Bin durch die Leistung des Verlegers zu einem Erfolgsschlager gewordenes Buch darf nicht ohne Zustimmung des Verlegers von einer Buchgemeinschaft ihren Mitgliedern oder Abonnenten als Y/erbeprämie für die Werbung neuer Mitglieder oder Abonnenten angeboten und gewährt werden. Sie bot dem Kläger bei den Verhandlungen an, außerdem von jedem Band 10 000 Exemplare zu erwerben, die sie als Werbeprämien an Mitglieder ihrer Buchgemeinschaft verteilen wollte. Der Kläger vergab darauf die Rechte zu dem Vertrieb durch Buchgemeinschaf ten an den Deutschen Bücherbund und die Deutsche Buchgemeinschaft. Außerdem bot sie ihren Betreuungsfirmen - das sind Buchhändler, die auf Grund vertraglicher Abmachungen mit der Beklagten die Verträge mit den einzelnen Mitgliedern des LfliB abschließen und diese betreuen - eine Gutschrift von 5,— DM für jeden Y/orbeband "Angelique" an, den diese wegen der für die Beklagte selbst bestehenden Lieferschwierigkeiten aus ihren Beständen als Sortimentsbuchhändler entnehmen und an erfolgreiche Werber ausgeben würden. Diese Gutschrift von 5,— DM ist darauf zurückzuführen, daß die Betreuungsfirmen nach der Absprache mit der Beklagten in der Regel nur solche Werke als Werbeprämie zu gewähren haben, für die sie nicht mehr als 12,50 DM aufzuwenden haben, daß sie jedoch für "Angelique" etwa 17,50 DM zu zahlen hatten* Der Kläger hat sich mit der Klage dagegen gewandt, daß das Buch "Angelique" von der Beklagten ohne seine Zustimmung als Werbeprämie abgegeben wird. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien hat es zutreffend mit der Begründung bejaht, daß der Kläger die von ihm verlegten Bücher zu dem Seil auch über ' ' ' Die wettbewerbliche Unlauterkeit der Handlungsweise der Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie ein Buch, das durch die verlegerische Leistung des Klägers zu einem ausgesprochenen Erfolgsschlager geworden sei, gegen dessen Willen dazu benutzt habe, ihre eigenen v/ettbewerbsinteressen zu fördern. Damit mache die Beklagte denjenigen, der einen großen wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe, mit diesem Erfolg selbst Konkurrenz, setze also den Erfolg des Wettbewerbers gleichsam als Waffe im Wettbev/crbskampf gegen ihn ein. Da die Beklagte den Mit-gliedorn ihres Leoeringes eine umfassende Auswahl von 700 Werken vox-schiedener Gattungen unterhaltender, bildender und belehrender Literatur zu günstigen Preisen anbiete, werde eine große Zahl derjenigen, die sich ihrem anschlössen, als Kunden des Sortimentsbuchhandels aus-fallen oder doch den Bedarf nur in Ausnahme fällen auf diesem Wege decken. Wenn ein Mitglied des Lescrxnges der Beklagten, angespornt durch die Möglichkeit, auf diesem Wege das Buch nAng6liquen erwerben zu können, ein neues Mitglied werbe, so falle dieses auch als mögliches Mitglied einer der Buchgemeinschaften aus, mit denen der Kläger in Vertragsbeziehungen stehe. Da sich die Wettbewerbsmaßnahme der Beklagten somit unmittelbar gegen den Kläger als Verleger des als Prämie angebotenen Buches richte, hätte die Beklagte dessen Willen respektieren müssen, daß er die Verwendung des Werkes als Werbeprämie für die Gewinnung neuer Mitglieder für den Lesering der Beklagten ablehne. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß Werbegaben für die Anwerbung neuer Abonnenten oder neuer Mitglieder einer Buchgemeinschaft verkehrsüblich seien und nichts Unlauteres enthielten, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Das Hauptanliegen der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Vortrag der Beklagten über die Auswirkung der streitigen ¥ erb emaßnahme unberücksichtigt gelassen* So habe die Beklagte geltend gemacht, daß sie die Bücher zu dem normalen Verkaufspreis erworben habe und daß dem Kläger als Verleger und dem Buchhandel somit alles zugeflossen sei, was diese im günstigsten Falle aus dem Vertriebe des Buches hätten erwarten können* Abgesehen davon, daß die Beklagte bestritten habe, daß mit der Anwerbung eines neuen ’•Mitgliedes” für ihren Lesering Gegenüber der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht des Klägers, daß die beanstandete V/erbemaßnahme sich unmittelbar gegen ihn richte, habe uie Beklagte eingewandt, daß die vom Berufungsgericht angeführten nachteiligen Auswirkungen für den Kläger auf den .Vertriebswegen des Sortimentsbuchhandels und der Buch-gemeinaehaften in gleicher Weise jeden anderen Verleger träfen, dessen Bücher im Buchhandel und in Buchgemeinechaf-ten erhältlich seien. Diese von der Beklagten als entscheidend hervorgehobenen Umstände fallen jedoch bei der rechtlichen Be-trachtungsweisc, die das Berufungsgericht zutreffend angewandt hat, nicht ins Gewicht. Denn dabei wird übersehen, daß die v/ottbewerbswidrigkeit der Handlungsweise der Beklagten nicht darin zu erblicken ist, daß dem Kläger Schaden durch Entziehung von am Erwerb seines Buches interessier ten Kunden zugefügt wird, sondern darin, daß die Beklagte die besondere verlegerische Leistung des mit ihr-in Wett-bev/erb stehenden Klägers zur Förderung ihrer eigenen wettbewerblichen Interessen gegen dessen Willen ausnutzt. Es kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Buchhändler auf Grund der streitigen Werbemaßnahme der Beklagten den unrichtigen Eindruck gewinnt, der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt, daß die Beklagte sein Buch als Werbeprämie benutze. Aus diesem Grund kann es einem Verleger nicht gleichgültig sein, gegen seinen Willen mit Britten in eine Verbindung gebracht zu werden, die bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck hervorruft, es bestünden Geschäft s be Ziehungen zwischen ihm und dem Britten. Bei dieser rechtlichen Betrachtungsweise ist es daher für die Würdigung der Werbemaßnahme der Beklagten auch unerheblich, daß “Angelique” im Zeitpunkt dieser Werbung mit Zustimmung des Klägers auch in zv/ei Buchgemeinschaf ten vertrieben worden ist. Somit hat das Berufungsgericht ..die Werbemaßnahme der Beklagten zu Recht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen.
Bachschlagewerks ja BGIIZ: nein UWG § 1 Angelique II Bin durch die Leistung des Verlegers zu einem Erfolgsschlager gewordenes Buch darf nicht ohne Zustimmung des Verlegers von einer Buchgemeinschaft ihren Mitgliedern oder Abonnenten als Y/erbeprämie für die Werbung neuer Mitglieder oder Abonnenten angeboten und gewährt werden. BGH, ürt. v. 12. Februar 1969 _ t 2R 137/66 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 37/66 URTEIL Verkündet am 12. Februar 1969 Werner, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Be _____ durch ihren Geschäftsführer traße GmbH, gesetzlich Reinhard Gü( vertreten Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Lothar der Firma Lothar B Am Kimmm Via handelnd unter B (WaM» Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte und Br. Prof. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatsprä3identin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr, Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktobei* 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestands Dem Kläger stehen die deutschsprachigen Verlagsrechte an dem mehrbändigen f r auzö s i schon Roman "Da des von Anne und zu. Die deutsche Ausgabe, in der außer dem ersten Band mit dem Titel "Angfelique" bisher vier weitere Bände erschienen sind, wird seit 1956 in Sortimentsbuchhandel vertrieben und hat eine Gesamtauflage (aller fünf Bomahfolgen) von etwa 2,5 Millionen erreicht. Seit 1958 fand ein Vertrieb durch die Buchgemeinschaft Hausbücher ei statt, der der Kläger das ihn ebenfalls übertragene Recht zu dem Vertrieb durch Buchgemeinschaften zeitlich begrenzt eingeräumt hatte* Hach Ablauf der Rechte der Hausbücherei bemühte sich im Jahre 1963 die Beklagte bei dem Kläger um das Recht zu dem Vertrieb aller fünf Bände in ihrer Buch-gemeinschaft. Sie bot dem Kläger bei den Verhandlungen an, außerdem von jedem Band 10 000 Exemplare zu erwerben, die sie als Werbeprämien an Mitglieder ihrer Buchgemeinschaft verteilen wollte. Solche Prämien erhalten Mitglieder, die den Bertelsmann Lesering, dem Schallplattenring oder dem Buroparing ein neues Mitglied zuführen. Als Prämien werden von der Beklagten Bücher verschiedener Verlage - zu dem Beispiel "Die C(pn von Ma^ and andere Gegenstände wie lederneo Fotoalben, Werkzeuggarnituren oder Spielzeuge verteilt. Die Mitgliedschaft eines neu geworbenen Mitgliedes umfaßt mindestes ein Jahr mit einem Pflichtbeitrag von 52,80 DM. Die Verhandlungen der Parteien führten nicht zu dem Ab Schluß. Der Kläger vergab darauf die Rechte zu dem Vertrieb durch Buchgemeinschaf ten an den Deutschen Bücherbund und die Deutsche Buchgemeinschaft. In dein Juli-August-September-Heft 1965 der Bertels-mann-lesering-Illustrierten erschien eihe ganzseitige, farbig gestaltete und mit dem farbigen Abbild des Romanbandes “Angelique” versehene Anzeige "USSSHB f 1 H B B! EiK I 1 Der Welterfolg von Anne Gflü AHGILIQUS ... Hierbei handelt es sich um die im Verlag des Klägers erschienene Ausgabe. Der Verlagsname des Klägers ist auf dem abgebildeten Buchumschlag deutlich lesbar. Der Kläger wandte sich daraufhin in einem Rundschreiben vom 13. August 1965 an den Buchhandel, erklärte., daß die Verteilung des Werkes als Werbeprämie für den Befliß-ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erfolge, verwahrte sich dagegen und warnte davor, Werke seines Verlages als Werbeprämien an Buchgemeinschaften weit erzuleiten. Auf Grund dieser "Wichtigen Mitteilung an den Gesamtbuchhandel" gelang es der Beklagten nicht mehr, eine zu der angekündigten Verteilung als Werbeprämie aus- reichende Anzahl von Exemplaren des Werkes bei Grossisten zu erwerben, so daß sie begann, die Bände bei einzelnen Sortimentsbuchhändlern zu kaufen. Außerdem bot sie ihren Betreuungsfirmen - das sind Buchhändler, die auf Grund vertraglicher Abmachungen mit der Beklagten die Verträge mit den einzelnen Mitgliedern des LfliB abschließen und diese betreuen - eine Gutschrift von 5,— DM für jeden Y/orbeband "Angelique" an, den diese wegen der für die Beklagte selbst bestehenden Lieferschwierigkeiten aus ihren Beständen als Sortimentsbuchhändler entnehmen und an erfolgreiche Werber ausgeben würden. Diese Gutschrift von 5,— DM ist darauf zurückzuführen, daß die Betreuungsfirmen nach der Absprache mit der Beklagten in der Regel nur solche Werke als Werbeprämie zu gewähren haben, für die sie nicht mehr als 12,50 DM aufzuwenden haben, daß sie jedoch für "Angelique" etwa 17,50 DM zu zahlen hatten* Der Kläger hat sich mit der Klage dagegen gewandt, daß das Buch "Angelique" von der Beklagten ohne seine Zustimmung als Werbeprämie abgegeben wird. Br hat vorgetragen, daß sein Verbreitungsrecht an den Werkstücken auch durch die Abgabe an die Sortimenter insoweit nicht erschöpft sei, als es sich un den Vertrieb durch Buchgemeinschaften handele, so daß die Beklagte seine urheberrechtlichen Hutzungsbefugnisse verletze. Außerdem verstoße sie gegen die §§ 1 und 3 UWG. Sie nütze seine besondere verlegerische Leistung, die den ungewöhnlichen Erfolg der deutschen Ausgabe erst ermöglicht habe, in wettbewerbswidriger Weise.aus. Sie habe ferner durch ihre Aufkäufe seine Bispositionen für das Weihnachtsgeschäft 1965 durchkreuzt, indem sie die für den Sortimentsbuchhandel kalkulierte Auflage dem Markt zu dem Teil entzogen habe. Auch werde durch die Ankündigung in der Illustrierten der unrichtige Eindruck erweckt, ’•Angblique” gehöre zu den mH®-3?rogramm der Beklagten. Der Klager hat beantragt, 1. die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, die dem Sortimentsbuchhandel zugeführten Exemplare der im Verlag des Klägers erschienenen 5 Bände des Komans “Ang&lique" von Anno Golon im Buchhandelsgewerbe gegen Entrichtung des Ladenpreises aufzukaufen und als Werbeprämie des Be( _______ anzukündigen, anzubieten und/oder an Mitglie* der des Be|HHHH) unentgeltlich zu vergeben oder von ihren Betreuungsbuchhändlern gegen Gutschrift von BM 5,— pro Exemplar al3 Werbeprämie an die Mitglieder des ausliefern zu lassen. Bie Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Ausgabe des Werkes "Angelique” als Werbeprämie sei mit dem Ende des dritten Quartals 1965 abgeschlossen gewesen. Eine Wiederholung der von dem Kläger angegriffenen Werbenaßnahmen sei nicht beabsichtigt. Urheberrechtliche Befugnisse in bezug auf die im Sortimentsbuchhandel erworbenen Exemplare stünden dem Kläger nicht zu. V/ettbev/erbsverstöße kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien nicht miteinander in Y/ettbewerb stünden. In übrigen seien auch die sonstigen Voraussetzungen der §§ 1 und 3 üWG■ nicht erfüllt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-ler.decgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abv/eisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent sche idung3 gr Unde: I. Das Berufungsgericht hat in der Werbemaßnahme der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien hat es zutreffend mit der Begründung bejaht, daß der Kläger die von ihm verlegten Bücher zu dem Seil auch über ' ' ' Luchgeneinschaften vertreibe und daß die Beklagte die Bücher anderer Verleger im Rahmen ihres L^HIHP absetze, beide Parteien sich demnach an den gleichen Abnehmerkreis wendeten. Soweit die Revision die Annahme eines ’•Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs1’ mit der Begründung bekämpft, öai3 den Kläger durch den Brv/erb des Buches bei einem Sortimenter zun normalen Ladenpreis kein Schaden entstanden sei, verkennt sie, daß der Kläger nicht diesen Erwerbsvorgang als solchen, sondern den eigenmächtigen Einsatz des Verlags-Werkes des Klagers als Werbevorspann für eine Vergrößerung dec Mitgliederbestandes des der Beklagten bean- standet und geltend macht, hierdurch unmittelbar verletzt zu sein. II.. Die wettbewerbliche Unlauterkeit der Handlungsweise der Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie ein Buch, das durch die verlegerische Leistung des Klägers zu einem ausgesprochenen Erfolgsschlager geworden sei, gegen dessen Willen dazu benutzt habe, ihre eigenen v/ettbewerbsinteressen zu fördern. Damit mache die Beklagte denjenigen, der einen großen wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe, mit diesem Erfolg selbst Konkurrenz, setze also den Erfolg des Wettbewerbers gleichsam als Waffe im Wettbev/crbskampf gegen ihn ein. Da die Beklagte den Mit-gliedorn ihres Leoeringes eine umfassende Auswahl von 700 Werken vox-schiedener Gattungen unterhaltender, bildender und belehrender Literatur zu günstigen Preisen anbiete, werde eine große Zahl derjenigen, die sich ihrem anschlössen, als Kunden des Sortimentsbuchhandels aus-fallen oder doch den Bedarf nur in Ausnahme fällen auf diesem Wege decken. Es komme hinzu, daß der Kläger seine unterhaltenden Werke auch über Buchgeraeinschaften vertreibe. Wenn ein Mitglied des Lescrxnges der Beklagten, angespornt durch die Möglichkeit, auf diesem Wege das Buch nAng6liquen erwerben zu können, ein neues Mitglied werbe, so falle dieses auch als mögliches Mitglied einer der Buchgemeinschaften aus, mit denen der Kläger in Vertragsbeziehungen stehe. Da sich die Wettbewerbsmaßnahme der Beklagten somit unmittelbar gegen den Kläger als Verleger des als Prämie angebotenen Buches richte, hätte die Beklagte dessen Willen respektieren müssen, daß er die Verwendung des Werkes als Werbeprämie für die Gewinnung neuer Mitglieder für den Lesering der Beklagten ablehne. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts, das Buch ’’Angelique” habe in Deutschland auf Grund der verlegerischen Leistung des Klägers einen besonders großen Erfolg? ist rechtlich nicht angreifbar. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß Werbegaben für die Anwerbung neuer Abonnenten oder neuer Mitglieder einer Buchgemeinschaft verkehrsüblich seien und nichts Unlauteres enthielten, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Denn die Verkehrsübung, diese Anwerbung durch Werbegaben zu belohnen, sagt nichts darüber aus, ob der Einsatz einer bestimmten Y/erbegabe auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles lauter oder unlauter ist. Auf diese besonderen im Streitfall gegebenen Umstände hat aber das Berufungsgericht ausdrücklich abgestellt. Das Hauptanliegen der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Vortrag der Beklagten über die Auswirkung der streitigen ¥ erb emaßnahme unberücksichtigt gelassen* So habe die Beklagte geltend gemacht, daß sie die Bücher zu dem normalen Verkaufspreis erworben habe und daß dem Kläger als Verleger und dem Buchhandel somit alles zugeflossen sei, was diese im günstigsten Falle aus dem Vertriebe des Buches hätten erwarten können* Abgesehen davon, daß die Beklagte bestritten habe, daß mit der Anwerbung eines neuen ’•Mitgliedes” für ihren Lesering nachteilige folgen für den Kläger verbunden seien, habe sie vorgetragen, daß die Folgen die gleichen gewesen wären, gleichgültig, ob sic als Werbepramie ein Fotoalbum, eine wcrkzeuggarnitur, “Angelique” oder irgend ein anderes Luch angeboten hätte. Gegenüber der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht des Klägers, daß die beanstandete V/erbemaßnahme sich unmittelbar gegen ihn richte, habe uie Beklagte eingewandt, daß die vom Berufungsgericht angeführten nachteiligen Auswirkungen für den Kläger auf den .Vertriebswegen des Sortimentsbuchhandels und der Buch-gemeinaehaften in gleicher Weise jeden anderen Verleger träfen, dessen Bücher im Buchhandel und in Buchgemeinechaf-ten erhältlich seien. Diese von der Beklagten als entscheidend hervorgehobenen Umstände fallen jedoch bei der rechtlichen Be-trachtungsweisc, die das Berufungsgericht zutreffend angewandt hat, nicht ins Gewicht. Denn dabei wird übersehen, daß die v/ottbewerbswidrigkeit der Handlungsweise der Beklagten nicht darin zu erblicken ist, daß dem Kläger Schaden durch Entziehung von am Erwerb seines Buches interessier ten Kunden zugefügt wird, sondern darin, daß die Beklagte die besondere verlegerische Leistung des mit ihr-in Wett-bev/erb stehenden Klägers zur Förderung ihrer eigenen wettbewerblichen Interessen gegen dessen Willen ausnutzt. Es ist aber in der Regel wettbewerbswidrig, den guten Ruf eines Mitbewerbers oder seiner Ware als Vorspann für eigene wett— lev,erbliche Zwecke auszunutzen (vgl. BGH 40, 591, 598 - Stahl export; Baunbach/Hef ermehl 9. Auf 1. § 1 UWG Anm. 294) fas gilt umsomehr, wenn dadurch zugleich das geschäftliche Ansehen des Mitbewerbers beeinträchtigt werden kann. In diesen Zusammenhang ist im Streitfall von Bedeutung, daß - 10 cs sich bei dem Vertrieb Uber den Buchhandel und dem über Buchgemein3chaften um zwei verschiedene Absatzwege handelt und daß zwischen Buchhändlern und Buchgemeinschaften ein ausgesprochener Konkurrenzkampf besteht. Bas wird von den Verlegern bei der Vergabe von Vertriebsrechten an Buchgemeinschaften auch berücksichtigt. Es kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Buchhändler auf Grund der streitigen Werbemaßnahme der Beklagten den unrichtigen Eindruck gewinnt, der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt, daß die Beklagte sein Buch als Werbeprämie benutze. Ist es schon allgemein bedenklich, einen solchen Irrtum hervorzurufen, so kommt im vorliegenden Ball noch besonders in Betracht, daß gerade ein Verleger schöngeistiger Literatur ein gesteigertes Interesse daran haben kann, daß der Huf, den sein Verlag auf Grund seiner verlegerischen Leistung in den interessierten Kreisen erworben hat, erhalten bleibt. üieser Buf wird durch die Auswahl der verlegten Werke und deren verlegerische Pflege bestimmt. Aus diesem Grund kann es einem Verleger nicht gleichgültig sein, gegen seinen Willen mit Britten in eine Verbindung gebracht zu werden, die bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck hervorruft, es bestünden Geschäft s be Ziehungen zwischen ihm und dem Britten. Babei ist es unerheblich, ob dadurch schon gegenwärtig eine Beeinträchtigung für den Verleger gegeben ist. Vielmehr genügt die Gefahr, daß die Beeinträchtigung in Folge des Verhaltens des Britten erst in Zukunft auftreten kann (vgl. für den Pall der Verv/echslungsgefahr im weiteren Sinn: BGH GRUB 1959* 404, 486 - Gondux; BG GBUR 1937, 148, 151 f - Kronprinz). Bei dieser rechtlichen Betrachtungsweise ist es daher für die Würdigung der Werbemaßnahme der Beklagten auch unerheblich, daß “Angelique” im Zeitpunkt dieser Werbung mit Zustimmung des Klägers auch in zv/ei Buchgemeinschaf ten vertrieben worden ist. - 11 Somit hat das Berufungsgericht ..die Werbemaßnahme der Beklagten zu Recht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung auch keine kartelirechtlicheii Bedenken.. Denn in der bloßen Geltendmachung des nach § 1 UWG gegebenen Unterlassungsanspruchs liegt kein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen (so betr. Dekartellierungsrecht; BGH GRUR 1952, 582, 583 -Sprechstunden). Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen will nur den lauteren, nicht auch den unlauteren Wettbewerb von Beschränkungen freihalten (BGHZ 36, 105, 111 -Speditionswerbung). Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Hieland Behle Sprenkmann Simon Berkel