wege der herkömmlichen Schmalfilmauswertung gewerblich zu nutzen und zu diesem Zwecke Schmalfilme im Super-8-Format herzustellen und zu vertreiben. tenfilmen im Super-8-Format, die für eine Wiedergabe sowohl mittels neuartiger, verbesserter und verbilligter Filmprojektoren auf der Leinwand als auch mittels Zusatzgeräten auf dem Fernsehschirm geeignet sind, gegenüber der Nutzungsart, einen Film durch Funk zu senden, eine bei Vertragsabschluß noch nicht bekannte Nutzungsart darstellt, deren Einräumung gemäß § 31 Abs.4 UrhG unwirksam wäre, oder ob sie gegenüber der herkömmlichen Schmalfilmauswertung als eigenständige Nutzungsart zu werten ist, die gemäß § 31 Abs. 5 UrhG einzeln im Vertrag hätte bezeichnet werden müssen, falls die Rechtseinräumung sich darauf erstrecken sollte. Denn hat die Klägerin schon nicht das Recht zur herkömmmlichen Schmalfilmauswertung erhalten, so ist sie auch nicht berechtigt, Kassettenfilme im Super-8-Format herzustellen und diese der Allgemeinheit als Kaufobjekt für den häuslichen Gebrauch anzubieten. 3. Nach alledem ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Klägerin aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages nicht berechtigt, Kassettenfilme im Super-8-Format der Fernsehproduktion Anneliese Rothenberger zu dem nichtöffentlichen Gebrauch (audio-visuelle Verwertung) herzustellen und zu verbreiten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________ nein UrhG § 31 Kassettenfilm Verpflichtet sich der Verfasser gegenüber einer Herstellerin von Fernsehfilmen zur Ausarbeitung eines sendefähigen Manuskriptes, so erwirbt die Herstellerin selbst dann nicht das Recht zur herkömmlichen Schmalfilmverwertung durch Vorführung über Projektoren auf Leinwand im nichtgewerblichen Bereich, wenn nach dem Wortlaut der allgemeinen Vertragsbedingungen das Recht zur Verwendung des Werkes für "alle Rundfunk- und Filmzwecke" eingeräumt, die Nutzungsart, Schmalfilme für die Vorführung im privaten Bereich herzustellen und zu vertreiben, jedoch im Vertrag nicht einzeln bezeichnet worden ist. Die Herstellerin ist bei solcher Vertragsgestaltung auch nicht berechtigt, von dem für Fernsehzwecke geschaffenen Film Kassettenfilme im Super-8-Format zur Wiedergabe im nichtöffentlichen Bereich - durch Projektoren oder mittels Zusatzgeräten auf dem Fernsehschirm - in den Verkehr zu bringen. BGH, Urt. v. 26. April 1974 - I ZR 137/72 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 137/72 URTEIL Verkündet am ------------------------------------------------ 26. April 1974 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des G R , M , F R -Weg , Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F gegen die B A GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. J und Dr. S .- , G , B; -F -Platz , Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 197^ unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Krü-ger-Nieland und der Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. September 1972 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des dritten Rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stellt im Auftrag von Rundfunkanstalten Fernseh-Filme her. Am 9. September 1966 schloß sie mit dem Beklagten einen Vertrag, in dem dieser sich zur Ausarbeitung eines sendefertigen Manuskripts für die Sendung "Anneliese Rothenberger” gegen eine Vergütung von 6 000,— DM verpflichtete. Die Vergütung ist gezahlt, und der Film ist gesendet worden. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, zu dem nichtöffentlichen Gebrauch (audio-visuelle Verwertung) Kassettenfilme dieses Films im Super-8-Format herzustellen imd zu vertreiben. Die für den Vertrag vereinbarten "Allgemeinen Bedingungen ... für Urheberberechtigte an Werken der Sprache und der Tonkunst" enthalten u. a. folgende Bestimmungen: 1. Der Vertragsteilnehmer (Urheberberechtigte) überträgt der Bi das ausschließliche Recht (Urheber-, Leistungsschütz- und sonstige Rechte) zur Verwendung des Werkes einschließlich des Titels für alle Rundfunk- (Fernsehrundfunk, Hörrundfunk, Drahtfunk) und Filmzwecke, auch soweit die Verwendungsart auf diesen Gebieten zur Zeit noch nicht bekannt oder erfunden ist. Die Übertragung umfaßt auch Urheber- und sonstige Rechte, welche dem Vertragsteilnehmer auf dem Gebiet des Rundfunks und des Films durch künftige Gesetzgebung oder Rechtsprechung erwachsen sollten. Die Rechte werden, soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. Der Übergang der Rechte erfolgt mit Abschluß des Vertrages. 2. Die B ist gemäß Ziffer 1 insbesondere berechtigt: a) das Werk akustisch und optisch wahrnehmbar über alle Rundfunksender des Inund Auslandes im Rahmen eines Gemeinschafts- oder Einzelprogramms ausstrahlen oder über Drahtfunk verbreiten zu lassen; b) von/zu der vollständigen oder teilweisen Darbietung des Werkes einmal oder wiederholt Ton- und/oder Bildträger jeder Art (auch fremdsprachige Fassungen) herzustellen oder hersteilen zu lassen und diese ganz oder in Teilen für Rundfunk-und Filmzwecke jeder Art im Inund Ausland beliebig oft zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere zu gestatten, die Ton- und/oder Bildträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen; die Verwendung umfaßt auch die Archivierung, Verwendung auf Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben sowie die Nutzbarmachung für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke; 12. Wird eine Fernsehproduktion im Gemeinschaftsprogramm der inländischen Rundfunkanstalten (Sendegesellschaften), die eine Erstsendung/ Wiederholungssendung der Produktion durchgeführt oder sich dieser angeschlossen haben, zu dem zweiten, zu dem dritten Mal ausgestrahlt, so erhält der Vertragsteilnehmer ein Wiederholungshonorar in Höhe von 50 % seiner Grundvergütung. Nach Abdeckung der Vertriebs- und Produktionsgesamtkosten erhält der Vertragsteilneh-mer aus den weiteren Erlösen durch Verkauf, Verleih oder andere entgeltliche Überlassung der Fernsehproduktion an Dritte, ausgenommen inländische Rundfunkanstalten oder Sendegesellschaften (vgl. Abs. 1) zusätzlich zu seiner Grundvergütung einen dem Verhältnis (100-Satz) seiner Grundvergütung zu den Produktionsgesamtkosten entsprechenden Anteil. Die Klägerin ist der Ansicht, das ihr inhaltlich unbeschränkt eingeräumte Recht, Bild- und Ton- träger (Filme) Jeder Art herzustellen, vervielfältigen und verbreiten zu lassen, umfasse auch das Recht zur audio-visuellen Auswertung von Kassettenfilmen im Super-8-Format. Sie beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit einem Großversandhaus den Film "Anneliese Rothenberger" alsbald audio-visuell auszuwerten. Dazu soll ein Schmalfilm in Super-8-For-mat hergestellt, dieser Schmalfilm in eine genormte Kassette verpackt und an die Versandhauskunden zur privaten Vorführung verkauft werden. Der Beklagte widerspricht dieser geplanten Auswertung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kassettenfilm mittels eines Filmprojektors auf der Leinwand und mit Hilfe demnächst in den Handel gelangender Zusatzgeräte auf dem Fernsehschirm wiedergegeben werden kann. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin die Herstellung und Verbreitung von Kassettenfilmen zu dem nichtöffentlichen Gebrauch (audio-visuelle Verwertung) der Filmprodiaktion "Anneliese Rothenberger" zu verbieten. Der Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin beabsichtigte Verwertung sei ohne seine Zustimmung nicht zulässig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Klagantrag mit der Maßgabe stattgegeben, daß das Feststellungsbegehren Kasset tenfilme im Super-8-Format betrifft (Urt. abgedr. GRUR 1973, 39). Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Die gemäß § 256 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage liegen vor. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin durch den Vertrag das Recht erlangt hat, Kassettenfilme im Super-8-Format des Fernsehfilms "Anneliese Rothenberger" herzustellen und zu verbreiten. Die Klägerin besitzt auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Denn sie muß, bevor sie die für die Herstellung und den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke erforderlichen Vorbereitungen trifft, Gewißheit darüber haben, ob ihr das beanspruchte Auswertungsrecht zusteht. II. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die beabsichtigte Herstellung und Verbreitung von Kassettenfilmen im Super-8-Format zu dem nichtöffentlichen Gebrauch unter die der Klägerin übertragenen Nutzungsrechte falle. Es folgert dies daraus, daß der Klägerin nach Ziff. 1 der "Allgemeinen Bedingungen" das ausschließliche Recht zur Verwendung des Werkes für "alle Filmzwecke" übertragen worden sei. Diese Übertragung umfasse nach Ziff. 2 b dieser Bedingungen auch das Recht, von der vollständigen Darbietung des Werkes wiederholt Ton- und Bildträger herzustellen, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen. Hiernach habe die Klägerin das Recht, Kopien des Anneliese Rothenberger-Films im Super-8-Format herzustellen und zu verbreiten, denn auch die Verwertung im Schmalfilm-Format sei eine Verwendung zu Filmzwecken, wobei es auf die Art der Sichtbarmachung des Filmes nicht ankomme. Ob eine solche Verwertung im Hinblick auf die hohen Anschaffungskosten von Projektionsapparaten mit Tonabspielvorrichtungen bei Vertragsabschluß wirtschaftlich erfolgversprechend gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Daß die Klägerin auch hinsichtlich des Schmalfilmformats an einem Erwerb der Rechte interessiert gewesen sei, folge aus Ziff. 2 b der Allgemeinen Bedingungen, wonach der Klägerin auch die Nutzbarmachung für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke zugebilligt worden sei. Es komme hinzu, daß die zu Filmzwecken gestattete Verbreitung nach Ziff. 12 der Allgemeinen Bedingungen neben dem Verleih auch den Verkauf - unter Erlösbeteiligung des Beklagten - umfasse, ein Verkauf aber in erster Linie bei Schmalfilmen in Frage komme, weil Spielfilme an Filmtheater nicht verkauft, sondern vermietet würden. Da eine Vermietung des Fernsehfilms an Filmtheater, wie der Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe, von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, komme dieser Bestimmung eine praktische Bedeutung nur zu, wenn die Rechte zur Herstellung und Verbreitung von Filmen im Super-8-Format durch den Vertrag vom 9. September 1966 mitübertragen worden seien, weil die Verbreitung solcher Filme durch Verkauf geschehe. Das Recht zur Herstel- lung und Verkauf von Schmalfilmkopien habe die Klägerin nicht dadurch verloren, daß infolge des technischen Fortschrittes Geräte erfunden worden seien, die die Wiedergabe von Ton-Schmalfilmen billiger und daher die Herstellung und Verbreitung solcher Filmkopien wirtschaftlicher machten. Die Übertragung dieser Rechte sei auch nicht gemäß § 31 Abs. 4 UrhG nichtig; denn die Herstellung und Verbreitung von Filmen im Super-8-Format sei keine neue Nutzungsart. Daß der Film neben dem Abspielen über Projektoren auf eine Leinwand auch auf dem Fernsehschirm sichtbar gemacht werden könne, spiele keine Rolle. Da die von der Klägerin beanspruchte Nutzungsart unter Ziffer 1 und 2 b der Allgemeinen Bedingungen genau bezeichnet sei, greife auch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG nicht ein. III. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1• Dem Berufungsgericht kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, die Klägerin habe - weil ihr die Nutzung zu Filmzwecken eingeräumt wor den sei und diese, wie die Vergütungsabrede unter Ziff. 12 der "Allgemeinen Bedingungen" zeige, auch den Verkauf von Filmkopien umfasse - das Recht zur herkömmlichen Schmalfilmauswertung, und zwar auch für Vorführungen im privaten Bereich, erhalten. Diese Beurteilung wird dem der Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG zugrunde liegenden Schutzgedanken nicht gerecht. Danach soll der Urheber vor allem vor imangemessenen wirtschaftlichen Folgen einer Pauschalvergabe mehrerer oder aller Nutzungsrechte bewahrt werden. Sind die einzelnen Nutzungs arten eines Nutzungs rechts nicht im einzelnen im Vertrag aufgeführt, so soll nach der bereits unter der Herrschaft des früheren Rechtes entwickelten Zweckübertragungstheorie sich der Umfang der Rechtseinräumung nach dem mit ihr verfolgten Zweck richten (vgl. Gesetzesbegründung zu § 31 UrhG bei Haertel-Schiefer S. 186 ff). Dieser Auslegungsgrundsatz beruht auf dem Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes. Im Zweifel werden hiernach nicht mehr Rechte übertragen, als die nach dem Vertrag vorgesehene und konkretisierte Verwertung des Urhebergutes erfordert. Hieraus folgt, daß selbst aus einer nach dem Vertragswortlaut "uneingeschränkten" Übertragung eines im Gesetz umschriebenen Verwertungsrechtes, wie beispielsweise des Rechtes der Vervielfälti-. gung bzw. des Rechts zur Herstellung von Bild- und Tonträgern (als einer besonderen Vervielfältigungsart, vgl. § 16 Abs. 2 UrhG) oder des Verbreitungsrechtes, über den Umfang der Rechtsübertragung regelmäßig nichts Abschließendes entnommen werden kann. Die pauschale Einräumung dieser Rechte ist vielmehr gegenständlich nach dem jeweiligen Vertragszweck zu beschränken. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fernsehfilm. Nach der gesetzlichen Regelung wird 10 bei Einräumung des Verfilmungsrechts, wenn es sich um ein für die Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt, im Zweifel nur das Recht zur Sendung und nicht das Recht zur öffentlichen Vorführung in Lichtspieltheatern eingeräumt (vgl. § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UrhG). Auch im Streitfall sind sich die Parteien einig darüber, daß trotz der nach dem Vertragswortlaut pauschalen Einräumung des Verfilmungsrechts für alle Filmzwecke die Klägerin nicht das Recht erhalten hat, die für das Fernsehen bestimmte Produktion in Lichtspieltheatern öffentlich vorzuführen. Nach dem Zweck, zu dem der Klägerin die Nutzungsrechte der Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt worden sind, erstrecken sich diese Nutzungsrechte nur auf diejenigen filmischen Zwecke, die mit der Auswertung eines zur Sendung durch Funk bestimmten Films üblicherweise verbunden sind. Daß hierzu im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch die herkömmliche Schmalfilmauswertung durch Vorführung über Projektoren auf Leinwand im privaten Bereich gehört hätte, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Die herkömmliche Verwertung von Schmalfilmen geschieht durch Herstellung und Vertrieb von Filmen im 16 mm- und im 8 mm-Format, im Wege der Vermietung (des sog. Verleihs) oder des Verkaufs an Abnehmer, welche die Wiedergabe mittels Filmprojektor und Leinwand gewerblich oder nicht gewerblich (z. B. im häuslichen Bereich) vornehmen (vgl. BGH GRUR I960, 197, 198 zu IV - Keine Ferien für den lieben Gott). Wie in dem letztgenannten Urteil dargelegt ist, stellen die Möglichkeiten, einen Film im Wege der Schmalfilmauswertung oder im Wege der Sendung auszuwerten, verschiedene Verwertungsmöglichkeiten dar. Für die 11 Annahme, die Klägerin habe durch den Vertrag auch das Recht zur herkömmlichen Schmalfilmauswertung erhalten, obwohl der Vertrag keine eindeutige Einräumung dieses Rechts enthält, reicht es nicht aus, daß diese Verwertungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt gewesen ist. Denn das Vorliegen der tatsächlichen Möglichkeit dieser Auswertung läßt für sich allein noch nicht die Folgerung zu, der Beklagte als Urheber des verfilmten Werkes räume dem Filmhersteller mit dem Recht zur Herstellung eines zur Sendung durch Funk bestimmten Films auch das Recht zu dessen Schmalfilmauswertung ein (vgl. BGH GRUR 1969# 143» 145 -Curt-Goetz-Filme II bezgl. des Rechts zur Fernsehsendung eines zur Vorführung in Filmtheatern bestimmten Films). Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Beklagte nicht mehr Rechte übertragen wollte, als die Auftraggeberin der Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, für ihre Zwecke benötigte. Da den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit untersagt ist, soweit es sich nicht um sog. Randnutzungen ihres Aufgabenbereiches handelt (vgl. Rehbinder, Rundfunkanstalten und Kassettenmarkt, Ufita Bd. 65 S. 117, 121 ff mit weiteren Nachweisen), mußte es für den Beklagten auch aus diesem Grunde fernliegen, anzunehmen, er habe mit dem Vertrag über die Verwertung seines Manuskripts für einen Fernsehfilm der Klägerin auch das Recht zur Schmalfilmauswertung eingeräumt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Einräumung einer derartigen Nutzungsbefugnis aus Ziff. 2 b der Allgemeinen Bedingungen entnehmen zu 12 - können, wonach der Verwendungszweck sich auch auf Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke erstrecken soll« Vielmehr ist der Revision zuzustimmen, daß es einer gesonderten Aufzählung dieser Verwendungsarten nicht bedurft hätte, wenn mit dem Recht zur Übertragung auf Bild- und Tonträger zu Filmzwecken und deren beliebiger Verbreitung jede Nutzungsart gedeckt wäre, die "Filmzwecken" zugeordnet werden kann. In Wahrheit handelte es sich bei diesen gesondert aufgeführten Verwendungsarten um Randnutzungen bzw. Nebenrechte, die die Sendeanstalten seit langem auch für Filme in Anspruch nehmen, an denen sie die Rechte ausdrücklich nur "für Rundfunkzwecke" erwerben. In den Allgemeinen Bedingungen der Sendeanstalten heißt es zu demeist: "Die Verwendung für Fernseh- und Hörrundfunkzwecke umfaßt auch die Archivierung der Ton-und/oder Bildträger und ihre nicht gewerbliche Verwendung für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke des Rundfunks" (siehe Schulze, Urhebervertragsrecht, I960, Anh. 46 ff). Die ausdrückliche Anführung dieser sog. "Nebenrechte" spricht somit nicht für, sondern gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Rechtseinräumung erstrecke sich schlechthin auf jede filmische Auswertung des für Sendezwecke erstellten Manuskriptes, und zwar auch auf die Sendezwecken fremde gewerbliche Auswertung durch den Vertrieb von Kassettenfilmen, die sich zur Ton- und Bildwiedergabe mittels neuartiger Projektionsgeräte oder mittels eines Fernsehgerätes eignen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht beigepflichtet werden, daß Ziffer 12 der Allgemeinen Bedingungen nur praktische Bedeutung zukomme, wenn diese Regelung den Verkauf von Schmalfilmen im Super-8-Format für Vorführungen im privaten Bereich im Auge habe. Diese Betrachtungsweise übersieht, daß dem Beklagten nach den Allgemeinen Bedingungen ein Wiederholungshonorar nur für Wiederholungssendungen im Inland zusteht, die fragliche Bestimmung somit die Erlösbeteiligung des Beklagten für diejenigen Fälle regelt, in denen die Fernsehproduktion an ausländische Rundfunkanstalten oder Sendegesellschaften für Sendezwecke verkauft, verliehen oder in anderer Weise entgeltlich überlassen wird. Aus dieser die Honoraransprüche des Beklagten regelnden Bestimmung kann somit entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nichts für den Umfang der Rechtseinräumung an dem für Sendezwecke geschaffenen Manuskript entnommen werden. Vielmehr hätte die Klägerin, wenn sie die Einräumung des Vervielfäl-tigungs- und Verbreitungsrechts auch zu dem Zwecke der Schmalfilmauswertung begehrt hätte, dies eindeutig im Vertrage zu dem Ausdruck bringen müssen (vgl. BGH GRUR I960, 197, 199 zu IV am Ende - Keine Ferien für den lieben Gott). 2. Hiernach hat die Klägerin durch den mit dem Beklagten im Jahre 1966 geschlossenen Vertrag nicht das Recht erlangt, den Film "Anneliese Rothenberger" im Wege der herkömmlichen Schmalfilmauswertung gewerblich zu nutzen und zu diesem Zwecke Schmalfilme im Super-8-Format herzustellen und zu vertreiben. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die audio-visuelle Verwertung von Kasset- tenfilmen im Super-8-Format, die für eine Wiedergabe sowohl mittels neuartiger, verbesserter und verbilligter Filmprojektoren auf der Leinwand als auch mittels Zusatzgeräten auf dem Fernsehschirm geeignet sind, gegenüber der Nutzungsart, einen Film durch Funk zu senden, eine bei Vertragsabschluß noch nicht bekannte Nutzungsart darstellt, deren Einräumung gemäß § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam wäre, oder ob sie gegenüber der herkömmlichen Schmalfilmauswertung als eigenständige Nutzungsart zu werten ist, die gemäß § 31 Abs. 5 UrhG einzeln im Vertrag hätte bezeichnet werden müssen, falls die Rechtseinräumung sich darauf erstrecken sollte. Denn hat die Klägerin schon nicht das Recht zur herkömmmlichen Schmalfilmauswertung erhalten, so ist sie auch nicht berechtigt, Kassettenfilme im Super-8-Format herzustellen und diese der Allgemeinheit als Kaufobjekt für den häuslichen Gebrauch anzubieten. 3. Nach alledem ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Klägerin aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages nicht berechtigt, Kassettenfilme im Super-8-Format der Fernsehproduktion Anneliese Rothenberger zu dem nichtöffentlichen Gebrauch (audio-visuelle Verwertung) herzustellen und zu verbreiten. Da die Feststellungsklage der Klägerin nicht begründet ist, ist auf die Revision des Beklagten die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann v. Gamm Schwerdtfeger