BGH · I ZR 135/02 vom 22.07.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Erdmann und die Richter Prof. Der Streitwert des landgerichtlichen und des Berufungsverfahrens wird in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 und dem Urteil des Kammergerichts vom 11. Einen solchen Antrag, der nach § 714 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, hätte eingereicht werden müssen, hat die Beklagte ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils nicht gestellt.

Schlagwörter

Landgerichts22ErdmannStreitwertZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 22. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag heraufgesetzt. Der Streitwert des landgerichtlichen und des Berufungsverfahrens wird in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Juni 2000 und des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 2001 auf 100.000 DM, der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 51.129,18 € (= 100.000 DM) festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 und dem Urteil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2001 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach §712 ZPO Gebrauch zu machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn-und nachweisbar war (BGH, Beschl. v. 27.8.1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 f. m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., §719 Rdn. 5). Einen solchen Antrag, der nach § 714 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, hätte eingereicht werden müssen, hat die Beklagte ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils nicht gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder nicht zu demutbar gewesen wäre, hat sie nichts dargetan. Der Antrag war im Streitfall auch nicht deswegen entbehrlich, weil ihm das Berufungsgericht, das sogar die Voraussetzungen für die Anordnung der Abwendungsbefugnis nach §§711, 713 ZPO - zu Unrecht - verneint hat, vermutlich ohnehin nicht entsprochen hätte. Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Büscher