BUNDESGERICHTSHOF
i zr 154/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Matthias Sch^HI^V GmbH, FMim Straße V» KM-PM-Uif vertreten durch den Geschäftsführer,
Herrn Matthias SchflHMV, ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SHBBP -
gegen
Deutschland GmbH, Sl^HBIMBP Straße i , vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard
ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
Rechtsanwälte Dr in SMHHi,
straße Wt -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
am 5. Dezember 1985 beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. April 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I. Der Klägerin ist das von ihr zugleich mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrags mit der Revision angefoch-tene Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom
II. April 1985 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 18. April 1985 zugestellt worden, so daß bei Einlegung der Revision am 1. Juli 1985 die Revisionsfrist bereits abgelaufen war.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags trägt die Klägerin vor, daß die ständig mit der Fristeneintragung und Aktenvorlage betraute, als Anwaltsgehilfin aus-
gebildete, eingehend Uber ihre Pflichten belehrte und durch Stichproben ständig überwachte dienstälteste Büroangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten II. Instanz,
Frau Fa^i es im vorliegenden Fall aus unerklärlichen Gründen ausnahmsweise versäumt habe, die Revisionsfrist einzutragen und die Akten dem Rechtsanwalt vorzulegen; vielmehr seien die Akten versehentlich zwischen andere geraten und erst am 15. Juni 1985 im Verlauf einer allgemeinen Aktenüberprüfung wieder entdeckt worden.
Diesen Sachvortrag hat die Klägerin durch eidesstattliche Erklärungen des Rechtsanwalts E4BHHM und der Bürogehilfin FaVi glaubhaft gemacht.
Die Beklagte hat sich zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht geäußert.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 233 ZPO zulässig und begründet.
Die Klägerin hat durch die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen, für deren Unrichtigkeit keine Anhalts punkte ersichtlich sind, glaubhaft gemacht, daß die Frist Versäumnis weder auf ihrem eigenen Verschulden noch auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht; denn den im wesentlichen übereinstimmenden Erklärungen ist zu entnehmen, daß die Notierung der Revisionsfrist und die Vorlage der Akten deswegen unterblieben sind, weil einer Büroangestellten ein Ver-
sehen unterlaufen ist, deren Ausbildung, Belehrung und Überwachung durch den Prozeßbevollmächtigten selbst den zu stellenden Anforderungen genügt und deren Fehler für ihn weder erkennbar noch vorhersehbar oder organisatorisch vermeidbar war.
v. Gamm
Merkel Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees