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BGH

Gericht: BGH

und kleben es in verkleinerter Form den vorgenannten Erzeugnissen auf.Die Klägerin hält das Warenzeichen der Beklagten mit ihrer IR-Marke für verwechslungsfähig. Sie ist der Auffassung, daß der flüchtige Betrachter der IR-Marke allein die Anordnung der drei schwarzen Dreiecke und das etwa gleich große v/eiße und Glaswaren eingetragenen Bildzeichens. Februar 1959 und das Adreßbuch der Glasindustrie vom Februar 1957 (Anl. 4 des vorgenannten Schriftsatzes) verwiesen, die eine Vielzahl für gleiche oder gleichartige Waren benutzte Dreieckszeichen zeigten, von denen insbesondere die Ausführungen nach den deutschen Warenzeichen Hr. 601 850 und Nr. 601 872 den Schutz bereich des Klagezeichens einschränkten. 1. Das Berufungsgericht ist - in Übereinstimmung mit dem Land-goricht - von der rechtlich zutreffenden Erwägung ausgegangen daß der Klägerin ihre IR-Marke im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in gleichem Umfange geschützt ist, als wenn die Marke am Tage ihrer internationalen Registrierung unmittelbar beim deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zeichenrolle angemoldet und eingetragen worden wäre (Art« 4 des Madrider Abkommens vom 14« April 1891 betr« die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung vom 2. Ausdrücklich hat es jedoch dahinstehen lassen, ob die Feststellungen des Landgerichts über den Gesamteindruck der IR-Marke auf einen flüchtigen Betrachter zutreffend sind,und hat lediglich unter der Voraussetzung einer Bejahung dieser'“Frage die Verneinung der Wenn daher die Revision die Feststellungen des Landgerichts über den Gesamteindruck der IK-Marke mit dem Hinweis angreift, sie widersprächen einer natürlichen Betrachtungsweise, so übersieht sie, daß sich das Berufungsgericht diese Feststellungen des Landgerichts nicht zu eigen gemacht hat und sie deshalb von der Revision auch nicht zur Nachprüfung gestellt werden können. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, das Zeichen der Klägerin könne in der Erinnerung des flüchtigen Beschauers nach zwei Richtungen hin haften bleiben; nämlich entweder als ein weißes Broieck,hervorgehoben durch die Umrahmung von drei schwarzen Breiecken und einem schwarzen Sockel,oder als eine durch das weiße Breieck hervorgehobene auf einem Sockel stehende Aneinanderreihung schwarzer Breiecke. Demgegenüber sieht das Berufungsgericht in dem kleinen schwarzen Innön-drcieck der Verletzungsform den durch das umgebende weiße Breie'ck betonten und damit einprägsamen Mittelpunkt der ganzen Figur, so daß im Erinnerungsbild des flüchtigen Betrachters “nicht nur die drei großen schwarzen Breiecke, sondern eine Mehrzahl verschieden großer schwarzer und weißer Breiecke, die sich um ein kleineres schwarzes Breieck als Mittelpunkt gruppieren“, haften würden. IR-Marke der Klägerin und dem Warenzeichen der Beklagten auci deshalb für herabgesetzt, weil sich die Parteien mit ihren mit den stz*eitigen Zeichen versehenen Gläsern und Glaswaren an einen gehobenen Abnehmerkreis wendeten, der die angebo+ene«> Erzeugnisse nicht als Massenartikel kaufe, sondern Ware una Zeichen genauer zu prüfen pflege, mithin auch ein genaueres Erinnerungsbild der einzelnen Zeichen besitze. Zwar ist es entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Prüfung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zunächst eine Beschreibung ihrer Gemeinsamkeiten und Unterschiede vorausgeschickt hat. Ebenso entspricht es einer sachgemäßen zeichenrechtlichen Betrachtungsweise, wenn das Berufungsgericht jeden seiner Auffassung nach möglichen Gesamteindruck des Klagezeichens auf seine Verwechslungsfähigkeit mit dem Zeichen der Beklagten geprüft hat. Besonders einprägsam ist hierbei, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Farbkontrast zwischen dem Weiß im Innern und dem Schwarz der umgebenden Dreiecke, wodurch sich die schwarzen und weißen Dreiecksflächen gegenseitig hervorheben und die Gesamtfigur eine sich durch die einzelnen Dreiecke sichtbar voneinander abhebende flächenmäßige Aufgliederung erhält. Gegenüber dieser einem flüchtigen Betrachter ins Auge fallenden Aufteilung der dreieckigen Gesamtform in ein weißes Innendreieck und drei schwarze Außendreiecke treten, wie auch das Berufungsgericht zu demindest für einen nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Abnehmer- Ebensowenig nimmt der flüchtige Beschauer die unauffällige rechteckige Erweiterung der Spitze des weißen Dreiecks in sein Erinnerungsbild auf.Vielmehr wird dieses ausschließlich von dem weißen Innendreieck mit den es umgebenden schwarzen Dreiecken innerhalb der dreieckigen Gesamtform bestimmt. Die Auffassung dos Berufungsgerichts, durch die Einfügung eines kleinen schwarzen Dreiecks in das weiße Innendreieck werde der Gesamteindruck des VerletzungsZeichens so verändert, daß im Erinnerungsbild eines flüchtigen Betrachters lediglich noch eine Mehrzahl verschieden großer schwarzer und weißer Dreiecke haften bleibey die sich um ein kleineres schwarzes Dreieck als Mittelpunkt gruppierten, läßt sich mit einer natürlichen Betrachtungsweise nicht vereinbaren. Denn abgesehen davon, daß das eingefügte schwarze Dreieck in der Regel einem flüchtigen Betrachter schon infolge seiner kleinen Gestalt nicht ins Auge fallen wird, tritt es gegenüber der eigentümlichen flächenmäßigen Aufgliederung der dreieckigen Gesamtform durch das weiße Innendreieck und die drei schwarzen Außendreiecke so weit in den Hintergrund, daß es als ein den Gesamteindruck des Verletzungszeichens bestimmendes oder veränderndes Merkmal nicht in Rechtlich nicht bedenkenfrei ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verwechslungsgefahr zwischen der IR-Marke der Klägerin und dem Zeichen der Beklagten sei dadurch erheblich herabgesetzt, daß sich die Parteien mit ihrer Werbung vornehmlich an einen ‘‘gehobenen” Abnehmerkreis wendeten, der Ware und Zeichen genauer zu prüfen pflege und deshalb auch ein genaueres Erinnerungsbild der einzelnen Zeichen besitze. Denn es handelt sich bei den Waren der Parteien, wie die vom Berufungsgericht herangezogenen Werbeschriften deutlich aus-weisen, um Gebrauchs- und Ziergläser auch für den Alltag, die zwar teilweise von Hand, aber vielfach in Serie gefertigt werden und sich auch nach der Art ihrer Ausführung und den geforderten Preisen an das kaufende Publikum schlechthin und nicht nur an einen “gehobenen” Abnehmerkreis wenden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend - dahinstehen lassen, oh die IR-Marke der Klägerin ein von Natur aus schwaches Zeichen ist oder deshalb nur einen beschränkten Schutzu demfang beanspruchen kann, weil für gleiche oder rechtlich gleichstehende Warengattungen andere im Ähnlichkeitsbereich der IR-Marke liegende Zeichen im Verkehr sind. Vielmehr weist sie eine nicht unkomplizierte, flächenmäßige Aufgliederung einer dreieckigen Gesamtform auf, die im einzelnen aus einem weißen Innendreieck und drei schwarzen, das weiße Dreieck umrahmenden Außendreiecken gebildet wird. Allerdings tritt eine Verringerung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens aus den genannten Gründen nur ein, wenn die Benutzung der anderen Zeichen im Verkehr einen gewissen Umfang erreicht hat, da nur in diesem Rail der Verkehr auf dem infrage stehenden V.ar engebiet genötigt und demzufolge daran gewöhnt ist, auch auf geringere Unterschiede zwischen den einzelnen Warenzeichen zu achten, so daß diese bereits genügen, die Verwechslungsgefahr auszuschließen (st. Erschöpfen sich daher - wie im Streitfall -die Einwendungen der Klägerin im wesentlichen im Bestreiten der Vorv/echslungsfähigkeit der Gegenzeichen und ist auch von seiten der Gerichte ersichtlich die Frage der Benutzung der einzelnen Gegenzeichen überhaupt nicht zur Erörterung gestellt worden, so genügte die Beklagte zunächst ihrer Be-hauptungspflieht dadurch, daß sie die Benutzung der entge-gongehaltenen Zeichen behauptete, für die Richtigkeit ihrer Behauptung sich auf das Zeugnis der einzelnen Zeicheninhaber bzw. Berger, Solingen, darüber vorlegte, daß deren Warenzeichen Nr# 601 850 und 601 872, die nach Meinung der Beklagten von allen Gegenzeichen dem Klagezeichen am nächsten stehen, in Gebrauch sind* Gab das Berufungsgericht diesen Bc-v/eisantritten gegenüber nicht zu erkennen, daß es den Vortrag, der Beklagten nicht als ausreichend substantiiert an3ah, und ging es auf ihn überhaupt nicht ein, so ist es auch nicht gerechtfertigt, der Beklagten den Vorv/urf zu mache sic habe es an einer ausreichenden Darlegung für eine in roch lieh beachtlichem Umfange stattgefundene Benutzung der Gegen-zcichen nebst Bowoioantritt fehlen lassen. 417 des Adreßbuches der Glasindustrie vom Februar 1957 wiedergegebenen Zeichen Nr. 9 und Nr. 198, die sämtliche eine der IR-Marke nicht unähnliche flächenmäßigo Aufgliederung ihrer Gesamtform auf-ueison, in einem rechtlich zu beachtenden Umfange benutzt, so könnte hierdurch die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens in einem Maße beeinträchtigt worden sein, daß eine - sonst zu bejahende - Vorwechslungsfähigkeit mit dem Zeichen der Beklagten möglicherweise verneint werden müßte.

Volltext der Entscheidung

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Verkündet . am 17.' Februar 1961 ßrunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 fl.V. Koninklijke Kederlandsche Glasfabriek "LlBHB" in (Holland)» gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. G. dH|,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Firma GH-Glas-Hütte GmbH» D' vertreten durch die Geschäftsführer
 und K!
gesetzlich Si
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichtor Dr. Weiß, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
a
2 -
Tatbestand:
Die in Holland ansässige Klägerin ist Inhaberin eines am 25» März 1946 beim Internationalen Büro zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern unter der Nr. 125 847 für Glas
 schwarzer und v/eifler Farbe gehalten und besitzt folgendes Aussehen:
Die Beklagte benutzt ein Bildzeichen, das sie am 5. November 1955 beim Deutschen Patentamt zur Eintragung als Warenzeichen für Hohlglaswaren angemeldet hat und das am 20. November 1956 unter Nr. 697 397 in die Zeichenrolle eingetragen wurde. Das Zeichen hat folgendes Aussehen:
Beide Parteien verwenden ihr Warenzeichen in der Werbung für von ihnen hergestellte und vertriebene Gebrauchs- und Ziergläscr sowie als Aufdruck auf Rechnungen, Liefer-Auf-tragsscheinen usw. und kleben es in verkleinerter Form den vorgenannten Erzeugnissen auf.
Die Klägerin hält das Warenzeichen der Beklagten mit ihrer IR-Marke für verwechslungsfähig. Sie ist der Auffassung, daß der flüchtige Betrachter der IR-Marke allein die Anordnung der drei schwarzen Dreiecke und das etwa gleich große v/eiße
 und Glaswaren eingetragenen Bildzeichens. Dieses ist in
 Dreieck im Gedächtnis behalte und diese Merkmale im Warenzeichen der Beklagten wiederfinde. Sie hat deshalb nach er., folgloser Mahnung der Beklagten (Schreiben ihres Patentanwalts vom 12. Mai 1958) Klage auf Unterlassung, Löschung Schadensersatz erhoben. Im einzelnen hat sie beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen,
a)	es zu unterlassen, Glaswaren,, deren Verpackung, Umhüllung, Werbeinserate, Prospekte, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen Qf, - dgl. mit einem Warenzeichen zu versehen, welches aus einem Dreieck besteht, das flächenmäßig in drei größere und ein kleineres Dreieck unterteilt ist, sowie die so gekennzeichneten Waren in Verkehr zu bringen,
b)	in die Löschung des beim Deutschen Patentamt eingetragenen Warenzeichens Kr. 697 397 einzuwilligen;
2.	festzustellen, daß die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch die in Ziff. 1 a beschriebenen Verletzungshandlungen seit 15. Mai 1958 entstanden ist oder noch entsteht.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie leugnet jede Verv/ochslungsmöglichkeit der beiden Warenzeichen und ist der Meinung, Blickfang der IR-Marke sei ein Kelch mit 'weißem Oberteil und schwarzem Fuß, dessen weiße Fläche von drei schwarzen Fantasiegebilden umgrenzt werde. Demgegenüber sieht sie in dem Warenzeichen Kr. 697 397 ein rein geometrisches Gebilde, das sich aus einer Vielzahl klarer Drei-
%
 
eeksformon zusammensetze und nach den Vorstellungen seines Schöpfers einen Kristall des hei der Glasherstellung verwendeten Quarzsandes stilisiert wiedergebe.
Daneben hat die Beklagte geltend gemacht, daß der Schutzbereich des Klagezeichens nur gering sei. Hierzu hat sie auf die Nachsuchungsliste der Schutz-Marken-Dienst-Archivgesell-schaft m.b.H. (Anl. 3 ihres Schriftsatzes vom 4. Februar 1959 und das Adreßbuch der Glasindustrie vom Februar 1957 (Anl. 4 des vorgenannten Schriftsatzes) verwiesen, die eine Vielzahl für gleiche oder gleichartige Waren benutzte Dreieckszeichen zeigten, von denen insbesondere die Ausführungen nach den deutschen Warenzeichen Hr. 601 850 und Nr. 601 872 den Schutz bereich des Klagezeichens einschränkten. Außerdem hält die Beklagte in diesem Zusammenhang für beachtlich, daß ganz allgemein geometrische Figuren eine nur verhältnismäßig kleine Kennzeichnungskraft hätten, so daß schon geringe Abweichungen genügten, um jede Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Vorsorglich hat die Beklagte noch vorgetragen, daß die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien.
Demgegenüber stellt die Klägerin die Verwechslungsfähigkeit der von der Beklagten zur Einschränkung des Schutzbereiches der IR-Marke herangezogonen Gegenzeichen in Abrede und läßt deshalb die Fx'age der Warengleichartigkeit und der Benutzung dieser Zeichen dahinstehen. Lediglich die Benutzung des deutschen Warenzeichens Nr. 239 052 für gleichartige Waren hat sic ausdrücklich bestritten. Den Einwand der Verwirkung hält sie für unbegründet.
Beide Vorinatanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entgeheidungsgründes
1.	Das Berufungsgericht ist - in Übereinstimmung mit dem Land-goricht - von der rechtlich zutreffenden Erwägung ausgegangen daß der Klägerin ihre IR-Marke im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in gleichem Umfange geschützt ist, als wenn die Marke am Tage ihrer internationalen Registrierung unmittelbar beim deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zeichenrolle angemoldet und eingetragen worden wäre (Art« 4 des Madrider Abkommens vom 14« April 1891 betr« die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, RGBl 1937, II, 608 i«V«m« § 1
des Ges. über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 12. Juli 1922, RGBl II, 669 und § 7 der VO über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9« November 1922, RGBl II, 778, letztere idF der VO vom 17« Juli 1953, BGBl I, 656).
2.	Das Landgericht hat die Verwechslungsfähigkeit der in Streit befindlichen Zeichen verneint. Es hat hierzu dargelegt, das Klagezoichen werde durch einen breit ausladenden, mittels schwarzer Fantasieflächen umgrenzten weißen Kelch mit schwarzem Fuß gekennzeichnet, wogegen das VerletzungsZeichen lediglich als eine aus mehreren Dreiecken gehäufte geometrische Figur wirke. Der Gesamteindruck eines jeden der beiden Zeichen auf einen flüchtigen Betrachter sei daher verschieden.
Das Berufungsgericht hat sich diesen Ausführungen des Landgerichts nur im Ergebnis angeschlossen. Ausdrücklich hat es jedoch dahinstehen lassen, ob die Feststellungen des Landgerichts über den Gesamteindruck der IR-Marke auf einen flüchtigen Betrachter zutreffend sind,und hat lediglich unter der Voraussetzung einer Bejahung dieser'“Frage die Verneinung der
 
Verwechslungsgefahr durch das Landgericht gebilligt. Wenn daher die Revision die Feststellungen des Landgerichts über den Gesamteindruck der IK-Marke mit dem Hinweis angreift, sie widersprächen einer natürlichen Betrachtungsweise, so übersieht sie, daß sich das Berufungsgericht diese Feststellungen des Landgerichts nicht zu eigen gemacht hat und sie deshalb von der Revision auch nicht zur Nachprüfung gestellt werden können.
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Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, das Zeichen der Klägerin könne in der Erinnerung des flüchtigen Beschauers nach zwei Richtungen hin haften bleiben; nämlich entweder als ein weißes Broieck,hervorgehoben durch die Umrahmung von drei schwarzen Breiecken und einem schwarzen Sockel,oder als eine durch das weiße Breieck hervorgehobene auf einem Sockel stehende Aneinanderreihung schwarzer Breiecke. Insoweit werde die Wirkung dieses Zeichens wesentlich durch die einer verschiedenen Betrachtung zugängliche Wechselbeziehung zwischen dem weißen Breieck und den etwa gleich großen schwarzen Breiecken bestimmt. Ein Beschauer, der dieser Wechselbe-nicht
 ziehun^/unterliege, behalte lediglich drei schwarze und ein nahezu gleich großes weißes Breieck im Gedächtnis. Demgegenüber sieht das Berufungsgericht in dem kleinen schwarzen Innön-drcieck der Verletzungsform den durch das umgebende weiße Breie'ck betonten und damit einprägsamen Mittelpunkt der ganzen Figur, so daß im Erinnerungsbild des flüchtigen Betrachters “nicht nur die drei großen schwarzen Breiecke, sondern eine Mehrzahl verschieden großer schwarzer und weißer Breiecke, die sich um ein kleineres schwarzes Breieck als Mittelpunkt gruppieren“, haften würden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen so unterschiedlich, daß jede Möglichkeit ihrer Verwechslung entfalle. Darüber hinaus hält das Berufungsgericht die Vorwechslungsgefahr zwischen der
IR-Marke der Klägerin und dem Warenzeichen der Beklagten auci deshalb für herabgesetzt, weil sich die Parteien mit ihren mit den stz*eitigen Zeichen versehenen Gläsern und Glaswaren an einen gehobenen Abnehmerkreis wendeten, der die angebo+ene«> Erzeugnisse nicht als Massenartikel kaufe, sondern Ware una Zeichen genauer zu prüfen pflege, mithin auch ein genaueres Erinnerungsbild der einzelnen Zeichen besitze.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhalten»
Zwar ist es entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Prüfung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zunächst eine Beschreibung ihrer Gemeinsamkeiten und Unterschiede vorausgeschickt hat. Denn die folgenden - für die Entscheidung allein maßgebenden - Ausführungen (S. 13 ff BU) erweisen eindeutig, daß das Berufungsgericht Lei seiner Würdigung der Zeichenbilder den rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt seiner Betrachtung, wonach es für die Präge der Verwechslungsgefahr allein auf den Gesamtein-druck der streitenden Zeichen ankommt, nicht verlassen hat.
Auch bemängelt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Zeichen in unzulässiger Weise zergliedernd einzelne Zeichenbestandteile herausgehoben und gesondert betrachtet habe. Zwar muß die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Warenzeichens stets von dessen Gesamtwirkung ausgehen, weil der flüchtige Betrachter das Warenzeichen nicht in seine einzelnen Bestandteile zerlegt, sein Erinnerungsbild vielmehr allein von dem Gesamteindruck eines Zeichens bestimmt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, daß e£ unzulässig wäre, zunächst
 
die einzelnen Teile eines Zeichens gesondert zu werten, um hierdurch zu einer Würdigung des GesamtZeichens zu gelangen (BGH Urt. v. 3. März 1959 - I ZI&7/58 - Pfeilzeichen). Denn die Gesamtwirkung eines Zeichens ist von der Bedeutung, die seinen einzelnen Bestandteilen in ihrer Alleinstellung zukommt, nicht unabhängig (BGH GEUR 1952, 420 - Gumax-Gumasol, 1955, 481 - Hamburger Kinderstube).
Ebenso entspricht es einer sachgemäßen zeichenrechtlichen Betrachtungsweise, wenn das Berufungsgericht jeden seiner Auffassung nach möglichen Gesamteindruck des Klagezeichens auf seine Verwechslungsfähigkeit mit dem Zeichen der Beklagten geprüft hat. Wenn es dabei allerdings zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auch bei Berücksichtigung einer solchen Betrachtungsweise die Verwechslungsfähigkeit des Klagezeichens mit dom Verletzungszeichen ausgeschlossen sei, so kann dem nicht beigetreten werden.
Die eigenartige Gestaltung der IR-Marke der Klägerin besteht in der dreieckigen Gesamtform, die in vier nahezu gleich große Dreiecke aufgeteilt ist, von denen ein weißes Droieck den Mittelpunkt und die drei schwarzen Dreiecke dessen Umrahmung innerhalb der Gesamtforra bilden. Besonders einprägsam ist hierbei, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Farbkontrast zwischen dem Weiß im Innern und dem Schwarz der umgebenden Dreiecke, wodurch sich die schwarzen und weißen Dreiecksflächen gegenseitig hervorheben und die Gesamtfigur eine sich durch die einzelnen Dreiecke sichtbar voneinander abhebende flächenmäßige Aufgliederung erhält. Gegenüber dieser einem flüchtigen Betrachter ins Auge fallenden Aufteilung der dreieckigen Gesamtform in ein weißes Innendreieck und drei schwarze Außendreiecke treten, wie auch das Berufungsgericht zu demindest für einen nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Abnehmer-
kreiso angenommen hat, die beiden figürlich ganz unscheinbaren Dreiecke an der Spitze des rechten bzw. des oberen Außendreiecks und der kleine ständerförmige Ansatz als nicht unterscheidungskräftige Verzierungen zurück. Ebensowenig nimmt der flüchtige Beschauer die unauffällige rechteckige Erweiterung der Spitze des weißen Dreiecks in sein Erinnerungsbild auf. Vielmehr wird dieses ausschließlich von dem weißen Innendreieck mit den es umgebenden schwarzen Dreiecken innerhalb der dreieckigen Gesamtform bestimmt.
Die gleichen einprägsamen Merkmale findet aber der flüchtige Durchschnittsbetrachter in dem angegriffenen Zeichen der Beklagten wieder. Auch dessen Eigenart wird durch eine flächenmäßige Aufgliederung der dreieckigen Gesamtform in ein woißes Innendreieck und drei dieses umgrenzende gleich große schwarze Außendreiecke.gekennzeichnet. Die Auffassung dos Berufungsgerichts, durch die Einfügung eines kleinen schwarzen Dreiecks in das weiße Innendreieck werde der Gesamteindruck des VerletzungsZeichens so verändert, daß im Erinnerungsbild eines flüchtigen Betrachters lediglich noch eine Mehrzahl verschieden großer schwarzer und weißer Dreiecke haften bleibey die sich um ein kleineres schwarzes Dreieck als Mittelpunkt gruppierten, läßt sich mit einer natürlichen Betrachtungsweise nicht vereinbaren. Denn abgesehen davon, daß das eingefügte schwarze Dreieck in der Regel einem flüchtigen Betrachter schon infolge seiner kleinen Gestalt nicht ins Auge fallen wird, tritt es gegenüber der eigentümlichen flächenmäßigen Aufgliederung der dreieckigen Gesamtform durch das weiße Innendreieck und die drei schwarzen Außendreiecke so weit in den Hintergrund, daß es als ein den Gesamteindruck des Verletzungszeichens bestimmendes oder veränderndes Merkmal nicht in
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Betracht kommt» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag demnach die Einfügung des kleinen schwarzen Dreiecks in das Verletzungszeichen den übereinstimmenden Gesamteindruck der streitenden Zeichen nicht zu beseitigen.
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verwechslungsgefahr zwischen der IR-Marke der Klägerin und dem Zeichen der Beklagten sei dadurch erheblich herabgesetzt, daß sich die Parteien mit ihrer Werbung vornehmlich an einen ‘‘gehobenen” Abnehmerkreis wendeten, der Ware und Zeichen genauer zu prüfen pflege und deshalb auch ein genaueres Erinnerungsbild der einzelnen Zeichen besitze. Zwar mag es Fälle geben, in denen die als Letztabnehmer in Betracht kommenden Käuferkreise das Herkunftszeichen einer Ware sorgfältiger betrachten, insbesondere wenn os sich um Y/aren von besonders hohem Y/ert handelt. Jedoch ist es für die Frage, in welchen Fällen das kaufende Publikum einer Kennzeichnung eine größere Sorgfalt zuzuwenden pflogt, sicherlich ohne Bedeutung, ob die angesprochenen Vcrkchrskroise aufgrund überdurchschnittlicher Einkommensoder Vermögensverhältnisse den sog. “gehobenen Schichten“ angehören, weil diese Kreise keineswegs genauer auf die Kennzeichnung einer Ware achten als jeder andere durchschnittliche Käufer. Sollte das Berufungsgericht aber habe sagen wollen, die in Rede stehenden Waren seien so hochwertig, daß sie nur für ein “kritisches” Publikum in Betracht kämen, so stände dies mit dem Sachverhalt im Widerspruch.
Denn es handelt sich bei den Waren der Parteien, wie die vom Berufungsgericht herangezogenen Werbeschriften deutlich aus-weisen, um Gebrauchs- und Ziergläser auch für den Alltag, die zwar teilweise von Hand, aber vielfach in Serie gefertigt werden und sich auch nach der Art ihrer Ausführung und den geforderten Preisen an das kaufende Publikum schlechthin und nicht nur an einen “gehobenen” Abnehmerkreis wenden.
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend - dahinstehen lassen, oh die IR-Marke der Klägerin ein von Natur aus schwaches Zeichen ist oder deshalb nur einen beschränkten Schutzu demfang beanspruchen kann, weil für gleiche oder rechtlich gleichstehende Warengattungen andere im Ähnlichkeitsbereich der IR-Marke liegende Zeichen im Verkehr sind. Beide Prägen bedürfen jedoch der Entscheidung, da die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ver-wechslungsfähigkeit der streitenden Zeichen verneint hat, das angefochtene Urteil nicht trägt.
a) Ein Zeichen ist seiner Natur nach schwach, wenn es von Hause aus nur wenig unterscheidungskräftig ist und deshalb lediglich eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt. Pür die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist aber allein seine Einprägsamkeit und damit seine Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, maßgebend (BGHZ 21, 182, 186 - Punkberater). Ob eine solche Eignung einer einfachen rein geometrischen Pigur fohlt oder, wie die Beklagte meint, dieser nur in geringem Umfang beizu demessen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Erörterung. Denn die IR-Marke der Klägerin besteht nicht aus einer schlichten geometrischen Pigur. Vielmehr weist sie eine nicht unkomplizierte, flächenmäßige Aufgliederung einer dreieckigen Gesamtform auf, die im einzelnen aus einem weißen Innendreieck und drei schwarzen, das weiße Dreieck umrahmenden Außendreiecken gebildet wird. Infolge ihrer eigentümlichen Gestaltung ist sie auch für einen flüchtigen Betrachter noch so einprägsam, daß ihre Eignung in einem durchschnittlichen Maße als Herkunftshinweis zu wirken, nicht zweifelhaft sein kann. Demgemäß handelt es sich boim Klagezeichen nicht um ein von Natur aus schwaches Zeichen mit eingeschränktem Schutzbereich.
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b) Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob die IR-Marke nicht deshalb ein Zeichen mit abgeschwächter Kennzeichnungskraft ist, weil sie von vornherein nur einen geringen Abstand von anderen Zeichen auf gleichem oder benachbartem Warongebiet hatte oder ob inzwischen andere Zeichen auf den Markt gelangt sind, die sich nur wenig von der IR-Marke unterscheiden. Allerdings tritt eine Verringerung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens aus den genannten Gründen nur ein, wenn die Benutzung der anderen Zeichen im Verkehr einen gewissen Umfang erreicht hat, da nur in diesem Rail der Verkehr auf dem infrage stehenden V.ar engebiet genötigt und demzufolge daran gewöhnt ist, auch auf geringere Unterschiede zwischen den einzelnen Warenzeichen zu achten, so daß diese bereits genügen, die Verwechslungsgefahr auszuschließen (st. Rspr., vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG 8. Aufl.
§ 31 Anm. 77)* Dabei obliegt es der beklagten Partei,darzu-legon und gegebenenfalls zu beweisen, ob und in welchem Umfang die Gegenzeichen benutzt werden :	v-	* * • <>.»
oder benutzt worden sind (BGH GRUR 1955, 579, 582 - Sunpearl; GRUR 1957, 125, 127 - Troika). Hierzu genügen in der Regel nicht allgemein gehaltene Behauptungen und summarische Be-weisangebotc. Vielmehr bedarf es eines substantiierten Vortrags über den jeweiligen Umfang der Benutzung der einzelnen Gegenzeichen und einer genauen Bezeichnung der angebotenen Bowoi3e. Indessen läßt sich die Frage des Umfangs der Darle-gungs- und Beweispflicht der Beklagten jeweils nur nach den besonderen Umständen des Sinzelfalls beantworten. Sie kann daher auch nicht unabhängig von dem Verlauf des Rechtsstreits, insbesondere von der Einlassung der Klägerin sov/ie das vom Gericht eingenommenen Standpunkts hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Beweisantritt näher zu substantiieren, beurteilt worden. Erschöpfen sich daher - wie im Streitfall -die Einwendungen der Klägerin im wesentlichen im Bestreiten der Vorv/echslungsfähigkeit der Gegenzeichen und ist auch von
 seiten der Gerichte ersichtlich die Frage der Benutzung der einzelnen Gegenzeichen überhaupt nicht zur Erörterung gestellt worden, so genügte die Beklagte zunächst ihrer Be-hauptungspflieht dadurch, daß sie die Benutzung der entge-gongehaltenen Zeichen behauptete, für die Richtigkeit ihrer Behauptung sich auf das Zeugnis der einzelnen Zeicheninhaber bzw. , soweit die Zeichen im Adreßbuch der Glasindustrie vom Februar 1957 abgobildet sind, auf das Zeugnis des Herausgebers dieses Adreßbuches berief und außerdem eine Bescheinigung der Firma Gebr. Berger, Solingen, darüber vorlegte, daß deren Warenzeichen Nr# 601 850 und 601 872, die nach Meinung der Beklagten von allen Gegenzeichen dem Klagezeichen am nächsten stehen, in Gebrauch sind* Gab das Berufungsgericht diesen Bc-v/eisantritten gegenüber nicht zu erkennen, daß es den Vortrag, der Beklagten nicht als ausreichend substantiiert an3ah, und ging es auf ihn überhaupt nicht ein, so ist es auch nicht gerechtfertigt, der Beklagten den Vorv/urf zu mache sic habe es an einer ausreichenden Darlegung für eine in roch lieh beachtlichem Umfange stattgefundene Benutzung der Gegen-zcichen nebst Bowoioantritt fehlen lassen.
Ist dem aber so und werden insbesondere auch das deutsche Warenzeichen Nr. 290 468 und die auf S. 417 des Adreßbuches der Glasindustrie vom Februar 1957 wiedergegebenen Zeichen Nr. 9 und Nr. 198, die sämtliche eine der IR-Marke nicht unähnliche flächenmäßigo Aufgliederung ihrer Gesamtform auf-ueison, in einem rechtlich zu beachtenden Umfange benutzt, so könnte hierdurch die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens in einem Maße beeinträchtigt worden sein, daß eine - sonst zu bejahende - Vorwechslungsfähigkeit mit dem Zeichen der Beklagten möglicherweise verneint werden müßte. Das Berufungsgericht hat über den Umfang der Benutzung der erwähnten Gegenzeichen bisher keine Feststellungen getroffen, so daß dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung dieser
 trage nicht möglich ist. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch einer Erörterung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bedarf.
Weiß	Löscher
 Wilde
Ebel
 Spengler