BGH · I ZR 134/66
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Leitsatz / Zusammenfassung
b) Pie Gefahr der Verwechslung eines Warenzeichens mit einem älteren Firmenkennzeichen kann sich, auch wenn die Zeichen als solche vom Verkehr unterschieden werden, daraus ergeben, daß in dem Warenzeichen das Firmenkennzeichen mit einem Eeschaffenheitshinv/eis verbunden ist und der Verkehr deshalb zu der Annahme verleitet wird, es handle sich um eine von dem Inhaber des Firmenkennzeichens für eine bestimmte, durch den Beschaffenheitshinweis gekennzeichnete Warenart verwendete Warenbezeichnung» Diese Annahme setzt nicht voraus, daß der Inhaber des Firmenkennzeichens schon bisher Warenzeichen in ähnlicher Weise verwendet hat«, Die Widerklägerin, eine Aktiengesellschaft des schweizerisehen Rechts, betreibt seit 1836 in ZBHB eine an dem kleinen Fluß gelegene Papierfabriko Ihre Firmenbezeichnung lautete zunächst "ZiHBW Papierfabrik an der SB^*» Im Juli 1962 änderte die Widerklägerin diese Firma dahin, daß ihr der Firmenbestandteil (tSflklr vorangestellt wurde* Für die Widerklägerin sind Warenzeichen mit dem Bestandteil ,fSBB,f als ®-Marken eingetragen, darunter am flB« für die Waren Papier, Pappe und Karton und daraus hergestellte Gegenstände, technische Papiere und photographische Papiere und alle anderen speziell hergerichteten Papiere das kombinierte Wort- und Bildzeichen B Nr» ^B ^B Gegenüber dem Unterlassung^- und Lösehungsbegehren der Widerklägerin haben die Widerbeklagten zunächst verneinende Feststellungsklage hinsichtlich des Zeichens SiiH^P erhoben, diese aber mit Zustimmung der Widerklägerin für erledigt erklärt, nachdem diese Widerklage mit folgenden Anträgen erhoben hattes die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, sich in ihrem Geschäftsbetrieb zur Kennzeichnung folgender Waren Im Jahre 1951 erwirkte die Widerklägerin ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts gegen die SchwBB^ Firma Si^|^*-Werke AG-, in dem ausgeführt ist, daß die Bezeichnung “SBP" zu dem geläufigen Kennwort für das Unternehmen der Widerklägerin und für deren Erzeugnisse geworden sei und starke Verkehrsgeltung erlangt habe» In der Bundesrepublik Deutschland hat die Widerklägerin Ms 1960 keine nennenswerten Umsätze gehabt, in den Jahren I960 bis 1962 an etwa 60 Kunden Ware für insgesamt 61 000 sfrs verkauft» Die Fachzeitschriften, in denen die Widerklägerin wirbt, wurden und werden zu dem Teil auch im Gebiet der Bundesrepublik vertrieben,, Die Widerklägerin macht geltend, die Zeichen Silbond und Sil^B seien mit ihren Zeichen, insbesondere mit dem Unternehraenskennv/ort Sfll Verwechslungsfähig „ Der Bestandteil (,bBB() stelle auf dem fraglichen Warengebiet eine Beschaffenheitsangabe dar» Die Verwechslungsgefahr werde auch durch mehrere, an sich unstreitige Verwechslungsfälle bewiesen» Die starke Verkehrsgeltung ihres Unternehmenskennworts in der SchwBB müsse ihr im Inland nach Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Widerklägerin aus dem Warenzeichen-, Firmen- und Namensrecht mit der Begründung, es bestehe keine Verwechslungsgefahr«, Mit Recht geht es dabei davon aus, daß sowohl in der Firmenbezeichnung der Widerklägerin als auch in ihrer für die warenzeichenrechtliche Begründung der erhobenen Ansprüche he range zogenen prioritätsälteren ®-Marke Nr«, der Wort bestand teil das in erster Linie kennzeichnungskräftige Element darstellt«, Die daneben von der Widerklägerin ins Feld geführten Warenzeichen können außer Betracht bleiben,da sie die Widerklage nicht zu begründen vermöchten, wenn dazu ihr Waren- und Firmenzeichen nicht ausreicht „ In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß in dem angegriffenen Zeichen SifliBl der Wortbestandteil bflV eine aus dem englischen stammende Sortenbezeichnung für qualitativ hochwertiges Papier bestimmter Art ist«, Es wird im Ausland häufig, im Inland seltener gebraucht und ist in inländischen Fachkreisen, in erster Linie bei Papierherstellern und Papiergroßhändlern, teilv/eise auch bei Druckern bekannt«, In Wortverbindungen bewahrt es daher für das von den Parteien allein oder doch vorwiegend angesprochene Fachpublikum seine Eigenbedeutung„ Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Widerklägerin habe für jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Zeichen (1959) im Inland noch keine starke Verkehrsgeltung errungen gehabt. 1, Da die für die beiderseitigen Warenzeichen eingetragenen Waren nach der nicht angefochtenen Auffassung des Berufungsgerichts in warenzeichenrechtlichem Sinn gleichartig sind, kommen als Grundlage der Widerklage zunächst diejenigen, den Bestandteil enthaltenden Gegen eine ernstliche Gefahr der Verwechselbarkeit der Zeichen als solcher spricht im Streitfall, daß die Zeichen gegenüber Fachleuten verwendet werden, die erfahrungsgemäß scharfer unterscheiden, daß ferner die Silbenzahl deutlich voneinander abweieht, daß die Silbe Sil von Haus aus keine besondere Kennzeichnungskraft aufweist und daß die Schreibweise der Zeichen in ihrem übereinstimmenden Teil auch nicht völlig identisch ist, der hier in Betracht kommende Zeichengebrauch aber im wesentlichen auf den Schriftverkehr beschränkt sein wird o Vex Inhaber eines Warenzeichens ist jedoch, wenn die Zeichen als solche von den angesprochenen Verkehrskreisen unterschieden werden, nach gefestigter Hechtsanschauung in entsprechender Anwendung des § 31 WZG auch gegen einen Zeichengebrauch geschützt, der einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme führt, es handle sich um ein weiteres, wenn auch Verschiedenes Warenzeichen desselben Unternehmens , das sich des älteren Warenzeichens bediente Bine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne kommt im Streitfall - wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist - allerdings kaum in Betracht, wenn man nur auf die von der Widerklägerin zur Begründung der Widerklage angeführten Waren Zeichen abstellt 0 Denn die in dem angegriffenen Zeichen Si^HM enthaltene Silbe Sil wird im Verkehr von Haus aus schwerlich als Stammbestandteil weiterer Warenzeichen der Widerklägerin angesehen werden können; ihr fehlt es, insbesondere angesichts der Häufigkeit der Verwendung der übereinstimmenden Silbe in Warenzeichen, sowohl an dem hierfür erforderlichen Grad von Kennzeichnungskraft, als auch an einer ausreichenden Benutzung der Warenzeichen der Widerklägerin im Inland für den Prioritätszeitpunkt <, Gäbe es kein Unternehmen mit dem Firmenschlagwort SflP, oder wäre ein solches Unternehmen den angesprochenen Verkehrskreisen völlig unbekannt gewesen, so würde daher dem Berufungsgericht darin beizutreten sein, daß auch die Gefahr einer Verwechslung der HerkunftsZeichen in dem dargelegten erweiterten Sinne zu verneinen wäre» Gesichtspunkt des Namens- und Firmenrechts; wie das Berufungsgericht feststellt, erblickt die Fachwelt in der Silbe bondeine Angabe über die Beschaffenheit der Ware, nämlich eine bestimmte Papierqualität, die auch von der Widerklägerin hergestellt wird«, In diesem Umstand liegt die Besonderheit des vorliegenden Streits, soweit er um das Zeichen SlflHHP geführt wird, Aus diesem Grunde muß damit gerechnet werden, daß ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Fachkreise in dem Zeichen SiflHP den Bestandteil bond selbständig auffassen wird» Dabei scheidet die Möglichkeit, daß sie die erste Silbe als einen Hinweis auf ein silikonisiertes Papier auffassen Dann aber ergibt sich die Gefahr, daß sie das Warenzeichen Si^HP als ein Warenzeichen für ein b|®l?apier der Wid erklägerin ansehen, sofern ihnen ein das Firmenkennwort S(^ führendes Unternehmen bekannt ist, von dem sie annehmen, daß es sich auf diesem Gebiete im Inland betätige. 3» Der geltend gemachte Schutz des Firmennamens ist der Widerklägcrin nicht deshalb versagt, weil sie ihren Sitz im Ausland hat» Der Handelsname der Widerklägerin ist im Inland nach Maßgabe des Art» 8 FVÜ geschützt» Dieser Schutz umfaßt entsprechend den für die Kollision zwischen Firmen- und Warenzeichen allgemein geltenden Regeln (BC-HZ 15, 107, HO - Koma; 19, 25 - Magirus) auch den Gebrauch gleicher oder verwechselbarer Warenzeichen durch Dritte» Bei einer Bezeichnung, die von Natur aus auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen geeignet ist, genügt es für die Entstehung dieses Schutzes, ebenso wie bei entsprechenden Kennzeichen inländischer Unternehmen (BGHZ 11, 214, 217 - KfA), jedenfalls, daß die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse t 1967, 199, 202 - Napoleon II)» Dagegen ist für die Entstehung des Namensschutzes nicht erforderlich, daß das Firmenkennwort des ausländischen Unter- ' nehmens innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden habe, wie es das Reichsgericht gefordert hatte (RGZ 132, 574? Eine andere Frage ist es, ob hinsichtlich ausländischer Firmenkennzeichen die Inbenutzungnahme im Inland unerläßliche Voraussetzung für die Entstehung des Kenn-zeichenschutzes ist, oder ob dem Art» 8 PVÜ entnommen werden kann, daß jedenfalls bei bekannten ausländischen Firmenkennzeichen hiervon abzusehen ist» Bedenken bestehen insoweit gegen die Auffassung der Revision, es genüge hierfür schon die Bekanntheit in irgendeinem Yerbandsstaat und es sei nach Art 8 PVÜ - im Wege einer Fiktion - so anzusehen, als ob die Firmenkennzeichni; auch im Inland bekannt seio Bern hält die Revisiönsbeantwoi tung mit Grund entgegen, daß dann der inländische Gewerbetreibende vor Ingebrauchnahme einer Firma oder eines Y/arenzeichens zusätzlich prüfen müßte, ob in irgendeinem Verbandsstaat dieselbe oder eine verweehslungsfähige Firmenbezeichnung bekannt ist, eine Prüfung, die in zuverlässiger Weise kaum durchführbar und jedenfalls nicht zu demutbar wäre0 Dieses Bedenken besteht jedoch nicht, soweit die ausländische Firmenkennzeichnung auch im Inland bei den in Frage kommenden Fachkreisen bekannt ist, so daß bei jedem Gewerbetreibenden die entsprechende Kenntnis ohne weiteres vorausgesetzt werden müßte 0 Ist e ine aus länd is che Firmenkennzeichnung darüber hinaus auch innerhalb derjenigen Kreise hinreichend bekannt, denen gegenüber das priori tat s jüngere inländische verwechselbare Firmenkennzeichen oder Warenzeichen benutzt werden soll, so könnte die Duldung derartiger Zeichen ferner dem Zweck dos gesamten Kennzeichenrechts zuwiderlaufen, die angesprochenen Verkehrskreise gegen Täuschungen über die betriebliche Herkunft von Waren zu schützen» Im Streitfall bedarf es jedoch keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Präge, denn die Widerklägerin hatte ihr Firmenschlagwort bereits im PrioritätsZeitpunkt im Inland in Benutzung genommen und es ist bisher auch nicht festgestellt, daß, in welchem Maße und innerhalb welcher Kreise dieses im Inland bekannt war und ist» Jedenfalls kann aber die im Ausland erworbene Verkehrsgeltung für die zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mittelbar von Bedeutung sein, soweit bei deren Prüfung die Bekanntheit des Firmenschlagworts in Betracht zu ziehen ist» Das unterscheidungskräftige Firmenkennwort eines ausländischen Unternehmens kann, sobald es im Inland in Benutzung genommen worden ist und damit die Voraussetzungen für die Entstehung inländischen Schutzes jedenfalls erfüllt sind, auch bei vorerst geringem Benutzungsumfang den inländischen Verkehrskreisen gleichwohl stärk-ker bekannt sein» Namentlich dann, wenn es sich wie im Streitfall um Fachkreise handelt, muß geprüft werden, ob diesen das Firmenkennwort des ausländischen Unternehmens durch zwischenstaatliche Handelsbeziehungen bereits bekannt ist» In dieser Hinsicht kommt das Vorbringen der Widerklägerin in Betracht, sie sei schon vor Anmeldung des angegriffenen Zeichens von zahlreichen deutschen Geschäftsleuten besucht worden, habe mit ihnen unter ihrem Firmenkennwort in geschäftlicher Verbindung gestanden und ihre Werbung in Druckschriften betrieben, die auch im Inland gehalten und gelesen worden seien (vgl» QA 91? 177)» Ob diese Kreise sich mit denen decken, die als Abnehmer der unter dem angegriffenen Zeichen vertriebenen Waren in Frage kommen, ist bisher nicht festgestellt0 bezoichnung bekannt ist, die Silbe Sil der kennzeichnende Bestandteile Dieser ist mit dem Firmenbestandteil der Widerklägerin klanggleicfcu Das Schriftbild ist zwar verschieden, und bei Fachleuten wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß insoweit nach dem Gesamtein-druck keine Gefahr der unmittelbaren Zeichenverwechslung gegeben ist. Da, wie eingangs ausgeführt, die Bezeichnungen und Si®|^p als solche für einen Fachmann nicht ernsthaft verwechselt werden können, stellte sich für den Tatrichter die Frage nach dem Grunde der vorgekommenen Verwechslungen« Liegt es, wie auegeführt, wegen der Bedeutung der Silbe bond nahe, die Verwechslung darauf zurückzuführen, daß der Verkehr das Zeichen Sifl^BI als Vfarenzeichen der Firma SflRl für ein bond-Fapier ansieht, so genügte jedoch nicht der vom Berufungsgericht gegebene Hinweis, die tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen zeigten nur, daß der Zwang zur Unterscheidung nahe beieinander liegender Zeichen nicht überall genügend berücksichtigt werde. aa) SilafPJ enthält im zweiten Teil keinen Beschaffenheit shinweiso Schon deshalb scheidet hier die mehrfach erörterte besondere Gefahr aus, daß gerade aus der Beifügung eines Beschaffenheitshinweises auf die Herkunft aus dem Betriebe der Widerklägerin geschlossen werden könnteo Erst recht fehlt es aber an einer derartigen Verwechslungsgefahr, wenn - wie das Berufungsgericht ausführt - Sil innerhalb von Sila®P vom Verkehr als eine Beschaffenheitsangabe für silikonisiertes Verpackungsmaterial verstanden wird» cc) Bie mit Sejfc gebildeten Brittzeichen, denen das Berufungsgericht die entscheidende Bedeutung im Rahmen des Schwächungseinwandes beimißt, stehen dem Zeichen keinesfalls so nahe wie das Zeichen Si^00o Bas ergibt sich schon daraus, daß in diesen Zeichen die Silbe Sefll für die einschlägige Fachwelt erkennbar die Bedeutung eines Sachhinweises hat (für siegeln), was weder für das angegriffene Zeichen, noch für das Zeichen der Widerklägerin zutriffto c) Bei alledem wäre noch der die Verv/echslungsgefahr fördernde Umstand zu berücksichtigen gewesen, daß das angegriffene Zeichen Jedenfalls auch für Waren eingetragen ist und benutzt wird, die den von der YJiderklägerin vertriebenen Waren völlig gleich sind, während das Berufungsgericht hinsichtlich der unter den Schluß, die Benutzung der Brittzeichen habe eine entscheidungserhebliche Schwächung der Kennzeichnungskraft des V/iderklagezeichens auf dem Gebiete derjenigen Waren herbeigeführt, hinsichtlich derer Unterlassung und Löschung begehrt wird, und dies treffe insbesondere für alle hierbei aufgeführten Warenarten, insbesondere für b®B-£apier, zu, Wenn der Schwächungseinwand schon bei Warenzeichen, die gegenüber dem allgemeinen Publikum verwendet werden, nicht ohne weiteres aus der Benutzung ähnlicher Zeichen im gesamten Bereich der Warengleichartigkeit hergeleitet werden kann (BGH GRUR 1955? 579 -Sunpearl; 1957, 501 - Wipp; 1966, 259, 261 - Napoleon I), so bedarf dieser Gesichtspunkt besonderer Beachtung, wenn es sich - wie im Streitfall - um den Vertrieb von Waren spezieller Art ausschließlich an Fachleute handelte Es hätte daher ira Rahmen des Schwachungseinwandes geprüft werden müssen, ob die hier angesprochenen Fachkreise die Warengebiete, auf denen die Brittzeichen benutzt werden, hinreichend scharf von dem Warengebiet unterscheiden, für das Unterlassung und Löschung begehrt wird, oder ob dies wenigstens für einen Teil dieser Warenarten zutrifft» Bern Umstand, daß die Silbe Sil auf zahlreichen anderen Warengebieten zur Bildung von Warenzeichen verwendet wird, hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht keine erhebliche Bedeutung beigemessen» Es wird für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Streitfall vielmehr entscheidend auf die besonderen Verhältnisse auf dem hier fraglichen Warengebiet und darauf an-kommen, wie die Bezeichnung auf die angesprochenen Fachkreise wirkte und wirkt <> ist hierfür keine starke Verkehrsgeitung dieser Bezeichnung zu fordern; in besonderem Maße gilt dies für die Verweehslungsgefahr bezüglich des Zeichens liflHP» Auch, v/enn diese Bekanntheit nur in einem geringen Grade gegeben gewesen sein sollte, wird die Gefahr einer Verwechslung bezüglich des Zeichens SilHB zu bejahen sein« Bas würde in verstärktem Maße gelten, wenn die angesprochenen Fachkreise die Warengebiete, auf denen die entgegcuge-haltenen Brittzeichen bisher benutzt worden sind, hin-reichend scharf von dem Warengebiet unterscheiden, auf dem die Parteien die in Vergleich zu setzenden Zeichen benutzen» Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Widerklageansprüche für einen ffeil der in den Anträgen bezeichneten Warengebiete durchgreifen»