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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HGB §§ 417, 390; BGB §§ 676, 328
Zur Frage der Haftung eines Transportunternehmers, der von dem Verkäufer einer Ware den Auftrag erhält, bei einem Dritten diese Ware zu empfangen und zur Verfügung des Käufers zu halten.
BGH, Urt. v. 21. April 1978 - I ZR 135/76 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Bundesgerichtshof
I ZR 135
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. April 1978 Zug,
Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
gegen
2 .
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1978 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Firma B. KG
wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Juli 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Firma Gebr.
GmbH die Widerklage der Firma B. KG
gegen die Firma GmbH abgewiesen und der
Klage der Firma in Höhe von 4 96,02 DM
stattgegeben worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
If
Tatbestand
Die Firma Spinnerei AG verkaufte Ende
September/Anfang Oktober 1973 ca 35.000 kg Acrylfaser in Ballen verpackt mit den Ballennummern 165 - 263 und 23 996 bis 24 066 insgesamt 170 Ballen an die Firma F{
& Co in Bremen. Die gesamte Ware befand sich zu diesem Zeitpunkt bei ihr auf Lager. Die Firma F^H^ & Co verkaufte diese 35.000 kg Acrylfaser am 5. Oktober 1973 an die Firma B^Pfc & in Mönchengladbach. Über die Lieferung war
vereinbart: "loco Kaiserslautern, prompte Bereitstellung".
Mit Telex-Fernschreiben vom 8. Oktober 1973 teilte die Firma & Co. der Firma Gebr. I^H, einem Transport-
unternehmen in Kaiserslautern, folgendes mit:
"Bei der Spinnerei Lppp^l^mh stellten wir Ihnen 71 Ballen Acrylfaser frei. Sie wollen diese empfangen und der Firma B^p^ und ppPl, Moenchengladbach, Postfach zur Ver-
fügung stellen. Versandanweisung wollen Sie dort einholen. Wir machen darauf aufmerksam, daß keiner der Beteiligten voneinander wissen darf.
Ihre Verfügungsanzeige wollen Sie uns zusenden".
Eine gleichlautende Mitteilung erfolgte am 10. Oktober 1973 hinsichtlich weiterer 99 Ballen.
Daraufhin holte die Firma Gebr. L^p^ bei der Firma Spinnerei AG etwa 30.000 kg der genannten
Acrylfaser ab und lagerte sie in ihren Lagerräumen ein.
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Ca. 5.000 kg blieben bei der Firma Spinnerei L< zurück.
Zu der Abholung der Ware bei der Spinnerei L<
BP0BP trägt die Firma Lp^^ vor, ihr sei kein Transport-bzw. Beförderungsauftrag erteilt worden. Ihre Aufgabe sei lediglich gewesen, sich davon zu überzeugen, ob die Ware vorhanden sei, dies zu melden und sich für den Transport bereitzuhalten. Sie habe also mit der Verbringung von
30.000 kg Acrylfaser auf ihr Lager mehr getan, als sie zu tun verpflichtet gewesen sei. Sie habe überdies mit einem Bediensteten der Spinnerei vereinbart, daß die restlichen
5.000 kg einstweilen noch dort lagern sollten. Dies sei geschehen, weil bei ihr kein Platz mehr für die Lagerung auch noch dieser Menge vorhanden gewesen sei.
Demgegenüber ist die Firma der Auffassung,
der zwischen der Firma F^JPp und der Firma L^p|^p zustande gekommene Vertrag sei dahin zu verstehen gewesen und von der Firma Lpp^ auch so verstanden worden, daß sie die Ware entgegennehmen und in ihren Herrschaftsbereich bringen sollte. Dieser Verpflichtung sei die Firma Lpp^ jedoch nicht in vollem Umfang nachgekommen, und zwar lediglich deshalb nicht, weil ihr damals kein ausreichender Lagerraum zur Verfügung gestanden habe.
In den Rechnungen der Firma F^^^ an die Firma & hPHPB vom 8* und 11. Oktober 1973 heißt es "Wir verkauften Ihnen laut Verkaufsbestätigung ... und stellten Ihnen (am 8. bzw. 10.10.) bei Gebrüder Kaisers-
lautern, zur Verfügung". (71 bzw. 99 Ballen Acrylfaser).
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Noch am 8. Oktober verkaufte die Firma Bppp & H \ die gesamten 35.000 kg Acrylfaser an die Firma S KG; dabei wurde vereinbart; "IPP Kaiserslautern"
Am 19. Oktober ging folgendes Telex-Fernschreiben der Firma & hPHHP an die Firma
"Wunschgemäß teilen wir Ihnen mit, daß wir vorbehaltlich des Akkreditivs bei Sped. LppP, Kaiserslautern freisteilen;
Acrylfaser ... Ballen Nr. 165 - 261 ..
(gegen gleiche Rechnung wurden die Ballen 262, 263 herausgenommen) weiter gegen Rechnung Acrylfaser Ballennr. 23 996 - 24 066 erwarten noch heute FS der Deutschen Bank".
Auf einen fernmündlichen Anruf der Firma Spp^PI^P KG bei der Firma Lp^P bestätigte diese, daß die Ware vorhanden sei.
Hierauf verkaufte die Firma spBPHiB KG die 3 5.000 kg Acrylfaser an eine türkische Firma. Am 22. und 26. November 1 973 wurden die von der Firma L^pP^ bei der Spinnerei I^pp ^KPBHP abgeholten und eingelagerten 146 Ballen Acrylfaser im Gewicht von etwa 30.000 kg für das türkische Unternehmen abgeholt.
Die bei der Spinnerei LppPPPPPP verbliebenen
5.000 kg hat diese verarbeitet. Die Firma nahm
deshalb bei einer belgischen Firma einen Deckungskauf über diese Menge vor und lieferte sie an die türkische Firma.
Die Firma verlangt von der Firma Spinnerei
und von der Firma Gebrüder als Gesamt-
schuldner Zahlung von 40.667,85 DM als Ersatz der durch den Deckungskauf entstandenen Kosten, Aufwendungen und des entgangenen Gewinns einschließlich Mehrwertsteuer.
Die Firma L^BHB verlangt von der Firma St Transport- und Lagerkosten, die bei der Abwicklung des Geschäfts entstanden sind.
Das Landgericht hat die Klage der Firma Sin Höhe von 40.001,75 DM als begründet angesehen, die Klage der Firma in Höhe von 496,02 DM.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Firmen Spinnerei und Gebr. L^MB die Klage der Firma
abgewiesen und die weitergehende Berufung der Firma L^HBl hinsichtlich von Lagerkosten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Firma ihre An-
träge aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufungen der Firmen Spinnerei L^HHIk und Gebr. L^J^I zurückzuweisen; diese beantragen, die Revision der Firma zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe
I. Ansprüche der Firma gegen die Firma
Spinnerei auf Ersatz des durch den Deckungs-
kauf entstandenen Schadens scheiden nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus, weil die Firma nicht Eigentümerin der bei zurückgebliebenen 5 to Acryl-
faser gewesen sei und auch vertragliche Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht nicht in Betracht kämen.
1. Das Berufungsgericht führt aus, Schnückler habe weder nach § 929 BGB, noch nach § 930 BGB, noch nach § 931 BGB Eigentum an den 5 to Acrylfasern erworben.
a) Die bei verbliebenen 5 to seien zu keinem
Zeitpunkt in den unmittelbaren Besitz von oder S\
oder von einem anderen Käufer gelangt. Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Ebensowenig, so führt das Berufungsgericht weiter aus, liege ein Fall des § 930 BGB vor. Dafür sei erforderlich gewesen, daß die Firma nach dem Verkauf der Ware durch
B^|^ & an die Firma dieser den Besitz an
den 5 to vermittelt hätte. Das hätte Besitz (unmittelbaren oder mittelbaren) der Firma LB0BP vorausgesetzt, an dem es gefehlt habe.
Daß keinen unmittelbaren Besitz gehabt habe, sei
schon dargelegt. Ein mittelbarer Besitz lasse sich mangels eines konkreten Vorbringens für die Rechtsverbindlichkeit
" auf unterer Ebene" geschlossenen Vereinbarung eines
einer
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Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der Firma und der Spinnerei nicht feststellen; es sei
insbesondere nicht vorgetragen, wer diese Vereinbarung geschlossen haben sollte und ob die betreffenden Personen dazu die erforderliche Vertretungsmacht besessen hätten.
Die Revision vertritt insoweit die Ansicht, es sei beim Abholen der Acrylfaser "auf unterer Ebene" zwischen der Firma Gebr. L^p^ und der Spinnerei LppPIPPPpB vereinbart worden, daß die restliche Ware (5 to) bei der Spinnerei zunächst weiter habe lagern sollen. Nach der Lebenserfahrung müsse danach davon ausgegangen werden, daß die Spinnerei Lppppmpp^ mit der Firma Lp^B als Besitzmittler für die Firma B^pp & H^pppp^ darüber einig gewesen sei, diesen Restbestand bis zur Abholung zu verwahren. Die Rechtsverbindlichkeit ergebe sich aus dem Sachverhalt selbst. Die Spinnerei habe nicht bestritten, daß die fragliche Restmenge bei ihr verblieben sei, bis sie nach ihrer Angabe infolge eines Mißverständnisses verarbeitet worden sei. Als Verkäufer dieser Ware sei sie sich aufgrund ihrer Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung auch bewußt gewesen, daß sie nicht nur den Raum zur Verwahrung zu gewähren habe, sondern daß ihr auch die Obhut obliege.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen.
Nach der Behauptung der Firma L^ppp ist zwischen ihr und einem Bediensteten der Spinnerei Lpppmppp vereinbart worden, die restlichen Ballen (5 to) sollten weiterhin bei der Spinnerei Lp^ppppjpp lagern, jedenfalls solange dort eine Lagermöglichkeit bestand. Eine solche Verabredung genügt für sich allein nicht zur Begründung des mittelbaren Besitzes der Firma maßgeblich ist, ob die Spinnerei
den Willen hatte, die Besitzverhältnisse im Sinne eines Be-
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sitzkonstituts zu gestalten, und ob die Spinnerei den Besitz an der Ware tatsächlich für die Firma ausge-
übt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf das rechtsgültige Bestehen eines Rechtsverhältnisses der in § 868 BGB bezeichneten Art an, sondern allein auf die Art und Weise, wie der unmittelbare Besitzer seinen Besitz ausübt (BGH v. 19.1.55 - IV ZR 135/54 - NJW 55, 499; RGRK BGB 12. Aufl., Rdn. 13 zu § 930).
Die Spinnerei hat aber den unmittelbaren
Besitz nicht für ausgeübt, sondern unverändert die
Ware im Eigenbesitz besessen; das ergibt sich daraus, daß nach dem Vortrag der Firma S^^^BB^ die "maßgebenden Herren" der Spinnerei L^HBBBBBB nicht wissen durften und sollten, daß entgegen ihrer Auffassung die Ware noch nicht vollständig abgeholt war; das bedeutet, denen, die für die Spinnerei den unmittelbaren Besitz ausübten, war nicht bekannt, daß 5 to weiter lagerten, aber nicht für die Spinnerei sondern für die Firma • Daß etwa die Spinnerei
L^PBBI mit dem Auftrag an die Arbeiter, die Ware an die Firma auszuliefern, und schon vor der tatsäch-
lichen Auslieferung den Besitz an der Ware aufgegeben hätte, und daß der Arbeiter oder Angestellte, der angeblich die Vereinbarung mit der Firma über die Weiterlagerung
traf, nunmehr persönlich unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler für die Firma Lpp[^p geworden wäre, ist als außergewöhnliche Entwicklung nach dem gegebenen Sachverhalt auszuschließen; es ist vielmehr von der Regel auszugehen, daß hinsichtlich der in dem Lager vorhandenen Ware der Besitzwille des Besitzers fortbesteht und zwar auch für Waren, von denen er annimmt, sie seien nicht mehr vorhanden (vgl. RGRK BGB,
12. Aufl., Rd. 1, 4 zu § 856). Mangels eines feststellbaren Willens der Spinnerei I^ppBBBHBh für die Firma 5 to Acrylfaser zu besitzen, kann die Firma keinen
mittelbaren Besitz erlangt haben.
die
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c) Für einen Eigentumserwerb nach § 931 BGB, so führt das Berufungsgericht weiter aus, lasse sich ein entsprechender Parteiwille nicht feststellen. Selbst wenn man in dem Fernschreiben der Firma B^pp^ & vom 19. Oktober 1973
an die Firma daß sie "bei Spedition in
Kaiserslautern freisteile", die Abtretung eines etwa B^pp & gegen L^p|^ zustehenden Herausgabeanspruchs sehen könnte, wäre dadurch kein Eigentumserwerb der Firma nach § 931 BGB eingetreten, weil zu keiner Zeit unmit-
telbaren oder mittelbaren Besitz an dem Restbestand der Ware gehabt habe.
Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken .
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Firma S^m[||^ auch keine vertraglichen Ansprüche gegen die Firma Spinnerei zu.
Das Berufungsgericht führt aus, unmittelbare vertragliche Beziehungen seien zwischen diesen Parteien unstreitig nicht zustandegekommen. Die Firma habe aber auch
im Wege der Abtretung keine vertraglichen Ansprüche erworben. Einer Abtretung des der Firma F^pp^ & Co. gegen die Firma zustehenden Eigentumsver-
schaffungsanspruchs an die Firma B^^P & H^PPHfe stehe der Inhalt der Fernschreiben an die Firma entgegen,
nach denen "keiner der Beteiligten voneinander wissen darf" Dies spreche dafür, daß bei den vertraglichen Abreden der Name der Spinnerei nicht genannt worden sei
und auch nicht bekannt werden sollte; eine Abtretung des gegen sie gerichteten Eigentumsverschaffungsanspruchs sei damit ausgeschlossen.
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Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Nach allem hat die Revision der Firma Schnückler gegen die Firma Spinnerei keinen Erfolg.
II. Das Berufungsgericht verneint auch Ansprüche der Firma gegen die Firma Gebr. und zwar
sowohl solche aus einer Eigentumsverletzung als auch aus Vertrag.
1. Irgendwelche Ansprüche aus Eigentumsverletzung scheitern nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus denselben Erwägungen, wie sie zu Ansprüchen gegen die Spinnerei angestellt worden seien; denn wenn
die Firma zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der
5.000 kg Acrylfaser gewesen sei, könne die Firma l^fllB durch ihr Verhalten das Eigentum der Firma nicht ver-
letzt haben.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
2. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Ablehnung vertraglicher Ansprüche der Firma gegen
die Firma aus, da es an einem unmittelbaren Vertragsschluß zwischen und SffBl fehle, kämen vertrag-
liche Ansprüche nur in Betracht, wenn die Vereinbarung der Firma F^m^ mit der Firma als ein Vertrag zugunsten
eines Dritten r zu beurteilen
wäre. Das sei nicht der Fall. Der Typ des Vertrages brauche nicht abschließend bestimmt zu werden. Ausdrückliche Erklärungen, daß & HUHHHfc- oder ein nachfolgender Käufer
& Hl
einen unmittelbaren Anspruch gegen die Firma er-
werben sollten, fehlten. Die Erklärungen in den Fernschreiben vom 8. und 10. Oktober 1973 der Firma F^||p an die Firma L^Hfe seien dazu nicht ausreichend. Der Gebrauch der Worte "zur Verfügung stellen" und "Versandanweisung ein-holen" spreche im Gegenteil dafür, daß die Käufer nur ermächtigt sein sollten, sich die Ware aushändigen zu lassen; eine derartige Ermächtigung bedeute aber nicht die Begründung eines einklagbaren Rechtsanspruchs für den Dritten. Auch die Umstände des Falles, insbesondere der Zweck der Vereinbarung, sprächen nicht für einen Vertrag zugunsten eines Dritten. Auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, daß die Firma die Firma als Besitzmittler habe ein-
schalten wollen, um dann durch eine sogenannte "Freistellung" über die Ware verfügen zu können, könne kein Vertrag zugunsten eines Dritten angenommen werden. Wenn schon in den Fällen des Durchhandelns bei Verwendung von Lieferscheinen in der Übergabe des Papiers nur eine Doppelermächtigung gesehen werde (vgl. BGH v. 17.5.71 - VIII ZR 15/70 - NJW 71, 1608) und die Übergabe eines solchen Lieferscheins dem "Anweisungsempfänger" keinen Anspruch auf Auslieferung des Lagergutes gebe, könne dies mangels besonderer Umstände auch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten. Solche besonderen Umstände mit der Folge, daß der erste und die weiteren Käufer aus dem zwischen der Firma und der Firma ge-
schlossenen Vertrag unmittelbare Ansprüche erwerben sollten, seien nicht ersichtlich und es fehlten dafür nähere Anhaltspunkte. Ein solcher unmittelbarer Anspruch sei auch nicht erforderlich gewesen, um es der Firma Fzu ermöglichen, ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit einem nachfolgenden Käufer zur Verschaffung des Eigentums an der Ware nachzukommen. Mangels näherer konkreter Anhaltspunkte könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Firma F^^^A ihren Erfüllungs-
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anspruch aus dem Vertrag mit der Firma oder Scha-
densersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten abgetreten habe. Ein vertraglicher Anspruch lasse sich schließlich nicht dem Umstand entnehmen, daß die Firma
auf telephonische Anfrage der Firma mit-
geteilt habe, die Ware sei vorhanden; es sei nicht erkennbar, daß die Firma dadurch eine vertragliche Bindung
irgendwelcher Art gegenüber der Firma habe begrün-
den wollen.
3. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Vereinbarung zwischen der Firma F^m^ und der Firma LfBV rechtserhebliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen, wenn es annimmt, der erste und alle weiteren Käufer hätten keinen eigenen klagbaren Anspruch gegen die Firma auf
Herausgabe der ihr zur Disposition gestellten Ware erworben. Die Annahme, daß ein Dritter einen eigenen selbständigen Anspruch erwerben soll, liegt insbesondere dann nahe, wenn die Leistung lediglich im Interesse des Dritten vereinbart wird (vgl. RGRK BGB, 12. Aufl., Rdn. 36 zu § 328 m.w.N.). Im Streitfall ist davon auszugehen, daß die Firma die
Vereinbarung mit der Firma L|f|^: erst getroffen hat, nachdem sie schon an die Firma weiterverkauft
hatte; F^|^B vereinbarte dabei mit L^pJ^ ausdrücklich, "Neutralität" zu wahren, d.h. dem Käufer den Lieferanten und dem Lieferanten den Käufer zu verschweigen. Mit der Freigabe zugunsten B^|^ & war für F^MK nach ihrer Meinung
der Auftrag erledigt, ebenso wie für B^PP & nach
Freigabe zugunsten Diese Auffassung war darin
begründet, daß die Verkäufer davon ausgingen, die Käufer wür-
den über die bei
lagernde Ware disponieren und sich mit auseinander setzen. Es liegt demnach auf der Hand,
daß die jeweilige Freigabe entweder als Abtretung der der Firma F^^^t gegen die Firma zustehenden Ansprüche
bezüglich der Ware oder auch als Freigabe des unmittelbaren Drittanspruchs gegen anzusehen ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Urteil des BGH v. 17.5.71 - VIII ZR 15/70 - NJW 71, 1608 nichts anderes zu entnehmen. Der dort entschiedene Fall war schon insoweit im Sachverhalt verschieden, als der Erstverkäufer sich das Eigentum an der Ware Vorbehalten und den Erstkäufer lediglich zu dem Weiterverkauf unter Vorausabtretung der künftigen Kaufpreisforderung ermächtigt hatte. Zur Abwicklung stellte der Erstverkäufer Lieferscheine aus, über deren Bedeutung in dem Urteil ausgeführt ist, sie erwiesen sich nach den Umständen als Anweisungen im weiteren Sinn, auf die die Vorschriften der §§ 783 ff BGB insbesondere 788 BGB zu demindest entsprechend anzuwenden seien; gerade § 788 BGB bestätige aber, daß - vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden vertraglichen Vereinbarung - die Übergabe der Lieferscheine dem Empfänger keinen Anspruch auf Auslieferung des Lagergutes gebe, auch keine Vertragserfüllung sei, vielmehr die in den Lieferscheinen enthaltene Anweisung jederzeit widerrufbar sei.
Ein Papier, das als Anweisung beurteilt werden könnte, liegt hier nicht vor. Nach den Umständen des Streitfalles sollte der Vertrag zwischen dem Verkäufer, der Firma F(
und der Firma dem Käufer, der Firma Bi^f) & H<
einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen die Firma geben und damit die Verfügung über die Ware ermöglichen; dieser Anspruch ging auf Bereitstellen, Versenden oder Herausgabe der
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durch
Ware nach Weisung. Diesen Anspruch hat & H<
seine Freistellung bei der Firma an die Firma Si
abgetreten. Ein unmittelbarer und einklagbarer Anspruch der Käufer gegen die Firma war alleiniger oder jedenfalls
Hauptzweck der Vereinbarung zwischen der Firma F^f und der Firma L<
Die Firma bflHl hatte demnach der Firma S< gegenüber die Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Firma F&m, die 170 Ballen Acrylfaser nach Weisung der Firma
auszuliefern, zu dem Versand bereit zu halten oder zu versenden; ihre Hauptpflicht war, die volle Sendung zur Verfügung des Käufers zu halten. Daß die Firma selbst
ihren Auftrag so auffaßte, zeigt sich darin, daß sie der Firma auf deren Anfrage mitteilte, die Ware sei
vorhanden, und auch Lagerkosten über die Gesamtmenge von 35.000 kg berechnete. Diese Verpflichtung hat die Firma
teilweise nicht erfüllt; die Leistung ist ihr unmöglich geworden; sie ist daher, soweit sie die Unmöglichkeit zu vertreten hat, der Firma zu dem Schadensersatz
verpflichtet (§ 280 BGB). Nach dem bisherigen Sachstand ist davon auszugehen, daß die Firma die Unmöglichkeit
auch zu vertreten hat (§ 282 BGB).
Dem Berufungsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es annimmt, ein vertraglicher Anspruch lasse sich auch nicht dem Umstand entnehmen, daß die Firma 1^0^ auf telephonische Anfrage der Firma mitgeteilt habe,
die Ware sei vorhanden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei nicht erkennbar, daß die Firma L^[0^ dadurch eine vertragliche Bindung irgendwelcher Art gegenüber der Firma S(
habe begründen wollen. Die Verpflichtung zur richtigen Auskunft ist Teil des dem Käufer zustehenden unmittelbaren Anspruchs; diese Verpflichtung hat die Firma durch die
unrichtige oder zu demindest unvollständige und mißverständliche Auskunft verletzt und ist zu dem Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Es kann im Streitfall auch ein konkludenter Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen werden; denn es war nach den Umständen für die Firma erkennbar, daß ihre Auskunft für den Empfänger, die Firma
von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung und Grundlage wesentlicher Entschlüsse war. Ob die Firma eine
vertragliche Bindung hat begründen wollen, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich.
III. Das Berufungsurteil war nach allem im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als auf die Berufung der Firma die Klage der Firma gegen diese unter Abänderung
des landgerichtlichen Urteils abgewiesen worden ist. Das Revisionsgericht konnte mangels der erforderlichen Feststellungen
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zur Höhe des Anspruchs nicht selbst entscheiden; das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg Schwerdtfeger