in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Gerhard An der Klägers und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen in einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, insbesondere zur Auslegung des Handelsvertretervertrags; sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von der Vertragsverletzung im Fall Lohmüller hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts alsbald nach Abschluß des Vertretervertrags vom 25. Die Beklagte ist dem Kläger auf seine Vorstellungen hin entgegengekommen; nach allem kann sich der Kläger im Februar 1972 deshalb nicht mehr auf den Fall LflHHV berufen.
BUNDESGERICHTSHOF i zr 136/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Gerhard An der Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma SflHB GmbH & Co. KG, Montage-Schornsteinwerk, SM99HU, Bezirk BflHSfc vertreten durch den Geschäftsführer Eckehardt von PM, M*BBpstr. 49, MflBm 60, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Zülch am 16. März 1979 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 1978 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen in einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, insbesondere zur Auslegung des Handelsvertretervertrags; sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von der Vertragsverletzung im Fall Lohmüller hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts alsbald nach Abschluß des Vertretervertrags vom 25. Juni 1971 erfahren; er ist zwar im Juni 1971 dagegen vorstellig geworden, daß LflIHBIBI günstige Konditionen und eine Filiale in HflBHBi hatte, hat aber damals keine Konsequenzen daraus gezogen. Die Beklagte ist dem Kläger auf seine Vorstellungen hin entgegengekommen; nach allem kann sich der Kläger im Februar 1972 deshalb nicht mehr auf den Fall LflHHV berufen. Bezüglich der Vertragsverletzungen (Berufungsurteil S. 33 ff) hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß diese Mängel bei der Abrechnung und Information keinen Grund zur sofortigen Kündigung darstellen, sondern vielmehr die beiderseitige Obliegenheit begründen, sich um die Ausräumung dieser Störungen zu bemühen; erst eine Weigerung oder andauernde Unfähigkeit des Unternehmers könne dem Handelsvertreter die Fristsetzung unzu demutbar machen. Auch im übrigen hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen stand, insbesondere hat das Berufungsgericht, wie sich aus S. 41 zu D des Berufungsurteils ergibt, die notwendige Gesamtwürdigung nicht außer acht gelassen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.000,— DM. Gamm Alff Schönberg Schwerdtfeger Zülch