Für das Nachschlagewerk!
Gesetz: § 15, 24- WZG
lo Rechtssatz: Die für den Unterlassungsanspruch des Waren-
zeicheninhabers nachzuweisende Verwechslungsgefahr zwischen konkurrierenden Warenzeichen muß nach der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens beurteilt werden, die diesem von vorn- ; herein innewohnto Es sind aber auch die Veränderungen zu berücksichtigen, denen die Kenn- . Zeichnungskraft infolge einer Durchsetzung des- / Zeichens im Verkehr oder durch eine nachträgliche Beeinträchtigung (Verwässerung) unter- ^ liegto
2*.Rechtssatz: Allen Warenzeichen kommt grundsätzlich Schutz
gegenüber gleichen und verwechslungsfähigen Seichen in gleicher Weise zu0 Insofern darf, ein grundsätzlicher Unterschied zwischen "starken,f und Mschwachen” Zeichen nicht gemacht werdeno Dies ändert aber nichts daran,
’daß die Kennzeichnungskraft von Warenzeichen im Einzelfall verschieden stark sein kann und. daß dementsprechend die .Verwechslungsgefahr, die Voraussetzung des Unterlassungsanspruches,, nach einem entsprechenden Haßstabe beurteilt werden muß0 Sie wird bei.einem Zeichen von >. geringer Kennzeichnungskraft schwerer feststellbar sein als bei einem Zeichen von großer, . Kennzeichnungskrafto
Aktenzeichen: I ZR 135/51
Urteil vom 15° Februar 1952 .KG Berlin
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I ZR 135/51
erkundet .m 15 »Februar 1952
iau, Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der C^BJ|B»GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Svend Ji
Klägerin und Revisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr»
gegen
die SIMM——» GmbH, pflBi,
3chSHBHPetr0
vertreten durch ihren Geschäftsführer Pr» Hans MjgB)’
Beklagte und Revisions-Beklagte.
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Pr»
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1952 unter Mitwirkun der Bundesrichter Prof» Pr» Lindenmaier, Pr0 Birnbach, Schmidt, Pr» Krüger-Nieland und Pr» Benkard
für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4° April 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
.... 2 -
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des seit 1903 unter der Nuramer 58 856 eingetragenen Warenzeichens "Gumax" für Materialien und Geräte zur Vorbereitung, Behandlung und Verarbeitung von Leder und Lederartikeln und zu dem Ausputzen von Schuhwerk, nämlich Beizen, Farbstoffe, Lacke, Firnisse, Y/achse, Zemente, Appreturen, Polituren, Klebstoffe, Gummi-klebstoffe, Schmieren, Lederfette,' Bürsten, Leder- und Gummirollen und dergleichen«•
Die Beklagte stellt seit 1946 einen selbstvulkanisierenden Gummischnellkleber für diesSchuhfabrikation her und vertreibt ihn unter der Bezeichnung "Gumasol" «>
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Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung ihrer Zeichen- und Ausstattungsschutzrechte und hat Klage auf Unterlassung des Vertriebes von Gumraiklebstoffen unter der Bezeichnung "Gumasol", Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erhobene
Die Beklagte beantragt Klageabweiaung«,
Sie bestreitet eine Vefwechslungsfähigkeit ihres~ Zeichens, zu demal, im Verkehr zahlreiche aus der Beschaffen-, heitsangabe "Gummi* hergeleitete Warenzeichen beständen, zwischen denen die beteiligten Verkehrskreise schön auf Grund geringer Abweichungen -zu .unterscheiden gewohnt seien«. Außerdem bestreitet die Beklagte, die- Verkehrsgeltung des ,
Klagezeichens für* Gummiklebstoffe und beruft sich-auf
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eigenen Ausstattungsschutz«,
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Be-rufungsBericht kommt zur Klageabweisung«
Mit der Revision erstrebt1die Klägerin die .Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
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Entscheidungsgründe
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Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Warenzeichen der Klägerin ein schwaches-Zeichen sei, weil es eine häufig im Verkehr vorkommende Beschaffenheitsangabe f,Grumff enthalte, bei der im Verkehr nicht so sehr auf den gemeinsamen Bestandteil ’’Gum”, als auf die unterscheidenden Endsilben geachtet werde* Als Beispiel werden 12 Warenzeichen
aufgeführt
streitig halte
deren Verwendung das Berufungsgericht für un-
Infolgedessen erachtet das Berufungsgericht die Zeichen’
,,C^uiIlaxf, und "Grumasol” für genügend voneinander unterschieden
zu demal da das zweitgenannte Zeichen als dreisilbiges und auf
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der Endsilbe betontes Zeichen eine wesentlich andere Klangwirkung habe*
Die Revision wendet sich gegen die Verneinung der Verwechslungsmöglichkeit und zwar einmal deswegen, weil das Berufungsgericht die in Rede stehenden Zeichen in ihre Bestandteile aufgespalten und nicht in ihrer GesamtWirkung beurteilt habe, zu dem anderen deswegen, weil es das Zeichen der Klägerin zu Unrecht als schwaches Zeichen ansehe und
aus diesem Grunde zu geringe Anforderungen an die Unter-scheidungspflicht der Beklagten stelle<,
Bs ist zwar richtig, daß die Beurteilung der Kennzeichnungskraft von der Gesamtwirkung der konkurrierenden Zeichen ausgehen muß« Das hindert aber nicht, daß bei der Beurteilung der Gesamtwirkung auch einzelne Bestandteile der Wortzeichen ins Auge gefaßt werden, die aus verschiedenen Gründen die Gesamtwirkung beeinträchtigen.können«Es ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Verwendung von Beschaffenheitsangaben als Bestandteilen von Wortzeichen eben wegen ihrer Häufigkeit für die gekennzeichnete Y/arengattung die Kennzeichnungskraft des Ge samt Zeichens beeinträchtigen können«, So ist das Berufungsgericht auch verfahrene Es entnimmt ohne Rechtsirrtum aus den ersten drei Buchstaben beider Zeichen ’»Gum”, daß der Verkehr dies als einen abgekürzten Hinweis auf die Beschaffenheit der 7»rare, nämlich auf den Rohstoff Gummi, ansehen müsse, wobei es gleichgültig ist,.wieviele Buchstaben dieses Y/ortes in der Abkürzung erscheinen, ob insbesondere der Bestandteil ”Gum” ' mit einem ”m” oder zwei ”mm” in dem Gesamtzeichen erscheinen * Das Berufungsgericht hat ausdrücklich die Betrachtungsweise des Landgerichts, das die Unterscheidungskraft der Endsilben "ax" und ”asol” untersucht', abgeiehnt und. seine Beurteilung der Schrift- wie der Klangwirkung äuf die Gesamtwirkung ab-gestellto Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht-zu erheben*
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Anders steht es. mit der Begründung, daß das Y/arenzeichen der Klägerin ein schwaches Zeichen .sei* Den allgemeinen Aus- : ftihrungen der Revision kann nicht gefolgt'werden, soweit sie sichf i
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als Angriff' gegen die Möglichkeit von Zeichen mit abge-schwächter Kennzeichnungskraft und gegen die geringere Bemessung des Schutzes für solche Zeichen richten« Es ist unbestreitbar, daß die Kennzeichnungskraft von Warenzeichen verschieden ist. sei es, daß ihr Benutzer von vornherein ein Zeichen gewählt hat, das nur geringen Abstand voni anderen Zeichen hält, sei es, daß er es geduldet hat.,: daß andere Zeichen aufkommen, die sich nur wenig von seinem eingetragenen Zeichen unterscheiden« (Verwässerung)« Es würde dem Wesen des Warenzeichenschutzes - als einer Abgrenzung konkurrierender Individualrechte sowohl unter-' einander als gegenüber der Allgemeinheit - widersprechen, wenn man dem Zeicheninhaber einen Anspruch auf einen weitergehenden Abstand der Konkurrenzzeichen von seinem Zeichen sugesteilen wollte, als er ihn selbst mit seinem Zeichen von anderen Konkurrenten gewählt oder gewahrt hat« Das hat nicht! mit einer Verringerung des normalen gesetzlichen Schutzu demfanges eines V-arenzeichens zu tun, sondern ist lediglich eine Folge, die sich aus dem gewählten Zeichen als solchem $ und seiner Stellung im Wirtschaftsverkehr ergibt. Die im
Schrifttum ge3en die Rechtsprechung über ’/schwache" Zeichen 1
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geäußerten Bedenken (Reimer "Markenschutz und Wettbewerb" S S 156 ff mit Nachweisen)-können gegenüber solcher Auffassung:! nicht durchgreifen und richten sich im Grunde auch mehr ge- f gen die übliche Bezeichnungsweise» ‘
Dagegen muß der Revision zugegeben werden, daß die
Feststellung des Berufungsgerichts, das Zeichen der Klägerin 1|®A-sei ein schwaches Zeichen, auf einer unzureichenden Würdigung des gesamten Sachverhalts beruht» Das Berufungsgericht stützte
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seine Folgerung darauf, daß im Verkehr die zwölf von ihm beispielsweise genannten Zeichen gebraucht würden und daß der Verkehr sich an den Gebrauch geringer UnterScheidungen gewöhnt habe» Ep übersieht dabei, daß die Beklagte diese Warenzeichen in ihrem Schriftsätze vom 260 Oktober 1949 aus der Warenzeichenrolle des Patentamts zitiert und daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1* Dezember 1949 lediglich die Eintragung dieser Zeichen unbestritten läßt«. Woraus das Berufungsgericht den tatsächlichen Gebrauch dieser Zeichen folgert, der für seine Begründung notwendig war, ist nicht ersichtliche Es läßt ferner die Behauptungen der Klägerin außer Betracht, daß ein großer Teil dieser Zeichen für andere Warengattungen eingetragen sei*
Vor allem aber hat das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht erörtert, ob nicht das zunächst wenig unterscheidungs-kräftige .Zeichen der Klägerin auf Grund seiner behaupteten Durchsetzung im Verkehr eine stärkere Kennzeichnungskraft erlangt haben könnte„ Das Reichsgericht hat anerkannt, daß man bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und ihrer Grundlage, der'Unterscheidungskraft9 zwar von der ursprünglichen Wirkung des Zeichens ausgehen müsse, um einen festen Ausgangspunkt für die Beurteilung zu gewinnen, daß man aber auch die weitere Entwicklung der Verkehrsgeltung und das mit ihr verbundene Anwachsen der UnterScheidungskraft nicht außer acht lassen dürfe (RG JW 1930 S 1679 /Sternzeichen- Stern-teppich7). Die Klägerin hatte schon in der Klageschrift die Erlangung einer Verkehrsgeitung und den daraus folgenden , Ausstattungsschutz für sich in Anspruch genommen und unter
Beweis gestellt«, Das Berufungsgericht hätte also diesem Beweisangebot nachgehen müssen, bevor es die Schwäche des Klagezeichens feststellte0
Trotzdem konnte die Revision keinen Erfolg haben, weil dieses Bedenken nicht entscheidungserheblich ist„
Denn auch bei Unterstellung einer normalen Unterscheidungskraft des Klagezeichens, die von der Klägerin allein in Anspruch genommen wird, genügen die vom Berufungsgericht festgestellten Merkmale, insbesondere die Dreisilbigkeit des Zeichens der Beklagten gegenüber dem zweisilbigen Klagezeichen und die völlig abweichende Betonung auf der letzten statt auf der ersten Silbe, zur hinreichenden Unterscheidung von dem Klagezeichen, so daß es auf die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung nicht ankommt«
Das Berufungsgericht hat also mit Recht einevVer-wechslungsgefahr für die beiden konkurrierenden Zeichen verneint und die Revision war daher mit der Kostenfolge
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des § 97 ZPO zurückzuweisen«>
Lindenmaier Birnbach Schmidt .
Dr* Krüger-Hieland ist wegen Ortsabwesenheit ah der Unterschrift verhindert«,
Lindenmaier
Benkard