IZR 135/59
Verkündet am 27. Juni 1961 Grunau, Justizhau jjtsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2426 075
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Im Namen des V o 1 *
In dem Rechtsstreit
der Firma B. b. Sl
Söhne, S(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt
gegen
die Firma Wilhelm H<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Abwickler
der Kanzlei Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Fehle und Ebel
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberländesgerichts Stuttgart vom 30. September 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Die Parteien sind Hersteller von Teigwaren, und zwar sowohl von gewöhnlichen Eierteigwaren, die unter Verwendung von Trockenei hergestellt werden, als auch von Eierteigwaren, für die ausschließlich Frischei verwendet wird. Der Preisunterschied beider Arten von Eierteigwaren ist beträchtlich.
Für ihre gewöhnlichen Eierteigwaren wirbt die Klägerin seit 1956 im Rundfunk regelmäßig in der Weise, daß sie ihren Werbetext mit einem Hühnergegacker beginnen oder nach den ersten Textworten ein solches anklingen läßt. Die Beklagte beanstandete diese Werbung, weil durch das dabei verwendete Hühnergegacker der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die angepriesenen gewöhnlichen Eierteigwaren seien aus Frischei hergestellt. Sie forderte von der Klägerin Unterlassung sowie Anerkennung der Unterlassungspflicht.
Die Klägerin lehnte das Ansinnen ab und erhob Klage mit dem Antrag, festzustellen,
1. daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die Rundfunkwerbung der Klägerin für Eierteigwaren deswegen zu beanstanden, weil die Klägerin dabei das Gegacker von Hühnern verwendet,
2. daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die unberechtigte Beanstandung ihrer Rundfunkwerbung entstanden ist oder noch entstehen wird.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht sieht in der Verwendung des Hühnergegackers im Bahmen der Werbesendungen der Klägerin einen Verstoß gegen § 3 UWG. Demzufolge hält es die Abmahnung der Beklagten für berechtigt und die Beststellungsklage der Klägerin daher für unbegründet*
a) Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Verwendung von Hühnergegacker schlechthin, d.h. in jeder möglichen lautlichen Gestaltung bei Hörern der Werbesendungen der Klägerin die Vorstellung auslöst, es seien bei der Herstellung der Teigwaren Frischeier verwendet worden* Der Berufungsrichter bejaht diese Frage. Seine Auffassung begründet er im wesentlichen wie folgt: Da erfahrungsgemäß die Hühner inbesondere nach dem Legen eines Eies gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke der Hörer beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen. Jedenfalls gelte das für Hörer, die mit dem Landleben bzw. mit Hühnern einigermaßen vertraut seien, mindestens aber für einen nicht unerheblichen Teil dieser Hörer*
Bei den dem Landleben ferner stehenden Hörern möge zwar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, angesichts der kurzen Zeitdauer des Gegackers von zwei bis drei Sekunden nicht schon beim ersten Hören der Sendung mehr als der Eindruck entstehen, daß für die angepriesene Ware Eier vom Huhn verwendet würden* Hach öfterem Hören der Sendung werde sich aber auch bei solchen Hörern die Gedankenverbindung zu dem eben gelefften Ei einstellen* Der Meinung des Landgerichts, der Hörer sage sich nur ganz allgemein, das Gegacker sei vom Huhn, wie das Schnattern von Gänsen oder Enten sei, könne nicht beigepflichtet werden. Bei einem erheblichen Teil der Teigwaren kaufenden Bundfunkhörer bringe vielmehr, so stellt das Berufungsgericht insoweit abschließend fest, das Gegacker der Henne die .Gedankenverbindung zu dem soeben gelegten Ei, d.h.
zu dem Frischei mit sich. Die Verbindung der Frischeivorstellu;,g mit den angepriesenen Teigwaren führe nun aber, so ist in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, den Hörer zur Annahme, daß in den angepriesenen Teigwaren Frischei verwendet werde. Zwar sei nicht auszuschließen, daß Hörer auch an die Möglichkeit dächten, daß das Frischei aufbewahrt und evtl, auch einem Fabrikationsprozeß unterworfen und dann in der Form des so gewonnenen Eierzeugnisses in den Teigwaren verwendet werde. Diese Möglichkeit sei jedoch, jedenfalls beim flüchtigen Hörer, fernliegend. Mit ihr sei daher, so meint das Berufungsgericht, im allgemeinen nicht zu rechnen.
Die Zuziehung von Sachverständigen hielt das Berufungsgericht nicht für veranlaßt. Die Richter des Senats seien, so führt das Berufungsgericht aus, in der Lage, sich aus eigener Kenntnis ein Urteil zu bilden, zu demal sie selbst zugleich auch zu dem Abnehmerkreis für Eierteigwaren gehörten, solche auch schon wiederholt eingekauft hätten. Auch seien alle Richter des Senats mit ländlich-kleinstädtischen Verhältnissen vertraut.
b) ln einer anschließenden Hilfsbegründung geht das Berufungsgericht auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage ein,
ob die besondere -lautliche Gestaltung des in den Rundfunk-
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Sendungen der Klägerin wiedergegebenen Gegackers eine andere Beurteilung rechtfertigt. Das Berufungsgericht unterscheidet dabei mit dem Landgericht zwischen "Konservationsgegacker" und MLegegegacker". Es sei, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, gerichtsbekannt, daß nach der Überzeugung zahlreicher ländlicher und kleinstädtischer mit Hühnezn vertrauter Personen die Hühner nach dem Legen eines Eies in einer besonders charakteristischen Weise gackerten ('»Legegegacker'*). Ein solches Gegacker komme vor allem im betonten Hervorheben eines der ersten Gackertöne zu dem Ausdruck. Wenn aber, so legt das Berufungsgericht dar, dieser besondere Tonfall in dem Werbegegacker der Sendungen der Klägerin aufklinge, werde bei dem geschilderten Personenkreis die Vorstellung des typischen Legegegackers erweckt, die ihrerseits wieder die Vorstellung des Frischeies hervorrufe.
Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten und von ihm auf Tonband aufgenommenen Sendungen stellt das Berufungsgericht fest, daß der für ein "Legegegacker" typische Tonfall in den Werbesendungen der Klägerin auf geklungen ist. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist dieser Tonfall schwächer in der von der Klägerin zunächst vorgeführten Aufnahme, die mit dem Landgericht als "sozusagen typisiertes Gegacker" bezeichnet werden könne; deutlicher und nicht mehr "typisiert" dagegen, auch um etwa eine Sekunde länger dauernd, in der letzten der von der Klägerin vorgeführten Aufnahmen,
Fs sei jedoch anzunehmen, so wird in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, daß auch bei dem mehr typisierten Gegacker das Legegegacker wegen seiner charakteristischen ("triumphierenden - verkündenden") Form, das die Aufmerksamkeit stark auf sich ziehe, mehr oder minder bewußt vom Hörer herausgehört werde. Es stehe dabei fest, daß es sich tatsächlich um ein "Legegegacker" handele. Entgegen der Annahme des Landgerichtes hält es das Berufungsgericht dabei für unerheblich, ob das Gegacker von einem TierStimmenimitator stammt* Auch ein Imitator sei in der Lage, den typischen Tonfall des Legegegackers nachzuahmen.
2. a) Ob den vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Hauptbegründung angestellten Erwägungen in vollem Umfang zugestimmt werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere kann auf sich beruhen, ob die vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung zwischen "Konversationsgegacker" und "Legegegacker" überhaupt gerechtfertigt ist. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, weil es jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist, wenn das Berufungsgericht im Kalimen seiner Hilfsbegründung angenommen hat, der Tierstimmenimitator habe in den beanstandeten Werbesendungen ein Hühnergegacker mit einem Tonfall wiedergegeben, der an unmittelbar vorausgegangenes Eierlegen denken lasse.
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Y<enn das Berufungsgericht weiter angenommen hat, ein solches Gegacker löse bei einem jedenfalls nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die - nicht zutreffende - Vorstellung der Verwendung von Frischei bei der Herstellung der Eierteigwaren der Klägerin aus und rufe den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werdenp Die rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe mit der Verwendung des HUhnergegackers in ihren Werbesendungen für gewöhnliche Eierteigwaren gegen § 3 UWG verstoßen, ist daher rechtsbedenkenfrei, es sei denn, daß die im wesentlichen tatriehterliehen und das Kevisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Angriff der Revision nicht standhalteno
b) Die Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe über die Verkehrsauffassung nicht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden dürfen, sondern sich der Sachkunde Sachverständiger bedienen müssen. Schon der Gegensatz zwischen der Beurteilung des Landgerichtes, das nur Mnor-males Konversationsgegacker eines Huhnes11 für vorliegend erachtet hatte, und des Berufungsgerichtes ergebe, daß von der Einholung eines Gutachtens durch ein Institut für !Märk-t~ und Meinungsforschung entgegen dem Antrag der Klägerin nicht habe abgesehen werden dürfen. Auch aus anderen Gründen bestünden gegen die bloße Beurteilung durch die Mitglieder des erkennenden Senats des Berufungsgerichtes Bedenken» Der Richter könne nur dann die Verkehrsauffassung beurteilen, wenn er selbst zu dem maßgebenden Abnehmerkreis gehöre. In erster Linie seien aber auf dem hier in Frage kommenden Gebiet die Hausfrauen maßgebend. Vor allem aber fehle, so macht die Revision weiter geltend, den Mitgliedern des erkennenden Senats des Berufungsgerichtes die für die Beurteilung eines solchen Sacn-verhaltes notwendige Unbefangenheit in tatsächlicher Beziehung.
Die Revision kann jedoch mit diesem Angriff keinen Erfolg
haben
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Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es vielfach bedenklich sein kann, die Feststellung einer Verkehrsansicht ohne Beweiserhebung auf Grund angenommener eigener Sachkunde des Gerichtes zu treffen. Insbesondere wird der Richter in sehr vielen Fällen aus eigener Kenntnis ein Urteil über die Frage der Verkehrsgeltung von Warenbezeichnungen, Firmen- und Geschäftsabzeichen, V.erbeversen usw. nicht abgeben können (BGH GRUR 1961, 193, 195 - Medaillenwerbung - m.w.N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. auch BGHZ 32, 133, 136 ff- Dreitannen). Soweit jedoch - wie hier - die Beurteilung der Verkehrsauffassung im Sinne des § 3 UWG bei der Werbung für Gegenstände des täglichen Bedarfs und bei Beurteilung ■von Vorgängen des täglichen Lebens in Kede steht, kann der Richter häufig in der i,age sein, die einschlägigen Iragen auf Grund eigener Lebenserfahrung ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe zu beantworten (BGH aaO - Medaillenwerbung -, BGH GRUR 1959> 375, 376 - Doktortitel). Wenn allerdings Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung a±s bedenklich erscheinen lassen, sind auch solchenfalles gemäß § 286 ZPO alle Beweismittel zu erschöpfen und ggf. Umfragen über die Verkehrsauffassung zu veranstalten.
Entgegen der Meinung der Revision sind hier jedoch keine besonderen Gesichtspunkte ersichtlich, die die Einholung eines sogenannten demoskopischen Gutachtens oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung aus Eechtsgründen erforderlich gemacht hätten. Der Revision kann insbesondere nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht zur Einholung sachkundigen Rates verpflichtet gewesen wäre, weil in erster Linie Hausfrauen als Abnehmer in irage kommen« Da es sich bei Eierteigwaren um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs der Allgemeinheit und nicht etwa um einen auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche von Frauen ausgerichteten Spezialartikel und bei der Beurteilung von Hühnergegacker um einen Vorgang des täglichen Lebens handelt, kann
dem Berufungsgericht nicht allein deshalb die Fähigkeit, sich aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ein selbständiges Urteil über die Vorstellung der Abnehmer zu bilden, abgesprochen werden, weil Eierteigwaren - ebenso wie auch die meisten sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfs - meist von der Hausfrau gekauft werden. Baß das Landgericht die VerKehrsauffassung anders gewertet hat, bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung, zu demal das Berufungsgericht seine Meinungsbildung eingehend und rechtlich bedenkenfrei begründet hato Überdies hat das Landgericht im Gegensatz zu dem Berufungsgericht ersichtlich auch nicht hinreichend beachtet, daß schon die Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der Abnehmerschaft genügto lehl geht auch die auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes (HG JW 1926, 1981) gestützte Rüge der Revision, den Mitgliedern des Berufungsgerichtes habe die für die Beurteilung des hier gegebenen Sachverhaltes notwendige Unbefangenheit in tatsächlicher Hinsicht gefehlt * Die auf den Einzelfall abgestelite Beanstandung des Reichsgerichtes in jener Entscheidung läßt die von der Revision vertreten^ Verallgemeinerung nicht zu. Ber vom Reichsgericht entschiedene Fall war schon insoweit wesentlich anders gelagert, als das damalige Berufungsgericht die von ihm beurteilte Frage der Täuschung des Publikums durch eine Warenkennzeichnung auf Grund eigener Sachkunde verneint hatte.
Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß eine Beweiserhebung zur Verkehrsauffassung nicht für erforderlich gehalten. Ber Verfahrensangriff der Revision greift sonach nicht durch.
c) Ber Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe die Rundfunkwerbung der Klägerin für Eierteigwaren wegen des von der Klägerin dabei verwendeten Gegackers von Hühnern mit Recht als Verstoß gegen § 3 UWG beanstandet, kann mithin aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bas Berufungsgericht hat sonach die mit der Klage geltend gemachten
Featsteliungsansprüche zutreffend fUr unbegründet erachtet.
Die Kevision der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiBen,
Bock
Spreng
Löscher
Pehle
Ebel