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BGH · I ZR 136/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 136/72

BGHZ:_____________nein GeschmMG § 1 Abs. 2 Dreifachkombinationsschalter Geht es bei der ästhetischen Gestaltung eines Dreifachkombinationsschalters daruip, ob durch die Kombination vorbekannter Formelemente und Gestaltungen eine eigene ästhetische Gesamtwirkung erzielt worden ist, dürfen die Anforderungen an die für einen Geschmacksmusterschutz hinreichende eigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden. Bestimmte, näher beschriebene Einzelteile, die zur Herstellung der zu I a angeführten Installationskombinationen geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, ohne ihre Abnehmer zu verpflichten, aa) es zu unterlassen, die zu I a bezeiebneten Installationskombinationen selbst herzustellen und an Dritte zu liefern, sowie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 96 des dem jeweiligen Dritten in Rechnung gestellten Lieferpreises an die Beklagte zu zahlen; Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner dem Unterlassungsantrag zu Ziff.I b (Einzelteile; Jedoch ohne Abdeckplatte) stattgegeben und die Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht auch auf die näher beschriebenen Einzelteile erstreckt. Nach den - von beiden Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Klagemodells eine Kombination folgender Merkmale: Diese wenigen Proportionen und die gerade Kantenführung, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, seien vor allem maßgebend für die Klarheit und Ruhe des Gesamtbildes, dessen Strenge aber durch die leichte Wölbung der Abdeckplatte an den Kanten, die erhabene Anordnung der Zentralplatten und durch die Abrundung der Ecken bei der Abdeckplatte und den Zentralplatten gemildert werde. Das schließe aber den Schutz des Klagemodells nicht aus, da die als schutzfähig beanspruchte Kombination auch noch die (oben zu Ziff.I) angeführten weiteren, nicht ausschließlich technisch bedingten Merkmale mitumfasse. Die von ihr hierzu angeführte Norm DIN 49075 des Deutschen Normenausschusses enthält lediglich die "Hauptabmessungen" für "Abdeckplatte und Einsatz für Schalter und Steckdosen”j sie legt aber die vom Berufungsgericht für den ästhetischen Eindruck als maßgeblich erachteten Merkmale nicht für die Normeneinhaltung verbindlich fest, sondern läßt dem Hersteller insoweit seine freie Gestal-tungsmöglichkeit. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht der Gesamtkombination (mit ihren angeführten Merkmalen) die Eignung zugesprochen hat, über ihre technische Bestimmung hinausgehend auch den ästhetischen Förmensinn des Betrachters anzuregen. Daß diese geschmackliche Wirkung nicht ausschließlich von technischen Anweisungen und der sich daraus ergebenden technischen Ausführungsform abhängig ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß im einzelnen festgestellt (vgl. Eine Kombination sämtlicher angeführter Merkmale oder auch nur der Merkmale, welche als die für den Gesamteindruck bestimmenden anzusehen seien, sei mithin von der Beklagten nicht als vorbekannt dargetan worden. Die Revision der Beklagten wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch die angeführten Merkmale gekennzeichnete Klagemodell verkörpere eine hinreichend eigenständige schöpferische Leistung, um einen Geschmacksmusterschutz zubilligen zu können. Welcher schöpferische Gehalt im einzelnen erreicht werden muß, um einen Geschmacksmusterschutz zubilligen zu können, bestimmt sich dabei nach den auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeiten in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen (BGH GRUR I960, 256, 258 - Chferie-Musikwecker; 1969, 90, 95 - Rüschenhaube). Aus dem Gesamtvergleich mit den vorbestehenden Formgestaltungen ergibt sich, ob in der vorausgegangenen gestalterischen Entwicklung auf dem fraglichen Sachgebiet bereits Formen und Formelemente bestanden, die dem Geschmacksmuster so nahe kommen, daß es auf dieser Grundlage auch bei nur durchschnittlichem Können eines Mustergestalters ohne eigenschöpferische Zutat hätte geschaffen werden können (BGH GRUR 1966, 681, 683 - Laternenflasche). hinreichend den Besonderheiten des hier in Frage stehenden Sachgebiets Rechnung getragen und zwar insbesondere im Hinblick darauf, daß die Klägerin für eine Kombination vorbekannter Elemente Geschmacksmusterschutz beansprucht. Der Gebrauchszweck des gewerblichen Erzeugnisses, für das das Modell als Vorbild dienen soll, schließt zwar einen Geschmacksmusterschutz nicht aus, sofern es sich nicht um eine ausschließlich technisch bedingte Formgestaltung handelt (BGH GRUR 1966, 97» 99 -Zündaufsatz). Doch bleibt der Gebrauchszweck nicht ohne Einfluß auf die Auswahlmöglichkeiten der ästhetischen Gestaltung des Modells und damit auch auf die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe (vgl. -Taster zwar auch noch für eine ästhetisch ansprechende Gestaltung Raum (oben Ziff.II); einer solchen ästhetischen Formgestaltung sind jedoch verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt, wenn die Ausgestaltung funktionsmäßig und ohne Beeinträchtigung der technischen Brauchbarkeit des Geräts erfolgen soll. Das hat aber zur Folge, daß jedenfalls in den Fällen, in denen es - wie hier - darum geht, ob durch die Kombination vorbekannter Formelemente und Gestaltungen eine eigene ästhetische Gesamtwirkung erzielt worden ist, die Anforderungen an die für einen Geschmacksmusterschutz hinreichende eigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen. Der erkennende Senat kann die Frage, ob das Modell den für die Zubilligung des Geschmacksmusterschutzes erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung besitzt, jedoch von sich aus entscheiden, da es hierzu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf (vgl. Abweichend von der dort ln Frage stehenden Formgestaltung, die nicht nur in ihrer Kombination, sondern auch in ihren für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Einzelelementen neu war, handelt es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Kombination, deren fUr den Gesamteindruck maßgebende Einzelmerkmale jeweils für sich und teilweise auch in Kombination vorbekannt sind. So finden sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, geradlinig und rechtwinklig begrenzte Abdeckplatten für Mehrfachkombinationen mit runden, gegenüber den Einzelschaltern etwas verkleinerten Zentralplatten bereits in der früheren Serie 203 der Klägerin sowie teilweise bei der Kombination Merten-Stil 70, wobei letztere ferner Zentralplatten von rechteckiger Form mit einer kaum erkennbaren Wölbung von aussen - jedoch zur Schaltermitte mit einer Mulde - aufweist; geradlinig gewölbte Abdeckplatten für Mehrfachkombinationen mit rechtwinklig, geradlinig begrenzten verkleinerten Einzelschaltern ohne Stege finden sich in der Kombination Bombelli. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Serie 203 weise noch runde Zentralplatten auf; ein bestimmtes Größenverhältnis zwischen den Bedienungsorganen und den Zentralplatten sei außer bei dem Lichttaster, dessen Durchmesser etwa ein Drittel des Durchmessers der Zentralplatte betrage und mithin eine andere Proportion ergebe als beim Klagegeschmacksmuster, nicht zu erkennen. In der quadratischen - und nur quadratischen - Gestaltung der Zentralplatten liege die stärkste Übereinstimmung des Klagegeschmacksmusters mit der Kombination Bombelli, wobei das Klagegeschmacksmuster das Prinzip der Geradlinigkeit aber über Bombelli hinaus auch auf die Gestaltung der Bedienungsorgane ausdehne. Nicht übernommen sei die Anordnung der Zentralplatten untereinander ohne Zwischenstege, wie sie sich bei Bombelli finde; dieser Unterschied sei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten technisch bedingt. Es habe aber vor allem - und das sei für den von keiner der vorbekannten Kombinationen erreichten Gesamteindruck entscheidend - die einzelnen Elemente der Kombination in ein bestimmtes Größenverhältnis zueinander gebracht. Aus diesen rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht entnommen, daß das Klagegeschmacksmuster nicht eine bloße Weiterführung der angeführten früheren Formen darstelle, sondern eine gegenüber dem Vorbekannten hinreichend eigenständige schöpferische Leistung, die über das Können eines Durchschnittsgestalters hinausgehe. Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht an die erforderliche Gestaltungshöhe zu niedrige Anforderungen gestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich das Klagegeschmacksmuster nach den obigen Feststellungen von den vorbekannten Gestaltungen allein durch die Ausdehnung des Prinzips der Geradlinigkeit auch auf die Gestaltung der nunmehr planen Bedienungsorgane sowie durch das Größenverhältnis der einzelnen Elemente der Kombination zueinander abhebt. Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, daß sich die plane Ausgestaltung der Bedienungsorgane bereits bei der Kombination Merten-Stil 70, wenn auch zunächst nur beim Taster findet. Das besagt Jedoch noch nichts Abschließendes darüber, ob dem Modell eine für den Geschmacksmusterschutz hinreichende Eigentümlichkeit zukommt; die erforderliche Eigentümlichkeit kann einem Modell selbst dann fehlen, wenn dafür Formelemente benutzt werden, die bislang bei gleichartigen Erzeugnissen noch nicht anzutreffen waren (BGH GRUR I960, 256, 258 - Chferie-Musikwecker). Entscheidend ist, daß bei der hier in Frage stehenden Kombination vorbekannter Elemente, deren Zuordnung durch die genormte Abdeckplatte und die ebenfalls genormten Hauptabmessungen für die Schaltereinsätze nach der Norm DIN 49075 teilweise technisch vorgegeben ist, in der bloßen Verwendung eines bestimmten Größenverhältnisses eine auf ästhetischem Gebiet liegende schöpferische Leistung nicht erblickt werden kann.

MerkmalBedienungsorganeBerufungsgerichtKombinationästhetischAbdeckplatteGestaltungKlägerinZentralplatten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:_____________nein
 GeschmMG § 1 Abs. 2
Dreifachkombinationsschalter
 Geht es bei der ästhetischen Gestaltung eines Dreifachkombinationsschalters daruip, ob durch die Kombination vorbekannter Formelemente und Gestaltungen eine eigene ästhetische Gesamtwirkung erzielt worden ist, dürfen die Anforderungen an die für einen Geschmacksmusterschutz hinreichende eigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden.
BGH, Urt. v. 20. Mai 1974 - I ZR 136/72 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 136/72	URTEIL	Verkündet	am
20. Mai 1974 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich KflB, Inhaber Theodor Spezialfabrik für elektrotechnische Artikel,
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. IHR
gegen
 die Firma ten durch
 Elektro GmbH, gesetzlich vertre-ihren Geschäftsführer,	»
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* Hai 1974 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1972 aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1971 die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin hat eine ausschließliche Lizenz u. a. an dem am 19. April 1963 beim Amtsgericht Lüdenscheid angemeldeten Geschmacksmuster für eine "Dreifachkombination von elektrischen Installationsgeräten mit einer gemeinsamen Abdeckplatte und jedem Funktionsorgan zugeordneten, quadratischen Zentralplatten und zwar oben mit einem Taster-Einsatz,
 in der Mitte mit einem Wipp(serien)schalter-Einsatz und unten mit einem Wipp(wechsel)schalter-Einsatz». Die danach gefertigte Serie ist seit Frühjahr 1963 auf dem Markt.
Die Beklagte stellt ebenfalls Unterputzkombinationen von elektrischen Schaltern, Tastern und dergleichen gewerbsmäßig her. Ihre - nach ihrer Behauptung seit 1966 hergestellten und vertriebenen -Kombinationen (aus ihrem Katalog Nr. 1/67) werden von der Klägerin als unzulässige Nachbildung ihres Musters und als Wettbewerbswidrige sklavische Nachahmung beanstandet.
Die Klägerin nimmt für ihr Muster Neuheit und Eigentümlichkeit in Anspruch. Nach ihrer Auffassung werden von dem Muster auch Zweifachkombinationen sowie Kombinationen mit Steckereinsätzen erfaßt, ferner (nach ihrem in der Berufungsinstanz erweiterten) Sachvortrag auch solche Einzelteile und Kombinationen, aus denen die Abnehmer dann Kombinationen mit den Elementen der geschützten Gestaltungsform zusammenstellen können.
Die Klägerin hat - wobei die Unterlassungsanträge in der in der Berufungsinstanz gestellten Fassung wiedergegeben werden - beantragt:
I. Der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten:
a. Aus zwei oder drei Funktionsorganen bestehende Mehrfachkombinationen von elektrischen Installationsgeräten, von denen mindestens ein
 Funktionsorgan ein beleuchteter oder unbeleuchteter Schalter oder Taster ist, während das zweite und/oder dritte Funktionsorgan auch Lichtsignal und/oder Schutzkontakt- oder sonstige Steckdose sein kann, wobei die Kombinationen aus einer gemeinsamen Abdeckplatte und jedem Funktionsorgan gesondert zugeordneten Zentralplatten bestehen, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Kombinationen im wesentlichen durch bestimmte, im Antrag beschriebene und durch Abbildungen erläuterte Merkmale gekennzeichnet sind.
b. Bestimmte, näher beschriebene Einzelteile, die zur Herstellung der zu I a angeführten Installationskombinationen geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, ohne ihre Abnehmer zu verpflichten,
 aa) es zu unterlassen, die zu I a bezeiebneten Installationskombinationen selbst herzustellen und an Dritte zu liefern,
 sowie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 96 des dem jeweiligen Dritten in Rechnung gestellten Lieferpreises an die Beklagte zu zahlen;
bb) es zu unterlassen, die vorstehend zu I b bezeiebneten Einzelteile an weitere Dritte zu liefern, ohne diesen die Verpflich-
tung aufzuerlegen, es zu unterlassen, die zu I a bezelebneten Installations-kombinationen selbst herzustellen und an weitere Dritte zu liefern,
 sowie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des dem weiteren Dritten in Rechnung gestellten Lieferpreises an die Abnehmer zu zahlen.
Sie hat ferner die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht der Beklagten - und zwar für die vor dem 1. April 1968 liegende Zeit nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung - sowie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen beantragt.
Die Beklagte hat Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters in Abrede gestellt. Sie hat ferner das Vorliegen einer Nachbildung in objektiver und subjektiver Hinsicht bestritten. Sie beruft sich schließlich auf Verjährung und Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche.
Das Landgericht hat dem (in I. Instanz allein gestellten) Unterlassungsantrag zu I a (für aus mindestens zwei Funktionsorganen bestehende Mehrfachkombinationen) stattgegeben, ferner die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zeit seit dem 1. April 1968 festgestellt und die Beklagte entsprechend zur Auskunftserteilung verurteilt; im
 übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht -unter teilweiser Zusammenfassung und Abänderung der das Muster und die Verletzungsform kennzeichnenden Merkmale - die Verurteilung zur Unterlassung nach Ziff. X a beschränkt auf aus zwei oder drei Funktionsorganen, nämlich Schaltern, Tastern oder Licht Signalen, bestehende Mehrfachkombinationen; im übrigen ist die die völlige Klageabweisung erstrebende Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I b (Einzelteile; Jedoch ohne Abdeckplatte) stattgegeben und die Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht auch auf die näher beschriebenen Einzelteile erstreckt. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Anschlußberufung, die eine Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang erstrebt hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung; die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageanträge, soweit ihnen hinsichtlich der Kombinationen mit Steckdosen und hinsichtlich der Bereicherungsansprüche nicht stattgegeben worden ist. Die Parteien beantragen Jeweils die gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Nach den - von beiden Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Klagemodells eine Kombination folgender Merkmale:
 
Dreifachkombination von elektrischen Installationsgeräten, nämlich Schaltern und/oder Tastern und/oder LichtSignalen, bestehend aus einer gemeinsamen Abdeckplatte und jedem Bedienungsorgan gesondert zugeordneten Zentralplatten; hierbei
a)	ist die Abdeckplatte mit leichter Abrundung an den Ecken rechteckig ausgebildet,
b)	ist die Abdeckplatte im Bereich der Kanten leicht gewölbt,
c)	besitzen die Zentralplatten einen quadratischen Umfang und sind an den Ecken leicht abgerundet ,
d)	besitzen die Zentralplatten in der Mitte eine annähernd quadratische Ausnehmung, deren Kantenlänge etwa der halben Länge der entsprechenden Kanten der Zentralplatten entspricht,
e)	sind die beiden senkrecht verlaufenden Rahmenteile der Zentralplatten etwa so breit wie die gleichlaufenden benachbarten Teile der Abdeckplatte,
f)	ist der Abstand der Zentralplatten voneinander geringfügig größer als der Abstand zwischen den äußeren Seitenkanten der Zentralplatten und den Seitenkanten der Abdeckplatte,
g)	haben die Zentralplatten eine plane Stirnfläche mit leichter Abrundung an den Kanten,
 
h)	haben die Bedienungsorgane plan ausgebildete Stirnflächen,
i)	besitzen die sichtbaren Bedienungsorgane einen annähernd quadratischen Umfang,
k)	liegen beim Serienschalter die beiden halb-breiten Bedienungsorgane abstandslos dicht beieinander,
l)	liegen die Zentralplatten nicht fluchtend in der Abdeckplatte, sondern ragen aus dieser empor.
Dabei wird nach den weiteren - ebenfalls von den Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts der ästhetische Gesamteindruck des Klagemusters nicht durch alle angeführten Merkmale gleichmäßig bestimmt, sondern entscheidend durch die nachfolgenden Merkmale geprägt:
Die geradlinige Kantenführung bei der Abdeckplatte, den Zentralplatten und den Bedienungsorganen (Merkmale a, c und i),
die erhabene Anordnung der Zentralplatten (Merkmal 1),
die Abrundung der Ecken bei der Abdeckplatte und den Zentralplatten (Merkmale a und c),
die quadratische Form der Zentralplatten und der in ihrer Mitte angeordneten Bedienungsorgane (Merkmale c, d und i),
 
die Aufteilung der Bedienungsorgane in zwei halbbreite Organe bei Serienschaltern (Merkmal k)
und vor allem durch die gewählten Proportionen, nämlich das Größenverhältnis zwischen der Breite der Bedienungsorgane, der Breite der Zentralplattenrahmen und der Breite der vertikalen Teile der Abdeckplatte, das durch die Zahlen 2s1:1 auszudrücken ist (bei halbbreiten Bedienungsorganen für Serienschalter 1:1:1), sowie das Größenverhältnis zwischen der Kantenlänge der Funktionsorgane und der Kantenlänge der Zentralplatten, für das die Zahlen 1:2 gelten (Merkmale e, k und d).
Diese wenigen Proportionen und die gerade Kantenführung, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, seien vor allem maßgebend für die Klarheit und Ruhe des Gesamtbildes, dessen Strenge aber durch die leichte Wölbung der Abdeckplatte an den Kanten, die erhabene Anordnung der Zentralplatten und durch die Abrundung der Ecken bei der Abdeckplatte und den Zentralplatten gemildert werde. Dieses Zusammenspiel strenger und weicher Elemente ergebe ein harmonisches, ausgewogenes Gesamtbild.
II.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kombination dieser Merkmale bestimmt und geeignet, auf das ästhetische Empfinden des Betrachters einzuwirken. Zwar seien, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Abstand der Zentralplatten voneinander (gerechnet von ihren Mittelpunkten) und der Höchstabstand der Zentralplattenrahmen voneinander
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(an den einander zugekehrten Seiten) ausschließlich technisch bedingt. Das schließe aber den Schutz des Klagemodells nicht aus, da die als schutzfähig beanspruchte Kombination auch noch die (oben zu Ziff. I) angeführten weiteren, nicht ausschließlich technisch bedingten Merkmale mitumfasse.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Die von ihr hierzu angeführte Norm DIN 49075 des Deutschen Normenausschusses enthält lediglich die "Hauptabmessungen" für "Abdeckplatte und Einsatz für Schalter und Steckdosen”j sie legt aber die vom Berufungsgericht für den ästhetischen Eindruck als maßgeblich erachteten Merkmale nicht für die Normeneinhaltung verbindlich fest, sondern läßt dem Hersteller insoweit seine freie Gestal-tungsmöglichkeit. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht der Gesamtkombination (mit ihren angeführten Merkmalen) die Eignung zugesprochen hat, über ihre technische Bestimmung hinausgehend auch den ästhetischen Förmensinn des Betrachters anzuregen. Daß diese geschmackliche Wirkung nicht ausschließlich von technischen Anweisungen und der sich daraus ergebenden technischen Ausführungsform abhängig ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß im einzelnen festgestellt (vgl. BGH GRUR 1966, 97, 98 - Zündaufsatz).
III.	Das - aus der Kombination der zu Ziff. I angeführten Merkmale bestehende - Modell hat das Berufungsgericht als neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmG angesehen. Die nach § 13 GeschmG bestehende Vermutung der Neuheit werde durch die Entgegenhaltungen älterer Schalterkombinationen nicht widerlegt. Der Korn-
bination Merten-Stil 70 fehlten die angeführten Merkmale a), f), g) und h); der Bombelli-Kombination fehlten die Merkmale d), e), f), g) (Abrundung an den Kanten), h), i), k) und 1) sowie fast vollständig das Merkmal c) (Abrundung an den Ecken der Zentralplatten). Eine Kombination sämtlicher angeführter Merkmale oder auch nur der Merkmale, welche als die für den Gesamteindruck bestimmenden anzusehen seien, sei mithin von der Beklagten nicht als vorbekannt dargetan worden.
Diese Feststellungen werden von den Parteien nicht angegriffen; ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar.
IV.	Die Revision der Beklagten wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch die angeführten Merkmale gekennzeichnete Klagemodell verkörpere eine hinreichend eigenständige schöpferische Leistung, um einen Geschmacksmusterschutz zubilligen zu können.
1.	Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist ein Muster oder Modell eigentümlich im Sinn des § 1 Abs. 2 GeschmG, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (BGH GRUR 1969, 90, 95 - Rüschenhaube; 1970, 369, 370 - Gardinenmuster). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat dabei mit Recht darauf hingewie-
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sen, daß auch nach der Urheberrechtsreform an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 22, 209, 215, 217 - Morgenpost) festzuhalten sei, nach der an die schöpferische Eigenart eines Geschmacksmusters geringere Anforderungen zu stellen seien als an die eines (urheberrechtsschutzfähigen) Kunstwerks. Gleichwohl darf aber - worauf in der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls wiederholt hingewiesen worden ist - die notwendige Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden. Es muß zu demindest eine schöpferische Leistung vorliegen, die über das Können eines Durchschnittsgestalters und damit über das rein handwerksmäßige hinausgeht (vgl. BGH aaO, ferner BGHZ 27, 351, 359 - Candida-Schrift).
Welcher schöpferische Gehalt im einzelnen erreicht werden muß, um einen Geschmacksmusterschutz zubilligen zu können, bestimmt sich dabei nach den auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeiten in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen (BGH GRUR I960, 256, 258 - Chferie-Musikwecker; 1969, 90, 95 - Rüschenhaube). Aus dem Gesamtvergleich mit den vorbestehenden Formgestaltungen ergibt sich, ob in der vorausgegangenen gestalterischen Entwicklung auf dem fraglichen Sachgebiet bereits Formen und Formelemente bestanden, die dem Geschmacksmuster so nahe kommen, daß es auf dieser Grundlage auch bei nur durchschnittlichem Können eines Mustergestalters ohne eigenschöpferische Zutat hätte geschaffen werden können (BGH GRUR 1966, 681, 683 - Laternenflasche).
2.	Von diesen Grundsätzen ist an sich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch nicht
 
hinreichend den Besonderheiten des hier in Frage stehenden Sachgebiets Rechnung getragen und zwar insbesondere im Hinblick darauf, daß die Klägerin für eine Kombination vorbekannter Elemente Geschmacksmusterschutz beansprucht. Die vom Berufungsgericht allein im Zusammenhang mit der Modellfähigkeit der Dreifachkombinationsschalter bzw. -Taster erörterte technische Zweckbestimmung dieser Geräte ist auch für die Beurteilung der für die Zubilligung eines Geschmacksmusterschutzes erforderlichen Gestaltungshöhe von Bedeutung. Der Gebrauchszweck des gewerblichen Erzeugnisses, für das das Modell als Vorbild dienen soll, schließt zwar einen Geschmacksmusterschutz nicht aus, sofern es sich nicht um eine ausschließlich technisch bedingte Formgestaltung handelt (BGH GRUR 1966, 97» 99 -Zündaufsatz). Doch bleibt der Gebrauchszweck nicht ohne Einfluß auf die Auswahlmöglichkeiten der ästhetischen Gestaltung des Modells und damit auch auf die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe (vgl. BGH aaO sowie GRUR 1961, 640, 641 - Straßenleuchte). Wie die bereits erwähnte Norm DIN 49075 zeigt, ist bei dem in Frage stehenden Dreifachkombinationsschalter bzw. -Taster zwar auch noch für eine ästhetisch ansprechende Gestaltung Raum (oben Ziff. II); einer solchen ästhetischen Formgestaltung sind jedoch verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt, wenn die Ausgestaltung funktionsmäßig und ohne Beeinträchtigung der technischen Brauchbarkeit des Geräts erfolgen soll. Eine weitere Einengung ergibt sich dadurch, daß die Benutzung des freien Formenschatzes jedem Formgestalter offen stehen muß und ihm auch die Anpassung an neue Geschmacksrichtungen und Stilelemente nicht verbaut
 
werden darf (vgl. BGH GRUR 1965, 198, 199, 201 -Küchenmaschine; 1962, 258, 260 - Moped-Modell). Das hat aber zur Folge, daß jedenfalls in den Fällen, in denen es - wie hier - darum geht, ob durch die Kombination vorbekannter Formelemente und Gestaltungen eine eigene ästhetische Gesamtwirkung erzielt worden ist, die Anforderungen an die für einen Geschmacksmusterschutz hinreichende eigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen.
Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt; es ist von zu geringen Anforderungen an die erforderliche Gestaltungshöhe ausgegangen.
Der erkennende Senat kann die Frage, ob das Modell den für die Zubilligung des Geschmacksmusterschutzes erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung besitzt, jedoch von sich aus entscheiden, da es hierzu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf (vgl. BGH GRUR 1958, 509, 510 - Schlafzimmermodell).
3.	In seinem Urteil vom 28. November 1973 (I ZR 86/72 - ElektroSchalter, DB 1974, 474) hat der Bundesgerichtshof keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben, daß einer bestimmten großflächigen Lichtschaltergestaltung und Kombinat!onsschalterge-staltung die für einen Geschmacksmusterschutz hinreichende Eigentümlichkeit zugebilligt worden war. Abweichend von der dort ln Frage stehenden Formgestaltung, die nicht nur in ihrer Kombination, sondern auch in ihren für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Einzelelementen neu war, handelt es sich hier
 
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Kombination, deren fUr den Gesamteindruck maßgebende Einzelmerkmale jeweils für sich und teilweise auch in Kombination vorbekannt sind. So finden sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, geradlinig und rechtwinklig begrenzte Abdeckplatten für Mehrfachkombinationen mit runden, gegenüber den Einzelschaltern etwas verkleinerten Zentralplatten bereits in der früheren Serie 203 der Klägerin sowie teilweise bei der Kombination Merten-Stil 70, wobei letztere ferner Zentralplatten von rechteckiger Form mit einer kaum erkennbaren Wölbung von aussen - jedoch zur Schaltermitte mit einer Mulde - aufweist; geradlinig gewölbte Abdeckplatten für Mehrfachkombinationen mit rechtwinklig, geradlinig begrenzten verkleinerten Einzelschaltern ohne Stege finden sich in der Kombination Bombelli. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß das Klagegeschmacksmuster zwischen der Serie 203 und Merten-Stil 70 einerseits und Bombelli andererseits stehe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Serie 203 weise noch runde Zentralplatten auf; ein bestimmtes Größenverhältnis zwischen den Bedienungsorganen und den Zentralplatten sei außer bei dem Lichttaster, dessen Durchmesser etwa ein Drittel des Durchmessers der Zentralplatte betrage und mithin eine andere Proportion ergebe als beim Klagegeschmacksmuster, nicht zu erkennen. Merten-Stil 70 entwickele sich zu dem Teil von der Serie 203 weg, indem hier die geradlinigen Kanten der Abdeckplatte zugunsten der nach außen geschweiften Kanten aufgegeben worden seien; dieser Linienführung seien die Außenkanten der - ebenfalls sich von der Serie 203
 
entfernenden - quadratischen Zentralplatten angeschlossen. Ein Anklang an die Serie 203 finde sich hingegen in der Mulde der Zentralplatten, in welcher die Bedienungsorgane untergebracht seien, die ebenso wie bei der Serie 203 noch konkav gewölbt seien, aber, soweit es sich um Serienschalter handele, abstandslos nebeneinandergelegt seien. Das Klagegeschmacksmuster kehre in Abweichung von Mer-ten-Stil 70 zur geradlinigen Kantenform der Abdeckplatte zurück und weise demgemäß auch geradlinige Außenkanten der hier wie bei Merten-Stil 70 quadratischen Zentralplatten auf. Jedoch löse sich das Klagegeschmacksmuster anders als Merten-Stil 70 völlig von der Verwendung einer Rundung im Bereich der Zentralplatten, indem nun auch die runde Mulde verschwinde, die Merten-Stil 70 aufweise. In der quadratischen - und nur quadratischen - Gestaltung der Zentralplatten liege die stärkste Übereinstimmung des Klagegeschmacksmusters mit der Kombination Bombelli, wobei das Klagegeschmacksmuster das Prinzip der Geradlinigkeit aber über Bombelli hinaus auch auf die Gestaltung der Bedienungsorgane ausdehne. Nicht übernommen sei die Anordnung der Zentralplatten untereinander ohne Zwischenstege, wie sie sich bei Bombelli finde; dieser Unterschied sei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten technisch bedingt. Ebenso sei die nicht fluchtende Einlagerung der Zentralplatten in die Abdeckplatte wie bei Merten 70 und der Serie 203 entgegen Bombelli beibehalten worden.
Abschließend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Klagegeschmacksmuster nicht bei der Übernahme derjenigen Elemente aus den vorbekannten
 
Kombinationen, die zu einer betont geradlinigen Gestaltung hinführen mußten, stehengeblieben sei. Es habe vielmehr darüber hinaus das Prinzip der Geradlinigkeit auch auf die Gestaltung der Bedienungsorgane ausgedehnt, bei denen die konkave Wölbung einer planen Gestaltung gewichen sei. Es habe aber vor allem - und das sei für den von keiner der vorbekannten Kombinationen erreichten Gesamteindruck entscheidend - die einzelnen Elemente der Kombination in ein bestimmtes Größenverhältnis zueinander gebracht.
Aus diesen rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht entnommen, daß das Klagegeschmacksmuster nicht eine bloße Weiterführung der angeführten früheren Formen darstelle, sondern eine gegenüber dem Vorbekannten hinreichend eigenständige schöpferische Leistung, die über das Können eines Durchschnittsgestalters hinausgehe. Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht an die erforderliche Gestaltungshöhe zu niedrige Anforderungen gestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich das Klagegeschmacksmuster nach den obigen Feststellungen von den vorbekannten Gestaltungen allein durch die Ausdehnung des Prinzips der Geradlinigkeit auch auf die Gestaltung der nunmehr planen Bedienungsorgane sowie durch das Größenverhältnis der einzelnen Elemente der Kombination zueinander abhebt. Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, daß sich die plane Ausgestaltung der Bedienungsorgane bereits bei der Kombination Merten-Stil 70, wenn auch zunächst nur beim Taster findet. Die Übernahme dieser vorgegebenen Ausgestaltung auch für die anderen Bedienungsorgane (Serienschalter
 und Mehrfachschalter) stellt einen für einen Durchschnittsgestalter handwerksmäßigen Vorgang, dagegen keine schöpferische Leistung dar. Abweichend von den bisher vorbekannten Gestaltungen sind, worauf es das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, die Größenverhältnisse in der Zuordnung der einzelnen Kombinationselemente. Hierdurch hat sich zwar eine neue Gesamtwirkung ergeben. Das besagt Jedoch noch nichts Abschließendes darüber, ob dem Modell eine für den Geschmacksmusterschutz hinreichende Eigentümlichkeit zukommt; die erforderliche Eigentümlichkeit kann einem Modell selbst dann fehlen, wenn dafür Formelemente benutzt werden, die bislang bei gleichartigen Erzeugnissen noch nicht anzutreffen waren (BGH GRUR I960, 256,
 258 - Chferie-Musikwecker). Ob die im Klagegeschmacksmuster verwendeten Größenverhältnisse überhaupt als ein solches neues Formelement angesehen werden können, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Entscheidend ist, daß bei der hier in Frage stehenden Kombination vorbekannter Elemente, deren Zuordnung durch die genormte Abdeckplatte und die ebenfalls genormten Hauptabmessungen für die Schaltereinsätze nach der Norm DIN 49075 teilweise technisch vorgegeben ist, in der bloßen Verwendung eines bestimmten Größenverhältnisses eine auf ästhetischem Gebiet liegende schöpferische Leistung nicht erblickt werden kann. Für einen durchschnittlichen Formgestalter war angesichts der vorbekannten Gestaltungen der Serie 203 der Klägerin, der Kombination Merten-Stil 70 und der Kombination Bombelli eine Formgestaltung nach dem Klagemuster naheliegend; für ihn handelte es sich um eine im Handwerksmäßigen liegende Fortführung bereits vor-
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handener Formen in einer eine schöpferische Leistung nicht erfordernden Zuordnung.
4. Damit scheiden geschmacksmusterrechtliche Ansprüche aus; das Klagegeschmacksmuster ist mangels Eigentümlichkeit nicht schutzfähig.
V. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der sogenannten sklavischen Nachahmung hat das Berufungsgericht verneint. Es hat dahingestellt gelassen, ob dem Erzeugnis eine wettbewerbliche Eigenart zuerkannt werden könne; Jedenfalls habe die Klägerin Jede nähere Darlegung dafür vermissen lassen, daß der Verkehr mit ihrer Ware Gütevorstellungen verbinde und daß ihre Mehrfachkombination irgendein Merkmal der äußeren Gestaltung auf-weise, auf Grund dessen der Verkehr sie von anderen Erzeugnissen derselben Gattung unterscheide.
Diese von der Revision der Klägerin nicht angegriffene Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
VI. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war daher die Klage abzuweisen. Der Revision der Klägerin, die auf der Grundlage des Klagegeschmacksmusters eine gegenüber dem Berufungsurteil noch weiter-
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gehende Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, war der Erfolg zu versagen.
Alff	Merkel	Schönberg
v. Gamm	Schwerdtfeger