BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 134/69 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Bruno
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwälte Prof.Br. und Br.
gegen
den Architekten Hans
Straße
Beklagten und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 14. Juli 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gramm
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 1969 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gr r ü n d e :
Der Kläger verkaufte dem Beklagten durch Vertrag vom 24. April 1962 sein in Berlin gelegenes Bauunternehmen mit Ausnahme der Zweigniederlassung in Mainz, Mit der Klage fordert er vom Beklagten die Zahlung von 30 737 DM nebst Zinsen. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Gewerbesteuerbeträge, die er nach dem Verkauf für die Jahre 1939 bis 1962 an die Finanzämter in und MfHB noch hat zahlen müssen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet, ihm diese Beträge zu erstatten.
Das Landgericht hat den Beklagten in Höhe von 18 978 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Teilabweisung ist im wesentlichen damit begründet worden, daß der Kläger diejenigen Gewerbesteuerbeträge, die er für den nicht mitverkauften Zweig-
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betrieb seines Unternehmens in an das dortige
Finanzamt gezahlt habe, selbst tragen müsse. \
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 11 759 DM, der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 18 978 DM. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden, und zwar mit der Begründung, daß die Gewerbesteuererstattungsforderung des Klägers in Höhe von 18 978 Diyi durch eine vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Umsatzsteuererstattungsforderung in Höhe von 22 64-5 DM erloschen sei.
Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz erkannt wird. Der Beklagte meint, die Revision sei unzulässig, weil die Revisionsbegründung hinsichtlich der schon vom Landgericht abgewiesenen 11 759 DM keinerlei Rügen erhebe und der mit Revisionsgründen versehene Teil nicht die Revisionssumme von 25 000 DM erreiche. Der Kläger ist dem entgegengetreten.
Die Revision ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgericht, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, muß die Revision, wenn sie sich gegen mehrere selbständige Beschwerdepunkte richtet, zu jedem dieser Punkte schriftlich begründet werden (§ 554 Abs. 3 ZPO). Das gilt nicht nur für den Fall, daß das angefochtene Urteil über mehrere selbständige Ansprüche entschieden hat (so die frühere Recht-
sprechung des Reichsgerichts; vgl. RGZ 62, 15, 17; 66, 178, 180), sondern nach dem Sinn und Zweck des BegründungsZwanges auch dann, wenn es sich um Teile eines Anspruchs handelt, denen je ein besonderer, zu dem Teilurteil geeigneter Streitstoff zugrunde liegt (RGZ 66, 323, 325; 113, 166, 168;
HRR 1940 Nr. 1311; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO § 554 Anm. III A 2).
Im Streitfall kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung von 30 737 DM erhebt. Die Abweisung der Klage beruht jedoch in Höhe von 11 759 DM auf besonderen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die diesen Teil des Berufungsurteils (Ziff. I der Entscheidungsgründe: Berufung des Klägers) als einen selbständigen Beschwerdepunkt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erscheinen lassen. Die Besonderheit des Streitstoffes liegt insoweit darin, daß es sich bei den 11 759 DM um Gewerbesteuerzahlungen handelt, die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag für den nicht mitverkauften Zweigbetrieb in Mainz noch hat zahlen müssen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das insoweit dem Landgericht folgt, ergibt sich allein hieraus, daß hinsichtlich dieses Teilbetrages eine Erstattungspflicht des Beklagten nicht besteht. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in Höhe von 18 978 DM, die als Gewerbesteuer für den verkauften Betrieb gezahlt wurden, die Erstattungspflicht des Beklagten auf Grund des Kaufvertrages bejaht und die Klage insoweit, nach Prüfung weiterer Einwendungen des Beklagten erst auf Grund der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung abgewiesen.
Bei dieser Sachlage hätte die Revisionsbegründung zur Abweisung der Klage in Höhe von 11 759 DM gesondert Stellung nehmen müssen. Denn insoweit beruht die Abwei-
sung nicht nur auf einem besonderen Streitstoff, sie hätte auch durch Teilurteil erfolgen können, da die Teilabweisung vom Streit über den Rest des Anspruchs nicht berührt worden wäre (BGH NJW 64, 205; RGZ 143, 170,
171). Die Revisionsbegründung befaßt sich jedoch nur mit der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Nur insoweit erhebt sie prozessuale und materiell rechtliche Rügen in einer dem § 534 Abs. 3 ZPO genügenden Weise. Zwar wird in der Revisionsbegründung allgemein auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Diese Rüge genügt jedoch nicht den Anforderungen; denn es fehlt insoweit schon an der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 554 Abs. 3 Ziff. 2a ZPO). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende, Begründung zuteil werden muß (BGH LM Nr. 22 zu § 554 ZPO).
Somit beziehen sich die schriftlich mitgeteilten Revisionsgründe, soweit sie prozessual den Anforderungen genügen, nur auf den Teil des Klageanspruchs, den das Berufungsgericht als durch die Aufrechnung getilgt angesehen hat. Hieraus folgt zunächst, daß die Revision hinsichtlich des anderen Teiles des Streitgegenstandes, nämlich in Höhe von 11 759 DM, nicht ordnungsgemäß begründet und damit insoweit unzulässig ist. Da aber der Teil des Streitgegenstandes, für den Revisionsgründe in ausreichender Weise angegeben worden sind, wertmäßig die Revisionssumme von 25 000 DM, auf die es hier ankommt, weil das angefochtene Urteil nach dem 15. September 1969 verkündet worden ist (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 1 Entlastungsgesetz), nicht erreicht, ergibt sich weiter, daß die Revision in vollem Umfange unzulässig ist (RGZ 66, 323, 326; 113, 166, 169; HRR 1940 Nr. 1311).
Die Revision war daher gemäß § 554a ZPO ohne nmnd liehe Verhandlung durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland Alff Merkei
Schönberg v. Gramm