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BGH

Gericht: BGH

in Verbindung mit der Abbildung einer Klinge, die die Aufschrift "TROPANA" POPPEL-SCHLIPP vor dem Puß von drei stilisierten Säulen trägt, zu verwenden, insbesondere wenn dies in folgender Weise geschieht; Sie ist eingetragene Inhaberin des am 18« Januar 1950 angemeldeten und am 6c Dezember 1951 für Rasierklingen eingetragenen Warenzeichens 614 627* Das Zeichen enthält die Abbildung einer Rasierklinge mit verschiedenen Schneiden vor einer dunklen runden Flache« An der einen Schneide der Klinge befindet sich die Aufschrift »Vorrasur», an der anderen das Wort »Nachrasur»« und die Darstellung von drei Säulein enthälto Die Beklagte verwendet ferner Werbepostkarten mit angebogener Antwortkarte*» Auf der Vorderseite befinden sich u,a« unter dem Satz »Alle Tage ist ein Sonntag mit der TROPANA Klinge» die Worte Die Klägerin sieht in der Verwendung der Worte »Vorrasur” und "Nachrasur» oder »Vorrasieren» und "Nachrasieren" eine Verletzung nicht nur ihres Warenzeichenrechts, sondern auch des Ausstattungsschutzes, den sie für die Worte »Vorrasur" und »Nachrasur" in Anspruch nimmt. zelpackungen, der Rückseite der HunderterPackungen und in dem von der Beklagten neuerdings verwendeten Preistempel geschieht, es ferner zu unterlassen, bei der Anpreisung ihrer Doppelschliffklingen die Worte "Seit 2lj Jahren beliefere ich ausschließlich den Letztverbraucher und können die "TROFANA"-Doppelschliff Klingen auch nur von hier bezogen werden” zu gebrauchen, ohne erkennbar zu machen, daß sich diese Zeitangabe nicht auf die Doppelschiiffklingen bezieht* «Es hat ferner die Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der weitergehenden Verurteilung zur Unterlassung angepaßt » Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, mit der Anschlußrevision die Klägerin die Erweiterung des Unterlassungsgebots dahin, daß der Beklagten allgemein die schlagwortartige oder sonst warenzeichenmäßige Verwendung der Worte ”für Vor- und Nachra-sur” oder "zu dem Vorrasieren” und ”zu dem Nachrasieren" verboten wird, insbesondere auch dann, wenn es wie auf der Rückseite der Einzelpackungen geschieht« Die' Klägerin bittet ferner, das Verbot hinsichtlich der Werbepostkarte auch auf die Worte "27 Jahre Auslese” zu erstrecken sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die getroffene Feststellung entsprechend ihren Anträgen zu erweitern« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision der Beklagten, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Ansehlußrevision«, Es ist davon ausgegangen, die Klägerin könne nicht nur auf Grund des Warenzeichens 614 627 Schutz für die vor einer runden dunklen Fläche erscheinende Larstellung einer Rasierklinge mit verschiedenen Schneiden und der Aufschrift "Vorrasur" und "Nachrasur" begehren* Lie Ausstattung verschieden geschliffener Klingen mit den Worten "Vorrasur" und "Nachrasur" habe sich auch im Sinne von § 25 WZG als Kennzeichen der Rasierklingen der Klägerin im Verkehr durchgesetzt« Lie Klägerin könne einen weitgehenden Schutz beanspruchen* Lie Gefahrz^on Verwechslungen sei deshalb jedenfalls dann gegeben? Revision und Anschlußrevision wenden sich in erster Linie gegen die Beurteilung der Präge der warenzeichen-mäßigen Benutzung* Die Revision der Beklagten ist der Ansicht , es liege in keinem Palle ein warenzeichenmäßiger (Jebrauch vor, während die A*nschlußrevision der Klägerin meint, die Worte nfür Vor- und Nachrasur” oder »zu dem Vor-rasieren” und »zu dem Nachrasieren” seien entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unabhängig von den weiteren Worten »Doppelschliff”, »Normalschliff” oder »Hohlschliff”, insbesondere auch auf der Rückseite der Einzelpackung ,* derart herausgestellt, daß der Verkehr darin einen Herkunftshinweis sehen könne* Die Revision ist weiter der Auffassung, die Ausstattung von Rasierklingen mit der Aufschrift »Vorrasur” und »Nachrasur” sei nicht schutzfähig* Sie greift auch die der Annahme des Ausstattungsschutzes zugrunde liegenden Feststellungen an und bemängelt die nach ihrer Ansicht zu weit gehende Ausdehnung des Schutzbereichs* Die Revision ist teilweise begründet* Die Anschlußrevision konnte dagegen keinen Erfolg haben* . letzung von Warenzeichen- und Ausstattungsrechten der Klägerin durch den Gebrauch dieser Worte kommt nach § 16 WZG nur insoweit in Betracht, als er warenzeichenmäßig erfolgte Eine warenzeichenmäßige Verwendung liegt, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16* Dezember 1952 (BGHZ 8, 202 /?06/ - Kabelkennfäden-) zutreffend ausgeführt hat«, immer dann vor, wenn der unbefangene Durchschnittsverbraucher daraus auf den Ursprung der Ware schließen, einer Bezeichnung also die Bedeutung einer Herkunftsangabe beilegen kann* Die Grundsätze der erwähnten Entscheidung sind vom Senat im Urteil vom 10. Mai 1955 (GRUR 1955, 483 /484/ - Luxor -), in dem ausgesprochen ist, es sei entscheidend« ob der Verkehr die Bezeichnung dahin auffasse, sie diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware von Waren anderer Herkunft, bestätigt worden* Auf die Stärke der Kennzeichnungskraft des Zeichens, von dem Gebrauch gemacht wird, kann es dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ankommen* Ob ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt oder nicht, hängt allein von der Art der Verwendung des fremden Zeichens ab, ist also gegenüber bekannten und weniger bekannten Zeichen grundsätzlich gleich zu beurteilen* Es kann daher für diese Prüfung dahingestellt bleiben, welche Kennzeichnungskraft dem Seichen der Klägerin zukommt* Wesentlich ist allein, ob die Worte "Vor- und Hachrasur" nach Art einer Marke auf der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung in der Weise herausgestellt sind, daß die Aufmerksamkeit des Verkehrs vornehmlich auf sie gerichtet und so der Eindruck vermittelt wird, sie sollten als unabhängige Schlagworte die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe kenn-* 1) Die Vorderseite der EinzeI.packung wird durch das Wort "TROPANA", das sich in großen roten Buchstaben auf einem weißen, geschwungenen Band befindet, sowie durch die ebenfalls rot gefärbten Säulen auf dem grünen Untergrund beherrschte Die am unteren Rand eingefügten Worte "Normalschliff zu dem Vorrasierenund ”Hohlschliff‘“zu dem Nachrasieren" sind von diesen Teilen des Bildes ebenso wie von dem Wert "Doppelschliff", das unterhalb des geschwungenen Bandes verwendet wird, räumlich getrennt und deutlich abgesetzto Die für sie benutzten Schriftzeichen sind verhältnismäßig klein, wenngleich sie auch auf dem weißen Untergrund lesbar sind. es sich um eine bloße Benutzungsanweisung handele, in besonderem Maße begünstigt* Unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung des gekennzeichneten Bildes erscheint deshalb die Annahme ausgeschlossen, daß die Worte ”zu dem Vorrasieren” und “zu dem Nachrasieren” allein oder zusammen mit den Worten Normal- und Hohlschliff vom Publikum als Herkunftshinweis auf gef aßt werden, mögen auch die Worte ’’Vorrasur” und ’’Nachrasur” als solche sich, wie das Berufungsgericht annimmt, als Hinweis auf die Klägerin im Verkehr durchgesetzt haben* Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das weiterhin verwendete Wort ’»Doppelschliff” ändert hieran nichts* Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß dieses Wort, das nach seinen eigenen Feststellungen die allgemein übliche Bezeichnung für Rasierklingen mit verschiedenem Schliff darstellt, auch nur die Beschaffenheit der Klingen bezeichnet* Es unterstreicht daher tatsächlich nur den Charakter der nachfolgenden Worte als Best immungs angab e * Ebenso wie bei der zu 1) behandelten Einzelpackung tritt sie durch Anordnung und Schriftgröße im Gesamteindruck insbesondere gegenüber dem Wort "TROPANA" und den Säulen, weitgehend zurück« Die Präposition "zu dem", die den beanstandeten Worten vorangestelit ist, läßt auch diesen Text unter Berücksichtigung des bereits gekennzeichneten Bildes der Packung nur als eine Art erläuternder Anweisung erscheinen, die über die Reihenfolge der Benutzung der verschieden geschliffenen Schneiden unterrichten soll« Der Gesamteindruck geht hier ebenfalls nicht dahin, daß diese wiederum mit einem Verhältniswort verbundenen Worte (" für Vor- und Nachrasur") auf den Ursprung aus einem bestimmten Betriebe Hinweisen sollen« Der bestimmende Eindruck wird vielmehr durch das Wort "TROPANA", das sehr stark herausgehoben ist, und allenfalls durch das Wort "Doppelschliff-Klingen" vermittelt« Es ist richtig, daß die Zeile, die die beanstandete Beschriftung enthält, sich durch ihre geringe länge von dem sonstigen Schriftbild etwas abhebt« Das reicht indessennicht für die Annahme aus, der Verkehr werde die Worte als Hinweis auf die Herkunftsstätte der Ware auffassen« 4) In dem jetzt von der Beklagten benutzten Preistempel füllt die Angabe "zur Vor- und Nachrasur" zusammen mit dem Wort "Doppelschliff" den freien Raum zwischen den besonders hervorgehobenen Worten "TROPANA" und ,YT0Hn K^^, von denen das erstere quer über den ganzen Stempel Zwar sind auch hier die Worte "zu dem Vor- und Nachrasieren" verhältnismäßig klein gehalten, Sie werden auch durch ihre Anordnung am unteren Rande des Stempels nicht besonders hervorgehoben«, Sie wirken daher auch in diesem Stempel für sich allein nicht als Herkunftshinweis, Dieser Stempel enthält jedoch auf der linken Seite, fast die ganze Höhe des Stempels einnehmend, die Darstellung von drei Säulen und, vor deren Füßen? die Abbildung einer Rasierklinge mit der Aufschrift "TROPANA" Doppelschliffo Unmittelbar darunter, also' in enger räumlicher Verbindung damit, befindet sich sodann die Schrift mit den beanstandeten Worten, Hier erscheinen diese Worte vermöge ihrer Anordnung und insbesondere auch dadurch, daß zwischen der Aufschrift der Klinge und der nachfolgenden Wendung ein innerer Zusammenhang besteht, als Bestandteil^ dieses_Bildejs, das als Ganzes schon infolge seiner Eigenart den Charakter einer markenartigen Kennzeichnung hat. Hier kann deshalb der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Worte "zu dem Vor-und zu dem Nachrasieren” in Verbindung mit dem Bildzeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis angesehen werden, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«. Diese Benutzungsform, die allein als verletzend in Betracht kommt, enthält alle wesentlichen Merkmale des Y/arenzeichens der Klägerin, nämlich die Abbildung einer schräggestellten Klinge verbunden, mit einem Hinweis auf die Verwendung der verschieden geschliffenen Schneideno Daß sich dieser Hinweis nicht auf, sondern unmittelbar neben der Klinge befindet, und daß nicht die Y/orte "Vorrasur” und "Rachrasur”, sondern die Tätigkeitsworte "Vor-rasieren" und Hachrasieren” gebraucht sind, ist hier für den Gesamteindruck nicht erheblich«, In der Erinnerung des Verbrauchers werden sich in erster Linie die erwähnten Merkmale einprä,gen, die er in dieser Stempelform wieder-findeto Selbst wenn er die Abweichungen beachtet, wird er diese Art der Verwendung nur für eine Abwandlung des Klagezeichens halten* Daß das Wort "TROPANA” und die Darstellung der Säulen die Gefahr von Verwechslungen nicht auszuschließen vermögen, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Das wäre auch nicht zulässig, nachdem das Patentamt die Schutz'fähig-keit bejaht und das Zeichen eingetragen hat (BGHZ 8, 202 /2087 - Kabelkennfäden -)„ Der Unterlassungsanspruch ist aber, soweit ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt, schon aus dem Warenzeichenrecht begründete Aus den Vorschriften über den Ausstattungsschutz (§ 25 V/ZG) ergeben sich keine weitergehenden Verbietungsrechte«, Auch der Inhaber einer Ausstattung muß eine Benutzung im Rahmen des § 16 WZG dulden (RG GRUR 1940, 358 /562j~, DR 1939, 253 "Nachrasur” dem Ausstattungsschutz zugänglich ist und ob die Klägerin dafür in Verbindung mit den Klingen oder für die Worte allein Schutz erlangt hat, bedarf es deshalb nichtv III«, Andere Klagegründe, aus denen die Klägerin auch gegen eine nicht warenzeichenmäßige Benutzung der Worte "Vorrasur" und "Nachrasur" vergehen könnte, stehen ihr nicht zur Seite* Es ist zwar anerkannt, daß nach den Bestimmungen der §§ 1 UnlWG, 826 BGB auch ein nicht zeichenmäßiger Gebrauch untersagt werden kann, wenn er in der Absicht erfolgt, das Publikum zu dem Nachteil des Zeicheninhabers über die Herkunft der Waren zu täuschen (RG JW 1931? IV«, Dem Antrag, der Beklagten die Verwendung der Worte "Seit 25 Jahren beliefere ich ausschließlich den Letztverbraucher und können die TROPANA-Doppelschliff Klingen auch nur von hier bezogen werden" und "27 Jahre Auslese" in der Werbung zu untersagen, hat das Berufungsgericht hinsichtlich des zuerst erwähnten Satzes gemäß § 3 UnlWG entsprochen«. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Satz "Seit 25 Jahren beliefere ich ausschließlich den Letztverbraucher und können die TROPANA-Doppel-schliff Klingen auch nur von hier bezogen werden" als irreführend angesehen hat» Die Anschlußrevision bemängelt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Angabe "27 Jahre Auslese" stehe nicht im Zusammenhang mit der Anpreisung von Doppeischliffklingen,, Die Vorderseite der Werbepostkarte sei mit dem Ereistempelaufdruck versehen, der auf Doppeischliffklingen hinweise* Der Text der Rückseite befasse sich nur mit Doppeischliffklingen« Schließlich sei der Werbepostkarte auch ein Muster einer Doppelschliffklinge beigefügt* Bei dieser pülle von Hinweisen müsse der unbefangene Leser die Angabe "27 Jahre Auslese'!! Bei der Prüfung der Wirkung der Angabe "27 Jahre Auslese” auf der Vorderseite der Werbepostkarte hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zusammenhang abgestellt , Hach ständiger Rechtsprechung ist für die Präge, ob die Gefahr der Irreführung besteht., die Gesamtwirkung einer Ankündigung entscheidend (BGH GRUR 1951, 412 /413/0 * Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle aus tatsächlichen Gründen nur die Angaben, die mit der beanstandeten Wendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als für deren Wirkung bedeutsam angesehen hat, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden* Die Worte ”27 Jahre Auslese” sind im Anschluß an eine Anpreisung der TROPANA-Klinge, die nicht näher bezeichnet ist, über der Firmenbezeichnung der Beklagten angebracht. V« Die Beklagte hat zwar deii Postfreistempel, der die Rechte der Klägerin verletzt, schon nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils aufgegeben» Sie hat aber ein gesichertes Versprechen, die Verwendung künftig zu unterlassen, nicht abgegeben« Das Berufungsgericht hat deshalb auch insoweit das Bestehen einer Wiederholungsgefahr zutreffend angenommen (BGHZ 1, 24-1 /?84/)»

KlingeHinweisTROPANABerufungsgerichtWortVorderseiteKlägerinNachrasur

Volltext der Entscheidung

o
I^ZR^ 136/54
Verkündet am 180November 1955
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge* • schäftsstelle
2512 072
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der FirmaJ^^BpBB^^^Egsierklingenfabrik Hans
 Beklagten und Revisions« klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt ProfoDr,
 die Firma M
gegen
- Werk Paul
& COc,
 Klägerin und Revisionsbeklagte ?
- Prozeßbevolimächtigter%	Rechtsanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1955 unter Mitwirkung des Bundesrichter Dr„ tue« Wilde , Dr0 Birnbach,
 Br«, Bock, Dr« Krüger-Nieland und Dr* Weiß
 für Recht erkannts
 Io Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom la Juni 1954 wie folgt geändert?
1) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Hoher oder

2
Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen*
a) einen Postfrsistempel mit den Worten;
‘"TRÖPANA"
POPPELSCHLIPP PIE KLINGE
PÜR JEDEN BART ZUM VOR- UND NACHRASIEREN
in Verbindung mit der Abbildung einer Klinge, die die Aufschrift "TROPANA" POPPEL-SCHLIPP vor dem Puß von drei stilisierten Säulen trägt, zu verwenden, insbesondere wenn dies in folgender Weise geschieht;
(siehe das nachfolgende Bild)
b) bei Anpreisungen der "TROPANA”-Poppe1-schliffklingen die Worte zu gebrauchen;
"Seit 25 Jahren beliefere ich ausschließlich den Letztverbraucher und können die ,rTROPANA,f-Doppelschliffklingen nur von hier bezogen werden”,
ohne erkennbar zu machen, daß die Angabe über die Zeit, während der die Beklagte angeblich ausschließlich den Letztverbraucher beliefert haben will, sich nicht auf Poppelschliffklingen bezieht;
2) der.Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie die unter 1 a und b gekennzeichneten Handlungen begangen hat*
IIo Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I 1 a und b gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht*
IIIo Im übrigen wird die Klage abgewiesen«
IV« Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewie-sen«
Vo Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten zur Last«
.TROPANA'
oopmsmiff
 oii mm cf
 tu* if OEM «JOT
¥99. M- NACM*A$K*ft
 Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Klägerin stellt Rasierklingen her, bei denen die eine Schneide normal geschliffen ist, während die andere einen sogenannten Hohlschliff aufweist. Sie ist eingetragene Inhaberin des am 18« Januar 1950 angemeldeten und am 6c Dezember 1951 für Rasierklingen eingetragenen Warenzeichens 614 627* Das Zeichen enthält die Abbildung einer Rasierklinge mit verschiedenen Schneiden vor einer dunklen runden Flache« An der einen Schneide der Klinge befindet sich die Aufschrift »Vorrasur», an der anderen das Wort »Nachrasur»«
Die Beklagte stellt ebenfalls Rasierklingen her* deren eine Schneide normal und deren andere hohlgeschliffen ist« Sie bringt diese Klingen vorwiegend in Einzel-, Zehner- und Hunderterpackungen auf den Markt«,
Die grünen Zehnerpackungen enthalten auf der Vorderseite die Abbildung von drei stilisierten Säulen und die Aufsehrifx
»TROPABA»
Doppelschliff
ZUM VOR- UND NACKRASIERE#
die mit Ausnahme des Wortes »Doppelschliff» auf ausgespartem weißem Untergrund erscheint« Die Vorderseite der Einzelpackungen weist die gleiche Ausgestaltung auf, lediglich mit dem Unterschied, daß in die am unteren Rande ausgesparte weiße Fläche die Worte eingesetzt sind
 Normalschliff zu dem Vor-rasieren gohlsohliff zu dem Nach-rasieren«
Auf der Rückseite der Einzelpackungen befindet sich die
 Aufschrift
»TROPANA» - Doppelschliff
 Normalschliff 0,08 mm zu dem Vor-rasieren Hohlschliff 0,06 mm zu dem Nach-rasieren
 in dieser Zeilenanordnung« Für das Wort "TROPANA» sind
 
größere und für die Worte zu dem »Vor-rasieren» und zu dem nNach-rasieren" kleinere Druckbuchstaben gewählt„
Die Vorderseite der HunderterPackungen enthält u.a* die Wortes
»NORMALSCHLIPP 0.08 mm ZUR VORRASUR - HOHL-SCHLIPP 0.06 mm ZUR NACHRASUR»
in einer Zeile am unteren Rand der Packung- Die Rückseite
 der HunderterPackungen ist mit folgendem Aufdruck versehen?
»TROPANA” Doppelschliff-Klingen PÜR VOR- UND NACHRASUR
sind nur zu haben durchs
 Weiter hat die Beklagte einen Postfreistempel mit den Wortens
»TROPANA»
DOPPELSCHLIPP DIE KLINGE
PÜR JEDEN BART ZUM VOR- UND NACHRASIEREN
und der Abbildung einer Klinge mit der Aufschrift »TROPANA»
DOPPEL-SCHLIPP vor dem Puß von drei stilisierten Säulen
 verwendet (siehe Abbildung zü 1 a der Urteilsformel)«
Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils ist sie zur Benutzung eines Preistempels übergegangen, der die Worte
»TROPANA»
DOPPBLSCHLIPP
ZUR VOR- UND NACHRASUR
'W
und die Darstellung von drei Säulein enthälto
 Die Beklagte verwendet ferner Werbepostkarten mit angebogener Antwortkarte*» Auf der Vorderseite befinden sich u,a« unter dem Satz »Alle Tage ist ein Sonntag mit der TROPANA Klinge» die Worte
"27 JAHRE o AUSLESE»-Der Text auf der Rückseite, in dem die»TROPANA» Doppelschliff-Klinge angepriesen wird, enthält folgenden Satz?
 
Seit 25 Jahren beliefere ich ausschließlich den
 Letztverbraucher und können die nTHOPAHAM-Doppel-
Schliff Klingen auch nur von hier bezogen werden0
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Worte »Vorrasur” und "Nachrasur» oder »Vorrasieren» und "Nachrasieren" eine Verletzung nicht nur ihres Warenzeichenrechts, sondern auch des Ausstattungsschutzes, den sie für die Worte »Vorrasur" und »Nachrasur" in Anspruch nimmt. Die erwähnten Wendungen auf der Werbepostkarte halt sie für irreführend, weil die Beklagte nicht schon - wie unstreitig ist - seit 27 oder 25 Jahren Doppelschliffklingen vertreibt•
Sie hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Worte "Für Vor- und Nachrasur" und »Zum Vor- und Nachrasieren" insbesondere in der angeführten Art, ferner zur Unterlassung der Benutzung der erwähnten Wendungen auf Werbepostkarten und zur Auskunfterteilung zu verurteilen sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustelleno
 Die Beklagte hält ihr Vorgehen für zulässig und	[
hat um Klagabweisung gebeten«
Das Landgericht hat die Beklagte nur hinsichtlich des damals verwendeten Preistempels verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen*
Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte weiterhin verurteilt, eine schlagwortartige Verbindung der Worte "Doppelschliff», "Normalschliff" oder "Hohlachliff" mit den Worten »für Vor- und Nachrasur", »zur Vor- und Nachrasur», »zu dem Vor- und Nachrasieren", "zu dem Vorrasieren" oder »zu dem Nachrasieren» zu unterlassen, insbesondere, wenn es in der Weise wie auf der Vorderseite der Zehner- und Ein-
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zelpackungen, der Rückseite der HunderterPackungen und in dem von der Beklagten neuerdings verwendeten Preistempel geschieht, es ferner zu unterlassen, bei der Anpreisung ihrer Doppelschliffklingen die Worte "Seit 2lj Jahren beliefere ich ausschließlich den Letztverbraucher und können die "TROFANA"-Doppelschliff Klingen auch nur von hier bezogen werden” zu gebrauchen, ohne erkennbar zu machen, daß sich diese Zeitangabe nicht auf die Doppelschiiffklingen bezieht* «Es hat ferner die Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der weitergehenden Verurteilung zur Unterlassung angepaßt »
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, mit der Anschlußrevision die Klägerin die Erweiterung des Unterlassungsgebots dahin, daß der Beklagten allgemein die schlagwortartige oder sonst warenzeichenmäßige Verwendung der Worte ”für Vor- und Nachra-sur” oder "zu dem Vorrasieren” und ”zu dem Nachrasieren" verboten wird, insbesondere auch dann, wenn es wie auf der Rückseite der Einzelpackungen geschieht« Die' Klägerin bittet ferner, das Verbot hinsichtlich der Werbepostkarte auch auf die Worte "27 Jahre Auslese” zu erstrecken sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die getroffene Feststellung entsprechend ihren Anträgen zu erweitern« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision der Beklagten, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Ansehlußrevision«,
Entscheidungsgründe%
mmmm^ mt mm mm mmm* wm mm» m m-	m**	m‘m* mm tmm
 lp Da die Klägerin in der Revisionsinstanz ihren Antrag, der Beklagten die Verwendung der Worte "zur Vorrasur" und "zur Nachrasur" auf der Vorderseite der Hunderterpackungen zu verbieten, nicht mehr weiterverfolgt,
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ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts insoweit rechtskräftig geworden*
IIo	Len Antrag der Klägerin., der Beklagten die Verwen-
dung der Worte "für Vor- und Nachrasur" oder "zu dem Vorrasieren" und "zu dem Nachrasieren", insbesondere auf Packungen und in Preistempeln zu untersagen, hat das Berufungsgericht teilweise gemäß §§ 15? 24? 25? 31 WZG als begründet erachtet*
Es ist davon ausgegangen, die Klägerin könne nicht nur auf Grund des Warenzeichens 614	627	Schutz	für	die
 vor einer runden dunklen Fläche erscheinende Larstellung einer Rasierklinge mit verschiedenen Schneiden und der Aufschrift "Vorrasur" und "Nachrasur" begehren* Lie Ausstattung verschieden geschliffener Klingen mit den Worten "Vorrasur" und "Nachrasur" habe sich auch im Sinne von § 25 WZG als Kennzeichen der Rasierklingen der Klägerin im Verkehr durchgesetzt« Lie Klägerin könne einen weitgehenden Schutz beanspruchen* Lie Gefahrz^on Verwechslungen sei deshalb jedenfalls dann gegeben? wenn die Worte "für Vor- und Nachrasur", "zur Vor- und Nachrasur" oder "zu dem Vor- und Nachrasieren" zusammen mit einem Hinweis auf den verschiedenen Schliff der Klingen gebraucht würden* Es hat auf dieser Grundlage geprüft, ob die beanstandete Vez-wendung dieser Merkmale, warenzeichenmäßig erfolgt ist* Eine warenzeichenmäßige Benutzung hat das Berufungsgericht für die Vorderseite der Einzelpackungen, die Vorderseite der Zehnerpackungen, die Rückseite der Hunderterpackungen und die Preistempel angenommen, weil die Worte "Vor- und Nachrasur" oder "Vor- und Nachrasieren" hier zusammen mit einem Hinweis auf den verschiedenen Schliff der Schneiden blickfangmäßig hervorgehoben seien* In der Aufschrift auf der
 
Rückseite der Einzelpackungen hat es dagegen keine Herkunftskennzeichnung gesehen, weil die in Betracht kommenden Bestandteile in einem als durchlaufend erscheinenden Text enthalten seien*
Revision und Anschlußrevision wenden sich in erster Linie gegen die Beurteilung der Präge der warenzeichen-mäßigen Benutzung* Die Revision der Beklagten ist der Ansicht , es liege in keinem Palle ein warenzeichenmäßiger (Jebrauch vor, während die A*nschlußrevision der Klägerin meint, die Worte nfür Vor- und Nachrasur” oder »zu dem Vor-rasieren” und »zu dem Nachrasieren” seien entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unabhängig von den weiteren Worten »Doppelschliff”, »Normalschliff” oder »Hohlschliff”, insbesondere auch auf der Rückseite der Einzelpackung ,* derart herausgestellt, daß der Verkehr darin einen Herkunftshinweis sehen könne* Die Revision ist weiter der Auffassung, die Ausstattung von Rasierklingen mit der Aufschrift »Vorrasur” und »Nachrasur” sei nicht schutzfähig* Sie greift auch die der Annahme des Ausstattungsschutzes zugrunde liegenden Feststellungen an und bemängelt die nach ihrer Ansicht zu weit gehende Ausdehnung des Schutzbereichs* Die Revision ist teilweise begründet* Die Anschlußrevision konnte dagegen keinen Erfolg haben* .
Die Worte ”Vorrasur” und t’Nachrasur” sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bezeichnung der ersten, d*h* der groben, und der zweiten.* d*h* der feinen Rasur, gebräuchlich* Ein Hinweis darauf, daß die eine Schneide einer Rasierklinge für die erste und die andere für die zweite Rasur benutzt werden soll, ist daher als Angabe über die Bestimmung der Waren unabhängig von der Tragweite des Warenzeichenschutzes und von Ausstattungsrechten der Klägerin gemäß § 16 WZG- gestattet* Eine Ver-
 
letzung von Warenzeichen- und Ausstattungsrechten der Klägerin durch den Gebrauch dieser Worte kommt nach § 16 WZG nur insoweit in Betracht, als er warenzeichenmäßig erfolgte
 Eine warenzeichenmäßige Verwendung liegt, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16* Dezember 1952 (BGHZ 8, 202 /?06/
 - Kabelkennfäden-) zutreffend ausgeführt hat«, immer dann vor, wenn der unbefangene Durchschnittsverbraucher daraus auf den Ursprung der Ware schließen, einer Bezeichnung also die Bedeutung einer Herkunftsangabe beilegen kann* Die Grundsätze der erwähnten Entscheidung sind vom Senat im Urteil vom 10. Mai 1955 (GRUR 1955, 483 /484/ - Luxor -), in dem ausgesprochen ist, es sei entscheidend« ob der Verkehr die Bezeichnung dahin auffasse, sie diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware von Waren anderer Herkunft, bestätigt worden* Auf die Stärke der Kennzeichnungskraft des Zeichens, von dem Gebrauch gemacht wird, kann es dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ankommen* Ob ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt oder nicht, hängt allein von der Art der Verwendung des fremden Zeichens ab, ist also gegenüber bekannten und weniger bekannten Zeichen grundsätzlich gleich zu beurteilen* Es kann daher für diese Prüfung dahingestellt bleiben, welche Kennzeichnungskraft dem Seichen der Klägerin zukommt* Wesentlich ist allein, ob die Worte "Vor- und Hachrasur" nach Art einer Marke auf der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung in der Weise herausgestellt sind, daß die Aufmerksamkeit des Verkehrs vornehmlich auf sie gerichtet und so der Eindruck vermittelt wird, sie sollten als unabhängige Schlagworte
 die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe kenn-*
zeichnen (BGH GRUR 1955, 483 /484/ - Luxor -)* Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden*,
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Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die Beschrif bung der verschiedenen Packungen der Beklagten, so ergibt sich, daß das Berufungsgericht rechtsirrig zu wenig Wert auf das Gesamtbild der einzelnen Packungen und auf die Art und Weise, wie die beanstandeten Worte in dieses Gesamtbild eingefügt sind, gelegt hato
1)	Die Vorderseite der EinzeI.packung wird durch das Wort "TROPANA", das sich in großen roten Buchstaben auf einem weißen, geschwungenen Band befindet, sowie durch die ebenfalls rot gefärbten Säulen auf dem grünen Untergrund beherrschte Die am unteren Rand eingefügten Worte "Normalschliff zu dem Vorrasierenund ”Hohlschliff‘“zu dem Nachrasieren" sind von diesen Teilen des Bildes ebenso wie von dem Wert "Doppelschliff", das unterhalb des geschwungenen Bandes verwendet wird, räumlich getrennt und deutlich abgesetzto Die für sie benutzten Schriftzeichen sind verhältnismäßig klein, wenngleich sie auch auf dem weißen Untergrund lesbar sind. Angesichts der blickfangmäßigen Ausgestaltung des Wortes "TROPANA” und der drei Säulen vermitteln sie jedenfalls nicht den Eindruck, sie sollten als unabhängige Schlagworte die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb her kennzeichnen* Der Umstand, daß sie ebenso wie das Wort "TROPANA” auf weißem Untergrund stehen, kann die gegenteilige Auffassung nicht rechtfertigen* Die Verwendung von Tätigkeitsworten, die mit Präpositionen vervunden sind und auf eihen Benutzungszweck der Ware hinweisen, wird der Verkehr schon im a 11-gemeinen nicht ohne weiteres als Herkunftsbezeichnung an-sehen, zu demal da das Publikum daran gewöhnt ist* daß auf klein gehaltenen Packungen die Gebrauchsanweisung häufig nur sehr kurz gehalten ist* Es kann dies hier um so weniger angenommen werden, als die Verbindung mit den Y/orten "Normalschliff" und "Hohlschliff” die Vorstellung, daß
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es sich um eine bloße Benutzungsanweisung handele, in besonderem Maße begünstigt* Unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung des gekennzeichneten Bildes erscheint deshalb die Annahme ausgeschlossen, daß die Worte ”zu dem Vorrasieren” und “zu dem Nachrasieren” allein oder zusammen mit den Worten Normal- und Hohlschliff vom Publikum als Herkunftshinweis auf gef aßt werden, mögen auch die Worte ’’Vorrasur” und ’’Nachrasur” als solche sich, wie das Berufungsgericht annimmt, als Hinweis auf die Klägerin im Verkehr durchgesetzt haben* Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das weiterhin verwendete Wort ’»Doppelschliff” ändert hieran nichts* Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß dieses Wort, das nach seinen eigenen Feststellungen die allgemein übliche Bezeichnung für Rasierklingen mit verschiedenem Schliff darstellt, auch nur die Beschaffenheit der Klingen bezeichnet* Es unterstreicht daher tatsächlich nur den Charakter der nachfolgenden Worte als Best immungs angab e *
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Beschriftung auf der Rückseite der Einzelpackung ist rechtlich nicht zu beanstanden* Das Berufungsgericht vertritt insoweit, den Standpunkt, daß durch die Verwendung der gleichen Schriftart der Eindruck eines fortlaufenden Textes entstehe, auch eine etwaige schlagwortartige Wir-' 3amg durch die zusätzliche Angabe von Millimeterstärken der Schneiden abgeschwächt werde* Dieser Beurteilung ist mit der Maßgabe beizutreten, daß die schlagwortartige Wirkung nicht nur ’’abgeschwächt” erscheint, sondern unter den gegebenen Umständen überhaupt entfällt*
2)	Die Vorderseite der Zehnerpackung entspricht weitgehend der Vorderseite der Einzelpackung. Der einzige Unterschied besteht darin, daß die Worte ”zu dem Vor- und Nachrasieren” ohne Hinweis auf den jeweils zu verwendenden
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Schliff benutzt werden« Die gewählte Beschrii f tung ist im Vergleich zu den Worten "TROPANA" und "Doppelschlii ff" gleichfalls verhältnismäßig klein. Ebenso wie bei der zu 1) behandelten Einzelpackung tritt sie durch Anordnung und Schriftgröße im Gesamteindruck insbesondere gegenüber dem Wort "TROPANA" und den Säulen, weitgehend zurück« Die Präposition "zu dem", die den beanstandeten Worten vorangestelit ist, läßt auch diesen Text unter Berücksichtigung des bereits gekennzeichneten Bildes der Packung nur als eine Art erläuternder Anweisung erscheinen, die über die Reihenfolge der Benutzung der verschieden geschliffenen Schneiden unterrichten soll«
3)	Auf der Rückseite der Hunderterpackung sind die beanstandeten Worte "für Vor- und Nachrasur" klein und wenig auffällig zwischen die Worte "TROPANA!* Doppel-schliff-IClingen" und die Firmenbezeichnung eingefügt«
Der Gesamteindruck geht hier ebenfalls nicht dahin, daß diese wiederum mit einem Verhältniswort verbundenen Worte (" für Vor- und Nachrasur") auf den Ursprung aus einem bestimmten Betriebe Hinweisen sollen« Der bestimmende Eindruck wird vielmehr durch das Wort "TROPANA", das sehr stark herausgehoben ist, und allenfalls durch das Wort "Doppelschliff-Klingen" vermittelt« Es ist richtig, daß die Zeile, die die beanstandete Beschriftung enthält, sich durch ihre geringe länge von dem sonstigen Schriftbild etwas abhebt« Das reicht indessennicht für die Annahme aus, der Verkehr werde die Worte als Hinweis auf die Herkunftsstätte der Ware auffassen«
4)	In dem jetzt von der Beklagten benutzten Preistempel füllt die Angabe "zur Vor- und Nachrasur" zusammen mit dem Wort "Doppelschliff" den freien Raum zwischen den besonders hervorgehobenen Worten "TROPANA" und ,YT0Hn K^^, von denen das erstere quer über den ganzen Stempel
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verläuft, während die letzteren in einem länglichen, das* Gesamtbild unterstreichenden schwarzen Streifen ausgespart sind, Die von der Klägerin beanstandeten Worte sind auch in diesem Pall weder durch	Anordnung	noch durch
 Schriftgröße besonders herausgestellt.. Sie werden auch hier vom Verkehr nur als Hinweis auf die Bestimmung der Klägerin aufgefaßt werden können.
5)	Anders liegt es bei dem früher von der Beklagten verwendeten Freistempel', den beide Vorinstanzen für unzulässig gehalten haben«. Zwar sind auch hier die Worte "zu dem Vor- und Nachrasieren" verhältnismäßig klein gehalten, Sie werden auch durch ihre Anordnung am unteren Rande des Stempels nicht besonders hervorgehoben«, Sie wirken daher auch in diesem Stempel für sich allein nicht als Herkunftshinweis, Dieser Stempel enthält jedoch auf der linken Seite, fast die ganze Höhe des Stempels einnehmend, die Darstellung von drei Säulen und, vor deren Füßen? die Abbildung einer Rasierklinge mit der Aufschrift "TROPANA" Doppelschliffo Unmittelbar darunter, also' in enger räumlicher Verbindung damit, befindet sich sodann die Schrift mit den beanstandeten Worten, Hier erscheinen diese Worte vermöge ihrer Anordnung und insbesondere auch dadurch, daß zwischen der Aufschrift der Klinge und der nachfolgenden Wendung ein innerer Zusammenhang besteht, als Bestandteil^ dieses_Bildejs, das als Ganzes schon infolge seiner Eigenart den Charakter einer markenartigen Kennzeichnung hat. Hier kann deshalb der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Worte "zu dem Vor-und zu dem Nachrasieren” in Verbindung mit dem Bildzeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis angesehen werden, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«. Insoweit liegt in der Tat ein warenzeichenmäßiger Gelsrauch vor«.
 
Diese Benutzungsform, die allein als verletzend in Betracht kommt, enthält alle wesentlichen Merkmale des Y/arenzeichens der Klägerin, nämlich die Abbildung einer schräggestellten Klinge verbunden, mit einem Hinweis auf die Verwendung der verschieden geschliffenen Schneideno Daß sich dieser Hinweis nicht auf, sondern unmittelbar neben der Klinge befindet, und daß nicht die Y/orte "Vorrasur” und "Rachrasur”, sondern die Tätigkeitsworte "Vor-rasieren" und Hachrasieren” gebraucht sind, ist hier für den Gesamteindruck nicht erheblich«, In der Erinnerung des Verbrauchers werden sich in erster Linie die erwähnten Merkmale einprä,gen, die er in dieser Stempelform wieder-findeto Selbst wenn er die Abweichungen beachtet, wird er diese Art der Verwendung nur für eine Abwandlung des Klagezeichens halten* Daß das Wort "TROPANA” und die Darstellung der Säulen die Gefahr von Verwechslungen nicht auszuschließen vermögen, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Verwechslungsgefahr ist bei der weitgehenden Übereinstimmung der Zeichen schon dann gegeben, wenn von einer normalen Kermzeichnungskraft des Klagezeichens ausgegangen wird« Die Angriffe der. Revision, die sich gegen die. Bemessung des Schutzu demfanges richten, können deshalb auf sich beruhen0
Die Schutzfähigkeit des V/arenzeichens der Klägerin wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Das wäre auch nicht zulässig, nachdem das Patentamt die Schutz'fähig-keit bejaht und das Zeichen eingetragen hat (BGHZ 8, 202 /2087 - Kabelkennfäden -)„ Der Unterlassungsanspruch ist aber, soweit ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt, schon aus dem Warenzeichenrecht begründete Aus den Vorschriften über den Ausstattungsschutz (§ 25 V/ZG) ergeben sich keine weitergehenden Verbietungsrechte«, Auch der Inhaber einer Ausstattung muß eine Benutzung im Rahmen des § 16 WZG dulden (RG GRUR 1940, 358 /562j~, DR 1939, 253
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£254/ - Eloxal -)„ Eines Eingehens auf die Fr$ge, ob die Beschriftung einer Klinge mit den Worten "Vorrasur" und? "Nachrasur” dem Ausstattungsschutz zugänglich ist und ob die Klägerin dafür in Verbindung mit den Klingen oder für die Worte allein Schutz erlangt hat, bedarf es deshalb nichtv
III«, Andere Klagegründe, aus denen die Klägerin auch gegen eine nicht warenzeichenmäßige Benutzung der Worte "Vorrasur" und "Nachrasur" vergehen könnte, stehen ihr nicht zur Seite* Es ist zwar anerkannt, daß nach den Bestimmungen der §§ 1 UnlWG, 826 BGB auch ein nicht zeichenmäßiger Gebrauch untersagt werden kann, wenn er in der Absicht erfolgt, das Publikum zu dem Nachteil des Zeicheninhabers über die Herkunft der Waren zu täuschen (RG JW 1931? 1906 £I9077)o Dafür, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen*
Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben, soweit das Berufungsgericht eine warenzeichenmäßige Verwendurg der angegriffenen Worte zu Unrecht angenommen hat* Das land-gerichtliche Urteil, das lediglich einer Klarstellung bedurfte, war insoweit wiederherzustellen«, Gleichzeitig war die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen*
IV«, Dem Antrag, der Beklagten die Verwendung der Worte "Seit 25 Jahren beliefere ich ausschließlich den Letztverbraucher und können die TROPANA-Doppelschliff Klingen auch nur von hier bezogen werden" und "27 Jahre Auslese" in der Werbung zu untersagen, hat das Berufungsgericht hinsichtlich des zuerst erwähnten Satzes gemäß § 3 UnlWG entsprochen«.
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Das Berufungsgerjcht hat ausgeführt; dadurch, daß die Mitteilung, die Beklagte liefere schon seit 25 Jahren mit dem Hinweis auf ihre Doppelschliffklingen in einem Satz zusammengefaßt sei, werde bei flüchtigem lesender falsche Eindruck erweckt, die Beklagte vertreibe schon seit 25 Jahren Doppeischliffklingen«, Dagegen sei die Angabe "27 Jahre Auslese", wie sie auf der Vorderseite der Werbepostkarte erscheine, nicht irreführend, weil sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Hinweis auf Doppeischliffklingen stehe«,
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Satz "Seit 25 Jahren beliefere ich ausschließlich den Letztverbraucher und können die TROPANA-Doppel-schliff Klingen auch nur von hier bezogen werden" als irreführend angesehen hat» Die Anschlußrevision bemängelt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Angabe "27 Jahre Auslese" stehe nicht im Zusammenhang mit der Anpreisung von Doppeischliffklingen,, Die Vorderseite der Werbepostkarte sei mit dem Ereistempelaufdruck versehen, der auf Doppeischliffklingen hinweise* Der Text der Rückseite befasse sich nur mit Doppeischliffklingen« Schließlich sei der Werbepostkarte auch ein Muster einer Doppelschliffklinge beigefügt* Bei dieser pülle von Hinweisen müsse der unbefangene Leser die Angabe "27 Jahre Auslese'!! mit Doppeischliffklingen in Verbindung bringen«
Beide Revisionen sind nicht begründete Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Wirkung der beanstandeten Wendungen auf einen unbefangenen Leser läßt einen Verstoß gegen anerkannte Rechtsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen«,
Die im ersten Teil des Satzes auf der Rückseite der Werbepostkarte enthaltene Mitteilung über die 25jährige
 
Zeit der Belieferung braucht zwar niche notwendig mit dem folgenden Satzteil, der sich auf den Bezug der ”TR0PANA” Doppelschliff Klingen bezieht, in Verbindung gebracht zu werden. Bei flüchtigem Lesen kann sie aber jedenfalls auch auf die im unmittelbaren Anschluß daran genannten Klingen bezogen werden* Der Würdigung des Berufungsgerichts kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Bei der Prüfung der Wirkung der Angabe "27 Jahre Auslese” auf der Vorderseite der Werbepostkarte hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zusammenhang abgestellt , Hach ständiger Rechtsprechung ist für die Präge, ob die Gefahr der Irreführung besteht., die Gesamtwirkung einer Ankündigung entscheidend (BGH GRUR 1951, 412 /413/0 * Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle aus tatsächlichen Gründen nur die Angaben, die mit der beanstandeten Wendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als für deren Wirkung bedeutsam angesehen hat, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden* Die Worte ”27 Jahre Auslese” sind im Anschluß an eine Anpreisung der TROPANA-Klinge, die nicht näher bezeichnet ist, über der Firmenbezeichnung der Beklagten angebracht. Es handelt sich also insoweit um eine allgemeine Werbung für die Klingen des dort genannten Unternehmens, Die Angaben, die hierbei gemacht werden, werden daher nicht ohne weiteres auf die übrigen Teile der Werb’epostkarte, die sich mit einer ganz bestimmten TROPAHA-Klinge, der Doppelschliffklinge, befassen, übertragen werden. Denn es ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Publikum bekannt, daß Gewerbetreibende ihre Erzeugnisse der technischen Entwicklung anpassen. Angaben, die im Zusammenhang mit der Anpreisung der Erzeugnisse eines Unternehmens allgemein und in Verbindung mit der Firmenbezeichnung erscheinen, werden daher in aller Regel nicht auf ein be-
 
stimmtest im Einzelfall angebotenes Erzeugnis bezogen»
Das Berufungsgericht setzt sich deshalb, wenn es für die Gesamtwirkung der Wendung M27 Jahre Ausleseft nur die unmittelbar" damit im Zusammenhang stehenden Angaben berücksichtigt hat, nicht mit der Lebenserfahrung in Widerspruch« •
Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt ist, hat das Berufungsgericht das Verbot zutreffend auf eine Benutzung beschränkt, die wegen.ihrer besonderen Gestaltung irreführend ist»
V« Die Beklagte hat zwar deii Postfreistempel, der die Rechte der Klägerin verletzt, schon nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils aufgegeben» Sie hat aber ein gesichertes Versprechen, die Verwendung künftig zu unterlassen, nicht abgegeben« Das Berufungsgericht hat deshalb auch insoweit das Bestehen einer Wiederholungsgefahr zutreffend angenommen (BGHZ 1, 24-1 /?84/)»
VI. Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht beruht, soweit sie als begründet anzusehen ist, auf der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt»
Zur Klarstellung erschien es angebracht, den Urteilsausspruch neu zu fassen«
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO*
Wilde	Birnbach	Bock
 Krüger-Nieland
 Weiss