BGH · I ZR 134/67 vom 23.04.1969

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung im übrigen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg vom 9. Mai 1966 (Q 8/66 H) untersagt worden, bei seiner Werbung für die Ausbildung von Fahrlehrern in Inseraten den Interessenten eine Anstellung als Fahrlehrer oder Yerkehrserzieher anzubieten. Die Gesellschaft für Verkehrserziehung garantiert zu nachfolgenden Bedingungen eine Anstellung als Fahrlehrer oder Verkehrserzieher im Regierungsbezirk des Ausbildungsortes, mit einer monatlichen Mindestvergütung von brutto DM 1 250,— bei dreizehn Gehältern im Jahr. a) in Zeitungen, Zeitschriften und periodischen Druckwerken Anzeigen aufzugeben, in denen die Ausbildung zu dem "Verkehrserzieher” in der Weise angeboten wird, daß der Eindruck entstehen kann, es handle sich beim "Verkehrs-erzieher” um einen eigenständigen Beruf, Das Berufungsgericht sieht in der Inseratenwerbung der Beklagten, durch die sie für die Ausbildung von "Fahrlehrern, Fahrschülern, Verkehrserziehern" wirbt, insoweit einen Verstoß nach § 1 UWG, als dadurch der Eindruck erweckt werde, daß die Beklagte neben Fahrlehrern auch Verkehrserzieher ausbilde. In Wahrheit, so führt das Berufungs gericht weiter aus, gewähre die Beklagte nicht eine besondere Ausbildung für den Beruf eines sog. "Verkehrserziehers sie befasse sich vielmehr in den von ihr durchgeführten Lehrgängen nur mit der Ausbildung zu dem Fahrlehrer; den eigen ständigen Beruf eines Verkehrserziehers gebe es nicht. Im ersten Rechtszug habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, sie lehne das Verlangen der Klägerin ab, den Beruf des Verkehrserziehers nicht mehr zu offerieren. Ihre Bereitschaft, die Ausdrücke Fahrlehrer und Verkehrserzieher nicht mehr in der Weise zu verwenden, daß der Eindruck entstehe, Verkehrserzieher sei etwas anderes als ein modern geschulter Fahrlehrer, diene nach ihren eigenen Angaben auch nur dazu, Bedenken zu zerstreuen. Das Landgericht sei mit seiner Verurteilung auch weder hinter dem Antrag der Klägerin zurückgeblieben noch sei es über den Klageantrag hinausgegangen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, daß die Klägerin an den Zeitungsanzeigen lediglich beanstandet habe, daß die Beklagte neben der Ausbildung zu dem Fahrlehrer eine solche Die rechtliche Beurteilung der Ankündigung als Verstoß gegen § 1 UWG begegnet keinen rechtlichen Bedenken; auch die Revision hat in dieser Hinsicht nichts für die Entscheidung Erhebliches vorgetragen. Der Bundesgerichtshof hat an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß durch ein im Laufe des Rechtsstreits erklärtes Versprechen, sich der beanstandeten Handlung künftig zu enthalten, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werde, solange gleichzeitig der Antrag auf Abweisung der Klage mit der Begründung aufrechterhalten werde, daß die beanstandete Handlung berechtigt sei (BGH aaO). Selbst in dem Pall, daß der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage nicht aufrechterhalten, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, ist jedenfalls in der Regel die Wiederholungsgefahr nur dann ausgeschlossen, wenn der Beklagte sich den Böigen einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungserklärung ausgesetzt sieht (BGH GRUR 1965, 198, 202 - Küchenmaschine). Ob aus den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise auch ohne eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr verneint werden darf, ist im wesentlichen Gegenstand der von den oben dargelegten Grundsätzen ausgehenden tatrichterlichen Würdigung. Wenn die Revision nun meint, die dargelegten Grundsätze könnten im Streitfall nicht zur Anwendung kommen, weil wegen des zu weit gefaßten Klageantrages ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO nicht in Erage gekommen sei und die beanstandete Ankündigung auf einen erklärlichen Rechtsirrtum des Geschäftsführers der Beklagten zurückzuführen sei, den er nach besserer Erkenntnis aufgegeben habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hätte sich jedenfalls sofort nach Klageerhebung verpflichten können, das ihr vorgeworfene Verhalten - ohne Rücksicht auf die Passung des Antrages -unter Versprechen einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Spätestens aber nachdem das Landgericht in seinem Urteil das Begehren der Klägerin klargestellt und diese keine Einwendungen dagegen vorgebracht hatte, wäre es der Beklagten möglich gewesen, sich in diesem Umfang durch eine entsprechende durch eine Vertragsstrafe gesicherte Erklärung dem Unterlassungsbegehren zu unterwerfen und damit eine Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu setzen. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die Gewährung einer Anstellungsgarantie beim Abschluß von Ausbildungsverträgen zu dem Fahrlehrer zu unterlassen, ist nach der Auffassung des Berufungsgericht nach §§ 2, 1 ZugabeVO begründet. Die Beklagte wolle damit ein Risiko ausschalten, das mit der Ausbildung zu dem Fahrlehrer als ihrer vertraglichen Leistung nichts zu tun habe. Mit dieser Erklärung habe die Beklagte auch ihre weitere Behauptung, sie gewähre nur dort die Anstellungsgarantie, wo sie eine Fahrschule errichte und Fahrlehrer suche, widerlegt. a) Nach dem Wortlaut der Erklärung "garantiert” die Beklagte ”zu nachfolgenden Bedingungen eine Anstellung als Fahrlehrer oder Verkehrserzieher im Regierungsbezirk des Ausbildungsortes”. Sie umfaßt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit auch vom Wortlaut der Erklärung gedeckt werden, die Unterbringung in dem eigenen Betrieb der Beklagten und auch in fremden Betrieben. Das Berufungsgericht durfte aber aus diesen Gegebenheiten nicht ohne weiteres folgern, es handle sich um ein selbständiges Garantieversprechen, das neben der Ausbildungsleistung ohne besondere Berechnung gewährt werde und deshalb Zugabe im Sinne der ZugabeVO sei. Das Versprechen, einen erfolgreichen Lehrgangsteilneb im eigenen Betrieb einzustellen, verfolgt ein doppeltes Ziel, einmal, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat, Sorgen von Lehrgangsinteressenten zu zerstreuen, nach erfolgreichem Abschluß des Lehrgangs in dem neuen Beruf mangels eines Stellenangebots nicht tätig werden zu können, zu dem anderen, tüchtige Bewerber wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich an den eigenen Betrieb zu binden. Zusicherungen des hier in Präge stehenden Inhalts sind jedenfalls, soweit es sich um die Einstellung in den eigenen Betrieb handelt, ein legitimes Anliegen der Wirtschaft auch dann, wenn Voraussetzung wie im Streit' fall die Teilnahme an einem entgeltlichen Lehrgang ist, der die eigentliche gewerbliche Tätigkeit des Versprechenden darstellt. Insoweit ist die Zusage der Beklagten keine Zugabe im Sinne der ZugabeVO; aus denselben Gründen entfällt auch ein Verstoß nach § 1 UWG. b) Ob der Pall zugaberechtlich anders liegt, soweit die Verpflichtung der Beklagten dahin geht, dem erfolgreichen Lehrgangsteilnehmer bei einem fremden Unternehmen eine Anstellung zu verschaffen, bedarf keiner Entscheidung; denn die Zusicherung verstößt in diesem Umfang gegen § 1 UWG. In tatsächlicher Hinsicht ist von der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Beklagte jedenfalls dann, wenn die Lehrgangsinteressenten dies wünschten, eine Anstellungsgarantie gab und daß sie zwecks Erfüllung der Garantie erfolgreiche Lehrgangsteilnehmer auch an andere Fahrschulen vermittelte. Draeger, AVAVGr, An. 8 zu § 37) > der für die Annahme des Regelfalles nach § 37 Abs. 1 AVAVG- erforderlich ist, aber auch ausreicht (vgl. 1. Zu der Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Ausbildungskurse in Tageszeitungen unter der Rubrik für Stellenangebote zu inserieren, führt das Berufungsgericht aus, die Anzeige sei in der veröffentlichten Art unwahr. Die Behauptung der Beklagten, sie werde Anweisung geben, daß diese Werbeanzeigen nicht in den Stellenmarkt aufgenommen würden, sei ersichtlich unter dem Druck des Rechtsstreits erfolgt. Bei einem solchen Verhalten müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch in Zukunft nicht immer solche Anweisung - nämlich die Anzeige nicht im Stellenmarkt zu veröffentlichen - geben und dieser den erforderlichen Nachdruck verleihen werde. Es stelle eine Verkennung der Lebenserfahrung dar, wenn das Berufungsgericht meine, die Beklagte -hätte auf Grund der Anzeige in den "N^HHHV Nachrichten” vom 0. Wie bereits zu Ziffer I 2 dargelegt, ist auch, soweit die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhält, ohne ausdrücklich ihr Verhalten als rechtlich unbedenklich zu bezeichnen, jedenfalls in der Regel davon auszugehen, daß eine Wiederholungsgefahr nur als beseitigt angesehen werden kann, wenn die Beklagte eine durch eine Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Schlagwörter

AnstellungsgarantieAusbildungAnzeigeBerufungsgerichtFahrlehrerWiederholungsgefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2009 051 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. April 1969 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 134/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Firma Gesellschaft für Verkehrserziehung mbH, W^ gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Günter R( Fahrlehrer in ZI Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Fahrlehrerinstitut Walter Inhaberin Frau Inge IfBBB> HflHHIPff, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Uieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. G-irisch für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung im übrigen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg vom 9. März 1967 und das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Oktober 1967 im Kostenpunkt und zu Ziff. 1 b des Urteils des Landgerichts abgeändert. Unter Abweisung des weitergehenden Antrags erhält Ziff. 1 b folgende Passung: beim Abschluß von Ausbildungsverträgen eine Anstellungsgarantie zu gewähren, soweit nicht eine Anstellung im eigenen Betrieb zugesagt wird. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/6, der Beklagten 5/6 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien bilden Fahrlehrer aas, die Beklagte überdies auch Fahrschüler. Dem Geschäftsführer der Beklagten ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. Mai 1966 (Q 8/66 H) untersagt worden, bei seiner Werbung für die Ausbildung von Fahrlehrern in Inseraten den Interessenten eine Anstellung als Fahrlehrer oder Yerkehrserzieher anzubieten. Die Beklagte hat am IB* flÜHHHP 1966 in der Zeitung Nachrichten" folgende Anzeige veröf- fentlichen lassen: ”15 000 Yerkehrstote 1965 Könnte, es für Sie eine Aufgabe sein, mitzuwirken, daß diese Zahl sich vermindert? Damen und Herren mit 3-jähriger Fahrpraxis und einwandfreiem Leumund bilden wir für eine sehr gut bezahlte, zukunftsreiche Tätigkeit aus. Verdienst bis DM 1 700,— (auch nebenberuflich) Ausbildung erfolgt zunächst samstags. Ausbildungskosten müssen von Ihnen getragen werden. Nach abgeschlossener Ausbildung besteht auch die Möglichkeit, selbständig tätig zu sein. Anmeldung und Beratung nur persönlich. Sprechstunden: dienstags und donnerstags von 17— bis Uhr Gesellschaft für Yerkehrserziehung mbH Ausbildung von Fahrlehrern, Fahrschülern, Yerkehrserziehern. NflBBB (AjJp-Re^MHBE-Schule ) YflBiPstr. m - Telefonische Anfragen zwecklos - Wir dienen der Sicherheit im Straßenverkehr”. Die Anzeige erschien unter der Rubrik "Stellenmarkt”. Die Worte "Damen und Herren mit 3-jähriger Fahrpraxis” sowie "Verdienst bis DM 1700” waren durch größeren und kräftigeren Druck besonders hervorgehoben. Eine im wesentlichen gleiche Anzeige erschien am fl). 1966 in den Würzburger Tageszeitungen ”Ma®- unter "Freie Stellen” und "FÜBHIBi V^Ublatt” im allgemeinen Anzeigenteil. Der Beklagte gab ferner mehreren Interessenten gegen über folgende "Erklärung” ab: "Zum Ausbildungsvertrag zwischen der Gesellschaft für Verkehrserziehung mbH und dem Schüler wird ergänzend folgendes erklärt: Die Gesellschaft für Verkehrserziehung garantiert zu nachfolgenden Bedingungen eine Anstellung als Fahrlehrer oder Verkehrserzieher im Regierungsbezirk des Ausbildungsortes, mit einer monatlichen Mindestvergütung von brutto DM 1 250,— bei dreizehn Gehältern im Jahr. Bedingungen für die Anstellung sind: 1) daß der Schüler die Fahrlehrerprüfung bestanden hat; 2) am Unterricht regelmäßig teilgenommen hat; 3) die Lehrgangsgebühr pünktlich, wie auf dem Ausbildungsvertrag vereinbart, an die Gesellschaft für Verkehrserziehung abgeführt hat. Dem Arbeitsverhältnis liegen die DAG-BeStimmungen für Angestellte zugrunde. Abweichungen müssen im Arbeitsvertrag nach bestandener Prüfung festgelegt werden. An dieses Angebot hält sich die Gesellschaft für Verkehrserziehung mbH 18 Monate gebunden.” Die Klägerin hat vorgetragen, den Beruf eines Verkehrs' erziehers gebe es nicht. Mit ihren Anzeigen erwecke die Be- klagte bei den Lesern den unrichtigen Eindruck, sie biete eine besonders qualifizierte Leistung bei der Ausbildung von Fahrlehrern. Lurch das Erscheinen der Anzeigen unter den Stellenangeboten erwecke sie den Anschein, sie stelle später alle Interessenten an. Auch die Anstellungsgarantie sei unzulässig. Lie Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, a) in Zeitungen, Zeitschriften und periodischen Lruckwerken Anzeigen aufzugeben, in denen die Ausbildung zu "Verkehrserziehern" offeriert wird, b) Ausbildungsverträge abzuschließen, in denen eine Anstellungsgarantie für Kursteilnehmer enthalten ist, c) Ausbildungskurse in Tageszeitungen unter der Rubrik "Stellenmarkt" zu inserieren. Lie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der "Verkehrserzieher" sei zwar noch kein allgemein anerkannter Beruf, der moderne Fahrlehrer sei aber auch Verkehrserzieher. Um Irrtümer zu vermeiden, werde sie in Zukunft nur die Ausdrucksweise "Verkehrserzieher bzw. Fahrlehrer" gebrauchen. Ihre Anstellungsgarantie gebe sie nur in den Orten, in 6 denen sie neue Fahrschulen einrichte und somit selbst an der Einstellung von Fahrlehrern interessiert sei. Auf das Erscheinen ihrer Anzeige im Stellenangebot habe sie keinen Einfluß genommen. Sie werde jedoch künftig Weisung geben, daß unter dieser Rubrik ihre Werbeinserate nicht mehr veröffentlicht würden. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, a) in Zeitungen, Zeitschriften und periodischen Druckwerken Anzeigen aufzugeben, in denen die Ausbildung zu dem "Verkehrserzieher” in der Weise angeboten wird, daß der Eindruck entstehen kann, es handle sich beim "Verkehrs-erzieher” um einen eigenständigen Beruf, b) beim Abschluß von Ausbildungsverträgen eine Anstellungsgarantie zu gewähren, c) Ausbildungskurse in Tageszeitungen unter der Rubrik für Stellenangebote zu inserieren. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht sieht in der Inseratenwerbung der Beklagten, durch die sie für die Ausbildung von "Fahrlehrern, Fahrschülern, Verkehrserziehern" wirbt, insoweit einen Verstoß nach § 1 UWG, als dadurch der Eindruck erweckt werde, daß die Beklagte neben Fahrlehrern auch Verkehrserzieher ausbilde. In Wahrheit, so führt das Berufungs gericht weiter aus, gewähre die Beklagte nicht eine besondere Ausbildung für den Beruf eines sog. "Verkehrserziehers sie befasse sich vielmehr in den von ihr durchgeführten Lehrgängen nur mit der Ausbildung zu dem Fahrlehrer; den eigen ständigen Beruf eines Verkehrserziehers gebe es nicht. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Da die Beklagte die Anzeigen in Wettbewerbsabsicht veröffentlicht habe, genüge nicht ihr Vortrag, sie habe den Unterlassungsanspruch nicht unter dem Druck des Rechtsstreits, sondern infolge besserer Erkenntnis anerkannt, um die Wiederholungs gefahr auszuräumen. Im ersten Rechtszug habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, sie lehne das Verlangen der Klägerin ab, den Beruf des Verkehrserziehers nicht mehr zu offerieren. Ihre Bereitschaft, die Ausdrücke Fahrlehrer und Verkehrserzieher nicht mehr in der Weise zu verwenden, daß der Eindruck entstehe, Verkehrserzieher sei etwas anderes als ein modern geschulter Fahrlehrer, diene nach ihren eigenen Angaben auch nur dazu, Bedenken zu zerstreuen. Das Landgericht sei mit seiner Verurteilung auch weder hinter dem Antrag der Klägerin zurückgeblieben noch sei es über den Klageantrag hinausgegangen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, daß die Klägerin an den Zeitungsanzeigen lediglich beanstandet habe, daß die Beklagte neben der Ausbildung zu dem Fahrlehrer eine solche zu dem Yerkehrserzieher anbiete und "die Sache so darstelle, als ob es hier zwei verschiedene Ausbildungssparten gebe”. 2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die rechtliche Beurteilung der Ankündigung als Verstoß gegen § 1 UWG begegnet keinen rechtlichen Bedenken; auch die Revision hat in dieser Hinsicht nichts für die Entscheidung Erhebliches vorgetragen. Die Revision vertritt jedoch die Auffassung, eine Verurteilung der Beklagten habe mangels Wiederholungsgefahr nicht erfolgen dürfen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Beklagte auf Klageabweisung bestanden habe. Denn der Antrag der Klägerin sei erheblich über das hinausgegangen, was das Landgericht und das Oberlandesgericht dann als im Prinzip richtig und berechtigt anerkannt hätten. Mit Rücksicht auf die Antragsfassung habe die Beklagte den Klageanspruch nicht anerkennen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Ohne Rechtsverstoß haben Landgericht und Oberlandesgericht den Inhalt des Klagebegehrens aus dem Klagevortrag festgestellt und demgemäß den seinem reinen Wortlaut nach zu weit gehenden Antrag entsprechend klargestellt (vgl. BGH GRIJR 1951, 412; GRUR 1963, 218, 220 - Mappe .‘Halb»und:Halb-II). .“Bei dieser Sachlage ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Vorinstanzen den Klagantrag nicht etwa teilweise abgewiesen haben. Das Berufungsgericht hat auch die Wiederbolungsgefahr ohne Rechtsfehler bejaht. Die Rechtsprechung hat an die Beseitigung der Wie-derholungsgefahr bei Wettbewerbsverstößen stets strenge Anforderungen gestellt (BGHZ 1, 241, 248; 14, 163, 167). Der Bundesgerichtshof hat an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß durch ein im Laufe des Rechtsstreits erklärtes Versprechen, sich der beanstandeten Handlung künftig zu enthalten, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werde, solange gleichzeitig der Antrag auf Abweisung der Klage mit der Begründung aufrechterhalten werde, daß die beanstandete Handlung berechtigt sei (BGH aaO). Selbst in dem Pall, daß der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage nicht aufrechterhalten, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, ist jedenfalls in der Regel die Wiederholungsgefahr nur dann ausgeschlossen, wenn der Beklagte sich den Böigen einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungserklärung ausgesetzt sieht (BGH GRUR 1965, 198, 202 - Küchenmaschine). Ob aus den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise auch ohne eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr verneint werden darf, ist im wesentlichen Gegenstand der von den oben dargelegten Grundsätzen ausgehenden tatrichterlichen Würdigung. Wenn die Revision nun meint, die dargelegten Grundsätze könnten im Streitfall nicht zur Anwendung kommen, weil wegen des zu weit gefaßten Klageantrages ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO nicht in Erage gekommen sei und die beanstandete Ankündigung auf einen erklärlichen Rechtsirrtum des Geschäftsführers der Beklagten zurückzuführen sei, den er nach besserer Erkenntnis aufgegeben habe, so kann dem nicht gefolgt werden. 10 Die Beklagte hätte sich jedenfalls sofort nach Klageerhebung verpflichten können, das ihr vorgeworfene Verhalten - ohne Rücksicht auf die Passung des Antrages -unter Versprechen einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Spätestens aber nachdem das Landgericht in seinem Urteil das Begehren der Klägerin klargestellt und diese keine Einwendungen dagegen vorgebracht hatte, wäre es der Beklagten möglich gewesen, sich in diesem Umfang durch eine entsprechende durch eine Vertragsstrafe gesicherte Erklärung dem Unterlassungsbegehren zu unterwerfen und damit eine Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu setzen. Daß etwa auch ein formloses Versprechen ausnahmsweise genügen könnte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. II. 1. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die Gewährung einer Anstellungsgarantie beim Abschluß von Ausbildungsverträgen zu dem Fahrlehrer zu unterlassen, ist nach der Auffassung des Berufungsgericht nach §§ 2, 1 ZugabeVO begründet. Das Berufungsgericht füt aus, es handle sich hierbei um ein selbständiges Garantie versprechen. Diese zusätzliche Leistung erbringe die Beklagte, um Bedenken von Interessenten zu zerstreuen, die fürchteten, nach abgeschlossener Ausbildung kein Unterkommen in dem neuen Beruf zu finden. Die Beklagte wolle damit ein Risiko ausschalten, das mit der Ausbildung zu dem Fahrlehrer als ihrer vertraglichen Leistung nichts zu tun habe. Sie bilde auch nicht lediglich so viele Personen zu Fahrlehrern aus, wie sie selbst beschäftigen könne. Ihr wirtschaftliches Ziel gehe vielmehr dahin, in ihren Lehrgängen eine möglichst große Zahl von Personen auf die Fahrlehrerprüfung vorzubereiten und daraus 11 iS irt !- Gewinn zu erzielen. Diese Absicht bringe sie deutlich dadurch zu dem Ausdruck, daß sie nach ihrem weiteren Vortrag bereit sei, ihre Schüler als Fahrlehrer auch in anderen Fahrschulen unterzubringen, falls sie im Einzelfall nicht selbst dazu in der Lage sei. Mit dieser Erklärung habe die Beklagte auch ihre weitere Behauptung, sie gewähre nur dort die Anstellungsgarantie, wo sie eine Fahrschule errichte und Fahrlehrer suche, widerlegt. Es bedürfe daher nicht der Erhebung der angebotenen Zeugenbeweise. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich in diesem Falle schon daraus, daß die Beklagte ihre Rechtspflicht zur Unterlassung bestreite. 2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. a) Nach dem Wortlaut der Erklärung "garantiert” die Beklagte ”zu nachfolgenden Bedingungen eine Anstellung als Fahrlehrer oder Verkehrserzieher im Regierungsbezirk des Ausbildungsortes”. Darin liegt keine Zusicherung einer Gewährleistung bezüglich der'-Durchführung und. Gestaltung des Lehrganges, seiner Güte, der abzulegenden Prüfung und deren Ergebnis. Die Zusage kann erst nach Bestehen der Prüfung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Bedeutung gewinnen, und auch dann erst, wenn der Lehrgangsteilnehmer mangels einer anderen Anstellung auf das Angebot der Beklagten zurückkommt. Sie umfaßt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit auch vom Wortlaut der Erklärung gedeckt werden, die Unterbringung in dem eigenen Betrieb der Beklagten und auch in fremden Betrieben. 12 Das Berufungsgericht durfte aber aus diesen Gegebenheiten nicht ohne weiteres folgern, es handle sich um ein selbständiges Garantieversprechen, das neben der Ausbildungsleistung ohne besondere Berechnung gewährt werde und deshalb Zugabe im Sinne der ZugabeVO sei. Die Zugabe soll dazu dienen, auf den Kunden einen Anreiz dahin auszuüben, sich für die Ware oder Leistung zu entscheiden, neben der die Zugabe angekündigt, angeboten oder gewährt wird. Bei der Prüfung der Präge, ob neben der Hauptware eine zusätzliche Ware oder Leistung ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, kommt es daher ent-= scheidend auf die Auffassung der angesprochenen Kunden an (BGHZ 11, 274, 276 - Orbis; BGH GRÜR 1963, 322, 324 - Mal-und Zeichenschule). Es fragt sich also, welcher Eindruck beim Publikum hervorgerufen wird; maßgeblich kann insoweit sein, in welcher Weise die Leistung angeboten, wie der Vertrag gestaltet wird und was das Publikum als die vertragliche Leistung ansieht. Insoweit ist hier zu unterscheiden, ob das Versprechen auf eine Einstellung in den eigenen Betrieb oder auf eine Unterbringung in einen fremden Betrieb abzielt. Das Versprechen, einen erfolgreichen Lehrgangsteilneb im eigenen Betrieb einzustellen, verfolgt ein doppeltes Ziel, einmal, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat, Sorgen von Lehrgangsinteressenten zu zerstreuen, nach erfolgreichem Abschluß des Lehrgangs in dem neuen Beruf mangels eines Stellenangebots nicht tätig werden zu können, zu dem anderen, tüchtige Bewerber wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich an den eigenen Betrieb zu binden. Der Pall weist insoweit eine gewisse Übereinstimmung mit dem Anwerben von Lehrlingen auf, denen schon bei Einstellung eine Weiterbeschäftigung nach erfolgreichem Abschluß zugesagt wird. 13 - Solche Zusagen sollen durch die Verbote der ZugabeVO nicht verhindert werden, die vielmehr auf der Erwägung beruhen, daß das Zugabewesen den regulären Waren- und Leistungsumsatz belastet und die Gefahr in sich birgt, daß der Leistungswettbewerb verfälscht, der Käufer oder Leistungsempfänger unsachlich beeinflußt und durch die Verschleierung der Preise irregeführt wird (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 9. Aufl., Rdz 5 zu Übersicht ZugabeVO). Zusicherungen des hier in Präge stehenden Inhalts sind jedenfalls, soweit es sich um die Einstellung in den eigenen Betrieb handelt, ein legitimes Anliegen der Wirtschaft auch dann, wenn Voraussetzung wie im Streit' fall die Teilnahme an einem entgeltlichen Lehrgang ist, der die eigentliche gewerbliche Tätigkeit des Versprechenden darstellt. Angesichts dieses bei einer allgemeineren, objektiven Beurteilung gewonnenen Ergebnisses sieht erfahrungsgemäß auch der Verkehr in solchen Zusagen keine zusätzlichen ohne besondere Berechnung gewährten Leistungen. Insoweit ist die Zusage der Beklagten keine Zugabe im Sinne der ZugabeVO; aus denselben Gründen entfällt auch ein Verstoß nach § 1 UWG. b) Ob der Pall zugaberechtlich anders liegt, soweit die Verpflichtung der Beklagten dahin geht, dem erfolgreichen Lehrgangsteilnehmer bei einem fremden Unternehmen eine Anstellung zu verschaffen, bedarf keiner Entscheidung; denn die Zusicherung verstößt in diesem Umfang gegen § 1 UWG. Sie enthält eine nach §§ 35, 37, 210 AVAVG verbotene Arbeitsvermittlung, die schon für sich allein wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG ist; es kommt im Streitfall hinzu, daß die Beklagte sich auf diese Weise vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung verschafft. -14- Das Verbot der Arbeitsvermittlung hat den Zweck, das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt durch Verhinderung unbefugter privater Arbeitsvermittlung zu schützen. Auf diese Weise sollen ungeeignete Personen von der Arbeitsvermittlung ferngehalten, eine Ausbeutung der Arbeitssuchenden verhindert und die Einflüsse von Interessenverbänden bei der Arbeitsvermittlung ausgeschaltet werden (BGHZ 46, 24, 26). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß durch das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt besonders wichtige Gemeinschaftsgüter zu schützen sind: das Recht des einzelnen Arbeitnehmers auf einen angemessenen Arbeitsplatz und ebenso das Bedürfnis des Arbeitgebers, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte zu bekommen; beides wiederum berührt unmittelbar die wirtschaftliche und soziale Ordnung der Gesamtheit (BVerfGE 21, 245» 251 ff). Unlauter handelt, wer sich über diese im Interesse der Wirtschafts- und Sozialordnung geschaffene Gesamtordnung hinwegsetzt und dadurch mit dem gesetz- und verfassungsmäßigen Monopolträger oder mit dem von diesem besonders ausgewählten und weisungsgebundenen (§54 AVAVG) Berufsstand in Wettbewerb tritt. In tatsächlicher Hinsicht ist von der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Beklagte jedenfalls dann, wenn die Lehrgangsinteressenten dies wünschten, eine Anstellungsgarantie gab und daß sie zwecks Erfüllung der Garantie erfolgreiche Lehrgangsteilnehmer auch an andere Fahrschulen vermittelte. Darin liegt eine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 37 AVAVG. Die Ausnahmevorschrift des § 37 Abs. 5 AVAVG kommt im Streitfall nicht in Betracht, denn die Tätigkeit der Beklagten enthält einen auf Wiederholung gerichteten 15 - Willen (vgl. Draeger, AVAVGr, Anm. 8 zu § 37) > der für die Annahme des Regelfalles nach § 37 Abs. 1 AVAVG- erforderlich ist, aber auch ausreicht (vgl. Draeger aaO Anm. 66 zu § 37). 3. Auf die Revision war daher das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, soweit die Berufung gegen die Verurteilung zu Ziffer 1 b) zurückgewiesen worden war, und die Klage in diesem Punkt teilweise, d.h. soweit es das Yersprechen einer Anstellung im eigenen Betrieb der Beklagten betrifft, abzuweisen. III. 1. Zu der Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Ausbildungskurse in Tageszeitungen unter der Rubrik für Stellenangebote zu inserieren, führt das Berufungsgericht aus, die Anzeige sei in der veröffentlichten Art unwahr. Die Worte "Damen und Herren mit dreijähriger Fahrpraxis" sowie "Verdienst bis 1 700,— DM” seien wesentlich größer und stärker gedruckt als der übrige Text, aus dem sich die wirklich angebotene Ausbildung als Fahrlehrer ergebe. Der Leser, der die angebotenen freien Stellen überlese, habe zunächst den Eindruck, die Beklagte biete eine günstige Arbeitsstelle mit sofortigem gutem Verdienst an. Erst nach sorgfältigem Studium bemerke er, daß hier nicht ein Arbeitsplatz, sondern lediglich eine Berufsausbildung angeboten werde. Darin liege eine Irreführung nach § 3 UWG-. Auch die Wiederholungsgefahr sei gegeben. Die Behauptung der Beklagten, sie werde Anweisung geben, daß diese Werbeanzeigen nicht in den Stellenmarkt aufgenommen würden, sei ersichtlich unter dem Druck des Rechtsstreits erfolgt. Die Beklagte habe bereits aus der am W. SHHHV 1966 erschienenen Anzeige entnehmen können, daß der Werbetext mit dem durch Druck hervorgeho- 16 benen "Verdienst bis 1 700,— DM” von dem verantwortlichen Redakteur der Nachrichten” als Stel- lenanzeige angesehen worden sei, und deshalb für ihre folgenden Anzeigen gleichen Inhalts und gleicher Aufmachung diese Anweisung geben können. Bei der Aufgabe und dem Erscheinen der Anzeigen vom ■§• 1966 sei die Klage noch nicht zugestellt gewesen und die Beklagte habe sich deshalb nicht zu dem Eingreifen veranlaßt gesehen. Bei einem solchen Verhalten müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch in Zukunft nicht immer solche Anweisung - nämlich die Anzeige nicht im Stellenmarkt zu veröffentlichen - geben und dieser den erforderlichen Nachdruck verleihen werde. 2. Auch in diesem Zusammenhang wendet sich die Revision im wesentlichen nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe Wiederholungsgefahr. Es stelle eine Verkennung der Lebenserfahrung dar, wenn das Berufungsgericht meine, die Beklagte -hätte auf Grund der Anzeige in den "N^HHHV Nachrichten” vom 0. 1966 damit rechnen müssen, daß auch die späteren Anzeigen durch das Personal der Zeitung im Stellenmarkt veröffentlicht würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits zu Ziffer I 2 dargelegt, ist auch, soweit die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhält, ohne ausdrücklich ihr Verhalten als rechtlich unbedenklich zu bezeichnen, jedenfalls in der Regel davon auszugehen, daß eine Wiederholungsgefahr nur als beseitigt angesehen werden kann, wenn die Beklagte eine durch eine Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Das hat die Beklagte im Streitfall nicht getan, obgleich hier die Antragsformulierung von Anfang -17- an kein Hindernis bedeuten konnte. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten. Die im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere enthalten die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Beklagte stellt, keine Verletzung von Erfahrungssätzen oder von Denkgesetzen. IV. Die Eostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Erüger-Meland Alff Simon Merkel Bundesriohter Dr. Girisch befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Erüger-Nieland