Nachschlagewerk g ja
Amtliche Sammlung % nein
MB §§.2.5.9, 260
Bai Men Beurteilung der krage,., oh Grund zu der Annahme Besteht, daß eine nunmehr vorliegende Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt .worden ist,, kann auch eine frühere Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft unter dem Gesichtspunkt des ■ Gesamt verbal tens des Auskunft snf liciit i geh heran ge sogen werden,
lint'-tbrtt''v0. 46, Bezemheh 1959 - I T55/5Ö ;
OLG Düsseldorf ■
I 5R ;5 5i
Verkündet am. 4, Desernber 1959 6runauj Justizhauptsekretär ?
q i s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle-
in
'\J a ü. e n 0 e s V oik e s
t in deni Beehtsstreii: " der offenen. Rande.Lsgessl"schaff, in Firma Chrisi/xcu in Bi
Straße WBv Beklagten und Revisionsklägerin, Pr o z.eß bevollmäshtigter? R e chi.sanwa 11 Proi. Br *
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die FirmähLi
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Klägerin und tRevisionsbeklagte
Proze ßb e vo1 Irnachtigter s Rechtsanwait Dr
hat der nrste ?,±ilgenai; des B un u e s g e r :i o h t s h ofs auf die mündliche'Jerhähdlung 'vom 45 Bezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br.- Book^ Br* Weiß* ;Bin Löscher> Jun biüth uhilpbii :-
f ür Recht hrkanntil1
Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bits seiet or f vom 1,. Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagt en z urüokgewie s en ,•
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Zwischen den Parteien, die Wide -Krankenwagen'und Leichenwagen 'hersteilen, .war es wegen d-er beiderseitigen Werbung zu Rechtsstreitigkeiten■gekommen^ -In einem 'Verhandlungs-' terrain vor dem Landgericht Düsseldorf am 4- pezember- 1956 hatte sich die Beklagte verpflichtet, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1,,0Ö0?— DM -für jeden Pall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen:, in Angeboten, geschäftlichen Drucksachen, -Insbesondere in Prospekten," Preislisten oder Zeichnungen über Krankenwagen oder Leichenwagenaufbauten oder über Einrichtung«- und Zubehörgegenstände'hierfür den Hinweis “DPs.” öden eine.der ferner im einzelnen aufgeführten 1; Bezeichnungen ' "DP'1 bzv. "BPa” bzw» "DPJ?" Jeweils mit Nummert zu verwenden,,
Mit der Begründung, die^Beklag dieser Verpflichtung
,r-vide:.'gehandelt, indem sie im März 1957 auf der Ausstellung "Genf erAutomobilsaloh"iund - zwischen Anfang April und Anfang Mai 1957 gegenüber- innerdeutschen Kundenfdurch. Verwendung von Prospekten mit dem mehrfachen Hinweis "BPa" geworben habe,, ■hatte, die Klägerin im gegenwär11 gen Hechtsstreit die Beklagte zunächst auf Auskunft verklagt und unter wörtlicher ■Bezugnahme auf ;die Verpflichtuhgserklärung vom;4, Dezember I956 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, lu weichem Umfange sie nach dem 4* -Pesember" 1956" das getan nabe, was zu unterlassen sie sich verpflichtet :, hatte,,, Nachdem im ersten Termin vor den: Landgericht am 1, Oktober 1:95T die Klägerin diesen Antrag gestellt, die.Beklagte Klagabweisungbeantragt hatte und neuer Terrain auf den löc Pesember T957. ..anberaum-tiworden war, erklärte sich die Beklagte in.einem, Schriftsatz vom yB Oktober 1957 unter Bestreiten einer Hechtspf lieht bereit, auch über die -'Verwendung- der Angabe "BPaV allein (-ohne Hinzufügung einer Nummer •) Auskunft su geben* und teilte anschließend mit.» daß ihrem.
Vorführwagen "auf der Genfer Ausstellung schätzungsweise.
WO Prospekte beigegeben gewesen seien, in denen die Buch-stabengruppe “DPa" nicht überstempelt war. Die Klägerin sah in ihrem Schriftsatz vom 6, November 1957 die von der, Beklagten gegebene Auskunft als Erfüllung des Klagantrags an, erklärte diesen für erledigt, kündigte stattdessen den Antrag an, die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides über die Vollständigkeit der Auskunft 'Ehf verurteilen, und ,• wies zur Begründung dieses heuen Antrags darauf hin, daß die Beklagte die Angaben zur Genfer Ausstellung zu,unbestimmt und daß sie über die Verschickung vohvprosrouton-an inner-deutsche Kunden überhaupt keine Angaben' gemacht' habe. Die Beklagte ergänzte . in ihrem Schriftsatz vom 22-«,' 'November "957 ihre Auskunft durch weitere Ausführungen über die Genfer Ausstellung und durch die Mitteilung, daß sie bis Mai.. 1957 schätzungsweise einige Dutzend ungenügend überstempelter Werbeschriften bei Angeboten ah deutsche Kunden beigefügt habet Im Anschluß daran erklärte sie in einem Schriftsatz, vom 9, Dezember, 1957? daß in der Zeit vom 4, Dezember 195^ bis 31» Mai 1557 .73 Angebote auf ihren Mercedes-Benz und 13: Angebote: auf ihren Unimog versandt worden seien, wobei aber nicht feststehe» ob allen diesen Angeboten der Prospekt mit der Angabe '»DPa11 bsigelegen habe; nach dem 3h Mai 1557 seien; keine derartigen Werbeschriften mehr versandt worden. Die Klägerin:ihrerseits kündigte, mit einem Schriftsatz vom 9. Dezember 1957 wegen der ungenauen Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 22» Fovember 1957 über die Versendung von Prospekten an innerdeutsche Kunden; einen neuen Auskunftsantrag dazu an» Im Termin vom 10, Dezember 1957 stellte die Klägerin sodann die Anträge,
I, die Beklagte zu verurteilen,
durch ihren g e schüft sführ end an Mitinhaber - zur Zeit Herrn Hans - den Offenbarungseid da-
hin zu leisten, daß die von ihr in dem Schriftsatz: des Herrn Rechtsanwalt Dr» D^m vom 3» Oktober: 13:57 und 9» Dezember 1957 gegebene Auskunft
nach bestem Wissen so vollständig erteilt ist* als sie dazu, imstande istj
II, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem dis einzelnen Abnehmer ersichtlich.sind* darüber 'Auskunft Zu erteilen* in welchem Umfange sie hach dem %■, ..Dezember'/1956 innerhalb Deutschlands in schriftlichen Angeboten, Prospekten*
. Preislisten oder Zeichnungen über Kranlcemvagen-: bzw, LeichQnwagenaüfbairb'en oder über Biiir ichiungs-'"•••uhd Zubehörgegenstände hierfür den Hinweis "DPa"
;, verwendet hat v:
Die; Beklagte beantragte anch demgegenüber Klagabweisung, Mit Schriftsatz vom 16, Dezember 1957 kündigte sie die Vorlage einer Liste der Empfänger von Angeboten an, die zwischen dem 4- Dezember 1956 und deni 51Mai .1957 versandt worden seien, wobei aber ungewiß sei* ob- allen diesen Angeboten die Prospekte niit der Angabe MDPan beigelegen »hätten,' -Mit Schriftsatz vom 18, Dezember 1957 reichte: sie .die angekündigte löste ein. die 35 Empfänger von Angeboten auf Mercedes-Benz-Krankenwagen und 16 Empfänger von Angeboten auf Unimog-KrankenwageHs, also insgesamt 'S^kltnpfänger* darunter auch Einige Empfang ehclm, Ausland* mit Hamen* Anschrift und Datum dhi>Serss.ndes lauffüiihtevc
Durch ein Januar verkündetes feilurteil verur-
teilte das Landgericht die Beklagte gemäß dem Klagantrag zu T.*
lurch ihren gesohäftsführenden Mitinhaber zur Zeit Hans - den Offenbarung3eid. dahin zu
leisten, daß die der Klägerin erteilte Auskunft über -die Benutzung der Buchstabenfolge "DPa" nach bestem Wessen so vollständig'' erteilt ist* . als sie dazu imstande ist-
Wegen des Kiagan'crags • zu II wurde vor dem 'Landgericht wei-j;fto verhandelt,, Zu den im Terrain vorn 28. Januar 1958 der Klägerin vor behaltenen und von ihr im Schriftsatz vom -;o„ Februar 1918 gestellten »Ergänzungsfragen” orklai-te ^clie Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 1958, die Klägerin möge bei der Betrachtung der Mitteilungen über die Angebotssehre ib.sn .davon ausgehen, es seien.alle 59 Angebotsschreib^ , mit der Y/erbeschrift -versehen worden. Eie Klägerin erklärte darauf im Termin vom 4» März. 1958 den Klagantrag zu II in der Hauptsache für erledigt!
Gegen das Teilurbeil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein. Zur Begründung trug -'sie 'unter' Wiederholung und Ergänzung ihres erst ins t anzl i stien Vorbringens vor: sie habe die verlangte Auskunft mit der notwendigen Sorgfalt gegeben; soweit sie ihre Angäben ergänzt habe, sei ihr zugute zu halten, daß sie sich zunächst über das Ausmaß ihrer Verpflichtung geirrt und daß sie unter Zeitdruck gestanden1 habe;lim ’Übrigen handele es sich um eine Angelegenheit von geringerer Bedeutung, die es nicht rechtfertige, ihren Mitinhaber durch die : Verurteilung ■■zu dem Offenbarungseid vor der OffentlicMceit und seinen Angestellten bloßsusieilen.
Das; ■ Ob er 1 an de sgeriebt hat: d tf vier If ühg :,1 % urückg s wie sen-.
Mit ihrer fevi'slon verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf I-Abweisung der Klage, soweit ihr durch das Teilurveii des Landgerichts stattgegecen -werden ist. weiter. Eie Klägerin J'iitet Um Zurückweisung der Revision,:,
Ent s cheidungs gründe s
1Wie i a s 3 e ruf ung sg e r i c hl- eutreffsnl laus führtwar die Be-klagte,da sie,sugestandehermaßen mehrfach gegen die in der Erklärung vom 4t iEesember 1956 übernommene Unterlassungs-Verpflichtung verstoßen hatte, auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, ihr über den Umfang der Verstöße, Auskunft sn
geben (vgl. dazu.Baumbach/Hefermshl, Wettbewerbsund Wa~ renzeichenrechi ?, Äufl. 111g, 2,fQ m.w,Nachw.-0, Es ist bereits im ersten Reehtssug unstreitig geworden, daß die beklagte sich in der Erklärung vom 4„ Dezember '1956 verpflichte hatte; bei ihrer Werbung auch;die' Verwendung des Hinweises "EPa" für sich allein rohae Hihsufügung einer Nummer) zu unterlassen, Sie war daher,wie ebenfalls'.unstreitig geworden ist; auf das in der Klagschrift gestellte Verlangen der Klägerin verpflichtetauch über;Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung Auskunft zu geben..
2
Eie Beklagte'hat über).:,ihre• 'ZüWidefhahdlungen im Verlaufe des ersten Eechtszugs nähere Angaben)gemacht, Wenn das Beru-
fungsgericht meint; daß sie) damit "ihre Auskunf.tspflicht erfüllt:'' habe» so hat es mit dieser Wendung« wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt,, ersichtlich nur sagen wollen, daß die Klägerin nun nicht; noch- .'weiter:)auf Erteilung
oder auf Berichtigung oder Vervollständigung der Auskunft klagen konnte,, sordern nüh noch, wennidle besonderen Voraussetzungen dafür gegeben waren, auf Leistung des Offen-; ba rungsei des über die Vollständigkeit der erteilten Auskunft, Mit dieser Klarstellung. 1st der Auffassung des Berufungsge-nichts suzustimmen (.vglf BOH GSTJR 1958, 149, 150 Bleich--erde');, Eäbei kann cs dahinstehen, ob bereits), die; erste,
..offehsichtlich unvollständige Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom J , Oktober 19:'? der Klägerin Veranlassung geben mußte, vom Auskunftsantrag auf den Antrag auf Leistung des Offenbarmigseides übersugehen, wie sie das schon in ihrem Sobrilbsalz vom 6. November 1957 ankündigte, Dehn' Jedenfalls bestand diese Veranlassung, nachdem die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 22 = November und' 91 Besamter 1957 weitere Auskunft,, gegeben hatte, im nächsten Termin am 10. Besember 1957s in dem die Klägerin dann, wie angekündigt, verfuhro Es kann ferner dahinstehen, ob es zulässig war», daß die Klägerin im Termin vom 10» Eezember 1957 neben;dem Antrag auf Leisiung des Offenbarungsexdes zu der bereits er-
teilten Auskunft noch einen abgeänderten Antrag auf weitere Auskunftserteilung stellte, und es braucht auch nicht näher auf das Bedenken dagegen eingegangen zu werden, daß das Landgericht unter Zurückstellung dieses neuen Auskunftsantrages durch Teilurteil vorweg auf Leistung des Offenbarungs-eides erkannt hat .(ygl„ dazu BGHZ 10, 385, 386)'. Denn nachdem, die Klägerin im späteren Termin vor dem Landgericht am 4.
März 1958 auch diesen Auskunftsantrag für erledigt erklärt .. hatte.;, ist in Ider Folgezeit überhaupt nur noch der ins'vischeu, in die Berufungsinstana gediehene Antrag auf Leistung des Offenbarühghfidea anhängig geblieben.
Als die von der Beklagten erteilte Auskunft und damit als Grundlage für die Beurteilung der frage, ob die Beklagte zur Leistung des Lides über die Vollständigkeit der Auskunft, verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht ebenso .wie'das landgerieht alles das angesehen., was die Beklagte in ihren bis zur Verkündung des>'f.eiiurteils des Landgerichts am 7. Januar T95S eingereichten Schriftsätzen einschließlich des nach gereichten Schriftsatzes vom 18, Dezember 1957 als Zuwiderhandlungen gegen ihre Verpflichtungserklärung vom 4„ Dezember 195-6 angegeben hatte. Die.weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsats vom 79<> föbruar 1958, den sie nach der Verkündung des TeilUrteils zu dem fortgesetzten erstinstanz-1 iahen Verfahren eihgereicht hat, sind naturgemäß nicht vom Landgericht, ersichtlich aber auch, nicht vorn Berufungsgericht berücksichtigt worden. 3s kommt darauf indes nicht am Denn die. hier allein zur Entscheidung stehende Drage, ob die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseids verpflichtet ist, wäre auch .bei MitberUcksichtigung der. Ausführungen im SdhriltjatsderBeklagtenivpifbt 9:. Februar 795© zu. bejahen, .und die frage, zu was für einer:Auskunft die Beklagte demnächst beeiden solly/. daß,.sie-:;Vollständig, sei. ist von beiden Vorinstansen zutreffend als eine. erst bei der Eidesleistung ' selbst zu beantwortende Drage angesehen worden.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat aas Berufungsgericht das Verlangen der Klägerin auf Leistung des Offen-barungseidos nach § 259 Abs."'2...BGB -für gerechtfertigt ein : acht et.j, • weil der begründete Verdacht bestehe, daß die Angaben seitens der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind.-Im Anschluß an eine Darstellung der Angaben der Beklagten in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen stellt das Berufungsgericht zusammenfassend fest, die Beklagte habe sunächst überhaupt keine Angaben über, ihre der TlnterlassungsverpfLichtung zuwiderlaufende Werbung außerhalb der Genfer Ausstellung gemacht, dann nur:'Zahlen über innerdeutsche Angebote genannt, diese Zahlen schließlich wieder berichtigen müssen und durch ihre Aufstellung zugleich einräumen müssen, daß noch an weitere ausländische Interessenten Angebote gemacht und Prospekte mit der angegriffenen Werbung versandt worden seien. Die anfänglichen linvoilständigkeiüen und mehrfachen Widersprüche in den Angaben' der Beklagten seien, wie das Berufungsgericht weiter ausxührt, ein Beweis dafür, daß sie bei der Erstellung der verlangten Auskunft nicht mit der Sorgfalt, vorgegangen sei, die erforderlich und. angesichts.: der .Größe uhdlder Führung ihres 'Unternehmens möglich gewesen wäre o Daß sie sin.1) sunächst nicht für "verpflicht ein gehalten, .habe:,; die' Bezeichnung ’'DPa" für sich allein nicht zu verwenden, vermöge nicht zu erklären und zu entschuldigen, daß Sie außer der Werbung bei der Genfer Aus-Stellühg zunächst keine andere Werbung;erwähnt habe 1 Sie könne sieb, wie das Berufungsgericht unter seitlicher Darstellung der Ereignisse seit einem vorprozessualen Schreiten der Klägerin vom 28, Mai; 19,57 ausführt, auch';nicht damit entschuIdigen, daß sie unter Zeitdruck gestanden und deshalb die Anga'oen nur nach und nach und unter Vornahme von Berichtigungen habe machen können,,
Di e von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.
Ob eine Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist oder nicht, ist im wesentlichen. Tatfrage (RGZ 125, 216, 219; BGH I ZR 30/17 vom 24 . Juni 1953), In der Revisionsinstans kann nur geprüft werden, oh die Erwägungen, des Berufungsgerichts von 'Rechtsirrtum beeinflußt und oh die von der^Eevisioncerhobenen Verfahrensrügen begründet sind, Bas isl; jedoch nicht der Ball»
Hach §§ 259 Abs, 2, 260 Abs, 2 BGB ist der Auskunftspf 1 ichi igq auf Verlangen des Auskunftsberechtigten zur Leistung des Offeij barungseides verpflichtet', wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die erteilte Auskunft nicht; mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Zur Beurteilung dieser Frage kann, wie die Revision einräumt/-■ auch eine frühere TJnvollständigkeil oder Unrichtigkeit der. erteilten; Auskunft .unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens des Auskunftspfliehtigen herange-zogen werden (BGH T ZR 30/57 vom 24v ;Juni 1958 unter Hinweis auf RGZ 125 / 256 , 259; RG-; in' LZ 1922 / 406 Nr, 3; RG DR 1945, 40/ Nr, 20; OLG Naumburg JW 1927, 866 Nr, $%).$■ Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht gerade darin, daß die Beklagte ihre Angaben zunächst .imvollständig:und unrichtig gemacht und erst spater.vervoii-• ständigtund/richtiggestellt hat, • einen Grund zu der Annahme erblickt, daß die Auskunf t-wie sie schließlich im. Ergebnis insgesamt voriiegt, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist . Zu Unrecht meint die Revision,; es müsse . ■unter, dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens der Beklagten dann aber auch zu ihren Gunsten berücksichtigt: werden, daß sie im zweiten Rechtszug wiederholt versichert habe, daß sie die Aufstellung vom 48» Dezember 1957 so vollständig, als es ihr nur möglich war, abgegeben habe» Die Revision verkennt damit die Bedeutung der §§ 259 Abs, 2 und 260 Abs» 2 BGB, ist zufolge des früheren Verhaltens der Beklagten der Verdacht begründet, daß sie die schließlich erteilte Auskunft nicht sorgfältig erteilt hat;, so kann sie der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Leistung ;des OffenbarungseiöeS: iV'c.e die Vollständigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen?
daß sie im BecM.sstre.it um diese Verpflichtung versichern läßt, die schließlich erteilte Auskunft sei so vollständig wie möglich erteilt.wordeno Bas zu versichern soll gerade der Gegenstand des Offehbaruhgseides sein, dessen Leistung die Klägerin von ihr mit Rücksicht auf ihr früheres Verhalten veblanfi'en kann -
) Die Revision wirft dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht ferner vorf es habe unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte bemüht gewesen seif :die im Schriftsatz vom 9» Dezember 1957 gebrachten Angaben sofort nach Feststellung
ihrer Unrichtigkeit zu korrigieren, woraus hervergehe,. daß
- - .
sie den ernstlichen Willen gehabt habe., nichts zu verheim-liehen-. Die Revision will damit offenbar geltend machen, die Beklagte habe aus eigenem Antrieb die Angaben des Schriftsatzes vom 9° Dezember- 1-957-alsbald berichtigtf; Das trifft nach der ProzeßgeschiGhte jedoch nicht zu';- Die. genauen Zahlenangaben der Beklagten im Schriftsatz vom" 9. Dezember 1937 waren ersichtlich als abschließende Angaben zu den im Schriftsatz vom 22. November 1957 nur schätzungsweise gemachten Angaben über die Versendung vor. Prospekten an deutsche Kunden gemeint und aufaufassent -Durch den im Termin vom 10, Dezember 1957 gestellten neuen Aus kurft santrag der Klägerin wurde die Beklagte sodann veranlaßt,;; Listennüber die Empfänger, der Prospekt-e aufzusteilen und vorsuiegem Aus diesen Listen ergab: sich, daß die im Schriftsatz vo.m;; 9„ Dezember 1957 genannten Zahlen zu niedrig gewesen waren. Es ist nichts dafür cii angetan, daß die Beklagte diel Listen auch dann angefertigt und. vorgelegt ha cen würde, wenn die Klägerin im Termin vom 10, Dezember 1957 nicht den neuen Auskunftsantrag gestellt gehabt hätte. Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte etwas nat verheimlichen wollen, sondern nur darauf, ob sie ihre Auskunft sorgfältig erteilt nein Daß die eben er-; örterbe ünriehtigkeit :im Schriftsatz vom. 9-- Dezember 1957 ein Beweis für einen lange! an Sorgfalt 1st..- hat das Beru-■f ungs-geficht: .mit deckt annehmeu ^ürfehkl
g) Diö Revision sieht einen Widerspruch darin, daß das Beru-
fungsgericht einerseits die Beklagte nicht als >'durch Zeith;
druck entschuldig" angesehen, andererseits aber zu ihren (j-an^ sten unterstellt habe, daß sie sieh zunächst über den Umfang ihrer in der Vereinbarung vfim 4h Dezember 1956 übernommenen Verpflichtimggeirrt habe»Der von der Revision gemeinte Widerspruch,besteht nichti Bas Berufungsgericht hat den von ihm imterstellter Irrtum der Beklagten, über den Umfang ihrer Verpfliehtung hur bis zu dem 3o Oktober 1957-gelten'lassen, da die Beklagte sich an diesem Tage, .bereit erklärt habe, auch über die Verwendung der Bezeichnung "BPa" für sich allein Aus-kunff zu erteilen; denn wenn sie sich.trotz ihres unterstellten Irrtums zu der begehrter. Auskunft bereitfand, so " war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit 'diesem Irrtum nicht mehr zu erklären, -warum sie die Auskunft zunächst auf. die GenförlAusStellung beschränkte. Andererseits 'hat das Berufungsgericht als einen genügenden Zeitraum, wahrere dessen die Beklagte in Ruhe und mit sorgfältiger
Überlegung die erforderlicheh Feststellungen für die verlangte und sagesagte Auskunft hätte;treffen können? nicht
lediglich den längeren Zeitraum seit dem vorprozessualen .Schreiben der Klägerintvom 28:, " r'rrrT *
Stellung der Klage, sondern schon den kleineren Zeitraum vom Durchlauftermin vom h Oktober 1957 bis zu dem Ablauf der Schriftsatzfrist für die Beklagte am 3QC Oktober 1957 oder 'jedenfalls bis zu dem nächsten Verhandlungstermin am 10, De-zember . 1957 angesehene, DaiB dieser Zeitraum von fast einem tloha/Lo. oder sogar von mehr als zwei Monaten genügt hätte, eine vollständige/Auskunft- zu geben, kann ernstlich nicht, > bezweifelt werden-. .3s ist darüber hinaus aber auch nicht erstehrlich, inwiefern die Beklagte durch die Klaget auf Äuskur.f 1;seroeilung undlj&ie Pristen und Termine in diesem Verfahren überhaupt in Zeitdruck versetzt vferden mußte« : Sie könnt.o sich gegenüber der Klage darauf beschranken, zu ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung Stellung zu nehmen, und brauchte nicht, wie sie es irr* Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 getan batzur Vermeidung eines gerichtlichen Urteils alsbald, eine üoerei-iie Auskunft zu geben. Wenn eie,, wie sie meint, in.Zeitdruck geraten ist, so hat sie das iiirem eigenen Verhalten zuzuschreiben, da. sie mit der offensichtlich ungenauen und; unvollständigen Auskunft im Schrift- • Satz vom 3t: Oktober 1957 der Klägerin Anlaß gegeben hat, nunmehr auf den Antrag auf Leistung des Off enbarungseid.es Überzug eher.,.
d) Die Revision wirft dem. Berufungsgericht schließlich noch vor, es habe die Ausführungen im; Schriftsatz der: Beklagten vom 2?, Mai .1958 unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin ihr Hauptinteresse zunächst auf die bei der Genfer Ausstellung erteil-ten Prospekte gerichtet und die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 19r:7 entsprechende Dar 1 egungen gemacht habe, ohne daß die Klägerin der von der Beklagten vertretenen Auffassung envgeg eng etreten sei und sie auf ihren Irrtum :hinge-wiesen habe,, und daß die Klägerin es daher ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe<7 wenndie Beklagte nicht sofort die : von ihr verlangten Angaben habe machen können. Was die Bevision damit meint, ist nicht recht verständlich.. Die Klägerin hatte, in der Klagschrift zwar"an erster Stelle die Verteilung von Prospekten der Beklagten bei der Genfer Ausstellung erwähnt, im Anschluß.daran-und ebenfalls unter Überreichung eines Beweisstücks aber auch die Versendung von Prospekten an
. "v-k ■ h '''vh'k''k .. hu-v.-' ... i'hövv:-; v •. 7,77: k: üV/ivi • ’’ .V-.-. .
innerdeutsche Kunden der Bäk&a-gten genannte Im Schriftsatz vom 20o September 1957 hatte die Beklagte lediglich ausgeführt , die Verteilung unzulässiger Prospekte in Genf habe auf einem menschlichen Versagen beruht, da die Prospekte > von Hand und nicht;, wie nunmehr angeordnet7 maschinell über-, druckt gewesen seien. Inwiefern in diesen Ausführungen ein ■Irrtpö:7|:i|tage ■ gb^retieh . den die Klägerin die
.Bekl^gÄthä^
4 u. Bas Be::1 ufungsger 1 chtiliat schließIre#'n:||:|i'...mit näherer Bef 7; gründung die Auffassung der Beklagten zurückgewiesen, es liege eine Angelegenheit von geringerer Bedeutung vor, so
daß das Verlangen der Klägerin nach § 259 Abs» 5 BGB nicht gerechtfertigt sei, und die Leistung des Off enbaruhgs e id es
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sei- für ihren Mi t Inhaber/ zu demutbar •, - - weil sie durch die Eidesleistung. ^ infolge Verwechslung'mit dem ,Öffenbarungseid des § 807 ZPO - in Verruf gebracht werden könne. Gegen die Aus£-, fuhrungen» die das Berufungsgericht hierzu gemacht hath sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und auch von der Revision nicht erhoben worden,
7 Dis Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kosten-folge ;aus § 97 ZPO als unbegründet zurüeksuweisen«
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