BGH · I ZR 134/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

b) Pie Gefahr der Verwechslung eines Warenzeichens mit einem älteren Firmenkennzeichen kann sich, auch wenn die Zeichen als solche vom Verkehr unterschieden werden, daraus ergeben, daß in dem Warenzeichen das Firmenkennzeichen mit einem Eeschaffenheitshinv/eis verbunden ist und der Verkehr deshalb zu der Annahme verleitet wird, es handle sich um eine von dem Inhaber des Firmenkennzeichens für eine bestimmte, durch den Beschaffenheitshinweis gekennzeichnete Warenart verwendete Warenbezeichnung» Diese Annahme setzt nicht voraus, daß der Inhaber des Firmenkennzeichens schon bisher Warenzeichen in ähnlicher Weise verwendet hat«, Die Widerklägerin, eine Aktiengesellschaft des schweizerisehen Rechts, betreibt seit 1836 in ZBHB eine an dem kleinen Fluß gelegene Papierfabriko Ihre Firmenbezeichnung lautete zunächst "ZiHBW Papierfabrik an der SB^*» Im Juli 1962 änderte die Widerklägerin diese Firma dahin, daß ihr der Firmenbestandteil (tSflklr vorangestellt wurde* Für die Widerklägerin sind Warenzeichen mit dem Bestandteil ,fSBB,f als ®-Marken eingetragen, darunter am flB« für die Waren Papier, Pappe und Karton und daraus hergestellte Gegenstände, technische Papiere und photographische Papiere und alle anderen speziell hergerichteten Papiere das kombinierte Wort- und Bildzeichen B Nr» ^B ^B Gegenüber dem Unterlassung^- und Lösehungsbegehren der Widerklägerin haben die Widerbeklagten zunächst verneinende Feststellungsklage hinsichtlich des Zeichens SiiH^P erhoben, diese aber mit Zustimmung der Widerklägerin für erledigt erklärt, nachdem diese Widerklage mit folgenden Anträgen erhoben hattes die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, sich in ihrem Geschäftsbetrieb zur Kennzeichnung folgender Waren Im Jahre 1951 erwirkte die Widerklägerin ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts gegen die SchwBB^ Firma Si^|^*-Werke AG-, in dem ausgeführt ist, daß die Bezeichnung “SBP" zu dem geläufigen Kennwort für das Unternehmen der Widerklägerin und für deren Erzeugnisse geworden sei und starke Verkehrsgeltung erlangt habe» In der Bundesrepublik Deutschland hat die Widerklägerin Ms 1960 keine nennenswerten Umsätze gehabt, in den Jahren I960 bis 1962 an etwa 60 Kunden Ware für insgesamt 61 000 sfrs verkauft» Die Fachzeitschriften, in denen die Widerklägerin wirbt, wurden und werden zu dem Teil auch im Gebiet der Bundesrepublik vertrieben,, Die Widerklägerin macht geltend, die Zeichen Silbond und Sil^B seien mit ihren Zeichen, insbesondere mit dem Unternehraenskennv/ort Sfll Verwechslungsfähig „ Der Bestandteil (,bBB() stelle auf dem fraglichen Warengebiet eine Beschaffenheitsangabe dar» Die Verwechslungsgefahr werde auch durch mehrere, an sich unstreitige Verwechslungsfälle bewiesen» Die starke Verkehrsgeltung ihres Unternehmenskennworts in der SchwBB müsse ihr im Inland nach Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Widerklägerin aus dem Warenzeichen-, Firmen- und Namensrecht mit der Begründung, es bestehe keine Verwechslungsgefahr«, Mit Recht geht es dabei davon aus, daß sowohl in der Firmenbezeichnung der Widerklägerin als auch in ihrer für die warenzeichenrechtliche Begründung der erhobenen Ansprüche he range zogenen prioritätsälteren ®-Marke Nr«, der Wort bestand teil das in erster Linie kennzeichnungskräftige Element darstellt«, Die daneben von der Widerklägerin ins Feld geführten Warenzeichen können außer Betracht bleiben,da sie die Widerklage nicht zu begründen vermöchten, wenn dazu ihr Waren- und Firmenzeichen nicht ausreicht „ In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß in dem angegriffenen Zeichen SifliBl der Wortbestandteil bflV eine aus dem englischen stammende Sortenbezeichnung für qualitativ hochwertiges Papier bestimmter Art ist«, Es wird im Ausland häufig, im Inland seltener gebraucht und ist in inländischen Fachkreisen, in erster Linie bei Papierherstellern und Papiergroßhändlern, teilv/eise auch bei Druckern bekannt«, In Wortverbindungen bewahrt es daher für das von den Parteien allein oder doch vorwiegend angesprochene Fachpublikum seine Eigenbedeutung„ Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Widerklägerin habe für jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Zeichen (1959) im Inland noch keine starke Verkehrsgeltung errungen gehabt. 1, Da die für die beiderseitigen Warenzeichen eingetragenen Waren nach der nicht angefochtenen Auffassung des Berufungsgerichts in warenzeichenrechtlichem Sinn gleichartig sind, kommen als Grundlage der Widerklage zunächst diejenigen, den Bestandteil enthaltenden Gegen eine ernstliche Gefahr der Verwechselbarkeit der Zeichen als solcher spricht im Streitfall, daß die Zeichen gegenüber Fachleuten verwendet werden, die erfahrungsgemäß scharfer unterscheiden, daß ferner die Silbenzahl deutlich voneinander abweieht, daß die Silbe Sil von Haus aus keine besondere Kennzeichnungskraft aufweist und daß die Schreibweise der Zeichen in ihrem übereinstimmenden Teil auch nicht völlig identisch ist, der hier in Betracht kommende Zeichengebrauch aber im wesentlichen auf den Schriftverkehr beschränkt sein wird o Vex Inhaber eines Warenzeichens ist jedoch, wenn die Zeichen als solche von den angesprochenen Verkehrskreisen unterschieden werden, nach gefestigter Hechtsanschauung in entsprechender Anwendung des § 31 WZG auch gegen einen Zeichengebrauch geschützt, der einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme führt, es handle sich um ein weiteres, wenn auch Verschiedenes Warenzeichen desselben Unternehmens , das sich des älteren Warenzeichens bediente Bine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne kommt im Streitfall - wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist - allerdings kaum in Betracht, wenn man nur auf die von der Widerklägerin zur Begründung der Widerklage angeführten Waren Zeichen abstellt 0 Denn die in dem angegriffenen Zeichen Si^HM enthaltene Silbe Sil wird im Verkehr von Haus aus schwerlich als Stammbestandteil weiterer Warenzeichen der Widerklägerin angesehen werden können; ihr fehlt es, insbesondere angesichts der Häufigkeit der Verwendung der übereinstimmenden Silbe in Warenzeichen, sowohl an dem hierfür erforderlichen Grad von Kennzeichnungskraft, als auch an einer ausreichenden Benutzung der Warenzeichen der Widerklägerin im Inland für den Prioritätszeitpunkt <, Gäbe es kein Unternehmen mit dem Firmenschlagwort SflP, oder wäre ein solches Unternehmen den angesprochenen Verkehrskreisen völlig unbekannt gewesen, so würde daher dem Berufungsgericht darin beizutreten sein, daß auch die Gefahr einer Verwechslung der HerkunftsZeichen in dem dargelegten erweiterten Sinne zu verneinen wäre» Gesichtspunkt des Namens- und Firmenrechts; wie das Berufungsgericht feststellt, erblickt die Fachwelt in der Silbe bondeine Angabe über die Beschaffenheit der Ware, nämlich eine bestimmte Papierqualität, die auch von der Widerklägerin hergestellt wird«, In diesem Umstand liegt die Besonderheit des vorliegenden Streits, soweit er um das Zeichen SlflHHP geführt wird, Aus diesem Grunde muß damit gerechnet werden, daß ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Fachkreise in dem Zeichen SiflHP den Bestandteil bond selbständig auffassen wird» Dabei scheidet die Möglichkeit, daß sie die erste Silbe als einen Hinweis auf ein silikonisiertes Papier auffassen Dann aber ergibt sich die Gefahr, daß sie das Warenzeichen Si^HP als ein Warenzeichen für ein b|®l?apier der Wid erklägerin ansehen, sofern ihnen ein das Firmenkennwort S(^ führendes Unternehmen bekannt ist, von dem sie annehmen, daß es sich auf diesem Gebiete im Inland betätige. 3» Der geltend gemachte Schutz des Firmennamens ist der Widerklägcrin nicht deshalb versagt, weil sie ihren Sitz im Ausland hat» Der Handelsname der Widerklägerin ist im Inland nach Maßgabe des Art» 8 FVÜ geschützt» Dieser Schutz umfaßt entsprechend den für die Kollision zwischen Firmen- und Warenzeichen allgemein geltenden Regeln (BC-HZ 15, 107, HO - Koma; 19, 25 - Magirus) auch den Gebrauch gleicher oder verwechselbarer Warenzeichen durch Dritte» Bei einer Bezeichnung, die von Natur aus auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen geeignet ist, genügt es für die Entstehung dieses Schutzes, ebenso wie bei entsprechenden Kennzeichen inländischer Unternehmen (BGHZ 11, 214, 217 - KfA), jedenfalls, daß die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse t 1967, 199, 202 - Napoleon II)» Dagegen ist für die Entstehung des Namensschutzes nicht erforderlich, daß das Firmenkennwort des ausländischen Unter- ' nehmens innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden habe, wie es das Reichsgericht gefordert hatte (RGZ 132, 574? Eine andere Frage ist es, ob hinsichtlich ausländischer Firmenkennzeichen die Inbenutzungnahme im Inland unerläßliche Voraussetzung für die Entstehung des Kenn-zeichenschutzes ist, oder ob dem Art» 8 PVÜ entnommen werden kann, daß jedenfalls bei bekannten ausländischen Firmenkennzeichen hiervon abzusehen ist» Bedenken bestehen insoweit gegen die Auffassung der Revision, es genüge hierfür schon die Bekanntheit in irgendeinem Yerbandsstaat und es sei nach Art 8 PVÜ - im Wege einer Fiktion - so anzusehen, als ob die Firmenkennzeichni; auch im Inland bekannt seio Bern hält die Revisiönsbeantwoi tung mit Grund entgegen, daß dann der inländische Gewerbetreibende vor Ingebrauchnahme einer Firma oder eines Y/arenzeichens zusätzlich prüfen müßte, ob in irgendeinem Verbandsstaat dieselbe oder eine verweehslungsfähige Firmenbezeichnung bekannt ist, eine Prüfung, die in zuverlässiger Weise kaum durchführbar und jedenfalls nicht zu demutbar wäre0 Dieses Bedenken besteht jedoch nicht, soweit die ausländische Firmenkennzeichnung auch im Inland bei den in Frage kommenden Fachkreisen bekannt ist, so daß bei jedem Gewerbetreibenden die entsprechende Kenntnis ohne weiteres vorausgesetzt werden müßte 0 Ist e ine aus länd is che Firmenkennzeichnung darüber hinaus auch innerhalb derjenigen Kreise hinreichend bekannt, denen gegenüber das priori tat s jüngere inländische verwechselbare Firmenkennzeichen oder Warenzeichen benutzt werden soll, so könnte die Duldung derartiger Zeichen ferner dem Zweck dos gesamten Kennzeichenrechts zuwiderlaufen, die angesprochenen Verkehrskreise gegen Täuschungen über die betriebliche Herkunft von Waren zu schützen» Im Streitfall bedarf es jedoch keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Präge, denn die Widerklägerin hatte ihr Firmenschlagwort bereits im PrioritätsZeitpunkt im Inland in Benutzung genommen und es ist bisher auch nicht festgestellt, daß, in welchem Maße und innerhalb welcher Kreise dieses im Inland bekannt war und ist» Jedenfalls kann aber die im Ausland erworbene Verkehrsgeltung für die zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mittelbar von Bedeutung sein, soweit bei deren Prüfung die Bekanntheit des Firmenschlagworts in Betracht zu ziehen ist» Das unterscheidungskräftige Firmenkennwort eines ausländischen Unternehmens kann, sobald es im Inland in Benutzung genommen worden ist und damit die Voraussetzungen für die Entstehung inländischen Schutzes jedenfalls erfüllt sind, auch bei vorerst geringem Benutzungsumfang den inländischen Verkehrskreisen gleichwohl stärk-ker bekannt sein» Namentlich dann, wenn es sich wie im Streitfall um Fachkreise handelt, muß geprüft werden, ob diesen das Firmenkennwort des ausländischen Unternehmens durch zwischenstaatliche Handelsbeziehungen bereits bekannt ist» In dieser Hinsicht kommt das Vorbringen der Widerklägerin in Betracht, sie sei schon vor Anmeldung des angegriffenen Zeichens von zahlreichen deutschen Geschäftsleuten besucht worden, habe mit ihnen unter ihrem Firmenkennwort in geschäftlicher Verbindung gestanden und ihre Werbung in Druckschriften betrieben, die auch im Inland gehalten und gelesen worden seien (vgl» QA 91? 177)» Ob diese Kreise sich mit denen decken, die als Abnehmer der unter dem angegriffenen Zeichen vertriebenen Waren in Frage kommen, ist bisher nicht festgestellt0 bezoichnung bekannt ist, die Silbe Sil der kennzeichnende Bestandteile Dieser ist mit dem Firmenbestandteil der Widerklägerin klanggleicfcu Das Schriftbild ist zwar verschieden, und bei Fachleuten wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß insoweit nach dem Gesamtein-druck keine Gefahr der unmittelbaren Zeichenverwechslung gegeben ist. Da, wie eingangs ausgeführt, die Bezeichnungen und Si®|^p als solche für einen Fachmann nicht ernsthaft verwechselt werden können, stellte sich für den Tatrichter die Frage nach dem Grunde der vorgekommenen Verwechslungen« Liegt es, wie auegeführt, wegen der Bedeutung der Silbe bond nahe, die Verwechslung darauf zurückzuführen, daß der Verkehr das Zeichen Sifl^BI als Vfarenzeichen der Firma SflRl für ein bond-Fapier ansieht, so genügte jedoch nicht der vom Berufungsgericht gegebene Hinweis, die tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen zeigten nur, daß der Zwang zur Unterscheidung nahe beieinander liegender Zeichen nicht überall genügend berücksichtigt werde. aa) SilafPJ enthält im zweiten Teil keinen Beschaffenheit shinweiso Schon deshalb scheidet hier die mehrfach erörterte besondere Gefahr aus, daß gerade aus der Beifügung eines Beschaffenheitshinweises auf die Herkunft aus dem Betriebe der Widerklägerin geschlossen werden könnteo Erst recht fehlt es aber an einer derartigen Verwechslungsgefahr, wenn - wie das Berufungsgericht ausführt - Sil innerhalb von Sila®P vom Verkehr als eine Beschaffenheitsangabe für silikonisiertes Verpackungsmaterial verstanden wird» cc) Bie mit Sejfc gebildeten Brittzeichen, denen das Berufungsgericht die entscheidende Bedeutung im Rahmen des Schwächungseinwandes beimißt, stehen dem Zeichen keinesfalls so nahe wie das Zeichen Si^00o Bas ergibt sich schon daraus, daß in diesen Zeichen die Silbe Sefll für die einschlägige Fachwelt erkennbar die Bedeutung eines Sachhinweises hat (für siegeln), was weder für das angegriffene Zeichen, noch für das Zeichen der Widerklägerin zutriffto c) Bei alledem wäre noch der die Verv/echslungsgefahr fördernde Umstand zu berücksichtigen gewesen, daß das angegriffene Zeichen Jedenfalls auch für Waren eingetragen ist und benutzt wird, die den von der YJiderklägerin vertriebenen Waren völlig gleich sind, während das Berufungsgericht hinsichtlich der unter den Schluß, die Benutzung der Brittzeichen habe eine entscheidungserhebliche Schwächung der Kennzeichnungskraft des V/iderklagezeichens auf dem Gebiete derjenigen Waren herbeigeführt, hinsichtlich derer Unterlassung und Löschung begehrt wird, und dies treffe insbesondere für alle hierbei aufgeführten Warenarten, insbesondere für b®B-£apier, zu, Wenn der Schwächungseinwand schon bei Warenzeichen, die gegenüber dem allgemeinen Publikum verwendet werden, nicht ohne weiteres aus der Benutzung ähnlicher Zeichen im gesamten Bereich der Warengleichartigkeit hergeleitet werden kann (BGH GRUR 1955? 579 -Sunpearl; 1957, 501 - Wipp; 1966, 259, 261 - Napoleon I), so bedarf dieser Gesichtspunkt besonderer Beachtung, wenn es sich - wie im Streitfall - um den Vertrieb von Waren spezieller Art ausschließlich an Fachleute handelte Es hätte daher ira Rahmen des Schwachungseinwandes geprüft werden müssen, ob die hier angesprochenen Fachkreise die Warengebiete, auf denen die Brittzeichen benutzt werden, hinreichend scharf von dem Warengebiet unterscheiden, für das Unterlassung und Löschung begehrt wird, oder ob dies wenigstens für einen Teil dieser Warenarten zutrifft» Bern Umstand, daß die Silbe Sil auf zahlreichen anderen Warengebieten zur Bildung von Warenzeichen verwendet wird, hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht keine erhebliche Bedeutung beigemessen» Es wird für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Streitfall vielmehr entscheidend auf die besonderen Verhältnisse auf dem hier fraglichen Warengebiet und darauf an-kommen, wie die Bezeichnung auf die angesprochenen Fachkreise wirkte und wirkt <> ist hierfür keine starke Verkehrsgeitung dieser Bezeichnung zu fordern; in besonderem Maße gilt dies für die Verweehslungsgefahr bezüglich des Zeichens liflHP» Auch, v/enn diese Bekanntheit nur in einem geringen Grade gegeben gewesen sein sollte, wird die Gefahr einer Verwechslung bezüglich des Zeichens SilHB zu bejahen sein« Bas würde in verstärktem Maße gelten, wenn die angesprochenen Fachkreise die Warengebiete, auf denen die entgegcuge-haltenen Brittzeichen bisher benutzt worden sind, hin-reichend scharf von dem Warengebiet unterscheiden, auf dem die Parteien die in Vergleich zu setzenden Zeichen benutzen» Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Widerklageansprüche für einen ffeil der in den Anträgen bezeichneten Warengebiete durchgreifen»

Zitierte Normen

Schlagwörter

WiderklägerinZeichenVerwechslungsgefahrBerufungsgerichtInlandPapierSilbeWarenzeichenUnternehmenWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ: nein Pariser Vorbandsüberexnkunft zu dem Schutze des gev/erhlichen Eigentums Art» 8; BGB § 12; UWG § 16; WZG § 31 S i h 1 a) Sur Frage des Schutzes bekannter ausländischer Firmenkennzeichen im Inland <, b) Pie Gefahr der Verwechslung eines Warenzeichens mit einem älteren Firmenkennzeichen kann sich, auch wenn die Zeichen als solche vom Verkehr unterschieden werden, daraus ergeben, daß in dem Warenzeichen das Firmenkennzeichen mit einem Eeschaffenheitshinv/eis verbunden ist und der Verkehr deshalb zu der Annahme verleitet wird, es handle sich um eine von dem Inhaber des Firmenkennzeichens für eine bestimmte, durch den Beschaffenheitshinweis gekennzeichnete Warenart verwendete Warenbezeichnung» Diese Annahme setzt nicht voraus, daß der Inhaber des Firmenkennzeichens schon bisher Warenzeichen in ähnlicher Weise verwendet hat«, BGH, Ürtp v. 5o Februar 1969 - I ZR 134/66 OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X_ZR_ 134/66 URTEIL Verkündet am 5o Februar 1969 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Papierfabrik an der S^B, Z( gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsrat mit den Mitgliedern Herren Hans PeBHB, Eric von Seht und Robert Zut Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte Br und Br, gegen die Firma FaflBIHiiHB GmbH & Co«., gesetzlich vertreten durch ihre Klaus BoflB und Br„ Bietrich Kä 2 p die Firma Carl Fr( gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Kurt KrBP Gesellschafter ProfoBr Fa und Br* Helmut Klägerinnen, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr* Simon für Hecht erkannt: Auf die Revision der Widerklägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt (Main) vom 22» September 1966 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen Tatbestand: Die Widerklägerin, eine Aktiengesellschaft des schweizerisehen Rechts, betreibt seit 1836 in ZBHB eine an dem kleinen Fluß gelegene Papierfabriko Ihre Firmenbezeichnung lautete zunächst "ZiHBW Papierfabrik an der SB^*» Im Juli 1962 änderte die Widerklägerin diese Firma dahin, daß ihr der Firmenbestandteil (tSflklr vorangestellt wurde* Für die Widerklägerin sind Warenzeichen mit dem Bestandteil ,fSBB,f als ®-Marken eingetragen, darunter am flB« für die Waren Papier, Pappe und Karton und daraus hergestellte Gegenstände, technische Papiere und photographische Papiere und alle anderen speziell hergerichteten Papiere das kombinierte Wort- und Bildzeichen B Nr» ^B ^B “SflT in räumlicher Schrift auf drei Wellenlinien, sowie die am B 1fr. fli WB "S 1960 eingetragene •Marke Die Widerklägerin stellt synthetische Papiere her, in denen statt Cellulose Chemiefasern, z.B. Nylon, verwandt werden. Wegen ihrer großen Haltbarkeit werden sie als bedruckbare Stoffe für Landkarten, Ausweise und andere Urkunden benutzt, hie Widerklägerin vertreibt sie unter der hie Widerbeklagte zu 1 ist ein Vertriebsunternehmen, das von der Widerbeklagten zu 2 und der Firma Fe^lBM AG gegründet worden ist. Sie vertreibt synthetische Papiere gleicher Art, die ihre Gründerinnen hersteilen. Sie benutzt dafür seit Mitte 1961 das für die Widerbeklagte zu 2 als deutsches Warenzeichen und ®-Marke eingetragene, erstmals am 0. 1939 angemeldete Wortzeichen . hie Widerbeklagte zu 2 ließ daneben noch das bisher unbenutzte, erstmals am tB» WKB 1959 angemeldete Wortzeichen “SilB^1 eintragen. Gegenüber dem Unterlassung^- und Lösehungsbegehren der Widerklägerin haben die Widerbeklagten zunächst verneinende Feststellungsklage hinsichtlich des Zeichens SiiH^P erhoben, diese aber mit Zustimmung der Widerklägerin für erledigt erklärt, nachdem diese Widerklage mit folgenden Anträgen erhoben hattes die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, sich in ihrem Geschäftsbetrieb zur Kennzeichnung folgender Waren aus Kunststoffen sowie aus Kunststoffen in Verbindung mit Natur- oder Kunstfasern hergestellte Folien als Halbfertigerzeugnisse, insbesondere zur Herstellung von bedruckten Landkarten, Tapeten, Lampenschirmen, Ausweisformularen sowie von Zeichen- und Malwaren; Papier, Pappe, Karton-, Papier und Pappwaren, Papierfolien sowie Waren daraus, nämlich Gesichtstücher, Taschentücher, Mundtücher, Wischtücher, Handtücher, Hinwickelpapier, Windeln, Klosettpapier, sämtliche vorgenannten Waren mit oder ohne Verwendung von Kunststoff-Fasern hergestellt; Roh- und Halbstoffe für die Papierherstellung, Tapeten der Bezeichnungen T,Si^lV un<* «SH^V" zu bedienen oder in dieser Weise bezeiehnete Waren in Verkehr zu bringen; 2» die Klägerin zu 2 zu verurteilen, nachstehende, auf ihren Namen eingetragene deutsche Warenzeichen und international registrierte Marken löschen zu lassen, nämlich a) das deutsche Warenzeichen Nr» V| WB "SiWBW" b) c) die Nr, «Sil das deutsche Warenzeichen Nr, IV V «SiF““” d) dile Nr, e) das deutsche Warenzeichen Kr. f) die internationale Marke Nr» WB BW "SilW* g) das deutsche Warenzeichen Nr» WB BW «SilWB" h) die internationale Marke Nr» IV BW "SilV'o Im Jahre 1951 erwirkte die Widerklägerin ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts gegen die SchwBB^ Firma Si^|^*-Werke AG-, in dem ausgeführt ist, daß die Bezeichnung “SBP" zu dem geläufigen Kennwort für das Unternehmen der Widerklägerin und für deren Erzeugnisse geworden sei und starke Verkehrsgeltung erlangt habe» In der Bundesrepublik Deutschland hat die Widerklägerin Ms 1960 keine nennenswerten Umsätze gehabt, in den Jahren I960 bis 1962 an etwa 60 Kunden Ware für insgesamt 61 000 sfrs verkauft» Die Fachzeitschriften, in denen die Widerklägerin wirbt, wurden und werden zu dem Teil auch im Gebiet der Bundesrepublik vertrieben,, Warenzeichen mit dem Bestandteil “sil" sind beim deutschen Patentamt zugunsten dritter Unternehmen für verschiedene Warenarten eingetragen, darunter für Papierwaren die ^eichen , SeflHB? Cal und SilvBI Ferner wird seit 1950 das nicht eingetragene Zeichen SeaflB und seit 1962 für silikonisierte Verpackungspapiere das Zeichen "SilaBP*1 benutzt» Die Widerklägerin macht geltend, die Zeichen Silbond und Sil^B seien mit ihren Zeichen, insbesondere mit dem Unternehraenskennv/ort Sfll Verwechslungsfähig „ Der Bestandteil (,bBB() stelle auf dem fraglichen Warengebiet eine Beschaffenheitsangabe dar» Die Verwechslungsgefahr werde auch durch mehrere, an sich unstreitige Verwechslungsfälle bewiesen» Die starke Verkehrsgeltung ihres Unternehmenskennworts in der SchwBB müsse ihr im Inland nach Art. 8 PVÜ zugerechnet werden«, Hiervon abgesehen genieße sie auch im Inland tatsächlich Verkehrsgeltung „ * Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme die dagegen gerichtete Berufung der Widerklägerin zurückgewiesen„ Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Widerbeklagten bitten, verfolgt die Widerklägerin ihre Klageanträge weiter. Kutsche 1 dung s gründe^ Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Widerklägerin aus dem Warenzeichen-, Firmen- und Namensrecht mit der Begründung, es bestehe keine Verwechslungsgefahr«, Mit Recht geht es dabei davon aus, daß sowohl in der Firmenbezeichnung der Widerklägerin als auch in ihrer für die warenzeichenrechtliche Begründung der erhobenen Ansprüche he range zogenen prioritätsälteren ®-Marke Nr«, der Wort bestand teil das in erster Linie kennzeichnungskräftige Element darstellt«, Die daneben von der Widerklägerin ins Feld geführten Warenzeichen können außer Betracht bleiben,da sie die Widerklage nicht zu begründen vermöchten, wenn dazu ihr Waren- und Firmenzeichen nicht ausreicht „ Dem Umstand, daß das Reichspatentamt im Jahre 1906 dem Wort S^P als Flußnamen keine Unters che idung skraf t beigemessen und deshalb seine Eintragung als Warenzeichen versagt hat (BMZ 1906, 204), kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß diese Entscheidung das Gericht im Verletzungsstreit aus dem Firmenkennwort nicht bindet. Im Inland wirkt das Wort da es als Flußname unbekannt ist, als zur Kennzeichnung der Herkunft von Waren aus einem bestimmten Betriebe geeignete Phantasiebezeichnung, aber auch als Firmenname„ Ao Warenzeichen Si^BP° I. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß in dem angegriffenen Zeichen SifliBl der Wortbestandteil bflV eine aus dem englischen stammende Sortenbezeichnung für qualitativ hochwertiges Papier bestimmter Art ist«, Es wird im Ausland häufig, im Inland seltener gebraucht und ist in inländischen Fachkreisen, in erster Linie bei Papierherstellern und Papiergroßhändlern, teilv/eise auch bei Druckern bekannt«, In Wortverbindungen bewahrt es daher für das von den Parteien allein oder doch vorwiegend angesprochene Fachpublikum seine Eigenbedeutung„ Las Berufungsgericht schließt hieraus, die angesprochenen Fachkreise könnten die Bezeichnung SiflHB dahin verstehen, es handle sich um ein Papier besserer Qualität, dessen Hersteller sich durch den Zeichenbestandteil Sil von anderen Herstellern besserer Papiersorten abgrenzen wolle«, Jedoch könne der Bestandteil Sil nicht in dieser Strenge von dem Zeichenbestandteil bond getrennt werden, weil das Wort btfpim Inland wenig gebräuchlich sei und weil deshalb die Zusammensetzung Silbond eine gewisse Eigenbedeutung enthalte, die über die Isolierten Bestandteile hinaus im Verkehr auf falle«, Immerhin könne danach aber die Gefahr einer Herkunftsverwechslung nicht ohne weiteres verneint werden. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr werde jedoch wegen des geringen Schutzu demfangs der B-Marke Nr. SB fff ausgeschlossen. Dessen Wortbestandteil Sihl möge zv/ar von Hause aus normale Kennzeichnungskraft aufweisen; diese sei aber durch die Benutzung zahlreicher Drittzeichen wesentlich eingeschränkt. Schwächend wirke schon die Benutzung der Silbe SIL auf den verschiedensten Warengebieten. Entscheidend aber sei die umfangreiche Verwendung dieser Silbe und der klanggleichen Silbe seal auf dem Gebiet gleicher und gleichartiger Waren der Papierindustrie. Die Widerklägerin habe die Verwendung der Zeichen SilaB®, QufllB, EofBHP; Iund Seafl^p geduldet, die sich seit Jahren im Verkehr befänden und durch Werbung im Publikum bekannt erhalten würden. Diese Zeichen würden benutzt auf dem Gebiete der Verpäckungsindustrie für kunststoffbeschichtete Papiere und Kartons und daraus hergestelile Behältnisse zur Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln (QuflBI^B) und für silikonisierte Verpackungspapiere (SilaBP usw.). Zv/ar sei Papier bzw. ^appe dabei regelmäßig nur als Trägerstoff der Beschichtung wichtig; dieser Umstand schließe aber die Warengleichartigkeit nicht aus, da derartige Beschichtungen nach der Verkehrsauffassung auch in Herkunftsstätten vorgenommen würden, die Waren der für die Widerklägerin eingetragenen Art hcrstellen. Das angegriffene Zeichen StBBi stehe den Klagezeichen nicht näher als die auf geführten Drittzeichen. "BflB( sei als Beschaffenheitsangabe ebenso uncharakteristisch wie ,razBu in SilazB. Dieses Zeichen könne zv/ar vom näher unterrichteten Verkehr dahin verstanden werden, daß ,,sil,f eine Beschaffenheitsangabe für Silikon und "azBlf eine Herkunftsangabe (AdHHHHBP Zells to ff werke) darstelle. Maßgebend sei aber der flüchtige Verkehr» In sei ebenfalls ^sil11 der kennzeichnende Be- standteil, während "ci1f bei einem fachlich näher unterrichteten Seil des Verkehrs als Abkürzung für üc®®‘* (Kaltsiegelverfahren) und demgemäß als Beschaffenheitsangabe keinen Herkunftshinweis darstelle. Dine Verweehslungsgefahr nach dem Klang der Worte bestehe auch zwischen den se®~Zeichen und auch seien die angeführten Drittzeichen mit Bestandteilen gebildet, die wie die Silbe b|0 erkennbar eine Eigenbedeutung hätten, die es verhindere, daß diese Zeichen als neue einheitliche Phantasiebezeichnungen ohne Sinnbezug auf die Bestandteile aufgefaßt würden» her Abstand dieser Zeichen von SflB sei deshalb nicht größer als der von den Widerbeklagten mit dem Zeichen eingehaltene „ Von den sechs geltend gemachten Verwechslungsfällen seien zwei hinsichtlich ihres Zustandekommens nicht geklärt; die übrigen Fälle bewiesen nur, daß der Zwang, bei mehreren nahestehenden Zeichen auf die Zusätze zu achten, nicht immer genügend berücksichtigt werde. Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Widerklägerin habe für jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Zeichen (1959) im Inland noch keine starke Verkehrsgeltung errungen gehabt. Eine im Ausland erworbene Verkehrsgeltung könne nicht berücksichtigt werden. Deshalb scheide auch ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus, der nur dann in 10 - Betracht komme, wenn ein Zeichen oder Zeichenhestandteil im Verkehr so bekannt sei, daß sein Erscheinen auch in abgewandelter Form als Unternehmenshinweis aufgefaßt werde. i IIo Die gegen diese Begründung erhobenen Angriffe der Revision sind begründet. 1, Da die für die beiderseitigen Warenzeichen eingetragenen Waren nach der nicht angefochtenen Auffassung des Berufungsgerichts in warenzeichenrechtlichem Sinn gleichartig sind, kommen als Grundlage der Widerklage zunächst diejenigen, den Bestandteil enthaltenden W a r e n Zeichen der Widerklägerin in Frage, die den Zeitvorrang vor den angegriffenen Warenzeichen der Widerbeklagten besitzen. Teilweise ist völlige Gleichheit der Waren gegeben. Trotz dieser Warennähe, die regelmäßig geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen zu fördern, kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Bezeichnungen S0 und Si^BB a n s i c h nicht miteinander verwechselt werden. Gegen eine ernstliche Gefahr der Verwechselbarkeit der Zeichen als solcher spricht im Streitfall, daß die Zeichen gegenüber Fachleuten verwendet werden, die erfahrungsgemäß scharfer unterscheiden, daß ferner die Silbenzahl deutlich voneinander abweieht, daß die Silbe Sil von Haus aus keine besondere Kennzeichnungskraft aufweist und daß die Schreibweise der Zeichen in ihrem übereinstimmenden Teil auch nicht völlig identisch ist, der hier in Betracht kommende Zeichengebrauch aber im wesentlichen auf den Schriftverkehr beschränkt sein wird o 11 Vex Inhaber eines Warenzeichens ist jedoch, wenn die Zeichen als solche von den angesprochenen Verkehrskreisen unterschieden werden, nach gefestigter Hechtsanschauung in entsprechender Anwendung des § 31 WZG auch gegen einen Zeichengebrauch geschützt, der einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme führt, es handle sich um ein weiteres, wenn auch Verschiedenes Warenzeichen desselben Unternehmens , das sich des älteren Warenzeichens bediente Bine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne kommt im Streitfall - wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist - allerdings kaum in Betracht, wenn man nur auf die von der Widerklägerin zur Begründung der Widerklage angeführten Waren Zeichen abstellt 0 Denn die in dem angegriffenen Zeichen Si^HM enthaltene Silbe Sil wird im Verkehr von Haus aus schwerlich als Stammbestandteil weiterer Warenzeichen der Widerklägerin angesehen werden können; ihr fehlt es, insbesondere angesichts der Häufigkeit der Verwendung der übereinstimmenden Silbe in Warenzeichen, sowohl an dem hierfür erforderlichen Grad von Kennzeichnungskraft, als auch an einer ausreichenden Benutzung der Warenzeichen der Widerklägerin im Inland für den Prioritätszeitpunkt <, Gäbe es kein Unternehmen mit dem Firmenschlagwort SflP, oder wäre ein solches Unternehmen den angesprochenen Verkehrskreisen völlig unbekannt gewesen, so würde daher dem Berufungsgericht darin beizutreten sein, daß auch die Gefahr einer Verwechslung der HerkunftsZeichen in dem dargelegten erweiterten Sinne zu verneinen wäre» 2, Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich jedoch aus dem von der Widerklägerin gleichfalls geltend gemachter Gesichtspunkt des Namens- und Firmenrechts; wie das Berufungsgericht feststellt, erblickt die Fachwelt in der Silbe bondeine Angabe über die Beschaffenheit der Ware, nämlich eine bestimmte Papierqualität, die auch von der Widerklägerin hergestellt wird«, In diesem Umstand liegt die Besonderheit des vorliegenden Streits, soweit er um das Zeichen SlflHHP geführt wird, Aus diesem Grunde muß damit gerechnet werden, daß ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Fachkreise in dem Zeichen SiflHP den Bestandteil bond selbständig auffassen wird» Dabei scheidet die Möglichkeit, daß sie die erste Silbe als einen Hinweis auf ein silikonisiertes Papier auffassen £ könnten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar aus. Dann aber ergibt sich die Gefahr, daß sie das Warenzeichen Si^HP als ein Warenzeichen für ein b|®l?apier der Wid erklägerin ansehen, sofern ihnen ein das Firmenkennwort S(^ führendes Unternehmen bekannt ist, von dem sie annehmen, daß es sich auf diesem Gebiete im Inland betätige. Daß dies so sei, hat die Widerklägerin schon für den Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Warenzeichens behauptet. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht beanstandet, die Widerklage nicht abweisen dürfen, ohne die hierzu erhobenen Behauptungen zu prüfen, Verwechslungsgefahr in dem hier maßgebenden Sinne setzt jedenfalls bei einem Firmenschlagwort (vgl, BGH NJW 1968, 2191, 2192 r - Per.tavenon) nicht voraus, daß dieses von dem Unternehmen schon vorher für die Kennzeichnung von Waren unter Beifügung anderer Silben verwendet worden ist. Die Verwechslungsgefahr kann vielmehr auch bei erstmaliger Beifügung schon dadurch entstehen, daß dem bekannten Birmenkennwort eine Silbe in sprach- -13- üblicher Weise so beigefügt wird, daß der Verkehr in der Gesamtbezeichnung den Hinweis auf ein bestimmtes Erzeugnis des Unternehmens erblickt» Diese G-efahr liegt besonders nahe, wenn die beigefügte Silbe eine bestimmte Warensorte bezeichnet» 3» Der geltend gemachte Schutz des Firmennamens ist der Widerklägcrin nicht deshalb versagt, weil sie ihren Sitz im Ausland hat» Der Handelsname der Widerklägerin ist im Inland nach Maßgabe des Art» 8 FVÜ geschützt» Dieser Schutz umfaßt entsprechend den für die Kollision zwischen Firmen- und Warenzeichen allgemein geltenden Regeln (BC-HZ 15, 107, HO - Koma; 19, 25 - Magirus) auch den Gebrauch gleicher oder verwechselbarer Warenzeichen durch Dritte» Bei einer Bezeichnung, die von Natur aus auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen geeignet ist, genügt es für die Entstehung dieses Schutzes, ebenso wie bei entsprechenden Kennzeichen inländischer Unternehmen (BGHZ 11, 214, 217 - KfA), jedenfalls, daß die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse t 1967, 199, 202 - Napoleon II)» Dagegen ist für die Entstehung des Namensschutzes nicht erforderlich, daß das Firmenkennwort des ausländischen Unter- ' nehmens innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden habe, wie es das Reichsgericht gefordert hatte (RGZ 132, 574? 580 -Chaus sure s Manon; 170, 502, 306 - De vergulde Hand); welcher Grad von Verkehrsbekanntheit damit hätte verlangt werden müssen, blieb ohnehin unklar» Für den Umfang des dem ausländischen Firmenkennwort im Inland zu gewährenden Schutzes k a n n es dagegen von Bedeutung sein, in welchem Maße es im Inland bereits bekannt geworden ist» Der ausländische Inhaber einer solchen Kennzeichnung kann im Inland in Bezug auf den Schutzu demfang seiner Kennzeichnung, insbesondere in Bezug auf den Schutz gegen die Benutzung verwechslur^Cähiger Kennzeichnungen, nur dieselbe Rechtsstellung v/ie der inländische Inhaber einer entsprechenden Bezeichnung beanspruchen» Nach dem inländischen Recht ist es aber für die Frage, ob die Gefahr von Verwechslungen besteht, in*' bestimmten Fällen von erheblicher Bedeutung, in weichem Maße dem inländischen Verkehr die den Zeitvorrang genießende Bezeichnung bekannt ist» Bei der im Streitfall nach dem bereits zu 2 Dargelegten in Betracht kommenden besonderen Art von Verwechslungsgefahr hängt es, anders als bei der reinen Zeichenverwechselbarkeit, von dem Bekanntsein des ausländischen Firmenkennworts ab, ob ein nicht unerheblicher Teil dex' inländischen Verkehrskreise bei Begegnung mit dem angegriffenen Zeichen Si^^^P zu der Annahme gelangen kann, hier werde eine bestimmte Papiersorte gerade von dem ausländischen Unternehmen mit diesem Zeichen benannte Da für die Verwechslungsgefahr die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgebend ist, kann es dabei entgegen der Meinung der Widerklägerin nicht darauf ankommen, daß sie in der Schv/^V schon seit langem für ihr Firmenkenn-vort lihl starke Verkehrsgeltung besitzt» In dieser Frage gilt daher für den Schutz ausländischer Firmenbezeichnungen dasselbe v/ie für den Schutz ausländischer Warenbezeichnungen (vgl» BGH V» 26» Juni 1968 - I ZR 55/66 - Alcacyl)» Auch aus den von der Widerklägerin angeführten zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Deutschland und der Schwi® er- - 15 gibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine "Anrechnung" der im Ausland erworbenen Ver-kehrsgeltung auf das Inland 0 Eine andere Frage ist es, ob hinsichtlich ausländischer Firmenkennzeichen die Inbenutzungnahme im Inland unerläßliche Voraussetzung für die Entstehung des Kenn-zeichenschutzes ist, oder ob dem Art» 8 PVÜ entnommen werden kann, daß jedenfalls bei bekannten ausländischen Firmenkennzeichen hiervon abzusehen ist» Bedenken bestehen insoweit gegen die Auffassung der Revision, es genüge hierfür schon die Bekanntheit in irgendeinem Yerbandsstaat und es sei nach Art 8 PVÜ - im Wege einer Fiktion - so anzusehen, als ob die Firmenkennzeichni; auch im Inland bekannt seio Bern hält die Revisiönsbeantwoi tung mit Grund entgegen, daß dann der inländische Gewerbetreibende vor Ingebrauchnahme einer Firma oder eines Y/arenzeichens zusätzlich prüfen müßte, ob in irgendeinem Verbandsstaat dieselbe oder eine verweehslungsfähige Firmenbezeichnung bekannt ist, eine Prüfung, die in zuverlässiger Weise kaum durchführbar und jedenfalls nicht zu demutbar wäre0 Dieses Bedenken besteht jedoch nicht, soweit die ausländische Firmenkennzeichnung auch im Inland bei den in Frage kommenden Fachkreisen bekannt ist, so daß bei jedem Gewerbetreibenden die entsprechende Kenntnis ohne weiteres vorausgesetzt werden müßte 0 Ist e ine aus länd is che Firmenkennzeichnung darüber hinaus auch innerhalb derjenigen Kreise hinreichend bekannt, denen gegenüber das priori tat s jüngere inländische verwechselbare Firmenkennzeichen oder Warenzeichen benutzt werden soll, so könnte die Duldung derartiger Zeichen ferner dem Zweck dos gesamten Kennzeichenrechts zuwiderlaufen, die angesprochenen Verkehrskreise gegen Täuschungen über die betriebliche Herkunft von Waren zu schützen» Im Streitfall bedarf es jedoch keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Präge, denn die Widerklägerin hatte ihr Firmenschlagwort bereits im PrioritätsZeitpunkt im Inland in Benutzung genommen und es ist bisher auch nicht festgestellt, daß, in welchem Maße und innerhalb welcher Kreise dieses im Inland bekannt war und ist» Jedenfalls kann aber die im Ausland erworbene Verkehrsgeltung für die zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mittelbar von Bedeutung sein, soweit bei deren Prüfung die Bekanntheit des Firmenschlagworts in Betracht zu ziehen ist» Das unterscheidungskräftige Firmenkennwort eines ausländischen Unternehmens kann, sobald es im Inland in Benutzung genommen worden ist und damit die Voraussetzungen für die Entstehung inländischen Schutzes jedenfalls erfüllt sind, auch bei vorerst geringem Benutzungsumfang den inländischen Verkehrskreisen gleichwohl stärk-ker bekannt sein» Namentlich dann, wenn es sich wie im Streitfall um Fachkreise handelt, muß geprüft werden, ob diesen das Firmenkennwort des ausländischen Unternehmens durch zwischenstaatliche Handelsbeziehungen bereits bekannt ist» In dieser Hinsicht kommt das Vorbringen der Widerklägerin in Betracht, sie sei schon vor Anmeldung des angegriffenen Zeichens von zahlreichen deutschen Geschäftsleuten besucht worden, habe mit ihnen unter ihrem Firmenkennwort in geschäftlicher Verbindung gestanden und ihre Werbung in Druckschriften betrieben, die auch im Inland gehalten und gelesen worden seien (vgl» QA 91? 177)» Ob diese Kreise sich mit denen decken, die als Abnehmer der unter dem angegriffenen Zeichen vertriebenen Waren in Frage kommen, ist bisher nicht festgestellt0 Der für die Beurteilung der Verv/echslungsgefahr maßgebende Zeitpunkt ist der der Anmeldung des angegriffenen Zeichens o Hat in diesem Zeitpunkt Verv/echslungsgefahr nicht bestanden, so hat die Widerbeklagte zu 2 ein der Widerklägerin gegenüber voll wirksames Zeichenrecht erworben; von der Frage eines Wettbewerbsverstoßes abgesehen (dazu vgl, BGHZ 46, 150, 133 - Modess; GRUR 1967, 304 - Siroset) können ihr dann nachträglich eingetretene Umstande, welche die Gefahr einer Verwechslung erst begründet und nicht nur verstärkt haben, nicht entgegengehalten i/erdcn. Um die Widerklage zu rechtfertigen, muß die für den Zeitpunkt der Anmeldung von Silbond etwa gegebene Verv/echslungsgefahr auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestehen» 4. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die hiernach in Betracht kommende Verv/echslungsgefahr ira einzelnen deshalb verneint, weil die Kennzeichnungskraft d.es Firmenkennv/orts durch dritte, mit Sil oder Se0 ge- bildete Warenzeichen geschwächt v/orden sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand „ a) Die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts berücksichtigen nicht die besonderen Umstände, die sich im Streitfall aus der zu Gunsten der Revision zu unterstellenden Tatsache ergeben, daß einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als Firmenkennwort der Widerklägerin im Prioritätszeitpunkt hinreichend bekannt gewesen und später bekannt geblieben sei. In dem angegriffenen Warenzeichen Sil den Fachmann, dem die Bedeutung der Silbe b B ist für als Sorten- bezoichnung bekannt ist, die Silbe Sil der kennzeichnende Bestandteile Dieser ist mit dem Firmenbestandteil der Widerklägerin klanggleicfcu Das Schriftbild ist zwar verschieden, und bei Fachleuten wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß insoweit nach dem Gesamtein-druck keine Gefahr der unmittelbaren Zeichenverwechslung gegeben ist. Immerhin bliebe zu prüfen, weshalb es gleich-wohl zu mehreren Verwechslungsfällen gerade im Schriftverkehr gekommen ist» Möglicherweise empfindet der Verkehrs! falls ihm der Unterschied im Schriftbild gegenwärtig ist, Sil als eine auf fremdsprachige Länder Rücksicht nehmende Abwandlung von S01. Den in diesem Zusammenhang beachtlichen unstreitigen Verwechs-lun gefallen mißt das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung zu, Wenn die Fachwelt im Schrift-verkehx* wiederholt Verwechslungen unterliegt, so spricht das in starkem Maße für Verwechslungsgefahr auch nach dem Schriftbild. Da, wie eingangs ausgeführt, die Bezeichnungen und Si®|^p als solche für einen Fachmann nicht ernsthaft verwechselt werden können, stellte sich für den Tatrichter die Frage nach dem Grunde der vorgekommenen Verwechslungen« Liegt es, wie auegeführt, wegen der Bedeutung der Silbe bond nahe, die Verwechslung darauf zurückzuführen, daß der Verkehr das Zeichen Sifl^BI als Vfarenzeichen der Firma SflRl für ein bond-Fapier ansieht, so genügte jedoch nicht der vom Berufungsgericht gegebene Hinweis, die tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen zeigten nur, daß der Zwang zur Unterscheidung nahe beieinander liegender Zeichen nicht überall genügend berücksichtigt werde. Diese tatsächliche Würdigung wird von der Revision daher mit Recht beanstandet. b) Die Drittzeichen stehen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts dem Zeichen der Widerklägerin nicht so nahe wie das angegriffene Zeichen SifllB* aa) SilafPJ enthält im zweiten Teil keinen Beschaffenheit shinweiso Schon deshalb scheidet hier die mehrfach erörterte besondere Gefahr aus, daß gerade aus der Beifügung eines Beschaffenheitshinweises auf die Herkunft aus dem Betriebe der Widerklägerin geschlossen werden könnteo Erst recht fehlt es aber an einer derartigen Verwechslungsgefahr, wenn - wie das Berufungsgericht ausführt - Sil innerhalb von Sila®P vom Verkehr als eine Beschaffenheitsangabe für silikonisiertes Verpackungsmaterial verstanden wird» bb) Daß in dem Zeichen 000 die- Silbe Oft als Beschaff enhcitshinweis (000) aufgefaßt werde, ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht ausreichend belegte Aus eigener Sachkunde konnte das Gericht dies nicht fest-stellen0 cc) Bie mit Sejfc gebildeten Brittzeichen, denen das Berufungsgericht die entscheidende Bedeutung im Rahmen des Schwächungseinwandes beimißt, stehen dem Zeichen keinesfalls so nahe wie das Zeichen Si^00o Bas ergibt sich schon daraus, daß in diesen Zeichen die Silbe Sefll für die einschlägige Fachwelt erkennbar die Bedeutung eines Sachhinweises hat (für siegeln), was weder für das angegriffene Zeichen, noch für das Zeichen der Widerklägerin zutriffto c) Bei alledem wäre noch der die Verv/echslungsgefahr fördernde Umstand zu berücksichtigen gewesen, daß das angegriffene Zeichen Jedenfalls auch für Waren eingetragen ist und benutzt wird, die den von der YJiderklägerin vertriebenen Waren völlig gleich sind, während das Berufungsgericht hinsichtlich der unter den 20 - Drittzeichen vertriebenen Waren nur feststellt, daß sie den letzteren zeichenrechtlich gleichartig seien» Warengleichartigkeit allein rechtfertigt aber noch nicht den ♦ Schluß, die Benutzung der Brittzeichen habe eine entscheidungserhebliche Schwächung der Kennzeichnungskraft des V/iderklagezeichens auf dem Gebiete derjenigen Waren herbeigeführt, hinsichtlich derer Unterlassung und Löschung begehrt wird, und dies treffe insbesondere für alle hierbei aufgeführten Warenarten, insbesondere für b®B-£apier, zu, Wenn der Schwächungseinwand schon bei Warenzeichen, die gegenüber dem allgemeinen Publikum verwendet werden, nicht ohne weiteres aus der Benutzung ähnlicher Zeichen im gesamten Bereich der Warengleichartigkeit hergeleitet werden kann (BGH GRUR 1955? 579 -Sunpearl; 1957, 501 - Wipp; 1966, 259, 261 - Napoleon I), so bedarf dieser Gesichtspunkt besonderer Beachtung, wenn es sich - wie im Streitfall - um den Vertrieb von Waren spezieller Art ausschließlich an Fachleute handelte Es hätte daher ira Rahmen des Schwachungseinwandes geprüft werden müssen, ob die hier angesprochenen Fachkreise die Warengebiete, auf denen die Brittzeichen benutzt werden, hinreichend scharf von dem Warengebiet unterscheiden, für das Unterlassung und Löschung begehrt wird, oder ob dies wenigstens für einen Teil dieser Warenarten zutrifft» Bern Umstand, daß die Silbe Sil auf zahlreichen anderen Warengebieten zur Bildung von Warenzeichen verwendet wird, hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht keine erhebliche Bedeutung beigemessen» Es wird für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Streitfall vielmehr entscheidend auf die besonderen Verhältnisse auf dem hier fraglichen Warengebiet und darauf an-kommen, wie die Bezeichnung auf die angesprochenen Fachkreise wirkte und wirkt <> Bo Warenzeichen Sil 21 - Die zur Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Warenzeichens SiflHB anzustellenden Erwägungen treffen für das bisher unbenutzte Zeichen SilWB insoweit nicht zu, als dort darauf ab2ustellen ist, daß die Silbe bond als Beschaffenheitshinweis aufgefaßt wird« Jedoch haben die Bedenken gegen die Heranziehung des Schwächungseinwandes ihre Gültigkeit überwiegend auch hinsichtlich dieses Zeichens» Ob eine Verwechslungsgefahr auch bezüglich dieses Zeichens besteht, entscheidet sich im wesentlichen danach, in welchem Maße das Firmenkennwort der Widerklägerin im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Zeichens im inländischen Verkehr bereits bekannt war» Um. die Verv/echslungsgefahr ouch hinsichtlich dieses Zeichens bejahen zu können, "wird - v/eil die Silbe den nicht als Beschaffenheitshinv/eis aufgefaßt wird - ein höherer Grad von Bekanntheit zu fordern sein, als für die entsprechende Frage bezüglich des Zeichens Silbondo* Die bisher getroffenen Feststellungen lassen indessen eine abschließende Beurteilung im Sinne der angefochtenen Entscheidung noch nicht zu» Auf die sich aus dem Charakter des Zeichens Sildon als langjährig unbenutzten Vorratszcichens in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen braucht im gegenwärtigen Abschnitt des Rechtsstreits nicht eingegangen zu werdeno Co Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben» Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht insbesondere prüfen müssen, ob einem nicht unerheblichen feil der in Betracht kommenden Verkehrskreise das Firmensch^agwort der Widerklägerin als auf. diese hinweisend im Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen ist» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 22 - ist hierfür keine starke Verkehrsgeitung dieser Bezeichnung zu fordern; in besonderem Maße gilt dies für die Verweehslungsgefahr bezüglich des Zeichens liflHP» Auch, v/enn diese Bekanntheit nur in einem geringen Grade gegeben gewesen sein sollte, wird die Gefahr einer Verwechslung bezüglich des Zeichens SilHB zu bejahen sein« Bas würde in verstärktem Maße gelten, wenn die angesprochenen Fachkreise die Warengebiete, auf denen die entgegcuge-haltenen Brittzeichen bisher benutzt worden sind, hin-reichend scharf von dem Warengebiet unterscheiden, auf dem die Parteien die in Vergleich zu setzenden Zeichen benutzen» Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Widerklageansprüche für einen ffeil der in den Anträgen bezeichneten Warengebiete durchgreifen» Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann Simon Alff