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Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Oe setz % PatGes § 1
Rechtssatzs Die erfinderische Leistung eines Erfinders kann mit der Überwindung eines technischen Vorurteils nur begründet werden* wenn das Vorurteil allgemein war, nicht schon dann, wenn der Erfinder bei der Einführung seiner Lehre in die Praxis auf eine ablehnende Haltung gestoßen ist«
Aktenzeichens I 3R 135/*55
Urteil des BGH vom 7» Dezember 1956 Patentst
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X ZR 1:^/5 5
Verkündet am Yo Dezember 3.956 Grunau, «Justizobersekretär als TJr kundsbeamt er der Geschäfts-■ stelle«
m tarnen des Volkes Hx der Patentnichtigkeifcssache
der Firma Di
GmbH, IT4
Klägerin und Berufungsklägerin ? Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof0Dr0
gegen
die Firma
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0h0c« Wilde, Dr„ Birnbachf
Dr0 IJock, Dr„ Kastelski und Dr« Weiss /#
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für Recht erkannts
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten die Entscheidung des 2o Nichtigkeit ssenat es des Deutschen Patentamts vom 80 Februar 1955 aufgehoben«
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Das DRP 754 872 darf im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden«
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte«
von Rechts wegen
Tatbestands
Die Beklagte ist Inhaberin des DHP 754 872, das für die Zeit vom 16» Juni 1936 ab auf Grund der VO vom 12* Mai 1943 erteilt und auf Grund des Gesetzes Nr 8 bis zu dem Jahr 1963 verlängert worden ist» Die Priorität der Anmeldung in NfllBK vom 3« Juli 1933 ist in Anspruch genommen«
Das Patent betrifft einen kontinuierlich arbeitenden Ofen, insbesondere Karbidofen, und enthielt ursprünglich folgende Patentansprüche;
1* Kontinuierlich arbeitender Ofen, insbesondere Karbidofen, dessen senkrecht angeordnete Elektroden in die feste, ständig absinkende Beschickung hineinragen, dadurch gekennzeichnet, daß die einzelnen Elektroden exzentrisch zur Ofenachse angeordnet und Ofen sowie Elektroden relativ
/ zueinander um eine lotrechte Achse beweglich sind®
2* Ofen nach Anspruch 1, dadurch geknnzeichnet, daß er mit der Beschickung um eine lotrechte Achse hin und herzuschwenken ist, wobei die Elektroden an dieser Bewegung nicht teilnehmen0
3 c Ofen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Beschickung des Ofens durch Bohre erfo3,gt, welche an seiner Bewegung nicht teilnehmen 0
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Anträge, das Patent der Beklagten in vollem Umfange für nichtig zu erklären® Sie behauptet, das Klagepatent sei nicht neu, sondern durch die österreichische Patentschrift 65 893 (1914) und die ÜSA-Patentschrift 861 319 *907)
vorweg genommen« Auch in der USA-Pat ent schrift 586 686 (0®BH897) seien Karbidöfen mit kontinuierlicher Beschik-kung und drehbarem Herd bzw. beweglichen Elektroden beschrie-
ben worden« Außerdem hat die Klägerin dem angegriffenen Patent die USA Patentschriften 586 687 (H®BI 1897)9 11 511 (W4HK 1895)? die deutsche Patentschrift 506 303 (Klage... rin 1930)? die britischen Patentschriften 29 009 (B^HH^ 1898)? 29 Oll 1897)? 1 807 (OegM^1895) sowie
literatursteilen von wd^, entgegen gehalten«
Die Beklagte beantragt Klageabweisung« Sie hält ihre Erfindung trotz weitgehender Übereinstimmung mit der in der österreichischen Patentschrift 65 893 beschriebenen % Konstruktion für patentwürdig, weil das österreichische und andere entgegen gehaltene Patente metallurgische Öfen betreffen? die nicht kontinuierlich arbeiteten, deren Elektroden deshalb, niclfc oder nur wenig in die Beschickung hinein-ragten« Ber Erfinder des Streitpatents habe als erster erkannt, daß die Elektroden sich bei ihrer Bewegung relativ zu dem Ofen auch innerhalb starker Schichten fortlaufend ergänzter fester Beschickungen frei schmelzen und auf diese Weise der unerwünschten "Kraterbildung" und dem "Blasen" des Ofens Vorbeugen könnten* Die Erkenntnis des Streitpa-tents habe ein altes Vortxteil der Pachwelt beseitigt«
Der Nichtigkeitssena« des Patentamts stellt fest? daß die kennzeichnenden Merkmale der durch das Streitpatent geschützten Vorrichtung durch die österreichische Patentschrift 65 893 vorweggenommen seien* Er führt aus, daß die Anwendung der durch das österreichische Patent bekannt gewordenen Vorrichtung für kontinuierlich arbeitende Schmelzöfen nahe gelegen habe und deshalb im allgemeinen keine erfinderische Leistung bedeutet habe* Bas Streitpatent könne daher in seinem bisherigen Umfang nicht aufrechterhalten werden« Es habe aber in der Fachwelt ein starkes Vorurteil gegen die Anwendung einer Bewegung der Elektroden relativ
zu dem Ofen für den Pall bestanden, daß die Elektroden durch starke Schichten fester Beschickung in den Ofen hineinragten, weil ein Abbrechen der Elektroden in der Beschickving befürchtet worden sei«, Dieses Vorurteil habe das Streitpatent als unrichtig nachgewiesen und gelehrt, daß das Abbrechen der Elektroden vermieden werden könne, wenn die Relativbewegung dem Frei schmelzen der Elektroden angepaßt werde« Das sei eine erfinderische Leistung« Der Patentanspruch 1 wurde deshalb in folgender Passung für bestimmte Öfen aufrecht erhalten?
"Kontinuierlich arbeitender Ofen zur Erzeugung von Karbid oder Perrosilizlum, dessen.senkrecht angeordne-te Elektroden durch die eine hohe Deckschicht bildende, feste, ständig absinkende Beschickung hindurchragen, dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise die Elektroden exzentrisch zur Ofenachse angeordnet und Ofen sowie Elektroden relativ zueinander um eine lotrechte Achse beweglich sind«”
Im übrigen wurde die Klage abgewiesen« Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
die Entscheidung des 2« Nichtigkeitssenates des
Deutschen Patentamts vom 8« Februar 1955 aufzuheben
und das Patent 754 872 im ganzen zu vernichten«
Sie hält der Beklagten weiterhin die deutschen Patentschriften 238 976 (PeOBB» 1910), 100 476 (R4H^ 1897), 322 203 (GrflBB) 1913), 403 566 (P^Bfe 1922) entgegen«
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung«
Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung der Berufung angeschlossen und beantragt, dem angefochtenen Patent folgende Gestalt zu geben?
1„ Verfahren zur Erzeugung von Karbid und FerroSilicium in einem Ofen, dessen Elektroden exzentrisch zur Ofenachse senkrecht angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Elektroden durch die, eine hohe Deckschicht bildende, ständig absinkende Beschickung hindurchragen, und Ofen sowie Elektroden relativ zueinander um eine lotrechte Achse bewegt werden*
2c Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ofen mit der Beschickung um eine lotrechte Achse hin'und hergeschwenkt wird, wobei di« Elektroden an dieser Bewegung nicht teilnehmen•
3 c Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnete daß die Beschickung des Ofens durch Rohre erfolgt, welche an seiner Bewegung nicht teilnehmen*
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Anschlußberufung 0
Es ist Beweis erhoben worden durch Erfordern eines schriftlichen Gutachtens des Professors Drolngc von der Technischen Universität in Berlin-Charlottenburg. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und ergänzte Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt*
Ent s chei dungsgründ e s
Die Beklagte hat sich mit der teilweisen Aufrechterhaltung des Streitpatents durch die angefochtene Entscheidung nicht beschieden, sondern verlangt Aufrechterhaltung des Patents mit einem abweichenden Inhalte Auf ihren in dieser Richtung gestellten Antrag wird später einzugehen sein® Hier genügt der Hinweis? daß im Hinblick auf die Berufungen beider Parteien das Streitpatent zunächst in seiner ursprünglichen Passung auf seine Patentwürdigkeit untersucht werden muß*
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Io las angefoehtene Patent betrifft Blektro-Schmelz-öfen? bei denen die Widerstandswärme des elektrischen Stromes für bestimmte Reduktionen benutzt wirdo Das in die Ofenwanne geschüttete Schmelzgut selbst bildet einen Teil der Leitung des Stromes? der durch Kohlen-Eiektroden in die Beschickung eingeführt wirdo Die Gegenelektrode bildet die mit Kohle ausgekleidete Wanne0 Reine Widerstandswärme bildet sich in den einander berührenden leitenden Teilen der Beschickung* Reißen im Verlauf des Schmelzvorganges diese Verbindungen teilweise ab, so bilden sich an ihrer Stelle Flammenbögen, die durch Steigerung des Widerstandes und der Temperatur den SchmelzVorgang weitertreiben, bis durch Nachfall weiterer Teile der Beschickung die Leitungslücken geschlossen und die Bildung reiner Widerstandswärme fortgesetzt wirdo Man spricht in diesen Fällen von kombinierter Flammenbogen- und Widerstandsheizung« Derartige Öfen kommen besonders für die Großherstellung von Calciumcarbid und Ferrosilicium in Betrachto
Das angefochtene Patent stellt sich die Aufgabe, eine namentlich bei kontinuierlichem Betriebe häufig auftretende Störung, das sogenannte "Blasen” des Ofens, zu ver-hindern0 An den von oben in die fortlaufend nachgefüllte Beschickung hineinragenden Elektroden ist die Wärmewirkung am stärksten* Infolgedessen bilden sich um die Elektroden bei längerem Betriebe Hohlräume mit verkrusteten Wänden« die den bei der Reduktion entstehenden Gasen keinen genügenden Abzug ermöglichen und sich infolgedessen kraterartig nach oben entladen« Das kann zu starken Beschädigungen und Verlusten führeno Bei kleineren Öfen werden derartige ungleichmäßige Stromeinwirkungen durch "Stochen” von Hand verhinderte Großöfen sind im kontinuierlichen Betriebe mit oft meterstarken Beschickungsschichten einer solchen Handregulierung nicht zugänglich» Das Streitpatent schlägt vor, der
Bildung von Selmelzkratern dadurch vorzubeugen, daß der Ofenwanne mit der Beschickung in Bezug auf die Elektroden eine langsam kreisende Eigen-Bewegung erteilt wird, deren Geschwindigkeit zwecks Vermeidung einer Biegeheanspruchung der Elektroden der Geschwindigkeit des Freischmelzens der Elektroden und des Wachfaliens frischer Beschickung anzu- ^ passen istc Zu diesem Zwecke wird vorgeschlagen, sowohl die Wanne wie auch die von oben in die Beschickung hineinragenden exzentrisch zur Ofenachse angeordneten Elektroden um eine lotrechte Achse drehbar zu machene Die ursprünglich ^ ( formulierten Patentansprüche betreffen eine derartige Vorrichtung mit drehbarer Wanne und drehbaren Elektroden®
lc Die angefochtene Entscheidung hat mit Recht ausge-fiihrt, daß die Benutzung einer Helativbewegung zwischen Elektroden und Beschickung zwecks Herbeiführung einer gleichmäßigen Stromeinwirkung als solche nicht mehr neu war«, Schon die österreichische Patentschrift 65 893 (Wittko-witzer 1914) und entsprechend die USA-Patentschrift 1 189 356 von 1016 beschreibt einen elektroraetallurgisehen Großofen, dessen senkrecht in die Ofenwanne hineinragenden Elektroden exzentrisch zur Mittelachse der Ofenwanne angeordnet sind«, Sowohl die Ofenwanne wie das Elektrodenbündel sind um senk-ffc $ rechte Achsen relativ zueinander drehbar, und zwar entweder die Elektroden bei feststehender Wanne oder die Wanne bei feststehenden Elektroden oder beide Teile gleichzeitig gegeneinanderc Der Unterschied dieser Vorrichtung gegenüber dem Streitpatent besteht nur darin, daß das österreichische Patent keinen kontinuierlich betriebenen Ofen mit hoher BeschickungsSchicht, sondern einen batchv/eise betriebenen Ofen betrifft, bei dem die Elektroden wenig oder gar nicht in das Schmelzbad bzw, die darauf schwimmende Schlackenschicht eintauchen und der erst nach Entleerung neu beschickt wirdo Eine Kraterbildung und eine nennenswerte seitliche Biegebeanspruchung der Elektroden tritt in-
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folgedessen selbst bei zäher Schlacke infolge ihrer Beweglichkeit auf dem Schmelzspiegel nicht ein* Für kontinuierlich betriebene Öfen mit tief in die Beschickung hineinragenden Elektroden ist die Relativbewegung der Elektroden zur Beschickung durch dieses österreichische Patent nicht vorweg-gencmmeno
2c Noch weniger ist dies der Fall bei den übrigen Entgegenhaltungen, die sämtlich dem Streitpatent weniger nahe kommen, als die erwähnte österreichische Patentschrift. Das gilt zunächst für die USA-Patentschrift 861 319 (RoSHH 1907)o Diese Patentschrift betrifft einen elektrolytischen Reduktionsofen zur Erzeugung von Metallen aus Erzen und Salzen« Er besteht aus einer feststehenden wannenförmigen Kathode, die mit leitendem Material ausgekleidet ist und das Schmelzgut aufniramt« In diese Wanne ragen senkrecht von oben eine Anzahl von Anoden hinein, die exzentrisch zur Mittel achse der Ofenwanne an einer gemeinsamen TrageVorrichtung befestigt sind und mit dieser Vorrichtung kreisförmig um eine senkrechte Achse bewegt werden können«. Das Patent stellt sich die Aufgabe,'eine Krustenbildung an der Oberfläche des geschmolzenen Materials und eine Explosion der darunter angesammelten Reduktionsgase sowie ein unregelmäßiges Abbrennen der Kohlenanoden zu vermeiden« Die Lösung wird darin gesucht, daß dem Anodenträger eine kreisförmige Bewegung erteilt wird, um das zu reduzierende Material um-surühren, während die 'Kohlenanoden selbst röhrenförmig ausgebildet werden, um den entstehenden Reduktionsgasen Abzug zu gewähren« Die Aufgabe dieses Patents ist der des Streitpatents verwandt« Es handelt sich aber auch hier nicht um einen kontinuierlich betriebenen Ofen mit hoher fester Be-schickungsSchicht, sondern um einen batchweise betriebenen Ofen, bei dem die Elektroden nur wenig in das Schmelzbad eintauchen« Der Arbeitsprozeß ist kein rein thermischer.
sondern außerdem ein el ektrolytischer® Oie dadurch bedingte Verwendung von Gleichstrom hat andere Arbeitsbedingungen zur Folge als der vom St reit patent verwendete Drehstrom <,
Das beim Streitpatent auftretende Problem einer Kraterbil-dung und Biegebeanspruchung der Elektroden zeigt sich bei dieser Vorrichtung, wenn überhaupt, nur in geringem Maße» Der im Streitpatent verwirklichte Gedanke des fortlaufenden Niedersohmelzens der in der BeschickungsSchicht sich bilden den Kraterwände ist in dieser Patentschrift nicht offenbart
% Die DSA-'Pat ent Schriften 586 686 1897) und
586 687 (HfP 1897) betreffen fortlaufend betriebene Calciumcarbidöfen wie das Streitpatent, die zwecks gleichmäßiger Stromeinwirkung entweder die Ofenwanne gegen die feststehenden exzentrisch angeordneten Elektroden oder die Elektroden gegen die feststehende Wanne langsam kreisen lassen« Der Unterschied zu dem Streitpatent besteht darin, daß die Beschickung außerhalb des Bereiches der Elektroden laufend zugeführt und in der Yfanne nivelliert wird» während die Elektroden über der Beschickung angeordnet sind® Die Probleme der Kraterbildung und der Biegebeanspruchung der Elektroden können hier nicht entstehen®
4o Die deutsche Patentschrift 238 976 (Petersson 1910) beschreibt einen batchweise betriebenen Widerstandsofen mit in die Beschickung senkrecht hineinreichenden Elektroden® Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, die infolge erhöhter Wärraewirkung um* die Elektrode herum entstehenden Hohl-räume und die danach auf tretenden Flammenbögen zu vermeiden® Es löst diese Aufgabe durch Anordnung von seitlichen Druckvorrichtungen in den Wänden der Schmelzwanne? durch die das Beschickungsmaterial beiderseitig oder einseitig gegen die Elektrode gedrückt und so die Entstehung von
Hohlräumen verhindert werden soll. Die Aufgabe ist der des Streitpatents verwandt, deckt sich aber nur teilweise mit ihr, da hier das Entweichen der Reduktion3gase nicht behindert ist« Die Lösung lehnt sich an das bei Kleinöfen gebräuchliche Stochen von Hand mit RührStangen an und ist für Großöfen, wie sie das Streitpatent behandelt, nicht brauchbar. Immerhin zeigt auch sie eine radiale Relativbewegung der Beschickung gegen die Elektrode» ohne die Lösung des Streitpatents vorweg zu nehmen.
5* Die britischenPatentschriften 29 009 urd 20 Oil (B#-s^|B und ThOB» 1897) betreffen fortlaufend betriebene Schmelzöfen für Caleiumcarbid und ähnliche Substanzen mit relativ zu einander beweglichen Elektroden und Schmelzbehältern, Die Relativbewegung dient der gleichmäßigen Durcharbeitung der Beschickung, jedoch arbeiten die Öfen als Plammenbögenöfen. äs ist nicht ersichtlich, daß die Elektroden sich innerhalb einer festen beschickung bewegenc Die Probleme des Streitpatents treten deshalb bei ihnen nicht aUf e
So Dasselbe gilt für die britische Patentschrift 1 807 1895) * **
7 c Die in der amerikanischen Pant ent schrift 11 511 (Wiflp 1895) und in der deutschen Patentschrift 506 305 (D^^ 1930) beschriebenen Verfahren haben nichts mit der im Streitpatent behandelten Vorrichtung zu tun* Die Patentbeschreibung 506 303 erwähnt nur Relativbewegungen zwischen Bad und Elektroden bei Lichtbogenöfen als bekannten Stand der Technik. Damit ist nicht mehr gesagt als in den zu 1,1 und 1,2 vorstehenden behandelten Patentschriften. Dasselbe gilt von der Dissertation von "über Neukonstruktion
eina* Elektrostahlofenanlage" (1932). Auch sie behandelt eine
Drehbewegung des Ofenbehälters nur für Lichtbogenöfen zwecks gleichmäßiger Bestreichung der Beschickung durch den licht-bogen0 Wenn in diesem Zusammenhang vom Niederschmelzen stehen gebliebener fester Teile der Beschickung durch heranführen des Lichtbogens an diese Beste gesprochen wird, so ist dies eine Aufgabe, die dem vom Streitpatent bezweckten Niederschmelzen der sich um die Elektroden bildenden Kraterwände nahe kommt, aber sich nicht damit deckt, weil beim Lichtbogenofen die Elektroden grundsätzlich außerhalb der festen Beschickung bleiben und erst nach ihrer Nieder- ^ Schmelzung in das entstandene Schmelzbad bzw«, iie darüber stehende Schlackenschicht eintauchen©
8«. Die deutsche Patentschrift 100 476 1897)
betrifft einen fortlaufend beschickten Elektroschmelzofen mit Lichtbogen- und Widerstandsheizung für die Erzeugung von Calciumcarbid und ähnlichen Produkten, Die Elektroden, zwischen denen der Strom übergeht, liegen hier in die feste Beschickung eingebettet, die durch ein fortlaufendes Förderband an den Elektroden vorbeigeführt wird© Diese Relativbewegung findet aber abweichend vom Streitpatent nicht senkrecht zu den Elektrodenachsen, sondern parallel zu ihnen statt«, Nur bei Beginn des Prozesses werden dae Elektroden- ^ spitzen zur Zündung des Lichtbogens einander kurze Zeit bis zur Berührung genähert und stehen dann in einem spitzen Winkel zu der Bewegungsrichtung des Transportbandes© Die TransportVorrichtung wird aber erst nach Zündung des Lichtbogens, also nach paralleler Ausrichtung der Elektroden in Gang gesetzt© Das Problem einer Beanspruchung der Elektroden senkrecht zu ihrer Achse kann hier nicht auftreten©
9, Die deutsche Patentschrift 322 203 (Gz^HH^ 1913) betrifft einen elektrischen Widerstandsofen zu dem Schmelzen von Erzen und anderen Stoffen mit kanalartiger Schmelzwanne,
die laufend beschickt an den in die Beschickung hineinragenden Elektroden linear vorbeigeführt wird« hie Aufgabe dieses Patents ist die Schonung der Schmelzwannenwände dadurch, daß der Schmelzprozeß jeweils an anderen Stellen der Wanne stattfindet, so daß die Anwendung stärkerer Ströme ohne erhöhte thermische Inanspruchnahme der Ofenwände möglich ist. hie Bildung von Schmelzkratem um die Elektroden und die Zurückhaltung der Reduktionsgase kann bei der geringen in Betracht kommenden Schichthöhe nicht auftreten, Bas Patent ist deshalb mit dem Streitpatent nicht vergleichbar®
10c hie deutsche Patentschrift 403 566 (P^H^ 1922) betrifft metallurgische Schmelzöfen, die andere Aufgaben als das Streitpatent erfüllen, nämlich die Kombination von Schmelzöfen mit Vorwärmtrommeln und -kammern ermöglichen sollen, hie Patentschrift wird nur vorgelegt als Beleg dafür, daß in ihr bereits kreisende oder schwingende Schmelzofen mit senkrecht zur Elektrodenachse bewegter Beschickung bekannt waren® ^er eigentliche Schmelzofen besteht aus einer geschlossenen Trommel mit horizontaler Achse, in die von den Stirnwänden her zahlreiche Elektrodenpaare horizontal hineinragenc hie Beschickung wird durch die hohle Trommelachse eingefüllt® Bei kreisender oder schwingender Bewegung der Trommel um ihre Achse wird die Beschickung unter dem Einfluß der Schwerkraft laufend in den jeweils tiefsten Teil der Trommel geschüttet und führt hierbei eine Relativbewegung senkrecht zu den Elektrodenachsen aus« Einzelne Elektrodenpaare tauchen dabei zeitweise in die Beschickung bzw® die Schmelze ein und werden wieder herausgezogen® Auch hier handelt es sich um Lichtbogenöfen, bei denen die Bildung gasundurchlässiger Krater nicht in Frage kommt, weil die Elektroden sich jeweils nur kurz innerhalb der Schmelze bzw® der Beschickung befinden® Die seitliche Beanspruchung
der Elektroden ist gering* da es sich um flüssige Schmelzen handelt« Der Erfindungsgedanke des ständigen Nieder-schmelzens von Kraterwänden ist nicht vorweggenommen«
11« Der gerichtliche Sachverständige hat schließlich noch auf das Werk von BoflHBl "Die elektrischen Öfen”
3« Auflage 1920 S 140 - 142 hingewiesen, der einen Carbid-ofen von Keller beschreibt« Hier ragen in eine feststehende Ofenwanne, die mit Kohle ausgekleidet ist, senkrecht von oben 2 Elektroden durch eine starke fortlaufend naeh-füllbare Beschickungsschicht hindurch« Beide Elektroden sind vertikal beweglich, um den Abstand der Elektroden von dem Wannenboden zu regulieren« Die eine Elektrode kann äußerem horizontal von der ersten Elektrode entfernt und in Bich tung auf das Abstichloch durch die Beschickung bewegt wer * den« Diese Bewegung soll es ermöglichen, sowohl die Dichte des Stromes entsprechend dem Portgang des Schmelzvorganges zu regulieren, als auch die Schmelze in der Nähe des Abstich loches genügend flüssig zu halten« Dieser, schon seit 1900 bekannte Ofen stellt somit ebenfalls einen zur fortlaufenden Beschickung und periodischen Abstechung bestimmten Carbid-ofen dar, in dessen Beschickung die Elektroden von oben senkrecht hineinragen« Zum mindesten eine Elektrode wird innerhalb der Beschickung relativ zur Ofenwanne linear bewegt« Die Bewegung dient aber anderen Zwecken als die des Streitpatents« Dem fortlaufenden Niederschmelzen von Kraterwänden um die bewegliche Elektrode hat diese Vorrichtung nicht gedient«
Gegen die Neuheit des Streitpatents bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken« Auch ein technischer Fortschritt kann im Hinblick auf die Ersparnis an Bedienungspersonal für das "Stochen” des Ofens nicht geleugnet werden«
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XXc Es muß aber, wie bereits der Nichtigkeitssenat ziitref-fend ausgeführt hat, zugegeben werden, daß jedenfalls die Kennzeichen der Merkmale des ursprünglichen Streitpatents bereits durch die österreichische Patentschrift 65 893 bekannt waren, und daß außerdem Bewegungen der Elektroden gegen die Beschickung in den verschiedensten Formen ein altbekanntes Mittel zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Durcharbeitung der Beschickung gewesen sinde Es ist dem Nichtigkeit ssenat deshalb darin beizupflichten, daß die identische Anwendung der bei metallurgischen Flammenbogenöfen im periodischen Betriebe als erfolgreich bekannten Bewegungsvorrichtungen auf fortlaufend beschickte Widerstandsöfen keine erfinderische Leistung darstellt® Beide Ofengattungen gehören dem gleichen ^ebiet der Elektroschmelzöfen an und das gesicherte Fachwissen eines durchschnittlichen Konstriik-teurs erstreckt sich auf alle vorbeschriebenen Arten von Öfenc Der Nichtigkeitssenat des Patentamts glaubt aber im vorliegenden Falle trotzdem eine erfinderische Leistung annebmen zu können, weil der Erfinder ein bestehendes Vorurteil überwunden habe, das der von ihm gegebenen Lehre entgegengestanden habe©
Dem kann nicht beigepflichtet werden® Der Nichtigkeitssenat entnimmt diese Voraussetzung im wesentlichen einer nachträglichen Schrift des Erfinders, in der er die Schwierigkeiten beschreibt, die ihm bei der Einführung seiner Lehre in die Praxis bereitet worden seien® Solche einzelnen, selbst von fachkundiger Seite geäusserten Bedenken genügen aber nicht zur Feststellung der Überwindung eines Vorurteils®
Davon kann nur dann die ®ede sein, wenn das Vorurteil so allgemein ist, daß es die Konstrukteure auf dem in •‘•rage
kommen'Gebiet abhält, Vorschläge zu machen, deren Ausfuhr-
' un
barkeit allgemein für'möglich gehalten wurde® So liegt der
Fall hier aber nicht® Es lag eine Fülle von Vorschlägen vor,
die Belativbewegungen der Elektroden quer zu ihrer Achse innerhalb mehr oder weniger dichter Schichten von Schlacke oder Beschickung vorsahen, die naturgemäß alle mit einer mechanischen Beanspruchung der Elektroden verbunden waren und der Erfinder des Streitpatents hat nichts anderes getan, als diese Vorschläge um einen weiteren zu vermehren, der gegenüber den anderen nichts Besonderes bietet„ Es handelt sich dabei vor allem um die zu I 1, 2, 3? 8, 9? 10, 11 beschriebenen Vorrichtungen® Bas Streitpatent enthält auch keine, das Wissen eines Burchschnittsfachmannes übers«ei- %}
genden Anweisungen, die Drehgeschwindigkeit und die Abfall-geschwindigkeit der Beschickung so aufeinander abzustimmen, daß die Gefahr eines -^lektrodenbruches vermieden wird® Das hat dsr gerichtliche Sachverständige in überzeugender Weise dargelegto Es kommt hinzu, daß das Streitpatent selbst als bekannt voraussetzt, daß Hohlräume (Krater) um die Elektroden entstehen, di 9 naturgemäß einer Portbev/egung der Elektroden innerhalb der Beschickung solange keinen Widerstand entgegensetzen können, als die Elektrodenbewegung mit der Bildung solcher Hohlräume also mit dem "Freischmelzen”
Schritt hält® Es ist unstreitig und überdies vom gerichtlichen Sachverständigen an Hand einschlägiger Litera- £ turangaben bestätigt, daß das "Freischmelzen" der Elektroden innerhalb der Beschickung allgemein bekannt war« Eg fand eine allgemein übliche und seit langem bekannte Anwendung in dem Freischmelzen auch dicker erstarrter Schichten in der Nähe des Abstiches durch Hilfselektroden oder Annäherung der Hauptelektrode (Keller)® Es kann also keine Bede davon sein, daß ein allgemeines Vorurteil gegen die Bewegung vo3i Elektroden quer zu ihrer Achse innerhalb dichter Schichten bestand® Bie Streitpatentschrift selbst erwähnt auch nichts von einem solchen Vorurteile Bie Lehre des Streitpatents konnte, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt, von jedem Durchschnittsfachmann gegeben werden, der das gesamte
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Gebiet der Elektroofen zuverlässig kannte. Wenn die Anwendung der Kelativbewegung für laufend beschickte Carbidöfen nicht früher stattgefunden hat, so erklärt sich das zwanglos daraus, daß die Erzeugung von Calziumkarbid im Großen erst durch die Entwicklung der Kunststoffindustrie in den Jahren nach 1930 zu dem Bedürfnis gev/orden ist, da diese Industrie zu dem großen Teil von Carbid und dem daraus hergestellten Acetylen ausging« Vorher wurde das Acetylengas nur im Kleinen Umfange für Beleuchtungs- und Schweißzwecke gebraucht0
Das Streitpatent kann daher mangels ausreichender Erfindungshöhe nicht als schutzwürdig gelten. Es mußte in vollem Umfange für nichtig erklärt werden, da auch die Unteransprüche 2 und 3 keinen selbständigen Erfindungsgedanken offenbaren« Damit erledigt sich zugleich die Anschlußberufung c Selbst wenn der beantragten Umwandlung des Vorrichtungspatentes in ein Verfahrenspatent keine formellen Hindernisse im ^ege stehen würden, so müßte dem Verfahrenspatent ebenfalls wegen fehlender Erfindungshöhe der Schutz versagt werden0
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Es war daher nach den Anträgen der Klägerin scheidenc Die Kosten ent Scheidung beruht auf § »91
Wilde Birnbach Bock
Nastelski Weiss
zu ent-ZPO«
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