BGH · I ZR 135/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Beklagte hat durch seinen Vertreter gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 26= Pebruar 1957 mit Schriftsatz vom 17« Mai 1957 Berufung eingelegt und im gleichen Schriftsatz beantragt, ihm das Armenrecht für das Berufungsverfahren zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn zugleich mit der Berufung das Armenrecht beantragt wird, ohne daß die Berufungsgebühr eingezahlt wurde» Zwar, obliegt die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch dem Bundesgerichtshof (§ 46 g Abs» 2 PatG)» Wenn diesem als Grundlage für die Entscheidung vom Patentamt zugleich die Akten des Nichtigkeitsverfahrens übersandt werden, so ist damit aber nicht etwa vom Patentamt zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Berufung für zulässig erachtet ^§§ 3$4 der Verordnung über das Berufungsverfahren vom 30*9c1936) und daher noch nicht das Berufungsverfahren selbst beim Bundesgerichtshof anhängig geworden» Berufungs- und Armenrechtsverfahren sind rechtlich verschiedene Verfahren» Das erstere bleibt beim Patentamt solange anhängig, bis dieses sich über die Zu- Erst wenn diese Vorprüfung abgeschlossen ist und sich ergibt; daß die Berufung nicht etwa kraft Gesetzes als nicht erhoben su gelten hat ’§ 42 Abs» 1 PatG-}, wird das Verfahren nach erneuter Übersendung der Akten an dem Bundesgerichtshof anhängig. Diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs notwendige Unterrichtung des Gegners im Armenrechtsverfahren ist keine Beteiligung an dem noch beim Patentamt anhängigen Berufungsverfahrenj und zwar auch dann nicht, wenn der Geschäftsstellenbeamte fälschlich in einer den Senat nicht bindenden unrichtigen Auffassung die Klägerin zur Äußerung auf die Berufung statt auf das Armenrechtsgesuch auffordert»

Schlagwörter

BerufunganhängigPatentamtKlägerinSchriftsatzBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

2147 047 t- B e s o h 1 a ß In der Patentnichtigkeitssache Beklagter und Berufung skläger*. - Prozeßbevollmächtigter? Patentanwalt Diplo-Ing„E, gegen die Pirna Maschinenfabrik - Proseßbevollmächtigter K.G-o 9 Bad 01 Klägerin und Berufungsbeklagte, Patentanwalt Dr.Dr hat der Erste Zivilsenat in seiner Sitzung vom 24* Januar-I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr = Bock, Drö Krüger-Nieland9 Dr, Löscher, Dr« Spengler und Pehle beschlossent Der Antrag der Klägerin, die Kosten des BerufungsVerfahrens der Beklagten aufzuerlegen, wird surückgewiesen«. G r ü n d e s Der Beklagte hat durch seinen Vertreter gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 26= Pebruar 1957 mit Schriftsatz vom 17« Mai 1957 Berufung eingelegt und im gleichen Schriftsatz beantragt, ihm das Armenrecht für das Berufungsverfahren zu gewähren. Der Nichtigkeitssenat hat den Antrag samt den Akten des Nichtigkeitsverfahrens am 4*8.1957 unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Beklagten dem Bundesgerichtshof sugeleitetc Nach Eingang der Akten verfügte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes die Zustellung einer Abschrift der Berufung des Beklagten an den Vertreter der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren vor dem Patent- ant mit folgendem Zusatz? "Für die Beantwortung der Berufung wird Ihnen eine Erklärungsfrist von 5 Wochen eingeräumt." Mit Schriftsatz vom 30,9c1956 beantragte die Klägerin, die Berufung zurückzuweiseii, dem Beklagten das Armenrecht zu versagen und ihm die Kosten des Beru-fungsverfahrens aufsuerlegeri* Durch Beschluß des Senats vom 20o Dezember 1957 wurde dem Beklagten das Armenrecht verweigert Der Beklagte zahlte in der Folgezeit die Berufungsgebühr nicht ein* Die Klägerin hält nunmehr ihren Antrag, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens, welches gemäß § 42 Abs* 1 PatG als nicht erhoben gilt, aufzuerlegen* Dieser Antrag war zurück-zuweisen» Das Berufungsverfahren weist zwei verschiedene Abschnitte auf, ein "Vorschaltverfahren** beim Patentamt«., hei welchem die Berufung einzulegen und die Berufungsgebühr einzuzahlen ist (§ 42 Abs, 1 Patgr) und welches eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen ■ hat, und einen sachlichen Teil vor dem .Bundesgerichtshof. Vor diesem wird das Berufungsverfahren erst anhängig, wenn das Verfahren vor dem Patentamt nach Prüfung der Zulässigkeit der Berufung bzw, der ]?rage, ob die Berufung etwa kraft Gesetzes als nicht erhoben zu gelten hat, zu dem Abschluß gebracht ist. Das gilt auch dann, wenn zugleich mit der Berufung das Armenrecht beantragt wird, ohne daß die Berufungsgebühr eingezahlt wurde» Zwar, obliegt die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch dem Bundesgerichtshof (§ 46 g Abs» 2 PatG)» Wenn diesem als Grundlage für die Entscheidung vom Patentamt zugleich die Akten des Nichtigkeitsverfahrens übersandt werden, so ist damit aber nicht etwa vom Patentamt zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Berufung für zulässig erachtet ^§§ 3$4 der Verordnung über das Berufungsverfahren vom 30*9c1936) und daher noch nicht das Berufungsverfahren selbst beim Bundesgerichtshof anhängig geworden» Berufungs- und Armenrechtsverfahren sind rechtlich verschiedene Verfahren» Das erstere bleibt beim Patentamt solange anhängig, bis dieses sich über die Zu- lässigkeit der Berufung schlüssig werden konnte. Das folgt sehen daraus.; daß im Palle der Verweigerung des Armenrechts die Beruf ung sgebüiir nunmehr an das Patentamt su zahlen ist; das wiederum su prüfen hat, ob die Zahlung unter Berücksichtig gung der Bestimmungen des § 46 f PatG- rechtzeitig ist. Erst wenn diese Vorprüfung abgeschlossen ist und sich ergibt; daß die Berufung nicht etwa kraft Gesetzes als nicht erhoben su gelten hat ’§ 42 Abs» 1 PatG-}, wird das Verfahren nach erneuter Übersendung der Akten an dem Bundesgerichtshof anhängig. Daran ändert sich auch nichts, wenn Armenrechtsantrag und Berufungsschrift samt Begründung in einem Schriftsatz vereint dem Gegner des Armenrechtssuchers zur Äußerung zugestellt werden. Diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs notwendige Unterrichtung des Gegners im Armenrechtsverfahren ist keine Beteiligung an dem noch beim Patentamt anhängigen Berufungsverfahrenj und zwar auch dann nicht, wenn der Geschäftsstellenbeamte fälschlich in einer den Senat nicht bindenden unrichtigen Auffassung die Klägerin zur Äußerung auf die Berufung statt auf das Armenrechtsgesuch auffordert» 4 Wenn aber das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht anhängig geworden ist, fehlt ;jede rechtliche Grundlage und Möglichkeit9 eine Kostenentscheidung gu erlassen: Der Antrag der Klägerin war daher absuweisen, Karlsruhe j. den 24«> Januar "960 Bock Spenglerc