BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 155/69 URTEIL
Verkündet am
30. Mörz 1971 Werner,
Justizhauptsekretär
als Urkvukdsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Kammer der Steuerbevollmächtigten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, MHHH Al^HB^traße fl, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Winfried
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma Automatic Buchungs-Service Andreas MaflB & Co., MUflW #, ROTI #, Inhaber Andreas MaflB»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt, der Beklagten die Verbreitung von Zeitungsanzeigen zu untersagen, die sie für irreführend im Sinne des § 3 UWG hält. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin mit einem am 7. November 1968 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das angefochtene Urteil der Klägerin bereits
am 24. Mai 1968 zugestellt worden, die einmonatige Rechtsmittelfrist mithin bei Einlegung der Berufung bereits verstrichen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, hilfsweise,
unter Aufhebung des Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der Vorinstanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht stellt zur Zustellung folgenden Hergang fest: Rechtsanwalt Dr. BflUBB» der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der I. Instanz, habe vom Landgericht eine Ausfertigung des Urteils in vollständiger Form, also mit Tatbestand und Gründen, erhalten. Diese Ausfertigung sei formgerecht gewesen, insbesondere habe sie Ausfertigungsvermerk und Unterschrift des Urkundsbeamten enthalten. Von dieser Ausfertigung habe Rechtsanwalt eine Abschrift in abge-
kürzter Form, also ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, hersteilen lassen, deren Richtigkeit er beglaubigt habe. In dieser beglaubigten Abschrift sei aber die Unterschrift des Urkundsbeamten nicht wiedergegeben worden.
Die Ausfertigung des vollständigen Urteils sei dann mit dem üblichen Formular des Empfangsbekenntnisses für die
Zustellung von Anwalt zu Anwalt und die beglaubigte Abschrift mit dem üblichen Formular des Zustellungsvermerks im Sinne des § 198 Abs. 2 ZPO verbunden worden. Beide Schriftstücke seien so der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in I. Instanz, der Rechtsanwältin Lengdobler, zugegangen, die die Originalausfertigung mit dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis an Rechtsanwalt Bergschneider umgehend zurückgesandt und die beglaubigte Abschrift mit dem Zustellungsvermerk behalten habe. Das Empfangsbekenntnis erstrecke sich nach seinem Wortlaut auf die "beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils"
(GA 73).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß nach diesen Feststellungen das Urteil am 24. Mai 1968 rechtswirksam zugestellt worden und deshalb die am 7. November 1968 eingelegte Berufung verspätet gewesen sei. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, hat die Zustellung der Abschrift des Urteils in der von Rechtsanwalt Bergschneider beglaubigten Form die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt; denn eine Zustellung ist unwirksam, wenn die Abschrift einer Ausfertigung nicht wiedergibt, daß die Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet worden ist (vgl. BGH NJW 1965, 104 und LM Nr. 8 zu § 317 ZPO). Da die Wiedergabe der Unterschrift im vorliegenden Falle völlig fehlt, bedarf es keines Eingehens auf die in den genannten Entscheidungen behandelte Frage, wie und inwieweit die Abschrift des Namenszuges, insbesondere bei Unleserlich-keit, ersetzt werden kann.
II. Das Berufungsgericht meint jedoch, die Rechtsmittelfrist sei durch die gleichzeitige Übermittlung der
Originalausfertigung des Urteils mit der Unterschrift des Urkundsbeamten in Lauf gesetzt worden, denn Rechtsanwalt Bergschneider habe diese Ausfertigung zu dem Zwecke der Zustellung übermittelt und Rechtsanwältin L^BBl habe ein Empfangsbekenntnis über die bewirkte Zustellung unterzeichnet und zurückgesandt. Unschädlich sei es dabei, daß die Originalausfertigung zurückgesandt worden sei, denn Rechtsanwalt habe bei der Zustel-
lung nicht die Bitte zu dem Ausdruck gebracht, diese Ausfertigung zurückzusenden. Eine solche Bitte habe auch nicht in der Verbindung der Originalausfertigung mit dem zurückzusendenden Empfangsbekenntnis gelegen. Somit habe Rechtsanwältin Lengdobler die Originalausfertigung aus eigenem Entschluß und ohne Jede Veranlassung zurückgesandt, wodurch die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht nachträglich habe beseitigt werden können.
Dem kann nicht beigetreten werden. Ersichtlich und zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Originalausfertigung Jedenfalls dann nicht wirksam zugestellt worden ist, wenn Rechtsanwalt diese Ausfertigung gar nicht im Sinne des § 170 ZPO zustellen wollte und Rechtsanwältin Lengdobler sie deshalb zurückgeschickt hat, weil sie nach den Umständen nicht annehmen konnte und auch nicht angenommen hat, daß ihr die Originalausfertigung zugestellt werden sollte. Das ergibt sich aus § 170 ZPO, wonach die Zustellung in der Übergabe der Ausfertigung oder der beglaubigten Abschrift des *uzustellenden Schriftstücks besteht. Von einer Übergabe im Sinne des § 170 ZPO kann Jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Absender das Schriftstück nicht übergeben will, sondern nur zur Kenntnisnahme und Vergleich mit dem zu übergebenden Schriftstück übersendet und wenn sich aus den Umständen
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auch für den Empfänger ergibt, daß die Rücksendung erwartet wird (vgl. BGHZ 24, 116, 118; 36, 62, 63). So liegt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier. Das Berufungsgericht zieht zwar aus der Tatsache, daß Rechtsanwalt Bergschneider nicht ausdrücklich um Rücksendung der Originalausfertigung gebeten hat und Rechtsanwältin Lengdobler das Empfangsbekenntnis unterschrieben zurückgesandt hat, den Schluß, Rechtsanwalt Bergschneider habe die Originalausfertigung zustellen (übergeben) wollen und Rechtsanwältin Lengdobler habe das erkennen können. Dabei werden aber entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen oder in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt. Welches Schriftstück Rechtsanwalt Bergschneider übergeben wollte, ergibt sich schon aus dem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Wortlaut des Empfangsbekenntnisses, wie es Rechtsanwalt Bergschneider herausgegeben hat. Ausdrücklich heißt es dort, es werde die beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils zugestellt. Deren Empfeng hat Rechtsanwältin Lengdobler bestätigt und diese beglaubigte Abschrift hat sie auch zurückbehalten. Weshalb es angesichts dieser Feststellungen noch einer ausdrücklichen Bitte um Rückgabe der Originalausfertigung bedürfen sollte, um zu der Feststellung gelangen zu können, daß Rechtsanwalt Bergschneider die Ausfertigung nicht übergeben, sondern zurückgesandt wissen wollte, begründet das Berufungsgericht nicht, läßt sich auch nicht erkennen. Die Verbindung des zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses mit der Originalausfertigung in Verbindung mit der Bezeichnung der beglaubigten Abschrift als des zuzustellenden Schriftstücks machte eine solche Bitte, auch im Hinblick auf die übliche Handhabung, durchaus entbehrlich. Es ist daher als Anlegung eines zu strengen Maßstabes rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht trotz dieser Um-
stände, obwohl beide Rechtsanwälte den Sinn der Übersendung der Originalausfertigung in gleicher Weise verstanden haben, nicht glaubt feststellen zu können, daß Rechtsanwalt ßflPHHl nicht die Originalausfertigung, sondern lediglich die beglaubigte Abschrift zustellen wollte und zugestellt hat. Da die zugrunde gelegten Tatsachen im übrigen rechtsbedenkenfrei festgestellt sind, ist das Revisionsgericht ohne Zurückverweisung in der Lage, die gegenteilige Feststellung zu treffen.
Da es im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, daß ein rechtserheblicher Mangel der zugestellten beglaubigten Abschrift auch dann nicht geheilt wird, wenn dem Empfänger gleichzeitig die Urschrift der vom Urkundsbeamten unterschriebenen Ausfertigung vorgelegt wird, so daß er die Richtigkeit durch Vergleich feststellen kann (BGHZ 24, 116), ist die Zustellung im vorliegenden Falle als unwirksam zu erachten, so daß das angefochtene Urteil, weil die am 7. November 1968 eingegangene Berufung rechtzeitig war,
aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur sachlichen Entscheidung über die Berufung zurückzuweisen war.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Merkel Schönberg