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BGH · I a 135/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I a 135/78

1. Ist der Handelsvertreter (Vermittlungsver-treter) im Sinne der §§ 84 ff HGB als "Agentur" oder "sonstige Niederlassung" im Sinne von Art. 5 Nr. 5 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft Uber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. a) Handelt es sich im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuG-Übk um Streitigkeiten "aus dem Betrieb" einer Agentur/sonstigen Niederlassung, wenn die Agentur/sonstige Niederlassung in Vollmacht des Unternehmers, für den sie als Handelsvertreter tätig ist, einen Dritten zu einem weiteren Handelsvertreter des Unternehmers bestellt, gegen Provision die Auf- einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung" im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und der Agentur/sonstigen Niederlassung über deren Provisions- und Ausgleichsansprüche? Für die Tätigkeit, die sich für die Firma B(p aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin ergab, zahlte ihr die Beklagte eine Superprovision, wie sie Handelsvertreter erhalten, die andere Handelsvertreter des Unternehmers anleiten und überwachen. Diese hat die Beklagte vor dem Landgericht Aachen auf Zahlung noch ausstehender Provisionen von 15.000 DM für von ihr vermittelte Geschäfte und eines Handelsvertreterausgleichs von 35.000 DM verklagt, wie ihn der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 89 b HGB nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zusätzlich zu den bereits geleisteten Provisionen als Abgeltung für den ihm verbliebenen, vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm zu zahlen hat. Das Landgericht Aachen hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, seine internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben. als Gericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Agentur oder Niederlassung (Art. 5 Nr. 5 EuG-übk) berufen. Es hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen bejaht, veil es sich bei der Firma B9 u» eine Agentur der Beklagten im Sinne von Art. 5 EuG-übk gehandelt habe und die Klageansprüche aus dem Betrieb dieser Agentur hervorgegangen seien. über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen kann abschließend erst nach Vorabentscheidung Uber die Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden werden. Dieser liegt bei einem Handelsvertreter, der wie die Klägerin nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung tätig werden soll und tätig wird, regelmäßig in diesem Bereich (BGHZ 53» 332, 337; OLG Düsseldorf NJW 1974, 2185 - 2187) . Von ihr ist nicht deshalb abzuweichen, weil es sich bei dem Vertragspartner der Klägerin um einen Unternehmer mit Sitz in Belgien handelt. Als Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Unternehmers ist der Sitz seiner Niederlassung auch dann maßgebend, wenn dieser im Ausland liegt. 5. Für die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen nach Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk kommt es in mehrfacher Hinsicht auf die Auslegung dieser Vorschrift an. Das Berufungsgericht ist nach seinen rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, daß sowohl die Firma BQP als auch die Klägerin als Handelsvertreter und zwar als Vermittlungsvertreter für die Beklagte gearbeitet haben, d.h. daß beide als selbständige Gewerbetreibende i.S. von § 84 Abs. 1 HGB ständig damit betraut waren, für einen Unternehmer, die Beklagte, Geschäfte zu vermitteln. a) Eine Handelsvertretertätigkeit, wie sie die Firma B9» aber auch die Klägerin entfaltet hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres die Annahme, daB es sich dabei um den Betrieb einer "Agentur" im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuG-übk handelt. Ob der Betrieb einer Agentur oder sonstigen Niederlassung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuG-übk die Tätigkeit eines Handelsvertreters und zwar eines Vermittlungsvertreters in dem vorgenannten Sinne umfaßt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch nicht entschieden. b) Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber auch nicht ohne weiteres anzunehmen, daß es sich bei der Klage auf Zahlung von Provision und Handelsvertreterausgleich um eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" der Firma BIBa^s einer Agentur oder sonstigen Niederlassung der Beklagten im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk handelt. Nach dem Vortlaut der Vorschrift sind Streitigkeiten "aus dem Betrieb" nicht nur im Hinblick auf Verkaufsgeschäfte denkbar, die die Firma Bfli zwischen der Beklagten und Dritten vermittelt hat, sondern auch im Hinblick auf solche Geschäfte und Tätigkeiten der Firma B» mit denen sich die Beklagte gegen Zahlung einer Superprovision deren Dienste als Handelsvertreter zunutze gemacht hat, wie bei dem von der Firma B^| vermittelten Abschluß des Handelsvertretervertrages mit der Klägerin, bei der Sammlung und Einreichung der Vertragsunterlagen der von der Klägerin vermittelten Geschäfte durch die Firma B9 und t>«i den Weisungen, die die Firma B^| auf Veranlassung der Beklagten der Klägerin für deren Handelsvertretertätigkeit erteilt hat. c) Wenn zu verneinen wäre, daß es sich im Streitfall um eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" der Firma B^phandelt, wäre die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen - unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 84 ff HGB unter den Begriff "Agentur" oder "sonstige Niederlassung" im Sinne des Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk einzuondnen wäre (siehe oben Ziff.3a)- dann noch zu bejahen, wenn der Begriff "Streitigkeiten aus dem Betrieb ... einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung" im Sinne von Art. 3 Nr. 3 EuG-Übk auch Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und der Agentur selbst umfaßte - also hier die Streitigkeiten um die Provisions- und Ausgleichs-anSprüche der Klägerin - und nicht nur Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer (der Beklagten) und dessen durch die Agentur (die Klägerin) vermittelten Kunden. Daraus können aber für die hier anstehende Frage keine zwingenden Schlüsse gezogen werden, weil es in jener Sache auf den Begriff "Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder sonstigen Niederlassung" nicht entscheidungserheblich angekommen war und die Entscheidung auf diesen Begriff auch nicht abstellt.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 549 ZPO § 269 BGB § 84 HGB § 665 BGB
HandelsvertreterUnternehmerFirmaAgenturFrageNiederlassungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I a 135/78 BESCHLUSS
Verkündet
 am 21. März 1980 Schnurr
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma B ■■■■■■■■■■	&
vertreten durch ihren Geschäftsführer, B - ^BB EflBB/Belgien,
S.P.R.L., straat
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Luise
»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mUndliche Verhandlung vom 21. März I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
 beschlossen:
Die Entscheidung über die Revision wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen durch den Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.	Ist der Handelsvertreter (Vermittlungsver-treter) im Sinne der §§ 84 ff HGB als "Agentur" oder "sonstige Niederlassung" im Sinne von
 Art. 5 Nr. 5 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft Uber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EuG-Übk) anzusehen?
2.	Bei Bejahung der Frage zu 1:
a) Handelt es sich im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuG-Übk um Streitigkeiten "aus dem Betrieb" einer Agentur/sonstigen Niederlassung, wenn die Agentur/sonstige Niederlassung in Vollmacht des Unternehmers, für den sie als Handelsvertreter tätig ist, einen Dritten zu einem weiteren Handelsvertreter des Unternehmers bestellt, gegen Provision die Auf-
 
tragsunterlagen der vom Dritten vermittelten Aufträge entgegennimmt und an den Unternehmer weiterleitet, den Dritten anleitet und betreut und
 wenn sich aus der Handelsvertretertätigkeit dieses Dritten Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und ihm über seine Provisionsund AusgleichsansprUche ergeben?
b) Bei Verneinung der Frage zu 2 a:
Unterfallen dem Begriff "Streitigkeiten aus dem Betrieb ... einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung" im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und der Agentur/sonstigen Niederlassung über deren Provisions- und Ausgleichsansprüche?
Gründe
I.
Die Beklagte betreibt mit Sitz in E^B/Belgien eine Möbelfabrik. Als selbständiger Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) war für sie und mehrere andere belgische Möbelhersteller die "MflHIBIHB” Hermann Bflp in	tätig. Diese bestellte mit dem nachfolgend
 wiedergegebenen Schreiben vom 30. November 1975 die in Aachen ansässige Klägerin zu einem weiteren Handelsvertreter der Beklagten:
"Im Aufträge der Firma BBBBBB &
EBM/Belgien, übertrage ich Ihnen hiermit die Vertretung dieser Firma für den Raum
 Sie reisen direkt im Namen der Fa. Bl. & W.
Sie erhalten auch von dort eine Provision von 5 %•
Ich bitte Sie jedoch höflich, alle Aufträge nur an meine Adresse nach AMBE zu senden.
Bitte haben Sie Verständnis hierfür. Denn wenn ich Ihnen Rede und Antwort stehen muß, so muß ich auch Uber jeden Auftrag informiert sein.
Selbstverständlich wird auf allen Kopien Ihr Name als Vertreter aufgeführt.
Ich hoffe auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen ..."
Für die Tätigkeit, die sich für die Firma B(p aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin ergab, zahlte ihr die Beklagte eine Superprovision, wie sie Handelsvertreter erhalten, die andere Handelsvertreter des Unternehmers anleiten und überwachen.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1976 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit der Klägerin. Diese hat die Beklagte vor dem Landgericht Aachen auf Zahlung noch ausstehender Provisionen von 15.000 DM für von ihr vermittelte Geschäfte und eines Handelsvertreterausgleichs von 35.000 DM verklagt, wie ihn der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 89 b HGB nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zusätzlich zu den bereits geleisteten Provisionen als Abgeltung für den ihm verbliebenen, vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm zu zahlen hat. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Abrede gestellt.
Das Landgericht Aachen hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, seine internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben. Insbesondere sei es zur Entscheidung des Rechtsstreits weder als Gericht des Erfüllungsorts (Art. 5 Nr. 1 EuG-Ubk) noch
 
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als Gericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Agentur oder Niederlassung (Art. 5 Nr. 5 EuG-übk) berufen. Zuständig sei das Gericht des Heimatlandes der Beklagten (Art. 2 Abs. 1 EuG-übk i.V. mit Art. 53 EuG-übk).
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen bejaht, veil es sich bei der Firma B9 u» eine Agentur der Beklagten im Sinne von Art. 5 EuG-übk gehandelt habe und die Klageansprüche aus dem Betrieb dieser Agentur hervorgegangen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuveisen•
II.
über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen kann abschließend erst nach Vorabentscheidung Uber die Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden werden.
1.	Die Frage der internationalen Zuständigkeit unterliegt der Nachprüfung durch das Berufungs- und Revisionsgericht. Die §§ 512 a, 549 ZPO stehen dem nicht entgegen (BGHZ 44, 46; BGH NJW 1978, 2202).
2.	Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall, der Provisions- und Ausgleichsansprüche
 
eines Handelsvertreters betrifft, gemäß Art. 1 EuG-Ubk nach den Vorschriften dieses Übereinkommens. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
3.	Eine Zuständigkeit des Landgerichts Aachen kraft Vereinbarung (Art. 17 EuG-Ubk) ist nicht gegeben. Eine Zuständigkeitsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen lassen.
4.	Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 3 Nr. 1 EuG-übk scheidet ebenfalls aus. Wo der Erfüllungsort liegt, ist dem Recht zu entnehmen, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 -
Rs 12/76, Sammlung 1976, 1473 - NJW 1977, 491; BGHZ 74, 136, 139). Das ist im Streitfall deutsches Recht.
Mangels einer - hier nicht getroffenen - Parteivereinbarung ist als hypothetisch gewolltes Schuldstatut das Recht des Ortes anzuwenden, an dem das Schuldverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Dieser liegt bei einem Handelsvertreter, der wie die Klägerin nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung tätig werden soll und tätig wird, regelmäßig in diesem Bereich (BGHZ 53»
 332, 337; OLG Düsseldorf NJW 1974, 2185 - 2187) .
Nach deutschem Recht ist bei Verbindlichkeiten, die wie die hier eingeklagten Provisions- und Ausgleichsansprüche im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden sind, Erfüllungsort der Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners (§ 269 BGB), also Eeklo als Sitz der Beklagten. Aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergibt sich nichts anderes. Wie grundsätzlich bei gegenseitigen Verträgen gilt auch für den Handelsvertretervertrag, daß der Erfüllungsort für die Verpflichtung Jedes Vertrags-
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teils gesondert zu bestimmen ist. Das bedeutet, daß die Provisions- und Ausgleichspflichten des Unternehmers, aber auch dessen weitere Pflichten, wie z.B. die Pflicht zur Gewährung von Einsicht in die Geschäftsbücher, regelmäßig am Sitz des Unternehmers zu erfüllen sind (vgl. die Nachweise bei OLG Düsseldorf aaO).
Diese Rechtslage gilt auch im Streitfall. Von ihr ist nicht deshalb abzuweichen, weil es sich bei dem Vertragspartner der Klägerin um einen Unternehmer mit Sitz in Belgien handelt. Als Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Unternehmers ist der Sitz seiner Niederlassung auch dann maßgebend, wenn dieser im Ausland liegt. Venn nicht Vertrag oder sonstige Umstände entgegenstehen, kann daher der Erfüllungsort auch in solchen Fällen kein anderer sein als sonst.
5.	Für die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen nach Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk kommt es in mehrfacher Hinsicht auf die Auslegung dieser Vorschrift an.
Das Berufungsgericht ist nach seinen rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, daß sowohl die Firma BQP als auch die Klägerin als Handelsvertreter und zwar als Vermittlungsvertreter für die Beklagte gearbeitet haben, d.h. daß beide als selbständige Gewerbetreibende i.S. von § 84 Abs. 1 HGB ständig damit betraut waren, für einen Unternehmer, die Beklagte, Geschäfte zu vermitteln. Soweit es hinsichtlich der Firma Bßß ausführt, daß diese der Aufsicht und Leitung der Beklagten unterstanden habe, weil sie die von der Klägerin vermittelten Aufträge habe entgegennehmen und an die Beklagte weiterleiten sollen, die dafür eine Superprovision an die Firma B^l
gezahlt habe, und weil diese sich darüber hinaus auch als Verkaufsleiter bezeichnet habe, der als solcher stets der Aufsicht und Leitung des Geschäftsherrn unterliege, kann daraus weder auf ein Angestelltenverhältnis im Sinne von § 84 Abs. 2 HGB noch auf ein sonstiges Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschlossen werden, das der Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses zwischen der Möbelagentur und der Beklagten entgegenstunde.
a)	Eine Handelsvertretertätigkeit, wie sie die Firma B9» aber auch die Klägerin entfaltet hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres die Annahme, daB es sich dabei um den Betrieb einer "Agentur" im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuG-übk handelt. Die Revision macht geltend, daB der Begriff "Agentur" im Sinne dieser Vorschrift nur unselbständige Teile ein und desselben Unternehmens erfasse, nicht aber zwei selbständige Unternehmen, wie es der Unternehmer und der für ihn tätige Handelsvertreter seien. Wäre diese Auffassung richtig, müßte das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des Berufungs Urteils bestätigt werden.
Ob der Betrieb einer Agentur oder sonstigen Niederlassung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuG-übk die Tätigkeit eines Handelsvertreters und zwar eines Vermittlungsvertreters in dem vorgenannten Sinne umfaßt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch nicht entschieden. Das Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rs 14/76 -Sammlung 1976, 1497 = NJW 1977» 490) betraf einen der Aufsicht und Leitung seines Lieferanten nicht unterstehenden Alleinvertriebshändler, nicht einen Handelsvertreter. Zwar ist auch dieser nicht anders als der Alleinvertriebshändler selbständiger Gewerbetreibender.
 
Denn auch er kann im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen (§84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Er arbeitet - insoweit frei von Weisungen des Unternehmers - unter eigener Firma und in eigenen Geschäftsräumen, mit eigener Buchführung, Geschäftseinrichtung und eigenem Personal zu eigenen Kosten und auf eigenes unternehmerisches Risiko. Gleichwohl ist seine Selbständigkeit nicht uneingeschränkt. Unbeschadet seiner Stellung als selbständiger Gewerbetreibender ist er entsprechend der Eigenart seiner Tätigkeit Beauftragter des Unternehmers (§§ 665» 675 BGB) und muß deshalb dessen Weisungen nachkommen, solange diese seine rechtliche Selbständigkeit im Kern nicht antasten. So ist er hinsichtlich der Auswahl und der Person der Geschäftsgegner, der Geschäftsbedingungen und der Abwicklung der Geschäfte, aber auch hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Handelsvertretertätigkeit im einzelnen, beispielsweise auf dem Gebiet der Kundenwerbung und -betreuung, aber auch bezüglich des Umfangs der wahrzunehmenden Interessen des Unternehmers und der Berichtspflichten des Handelsvertreters an die Weisungen des Unternehmers gebunden, sofern ihm nur seine persönliche Unabhängigkeit zu freier Gestaltung seiner Tätigkeit, zu freiem Einsatz seiner Arbeitskraft und zu freier Einteilung seiner Arbeitszeit im wesentlichen verbleibt.
b)	Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber auch nicht ohne weiteres anzunehmen, daß es sich bei der Klage auf Zahlung von Provision und Handelsvertreterausgleich um eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" der Firma BIBa^s einer Agentur oder sonstigen Niederlassung der Beklagten im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk handelt. Eine Entscheidung des Gerichtshofs, die die eine oder andere Auslegung zuließe, ist bislang nicht ergangen.
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DaB a priori nur eine Deutung möglich sei, kann nicht gesagt werden. Nach dem Vortlaut der Vorschrift sind Streitigkeiten "aus dem Betrieb" nicht nur im Hinblick auf Verkaufsgeschäfte denkbar, die die Firma Bfli zwischen der Beklagten und Dritten vermittelt hat, sondern auch im Hinblick auf solche Geschäfte und Tätigkeiten der Firma B» mit denen sich die Beklagte gegen Zahlung einer Superprovision deren Dienste als Handelsvertreter zunutze gemacht hat, wie bei dem von der Firma B^| vermittelten Abschluß des Handelsvertretervertrages mit der Klägerin, bei der Sammlung und Einreichung der Vertragsunterlagen der von der Klägerin vermittelten Geschäfte durch die Firma B9 und t>«i den Weisungen, die die Firma B^| auf Veranlassung der Beklagten der Klägerin für deren Handelsvertretertätigkeit erteilt hat.
c)	Wenn zu verneinen wäre, daß es sich im Streitfall um eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" der Firma B^phandelt, wäre die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen - unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 84 ff HGB unter den Begriff "Agentur" oder "sonstige Niederlassung" im Sinne des Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk einzuondnen wäre (siehe oben Ziff. 3a)- dann noch zu bejahen, wenn der Begriff "Streitigkeiten aus dem Betrieb ... einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung" im Sinne von Art. 3 Nr. 3 EuG-Übk auch Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und der Agentur selbst umfaßte - also hier die Streitigkeiten um die Provisions- und Ausgleichs-anSprüche der Klägerin - und nicht nur Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer (der Beklagten) und dessen durch die Agentur (die Klägerin) vermittelten Kunden. Auch diese Frage hat der Gerichtshof noch nicht entschieden. Dem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rs 14/76 - Sammlung 1976,
 1497 = NJW 1977, 490) lag zwar eine Klage zugrunde, die ein Alleinvertriebshändler gegen seinen Lieferanten erhoben hatte. Daraus können aber für die hier anstehende Frage keine
 zwingenden Schlüsse gezogen werden, weil es in jener Sache auf den Begriff "Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder sonstigen Niederlassung" nicht entscheidungserheblich angekommen war und die Entscheidung auf diesen Begriff auch nicht abstellt.
6.	Der Senat hält daher eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen durch den Gerichtshof für erforderlich.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Zülch	Piper