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BGH · I ZR 157/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 157/59

Tubenverschluß aus Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, daß eine entweder aus härtbarem oder aus plastischem Kunststoff bestehende Verschlußkappe mit dem Tubenkopf oder -hals unlösbar verbunden ist und einen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung, beispielsweise eine kegelförmige Spitze zu dem Freilegen der Tubenöffnung aufweist, welche durch ein unverlierbar mit der Verschlußkappe verbundenes Verschließorgan beliebig oft verschlossen bzwo geöffnet werden kann» 4o Verschluß nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine aus plastischem Kunststoff bestehende, auf den Tubenhals aufgebrachte Verschlußkappe, die auf der einen Seite einen angeformten laschenförmigen, mit einer napfförmigen Vertiefung einer Ausnehmung und einem Griffende versehenen Verschlußbügel trägt, der über die Tubenöffnung gebogen und mittels seiner Ausnehmung in einen auf der gegenüberliegenden Seite der Verschlußkappe angeformten Haken eingehängt werden kann, wobei die napfförmige Vertiefung die nach dem Abschneiden des Vorsprungs geöffnete Tubenmündung verschließt.” Insbesondere zeige bereits <« USA-Patentschrift 1 633 197 eine aus plastischem Kunststoff I bestehende Verschlußkappe, die mit dem Tubenhals praktisch ( unlösbar verbunden sei und ein aus gleichem Werkstoff begehendes Verschlußorgan besitze, das mit der eigentlichen VerschVuß? kappe bandartig und unverlierbar verbunden sei» Ein patent- g würdiger technischer Überschuß sei demgegenüber beim Strei4pa— tent nicht erkennbar, zu demal auch das weitere Merkmal, die g Verschlußkappe mit einem abbrechbaren oder abschneidbaren Vor* sprung zu versehen, zu dem durch die USA-Patentschriften 2 165 860 und 1 995 256 gekennzeichneten Stand der Technik gehöre. Io 1« Der Gegenstand des Streitpatents betrifft Verschlügt für Tuben mit zähflüssigem oder pastenförmigem Inhalt, z.B, Tuben für Zahnpaste, Hautcreme u« dglo Bei den vorbekannten Tubenverschlüssen dieser Art wird nach den Angaben der Beschreibung eine meist aus Kunststoff gespritzte 'Schraubkappe! 16 ff) die besagten Nachteile durch Herstellung eines gewindelosen, unverlierbaren Tubenverschlusses aus Kunststoff zu vermeiden,] bei dem der Tubeninhalt bis zur Ingebrauchnahme vollkommen steril gehalten wird» Das weitere Ziel der Erfindung, ein rationelles Herstellungsverfahren solcher Verschlüsse zu schaffen, bedarf keiner Erörterung, da dieses in den Ansprüchen 6 und 7 unter Schutz gestellte Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens ist. Zur Lösung der genannten Aufgabe hat der Erfinder vorgeschlagen, eine entweder aus härtbarem oder aus plastischem Kunststoff bestehende Verschlußkappe mit dem Tubenkopf oder -hals unlösbar zu verbinden, wobei die Verschlußkappe einen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung, beispielsweise eine kegelförmige Spitze zu dem Freilegen der Tubenöffnung aufweist, und die Tubenöffnung durch ein unverlierbar mit der Verschlußkappe verbundenes Verschließorgan beliebig oft verschlossen bzwo geöffnet werden kann (Anspruch 1). Der Nichtigkeitssenat des Patentamts ist der Auffassung, die Lehre des Anspruchs 1 könne nur dann als erfinderisch anerkannt werden, wenn zu den in diesem Anspruch angeführten Merkmalen noch das weitere Merkmal hinzutrete, daß die Verschlußkappe, der Vorsprung, das Verschließorgan und dessen Verbindung mit der Verschlußkappe eintei1ig aus Kunststoff ausgebildet würden« Weiterhin wird in der Entscheidung, die insoweit nicht angegriffen ist, ausgeführt, daß die Ausführungsformen nach den Figuren 1 bis 4, auf die die Unteransprüche 2 und 3 gerichtet sind, nach deren Streichung nicht mehr zur Erfindung gehörten. Es sei damit eine Beschränkung des Patentbegehrens auf solche "unlösbaren Verbindungen von Tubenkopf oder -hals und Verschlußkappe" zu dem Ausdruck gebracht, bei denen diese letztgenannten Teile "unmittelbar" miteinander verbunden seien. Demgemäß sei auch das Merkmal des neuen Anspruchs 1, "daß die Verschlußkappe mit dem Tubenkopf oder -hals unlösbar verbunden ist", in diesem einschränkenden Sinn auszulegen. Den Anspruch 4 hat der Nichtigkeitssenat mit der Begründung aufrechterhalten, daß er eine nützliche Ausbildung des Verschlusses nach dem neuen Anspruch 1 kennzeichne und daher von diesem getragen werde. d) Ein Verschließorgan ist mit der Verschlußkappe unverlierbar in der Weise verbunden, daß die Verbindung mittels eines biegsamen Gliedes oder Bügels hergestellt wird. IV» Die Neuheit dieser Erfindung nach dem Stand der Technik am Anmeldetage wird von den Klägerinnen nicht mehr ernstlich in Abrede gestellt» Sie ist in Übereinstimmung mit der Ent- Dauerverschluß dar, der beliebig häufig verwendet werden Er besteht aus einem flexiblen Material, vorzugsweise elastischen Material, z.B. Gummi, und ist in der Weise ausgebildet, daß das Verschließorgan 14, das mittels eines Bandes 10 mit einer - eine Öffnung 11 aufweisenden - Scheibe 12 fest vertun den ist, über den Hals 13 des Behälters gestreift wird, wo es durch seine eigene Elastizität festgehalten wird. Sobald die Kappe 7 in der Richtung zur Mündung des Behälters bewegt wird, haben die Randkanten die entgegengesetzte Wirkung und lassen die Kappe 7 in die Schließstellung schnappen« Die Basis des Verschlusses ist hier allerdings insoweit unlösbar mit dem Halsteil 2 des Behälters verbunden, als ihr unterer Teil eine Innennut 9 aufweist, in welcher ein entsprechender kragenartiger Ansatz 3 des Behälterhalses fest eingreift« Im Hinblick auf die unterschiedliche Zweckbestimmung dieses Verschlusses enthält das Verschlußorgan aber keinen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung zu dem Freilegen der Behälter-Öffnung« Die obere Fläche der Basis 6 ist vielmehr mit ausreichendem Abstand unterhalb des Wulstes 4 des Halses 2 angeordnet, so daß der Inhalt des Behälters möglichst mit keinem Teil des Verschlusses in Berührung kommt (So 2 Z« 20 ff)« 3o Der in der Zeitschrift "Modern!-packaging1’ August 1949 abgebildete und beschriebene Verschluß der Ölkanne ”3 in One" ist allerdings ein Garantieverschluß* Er besteht aus Kunststoff und weist auch eine Verschlußkappe auf, die mit dem Kopf des Behälters untrennbar verbunden ist und einen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung trägt* Indessen wird hier die geschaffene Öffnung durch ein Aufsteckhütchen verschlossen, das mit keinem Teil des Verschlusses verbunden ist. Wird das Verschlußorgan 24 hochgezogen, so reißt es das Plächenotück innerhalb der Kerblinie aus der Behälterwand heraus und leg auf diese Weise die Entnahmeöffnung 20 frei« Hier wird also nicht entsprechend der Lehre des Streitpatents eine hohle Spitze oder ein Vorsprung des Verschlußorgans abgebrochen, sondern der Behälter, der keinerlei Öffnung aufweist, wird durch das Verschlußorgan selbst aufgerissen. 5o Der Verschluß eines Behälters nach der USA-Patent-schrift 2 392 195 zeigt in Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents eine mit der Öffnung des Behälters unlösbar verbundene Verschlußkappe, die in ihrem oberen Teil einen hohlen Vorsprung 23 trägt. Dieses Verschließorgan ist indessen nach dem Preilegen der Behälteröffnung nicht mehr einstückig und unverlierbar mit der Verschlußkappe verbunden, was gerade vo dem Erfinder des Streitpatents erstrebt wird. Vo Der durch die Lehre des Streitpatents erzielte technische Fortschritt ist anzuerkennen, Die an der Tube unlösbar befestigte, gewindelose und einen hohlen Vorsprung aufweisende Verschlußkappe gewährleistet, wie dargelegt, daß der Tubeninhalt auf dem Wege vom Hersteller bis zu dem Abnehmer nicht verändert, infolge des hermetischen Abschlusses nicht in seiner Qualität verändert wird und gleichzeitig der einmal geöffnete Behälter vermittels des unverlierbar mit der Verschlußkappe verbundenen Verschlußorgans stets zuverlässig wieder geschlossen werden kann» Das nicht nur einfache, sondern, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, auch in einem Arbeitsgang leicht und preiswert herstellbare einstückige Kunststoffgebilde bietet unbestreitbar für den Benutzer Vorteile, die in der Kombination der - an sich allerdings bekannten - Einzelmerkmale von keiner der am Prioritätstag bekannten Lösungsversuche erreicht worden sind,, VI, Der Nichtigkeitssenat des Patentamts, der dem Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der ursprünglich erteilten Fassung die erforderliche Erfindungshöhe mit der Begründung abgesprochen hat, es habe für einen Durchschnittsfachmann nahegelegen, eine Verschlußkappe des Behälters nach "Modern packaging" beispielsweise mit einem Verschlußorgan nach der USA-Patentschrift 1 633 197 zu verbinden, hat die Lehre des von ihm beschränkten Anspruchs 1 als erfinderische Leistung anerkannt« Seine Auffassung hat er u„a. damit begründet, daß auch die Patentschrift 1 633 197 keinerlei Andeutung enthielte, etwa einen auf einer Verschlußkappe angebrachten "Vorsprung", der das Tubeninnere vor dem ersten Gebrauch steril nach außen abschließe, in ein einstückiges Gebilde einzubeziehen• Hinzu komme, daß die genannte Patentschrift nicht den Gedanken enthalte, die Manschette 17 bzw«, den Ring 12 mit dem durch das Band 10 zu einem Stück vereinigten Schließorgan 14 als Ganzes unmittelbar und unlösbar mit dem Tubenhals zu verbinden. Ber Erfinder des Streitpatents habe, so hat der Sachverständige dargelegt, nicht nu erkannt, daß man ein einteiliges Gebilde aus einem einheitlichen, zur Zeit der Erfindung bereits bekannten Kunststoff, z.B. dem von der Badischen Anilin- und Sodafabrik AG. Hiernach ist der Senat - in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat - der Auffassung, daß die Vereinigung der im einzelnen bekannten Merkmale nach der Lehre des Anspruchs des Streitpatents eine über das Format des Burchschnittsfach-manns hinausgehende Leistung darstellt, zu der ein überlegene Überblick über die bestehenden Möglichkeiten und eine nicht unbeträchtliche Kombinationsgabe gehörte.

VerschlußVerschlußorganVorsprungKunststoffBehälterStreitpatentVerschlußkappeAnspruchStreitpatentsVerschließorgan

Volltext der Entscheidung

I ZR 157/59
Verkündet	038
am 10. Marz 1961 6p«nau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
1. der Firma B in
 Blechwarenfabrik GmbH
2.	der Firma JoA
3.	der Firma G
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen
 vertreten durch: Patentanwalt Dipl.-Inj
 in
gegen
 die Anstalt VflHD in
 Beklagte und Berufungsbeklagte
- vertreten durch: Patentanwälte Dr.-Ing
 und Dipl.-Inj
 und die Firma	B^MKG	in	Bi
 Nebenintervenientin
- vertreten durch: Patentanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung vom 10. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Dr. Spengler
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerinnen gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 23» Juni 1959 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
2
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 27. Februar 1951 eingetragenen Bundespatents Nr. 894 073, das auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilt worden ist un</ für das die Priorität der Anmeldungen in der Schweiz vom 3. März, 4. Juli und 18, November 1950 in Anspruch genommen worden ist. Die Ansprüche 1 und 4 des Patents lauten:
"I. Tubenverschluß aus Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, daß eine entweder aus härtbarem oder aus plastischem Kunststoff bestehende Verschlußkappe mit dem Tubenkopf oder -hals unlösbar verbunden ist und einen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung, beispielsweise eine kegelförmige Spitze zu dem Freilegen der Tubenöffnung aufweist, welche durch ein unverlierbar mit der Verschlußkappe verbundenes Verschließorgan beliebig oft verschlossen bzwo geöffnet werden kann»
4o Verschluß nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine aus plastischem Kunststoff bestehende, auf den Tubenhals aufgebrachte Verschlußkappe, die auf der einen Seite einen angeformten laschenförmigen, mit einer napfförmigen Vertiefung einer Ausnehmung und einem Griffende versehenen Verschlußbügel trägt, der über die Tubenöffnung gebogen und mittels seiner Ausnehmung in einen auf der gegenüberliegenden Seite der Verschlußkappe angeformten Haken eingehängt werden kann, wobei die napfförmige Vertiefung die nach dem Abschneiden des Vorsprungs geöffnete Tubenmündung verschließt.”
Zur Begründung der Klage haben die Kläger vorgetragen, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents Verschlüsse bekannt gewesen seien, die dem Erfindungsgedanken dieses Patents
 
zu dem mindesteh äquivalent seien. Insbesondere zeige bereits <« USA-Patentschrift 1 633 197 eine aus plastischem Kunststoff I bestehende Verschlußkappe, die mit dem Tubenhals praktisch ( unlösbar verbunden sei und ein aus gleichem Werkstoff begehendes Verschlußorgan besitze, das mit der eigentlichen VerschVuß? kappe bandartig und unverlierbar verbunden sei» Ein patent- g würdiger technischer Überschuß sei demgegenüber beim Strei4pa— tent nicht erkennbar, zu demal auch das weitere Merkmal, die g Verschlußkappe mit einem abbrechbaren oder abschneidbaren Vor* sprung zu versehen, zu dem durch die USA-Patentschriften 2 165 860 und 1 995 256 gekennzeichneten Stand der Technik gehöre. Auch gegenüber der deutschen Patentschrift 686 308, den USA-Patentschriften 1 714 874 und 1 925 466 sowie dem in der Zeitschrift «Modern packaging” August 1949 abgebildeten und beschriebenen Verschluß sei die Patentfähigkeit der Lehre des Streitpatents nicht gegeben.
Die Ansprüche 2-4 stellten lediglich handwerksmäßige Ausgestaltungen eines Verschlusses nach dem Hauptanspruch dai so daß sie nach dessen Portfall ebenfalls zu vernichten seiei
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfeweise hat sie beantragt, am Ende des Patentanspruchs 1 die Y/orte:
anzufügen und in diesem Pall die Ansprüche 2 und 3 sowie die Figuren 1 bis 4 der Patentschrift zu streichen.
Sie ist der Auffassung, daß keine der Vorveröffentlichui gen die Gesamtheit der Kombinationsmerkmale des Streitpatent! aufweise. Die Patentwürdigkeit des Streitpatents werde durch die Entgegenhaltungen nicht berührt.
’’wobei Verschlußkappe, Vorsprung, Verschlußorgan und dessen Verbindung einteilig aus Kunststoff ausgebildet sind”
 
Der Beklagten ist die Firma	Bj((Kom.Ges., die
 Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an dem Streitpatent ist, als Nebenintervenientin beigetreten.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die Entscheidung vom 23. Juni 1959 dahin erkannt:
"Das Patent 894 073 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß
 die Ansprüche 2 und 3 gestrichen werden und am Ende des Anspruchs 1 folgende Y/orte angefligt werden:
"und daß außerdem Verschlußkappe, Vorsprung, Verschließorgan und dessen Verbindung mit der Verschlußkappe einteilig aus Kunststoff ausgebildet sind."
Ferner wird zur Klarstellung zu Beginn des Anspruchs 1 das Wort "Gewindeloser" eingefügt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen."
Gegen diese Entscheidung haben die Klägerinnen rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Patentamts aufzuheben und die Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents für nichtig zu erklären.
Die Kläger haben sich in der Berufungsinstanz zu dem Stande der Technik zusätzlich auf die TJSA-Patentschriften 1 958 466,
2 098 763 und 2 392 195 bezogen.
Die Beklagte sowie die Nebenintervenientini haben um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Dr. Hans Behringer in München hat auf Anordnung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet. Er ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden.
 
Entscheidungsgründ e:
Io 1« Der Gegenstand des Streitpatents betrifft Verschlügt für Tuben mit zähflüssigem oder pastenförmigem Inhalt, z.B, Tuben für Zahnpaste, Hautcreme u« dglo Bei den vorbekannten Tubenverschlüssen dieser Art wird nach den Angaben der Beschreibung eine meist aus Kunststoff gespritzte 'Schraubkappe! auf den halsförmigen Ansatz der Tube aufgeschraubt. Der Erfinder sieht den Nachteil solcher Verschlüsse darin, daß die Schraubkappe leicht verloren gehen kann und daß überdies der Tubeninhalt bis zu dem Gebrauch nicht vollkommen steril abgeschlossen wird, so daß er bei längerer Lagerung verdirbt. Andere bekannte Verschlüsse haben nach Ansicht des Erfinders fen Nachteil, daß nach Ingebrauchnahme der Tube ein einwandfrei abdichtender Verschluß nicht mehr gewährleistet ist*
Der Erfinder hat sich die Aufgabe, gestellt (So 1 Z. 16 ff) die besagten Nachteile durch Herstellung eines gewindelosen, unverlierbaren Tubenverschlusses aus Kunststoff zu vermeiden,] bei dem der Tubeninhalt bis zur Ingebrauchnahme vollkommen steril gehalten wird» Das weitere Ziel der Erfindung, ein rationelles Herstellungsverfahren solcher Verschlüsse zu schaffen, bedarf keiner Erörterung, da dieses in den Ansprüchen 6 und 7 unter Schutz gestellte Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens ist.
Zur Lösung der genannten Aufgabe hat der Erfinder vorgeschlagen, eine entweder aus härtbarem oder aus plastischem Kunststoff bestehende Verschlußkappe mit dem Tubenkopf oder -hals unlösbar zu verbinden, wobei die Verschlußkappe einen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung, beispielsweise eine kegelförmige Spitze zu dem Freilegen der Tubenöffnung aufweist, und die Tubenöffnung durch ein unverlierbar mit der Verschlußkappe verbundenes Verschließorgan beliebig oft verschlossen bzwo geöffnet werden kann (Anspruch 1).
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Die Ansprüche 2 und 3 sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da sie vom Nichtigkeitssenat gestrichen sind und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist«
Der Anspruch 4 behandelt eine in den Abbildungen 5 und 6 dargestellte Verschlußkappe, die nach den Angaben der Beschreibung (So 2 Z. 95 ff) eine weitere zweckmäßige Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes darstellt.
II. Der Nichtigkeitssenat des Patentamts ist der Auffassung, die Lehre des Anspruchs 1 könne nur dann als erfinderisch anerkannt werden, wenn zu den in diesem Anspruch angeführten Merkmalen noch das weitere Merkmal hinzutrete, daß die Verschlußkappe, der Vorsprung, das Verschließorgan und dessen Verbindung mit der Verschlußkappe eintei1ig aus Kunststoff ausgebildet würden« Weiterhin wird in der Entscheidung, die insoweit nicht angegriffen ist, ausgeführt, daß die Ausführungsformen nach den Figuren 1 bis 4, auf die die Unteransprüche 2 und 3 gerichtet sind, nach deren Streichung nicht mehr zur Erfindung gehörten. Es sei damit eine Beschränkung des Patentbegehrens auf solche "unlösbaren Verbindungen von Tubenkopf oder -hals und Verschlußkappe" zu dem Ausdruck gebracht, bei denen diese letztgenannten Teile "unmittelbar" miteinander verbunden seien. Demgemäß sei auch das Merkmal des neuen Anspruchs 1, "daß die Verschlußkappe mit dem Tubenkopf oder -hals unlösbar verbunden ist", in diesem einschränkenden Sinn auszulegen. Den Anspruch 4 hat der Nichtigkeitssenat mit der Begründung aufrechterhalten, daß er eine nützliche Ausbildung des Verschlusses nach dem neuen Anspruch 1 kennzeichne und daher von diesem getragen werde.
III. 1. Für die Beurteilung der Berufung der Klägerinnen, die die Entscheidung allein angreifen, ist die Fassung des Anspruchs 1 zugrunde zu legen, die der Nichtigkeitssenat ihm gegeben hat. Danach handelt es sich bei dem Streitpatent um
 
eine echte Kombinationserfindung, deren Einzelmerkmale, äi ihrem technischen Zusammenwirken den erstrebten technische Gesamterfolg erzielen sollen, folgende sind:
a)	Die Verschlußkappe, die aus einem entweder härtbaren oder plastischen Kunststoff besteht, ist gewindelos.
b)	Die Verschlußkappe ist mit dem Tubenkopf oder -hals unlösbar verbunden.
c)	Die Verschlußkappe trägt einen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung zu dem Freilegen der Tubenöffnungo
d)	Ein Verschließorgan ist mit der Verschlußkappe unverlierbar in der Weise verbunden, daß die Verbindung mittels eines biegsamen Gliedes oder Bügels hergestellt wird.
e)	Alle dem Verschluß dienenden Glieder, also Verschlußkappe, Vorsprung, Verschließorgan und dessen Verbindung mit der Verschlußkappe sind einteilig aus Kunststoff hergestellt.
2. Mit Recht hat der gerichtliche Sachverständige den durch diese Kombinationsmerkmale gekennzeichneten Verschluß als einen sog. "Garantieverschluß" bezeichnet, der in erste Linie dem Zweck dient, den Käufer darauf hinzuweisen, daß si in der Verpackung ausschließlich das vom Abfüller verpackte Gut in unversehrtem Zustand befindet. Der Verschluß hat, wie bereits erörtert, auch die weitere Aufgabe, den Inhalt nach erfolgter Abfüllung hermetisch dicht abzuschließen, so daß e jedenfalls bis zur Ingebrauchnahme vollkommen steril gehalte wird. Ist der Verschluß einmal geöffnet worden und ein Teil des Inhalts der Packung entnommen, so besteht gleichwohl ver mittels des vorgesehenen Verschlußorgans die Möglichkeit, di Packung wieder zuverlässig zu verschließen.
 
Die gewindelose Ausführung der Verschlußkappe vereinfacht die Herstellung und den Zusammensetzvorgang der Teile» Auch wird dadurch erreicht, daß das Verschließorgan - nach Aufbrechen des Garantieverschlusses - ohne Verwendung eines Schraubgewindes lediglich aufgesteckt zu werden braucht und dann durch bloße Reibung oder - nach Anspruch 4 ~ durch eine hakenartige Vorrichtung festgehalten werden kann»
Unlösbar muß die Verschlußkappe deswegen sein, weil sie sonst nicht die erörterte Garantiefunktion übernehmen und die unbefugte Entnahme seines Inhalts verhindern kann» Auch würde andernfalls kein absolut sicherer Abschluß der Packung gewährleistet sein»
Der biegsame Verbindungsteil zwischen Verschlußkappe und Verschließorgan soll in jedem Pall verhindern, daß das Verschließorgan in Verlust gerät und soll gleichzeitig ein zuverlässiges Abschließen der Tubenöffnung nach der ersten Ingebrauchnahme sichern» Jedes ordnungsmäßig verschlossene Behältnis ist ohne weiteres mit dem Verschlußorgan ausgerüstet, so daß selbst ein nachlässiger Benutzer es stets zur Hand hat, wenn es nach dem ersten Öffnen des Behälters benötigt wird»
Die einteilige^Gestaltung aller Verschlußglieder aus Kunststoff bringt schließlich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, einen doppelten Nutzen:
Sie ermöglicht eine einfache und billige Serienproduktion und bietet andererseits die Gewähr, daß beim Zusammenbau nichts ♦ vergessen und nichts verkehrt angebracht werden kann» Auch wird auf diese Weise erreicht, daß ein zuverlässiger V/ieder-verschluß einfach und leicht vorgenomraen werden kann»
IV» Die Neuheit dieser Erfindung nach dem Stand der Technik am Anmeldetage wird von den Klägerinnen nicht mehr ernstlich in Abrede gestellt» Sie ist in Übereinstimmung mit der Ent-
Scheidung des Nichtigkeitssenats und dem Gutachten des liehen Sachverständigen zu bejahen, da keine der Entgegenha] tungen die Kombinationsmerkmale des Streitpatents nach der neuen Fassung des Hauptanspruchs in neuheitsschädlicher We»s« vorwegnimmt s
1« Die Erfindung nach der USA-Patentschrift 1 633 197 betrifft keinen Garantieverschluß im Sinne des Streitpatentsi Der hier vorgeschlagene Verschluß stellt vielmehr einen sog. Dauerverschluß dar, der beliebig häufig verwendet werden Er besteht aus einem flexiblen Material, vorzugsweise elastischen Material, z.B. Gummi, und ist in der Weise ausgebildet, daß das Verschließorgan 14, das mittels eines Bandes 10 mit einer - eine Öffnung 11 aufweisenden - Scheibe 12 fest vertun den ist, über den Hals 13 des Behälters gestreift wird, wo es durch seine eigene Elastizität festgehalten wird. Bei ein« anderen Ausführungsform (Figo 3) wird um den Flaschenhals zu-] nächst eine Manschette 17 von ausreichender Höhe gelegt, an dessen Außenwand der becherartige Verschluß 14 aufliegt und durch Reibung festgehalten wird. Da eine Verschlußkappe nicht] vorgesehen ist, tritt auch das Problem einer unlösbaren Veibi^-dung mit dem Hals des Behälters hier überhaupt nicht auf. Diel Manschette 17 ist keine Verschlußkappe im Sinne des Streitpa-j tents, sondern dient lediglich einer Verankerung des Verschließorgans 14 am Tubenhals. Andererseits ist auch der scheM' benförmige Ringstreifen (10, 11, 12) nicht - im Sinne des Streitpatents - unverlierbar; er kann nach der Beschreibung (So 1 Z. 43-45) leicht angebracht und ebenso leicht wieder entfernt werden.
2. Die Lehre der USA-Patentschrift 1 958 466 nimmt die Lehre des Streitpatents gleichfalls nicht vorweg. Auch dieser Verschluß stellt nur einen Wieder- oder DauergebrauchsverscMufc dar. Er besteht aus Gummi oder einem anderen elastischen Material und ist von wesentlich zylindrischer Form. Er weäsfc ein Basis 6, eine Kappe 7 und ein Scharnier 8 auf, wobei die
 
Basis 6 innen derart ausgebildet ist, daß sie auf dem Hals 2 des Behälters haften bleibt«, Die Randkanten 12 des Scharniers 8 sind in der Öffnungsstellung so gespannt, daß sie einer Bewegung der Kappe 7 zur Mündung des Behälters entgegenwirken«
Sobald die Kappe 7 in der Richtung zur Mündung des Behälters bewegt wird, haben die Randkanten die entgegengesetzte Wirkung und lassen die Kappe 7 in die Schließstellung schnappen« Die Basis des Verschlusses ist hier allerdings insoweit unlösbar mit dem Halsteil 2 des Behälters verbunden, als ihr unterer Teil eine Innennut 9 aufweist, in welcher ein entsprechender kragenartiger Ansatz 3 des Behälterhalses fest eingreift« Im Hinblick auf die unterschiedliche Zweckbestimmung dieses Verschlusses enthält das Verschlußorgan aber keinen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung zu dem Freilegen der Behälter-Öffnung« Die obere Fläche der Basis 6 ist vielmehr mit ausreichendem Abstand unterhalb des Wulstes 4 des Halses 2 angeordnet, so daß der Inhalt des Behälters möglichst mit keinem Teil des Verschlusses in Berührung kommt (So 2 Z« 20 ff)«
3o Der in der Zeitschrift "Modern!-packaging1’ August 1949 abgebildete und beschriebene Verschluß der Ölkanne ”3 in One" ist allerdings ein Garantieverschluß* Er besteht aus Kunststoff und weist auch eine Verschlußkappe auf, die mit dem Kopf des Behälters untrennbar verbunden ist und einen abbrechbaren oder abschneidbaren hohlen Vorsprung trägt* Indessen wird hier die geschaffene Öffnung durch ein Aufsteckhütchen verschlossen, das mit keinem Teil des Verschlusses verbunden ist. Das Verschließorgan, das als loses Einzelstiick hergestellt ist, kann also im Gegensatz zu dem Streitpatent von dem Benutzer leicht verloren werden*
4* Die USA-Patentschrift 2 098 763 betrifft Kanister mit einer Gießöffnung, die mit einem abnehmbaren und wieder einsetzbaren Garantieverschluß versehen sind. Eine Verschlußkappe ist hier nicht vorhanden« Die Ausführungsform nach Fig. 9, die dem Streitpatent noch am nächsten kommt, zeigt
 ein Verschlußorgan 24, das mit einem vorgekerbten Flächen$Vuc^ 18 des Behältervorsprungs 17 verschweißt ist. Wird das Verschlußorgan 24 hochgezogen, so reißt es das Plächenotück innerhalb der Kerblinie aus der Behälterwand heraus und leg auf diese Weise die Entnahmeöffnung 20 frei« Hier wird also nicht entsprechend der Lehre des Streitpatents eine hohle Spitze oder ein Vorsprung des Verschlußorgans abgebrochen, sondern der Behälter, der keinerlei Öffnung aufweist, wird durch das Verschlußorgan selbst aufgerissen. Zum V/iederver-schließen wird das als hohler Deckel ausgebildete Organ 24 mit der hohlen Seite nach oben in eine ringförmige Mündung 2S hineingedrückt, während beim Streitpatent das Aufsteckhütch auf den kurzen Hohrstutzen aufgesetzt wird. Auch ist nach der USA-Patentschrift das ganze Formstück, das das Verschlu organ enthält, aus Blech und nicht - wie beim Streitpatent aus Kunststoff. Die Mittel, die das Verschließen des Behälters bewirken sollen, sind demnach von den vom Erfinder des Streitpatents vorgeschlagenen völlig verschieden.
5o Der Verschluß eines Behälters nach der USA-Patent-schrift 2 392 195 zeigt in Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents eine mit der Öffnung des Behälters unlösbar verbundene Verschlußkappe, die in ihrem oberen Teil einen hohlen Vorsprung 23 trägt. Zum Preilegen der bis dahin geschlossenen Behälteröffnung wird auch hier der hohle Vorsprung abgeschnitteno Er stellt gleichzeitig das Verschließ-organ dar, das nur umgedreht zu werden braucht, um durch Aufsetzen auf die konisch verlaufende Wand 30 diese wieder zu verschließen. Dieses Verschließorgan ist indessen nach dem Preilegen der Behälteröffnung nicht mehr einstückig und unverlierbar mit der Verschlußkappe verbunden, was gerade vo dem Erfinder des Streitpatents erstrebt wird.
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Vo Der durch die Lehre des Streitpatents erzielte technische Fortschritt ist anzuerkennen, Die an der Tube unlösbar befestigte, gewindelose und einen hohlen Vorsprung aufweisende Verschlußkappe gewährleistet, wie dargelegt, daß der Tubeninhalt auf dem Wege vom Hersteller bis zu dem Abnehmer nicht verändert, infolge des hermetischen Abschlusses nicht in seiner Qualität verändert wird und gleichzeitig der einmal geöffnete Behälter vermittels des unverlierbar mit der Verschlußkappe verbundenen Verschlußorgans stets zuverlässig wieder geschlossen werden kann» Das nicht nur einfache, sondern, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, auch in einem Arbeitsgang leicht und preiswert herstellbare einstückige Kunststoffgebilde bietet unbestreitbar für den Benutzer Vorteile, die in der Kombination der - an sich allerdings bekannten - Einzelmerkmale von keiner der am Prioritätstag bekannten Lösungsversuche erreicht worden sind,,
VI, Der Nichtigkeitssenat des Patentamts, der dem Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der ursprünglich erteilten Fassung die erforderliche Erfindungshöhe mit der Begründung abgesprochen hat, es habe für einen Durchschnittsfachmann nahegelegen, eine Verschlußkappe des Behälters nach "Modern packaging" beispielsweise mit einem Verschlußorgan nach der USA-Patentschrift 1 633 197 zu verbinden, hat die Lehre des von ihm beschränkten Anspruchs 1 als erfinderische Leistung anerkannt« Seine Auffassung hat er u„a. damit begründet, daß auch die Patentschrift 1 633 197 keinerlei Andeutung enthielte, etwa einen auf einer Verschlußkappe angebrachten "Vorsprung", der das Tubeninnere vor dem ersten Gebrauch steril nach außen abschließe, in ein einstückiges Gebilde einzubeziehen• Hinzu komme, daß die genannte Patentschrift nicht den Gedanken enthalte, die Manschette 17 bzw«, den Ring 12 mit dem durch das Band 10 zu einem Stück vereinigten Schließorgan 14 als Ganzes unmittelbar und unlösbar mit dem Tubenhals zu verbinden. Dieser Auffassung tritt der er-
 
kennende Senat bei. Ea trifft zu, daß die von dem Erfinder gegebene Lösung des Problems trotz eines seit längerer Zeit bestehenden Bedürfnisses zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents nirgends vorgeschlagen worden war. Zu ihrer Auffindung bedurfte es auch nach der Überzeugung des Senats neb einer großen Erfahrung auf dem Gebiete der Kunststof ftechnik eines offenen Blicks für die Mängel der früheren Lösungen und einer besonderen konstruktiven Begabung. Bas gilt, wie der Nichtigkeitssenat zu Hecht hervorgehoben hat, um so mehr als es sich im vorliegenden FallvUm einen wirtschaftlich bedeutsamen Massenartikel auf einem Gebiet handelt, das bereit eingehend bearbeitet worden war. Ber gerichtliche Sachverst’ dige hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, daß die Kunst stofftechnik des Jahres 1950 im allgemeinen gerade vor den Werkstoff- und spritzgußtechnischen Schwierigkeiten zurückgeschreckt sei, die mit dem von dem Erfinder aufgezeigten Lösungsweg verbunden gewesen wären. Ber Erfinder des Streitpatents habe, so hat der Sachverständige dargelegt, nicht nu erkannt, daß man ein einteiliges Gebilde aus einem einheitlichen, zur Zeit der Erfindung bereits bekannten Kunststoff, z.B. dem von der Badischen Anilin- und Sodafabrik AG. seit de Jahre 1948 in Großproduktion hergestellten LÜPOLEN so formen könne, daß es an einigen Stellen fest und steif, an anderen aber hinreichend weich und nachgiebig sei, sondern habe weite hin auch gesehen, daß man solche komplizierten Gebilde eerier mäßi£ und hinreichend billig herstellen könne. Ber Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, daß diese Einsichten im Jahre 1950 fraglos noch nicb zu dem Wissen eines durchschnittlichen Fachmanns gehört hätten.
Hiernach ist der Senat - in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat - der Auffassung, daß die Vereinigung der im einzelnen bekannten Merkmale nach der Lehre des Anspruchs des Streitpatents eine über das Format des Burchschnittsfach-manns hinausgehende Leistung darstellt, zu der ein überlegene Überblick über die bestehenden Möglichkeiten und eine nicht unbeträchtliche Kombinationsgabe gehörte. Bie Erfindungshöhe des Anspruchs 1 war demzufolge zu bejahen.
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Auch der Anspruch 4 muß Bestand haben, da es sich bei ihm um eine zweckmäßige Ausgestaltung der im Anspruch 1 gegebenen Lehre handelt«
Die Berufung der Klägerinnen war nach alledem gemäß §§ 40, 42 PatG auf ihre Kosten zurückzuweisen« Hierzu gehören auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten«
Bock Krüger.-Nieland
 Weiß Spreng Spengler