BGH · I ZR 135/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Uer Beklagte übernahm den V/aschsalon am 29» Januar 1963 und entrichtete die 12*000,— UM* Das Wechselakzept erteilte er nicht* Er focht den Vertrag mit Schreiben vom 5o März 1963 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Schwiegersohn der Klägerin habe ihm bei den Vertrags Verhandlungen fälschlich erklärt, er habe in dem Waschsalon einen Umsatz von 5 * 000,— bis 6 *000,— UM im Monat ez^zielt* Er bot die Rückgabe des Waschsalons gegen die Rückzahlung der 12*000,— UM an* habe wie die Klägerin» Auch aus der Menge der von der Klägerin verbrauchten Waschmittel (335,5 leg) lasse sich errechnen, daß die Klägerin den von 5chfll behaupteten Umsatz nicht habe erzielen können» Dabei müsse noch berücksichtigt werden, daß die Klägerin nach Eröffnung des Salons 3 000 Prospekte mit Gutscheinen für frei-wäschtn habe verteilen lassen und auch Breiwäsehen in den Tageszeitungen angeboten habe» Sch^P habe auch bei den Vertragsverhandlungen den Stromverbrauch und damit die bei dem Betrieb des Geschäfts anfallenden Unkosten zu Der Beklagte hat hilfsweise Schadensersatz v/egen Nichterfüllung gefordert, da die Zusicherungen bezüglich des Umsatzes und der Unkosten nicht zuträfen; ferner sei entgegen einer weiteren Zusicherung vom 19o Januar 1963? Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug ausführliche Berechnungen vorgelegt, mit denen er nach den von der Klägerin verbrauchten Energiemengen während des Ablesezeitraumes vom 6o Dezember 1962 bis zu dem 1«, Februar 1965 die Höhe des in dieser Zeit möglichen Umsatzes theoretisch ermittelt; er meint als Ergebnis dieser Berechnungen, daß die Klägerin in den Monaten Dezember und Januar allenfalls habe 8*850,— BM umsetzen können, daß aber in Wahrheit der Umsatz habe noch erheblich geringer Die Klägerin hat Gegenrechnungen angestellt und hat insbesondere geltend gemacht, daß gerade in der nicht in den Ablese Zeitraum fallenden ersten Dezemberwoche ein erheblicher Umsatz erzielt v/orden sei» Im übrigen sei dem Beklagten schon vor den Vertragsverhandlungen aus den Prospekten der Einrichtungsfirma bekannt gewesen, welche Umsätze und Gewinne in einem Selbstbedienungs-Waschsalon erzielt werden könnteno Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage abgewiesen; auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das Urteil des Bandgerichts teilv/eise dahin abgeändert, daß der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4»294,50 DM nebst Zinsen verurteilt v/orden ist» Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Beklagte dann, wenn die angegebene Umsatzhöhe unrichtig gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinreichend dargetan hätte; denn nicht jede unrichtige Angabe über die Höhe des aus dem verkauften Geschäft zu erzielenden Umsatzes berechtigt schon zur Anfechtung» Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine arglistige Täuschung ursächlich für den Vertragsschluß gewesen ist, bei Verträgen der vorliegenden Art, die nicht den Alltagsgeschäften zuzu-reclmen sind, von zahlreichen, individuell verschiedenen Umständen ab und kann daher nicht nach einem Erfahrungs-satz oder nach dem Beweis des ersten Anscheins beurteilt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 1« Februar 1967 - Ib ZR 44/65 j BGH WM 1958, 991; BGH IM BGB § 123 Kr« 21)o Im Streitfälle habendie Vertrags Verhandlungen vor Weihnachten 1962 begonnen und bis zu dem 18 0 Januar 1963 gedauert; in diesem Zeitraum von annähernd vier Wochen hatte der Beklagte hinreichend Zeit und Gelegenheit - die Klägerin hat dazu substantiiert vorgetragen, in welchem Umfang und auf welche Weise der Beklagte die Gelegenheit genutzt hat, indem er ZoB» vor Vertrags Schluß einige Zeit die Höhe der jeweils in den Automaten angefallenen Tageseinnahmen kontrolliert hat -, sich über den Geschäftsgang und über die Höhe der Tageseinnahmen Diese Frage kann jedoch im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten dahingestellt bleiben; denn das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin mit ihrem Waschsalon einen wesentlich geringeren als den von Schm angegebenen Umsatz erzielt habe, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar* Dabei kommt es, was die Revision verkennt, nicht darauf an, wie hoch der Umsatz im Januar 1963 gewesen ist; denn für die Frage der arglistigen Täuschung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend, so daß es unerheblich ist, ob von diesem Zeitpunkt an bis zur Übergabe des Geschäfts der angegebene Umsatz weiter erzielt worden ist* Der Kaufvertrag ist am 18* Januar 1963 abgeschlossen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Umsatzentwicklung in diesem Monat noch nicht abschließend überblickt werden konnte * Es kommt daher, da der Waschsalon erst in der zweiten Hälfte des Monats November 1962 eröffnet worden ist, lediglich darauf an, ob der Umsatz im Dezember 1962 in der von Schorr angegebenen Größenordnung lag* SchflP hat als Zeuge ausgesagt, daß der Umsatz im Dezember 1962 etwa 5°560,— DM betragen habe; das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, diese Angabe sei unrichtig, nicht geführt habe* Höhe der vom Beklagten in der Folgezeit erzielten Umsätze widerlegen ließen; denn auf den Umsatz der Klägerin könne es sich günstig ausgewirkt haben, daß sie unstreitig andere Öffnungszeiten eingehalten habe, daß die Eheleute SchflP ständig mitgearheitet hätten und daß ein Selbstbedienungs-Waschsalon zur Zeit der Eröffnung durch die Klägerin in noch eine Neuheit gewesen sei» 2o Bas Berufungsgericht hat sich dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen für das Wäschereigewerbe dahin angeschlossen, daß die Klägerin mit dem in dem Ablesezeitraum vom 6* Bezember 1962 bis zu dem lc Februar 1963 verbrauchten Strom und Gas theoretisch einen Umsatz von 6„086,— DM erzielen konnte, wobei der der theoretisch für jeden Wasch-und Srocknungsvorgang notwendigen Menge von Strom und Gas aus» Gegen diese Art der theoretischen Berechnung hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben* Soweit er geltend macht, der auf diese Weise errechnete Umsatz habe in der Praxis nicht erzielt werden können, hat sich das Berufungsgericht im einzelnen mit seinen Ein-wänden auseinandergesetzü die dagegen erhobenen Angriffe der Revision dringen nicht durchQ b) Bei der Berechnung der Zahl der TrocknungsVorgänge hat der Sachverständige sechs Trocknungen in der Stunde, für den einzelnen Trocknungsvorgang also eine Zeit von zehn Minuten angenommen« Bai das Berufungsgericht feststellt, daß die Trockner nach Abschluß des Kaufvertrages, nämlich am 21« Januar 1963 auf eine Laufzeit von fünfzehn Minuten eingestellt worden seien, beanstandet die Revision diese Berechnung mit dem Hinweis darauf , daß. Erfolg» Das Berufungsgericht hat das angeführte Vorbringen der Klägerin gewürdigt und dazu ausgeführt, die Klägerin habe lediglich vorgetragen, daß der Prozentsatz in der ersten Zeit nach Eröffnung des Geschäfts wesentlich höher gewesen sei, weil sich die Kunden erst an den Einkauf der Waschmittel in dem Waschsalon hätten gewöhnen müssen; dieses ungenaue Vorbringen gebe keinen hinreichenden Anlaß dafür anzunehmen, daß insgesamt etwa 30 v.H. der 3o Das Berufungsgericht konnte daher rechtlich unanfechtbar das Ergebnis dahin zusammenfassen, daß es auf die genannten Einzelheiten des Wasserverbrauchs, der Trocknungszeiten und des Waschmittelverkaufs nicht ankomme0 Es führt weiter aus, daß der Sachverständige seiner Ermittlung des möglichen Umsatzes nur den Ablesezeitraum vom 6o Dezember 1962 bis zu dem 10 Februar 1963 zugrunde gelegt habe; die Energiemengen, die sich aus der Ablesung der Stadtwerke vom 60 Dezember 1962 ergeben Umsatz von rund 9o7ÖO,— DM; wird dazu weiter in Rechnung gestellt, daß die Klägerin nach ihrem - vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht widerlegt angesehenen -Vortrag durch zusätzlichen Service energieunabhängige Nebeneinnahmen von rund 10000,— DM erzielt hat, dann erreicht schön das rechnerische Mittel aus dem Zweimonat s-umsatz die von Sch4V gegenüber dem Beklagten angegebene Mindesthöhe, ohne daß noch darauf einzugehen wäre, ob etwa auf den in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden Monat Dezember wegen des Weihnachtsfestes ein höherer Anteil entfiel als auf den in vielen Geschäftszweigen erfahrungsgemäß umsatzschwachen Monat Januar, oder ob - was nach der Lebenserfahrung naheläge - die Klägerin und die Eheleute Sch®i das Geschäft in der Zeit zwischen Verkauf und Übergabe nicht mehr mit dem bisherigen Nachdruck betrieben und deshalb in dieser Zeit einen verhältnismäßig geringeren Umsatz erzielt hätten mit der Folge, daß auf den Monat Dezember ein im Verhältnis noch größerer feil des Gesamtumsatzes entfiele <> III, Nach allem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anfechtung des Kaufvertrags durch den Beklagten nicht durchgreift und er zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet isto Es hat weiter ausgeführt, daß der Beklagte auch nicht berechtigt sei, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern (§§ 459, 463 BGB)» Diese Darlegungen, die ebenfalls keinen Rechtsirrtum ersehen lassen, werden von der Revision ebensowenig angegriffen wie die Ausführungen darüber, daß der Beklagte mit seinen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nur in Höhe von 205 >50 DH durchdringe 0

Zitierte Normen

Schlagwörter

UmsatzBerufungsgerichtWaschsalonKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2041 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 057 URTEIL Verkündet am 13« März 1968 Werner, Justizobersekretäz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hubert Xfl^-Straße Wk9 m Beklagten und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r» gegen Brau Gertrud 9 in Hi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Rrozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o März 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr„ Sprenkmann, Dr0 Mösl, Dr* Simon und Dr0 Merkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats (Hilfssenats) des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13o Oktober 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrieb zusammen mit ihrem Schwiegex’-sohn und ihrer Tochter, den : Eheleuten SchflB? ab 22o oder 23 o November 1962 in BHIM einen Selbstbedienungs-Waschsalon» Die Geschäftsführung lag in Händen der Eheleute Sch^p0 Der Salon v/urde in Mieträumen betriebeno Die Einrichtung bestand im wesentlichen aus zehn Münz-Waschautomaten, drei MUnz-Wäschetroeknern und einer Heißmangel«, Nach längeren Verkaufsverhandlungen, die bereits vor Weihnachten 1962 aufgenommen wurden, verkauften die Klägerin und die Eheleute Sch^fc mit Vertrag vom 180 Januar 1963 den Waschsalon an den Beklagtem Als Entgelt sollte der Beklagte 120000,— DM bar und 4o500,— DM in Form eines Sechsmonats-Akzepts bezahlen; ferner sollte er die bei der Binrichtungsfirma, der Firma M®#i®-Mas chinen-GmbH, bestehende Restschuld von 36*000,— UM übernehmen• Uer Beklagte übernahm den V/aschsalon am 29» Januar 1963 und entrichtete die 12*000,— UM* Das Wechselakzept erteilte er nicht* Er focht den Vertrag mit Schreiben vom 5o März 1963 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Schwiegersohn der Klägerin habe ihm bei den Vertrags Verhandlungen fälschlich erklärt, er habe in dem Waschsalon einen Umsatz von 5 * 000,— bis 6 *000,— UM im Monat ez^zielt* Er bot die Rückgabe des Waschsalons gegen die Rückzahlung der 12*000,— UM an* Uie Eheleute Schm haben ihre Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin abgetreten* Uiese begehrt von dem Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreises * Uie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4o 500,— UM nebst 4 v*Ho Zinsen seit dem 25 * Juli 1963 zu verurteilen* Uer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Er behauptet, Sch#® habe nur die Hälfte des behaupteten Umsatzes erzielt und habe mit seinen Angaben über den erzielten Umsatz den Beklagten arglistig getäuscht* Uas ergebe sich einmal daraus, daß er, der Beklagte, in der Folge selbst nur einen durchschnittlichen Umsatz von 2*000,— bis 3*000,— UM im Monat habe erzielen können, obwohl er etwa den gleichen Energieverbrauch gehabt habe wie die Klägerin» Auch aus der Menge der von der Klägerin verbrauchten Waschmittel (335,5 leg) lasse sich errechnen, daß die Klägerin den von 5chfll behaupteten Umsatz nicht habe erzielen können» Dabei müsse noch berücksichtigt werden, daß die Klägerin nach Eröffnung des Salons 3 000 Prospekte mit Gutscheinen für frei-wäschtn habe verteilen lassen und auch Breiwäsehen in den Tageszeitungen angeboten habe» Sch^P habe auch bei den Vertragsverhandlungen den Stromverbrauch und damit die bei dem Betrieb des Geschäfts anfallenden Unkosten zu Der Beklagte hat hilfsweise Schadensersatz v/egen Nichterfüllung gefordert, da die Zusicherungen bezüglich des Umsatzes und der Unkosten nicht zuträfen; ferner sei entgegen einer weiteren Zusicherung vom 19o Januar 1963? daß alle behördlichen Auflagen erfüllt seien, ein zusätzlicher Wärmeabzug für den Wäschetrockner erforderlich gewesen; endliöi habe SchM) sein Versprechen, noch einen Gasdruckregler einzubauen, nicht gehalten» Die Klägerin hat erwidert, die Umsatzangabe SchtfHP sei zutreffend gewesen; im Dezember 1962 seien 5»560,— DM, im Januar 1963 seien 6»000,— DM umgesetzt worden» Der geringere Umsatz des Beklagten lasse sich daraus erklären, daß er den Waschsalon durch eine Angestellte führen lasse und geringere Öffnungszeiten einhalte 0 Die Trockner seien damals auf eine Laufzeit von zehn Minuten eingestellt gewesen, während sie jetzt, nämlich ab 21» Januar 19635 auf eine Laufzeit von fünfzehn Minuten eingestellt seien» An Waschmitteln habe sie, die Klägerin, 805 kg verbraucht; Fr ei waschen seien nur in geringem Umfange angefallen; andererseits habe sie zusätzliche Einnahmen an der Heißmangel und aus verschiedenen Service-Leistungen erzielte Über die Energiekosten sei der Beklagte zutreffend aufgeklärt ^.worden«, Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 4o200,— BM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen* Mit seiner Berufung hat der Beklagte den Antrag auf Elageabweisung weiter verfolgt und hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 12*000,— BM nebst 4 v0Ho Zinsen seit dem !<> Mai 1964 zu zahlen* Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung weiterer 500,— BM nebst Zinsen zu verurteilen«, Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug ausführliche Berechnungen vorgelegt, mit denen er nach den von der Klägerin verbrauchten Energiemengen während des Ablesezeitraumes vom 6o Dezember 1962 bis zu dem 1«, Februar 1965 die Höhe des in dieser Zeit möglichen Umsatzes theoretisch ermittelt; er meint als Ergebnis dieser Berechnungen, daß die Klägerin in den Monaten Dezember und Januar allenfalls habe 8*850,— BM umsetzen können, daß aber in Wahrheit der Umsatz habe noch erheblich geringer 6 sein müssen* Mit solchen Umsätzen habe kein monatlicher Gewinn von 1*000,— DM erzielt v/orden können, auf den er während der VertragsVerhandlungen entscheidenden Wert gelegt habe und der nach den Angaben Schorrs auch zu erreichen gewesen sei» Die Klägerin hat Gegenrechnungen angestellt und hat insbesondere geltend gemacht, daß gerade in der nicht in den Ablese Zeitraum fallenden ersten Dezemberwoche ein erheblicher Umsatz erzielt v/orden sei» Im übrigen sei dem Beklagten schon vor den Vertragsverhandlungen aus den Prospekten der Einrichtungsfirma bekannt gewesen, welche Umsätze und Gewinne in einem Selbstbedienungs-Waschsalon erzielt werden könnteno Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage abgewiesen; auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das Urteil des Bandgerichts teilv/eise dahin abgeändert, daß der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4»294,50 DM nebst Zinsen verurteilt v/orden ist» Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seine zuletzt gestellten Anträge weiter* Entj§£h§i^BD^sgründ ej. Io Unstreitig hat der Schwiegersohn der Klägerin, Sch^®, dem Beklagten im Verlauf der Vertragsverhand-lungen erklärt, aus dem zu dem Verkauf stehenden Wasch- - 7 ~ salon lasse sich ein monatlicher Umsatz von 5°Ö0Q,— Ms 60OOO, — UM erzielen» Uer Beklagte fühlt sich durch diese Erklärung arglistig getäuscht (§ 123 BGB), weil sie nicht den Tatsachen entsprochen habe; die Klägerin habe in Wahrheit einen wesentlich geringeren Umsatz erzielt» Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Beklagte dann, wenn die angegebene Umsatzhöhe unrichtig gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinreichend dargetan hätte; denn nicht jede unrichtige Angabe über die Höhe des aus dem verkauften Geschäft zu erzielenden Umsatzes berechtigt schon zur Anfechtung» Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine arglistige Täuschung ursächlich für den Vertragsschluß gewesen ist, bei Verträgen der vorliegenden Art, die nicht den Alltagsgeschäften zuzu-reclmen sind, von zahlreichen, individuell verschiedenen Umständen ab und kann daher nicht nach einem Erfahrungs-satz oder nach dem Beweis des ersten Anscheins beurteilt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 1« Februar 1967 - Ib ZR 44/65 j BGH WM 1958, 991; BGH IM BGB § 123 Kr« 21)o Im Streitfälle habendie Vertrags Verhandlungen vor Weihnachten 1962 begonnen und bis zu dem 18 0 Januar 1963 gedauert; in diesem Zeitraum von annähernd vier Wochen hatte der Beklagte hinreichend Zeit und Gelegenheit - die Klägerin hat dazu substantiiert vorgetragen, in welchem Umfang und auf welche Weise der Beklagte die Gelegenheit genutzt hat, indem er ZoB» vor Vertrags Schluß einige Zeit die Höhe der jeweils in den Automaten angefallenen Tageseinnahmen kontrolliert hat -, sich über den Geschäftsgang und über die Höhe der Tageseinnahmen zu unterrichteno Bei dieser Sachlage könnte es schon zweifelhaft sein, ob die Angabe über die Umsatzhöhe, die nicht Vertragsbestandteil geworden ist, ursächlich für den Abschluß ,des Kaufvertrages war* Diese Frage kann jedoch im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten dahingestellt bleiben; denn das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin mit ihrem Waschsalon einen wesentlich geringeren als den von Schm angegebenen Umsatz erzielt habe, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar* Dabei kommt es, was die Revision verkennt, nicht darauf an, wie hoch der Umsatz im Januar 1963 gewesen ist; denn für die Frage der arglistigen Täuschung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend, so daß es unerheblich ist, ob von diesem Zeitpunkt an bis zur Übergabe des Geschäfts der angegebene Umsatz weiter erzielt worden ist* Der Kaufvertrag ist am 18* Januar 1963 abgeschlossen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Umsatzentwicklung in diesem Monat noch nicht abschließend überblickt werden konnte * Es kommt daher, da der Waschsalon erst in der zweiten Hälfte des Monats November 1962 eröffnet worden ist, lediglich darauf an, ob der Umsatz im Dezember 1962 in der von Schorr angegebenen Größenordnung lag* SchflP hat als Zeuge ausgesagt, daß der Umsatz im Dezember 1962 etwa 5°560,— DM betragen habe; das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, diese Angabe sei unrichtig, nicht geführt habe* XI * 1* Das Oberlandesgericht hat zunächst ausgeführt, daß sich die Angaben der Klägerin nicht mit der Höhe der vom Beklagten in der Folgezeit erzielten Umsätze widerlegen ließen; denn auf den Umsatz der Klägerin könne es sich günstig ausgewirkt haben, daß sie unstreitig andere Öffnungszeiten eingehalten habe, daß die Eheleute SchflP ständig mitgearheitet hätten und daß ein Selbstbedienungs-Waschsalon zur Zeit der Eröffnung durch die Klägerin in noch eine Neuheit gewesen sei» Die Revision bekämpft diese Barlegungen mit dem Hinweis, daß es auf diese Umstände nicht ankommen könne, weil allein der Energieverbrauch einen zuverlässigen Maßstab für die Beanspruchung des Waschsalons durch die Kunden abgeben könne; die längste Öffnungszeit nütze nichts, wenn nicht ein Kunde seih 2 BM-Stück in den Automaten einwerfe, diesen dadurch in Gang setze und damit Strom und (Jas verbrauche, so daß allein aus diesem Verbrauch ein Rückschluß auf die Umsatzhöhe gezogen werden könne0 Biese Angriffe können auf sich beruhen, da das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese vorangestellten allgemeinen Erwägungen gestützt, sondern im Anschluß an das Sachverständigengutachten eine Umsatzberechnung anhand des nachgewiesenen Energieverbrauchs vorgenommen hat«. 2o Bas Berufungsgericht hat sich dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen für das Wäschereigewerbe dahin angeschlossen, daß die Klägerin mit dem in dem Ablesezeitraum vom 6* Bezember 1962 bis zu dem lc Februar 1963 verbrauchten Strom und Gas theoretisch einen Umsatz von 6„086,— DM erzielen konnte, wobei der 10 - anteilige Verkauf von Waschmitteln an die den Waschsalon benützenden Kunden eingerechnet sei«. Dabei geht der Sachverständige von. der theoretisch für jeden Wasch-und Srocknungsvorgang notwendigen Menge von Strom und Gas aus» Gegen diese Art der theoretischen Berechnung hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben* Soweit er geltend macht, der auf diese Weise errechnete Umsatz habe in der Praxis nicht erzielt werden können, hat sich das Berufungsgericht im einzelnen mit seinen Ein-wänden auseinandergesetzü die dagegen erhobenen Angriffe der Revision dringen nicht durchQ a) Der Sachverständige hat ausgeführt, daß die der Klägerin von der Hausverwaltung in Rechnung gestellte Wassermenge nicht ausgereicht hätte, die anhand des Strom- und Gasverbrauchs ermittelte Zahl von Waschvorgängen durchzuführen* Das Berufungsgericht meint dazu, der geringere Wasserverbrauch könne, wie die Klägerin geltend gemacht habe, auf einer Drosselung der Wasser-zufuhr für die Waschautomaten beruht haben* Das beanstandet die Revision, weil der Beklagte die Möglichkeit einer solchen Drosselung bestritten habe und weil er insoweit nicht beweispflichtig sei« Diese Rüge dringt nicht durch* Wenn sich aus dem Energieverbrauch einerseits und aus dem Wasserverbrauch andererseits nach den jeweiligen Erfahrungsv/e r ten eine verschiedene Zahl von Arbeitsvorgängen errechnen läßt, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht die abgelesenen Werte für den Verbrauch von Strom und Gas für zuverlässiger ansahen als den von der Hausverwaltung für die Klägerin berechneten Wasserverbrauch, zu demal die Klägerin mehrfach vorgetragen hatte, die von der Hausverwaltung abgelesene Wasseruhr sei nicht in Ordnung gewesen und später durch eine andere ersetzt worden« Baß das Oberlandesgericht insoweit, wie die Revision meint, die Barlegungs- und Beweislast verkannt habe, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen« Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Wasserverbrauch überhaupt exakt gemessen worden sei« b) Bei der Berechnung der Zahl der TrocknungsVorgänge hat der Sachverständige sechs Trocknungen in der Stunde, für den einzelnen Trocknungsvorgang also eine Zeit von zehn Minuten angenommen« Bai das Berufungsgericht feststellt, daß die Trockner nach Abschluß des Kaufvertrages, nämlich am 21« Januar 1963 auf eine Laufzeit von fünfzehn Minuten eingestellt worden seien, beanstandet die Revision diese Berechnung mit dem Hinweis darauf , daß. der Gutachter für den gesamten Ablesezeitraum eine Trockenzeit von jeweils zehn Minuten angenommen habe und daher zu einem für den Beklagten ungünstigen Ergebnis gekommen sei; sie macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte fühle sich auch dadurch getäuscht, daß der Umsatz für Januar 1963 mit 6«000,— BM angegeben v/orden sei« Biese zuletzt genannte Umsatzangabe, die SchflB als Zeuge im Prozeß gemacht hat, kann - wie schon hervorgehoben - für den Vertrags Schluß des Beklagten nicht ursächlich gewesen sein; denn beim Vertrags Schluß am 18« Januar 1963 kann der Umsatz für diesen Monat noch nicht angegeben worden sein» Ber hier in Rede stehende 12 - Berechnungsmaßstab für die Umsätze an den Trockengeräten könnte also nur insofern von Bedeutung sein, als durch eine geringe Verschiebung in den letzten Tagen des Januar durch die veränderte Laufzeit der Gesamtumsatz in den Monaten Dezember und Januar und damit auch der auf den Dezember entfallende Teil des Umsatzes beeinflußt worden wäre o Angesichts der allgemeinen Unsicherheit der Berechnungsfaktoren und des rein theoretischen Charakters der vom Sachverständigen angestell« ten Berechnung ist aber das Revisionsgericht von sich aus in der Lage zu beurteilen, daß dieser Faktor zu gering ist, um nach der Lebenserfahrung die Umsatzzahlen in einem rechtlich entscheidenden Maße zugunsten des Beklagten zu beeinflussen» c) Die Revision bemängelt weiter, der Sachverständige habe den Umsatz, der sich aus dem Verkauf von Waschmitteln an die Kunden ergebe, zu hoch veranschlagt» Er sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß nur etwa 20 v.fio der Kunden ihre eigenen Waschmittel mitbrächten; die Klägerin habe vielmehr selbst zugestanden, daß dieser Prozentsatz wesentlich höher gewesen sei» Auch diese Rüge bleibt ohne. Erfolg» Das Berufungsgericht hat das angeführte Vorbringen der Klägerin gewürdigt und dazu ausgeführt, die Klägerin habe lediglich vorgetragen, daß der Prozentsatz in der ersten Zeit nach Eröffnung des Geschäfts wesentlich höher gewesen sei, weil sich die Kunden erst an den Einkauf der Waschmittel in dem Waschsalon hätten gewöhnen müssen; dieses ungenaue Vorbringen gebe keinen hinreichenden Anlaß dafür anzunehmen, daß insgesamt etwa 30 v.H. der Wäschen ohne Waschmittelverkauf durchgeführt worden seien• Bas ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als die von der Klägerin in diesem Zusammenhang her vorgehobene Anfangszeit mindestens zu dem Teil vor dem Dezember 1962, dem hier allein in Betracht kommenden Berechnungszeitraum, gelegen hat; im übrigen liegt in dem Umsatz aus Waschmittelverkauf schon deshalb ein erheblicher Unsicherheits-fäktor, weil der Beklagte die Gesamtmenge der von der Klägerin verbrauchten Waschmittel mit 335,5 kg, die Klägerin dagegen - im einzelnen belegt durch Rechnungen -mit mehr als 800 kg beziffert hat« d) Im übrigen hat das Berufungsgericht auch erhebliche Unsicherheiten in der Berechnung zugunsten des Beklagten veranschlagt und damit die von der Revision angeführten, sich möglicherweise zugunsten der Klägerin auswirkenden Ungenauigkeiten wieder ausgeglichen; dies ergibt sich daraus, daß es zugunsten des Beklagten - entgegen dem substantiierten Vortrag der Klägerin -unterstellt hat, die Klägerin habe Ereiwäsehen im Werte von etwa 600,— DM durchgeführt, die zwar Energie verbraucht, aber keinen Umsatz gebracht hätten. 3o Das Berufungsgericht konnte daher rechtlich unanfechtbar das Ergebnis dahin zusammenfassen, daß es auf die genannten Einzelheiten des Wasserverbrauchs, der Trocknungszeiten und des Waschmittelverkaufs nicht ankomme0 Es führt weiter aus, daß der Sachverständige seiner Ermittlung des möglichen Umsatzes nur den Ablesezeitraum vom 6o Dezember 1962 bis zu dem 10 Februar 1963 zugrunde gelegt habe; die Energiemengen, die sich aus der Ablesung der Stadtwerke vom 60 Dezember 1962 ergeben hätten, habe er außer Betracht gelassen* Biese Ablesung habe einen Stromverbrauch von 721 kW und einen Gasverbrauch von 2409 cbm ausgewiesen* Aus diesen Energiemengen errechnet der Berufungsrichter nach den vom Sachverständigen für die Folgezeit angewendeten Grundsätzen einen möglichen Umsatz von 4o271,— DM, von dem er v - unter Berücksichtigung der erwähnten Freiwäschen -einen Anteil von 20000,— DM für die erste Dezember-woehe ansetzto Damit sei, so führt er aus, die untere Grenze des von SchiB angegebenen Umsatzes bereits überschritten Auch diese Darlegungen greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an, a) Zwar sind dem Oberlandesgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, bei der Berechnung des bis zu dem 60 Dezember 1962 möglichen Umsatzes einige Flüchtigkeitsfehler zu dem Nachteil des Beklagten unterlaufen: 1 *070 Wäschen zu je 2,— DM ergeben einen Umsatz von 2*140,— DM (nicht 3*140,— DM); der Stromverbrauch für die Heißmangel errechnet sich aus 721 weniger 269 kW mit 4£2 (nicht 552) kW* Dagegen ist es, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für den anteiligen Waschmittelverkauf 80 v*H* der gesamten Wäschen zugrunde gelegt werden* Danach ergibt sich statt eines möglichen Umsatzes von 4*271,— DM ein solcher von 3 <»231,— DM* Auch diese Differenz ist aber angesichts der mehrfach erwähnten Unsicherheitsfaktoren nicht geeignet, das rechtliche Ergebnis in Frage zu stellen* Nimmt man nämlich die Hälfte dieses Betrages als auf den Dezember 1962 entfallend zu dem vom Sachverständigen geschätzten Umsatz für Dezember und Januar hinzu, dann kommt man für die genannten zwei Monate auf einen -15- Umsatz von rund 9o7ÖO,— DM; wird dazu weiter in Rechnung gestellt, daß die Klägerin nach ihrem - vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht widerlegt angesehenen -Vortrag durch zusätzlichen Service energieunabhängige Nebeneinnahmen von rund 10000,— DM erzielt hat, dann erreicht schön das rechnerische Mittel aus dem Zweimonat s-umsatz die von Sch4V gegenüber dem Beklagten angegebene Mindesthöhe, ohne daß noch darauf einzugehen wäre, ob etwa auf den in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden Monat Dezember wegen des Weihnachtsfestes ein höherer Anteil entfiel als auf den in vielen Geschäftszweigen erfahrungsgemäß umsatzschwachen Monat Januar, oder ob - was nach der Lebenserfahrung naheläge - die Klägerin und die Eheleute Sch®i das Geschäft in der Zeit zwischen Verkauf und Übergabe nicht mehr mit dem bisherigen Nachdruck betrieben und deshalb in dieser Zeit einen verhältnismäßig geringeren Umsatz erzielt hätten mit der Folge, daß auf den Monat Dezember ein im Verhältnis noch größerer feil des Gesamtumsatzes entfiele <> b) Zu Unrecht bezv/eifelt die Revision, daß die Klägerin ihren Waschsalon erst am 22» oder 23v November 1962 eröffnet hat» Gegen die entsprechende Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden* Was die Revision im einzelnen gegen diese Feststellung vorbringt, sind allenfalls Beweisanzeichen, die eine um wenige Tage frühere Eröffnung als möglich erscheinen lassen, die aber nicht geeignet sind, die Feststellung des Berufungsrichters zu widerlegen; sie brauchten daher vom Berufungsgericht nicht im einzelnen erörtert zu v/erdeno Die Ansicht der Revision, daß von dem zweiten Ab-lesezeitraura (60 Dezember bis lo Februar) die Tage ab 29 o Januar (Übernahme des Geschäfts durch den Beklagten) abzusetzen wären, beruht auf einem Denkfehler* wenn schon - sachlich zu Unrecht - mit dem Gesamtumsatz des Monats Januar gerechnet werden soll, dann könnte es der Klägerin nicht als Täuschung angelastet werden, wenn sic nicht schon am 29« Januar den von Schm angegebenen Monatsumsatz erreicht hätte* c) Fehl geht endlich die Ansicht, daß Hebeneinnahmen der Eheleute SchflP aus Service-Leistungen nicht berücksichtigt werden dürften«, Da der Gesamtumsatz angegeben worden ist, gehören dazu auch Einnahmen aus Nebenleistungen, die im Rahmen des Geschäfts im sachlichen Zusammenhang mit den typischen Hauptleistungen erbracht worden sind0 4o Zu Unrecht rügt die Revision endlich, daß der Zeuge LeflB nicht nochmal vernommen worden ist* Dieser Zeuge hatte im ersten Rechtszug bekundet, daß sich der von Schflp angegebene Betrag für Energiekosten auf die monatlichen Strom- und Wasserkos ten bezogen habe; dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das erkennbar unrichtig sei, da der Wasserverbrauch unstreitig gegenüber der Hausverwaltung abzurechnen gewesen sei und daher mit dem bei den Stadtwerken hinterlegten Kautionsbetrag für den Energieverbrauch nicht in Zusammenhang stehen könneo Danach war es nicht rechtsfehlerhaft, wenn es diesen Zeugen in der Berufungsinstanz nicht nochmal darüber vernommen hat, daß SchflD dem Beklagten die Energiekosten in unrichtiger Höhe angegeben hat0 III, Nach allem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anfechtung des Kaufvertrags durch den Beklagten nicht durchgreift und er zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet isto Es hat weiter ausgeführt, daß der Beklagte auch nicht berechtigt sei, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern (§§ 459, 463 BGB)» Diese Darlegungen, die ebenfalls keinen Rechtsirrtum ersehen lassen, werden von der Revision ebensowenig angegriffen wie die Ausführungen darüber, daß der Beklagte mit seinen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nur in Höhe von 205 >50 DH durchdringe 0 IV o Sonach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen „ Krüger-Nieland Sprenkmann Mösl Simon Merkel