Am gleichen Tage wurde ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen, durch den der Beklagte der Klägerin mehrere GmbH-Anteile übertrug, ferner auch "alle ihm zustehenden Rechte aus Patenten, Mustern und Modellen und deren etwaigen Anmeldungen", und zwar unentgeltlich« Durch einen Vertrag vom 10.März 1951 wurde das Ausscheiden des Beklagten als Kommanditist der Klägerin mit Rückwirkung auf den 1.April 1950 vereinbart. Die Klägerin ist der Meinung, daß die Rechte aus dieser Patentanmeldung ihr gemäß dem Vertrag mit dem Beklagten vom 12.Juni 1951 zustunden. Die Erfindung betreffe das ureigenste Arbeitsgebiet der Klägerin, Sie sei vom Beklagten nur auf Grund der besonderen Kenntnisse gemacht worden, die er im Betrieb der Klägerin erworben habe.. Aber auch wenn der Vertrag gültig wäre, hätte er sich nach dem Willen beider Parteien nur auf die Patente und Patentanmeldungen erstrecken sollen, die während der Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin, also vor dem 1.April 1950, ent- Verfügungsberechtigung über diese Erfindung mehr gehabt, Grund eines Übereinkommens mit dem Beklagten vorgenommen worden sei,, der damit Inhaber aller sich aus der Patentanmeldung ergebenden Rechte geworden sei» Dieses Übereinkommen sei die Folge der Bemühungen des Beklagten gewe- Bei dem .Abschluß des Vertrages vom 1C.März 1951 seien die Parteien sich darüber einig gewesen, daß die GmbH das von ihr herausgebrachte Gerät weiter ungestört hersteilen und vertreiben sollte, Die Erwähnung des Patentstreites zwischen dem Beklagten und Dr.^JjjH^ in diesem Vertrage ergebe, daß die Klägerin gewußt habe, daß die GmbH mit ihrem Gerät die Erfindung des Beklagten auswertete- Durch den Vertrag vom 10.März 1951, der eine endgültige Regelung aller Beziehungen zwischen den Parteien enthalten und auch die Übertragung der GmbH-Anteile in gültiger Form nachgeholt habe, sei der vorläufige Übertragungsvertrag vom 12,Juni 1950 gegenstandslos geworden» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag als Hauptantrag aufrecht erhalten und weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen (erster Hilfsantrag). tragsscblusses vom 12»Juni 1950 habe der Beklagte keine weil die Patentanmeldung von dem Zeugen auf sen3 sich eine neue Existenz aufzubauen. Auf Grund der Hinweise im Revisionsurteil haben die Parteien noch folgendes vorgetragens Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich während des ersten Sanierungsversuchs zwar am 1».April 1950 von der kaufmännischen Leitung der Klägerin zurückgezogen; diese habe aber seine technischen Kenntnisse und seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Werbung weiter in Anspruch genommen und habe ihm dafür im April DM 1.551*64 und im Mai DM 2.319,56 gezahlt. Hätte der Beklagte seine Erfindung im Laufe des April der Klägerin und damit auch den übrigen Beteiligten offenbart, sich aber gleichzeitig Der Konkurs des Beklagten wäre die zwangsläufige Folge gewesen* Zur Offenbarung seiner Erfindung sei der Beklagte auch auf Grund des von ihm übernommenen Auftrages zur Erstattung des Gutachtens vom 17cApril 195C verpflichtet gewesen» Er habe sie bei der Beurteilung der technischen Möglich, keiten bewußt verschwiegen und hafte daher auch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGBr Die Klägerin habe bei der Sanierung sämtliche gewerblichen Schutzrechte des Beklagten übernehmen-wollen, auch soweit sie in ihrem damaligen Fabrikationsbetrieb nicht ausgenutzt wurden, und zwar nach dem Stande vom 12.Juni 1950« Bei der Rück beziehung der Gesellschaftsverträge vom 12.Juni 1950 und vom 10.Marz 1951 und auf den l.April 1950 habe es sich nur um eine bilanztechnische Maßnahme gehandelt; die effektiven Vermögenswerte hätten jedoch mit dem Stande vom 12»Juni 1950 auf die Klägerin übergehen sollen. Die laufenden Zahlungen von April bis Oktober 1950 habe die Klägerin an den Beklagten auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 12»Juni 1950 geleistet, obwohl dieser nicht unterschrieben worden sei; ein sonstiger Rechtsgrund für diese Zahlungen habe nicht bestanden» Die Zahlungen seien erst eingestellt worden, als das treuwidrige Verhalten des Beklagten in seiner Zusammenarbeit mit der^^Hl GmbH zu dem Nachteil der Klägerin im Oktober 1950 offenbar geworden sei. Der Beklagte sei also keineswegs darauf angewiesen gewesen, der Klägerin auf ihrem unmittelbaren Arbeitsgebiet Konkurrenz zu machen, zu demal da er auch Pläne zur Aufnahme einer Fabrikation einer Unterwasserkamera und eines elektrischen Durchlauferhitzers verfolgt habe, die für die Klägerin uninteressant waren* • Der Beklagte bestreitet, nach dem 1*April 1950 für die Klägerin noch, auf technischem oder werbemäßigera Gebiete tätig geworden zu sein. Auf den Abschluß der Verträge vom 12-Juni 1950 habe der Beklagte überhaupt keinen Einfluß gehabt; sie seien ihm ohne Vorbesprechung zur Unterschrift vorgelegt worden und ihm sei nichts übrig geblieben als zu unterschreiben. Irgendeine Auskunft über die bestehenden Schutzrechte sei vom Beklagten nicht verlangt worden, v/eil klär gewesen sei, daß es sich um die bereits treuhänderisch an Dr.^|j|^^ ^0^ übertragenen Rechte handelte * Deshalb sei auch die Einzelaufführung unterblieben« Bei Abschluß des Vertrages vom 10.März 1951 habe die Klägerin gewußt, daß das tfflH||^-Gerät Gegenstand einer Patentanmeldung war; es habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß dieses ^0m^-Gerät nebst den dazugehörigen Schutzrechten die Klägerin nichts angehe,. I, Mit dem Hauptantrag hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr die Rechte aus der Patentanmeldung vom 20e April 1950 - 57 c 10/02 St 999 -* f,zustehen?!. Sie hat versucht, den unmittelbaren Übergang der Rechte aus dieser Patentanmeldung auf Grund des Vertrages vom 12.Juni 1950 zu begründen. Auf Grund dieses Vertrages war der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht verpflichtet, der Klägerin die Rechte an Erfin- . Mit einem zweiten Hilfsantrag hat die Klägerin entsprechend dem auf Seite 16 des ersten Revisionsurteils gegebenen Hinweis gemäß Schriftsatz vom 25»August 1955 (S 9) beantragt, ihr das alleinige Benutzungsrecht an der genannten Patentanmeldung zu übertragen (Bl 180 GA)» Da der Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag vom I.April 1941, wie bereits erwähnt, nicht verpflichtet war, der Klägerin die Rechte an Erfindungen der Substanz nach ("quoad sortem") zu übertragen, kann die Klägerin Auf Grund von Versuchen, die er nach dem 1*April 1950 mit den bisher gebauten Vorrichtungen - entsprechend den Patentanmeldungen der Klägerin vom 24.Februar 1950 und des Dr.^|[|^^ voin 13»Hai 1949 - angestellt hatte, war er zu dem Ergebnis gekom-men, daß die getrennte Führung der Schichtträger durch bogenförmige Leitflächen bis dicht vor die Walzenanordnung unvorteilhaft sei, weil sie zur Faltenbildung führen könnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich der Beklagte spätestens bis zu dem 17.April 1950 über die wesentlichen Punkte seiner Erfindung im klaren. Einem Gesellschafter, der bereits von jeder Mitarbeit zur Förderung und Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgeschlossen ist und auch rein rechtlich mit dem alsbaldigen Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis rechnen muß, kann nicht verwehrt werden, sich um den Aufbau einer neuen Existenz zu bemühen, auch wenn sich dies später für die fortbe-stehende Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig auswirken kann. Der Beklagte war auf Grund der an sich rechtlich noch bestehenden Gesellschafterstellung nicht mehr verpflichtet, der Klägerin neue Erfindungen, auch wenn sie sich auf das Arbeitsgebiet der Klägerin bezogen, zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls auf dem Gebiet der Verbesserungen der Photokopiergeräte und der dazu gehörigen schwebenden Patentanmeldungen sei sein Fachwissen noch von der Klägerin in Anspruch genommen und von dem Beklagten in seiner Ausarbeitung vom 17.April 1950 zur Verfügung gestellt worden. Es erkennt vielmehr in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil an, daß der Beklagte nicht mehr verpflichtet war, noch irgendwie für die Klägerin erfinderisch tätig zu werden. Auch das Berufungsgericht hat keine unmittelbare gese11schaftaverträgliche Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung vom 20.April 1950 angenommen, sondern eine solche Verpflichtung nur aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer sich aus dem MBe-ratungsauftrag” ergebenden Offenbarungspflicht hergeleitet und hierzu ausgeführts Aus dem Schriftstück vom 17.April 1950 gehe hervor, daß der Beklagte der Klägerin noch, seine Erfahrungen und Kenntnisse auf diesem technischen Gebiet zur Verfügung gestellt habe. Auf Grund eingehender Erörterungen sei der Beklagte weiter zu dem Schluß gelangt, daß auch die Anmeldung des Brnicht haltbar sei, weil sie völlig durch das vorbekannte ^0^-Gerät vorweggenommen sei. Daß er es mit seiner Ausarbeitung übernommen habe, die Klägerin als erfahrener Erfinder auf diesem Spezialgebiet zu beraten, gehe auch aus der Form seines Schreibens hervor, in dem von "wir” und "unserem Patent" gesprochen werde. Pie Revision rügt mit Recht, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geeignet sind, in den Inhalt des patent recht liehen ’’Beratungsauft rages’* auch eine Verpflichtung des Beklagten einzubeziehen, der Klägerin inzwischen neu gev/onnene erfinderische Erkenntnisse über den Bau von Photokopiergeräten zu offenbaren. denn der Beklagte war nach seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung überhaupt nicht mehr verpflichtet,- der Klägerin seine Brfindungsgabe zur Verfügung zu stellen, und hatte auch nicht zu erkennen gegeben, daß er hierzu noch bereit sei. Auch aus dem sonstigen Parteivorbringen ergibt sich nichts, was geeignet sein könnte, eine solche vertragliche Offenbarungspflicht des Beklagten zu begründen« War der Beklagte aber bei Ausführung des "Beratungsaufträges” nicht verpflichtet, der Klägerin irgendwelche weiteren erfinderischen Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen, so entfällt damit ohne weiteres die rechtliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, wie ihn das Berufungsgericht zur Rechtfertigung des ersten Hilfsantrages angenommen hat.. Hieraus folgt, daß der Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung verpflichtet sein kann, der Klägerin die Rechte aus der Patentanmeldung vom 20«April 1950 (erster Hilfsantrag) oder das alleinige Benutzungsrecht an dieser Patentanmeldung (zweiter Hilfsantrag^ zu übertragen« IV, Auch aus den vom erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil (S 31 unten und 32) mit Bezug auf den Vertrag vom 12.Juni 1950 angeführten rechtlichen Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und des § 242 BGB lassen sich die Hilfsanträge nicht recht-fertigen, Das in der erneuten Berufungsverhandlung ergänzte Parteivorbringen bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte, der als Gesellschafter nicht verpflichtet war, der Klägerin die neue Erfindung zu offenbaren, könne aus irgendwelchen sonstigen besonderen Gründen verpflichtet gewesen sein, die Klägerin über seine weiteren erfinderischen Erkenntnisse aufzuklären. Nach alledem war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es dem zweiten Hilfsantrage stattge-geben und die Beklagte mit 4-/5 der Kosten des Rechtsstreits belastet hat.
"*■
oÖ
I. ZE 137/36
Verkündet am 9* Juli 1957 Zug, Justizange- . steilter als Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kämen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Kaufmanns Br .Marius
des Kauf 1
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br(
gegen
die Firma Geräte, Gesellschä
rik photographischer , persönlich haftender
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 90 Juli 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br-h c-Weinkauff und der Bundesrichter Br.Bock, Br.Krüger-Nieland,
Br.Kastelski und Br.Christoph
für Recht erkannt §
Unter entsprechender Abänderung des Urteils des 3.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7«Juni 1956 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Bie gesamten Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin aufei’legt.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Beklagte war früher persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin, deren Firma damals Dr,^|fp KG lautete. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 1.April 1941 war Gegenstand des Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von Fotokopierapparaten und Zubehör. Nach § 4 des Vertrages gewährte der Beklagte der Klägerin das alleinige Herstellungsund Vertriebsrecht der ihm gesetzlich geschUtzten^mm^-Apparate nebst Zubehör.
Der Beklagte besaß damals zahlreiche diesbezügliche Patente und Gebrauchsmuster und erwarb in der Folgezeit weitere.
In den ersten Monaten des Jahres 1950 geriet die Klägerin in finanzielle Schwierigkeiten; Gläubiger waren insbesondere einige Bankhäuser. Diese strebten eine Sa- • nierung der Klägerin mit dem Ziele an, die Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebes einschließlich der Ausnutzung der gewerblichen Schutzrechte des Beklagten zu sichern. Jedoch sollte der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter ausscheiden und nur noch als Kommanditist mit einer Einlage von DM 20.000.- beteiligt bleiben; eine gleiche Beteiligung war für seine geschiedene Ehefrau vorgesehen.
Auf Verlangen der Gläubiger trat der Beklagte zur Sicherung der Sanierung im Februar 1950 seine sämtlichen gev/erblichen Schutzrechte treuhänderisch an den Wirtschaftsprüfer Dr^m^H^ der der Durchführung der Sanierung beauftragt war. Es war zunächst vorgesehen, daß der ehemalige Schwager des Beklagten, Charles PP persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin werden und d'abei eine Kapitaleinlage von DII 120 = 000.- leisten sollte. Eine ungefähre Eröffnungsbilanz auf den 1.April 1950
wurde aufgesteilt > erhielt Ende März vom Beklag-
ten eine Generalvollmacht, auf Grund der er am 1,.April 1950 die Geschäftsführung der Klägerin übernahm* Der Beklagte wurde von diesem Tage an von jeder kaufmännischen Betätigung bei der Klägerin ausgeschlossen»
Vorher hatte der Beklagte an der Konstruktion eines Fotokopiergeräts mitgewirkt, das die Klägerin unter dem Datum vom 24»Februar 1950 zu dem Patent angemeldet hatte»
Es stellte sich jedoch bald heraus, daß eine sehr ähnliche Patentanmeldung eines Dr^m^mit einem älteren Datum vorlag. Der Beklagte arbeitete eine schriftliche Stellungnahme zur Patent läge Dr KG am
17»April 1950 aus, die er der Klägerin übergab. Zwischen den beiden PatentamneIdem vermittelten die Farbenfabri-ken 0/jj^ in der Weise, daß die .Anmeldung von Dr.^JJjp^l vergehen sollte, die Klägerin aber gegen eine Lizenzgebühr von dieser Erfindung Gebrauch machen durfte. Das Patent für Dr.^J|^ wurde eingetragen und erhielt in einem späteren Nichtigkeitsverfahren einen etwas geänderten Patentanspruch. Die Anmeldung der Klägerin dagegen führte zu einem Gebrauchsmuster.
Der Beklagte schrieb unter dem Datum vom 20»April 1950 eine neue Patentanmeldung für einl' Fotokopiergerät nieder. Dieses unterschied sich von den Geräten Dr.-^|m^ und der Klägerin vor allem darin, daß die Schichtträger nicht bis dicht vor die Walzenanordnung getrennt gehalten wurden, sondern schon in der Entwickler-Flüssigkeit miteinander in Berührung kamen, wodurch nach Angabe der Patentanmeldung die sonst auftretende Faltenbildung vermieden werden sollte. Der Klägerin machte der Beklagte von dieser Erfindung keine Mitteilung. Er stellte sie vielmehr dem Zeugen zur
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Verfügung, der unter seinem Namen ohne Erwähnung des Erfinders die Patentanmeldung vornahm; sie ging am 2*Mai 1950 beim Patentamt ein.
Da Sartori die vorgesehenen DM 120.000.- nicht leistete und die Banken seinen Forderungen nicht zustimmten, scheiterte Ende Mai 1950 die Sanierung in der bis dahin geplanten Form. Durch Gesellschaftsvertrag vom 12. Juni 1950 wurde vereinbart, daß der Beklagte mit Wirkung vom 1.April 1950 als Komplementär ausschied und gleichzeitig als Kommanditist mit einem Betrage von DM 20.000.- eintrat. Neuer Komplementär wurde der bisherige Prokurist ferner wurden
neue Kommanditisten aufgenommen.
Am gleichen Tage wurde ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen, durch den der Beklagte der Klägerin mehrere GmbH-Anteile übertrug, ferner auch "alle ihm zustehenden Rechte aus Patenten, Mustern und Modellen und deren etwaigen Anmeldungen", und zwar unentgeltlich«
Gleichzeitig legte die Klägerin dem Beklagten noch einen v/eiteren Vertragsentwurf vor> der für den Beklagten a-conto seines Gewinnanteils eine monatliche Entnahme in Höhe von DM 1.500.— vorsah5 der Beklagte sollte sich dagegen verpflichten, ihm übertragene Arbeiten für die Klägerin auszuführen und ihr keine Konkurrenz zu machen. Der Beklagte hat diesen Vertragsentwurf nicht unterzeichnet.
Der Beklagte machte in den Monaten April bis Oktober 1950 laufend Entnahmen bei der Klägerin, deren Höhe diese mit DM 15*000.— beziffert, während der Beklagte die Höhe bestreitet.
Die Herstellung des Geräts nach der Patentanmeldung des übertrug der Beklagte der Firma GmbH,
die ein solches Gerät zuerst im Oktober 1950 herausbrachte, Das Gerät wurde der Klägerin bekannt und bald darauf auch der Umstand, daß der Beklagte mit der Firma
GmbH Zusammenarbeitete. Sie leistete daraufhin keine laufenden Zahlungen mehr an den Beklagten,
Im Jahre 1951 kam es zur völligen Trennung der Parteien. Durch einen Vertrag vom 10.März 1951 wurde das Ausscheiden des Beklagten als Kommanditist der Klägerin mit Rückwirkung auf den 1.April 1950 vereinbart. Die gegenseitigen Verpflichtungen anläßlich des Ausscheidens und hinsichtlich der zukünftigen Betätigung wurden in ausführlichen Finzelbestimmungen geregelt,. Gleichzeitig begründete der Vertrag Rechte und Pflichten der GmbH und wurde für diese vom Beklagten als ihrem Generalbevollmächtigten besonders unterzeichnet. Der Beklagte übernahm für sich und die GmbH eine Verpflich-
tung zur Wettbewerbsunterlassung ^uf dem Gebiet des Anreißgeräts. Im übrigen verpflichteten sich beide Parteien, nur Besitzer ihrer Apparate mit Photopapier zu beliefern. Erwähnt wurde ferner, daß ein etwaiger Patentstreit zwischen dem Beklagten und unbe-
rührt bleiben sollte.
Am 9 »März 1951 übertrug der Zeuge seine
Patentanmeldung schriftlich mit beglaubigter Unterschrift auf den Beklagten, den er gleichzeitig als Erfinder bezeichnete. Der Beklagte benannte am 17.März 1951 sich selbst als Erfinder und Unterzeichnete diese Erfinderbenennung als Anmelder. Die Patentanmeldung wurde am 4.Oktober 1951 vom Patentamt im Patentblatt bekannt-gemacht. Dabei wurde der Beklagte als Erfinder und Anmelder bezeichnet.
Die Klägerin ist der Meinung, daß die Rechte aus dieser Patentanmeldung ihr gemäß dem Vertrag mit dem Beklagten vom 12.Juni 1951 zustunden. Die Erfindung betreffe das ureigenste Arbeitsgebiet der Klägerin, Sie sei vom Beklagten nur auf Grund der besonderen Kenntnisse gemacht worden, die er im Betrieb der Klägerin erworben habe.. Der Beklagte habe offenbar den Zeugen nur zur Anmeldung veranlaßt, um die im Zuge der Sanierung notwendigerweise von ihm zu übernehmende Verpflichtung zur Übertragung der gewerblichen Schutzrechte zu umgehen. Nach Treu und Glauben sei der Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin seine Erfindung zu offenbaren und zu übertragen. Dies sei Geschäftsgrundlage der Sanierungsverhandlungen gewesen* Stattdessen habe die Ausnutzung der Erfindung des Beklagten durch die den Absatz der Klägerin erheblich beeinträchtigt.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Klägerin die Rechte aus der Patentanmeldung - Alctz des Deutschen Patentamtes? 27 c 10/02 St.999 - vom 20.April 1950, betreffend ein Patent "Einrichtung zu dem Entwickeln und Übertragen photographischer Schichtträger", zustehen£
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Er wendet ein, der Übertragungsvertrag vom 12.-Juni 1950 sei nichtig, weil die gleichzeitig darin vorgenommene Übertragung von GmbH-Anteilen nicht der Form des § 15 GmbHG genügt habe,» ferner auch deshalb, weil er unter Auswirkung eines außerordentlich starken auf ihn ausgeübten Druckes zustandegekommen sei. Aber auch wenn der Vertrag gültig wäre, hätte er sich nach dem Willen beider Parteien nur auf die Patente und Patentanmeldungen erstrecken sollen, die während der Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin, also vor dem 1.April 1950, ent-
standen seien» Er habe die Erfindung erst nachher gemacht und sie beruhe nicht auf den im Betrieb der Klägerin erworbenen besonderen Kenntnissen» Im Zeitpunkt des Ver-
Verfügungsberechtigung über diese Erfindung mehr gehabt,
Grund eines Übereinkommens mit dem Beklagten vorgenommen worden sei,, der damit Inhaber aller sich aus der Patentanmeldung ergebenden Rechte geworden sei» Dieses Übereinkommen sei die Folge der Bemühungen des Beklagten gewe-
bereit gewesen, ein neues Unternehmen aufzubauen, in dessen Rahmen die Erfindung ausgeführt werden sollte»
Bei dem .Abschluß des Vertrages vom 1C.März 1951 seien die Parteien sich darüber einig gewesen, daß die GmbH das von ihr herausgebrachte Gerät weiter ungestört hersteilen und vertreiben sollte, Die Erwähnung des Patentstreites zwischen dem Beklagten und Dr.^JjjH^ in diesem Vertrage ergebe, daß die Klägerin gewußt habe, daß die GmbH mit ihrem Gerät die Erfindung
des Beklagten auswertete- Durch den Vertrag vom 10.März 1951, der eine endgültige Regelung aller Beziehungen zwischen den Parteien enthalten und auch die Übertragung der GmbH-Anteile in gültiger Form nachgeholt habe, sei der vorläufige Übertragungsvertrag vom 12,Juni 1950 gegenstandslos geworden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- Mit der
Berufung hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag als Hauptantrag aufrecht erhalten und weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen (erster Hilfsantrag).
tragsscblusses vom 12»Juni 1950 habe der Beklagte keine
weil die Patentanmeldung von dem Zeugen
auf
sen3 sich eine neue Existenz aufzubauen.
sei
V
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 24 - Dezember 1952 zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16.November 1954 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf Grund der Hinweise im Revisionsurteil haben die Parteien noch folgendes vorgetragens
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich während des ersten Sanierungsversuchs zwar am 1».April 1950 von der kaufmännischen Leitung der Klägerin zurückgezogen; diese habe aber seine technischen Kenntnisse und seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Werbung weiter in Anspruch genommen und habe ihm dafür im April DM 1.551*64 und im Mai DM 2.319,56 gezahlt. Das vom Beklagten am 17oApril 1950 für die Klägerin erstattete Patentgutach-ten zeige deutlich, daß er sich damals noch als verantwortlicher Mitarbeiter der Klägerin gefühlt habe. Die Klägerin und alle an der geplanten Sanierung Beteiligten seien bei Beurteilung der technischen Möglichkeiten des (((((-Verfahrens und seiner wirtschaftlichen Verwertbarkeit davon ausgegangen, daß die Patentanmeldungen 2>?»(KK und der Klägerin sowie das Gutachten des Beklagten vom 17*April 1950 den damals bekannten Stand der technischen Entwicklung enthielten. Danach seien die wirtschaftlichen Möglichkeiten des ^((((-Geschäfts derart beurteilt worden, daß man sich zur Sanierung auch nach Ausfall des von Er »(BK beizubringenden Kapitals entschlossen habe. Hätte der Beklagte seine Erfindung im Laufe des April der Klägerin und damit auch den übrigen Beteiligten offenbart, sich aber gleichzeitig
geweigert, sie der Klägerin zur Verfügung zu stellen, so wäre die Sanierung gescheitert. Der Konkurs des Beklagten wäre die zwangsläufige Folge gewesen* Zur Offenbarung seiner Erfindung sei der Beklagte auch auf Grund des von ihm übernommenen Auftrages zur Erstattung des Gutachtens vom 17cApril 195C verpflichtet gewesen» Er habe sie bei der Beurteilung der technischen Möglich, keiten bewußt verschwiegen und hafte daher auch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGBr Die Klägerin habe bei der Sanierung sämtliche gewerblichen Schutzrechte des Beklagten übernehmen-wollen, auch soweit sie in ihrem damaligen Fabrikationsbetrieb nicht ausgenutzt wurden, und zwar nach dem Stande vom 12.Juni 1950« Bei der Rück beziehung der Gesellschaftsverträge vom 12.Juni 1950 und vom 10.Marz 1951 und auf den l.April 1950 habe es sich nur um eine bilanztechnische Maßnahme gehandelt; die effektiven Vermögenswerte hätten jedoch mit dem Stande vom 12»Juni 1950 auf die Klägerin übergehen sollen. Eine Rückbeziehung auch des Üb^rtragungsvertrages bezüglich der Schutzrechte sei weder beabsichtigt noch niedergelegt worden. Die laufenden Zahlungen von April bis Oktober 1950 habe die Klägerin an den Beklagten auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 12»Juni 1950 geleistet, obwohl dieser nicht unterschrieben worden sei; ein sonstiger Rechtsgrund für diese Zahlungen habe nicht bestanden» Die Zahlungen seien erst eingestellt worden, als das treuwidrige Verhalten des Beklagten in seiner Zusammenarbeit mit der^^Hl GmbH zu dem Nachteil der Klägerin im Oktober 1950 offenbar geworden sei. Bei loyalem Verhalten des Beklagten wäre ihm seine Stellung als Kommanditist erhalten geblieben. Außerdem hätte ihm der nicht unterschriebene Vertrag auf die Dauer von 2 Jahren ein Jahreseinkommen von
DM 18-000»— nebst freier Wohnung gesichert. Der Beklagte sei also keineswegs darauf angewiesen gewesen, der Klägerin auf ihrem unmittelbaren Arbeitsgebiet Konkurrenz zu machen, zu demal da er auch Pläne zur Aufnahme einer Fabrikation einer Unterwasserkamera und eines elektrischen Durchlauferhitzers verfolgt habe, die für die Klägerin uninteressant waren* •
Die Klägerin hat hilfsweise den weiteren Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin das alleinige Benutzungsrecht an der Patentanmeldung 57 c 10/02 St 999 zu übertragen (zweiter Hilfsantrag)«
Per Beklagte behauptet, er habe bis zu dem 1.April 1950 infolge der schwierigen Lage des Unternehmens keine Zeit und. Ruhe gehabt, an der Verbesserung der Geräte zu arbeiten. In der Zeit vom 5.bis 15»April 1950 habe er dagegen Versuche zunächst mit den bisherigen Geräten durchgeführt und ihre Fehler festgestellt5 dabei sei er zu seiner Erfindung gekommen. Der Beklagte bestreitet, nach dem 1*April 1950 für die Klägerin noch, auf technischem oder werbemäßigera Gebiete tätig geworden zu sein. Die Zahlungen im April und Mai seien ä conto Gewinn erfolgt. Die Aktennotiz von April 1950 wegen der Patent läge habe der Beklagte aus dem Bestreben gemacht, der Klägerin unter Zurücksetzung persönlicher Gefühle behilflich zu sein? er sei dabei nicht verpflichtet gewesen, die ^^((^-Konstruktionen, die er zwischen dem 5.und. 15«April 1950 entwickelt habe, zu offenbaren. Auf den Abschluß der Verträge vom 12-Juni 1950 habe der Beklagte überhaupt keinen Einfluß gehabt; sie seien ihm ohne Vorbesprechung zur Unterschrift vorgelegt worden und ihm sei nichts übrig geblieben als zu unterschreiben. Ihm sei erklärt worden,
daß sofort die Konkurseröffnung erfolgen würde, wenn er nicht unterschreibe Das Ausscheiden des Beklagten sei auf den 1*.April 1950 festgelegt worden, ohne daß von irgendwelchen Schutzrechtenv die nach diesem Tage entstanden sein könnten, die Rede gewesen sei. Irgendeine Auskunft über die bestehenden Schutzrechte sei vom Beklagten nicht verlangt worden, v/eil klär gewesen sei, daß es sich um die bereits treuhänderisch an Dr.^|j|^^ ^0^ übertragenen Rechte handelte * Deshalb sei auch die Einzelaufführung unterblieben« Bei Abschluß des Vertrages vom 10.März 1951 habe die Klägerin gewußt, daß das tfflH||^-Gerät Gegenstand einer Patentanmeldung war; es habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß dieses ^0m^-Gerät nebst den dazugehörigen Schutzrechten die Klägerin nichts angehe,.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweiserhebung den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem ersten Hilfsantrag stattgegeben. v
Mit der vorliegenden Revision erstrebt der Beklagte die .Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
. Sntscheidungsgründes
I, Mit dem Hauptantrag hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr die Rechte aus der Patentanmeldung vom 20e April 1950 - 57 c 10/02 St 999 -* f,zustehen?!. Sie hat versucht, den unmittelbaren Übergang der Rechte aus dieser Patentanmeldung auf Grund des Vertrages vom 12.Juni 1950 zu begründen. Das Berufungsgericht hat hierzu durch Vernehmung der Zeugen und 00000
Beweis erhoben und ist auf Grund der Auslegung dieses Übertragungsvertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß er
Iß
nur die bis zu dem lc.April 1950 entstandenen Schutzrechte, also nicht auch -die 'streitige Patentanmeldung vom 20»April 1950 umfaßt.
Auch aus dem Gesellschaftsvertrag vom 1»April 1941 kann ein unmittelbarer Rechtsübergang von Schutzrechten nicht hergeleitet werden. Auf Grund dieses Vertrages war der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht verpflichtet, der Klägerin die Rechte an Erfin- . düngen, welche die ^HH^-Geräte betrafen, der Substanz nach zu übertragen? er mußte ihr jedoch das ausschließliche Recht der Benutzung gewahren. Eine den unmittelbaren Rechtsübergang ermöglichende "VorausverfU-gung" (vgl hierzu das erste Revisionsurteil S 11 - 15 unter 1 l) ist also auch im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart .•
Aus diesen Gründen ist das Berufungsgericht zur Abweisung des Hauptanspruchs der Klage gelangt. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, ist die Abweisung des Hauptanspruchs in Rechtskraft erwachsen.
II. Mit dem im Berufungsrechtszug gemäß Schriftsatz vom 10.Oktober 1952 gestellten - ersten - Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Übertragung der Rechte aus der genannten Patentanmeldung (Bl 77 GA). Mit einem zweiten Hilfsantrag hat die Klägerin entsprechend dem auf Seite 16 des ersten Revisionsurteils gegebenen Hinweis gemäß Schriftsatz vom 25»August 1955 (S 9) beantragt, ihr das alleinige Benutzungsrecht an der genannten Patentanmeldung zu übertragen (Bl 180 GA)»
Da der Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag vom I.April 1941, wie bereits erwähnt, nicht verpflichtet war, der Klägerin die Rechte an Erfindungen der Substanz nach ("quoad sortem") zu übertragen, kann die Klägerin
-13-
schon aus diesem Grunde den ersten Hilfsantrag nicht mit Erfolg auf das Gesellschaftsverhältnis stützen.
Hach dem Gesellschaftsvertrag könnte eine schuldrechtliche Verpflichtung allenfalls im Sinne des zweiten, auf Einräumung eines Benutzungsrechts ("quoad usum") gerichteten Hilfsantrags in Betracht kommen. Dieser zweite Hilfsantrag kann aber mit Rücksicht auf die mit dem 1.April 1950 eingetretene inhaltliche Veränderung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zu dem Erfolge führen. Nach den nunmehr vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte die den Gegenstand der Klage bildende Erfindung, die er in der Patentanmeldung vom 20.April 1950 niedergelegt hat, erst nach dem 1.April 1950 gemacht. Auf Grund von Versuchen, die er nach dem 1*April 1950 mit den bisher gebauten Vorrichtungen - entsprechend den Patentanmeldungen der Klägerin vom 24.Februar 1950 und des Dr.^|[|^^ voin 13»Hai 1949 - angestellt hatte, war er zu dem Ergebnis gekom-men, daß die getrennte Führung der Schichtträger durch bogenförmige Leitflächen bis dicht vor die Walzenanordnung unvorteilhaft sei, weil sie zur Faltenbildung führen könnte. Hierdurch war er auf den Gedanken gekommen, daß die Schichtträger zwar zunächst getrennt in die Flüssigkeit eingeführt werden, aber kurz darauf Zusammenkommen sollten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich der Beklagte spätestens bis zu dem 17.April 1950 über die wesentlichen Punkte seiner Erfindung im klaren. Er legte sie darauf am 20«April 1950 in einer für die Patentanmeldung fertigen Form nebst den nötigen Zeichnungen nieder (BU S 21).
Zu dieser Zeit v/ar der Gesellschaftsvertrag vom 1,April 1941 formell noch nicht aufgehoben. Er war aber bereits durch die im Zuge der Sanierung getroffenen
Maßnahmen in seinem .Inhalt wesentlich verändert worden. Wie der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil (3 19 - 26) im einzelnen dargelegt hat, war der Kläger am 1..April 1950 zunächst aus der Leitung und Geschäftsführung ausgeschieden und auch sonst weder kaufmännisch noch technisch zu irgend einer Mitarbeit im Unternehmen der Klägerin berechtigt und verpflichtet« Damit entfiel ohne weiteres auch jegliche Verpflichtung des Beklagten, noch in irgend einer Form für die Klägerin erfinderisch tätig zu sein. Einem Gesellschafter, der bereits von jeder Mitarbeit zur Förderung und Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgeschlossen ist und auch rein rechtlich mit dem alsbaldigen Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis rechnen muß, kann nicht verwehrt werden, sich um den Aufbau einer neuen Existenz zu bemühen, auch wenn sich dies später für die fortbe-stehende Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig auswirken kann. Der Beklagte war auf Grund der an sich rechtlich noch bestehenden Gesellschafterstellung nicht mehr verpflichtet, der Klägerin neue Erfindungen, auch wenn sie sich auf das Arbeitsgebiet der Klägerin bezogen, zur Verfügung zu stellen. Er brauchte ihr weder seine Wettbewerbspläne noch neue Erfindungen, die der Verwirklichung dieser Pläne dienen sollten, zu offenbaren. Da er spätestens seit dem 1.April 1950 nicht mehr damit rechnen konnte, im Unternehmen der Klägerin eine Existenz zu behalten, war er darauf angewiesen, eine neue Existenzgrundlage zu suchen. Er durfte daher eine nach dem 1.April 1950 gemachte Erfindung in jeder ihm geeignet erscheinenden Form für die Sicherung einer neuen Existenz nutzbar machen.
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Das Berufungsgericht meint; diesen Ausführungen des erkennenden Senats im ersten Revisionsurteil sei durch das Ergebnis der erneuten Berufungsverhandlung "zu dem Teil" die tatsächliche Grundlage entzogen worden.
Der Beklagte sei nach dem leApril 1950 zwar von jeder kaufmännischen-, nicht aber von jeder technischen Mitwirkung im Unternehmen der Klägerin ausgeschlossen gewesen. Jedenfalls auf dem Gebiet der Verbesserungen der Photokopiergeräte und der dazu gehörigen schwebenden Patentanmeldungen sei sein Fachwissen noch von der Klägerin in Anspruch genommen und von dem Beklagten in seiner Ausarbeitung vom 17.April 1950 zur Verfügung gestellt worden.
Es ist richtig, daß diese patentrechtliche Ausarbeitung ein neues Sachvorbringen darstellt und deshalb auch einer neuen rechtlichen Beurteilung fähig ist. Dieser einzige Sonderfall einer Betätigung des Beklagten kann Vber nicht zu einer vom ersten Revisionsurteil abwei-chenden rechtlichen Beurteilung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis in bezug auf neue Erfindungen ■ ergebenden Pflichten des Beklagten führen. Insbesondere kann die Ausführung eines solchen Sonderauftrages keine allgemeine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung neuer Erfindungen.auf die Klägerin begründen. Das nimmt auch das Berufungsge-.rieht nicht an. Es erkennt vielmehr in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil an, daß der Beklagte nicht mehr verpflichtet war, noch irgendwie für die Klägerin erfinderisch tätig zu werden. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte das Schriftstück vom 17.April 1950 auf Grund einer etwa' noch bestehenden Verpflichtung als persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin oder auf Grund eines
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besonderen Auftrages abgefaßt hat. Auch wenn er die Äußerung zur Patentlage, betreffend die Anmeldung Br.^J^^KG vom 24.Februar 1950, die seine Erfindung zu dem Gegenstand, hatte, und die Anmeldung des Br.^KiH) vom 15.Mai 1949, nicht hätte ablehnen dürfen, hätte sich seine Verpflichtung zur gutachtlichen Äußerung immer nur auf die bereits vorliegenden Patentanmeldungen beschränkt? er wäre jedenfalls auf Grund seiner GeSeilschafterstellung nicht verpflichtet gewesen, darüber hinaus der Klägerin neue Erfindungsgedanken zu offenbaren und etwaige Rechte an neuen Erfindungen zu übertragen.
III. Auch das Berufungsgericht hat keine unmittelbare gese11schaftaverträgliche Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung vom 20.April 1950 angenommen, sondern eine solche Verpflichtung nur aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer sich aus dem MBe-ratungsauftrag” ergebenden Offenbarungspflicht hergeleitet und hierzu ausgeführts Aus dem Schriftstück vom 17.April 1950 gehe hervor, daß der Beklagte der Klägerin noch, seine Erfahrungen und Kenntnisse auf diesem technischen Gebiet zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, daß er dies nach bestem Wissen und Können tun würde. Er sei zunächst richtig davon ausgegangen, daß die Patentanmeldungen der Klägerin und des £r4fllHI^ in der vorliegenden Form nahezu identisch seien und. daß deshalb die Anmeldung des Br.^^^ wegen ihrer Priorität den Vorrang habe. Auf Grund eingehender Erörterungen sei der Beklagte weiter zu dem Schluß gelangt, daß auch die Anmeldung des Brnicht haltbar sei, weil sie völlig durch das vorbekannte ^0^-Gerät vorweggenommen sei. Ber Beklagte habe weiter nach Wegen gesucht,
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der Patentanmeldung der Klägerin dennoch zu einem Erfolg zu verhelfen. Er habe darauf hingev/iesen, daß die bisherige, von Patentanwalt Dr..^^J|^^ ausgearbeitete Patentanmeldung nicht sehr glücklich sei und ebenfalls durch das^^^-Gerät vorweggenommen sei. Im letzten Absatz habe er die Befürchtung geäußert, daß "wir unser Patent" wohl nur auf das vollkommen außerhalb der Flüssigkeit liegende Walzenpaar, auf die aus Drähten oder Bändern bestehende Leitvorrichtung und auf die starke Krümmung dieser LeitVorrichtung abstellen könn-teno
Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß dem Beklagten, wenn er ,fals neutraler Patentsachverständiger" tätig geworden wäre, nicht der Vorwurf einer unvollständigen oder falschen Beratung hätte gemacht werden können« !pas Berufungsgericht meint aber, es habe sich für den Beklagten nicht nur darum gehandelt, als ein neutraler Sachverständiger ein Gutachten über die bisherigen Patentanmeldungen zu erstatten? es habe sich ihm vielmehr die Frage gestellt, wie bei der Kollision mit der rangälteren Patentanmeldung des Dr«^^|^ für die Klägerin etwas zu retten sei« Dies habe der Beklagte sehr wohl erkannt, denn er habe auch die bisherige Patentanmeldung der Klägerin kritisiert und Vorschläge gemacht, unter welchen Gesichtspunkten sich wohl doch noch etwas Brauchbares daraus machen ließe. Daß er es mit seiner Ausarbeitung übernommen habe, die Klägerin als erfahrener Erfinder auf diesem Spezialgebiet zu beraten, gehe auch aus der Form seines Schreibens hervor, in dem von "wir” und "unserem Patent" gesprochen werde. Nichts in diesem Schriftstück lasse darauf schließen, daß er seine Erfindungsgabe bei dieser Beratung nicht mehr der Kläge-
rin habe zur Verfügung stellen wollen«.
Pie Revision rügt mit Recht, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geeignet sind, in den Inhalt des patent recht liehen ’’Beratungsauft rages’* auch eine Verpflichtung des Beklagten einzubeziehen, der Klägerin inzwischen neu gev/onnene erfinderische Erkenntnisse über den Bau von Photokopiergeräten zu offenbaren. In dieser Hinsicht fehlt es an jeder auf tatsächlichen Feststellungen beruhenden Begründung.
Paß der Beklagte als Gesellschafter der Klägerin nicht mehr zur Offenbarung irgendwelcher heuen Erfindungen verpflichtet war, wurde bereits ausgeführt. Eine solche Verpflichtung ist aber auch durch die Übernahme einer patentrechtlichen Beratung entsprechend der Äußerung vom 17.April 1950 nicht geschaffen worden. Per Inhalt dieses Schriftstücks deutet in keiner Weise darauf hin, daß der Beklagte irgendwie seine ”Erfindungsgabe” der Klägerin zur Verfügung stellen wollte. Per ’’umgekehrte” Hinweis des Berufungsgerichts, daß nichts in diesem Schriftstück darauf schlieiien lasse, daß der Beklagte seine Erfindungsgabe nicht mehr der Klägerin habe zur Verfügung stellen wollen, geht als Begründung fehl? denn der Beklagte war nach seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung überhaupt nicht mehr verpflichtet,- der Klägerin seine Brfindungsgabe zur Verfügung zu stellen, und hatte auch nicht zu erkennen gegeben, daß er hierzu noch bereit sei. Aus der Tatsache allein, daß er sich zur Anfertigung einer Aktennotiz über die Patentlage bereit fand, kann jedenfalls ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S 20) muß angenommen werden, daß der Beklagte diese Ausarbeitung, soweit sie die vorliegenden Patentanmeldungen betrifft, nach bestem Wissen und Können gemacht hat.
Per Beklagte war aber nicht verpflichtet, der Klä-
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gerin darüber hinaus neu gewonnene Erkenntnisse.; die er für erfinderisch und patentschutzfähig hielt, zu offenbaren.- Auch aus dem sonstigen Parteivorbringen ergibt sich nichts, was geeignet sein könnte, eine solche vertragliche Offenbarungspflicht des Beklagten zu begründen« War der Beklagte aber bei Ausführung des "Beratungsaufträges” nicht verpflichtet, der Klägerin irgendwelche weiteren erfinderischen Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen, so entfällt damit ohne weiteres die rechtliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, wie ihn das Berufungsgericht zur Rechtfertigung des ersten Hilfsantrages angenommen hat.. Hieraus folgt, daß der Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung verpflichtet sein kann, der Klägerin die Rechte aus der Patentanmeldung vom 20«April 1950 (erster Hilfsantrag) oder das alleinige Benutzungsrecht an dieser Patentanmeldung (zweiter Hilfsantrag^ zu übertragen«
IV, Auch aus den vom erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil (S 31 unten und 32) mit Bezug auf den Vertrag vom 12.Juni 1950 angeführten rechtlichen Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und des § 242 BGB lassen sich die Hilfsanträge nicht recht-fertigen, Das in der erneuten Berufungsverhandlung ergänzte Parteivorbringen bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte, der als Gesellschafter nicht verpflichtet war, der Klägerin die neue Erfindung zu offenbaren, könne aus irgendwelchen sonstigen besonderen Gründen verpflichtet gewesen sein, die Klägerin über seine weiteren erfinderischen Erkenntnisse aufzuklären. Hierfür kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Inhalt und Zweck der Sanierungsverhandlungen berufen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es dem zweiten Hilfsantrage stattge-geben und die Beklagte mit 4-/5 der Kosten des Rechtsstreits belastet hat. Unter Anwendung des § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO-
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Christoph